JOURNAL 04/12. Finanzierung. Die neue Mandantenzeitung ist da! Gesetze und Urteile sezieren, Folgen auf den Punkt bringen

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1 Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest JOURNAL 04/12 Schwerpunkt Finanzierung Seiten 4+5 Podium / Kooperation Nordwest - Beratung: Leistung weiter steigern Seite 2 Task Force / Nachfolge - Erbschaftsteuer: Steuerprivileg für Betriebsvermögen auf der Kippe Seite 3 Schwerpunkt / Finanzierung - Risikomanagement: Eine Frage der ökonomischen Entscheidung Seite 4 Schwerpunkt / Finanzierung - Basel III: Bonität positiv beeinflussen Seite 5 Expertenrat Seite 5 Steuern / Recht - Arbeitsrecht: Kündigung bei Pflegefehlern Seite 6 Kurz gefasst Seite 6 Steuern / Recht - Organschaft: Vereinfachungen für steuerliche Organschaften Seite 7 News / Personen Seite 8 Die neue Mandantenzeitung ist da! Die Kooperation Nordwest hält Sie auf dem Laufenden - mit nützlichen Informationen über Themenbereiche, die für Sie als Unternehmer und Führungskraft besonders praxisrelevant sind: Steuern, Recht, Betriebswirtschaft und Wirtschaftsprüfung. Exklusiv von den Fachleuten der Kooperation Nordwest. Das neue Nordwest Journal wird ab sofort viermal im Jahr erscheinen. Zur Kooperation Nordwest gehören vier Beratungsunternehmen:,, Passarge+Killmer und die N.Treuhand Wirtschaftprüfungsgesellschaft. Mit dem Nordwest Journal machen wir einmal mehr unser Wissen für Sie nutzbar. Bei der Themenwahl achten wir darauf, dass Zur Kooperation Nordwest gehören: wir aus der Vielzahl der rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben die für Sie interessantesten Punkte herausfiltern. Natürlich berichten wir Ihnen auch über die sich ständig ändernde Gesetzeslage und Neues aus der Rechtsprechung. Das Nordwest Journal folgt einem klaren Konzept. Jede Ausgabe setzt mit einem ausgewählten Thema einen Akzent. Diesmal geht es im Schwerpunkt auf den Seiten 4 und 5 um Finanzierung und Risikomanagement in mittelständischen Unternehmen. Das Task Force Ressort auf Seite 3 wechselt von Ausgabe zu Ausgabe die inhaltliche Ausrichtung. Die erste Ausgabe widmet sich aus aktuellem Anlass der Unternehmensnachfolge. Ganz auf Steuern und Recht eingestellt sind die Seiten 6 und 7. Hier sezieren wir für Sie Gesetzesänderungen und Urteile und bringen die Folgen auf den Punkt. Dazu bieten wir Ihnen konkrete Steuer- und Rechtstipps, die Sie in die Praxis umsetzen können. Gesetze und Urteile sezieren, Folgen auf den Punkt bringen Auch dem Erfahrungsaustausch unter Unternehmern wollen wir im Nordwest Journal ein Podium bieten. Diesmal finden Sie auf Seite 2 Informationen zur Kooperation Nordwest. In zukünftigen Ausgaben kommen wir dann im Podium ins Gespräch mit einem Unternehmer. Das könnten auch Sie sein! Interesse? Sprechen Sie mit uns einfach über eine unternehmerische Herausforderung und wie Sie diese gemeistert haben. Auf Seite 8 informieren wir Sie über Neuigkeiten aus der Nordwest Kooperation, etwa über interessante Veranstaltungen, und stellen Ihnen einzelne Mitarbeiter vor. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und freuen uns über Ihr Feedback zu unserer neuen Mandantenzeitung. Ihre Kooperation Nordwest

2 JOURNAL Podium / Kooperation Nordwest K A N Z L E I E N Die Kooperation Nordwest ist ein Qualitätsversprechen. Sie steht als Dachmarke für die operative Zusammenarbeit von Experten aus vier Kanzleien in Niedersachsen und Hamburg bei der interdisziplinären Unternehmensberatung. Wir stellen Ihnen die rechtlich eigenständigen Unternehmen der Kooperation Nordwest im Kurzportrait vor: Renneberg + Partner Eine leistungsstarke Kanzlei für Unternehmen der privaten und kommunalen Wirtschaft mit über 45 Jahren Beratungspraxis, drei Standorten in Göttingen, Gleichen und Hamburg und neun engagierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten. Das Beraterteam steht für eine ganzheitliche Beratung bei komplexen Entscheidungsprozessen. Zu den Beratungsschwerpunkten gehören unter anderem: internationales Steuerrecht, laufende und gestaltende Steuerberatung, Finanzbuchhaltung und Wirtschaftsprüfung, Unternehmensnachfolge, Mergers & Acquisitions, Restrukturierung und Sanierung. Eine Tochter für IT-Service rundet das Leistungsspektrum mit hoher EDV-Kompetenz ab. Leistungen weiter steigern D Beratung Allround-Beratung für den Mittelstand. Was mittelständische Unternehmen von den Spezialisten der Kooperation Nordwest erwarten können. ie wirtschaftlichen und damit auch die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahrzehnten rasant weiterentwickelt. Schrieb man vor 30 Jahren noch Briefe und wartete dann auf die Antwort, verlangt die heute eine sofortige Reaktion. Diese Beschleunigung in der Kommunikation und die Internationalisierung der Märkte haben auch die Anforderungen an das Dienstleistungsgewerbe der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte grundlegend verändert. zielter; das Beratungsangebot für mittelständische Unternehmen und Unternehmen der kommunalen Wirtschaft steht auf einer noch breiteren Basis, um jeder Anforderung gerecht zu werden. Dabei bleibt der Serviceansatz unverändert. Ihr persönlicher Berater bleibt Ihr Ansprechpartner. Dieser zieht je nach Aufgabenstellung weitere Spezialisten der Kooperation hinzu. So bündeln wir unser Know-how, damit wir Sie optimal beraten können. Optimale Beratung bedeutet nicht nur eine Vergrößerung unseres personellen Angebots, Ein starkes Beraterteam für Mittelstand und Familienunternehmen mit mehr als 30 Jahren Erfahrung. In Hannover und Lehrte setzen sich insgesamt zwölf Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Betriebswirte für die Belange der Mandanten ein. Der interdisziplinäre Ansatz beweist seine Vorteile unter anderem bei der Unternehmensnachfolge, Vermögensübertragung, Corporate Finance, Mergers & Acquisitions, Restrukturierung und Sanierung. In Gesundheitswesen, Pflege und Sozialwirtschaft sowie im Real Estate Management sind erfolgreiche Praxisgruppen im Einsatz. Das Beratungsunternehmen betreut namhafte Unternehmen und Unternehmer in Niedersachsen. Passarge + Killmer Die Rechtsanwaltskanzlei Passarge+Killmer ist seit 2010 in Hamburg erfolgreich im Wirtschaftsrecht tätig. In ihren Büros in der Hafencity sind vier Rechtsanwälte im Einsatz. Die Kanzlei hat ihre Schwerpunkte in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Compliance einschließlich der damit verbundenen Prozessführung. Die Anwälte der Kanzlei verfügen über besondere Erfahrungen in der Gesundheitswirtschaft. N.