Die Schweiz und ihr Finanzplatz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Schweiz und ihr Finanzplatz"

Transkript

1 FORUM FINANZPLATZ SCHWEIZ Die Schweiz und ihr Finanzplatz

2 Was wäre die Schweiz ohne ihren Finanzplatz? Der Schweizer Finanzplatz ist aufgrund seiner Wirtschaftskraft von herausragender Bedeutung für unsere Volkswirtschaft. Es ist wichtig, dass der Schweizer Finanzplatz auch in Zukunft stark und leistungsfähig bleibt. Die Voraus-setzung dafür sind gute Rahmenbedingungen dazu gehört auch der Schutz der Privatsphäre. Der Finanzplatz Schweiz steht seit einigen Jahren im Brennpunkt nationalen und internationalen Interesses. Stichworte lauten: Terroristengelder, Zinsbesteuerung, Bankkundengeheimnis, Geldwäschereibekämpfung. Exemplarisch ist das langwierige Ringen der Schweiz mit der EU und der OECD um den Bestand des Bankkundengeheimnisses. Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen bergen neben Risiken immer auch Chancen. Das gilt auch für unseren Finanzplatz. Gelingt es bei diesen anspruchsvollen Auseinandersetzungen das gesamtschweizerische Interesse und den Kampf für den Erhalt guter Voraussetzungen für unseren Finanzplatz in Einklang zu bringen, wird der Finanzplatz gestärkt aus dieser Diskussion hervorgehen. Das «Forum Finanzplatz Schweiz» (FFS) wurde im März 2003 mit der Absicht gegründet, die Herstellung dieser Balance zu unterstützen und für die Interessen des Schweizer Finanzplatzes einzutreten. Das Forum ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern, Einzelpersönlichkeiten, Organisationen und Verbänden, die sich mit dem Finanzplatz Schweiz auseinandersetzen. Das Forum ist überzeugt, dass die Schweiz als Wirtschaftsstandort und als Denk- und Werkplatz auch in Zukunft auf einen leistungsfähigen Finanzplatz angewiesen ist. Mit Publikationen, Fachbeiträgen, Studien, Stellungnahmen, Vorträgen, Interviews und Gesprächsbeiträgen möchte das Forum dazu beitragen. Die vorliegende Broschüre dient diesem Zweck wir sind gespannt auf Ihre Reaktionen. Mit freundlichen Grüssen Peter Kofmel, Präsident Forum Finanzplatz Schweiz, Nationalrat

3 FORUM FINANZPLATZ SCHWEIZ Die Schweiz und ihr Finanzplatz

4 Impressum Copyright: Forum Finanzplatz Schweiz (FFS) Postfach 63, 8024 Zürich Juni Alle Rechte vorbehalten. Dem Forum Finanzplatz gehören an: (Stand Juni 2003) Nationalrat Peter Kofmel (Präsident), Deitingen Nationalrätin Katharina Bangerter, Aarberg Nationalrätin Madeleine Bernasconi, Meyrin Prof. Dr. Beat Bernet, St. Gallen Nationalrat Gerold Bührer, Thayngen Nationalrat Jean-Michel Cina, Salgesch Nationalrat John Dupraz, Soral Nationalrat Melchior Ehrler, Riniken Nationalrat Charles Favre, Lausanne Nationalrat Hans Kaufmann, Wettswil am Albis Ständerätin Helen Leumann-Würsch, Meggen Nationalrätin Doris Leuthard, Merenschwand Nationalrat Dr. Arthur Loepfe, Appenzell Ständerat Filippo Lombardi, Lugano Ständerat Dr. Hans-Rudolf Merz, Herisau Nationalrätin Barbara Polla, Genf Nationalrat Dr. Hansueli Raggenbass, Kesswil Ständerat Dr. Maximilian Reimann, Gipf-Oberfrick Nationalrat Claude Ruey, Nyon Ständerat Dr. Fritz Schiesser, Glarus Prof. Henri Schwamm, Conches Ständerat Rolf Schweiger, Baar Nationalrat Peter Spuhler, Weiningen Nationalrat Jean-Claude Vaudroz, Aïre Nationalrat René Vaudroz, Leysin Nationalrätin Christine Wirz-von Planta, Basel Nationalrat Bruno Zuppiger, Hinwil Grossrat Dr. Daniel Heller (Geschäftsführer), Erlinsbach

5 Finanzplatz Schweiz Schweizer Bankkundengeheimnis Selbstregulierung und Aufsicht Die Schweiz und ihr Steuersystem Internationale Beziehungen Fragen und Antworten

6

7 Finanzplatz Schweiz: Ein Kernstück Schweizer Wirtschaftsleistung 5

8 Die Bedeutung der Banken für die Schweizer Volkswirtschaft ist hoch Die Schweizer Banken und Finanzinstitute sind ein Grundpfeiler unserer Wirtschaft. Sie beschäftigen in der Schweiz rund Personen und sind mit mehr als 10 Prozent an der gesamten Schweizer Wertschöpfung beteiligt. Gemäss offiziellen Schätzungen erbringt der Bankensektor rund 14 Prozent der gesamten Fiskaleinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Diese Beiträge stabilisieren unsere Währung, finanzieren unser Sozialwesen mit und tragen zur Sicherung unseres Wohlstandes bei. Die Kapitalkraft der Schweizer Finanzinstitute hat eine positive Wirkung auf die mit ihr verbundene Binnenwirtschaft und ist Garant für ein tiefes und stabiles Zinsniveau in der Schweiz. 6