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eine mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hannover und langjähriger Erfahrung bei der Prüfung und betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen unterschiedlicher Größe, Rechtsform und Branche. Die N.Treuhand bietet Wirtschaftsprüfung mit Mehrwert. Ein risiko- und prozessorientierter Prüfungsansatz bringt ans Licht, wie Unternehmen ihre Organisation und damit letztlich ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können. Notar Dr. Otto Lüders Der Notar in unserer Gruppe. Ein Dienstleister, der sich für Ihre Interessen schnell, zuverlässig und sachkundig und mit 30-jähriger Erfahrung einsetzt. Teamarbeit: Mehr Spezialisten für mehr Sicherheit chattange, Fotolia Längst sind aus Rechtsanwälten und Steuerberatern hoch spezialisierte Partner für die Lösung von unternehmerischen Fragen und Problemen geworden. Wir, das heißt die vier Kanzleien der Kooperation Nordwest, stellen uns diesen Herausforderungen und haben uns darauf vorbereitet, die Qualität unserer Beratungsleistung weiter zu steigern, um den Anforderungen in mittelständischen Unternehmen gerecht zu werden. Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und betriebwirtschaftliche Beratung, in diesen vier Disziplinen arbeiten die Berater von, Passarge+Killmer, sowie der N.Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den fünf Standorten Hamburg, Hannover, Lehrte, Göttingen und Göttingen-Gleichen zusammen, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Mehr Spezialisten können schneller und kompetenter wichtige Fragen lösen; die interdisziplinäre Zusammenarbeit gibt Ihnen noch mehr Sicherheit bei der Beantwortung Ihrer wichtigen Fragen; die Fortbildung der Mitarbeiter und der Berufsträger erfolgt noch gesondern auch eine Erweiterung der Themenschwerpunkte, zu denen Ihnen Spezialisten zur Verfügung stehen. Ein Beispiel: In der Kooperation Nordwest bieten wir im Bereich der Heilberufe eine umfassende steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung und zusätzlich die Lösung von medizinrechtlichen Fragen und Problemen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung zum Thema Compliance, das für mittelständische Unternehmen immer wichtiger wird. Auch die Beratung im Stiftungsrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge, wird in Zukunft an allen fünf Standorten der Kooperation Nordwest angeboten. Nicht zuletzt profitieren mittelständische Unternehmen im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Handelsrecht von der sachkundigen Betreuung durch eine größere Anzahl von Fachanwälten. Durch die professionelle Zusammenarbeit im Innenverhältnis der Kooperation Nordwest lösen wir unser Versprechen ein, Sie optimal zu beraten und zu betreuen. In interdisziplinären und überregionalen Teams sind wir mit Ihnen und für Sie erfolgreich. Stefan Gemmeke, Otto Lüders Seite 2 NORDWEST Journal

3 Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest Ausgabe 04/2012 Task Force / Unternehmensnachfolge Steuerprivilegien für Betriebsvermögen fallen D Erbschaftsteuer Unternehmer und vermögende Privatpersonen profitieren von Steuerprivilegien für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das soll sich bald ändern. Der Gesetzgeber möchte die steuerfreie Nachlassgestaltung einschränken. Mit Rückenwind vom Bundesfinanzhof. ie letzte Erbschaftsteuerreform ist keine drei Jahre her, schon wird wieder am Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz herumlaboriert. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen sollen teilweise fallen. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass betriebliches Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden kann. Doch die Tatsache, dass zum Betriebsvermögen auch Bargeld, Forderungen und Bankguthaben in unbegrenzter Höhe gehören, ist unseren höchsten Finanzrichtern beim Bundesfinanzhof und auch Politikern ein Dorn im Auge. Dabei haben sie vor allem zwei Gestaltungsmodelle für die steuerfreie Nachfolgeplanung bei größeren Geld- und Immobilienvermögen im Visier: die so genannte Cash-GmbH und die Forderungs-GmbH. Das Steuerprivileg war ursprünglich als Entlastung für mittelständische Unternehmen und Bestandssicherung für Arbeitsplätze gedacht. Tatsächlich lässt es sich auch für andere Zwecke nutzen. Denn mit einer Cash- GmbH oder Forderungs-GmbH lassen sich private Vermögen steuerfrei an die nächste Generation übertragen (siehe Kasten). Und zwar auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage völlig legal, wie der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden hat. Zufrieden waren die obersten Finanzrichter in München mit ihrem Segen für die Cashund Forderungs-GmbH vermutlich nie. Jedenfalls haben sie sich im vergangenen Oktober aufgerafft und die grundsätzliche Frage nach der Verfassungsmäßigkeit gestellt. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob das seit 2009 gültige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die BFH-Richter jedenfalls halten die jetzigen Regelungen zum Betriebsvermögen für eine verfassungswidrige Überprivilegierung und damit für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das haben sie in einem 65 Seiten umfassenden Beschluss dargelegt (Aktenzeichen: II R 9/11). Nach ihrer Ansicht gehen die jetzigen Rege- Immobilien: Steuerprivileg bei Nachlassgestaltung nutzen lungen weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinaus, weil das Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf dessen Wert und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Übernehmers steuerfrei gestellt wird. Die BFH-Richter halten auch den Begünstigungsgrund Arbeitsplatzerhalt für nicht tragfähig. Wenn mehr als 90 Prozent aller Betriebe in Deutschland weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, zeitige die im Gesetz enthaltene Arbeitsplatzklausel keinerlei Wirkung. Nach aktueller Rechtslage müssen Unternehmen die Lohnsumme nach Vererbung oder lebzeitiger Übertragung zwar mindestens fünf Jahre weitestgehend erhalten. Aber diese Forderung gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Also für weniger als 10 Prozent aller Betriebe in Deutschland. Kommen die Verfassungsrichter zum gleichen Ergebnis wie ihre Kollegen vom BFH, muss der Gesetzgeber das Erbschafsteuerrecht nachbessern. Die Folgen für die Praxis der Unternehmensnachfolge sind derzeit noch nicht absehbar. Dass die Regelungen rückwirkend für verfassungswidrig und nicht mehr anwendbar erklärt werden, lässt sich mit großer Sicherheit ausschließen. Auch mit einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Ver- Dr. Otto Lüders Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerrecht Telefon: 05132/ o.lueders@kooperationnordwest.de Steuergestaltung Tiberius Gracchus, Fotolia schonungsregelungen ist nicht zu rechnen. Das Bundesverfassungsgericht wird aller Voraussicht nach den Gesetzgeber auffordern, die dann als verfassungswidrig qualifizierten Regelungen in einer bestimmten Frist zu ändern. Ganz große Optimisten hoffen darauf, dass der Gesetzgeber endgültig die Lust verliert und die Erbschaft- und Schenkungsteuer dann ganz entfallen könnte. Das wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn wenn niemand mehr diese Steuern zahlen muss, kann das nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Sprichwörtlich näher liegt das nächste Jahressteuergesetz. Bereits ab dem nächsten Jahr möchte der Gesetzgeber auf Initiative des Bundesrates der Cash- und Forderungs-GmbH den rechtlichen Boden entziehen. Ganz allgemein sollen die Möglichkeiten entfallen, Bankguthaben, Bargeld und Forderungen in unbegrenzter Höhe als Betriebsvermögen begünstigt zu übertragen. Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten. Die Bundesregierung hat ihre Zustimmung signalisiert. Fazit: Es bleiben vermögenden Personen und Unternehmen nur noch wenige Wochen, um von der jetzigen gesetzlichen Lage zu profitieren. Oliver Warneboldt, Otto Lüders Auslaufmodelle für die Vermögensnachfolge Wer schnell handelt, kann größere Geldvermögen und Immobilienvermögen noch mit einer Cash-GmbH oder Forderungs-GmbH steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Die Kooperation Nordwest erklärt, wie die beiden Auslaufmodelle für die Nachlassgestaltung funktionieren: Die Cash-GmbH: Bei Bargeld und Geldvermögen schlagen im Schenkungs- oder Erbfall hohe Steuerabgaben zu Buche. Das lässt sich so vermeiden: Der Erblasser gründet eine GmbH, in diese legt er sein Bargeld und anderes Geldvermögen ein. So überträgt er seinen Nachkommen Geschäftsanteile an dieser GmbH, statt Geldvermögen zu verschenken oder zu vererben. Die Übertragung der GmbH-Anteile ist zu 100 Prozent von der Schenkungund Erbschaftsteuer befreit. Würde das Geldvermögen ohne Verpackung in die GmbH verschenkt, würde in voller Höhe Schenkungsteuer anfallen. Die Forderungs-GmbH: Beim zweiten Gestaltungsmodell geht es um die steueroptimale Nachfolge bei Immobilien im Privatvermögen oder Betriebsvermögen. Das Problem: Immobilien werden nach dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht mit ihrem Ertragswert angesetzt. Um die Einbeziehung in die erbschaft- oder schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage zu vermeiden, lässt sich ein legaler Trick anwenden: Die Senior GmbH, in der sich die Immobilien als schädliches Verwaltungsvermögen befinden oder in die sie eigens eingelegt wurden, verkauft ihre Immobilien an eine neue Junior GmbH, wobei der Kaufpreis gestundet wird. Die Senior GmbH verfügt nach der Transaktion statt über Immobilien über eine Kaufpreisforderung. Der Vorteil: Die Kaufpreisforderung ist steuerrechtlich kein schädliches Verwaltungsvermögen, sondern zu 100 Prozent begünstigt. Folglich kann die Senior GmbH schenkungsteuerfrei an Nachkommen verschenkt werden. Die Junior GmbH ihrerseits besitzt zwar schädliches Verwaltungsvermögen, nämlich die Immobilien, die sie erworben hat. Das schließt die steuerbegünstigte Übertragung aus. Doch genau an dieser Stelle kommt der Junior GmbH der gestundete Kaufpreis zur Hilfe. Diese Schulden stehen den Vermögenswerten in gleicher Höhe gegenüber. Summa summarum ergibt das einen Wert von 0,00 Euro für die Junior GmbH. Und mit diesem lässt sich die Junior GmbH ebenfalls steuerfrei an die Nachkommen übertragen. Dass in diesem Zusammenhang durch den Verkauf der Immobilien Ertragsteuer- und auch Grunderwerbsteuer anfällt, muss natürlich beachtet werden. Hauke Hagena NORDWEST Journal Seite 3

4 JOURNAL Schwerpunkt / Finanzierung Risikomanagement Grundlage für unternehmerische Entscheidungen Risikomanagement ist nicht nur für Große da! Dr. Lars Niemann, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der N.Treuhand, erklärt, warum auch kleine und mittlere Unternehmen beim Risikomanagement systematisch ansetzen sollten und wie sie mit einfachen Maßnahmen schnelle Erfolge erzielen können. I Dr. Lars Niemann Wirtschaftsprüfer Diplom-Kaufmann N.Treuhand Telefon: 0511/ n der Wirtschaftskrise hat der Mittelstand beim Risikomanagement eine offene Flanke gezeigt: Bei vielen Unternehmen fand die systematische Steuerung der Risiken erst gar nicht statt. Und zwar unabhängig von der Unternehmensgröße. Daran hat sich nach der Krise kaum etwas geändert. Dabei können auch kleine und mittlere Unternehmen systematisch Risikomanagement betreiben und mit einfachen Mitteln schnelle Erfolge erzielen. Die Vorteile eines aktiven Risikomanagements liegen auf der Hand: Es schützt das Vermögen und sichert den Bestand des Unternehmens. Das Risikomanagement bestimmt den aktiven Umgang mit allen operativen, strategischen und finanziellen Risiken. Insoweit dient es der Unternehmenssteuerung unter Risiko-Rendite-Gesichtspunkten und liefert einen konkreten Wertbeitrag. Es bildet die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen. Dabei lässt sich der Risikobegriff durchaus etwas weiter fassen. Im engeren Sinne bezieht er sich zwar auf vermögensmindernde, unsichere und damit negative Ereignisse. Eine aktive Auseinandersetzung mit allen Risiken im Umfeld eines Unternehmens umfasst jedoch auch positive Komponenten, also die Chancen für das Unternehmen. Die ersteren gilt es zu vermeiden, die letzteren zu ergreifen. Gesetzlich wurde das Risikomanagement lediglich für Aktiengesellschaften und dort als Überwachungspflicht des Aufsichtsrats verankert. Allgemein wird das Thema eher im Zusammenhang mit kapitalmarktorientierten Unternehmen genannt. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mittelständischen Unternehmen je nach Rechtsform die Einführung des Risikomanagements vorschreibt oder nicht, sollten sich kleinere und mittlere Unternehmen mit betriebswirtschaftlichen Kontroll- und Steuerungsinstrumenten beschäftigen. Denn Banken achten beim Rating ihrer Unternehmenskunden auf ein ausreichendes Risikomanagement. Risiken systematisch erfassen und analysieren l.niemann@kooperationnordwest.de Auch für kleine und mittlere Unternehmen lohnt es sich, die Risiken systematisch zu erfassen und zu analysieren. Darauf aufbauend kann das Management Maßnahmen zur Vermeidung oder zumindest zur Reduzierung von negativen Entwicklungen definieren. Nur so kann man den für den Entscheidungsprozess relevanten Risiken angemessen begegnen. Das Risikomanagement wird in das interne Kontrollsystem des Unternehmens integriert. Bei der Identifikation der Risiken geht es nicht nur um strategische Risiken wie die Abhängigkeit von wenigen Produkten oder Großkunden oder eine ungeregelte Unternehmensnachfolge. In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden gerade die operativen Risiken des Geschäftsalltags unterschätzt. Dazu zählt zum Beispiel das Risiko von Diebstahl und Unterschlagung durch Mitarbeiter. Schon ein Versehen kann den Unternehmen teuer zu stehen kommen. Es reicht, dass sich ein Mitarbeiter bei einer Bestellung vertippt, eine Null zu viel macht aus Stück Ähnliche Fehler passieren bei Bankgeschäften. Gegen diese Risiken können sich Unternehmen oft schon mit einfachen Mechanismen wappnen. Das Management kann Schwellenwerte für das Vier-Augen-Prinzip festlegen. Werden diese überschritten, muss ein zweiter Mitarbeiter die Bestellung oder Zahlung freigeben. Zur Reduzierung von Risiken im Einkauf bietet es sich an, nur geprüfte Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Dies erschwert auch die Bezahlung von Scheinrechnungen an fiktive Lieferanten. Hier sollte ein zweiter Mitarbeiter die Rechnung vor der Zahlung mit dem Wareneingang und der Bestellung abgleichen müssen. Entsprechend wichtig ist es, den Wareneingang ordnungsgemäß zu dokumentieren. Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen überhöhte Preise zahlen, nur weil ein Einkäufer dadurch materielle Vorteile erlangt. Solche Fälle sind in der Praxis schwer aufzudecken. Gerade deshalb sollten Unternehmen im Einkauf für das Vier-Augen-Prinzip sorgen. Diese Kontrolle wirkt präventiv. Konkret könnte das so aussehen: Ein Unternehmen sieht die Operative Risiken des Geschäftsalltags werden unterschätzt Betreuung von wichtigen Lieferanten durch mindestens zwei Personen vor. Ab einem bestimmten Auftragswert muss eine zweite Person die Zahlung freigeben. Auch im Verkauf können mittelständische Unternehmen das Risiko von Fehlern und dolosen Handlungen durch einfache Kontrollen reduzieren. Wichtig ist hier, dass von den Ausgangsrechnungen ein Bezug zu den Liefer- beziehungsweise Leistungsnachweisen und zu der Auftragsbestätigung hergestellt wird. Fazit: Kleine und mittlere Unternehmen können schon mit relativ einfachen organisatorischen Maßnahmen das Risiko von Vermögensschädigungen für das Unternehmen reduzieren. Eine wichtige Grundlage für Erfolge ist die systematische Analyse der betrieblichen Abläufe. Auf deren Erkenntnissen kann der Unternehmer aufbauen und bewusst entscheiden, welche Risiken und Chancen er eingehen möchte. Letztlich geht es auch beim Risikomanagement um eine ökonomische Entscheidung. Lars Niemann Sanierung Verschnaufpause bei Kredittilgung zur Sanierung nutzen Darlehen Vorrat an Niedrigzinsen anlegen Liquiditätsengpässe lassen sich meistern. Dabei kommt es vor allem auf eine rechtzeitige Initiative des Managements und auf gute Konzepte zum Gegensteuern an. Wie das funktioniert, zeigt ein Fall aus der Beratungspraxis der Kooperation Nordwest. Im konkreten Fall ging es um ein Altenheim mit einem Problem bei der Auslastung. Schuld war unter anderem der zunehmende Wettbewerb sank die Auslastung auf unter 80 Prozent. Diese niedrige Belegung führte zu Engpässen in der Liquidität. Vor diesem Hintergrund haben die Experten der Kanzlei mit dem Management des Altenheims zunächst eine Diversifikationsstrategie ausgearbeitet und anschließend das Gespräch mit den Banken gesucht. Das Unternehmen brauchte dringend neuen Freiraum für unternehmerisches Handeln. Ohne Entgegenkommen der Banken konnte das Pflegeheim nicht in den Aufbau eines ambulanten Pflegedienstes investieren. Dieses zweite Standbein sollte den stationären Bereich stützen und den Belegungsrückgang ausgleichen. Dieses Konzept hat die Banker überzeugt. Nach konstruktiven Verhandlungen vereinbarten die Banken mit dem Pflegeheim eine Tilgungsstreckung für die laufenden Darlehen. Das neue Konzept hat sich in der Praxis in mehrfacher Hinsicht bewährt. Denn der ambulante Pflegedienst hat sich nicht nur zu einem erfolgreichen Profitcenter gemausert. Er hat auch die Auslastung der Pflegeeinrichtung positiv beeinflusst. Das Altenheim kann heute viele Patienten des ambulanten Dienstes für Kurzzeitpflegen oder Dauerpflegen gewinnen. Die unternehmerisch gut genutzte Verschnaufpause bei der Kredittilgung kommt auch den Banken zugute. Das Unternehmen wird den Kapitaldienst schon in Kürze wieder nach dem regulären Plan leisten. Hinrich Renken Mittelständische Unternehmen sollten ihre aktuellen Finanzierungen prüfen. Denn Fremdkapital ist so billig wie nie. Die Finanzierungsexperten der Kooperation Nordwest beraten Unternehmer zum Beispiel bei der Optimierung der Zinslast mit Hilfe einer Forward-Finanzierung. Mit dieser Finanzierung sichern sich die Unternehmer schon heute die günstigen Zinsen für morgen. Das bestehende Darlehen wird bei der Forward-Finanzierung nicht abgelöst. Deshalb kann die Bank auch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Sobald bei den Darlehen die alte Zinsbindung abläuft, greifen die neuen Finanzierungskonditionen. Bis dahin fallen Bereitstellungszinsen an. Die Kooperation Nordwest berechnet für Unternehmen den optimalen Zeitpunkt für den Einsatz der Forward-Finanzierung. Dabei kommt es vor allem auf die Höhe der Bereitstellungszinsen und die Zinsdifferenz zwischen dem alten und neuen Zins an. Hinrich Renken Seite 4 NORDWEST Journal