9 Im Private Banking nimmt der Schweizer Bankensektor eine weltweit führende Stellung ein Im Bereich der Vermögensverwaltung zählen die Schweizer Geldinstitute zu den weltweit Führenden. Knapp 30 Prozent der weltweit grenzüberschreitend verwalteten Privatvermögen werden in der Schweiz verwaltet. Die Schweiz nimmt im grenzüberschreitenden Private Banking eine Spitzenposition ein, zusammen mit Luxemburg (19%) und Grossbritannien inklusive Kanalinseln (18%). Weltmarktanteile grenzüberschreitender Vermögensverwaltung Schweiz Luxemburg GB (inkl. Kanalinseln) Karibik USA Hongkong Übrige 27% 19% 18% 15% 9% 5% 7% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quelle: Gemini Consulting

10 Mit einer Wertschöpfung von knapp CHF 47 Mrd. (2001) gehören die Banken zu den volkswirtschaftlich bedeutendsten Branchen der Schweiz. Im Jahr 2001 betrug der Anteil der Banken an der landesweiten Wirtschaftsleistung 11 Prozent. Die Wertschöpfung des Vermögensverwaltungsgeschäfts mit Privatkunden ist hoch und stellt mit gut 6 Prozent Anteil am Bruttoinlandprodukt der Schweiz die eigentliche Kernkompetenz unseres Finanzplatzes dar. Wertschöpfung der wichtigsten Branchen in der Schweiz Banken direkt Nachfrageeffekte auf andere Branchen Total Finanzsektor Handel & Logistik Beratung & Kommunikation Investitionsgüter Chemie CHF Mrd. 46,9 13,1 60,0 48,2 35,9 35,3 21,4 Quelle: UBS, BfS, SNB 2001 Wertschöpfung in % BIP 11,2 3,1 14,3 11,6 8, ,1 8

11 Der Finanzplatz Schweiz ist international konkurrenz- und wettbewerbsfähig Das Schweizer Bankensystem ist wie andere Branchen auch stark mit dem Ausland verflochten. 58 Prozent der in der Schweiz verwalteten Vermögen stammen aus dem Ausland. Das internationale Umfeld ist für die Schweiz deshalb von grosser Bedeutung das gilt insbesondere auch für den Finanzplatz. Der Schweizer Finanzplatz erfüllt sämtliche international geforderten Qualitäts- und Sicherheitsstandards, verfügt über umfassende Regulative, eine anerkannt vorbildliche Kontrolle und eine wirksame Aufsicht. In- und Ausländer werden gleich behandelt. Kompetenz, Solidität, Privatsphäre und Internationalität bilden die wesentlichen Grundpfeiler des erfolgreichen Finanzplatzes. 9

12 Wer international führend ist und bleiben will, muss sich dem internationalen Wettbewerb stellen. Druck und Kritik aus dem Ausland sind deshalb auch Ausdruck des Standortwettbewerbs, Zeichen eines sich verschärfenden Ringens zwischen den Finanzzentren von globaler Bedeutung. Die Finanzmärkte unterliegen einem raschen Wandel bedingt durch die weltweite Liberalisierung der Kapitalflüsse, den technologischen Fortschritt und Finanzinnovationen. 10

13 Der internationale Wettbewerbsdruck hat deshalb in der Finanzbranche stark zugenommen. In diesem Umfeld bilden sich weitere globale Finanzzentren, die den bereits harten Konkurrenzkampf noch verschärfen. Der Schweizer Finanzplatz hat sich in diesem Umfeld zu bewähren. Der Finanzplatz Schweiz, eine der wichtigsten strategischen Erfolgspositionen unseres Landes, wird von den Hauptkonkurrenten, namentlich England, nicht nur herausgefordert, sondern ernsthaft bedroht. Die hohe Bedeutung des Finanzplatzes für die Schweiz erlaubt jedoch keine dem Interesse anderer dienenden Kompromisse. Um erfolgreich zu bleiben, muss der Finanzplatz nachhaltig gestärkt, laufend weiterentwickelt und entschlossen verteidigt werden. 11

14 Der internationale Druck auf den Finanzplatz Schweiz hat zugenommen Exponenten konkurrierender Finanzplätze oder innenpolitisch bedrängte Regierungen sind in den letzten Jahren nicht müde geworden, mit publikumswirksamen Anschuldigungen und Forderungen an die Schweiz und an die Schweizer Banken zu treten. So wird vom Ausland gerne auf angeblich Wettbewerb verzerrende oder gar unlautere Rahmenbedingungen, namentlich auf das Bankkundengeheimnis, verwiesen. Stichworte wie Steuerflucht, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden von der Konkurrenz vorgebracht. 12

15 Diese Kritik entspringt vornehmlich der Sorge um die eigene Wettbewerbsfähigkeit. In einigen Hochsteuerländern bedient man sich der Forderung nach internationalen Harmonisierungen zwecks forcierter Verfolgung der Steuersünder. Die Realität des Schweizer Finanzplatzes, aber auch die Verhältnisse in den Ländern, welche die Schweiz kritisieren, sprechen dagegen eine andere Sprache. Wohl haben die EU- Staaten ihren Bürgern mit den vier Freiheiten auch den freien Kapitalverkehr versprochen. Dass die EU-Bürger entsprechend ihr Vermögen dort anlegen, wo Dienstleistungsqualität, Datenschutz und Rendite am attraktivsten sind, wird gelegentlich verdrängt. Dies gilt unabhängig vom Schweizer Bankkundengeheimnis. «Das öffentliche Engagement aller Exponenten unseres Finanzsystems Banker, Versicherungsmanager, Verwaltungsräte, Professoren, Regulatoren usw. muss stark zunehmen. Politiker aller Richtungen müssen erkennen, dass das Finanzwesen nicht nur einen wichtigen Beitrag zum Bruttosozialprodukt liefert, sondern darüber hinaus in den letzten zwanzig Jahren zur eigentlichen Schlüsselbranche unserer Volkswirtschaft geworden ist.» Mirabaud Forum 2. April 2003, Prof. Dr. Beat Bernet, Direktor am Schweizerischen Institut für Banken und Finanzen, St. Gallen 13