5 Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest Ausgabe 04/2012 Schwerpunkt / Finanzierung Basel III Bonität positiv beeinflussen Banken müssen von 2013 an die Vorgaben von Basel III für die Kreditvergabe umsetzen. Wirtschaftsprüfer Stefan Gemmeke erklärt die Folgen für mittelständische Unternehmen und ihre Handlungsoptionen. Z wei Ziele stehen beim Reformpaket Basel III auf dem Programm: Erstens die Stärkung der Bankenaufsicht. Zweitens die Widerstandskraft der Banken gegen Finanzkrisen. Um das zu erreichen, sollen die Kreditinstitute in Zukunft höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen. Anders ausgedrückt: Banken müssen Kredite an Unternehmen und Privatpersonen bald mit einem deutlich höheren Eigenkapitalanteil unterlegen. In diesem Zusammenhang befürchten viele mittelständische Unternehmen, dass sich die Konditionen finanzierung. Unternehmen sollten auch an Instrumente wie Leasing und Factoring denken. Je nach Unternehmen kommen alternative Finanzierungsformen wie Beteiligungskapital und Mittelstandsanleihen in Frage. Hierbei sind öffentliche Förderungen etwa durch die Beteiligungsgesellschaften der Länder eine gute Möglichkeit, die Finanzierungsstruktur eines Unternehmens zu verbessern. Die Bonität eines Unternehmens bei Fremdkapitalgebern und anderen Stakeholdern entscheidet auch in Zukunft darüber, E X P E R T E N R AT Planung aus einem Guss Oliver Warneboldt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei, über die Folgen von Finanzkrise und Basel III für das Verhältnis zwischen Mittelstand und Banken. Fotograf, Archiv Oliver Warneboldt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer BIZ Basel: Banken müssen Kredite mit höherem Eigenkapital unterlegen bei der Fremdfinanzierung verschlechtern könnten. Doch die Auswirkung von Basel III auf die Finanzierung des Mittelstands ist differenziert zu betrachten. Mittelfristig ist mit Änderungen bei den Kreditkonditionen zu rechnen. Dabei werden die Folgen je nach Bank unterschiedlich ausfallen. Denn die Kreditinstitute werden je nach Profitabilität sowie Höhe und Qualität ihres Eigenkapitals unterschiedlich stark von Basel III betroffen. Die Wahl der richtigen Bank gewinnt für den Mittelstand an Bedeutung. Für Unternehmen bedeutet Basel III, dass die ständige Optimierung der Finanzierungsstruktur und die Verbesserung der Bonität noch stärker zur Voraussetzung für die finanzielle Stabilität des Unternehmens wird. Zur Optimierung der Finanzierungsstruktur gehört nicht nur die fristenkongruente Steuerung der klassischen Fremdkapital- Stefan Gemmeke ob ein Unternehmen kreditwürdig ist und ob Geschäftsbeziehungen fortgesetzt oder aufgebaut werden sollen. Dabei sollten die Unternehmer erkennen, dass die Bonität nicht nur von Banken durch ein Rating beurteilt wird, sondern dass sich auch Wirtschaftsauskunfteien, andere Institutionen und Geschäftspartner ein eigenes Bild von der Bonität des Unternehmens machen. Die Unternehmen sollten in allen Fällen selbst aktiv werden. Nur so können sie die Chance nutzen, die Einschätzung ihrer Bonität durch eine aktive Kommunikation mit Finanzierungspartnern positiv zu beeinflussen. Hierfür ist die Kenntnis der ratingrelevanten Kennzahlen und weiteren Merkmale erforderlich. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Basel III nicht zu grundlegenden Veränderungen bei der Finanzierung von mittelständischen Unternehmen führen wird. Vielmehr wird es für Unternehmen zukünftig noch mehr darauf ankommen, dass sie die richtigen Partner für die Finanzierung auswählen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann Telefon: 05508/ s.gemmeke@kooperationnordwest.de Rudolf4310, Lizenz CC BY-SA 3.0 Außerdem müssen sich die Unternehmen so transparent darstellen, dass sie die bestehenden und möglichen Finanzierungspartner sowie alle anderen Stakeholder von der positiven Entwicklung des Unternehmens überzeugen. Stefan Gemmeke Herr Warneboldt, Banken sollen sich mit einer höheren Eigenkapitalquote gegen Finanzkrisen wappnen. Muss sich der Mittelstand auf eine Kreditklemme einstellen? Nein, die wird es wohl nicht geben. Wir gehen nur von aufwändigeren Verfahren bei der Kreditvergabe aus. Aber die bekommen wir für den Mittelstand in den Griff. Haben Banken aus der Finanzkrise Konsequenzen gezogen? Sie setzen heute verstärkt auf Frühwarnung. Die Kundenbetreuung erfolgt in drei Stufen: In guten Zeiten ist der Kundenbetreuer der Ansprechpartner für ein Unternehmen. Tauchen Probleme auf, übernimmt die Sanierungsabteilung. Ist die Rettung des Unternehmens nicht mehr möglich, kommt es auf der dritten Stufe zur Abwicklung. Die Banken wollen früher erkennen, wann ein Unternehmen von Stufe 1 zur Stufe 2 übergeht und sich der Beratungsbedarf intensiviert. Was sollten Unternehmer bei Gesprächen mit Banken beachten? Als Unternehmer sollten Sie genau wissen, wo Ihr Unternehmen steht. Sie brauchen einen aktuellen Überblick über die entscheidenden Kennziffern und eine aussagekräftige Prognose. Wir raten zu einer Planung von Rentabilität, Liquidität und Eigenkapital aus einem Guss. So können Sie frühzeitig reagieren und mit Ihrer Bank sprechen, wenn die Planung zum Beispiel ein Liquiditätsloch befürchten lässt. Dabei leisten wir sinnvolle Schützenhilfe: wir bieten Zahlenwerke, entwerfen professionelle Lösungsansätze und sorgen für eine positive Kommunikation mit Banken. Welche Alternativen gibt es zu Krediten? Viele Mittelständler haben die Zeit nach der Krise genutzt, um ihre Eigenkapitalquote zu verbessern. 30 Prozent sind nicht schlecht. Sinnvoll sind auch Leasing und Factoring. Eine gute Alternative sind Beteiligungen etwa von den Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer. Momentan wird auch häufiger mit Anleihen gearbeitet. NORDWEST Journal Seite 5

6 JOURNAL Steuern / Recht K U R Z G E F A S S T Insolvenzrisiko: Zur Prüfung verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände müssen das Insolvenzrisiko ihres Unternehmens aktuell auf dem Schirm haben. Anderenfalls besteht für den Geschäftsführer das Risiko der persönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Im schlimmsten Fall droht eine Geld- oder Haftstrafe. Das zeigt ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 171/10. Demnach besteht faktisch eine ständige Prüfungspflicht. Die Verantwortlichen eines Unternehmens müssen laufend prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht. Wer dazu als Geschäftsführer mangels Sachkunde nicht in der Lage ist, muss fachlich qualifizierte Berater heranziehen. Der Auftrag alleine reicht nicht. Die für das Unternehmen Verantwortlichen müssen bei den fachkundigen Beratern auch darauf hinwirken, dass das Prüfungsergebnis schnell vorliegt. Benjamin Lüders Urlaubsanspruch: Maximal 15 Monate haltbar Arbeitsunfähige Arbeitnehmer können ihre Urlaubsansprüche nicht bis Ultimo ansammeln. Eine zeitliche Begrenzung ist auch für Arbeitnehmer zulässig, die lange Zeit krank sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Fall 9 AZR 353/10 entschieden, dass bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Hintergrund