16

17 Schweizer Bankkundengeheimnis: Bestandteil der Erfolgsgeschichte unseres Finanzplatzes 15

18 Das Bankkundengeheimnis schützt nicht Geheimnisse der Bank, sondern ist Datenschutz zugunsten der Kunden Das Bankkundengeheimnis ist ein gesetzlich verankertes Berufsgeheimnis. Andere Berufe, z.b. Arzt oder Anwalt, kennen ähnliche Berufsgeheimnisse. Zweck derartiger Vorschriften ist der Schutz von Daten und Kenntnissen, die im Umgang mit Kunden gewonnen werden. Das Bankkundengeheimnis schützt die Beziehung des Kunden mit der Bank vor unbefugter Einsicht und damit die Privatsphäre der Bankkunden. Das Recht auf Wahrung der Privatsphäre ist ein Grundrecht. In der Schweiz ist der Schutz der Privatsphäre rechtlich wie auch gesellschaftlich fest verankert. Der hohe Stellenwert des Schutzes der Privatsphäre wurzelt in unserem direkt demokratischen Staatsverständnis und unterscheidet uns von Ländern mit anderen Traditionen. Er ist Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens zwischen Bürger und Staat. Dieses Vertrauen ist aber nicht einfach gegeben. Es unterliegt strengen Schutzbestimmungen und der Missbrauch wird konsequent geahndet. 16

19 Das Bankkundengeheimnis ist ein Grundpfeiler des erfolgreichen Finanzplatzes Die Gründe für den Erfolg der Schweizer Banken sind vielschichtig und reichen weit über das Bankkundengeheimnis hinaus. Sie liegen sowohl in der kontinuierlichen wirtschaftlichen Stärke und der politischen Stabilität der Schweiz als auch in der hohen Kompetenz der bei uns erbrachten Finanzberatungsdienstleistungen. Hinzu kommen weitere Faktoren wie die Solidität und Internationalität. Wegen ihrer zentralen geografischen Lage ist die Schweiz für internationale Kunden interessant. Der Ausbildungsstandard der Schweizer Bankangestellten ist hoch und geniesst einen ausgezeichneten Ruf. Die notwendige Diskretion im Umgang mit Kundendaten und privaten Vermögensinformationen wird durch das Bankkundengeheimnis gewährleistet. Es ist der Verbund dieser Vorteile zusammen mit den strikten Auflagen zur Verhinderung von Missbräuchen die den starken Schweizer Finanzplatz ausmachen. Das Bankkundengeheimnis bietet einen Wettbewerbsvorteil, aber nur einen von mehreren. Nur die Kombination der verschiedenen Faktoren führt zum konstanten und nachhaltigen Erfolg des Schweizer Finanzplatzes. 17

20 Das Bankkundengeheimnis schützt keine Kriminellen Das schweizerische Bankkundengeheimnis kennt klare Grenzen. Geschützt wird das Grundrecht der Bankkunden auf Privatsphäre und das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde. Nicht geschützt wird kriminelles Verhalten. Kriminelle, die dieses Vertrauensverhältnis missbrauchen, können keinen Schutz beanspruchen. Zur Verbrechensbekämpfung wird das Bankkundengeheimnis sowohl für in- als auch für ausländische Strafverfolgungsbehörden aufgehoben. Voraussetzung ist der begründete Verdacht auf Gelder krimineller Herkunft. 18

21 Für die Schweiz geht es bei der Auseinandersetzung um den Erhalt des Bankkundengeheimnisses um zweierlei: zum einen den Vertraulichkeitsschutz integral zu erhalten; zum anderen den Tatbeweis zu erbringen, dass die Schweiz alles unternimmt, um Missbräuche des Bankkundengeheimnisses zu verhindern. Das Schweizer Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und verhindert insbesondere nicht die Verfolgung von Kriminellen und deren illegalen Vermögen. 19

22

23 Selbstregulierung und Aufsicht: Wirksamer und konsequenter als in vielen anderen Ländern 21

24 Strenge Selbstregulierung und erstklassige Bankenaufsicht sichern die Integrität des Schweizer Finanzplatzes Neben der strengen staatlichen Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) unterziehen sich die Schweizer Banken seit Jahren freiwillig im internationalen Vergleich strengen Standesregeln. Beides dient der Wahrung der Integrität des Schweizer Finanzplatzes. Integrität ist im Finanzgeschäft gleichbedeutend mit Kapital: Vermögensverwaltung ist Vertrauenssache. Für die Banken ist ihre Reputation von entscheidender Bedeutung. Nur ein intaktes Ansehen ermöglicht erfolgreiche Vermögensverwaltung. Die Wahrung des Vertrauens ist deshalb oberstes Gebot für den Schweizer Finanzplatz. 22

25 Wirksame Selbstregulierung mit Tradition Selbstregulierung hat im Schweizer Bankensektor Tradition. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat erstmals 1977 eine Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB) erarbeitet, die alle fünf Jahre überprüft und angepasst wird. Seit 1. Juli 2003 ist die sechste Fassung (VSB 03) in Kraft. Die Schweizer Banken unterstreichen damit, dass mit Selbstregulierung auch im internationalen Vergleich wirksame und strenge Vorschriften zur Bekämpfung von kriminellen Geldern erlassen werden können. Dank der anerkanntermassen hohen Effizienz der Selbstregulierung wurde sie Teil des Schweizer Regelwerks zur Bekämpfung der Geldwäscherei. 23

26 Im Wesentlichen haben die Schweizer Banken die folgenden Sorgfaltspflichten und Vorschriften zu beachten: 1 Verpflichtung zum Erlass von internen Weisungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Schulung des Personals sowie Bezeichnung einer Geldwäscherei-Fachstelle zum Vollzug der internen Weisungen; diese umfassen folgende Instrumente: Identifizierung der Vertragspartner («know-your-customer») aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person («beneficial owner») Systematische Erfassung und Abklärung ungewöhnlicher Geschäftsbeziehungen oder Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Reputationsrisiko (dazu gehören insbesondere Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Persönlichkeiten (PEP)) Pflicht zur elektronischen Überwachung von Transaktionen 24

27 2 Die zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingesetzten Instrumente stehen auch für den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung zur Verfügung Die zu ergreifenden Massnahmen umfassen: Meldung verdächtiger Geschäftsbeziehungen an die zuständigen Behörden Sperre verdächtiger Vermögenswerte Intensivere Überwachung und nötigenfalls Abbruch der Geschäftsbeziehung bei unerhärteten Zweifeln Die in der Schweiz geltenden regulatorischen Normen setzen internationale Standards. Die Banken in der Schweiz unterliegen einem umfassenden Regulativ bei der Annahme und Verwaltung von Kundengeldern. Der Finanzplatz Schweiz hat kein Interesse an Geldern krimineller Herkunft. Er verfügt über ein zweckmässiges und umfassendes Dispositiv zur Abwehr unerwünschter Gelder. 25

28 Vorbildliche Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorfinanzierung Geldwäscherei ist sowohl Folge als auch Voraussetzung für kriminelle Handlungen. Die Schweiz hat in der Bekämpfung der Geldwäscherei eine international anerkannte Vorreiterrolle übernommen. Unsere Gesetze ermöglichen bei begründetem Verdacht auf kriminelle finanztechnische Machenschaften die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses und verlangen eine umfassende Auskunftspflicht des betroffenen Instituts. Wegweisend für die Erarbeitung eines effizienten Regelwerks zur Bekämpfung der Geldwäscherei war die 1977 verfasste Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken (VSB). Die gesetzliche Verankerung folgte 1990 in Form einer Geldwäschereinorm im Strafgesetzbuch wurde schliesslich das eigens geschaffene Geldwäschereigesetz in Kraft gesetzt, das alle Finanzintermediäre verpflichtet, bei Verdacht auf Geldwäscherei Meldung zu erstatten (Meldepflicht). Der EBK obliegt es, die Einhaltung der vom Geldwäschereigesetz vorgeschriebenen Pflichten zu überwachen. Am 1. Juli 2003 gleichzeitig mit der Revision der VSB wurde die von der EBK erlassene Geldwäschereiverordnung in Kraft gesetzt, welche die bisherigen Richtlinien ersetzt. Die neue Geldwäschereiverordnung enthält verschärfte Sorgfaltspflichten für Banken und Effektenhändler. 26

29 Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Schweiz heute erfolgreich auf alle Arten der Wirtschaftskriminalität, des Terrors und der organisierten Kriminalität anwendbar. Die beiden Schweizer Grossbanken haben sich gemeinsam mit neun weiteren internationalen Banken im Rahmen der «Wolfsberg Anti Money Laundering Principles» zur Anwendung globaler Sorgfaltspflicht-Standards verpflichtet. Die Schweiz hat sich von Beginn weg an den Arbeiten der 1989 ins Leben gerufenen Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) beteiligt. Die FATF ist als multilaterales Expertengremium eine Antwort auf die grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität. Die Empfehlungen der FATF bilden einen international anerkannten Standard für Massnahmen, die ein Land zur wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei ergreifen muss. Die Schweiz hat diese Empfehlungen in ihrer Rechtsordnung umgesetzt. Zahlreiche Empfehlungen der FATF orientieren sich im Übrigen an den Normen der Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB). Der Schweizer Finanzplatz verfügt bezüglich der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Geldwäscherei über ein anerkannt vorbildliches Instrumentarium. Entgegen der ständig wiederholten Behauptungen, namentlich anderer Finanzplätze, steht die Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismus und Organisierter Kriminalität nachweislich in keinem Widerspruch zum Schweizer Bankkundengeheimnis. 27

30

31 Die Schweiz und ihr Steuersystem: Starkes Vertrauensverhältnis erlaubt bürgerfreundliches und effizientes Steuersystem 29

32 Das Prinzip der Selbstdeklaration entspringt dem intakten Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat Jeder Staat erhebt bei seinen Bürgern und Unternehmen Steuern, um die ihm übertragenen Aufgaben finanzieren zu können. Das ist auch in der Schweiz nicht anders. Trotzdem unterscheidet sich das Schweizer Steuersystem von vielen anderen deutlich. Die Schweiz hat ein liberales und bürgerfreundliches Steuersystem, das primär auf dem Prinzip der Selbstdeklaration durch die Steuerpflichtigen beruht. Dennoch kommt der Fiskus in der Schweiz nicht zu kurz. Die vergleichsweise hohe Steuerehrlichkeit in der Schweiz ist auch auf das intakte Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat zurückzuführen. 30