dieses Urteils ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Tipp der Kooperation Nordwest für Arbeitgeber: Differenzieren Sie in Ihren Arbeitsverträgen zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem vertraglichen Mehrurlaub. Der übergesetzliche Urlaub verfällt schon nach dem ersten Quartal des Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt. Mit einer ergänzenden Vertragsklausel bestimmen Sie, dass zunächst der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird und erst anschließend der Mehrurlaub. Ralph Siebert Pflegereform: Betreuung für Demenzkranke Der Bundesrat hat das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung abgesegnet. Damit kann die Pflegereform wie geplant zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Auf die folgende Neuerung sollten sich Pflegedienste einstellen: In Zukunft sollen sie neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch die Leistung Betreuung anbieten. Diese richtet sich speziell an Demenzkranke. Wohngruppen können bis zu 200 Euro für die Einstellung einer Pflegekraft erhalten. Angehörige können die Pflege leichter als bisher unterbrechen. Finanziert wird die Reform mit einer Anhebung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung um 0,1 Prozent. Gleichzeitig soll der Einstieg in eine freiwillige private Vorsorge erfolgen. Mit einer staatlichen Zulage von 60 Euro im Jahr soll der Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung auch für Menschen mit geringem Einkommen möglich werden. Adele Passon-Kusber Mietrecht: Regierung sagt Mietnomaden Kampf an Vermieter sollen in Zukunft einfacher gegen Mietnomaden vorgehen können. Das sieht ein Mietrechtsänderungsgesetz vor, das die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat (BT-Drucksache 17/10485). Der Entwurf enthält eine Alternative zur klassischen Räumung. Bei dieser müssen Vermieter die Kosten für Abtransport, Lagerung und Verwertung von Möbeln durch den Gerichtsvollzieher vorstrecken. Diese muss zwar grundsätzlich der Mieter tragen. In der Praxis bleiben die Vermieter aber meist auf den Kosten sitzen. Anders bei der so genannten Berliner Räumung. Bei dieser verlangt der Vermieter vom Gerichtsvollzieher lediglich die Herausgabe der Wohnung (in ungeräumtem Zustand) und räumt dann selbst, was einfacher und billiger ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Variante der Räumung bereits abgesegnet. Dennoch ist die Berliner Räumung nach wie vor umstritten. Die geplante Gesetzesänderung soll für mehr Rechtssicherheit sorgen. Zusätzlich möchte die Bundesregierung einen neuen Grund für die fristlose Kündigung schaffen. Diese soll auch bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution wie bei Verzug mit der Mietzahlung erlaubt sein. Adele Passon-Kusber Arbeitsrecht: Zeitbetrüger außerordentlich kündigen Betrügt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber ständig bei der Arbeitszeit, rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung. Obendrein muss der Arbeitnehmer den Detektiv bezahlen, wenn der Arbeitgeber den Zeitdiebstahl nur mit Hilfe einer professionellen Spürnase nachweisen konnte. Das zeigt ein Urteilsspruch vom Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 6 (3) Sa 194/03). Im Urteilsfall ging es um einen Bauaufseher, der seine Außentermine großzügig für seine privaten Bankgeschäfte und einen Nebenjob nutzte. Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber für berechtigt. Benjamin Lüders Kündigung bei Pflegefehlern Pflegeheime und -dienste müssen sich immer öfter mit Verfehlungen ihres Personals beim Umgang mit Patienten oder Bewohnern auseinandersetzen. Rechtsanwalt Arne Killmer von Passarge+Killmer erklärt, wie Arbeitgeber diese Probleme rechtlich in den Griff bekommen. D Arbeitsrecht er Druck auf Pflegeheime und Pflegedienste nimmt zu. Das bekommt auch das Personal zu spüren. Vor diesem Hintergrund kommt es in der Praxis immer wieder zu Verfehlungen einzelner Mitarbeiter. Das Spektrum reicht von unvollständigen und falschen Eintragungen in die Pflegedokumentation über die verschiedenen Fallgruppen von Pflegefehlern und unterlassenen Pflegemaßnahmen bis hin zur Körperverletzung durch Pflegepersonal bei Patienten oder Bewohnern. Mängel bei der Pflege von hilfsbedürftigen Menschen kann sich kein Unternehmen leisten.werden die Mängel öffentlich, steht der Ruf als seriöse und vertrauenswürdige Pflegeeinrichtung auf dem Spiel. Das gefährdet die unternehmerische Existenz. Kein Wunder, dass Vorgesetzte in Pflegeheimen und Pflegediensten schnell zur fristlosen Kündigung greifen. Doch Vorsicht: Nicht jede Verfehlung von Mitarbeitern gegenüber Patienten oder Bewohnern einer Pflegeeinrichtung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das Leben und die Gesundheit haben in unserer Rechtsordnung einen hohen Stellenwert. Entsprechend gehen die meisten Menschen davon aus, dass die arbeitsrechtlichen Folgen bei Pflegefehlern oder Übergriffen auf Patienten auf der Hand liegen und das Pflegepersonal mit Kündigung rechnen müsse, bei gravierenden Pflichtverstößen sogar mit einer fristlosen Kündigung. Diese Erwartungshaltung kann bei der Reaktion auf Pflegefehler und andere Verfehlungen Jan Arne Killmer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Passarge+Killmer Telefon: 040/ a.killmer@kooperationnordwest.de in die Irre führen. Denn die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist in bei Frage keineswegs einheitlich. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2001 entschieden, dass erhebliche Pflichtverletzungen eine Kündigung rechtfertigen, wenn die Pflichtverstöße zu schweren Schäden an Leib und Leben des zu pflegenden Menschen führen können (BAG, Aktenzeichen: 2 AZR 380/00). Doch in der Praxis entscheidet meist ein Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung. Und genau deren Rechtsprechung fällt erstaunlich uneinheitlich aus. Während einige Gerichte die beiden Rechtsgüter Leben und Gesundheit betonen und die gravierenden Verfehlungen von Pflegepersonal als Grund für eine (fristlose) Kündigung ansehen, verlangen andere Arbeitsgerichte vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung. Genau an dieser Forderung scheitern viele Kündigungen. Nicht jeder Fehler rechtfertigt eine fristlose Kündigung Als Fachanwälte für Arbeitsrecht raten wir den Leitern von Pflegeheimen und Pflegediensten bei Verfehlungen von Arbeitnehmern dringend dazu, vor einer Sanktion zunächst den Sachverhalt des