33 Steuerehrlichkeit im internationalen Vergleich USA Schweiz Grossbritannien Deutschland Frankreich Italien Quelle: IMD World Competitiveness Yearbook 2002 Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist es Sache der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger, und nicht der Banken oder der Arbeitgeber, ihre steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte ordnungsgemäss zu deklarieren. Dagegen setzen viele andere Länder auf die so genannte Quellensteuer. Das Einkommen der Steuerpflichtigen wird direkt am Ursprungsort, also beim Lohn und bei den Kapitalerträgen, besteuert. Der Bürger erhält das ihm Verbleibende nach dem Zugriff des Staates. Die Steuersätze der direkten Steuern werden in den Kantonen und Gemeinden autonom festgelegt. Die Schweizer Bevölkerung hat in Steuerfragen ein demokratisches Mitbestimmungsrecht. Eine massvolle Steuerbelastung ist die beste Grundlage jeder Steuerdisziplin. Sie ist fundamental für das Verhältnis des Steuerzahlers zum Staat. 31

34 Ein wichtiges Instrument zur Verhinderung der Steuerhinterziehung stellt auf Bundesebene die Verrechnungssteuer dar. Nach der Deklaration der besteuerten Werte kann sie vom Fiskus zurückgefordert werden. Die Verrechnungssteuer erfasst ausschliesslich Erträge aus schweizerischer Quelle. Kapitalerträge aus einer ausländischen Quelle, das heisst von einem ausländischen Schuldner, unterliegen demzufolge nicht der Verrechnungssteuer. Hier knüpft die Diskussion über die Zinsbesteuerung der EU an. Mit der Einführung der Zahlstellensteuer soll diese Lücke geschlossen werden. Dieses Besteuerungssystem und die Höhe der Verrechnungssteuer machen die Steuerhinterziehung in der Schweiz wenig attraktiv. Kommt es trotzdem zur Hinterziehung, stehen den Behörden wirksame verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Verfügung: Zwangsveranlagung, drastische Nachsteuern und hohe Bussen. 32

35 Weder Steuerbetrug noch Steuerhinterziehung sind in der Schweiz erlaubt Dieses Prinzip gilt sowohl für Schweizer als auch für Ausländer. Steuerhinterziehung gilt in der Schweiz nicht als Straftatbestand. Die Sanktionen sind deshalb nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht geregelt. Bei Verfehlungen kann der Steuerpflichtige nach Ermessen des Fiskus besteuert werden. Zudem drohen massive Nachsteuern und hohe Bussen. In Kombination mit der Verrechnungssteuer verfügt die Schweiz über ein effizientes und griffiges Instrumentarium zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Steuerbetrug wird gemäss Schweizer Rechtssystem als Straftatbestand qualifiziert und deshalb in einem Strafverfahren geahndet. Strafverfahren in Steuerangelegenheiten sind dann angezeigt, wenn das Steuerdelikt mit gefälschten Dokumenten und betrügerischer Absicht einhergeht. Steuerbetrug liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich falsche oder gefälschte Urkunden und Beilagen zur Steuererklärung verwendet. Das Bankkundengeheimnis wird in diesen Fällen aufgehoben. Der Schweizer Gesetzgeber verhindert erfolgreich, dass sein vergleichsweise liberales Konzept missbraucht wird. Die hohe Verrechnungssteuer und die effektiven verwaltungsrechtlichen Sanktionen machen die Steuerhinterziehung unattraktiv. Das Bankkundengeheimnis wird bei kriminellen Straftaten aufgehoben auch zugunsten ausländischer Strafverfolgungsbehörden. 33

36

37 Internationale Beziehungen: Enge internationale Zusammenarbeit der Schweiz zur Verbrechensbekämpfung 35

38 Das Bankkundengeheimnis ist ein Teil unseres Gesellschafts- und Staatsverständnisses Für die Schweiz ist das Bankkundengeheimnis nicht verhandelbar. Die schweizerische Staatskonzeption im Allgemeinen und die Wirtschaftsordnung im Speziellen basieren auf dem Prinzip der Freiheit des Einzelnen. Dieses gilt auch beim Datenschutz im Finanzbereich und findet seine Entsprechung in der Eigenverantwortung des Staatsbürgers. Das Bankkundengeheimnis ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung: Es schützt die Beziehung des Kunden zur Bank und die damit zusammenhängenden objektiv oder subjektiv schützenswerten Informationen. Daher geniesst das Bankkundengeheimnis auch einen starken Rückhalt in der Schweizer Bevölkerung. Starke Verankerung des Bankkundengeheimnisses im Schweizer Volk «Betreffend des Schweizer Bankkundengeheimnisses, sollte man es beibehalten oder abschaffen?» Studie 2003 Studie 2002 Studie 2001 Studie 2000 Studie Beibehalten Abschaffen Weiss nicht Quelle: M.I.S Trend Umfrage

39 Das Bankkundengeheimnis schützt auch Schweizer Arbeitsplätze Das Bankkundengeheimnis ist ein wesentliches Element für den Erfolg des Schweizer Finanzplatzes. Eine teilweise oder vollständige Aufhebung des Schweizer Bankkundengeheimnisses würde zum Vertrauensverlust führen. Es hätte unweigerlich den Abfluss von verwalteten Vermögen und damit eine direkte Schwächung des Finanzplatzes zur Folge. Die Schweizer Wirtschaft und der Arbeitsmarkt hätten deutlich negative Auswirkungen zu befürchten. 37

40 Die internationale Rechtshilfe funktioniert vorbildlich Immer häufiger werden Rechtshilfebegehren von ausländischen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz gerichtet. Die Schweiz arbeitet aktiv mit ihnen zusammen und gewährt eine sehr weit reichende Rechtshilfe. Diese umfasst die Blockierung von Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die zuständigen Behörden im Ausland. Jedes Jahr erhält die Schweiz rund 1500 ausländische Rechtshilfebegehren. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der doppelten Strafbarkeit, dem Spezialitätsprinzip und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der doppelten Strafbarkeit erlassen Schweizer Gerichte so genannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses. Der Grundsatz des Spezialitätsprinzips besagt, dass die Behörden des ersuchenden Staates die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen Informationen ausschliesslich für das Strafverfahren, also zweckgerecht, verwenden dürfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht, die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden. Die im Ausland verfolgte Tat muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Massnahmen, die der Vollzug des Rechtshilfebegehrens erfordert. 38

41 Die Schweiz ist der EU weit entgegengekommen Die EU-Finanzminister (Ecofin) haben der politisch erzielten Einigung mit der Schweiz in der Auseinandersetzung um die Zinsbesteuerung zugestimmt. Die Einführung einer Zahlstellensteuer wird als gleichwertige Massnahme zum Informationsaustausch anerkannt. Damit stellt die Schweiz einerseits sicher, dass die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die Schweiz umgangen werden kann. Andererseits bleiben die Schweizer Rechtsordnung und das Bankkundengeheimnis gewahrt. Insgesamt ist die von der Schweiz angestrebte Stabilität des Abkommens ausreichend gewährleistet. Die so genannte Zahlstellensteuer auf ausländischen Zinserträgen orientiert sich am erfolgreichen Schweizer Verrechnungssteuermodell. Die Funktionsfähigkeit dieses Steuersystems setzt voraus, dass die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie bei allen ihren Mitgliedstaaten sowie abhängigen und assoziierten Gebieten in gleicher Weise durchgesetzt wird. Schon heute steht fest, dass die Umsetzung und der Betrieb des Systems mit erheblichen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Kosten verbunden sein werden. Der Abschluss der Verhandlungen im Zinsdossier stellt für die Schweiz nur einen Teil einer ausgewogenen Gesamtlösung dar. Weitere für die Schweiz wichtige Verhandlungsdossiers stehen derzeit noch offen. 39

42 Die Schweiz steht ungerechtfertigterweise im Fokus der OECD Der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) kommen grosse Verdienste im Bereich des internationalen Steuerrechts zu. Seit Jahrzehnten stellt sie Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Verfügung. Diese Doppelbesteuerungsabkommen sind ein wichtiges Instrument, um grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten vor übermässiger Besteuerung zu schützen. Das OECD-Modell hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Notwendigkeit der Vermeidung von Doppelbesteuerungen heute international anerkannt wird. Feststellbar lässt sich die OECD jedoch seit einigen Jahren dafür einspannen, die nationalen Steuerrechte auch in materieller Hinsicht anzugleichen. Im Gegensatz zu anderen Tätigkeitsbereichen der OECD, wo den Mitgliedländern wissenschaftlich fundierte Vergleichsstudien unterbreitet werden, fehlen zu diesen Vorwürfen erhärtete Grundlagen. Die OECD betreibt rein politisch motivierten Fiskalismus. Der Begriff der schädlichen Steuerpraxis wird so ausgelegt, dass die Schweiz ungerechtfertigterweise im Fokus steht. 40

43 Schädliche Steuerpraktiken? Hände weg von unserem Bankkundengeheimnis Mit Druck und Polemik gegen das Schweizer Bankkundengeheimnis können die Probleme von Hochsteuerländern, die zu wenig Vertrauen und Akzeptanz ihrer Bürger geniessen, schon gar nicht gelöst werden. Der Hauptgrund für Steuerflucht liegt zumeist im Herkunftsland, nicht im Bestimmungsland des angelegten Kapitals. Die Schweiz unterhält im Unterschied zu vielen Hochsteuerländern ein bürgerfreundliches und effizientes Steuersystem. Die Bürger deklarieren selber und können an der Urne und in den Gemeindeversammlungen über die Höhe unserer Steuern bestimmen ein Grund dafür, dass in der Schweiz die Steuern noch nicht die hohen Niveaus vieler anderer Länder erreicht haben. Ein vergleichsweise tiefes Steuerniveau nützt nicht nur dem Bürger, sondern der gesamten Volkswirtschaft. Die Unterstellung, die Schweiz betreibe Beihilfe zur Steuerhinterziehung, ist klar zurückzuweisen: Hände weg von unserem Bankkundengeheimnis! Mit freundlichen Grüssen Daniel Heller Geschäftsführer Forum Finanzplatz Schweiz 41

44

45 Antworten auf Fragen 43

46 Hier finden Sie kurze Antworten auf oft diskutierte Fragen rund um den Finanzplatz Schweiz. Gibt es in der Schweiz anonyme Konten? Nein, ohne Identitätsprüfung können in der Schweiz keine Konten eröffnet werden, schon gar keine Nummernkonten! Bei Nummernkonten ist der Name des Kontoinhabers einem kleineren Kreis bekannt, die Sorgfaltspflicht ist jedoch dieselbe. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass auf dem Finanzplatz Schweiz keine Vermögenswerte zweifelhaften Ursprungs entgegengenommen werden. Die Aufsichtsbehörden und die Finanzbranche haben diesbezüglich ein wirksames Abwehrdispositiv erstellt. 44

47 Schützt das Schweizer Bankkundengeheimnis Kriminelle und Terroristen? Das Schweizer Bankkundengeheimnis bietet Kriminellen und Terroristen keinen Schutz. Bei begründetem Verdacht auf kriminelle Herkunft verwalteter Vermögen wird das Bankkundengeheimnis zugunsten der in- und ausländischen Strafverfolgungsbehörden aufgehoben. Verdächtige Transaktionen werden gemeldet und allfällige kriminelle Vermögenswerte blockiert. Schützt die Schweiz Steuerhinterzieher? In der Schweiz wird Steuerhinterziehung geahndet nicht mit Gefängnis, aber mit Bussen bis zu einem Mehrfachen des hinterzogenen Betrags oder mit Nachsteuern oder mit Zwangsveranlagung. Zudem erhebt die Schweiz auf Kapitalerträgen schweizerischer Herkunft eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Ergänzend wirkt die Einführung der Zahlstellensteuer, die gewährleistet, dass die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die Schweiz umgangen wird. 45