Pflichtverstoßes exakt und zügig zu ermitteln. Auf eine schnelle Reaktion kommt es vor allem bei einer fristlosen Kündigung an. Denn diese müssen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe aussprechen. Wer mit der fristlosen Kündigung zu spät kommt, hat bei einem Kündigungsschutzprozess von vornherein verloren. Die Kooperation Nordwest achtet akribisch darauf, dass bei Kündigungen keine Fehler unterlaufen. Dazu gehören die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und eine schnelle und durchdachte Reaktion. Auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte halten die Rechtsprechung der zuständigen Arbeitsgerichte im Auge. Auf dieser Basis können Pflegeheime oder Pflegedienste auf die Pflichtverstöße einzelner Mitarbeiter arbeitsrechtlich sicher reagieren. Die Sanktionen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung. Das dient zwei Zielen: Die Patienten oder Bewohner werden bestmöglich vor Verfehlungen geschützt und damit die Existenz des Unternehmens gesichert. Jan Arne Killmer Seite 6 NORDWEST Journal

7 Mandantenzeitung der Kooperation Nordwest Ausgabe 04/2012 Steuern / Recht Organschaft Erfreuliche Vereinfachungen für steuerliche Organschaften Die Bundesregierung plant steuerliche Vereinfachungen für Konzerne und mittelständische Organschaften. Steuerberater Stefan Engel von der Kanzlei in Göttingen erklärt, mit welchen Änderungen bei der Reform zu rechnen ist. Finanzminister Schäuble: Reform auf den Weg gebracht M ittelständische Unternehmen in Konzernstruktur müssen ihre Ergebnisabführungsverträge im kommenden Jahr aller Voraussicht nach an eine neue Gesetzeslage anpassen. Denn die Bundesregierung hat im September eine kleine Unternehmenssteuerreform auf den Weg gebracht: das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Das Reformpaket enthält einige erfreuliche Änderungen für Konzerne und Mittelständler mit Organschaften. Beteiligte Gesellschaften an einer Organschaft mit einem Gewinnabführungsvertrag dürfen damit rechnen, dass sie nach Inkrafttreten des Gesetzes von Vereinfachungen profitieren. Geplant sind unter anderem neue Regeln zur Durchführung des Gewinnabführungsvertrages sowie ein Fest- stellungsverfahren. Außerdem will die Bundesregierung den doppelten Inlandsbezug bei der Organgesellschaft aufgeben. Die geplanten Gesetzesänderungen für Organgesellschaften im Einzelnen: In Zukunft können auch Auslandsgesellschaften in den Organkreis einbezogen 1. werden. Denn die Organgesellschaft, die ihren Gewinn an den Organträger abzuführen hat, muss zukünftig nur ihre Geschäftsleitung im Inland und ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (bisher auch Inland) haben. Auf den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung des Organträgers soll es in Zukunft 2. nicht mehr ankommen. Das ergibt sich aus Stefan Engel LL.M. Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) Telefon: 0551/ s.engel@kooperationnordwest.de Armin Kübelbeck, Lizenz CC BY-SA 3.0 einer geplanten Änderung im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Konkret geht es um die Vorschrift zur Qualifikation des Organträgers ( 14 Abs. 1 Satz 2 KStG). Diese Regelung stellt in seiner Neufassung für alle Personen, die an der steuerlichen Organschaft beteiligt sind, ohne Unterschied darauf ab, ob die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers im Sinne von 12 der Abgabenordnung zuzurechnen ist. Dieses bedeutet, dass zum Beispiel auch eine französische SARL mit deutscher Betriebsstätte Organträger sein kann. Eine wichtige Gesetzesänderung betrifft 3. den Gewinnabführungsvertrag. Dieser soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als durchgeführt gelten, wenn die Gewinnabführung auf einem Jahresabschluss mit fehlerhaften Bilanzansätzen beruht. Diese Neuregelung erleichtert die tatsächliche Umsetzung von Gewinnabführungsverträgen. Denn die Gefahr einer steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft wird unwahrscheinlicher. Hintergrund: Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages entscheidet über die Anerkennung der Organschaft und die steuerliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages. Diese soll zukünftig nicht mehr daran scheitern, dass ein Unternehmen den falschen Gewinn abgeführt hat, weil es Bilanzansätze geändert und damit den Gewinn beeinflusst hat. Auch die Verlustübernahme im Konzern soll erleichtert werden. Treten die 4. Gesetzesänderungen wie geplant in Kraft, kommt die Vereinbarung zur Verlustübernahme mit einem dynamischen Verweis auf das Aktienrecht aus. Bisher muss die Vereinbarung dem 302 Verlustübernahme im Aktiengesetz (AktG) entsprechen. Das Problem: Nahezu jede Änderung des Aktienrechts oder der Rechtsprechung zu 302 AktG zieht eine Änderung der Ergebnisabführungsverträge nach sich. Wird die Regelung zur Verlustübernahme mal nicht den Anforderungen des 302 AktG gerecht, steht die Anerkennung der steuerlichen Organschaft auf der Kippe. Dieses Risiko wird mit der geplanten Gesetzesänderung entfallen. Dann wird in der Vereinbarung über die Verlustübernahme schon der allgemeine Verweis auf den 302 in seiner gültigen Fassung genügen. Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist vor. Ergebnisabführungs- 5. verträge, die bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden, können korrigiert werden. Stefan Engel Glossar Organschaft heißen im Steuerrecht Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die gemeinsam besteuert werden. So lassen sich zum Beispiel Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Im deutschen Steuerrecht gibt es drei Arten von Organschaft. Diese beziehen sich jeweils auf eine der drei folgenden Steuerarten: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer. Wichtig dabei: Die ertragsteuerliche Organschaft muss nicht auch die umsatzsteuerrechtliche sein. Organgesellschaft heißt im Steuerrecht das Unternehmen einer Organschaft, das in ein anderes Unternehmen der Gruppe eingegliedert wird. Im Klartext: Die Tochtergesellschaft gehört zur Konzernmutter. Also ist die Tochter die Organgesellschaft. Als Organgesellschaft kommen nur Kapitalgesellschaften in Frage, etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Das Einkommen der Organschaft wird dem Organträger zugerechnet. Organträger wird im Steuerrecht die Konzernmutter genannt, also das Unternehmen, in das ein anderes Unternehmen der Gruppe als Organgesellschaft integriert wird. Als Organträger kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften in Frage. Das kann durchaus auch eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland sein. Allerdings muss der Organträger ein Gewerbebetrieb sein. In bestimmten Fällen kann der Organträger auch zugleich Organgesellschaft sein. Gruppenbesteuerung heißt unter Steuerexperten die steuerliche Behandlung einer Organschaft. Dabei werden die steuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft (zum Beispiel einer Tochtergesellschaft) beim Organträger (im Beispiel: Konzernmutter) mitgerechnet. Weltweit gibt es unterschiedliche Modelle für die Gruppenbesteuerung. Das Erfordernis eines Ergebnisabführungsvertrages in Deutschland ist im Vergleich zu den Regelungen in anderen Ländern eine Besonderheit. Stefan Engel NORDWEST Journal Seite 7