48 Bekämpft die Schweiz die Geldwäscherei ausreichend? Die Schweiz hat ein grosses Interesse am guten Ruf ihres Finanzplatzes. Sie hat eines der modernsten Geldwäschereigesetze der Welt in Kraft gesetzt. Die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken und die strenge Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) sind Vorbild für internationale Weisungen und Empfehlungen des auf dem Gebiet der Geldwäschereibekämpfung relevanten Gremiums, der «Financial Action Task Force on Money Laundering» (FATF). Ausserdem haben sich die beiden Schweizer Grossbanken gemeinsam mit neun weiteren internationalen Banken im Rahmen der «Wolfsberg Anti Money Laundering Principles» zur Anwendung globaler Sorgfaltspflicht- Standards verpflichtet. 46

49 Arbeitet die Schweiz mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden zusammen? Die schweizerischen Amts- und Rechtshilfebestimmungen ermöglichen die erforderliche Kooperation mit dem Ausland. Die Schweiz gewährt internationale Rechtshilfe auf der Basis der beidseitigen Strafbarkeit, des Spezialitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit. Hinzu kommt das Erfordernis des Kundenschutzes durch Rechtsmittel. Mit den bestehenden Instrumenten ist auch eine verstärkt auf Informationsaustausch abzielende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen und Strafverfolgungsbehörden möglich. Ist die Schweiz ein Steuerparadies? Nein. Gemäss der Fiskalquoten-Auswertung der OECD liegt die Schweiz mit einer Quote von 35 Prozent im Durchschnitt. 47

50

51 FORUM FINANZPLATZ SCHWEIZ Wer ist das «Forum Finanzplatz Schweiz»? Das «Forum Finanzplatz Schweiz» (FFS) wurde 2003 gegründet. Es ist ein Zusammenschluss von Einzelpersönlichkeiten, Organisationen und Verbänden, die sich für Fragen zum Finanzplatz Schweiz interessieren. Verschiedene eidgenös-sische Parlamentarierinnen und Parlamentarier sind dem Forum bereits beigetreten. Ein Hauptanliegen des FFS ist, zu bekräftigen, dass die Schweiz als Wirtschaftsstandort und als Denkund Werkplatz auf einen leistungsfähigen Finanzplatz angewiesen ist. Das FFS setzt sich deshalb mit Publikationen, Fachbeiträgen, Newslettern, Studien sowie Vorträgen dafür ein, dass die politischen Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Finanzplatz stimmen. Präsident: Peter Kofmel, Nationalrat Geschäftsstelle: Forum Finanzplatz Schweiz Dr. Daniel Heller Geschäftsführer Postfach Zürich PC Weitere Exemplare der Broschüre können bestellt werden unter: Interessante Links mit Informationen zum Finanzplatz Schweiz: Allianz starke Schweiz: Schweizerische Bankiervereinigung: Eidgenössisches Finanzdepartement:

52 Bestellschein Die Broschüre «Die Schweiz und ihr Finanzplatz» richtet sich an eine breite Öffentlichkeit, die sich für die Bedeutung und Auseinandersetzung mit dem Finanzplatz Schweiz interessiert. Parallel dazu erscheint dreimal jährlich der Newsletter «Im Vertrauen», der sich zum Ziel setzt, aktuelle Themen rund um den Finanzplatz Schweiz aufzugreifen. Sämtliche Publikationen erscheinen in den Sprachen Deutsch und Französisch. Name Vorname Strasse / Postfach PLZ / Ort Bestellung Broschüren «Die Schweiz und ihr Finanzplatz» Broschüre Deutsch Anzahl Broschüre Französisch Anzahl Bestellung Newsletter «Im Vertrauen» Newsletter Ausgabe Mai Deutsch Anzahl Newsletter Ausgabe Mai Französisch Anzahl Newsletter Ausgabe Juni Deutsch Anzahl Newsletter Ausgabe Juni Französisch Anzahl Bitte setzen Sie mich auf die Verteilerliste des Newsletters Verteiler Deutsch Verteiler Französisch

53 Nicht frankieren Ne pas affranchir Non affrancare Geschäftsantwortsendung Invio commerciale risposta Correspondance commerciale-réponse Forum Finanzplatz Schweiz Dr. Daniel Heller Geschäftsführer Postfach Zürich

Finanzplatz Schweiz. Fundament und Motor der Schweizer Volkswirtschaft. Swiss Banking - on Air Kantonsschule Glattal 12. März 2010

Finanzplatz Schweiz. Fundament und Motor der Schweizer Volkswirtschaft. Swiss Banking - on Air Kantonsschule Glattal 12. März 2010 Finanzplatz Schweiz Fundament und Motor der Schweizer Volkswirtschaft Swiss Banking - on Air Kantonsschule Glattal 12. März 2010 März 2010 Swiss Banking - on Air 1 Inhalt Bedeutung des Finanzplatzes für

Mehr

Bankgeheimnis hat sich erledigt

Bankgeheimnis hat sich erledigt https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Konzentration auf das. Wesentliche.

Konzentration auf das. Wesentliche. Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

DIRO-Anwaltskongress, 21. Mai 2010, Luzern Ein kurzer Blick auf den Finanzplatz Schweiz

DIRO-Anwaltskongress, 21. Mai 2010, Luzern Ein kurzer Blick auf den Finanzplatz Schweiz DIRO-Anwaltskongress, 21. Mai 2010, Luzern Ein kurzer Blick auf den Finanzplatz Schweiz Bernard Kobler CEO Luzerner Kantonalbank AG www.lukb.ch Agenda Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz Struktur des Finanzplatzes

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Christian Zahn. Perspektive der Krankenversicherung. bei der Präsentation des Sonderpostwertzeichens. 100 Jahre Reichsversicherungsordnung

Christian Zahn. Perspektive der Krankenversicherung. bei der Präsentation des Sonderpostwertzeichens. 100 Jahre Reichsversicherungsordnung Perspektive der Krankenversicherung bei der Präsentation des Sonderpostwertzeichens 100 Jahre Reichsversicherungsordnung Christian Zahn Vorsitzender des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes Präsentation

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach

Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach Umfrage: In Deutschland liegt viel Gründerpotential brach 47 Prozent der Deutschen wollten schon einmal unternehmerisch tätig werden Größte Hürden: Kapitalbeschaffung und Bürokratie junge Unternehmer sorgen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Kongress Kinder.Stiften.Zukunft Workshop Willst Du mit mir gehen? Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Dr. Christof Eichert Unsere Ziele: Ein gemeinsames Verständnis für die

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

KEINE REANIMATION! LEBEN SOLANGE DAS LEBEN LEBENSWERT IST KLARE BOTSCHAFT

KEINE REANIMATION! LEBEN SOLANGE DAS LEBEN LEBENSWERT IST KLARE BOTSCHAFT KEINE REANIMATION! LEBEN SOLANGE DAS LEBEN LEBENSWERT IST KLARE BOTSCHAFT KLARE BOTSCHAFT Wer den NO CPR Stempel auf der Herzgegend trägt, signalisiert unmissverständlich: «Ich will im Notfall nicht durch

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Informationen für Förderer

Informationen für Förderer Informationen für Förderer Ein voller Erfolg für Sie und ihn. Das Deutschlandstipendium fördern Sie mit! www.deutschlandstipendium.de Leistungsstarke und engagier te Studierende zu fördern, ihnen Anreize

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Menschen und Natur verbinden

Menschen und Natur verbinden Menschen und Natur verbinden Warum gibt es EuroNatur? Was nützt es, wenn wir den Kiebitz in Deutschland schützen, er dann aber auf seinem Zugweg zwischen Sommer- und Winterquartieren abgeschossen wird?

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren! Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken)

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) VEREINBARUNG zwischen Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) PRÄAMBEL Die nachfolgende Vereinbarung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Fremdwährungsanteil bei strägerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Christian Sellner 2 Im europäischen Vergleich ist das Volumen der Fremdwährungskredite in Österreich sehr

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp?

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die

Mehr

Sächsischer Baustammtisch

Sächsischer Baustammtisch Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Sehr geehrter Herr Präsident [Prof. Dr. Dr. h.c. Greipl], meine sehr geehrten Damen und Herren!

Sehr geehrter Herr Präsident [Prof. Dr. Dr. h.c. Greipl], meine sehr geehrten Damen und Herren! Es gilt das gesprochene Wort! Ehrenamtsfeier der IHK München und Oberbayern am Montag, 10. Oktober 2011, in München Rede von Frau Barbara Stamm, MdL Präsidentin des Bayerischen Landtags Sehr geehrter Herr

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Elektrizitätsliefervertrag

Elektrizitätsliefervertrag Elektrizitätsliefervertrag zwischen Strasse, Hausnummer Postleitzahl, Ort (nachfolgend "Kunde") und WWZ Energie AG Chollerstrasse 24 Postfach 6301 Zug (nachfolgend "WWE") betreffend Belieferung von Bezugsstellen

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab: Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres

Mehr

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky #upj15 #upj15 Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mehr

Lösungen mit Strategie

Lösungen mit Strategie Lösungen mit Strategie Imagebroschüre Daaden Zeichen setzen Wenn sich Unternehmenserfolg über»anfangen im Kleinen und Streben nachgroßem«definiert, dann blicken wir nicht nur auf eine lange Tradition,

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Die Deutsche Bundesbank

Die Deutsche Bundesbank Die Deutsche Bundesbank Die Deutsche Bundesbank Seite 3 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, stabiles Geld und ein stabiles Finanzsystem sind wichtig für uns alle. Geldwertstabilität ist das Fundament

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Machtmissbrauch. am Arbeitsplatz

Machtmissbrauch. am Arbeitsplatz Machtmissbrauch am Arbeitsplatz Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Sie halten eine Broschüre in den Händen, in der es um ein sehr sensibles Thema geht: Machtmissbrauch am Arbeitsplatz. Wir

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003

Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Von Dr. Rainer Füeg, Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 1. Die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Allschwil Wirtschaftsstrukturen lassen sich anhand der Zahl der Beschäftigten

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001

Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".

Mehr

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An

Mehr

Wachstumspotenzial bei Banken durch individuelle Beratung

Wachstumspotenzial bei Banken durch individuelle Beratung Presse-Information Ansprechpartnerin: Dipl.Ök. Birgit Bruns BBCommunications Elisabethstr. 40 40217 Düsseldorf Fon +49 (0)211 248 67 37 Mobil +49 (0)171 225 44 74 Mail bruns@bbcommunications.de Home www.bbcommunications.de

Mehr

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung

Mehr

International verständliche Titel für. die höhere Berufsbildung

International verständliche Titel für. die höhere Berufsbildung International verständliche Titel für die höhere Berufsbildung Abschlüsse der höheren Berufsbildung Die höhere Berufsbildung trägt wesentlich dazu bei, dass die Schweizer Wirtschaft ihre hohe Qualität

Mehr