8 JOURNAL News / Personen N E W S Weihnachtsfeier im Basketballfieber P E R S O N E N Neu an Bord Lana Gehring, Bürokauffrau im Sekretariat Steuern, Wirtschaftsprüfung, Controlling Sabine Möhring, Auszubildende zur Steuerfachangestellten Kerstin Baxmann, Auszubildende zur Steuerfachangestellten Basketball: Renneberg + Partner unterstützt das Team BG Göttingen In der S-Arena in Göttingen fand am 2. November nicht nur das Spiel des Basketballteams BG Göttingen gegen die Gloria Giants aus Düsseldorf statt, sondern auch die Weihnachtsfeier von. Die Kanzlei unterstützt das Göttinger Basketballteam bereits Studie Arbeitsrecht Wie beurteilen mittelständische Unternehmer das Arbeitsrecht? Nach der Interview-Studie Der Tag X plus 1 zum Generationswechsel in mittelständischen Unternehmen steht bei der Lüders Warneboldt & Partner eine weitere Studie auf dem Programm. Auch diesmal wird es um ein praxisrelevantes Rechtsthema für den Mittelstand gehen: das Arbeitsrecht. In der Studie wollen wir mit Mandanten unter anderem über diese Unternehmerfrühstück Health Care seit drei Jahren. Zum Spiel gegen die Gloria Giants rückte Renneberg mit einer Mannschaft von etwa 60 Steuerberatern, Anwälten, Wirtschaftsprüfern und Mitarbeitern an. Extra aus Lehrte angereist: Dr. Otto Lüders und Dr. Benjamin Lüders vom Beratungsunternehmen Fragen sprechen: Wie beurteilen mittelständische Arbeitgeber das deutsche Arbeitsrecht? Welche Änderungen wünschen sie sich vom Gesetzgeber? Welche Erfahrungen machen mittelständische Unternehmen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder der Befristung von Arbeitsverhältnissen? Welche Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle setzen Christian Reinhard. Das massive Aufgebot der Kooperation Nordwest blieb nicht ohne gewinnbringende Wirkung: Das Göttinger Basketballteam besiegte die Düsseldorfer Spieler souverän mit 92 zu 77. Kai Scheithauer sie ein? Und wie beurteilen mittelständische Arbeitgeber ihre Stellung und Chancen vor dem Arbeitsgericht? Ziel der Studie ist ein praxisnahes Erfahrungs- und Meinungsbild aus der mittelständischen Wirtschaft. Die Ergebnisse der Studie wollen wir unseren Mandanten und der Presse zur Verfügung stellen. Ralph Siebert Pflegedienstleister diskutieren mit Bankern über Refinanzierung von Investitionen Qualifizierung Jubiläum Elena Gropengießer von hat ihre Prüfung zur Steuerfachangestellten mit Erfolg abgelegt. Friedrich Wille von Renneberg +Partner hat das Betriebswirtschaftsstudium mit dem Bachelor of Arts (BA) abgeschlossen. Wir danken unseren langjährigen Mitarbeitern für ihren engagierten Einsatz und freuen uns auf viele weitere Jahre der Zusammenarbeit: 20 Jahre - Uwe Baars, Leiter internes Rechnungswesen 20 Jahre - Uwe Curdt Steuerberater, Diplom-Kaufmann Das Unternehmerfrühstück Health Care der Kanzlei mausert sich immer mehr zu einer Wissens- und Kontaktbörse für die Pflegebranche. In diesem Jahr trafen sich im Median Hotel in Lehrte mehr als 25 Betreiber von Pflegeheimen und Pflegediensten mit Vertretern von Verbänden und Bankern, um über die Optimierung der Auslastung sowie die Refinanzierung von Investitionskosten zu diskutieren. Bei der Umlage von Investitionskosten müssen Pflegebetriebe eine Menge Neuerungen beachten. Die aktuelle Rechtslage haben wir beim Unternehmerfrühstück praxisnah dargelegt, sagt Oliver Warneboldt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Gastgeberkanzlei. Um das Belegungsmanagement ging es im Vortrag von Mona Schöffler vom Netzwerk Belegung Sichern. Die Berliner Expertin für Belegungsmanagement erklärte den Unternehmern, wie sie ihren Erfolg mit Öffentlichkeitsarbeit fördern können. Insgesamt eine gelungene Veranstaltung. Benjamin Lüders 15 Jahre - Angela Nöttgen Diplom-Kauffrau 15 Jahre - Thomas Kaspari Diplom-Kaufmann Impressum Herausgeber:, Zum Blauen See 5, Lehrte, Kleines Feld 7, Gleichen Passarge+Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Am Sandtorkai 50, Hamburg N.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hans-Böckler-Allee 1, Hannover Kontakt: Kooperation Nordwest Zum Blauen See Lehrte Telefon: info@kooperationnordwest.de 10 Jahre - Achim Kremulat Steuerberater, Diplom-Kaufmann Redaktion: Dr. Benjamin Lüders, Zum Blauen See 5, Lehrte Gestaltung: KOMMposition, Agentur für Kanzleimarketing, Druck: Quensen Druck+Verlag GmbH & Co. KG, Utermöhlestraße 9, Hildesheim Das Nordwest Journal ist ein Service für Mandanten, Geschäftspartner und Freunde der zur Kooperation Nordwest gehörenden Kanzleien (siehe Herausgeber). Der Nachdruck und elektronische Vervielfältigung des Inhalts, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Herausgeber gestattet. Anreden und Berufsbezeichnungen werden in dieser Zeitung neutral gehalten. Wir verzichten für den Lesekomfort auf die ausdrückliche Bezeichnung der männlichen oder weiblichen Form. Selbstverständlich sind sowohl die männlichen als auch die weiblichen Vertreter der angesprochenen Gruppen gemeint. Erscheinungsweise: Viermal pro Jahr Fotos: Eisenhans - Fotolia.com (Titelmotiv), Martin Rinderknecht, Marco Grundt, Hans Starosta, Roland Schmidt, Sebastian Mauritz, Kai Scheithauer, Thomas Fromhage Haftungsausschluss: Alle Inhalte im Nordwest Journal wurden von Fachleuten sorgfältig erstellt und nach journalistischen Kriterien aufbereitet. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung kann nicht übernommen werden. Das Nordwest Journal beinhaltet keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. 10 Jahre - Mario Wedekind Buchhalter 5 Jahre - Christine Bröske Organisation Steuern, Wirtschaftsprüfung, Controlling Seite 8 NORDWEST Journal

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