Satzung der Haflinger und Edelbluthaflinger IG Brandenburg-Anhalt
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- Stefanie Kopp
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1 Satzung der Haflinger und Edelbluthaflinger IG Brandenburg-Anhalt 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet Die Interessengemeinschaft (IG) führt den Namen Haflinger und Edelbluthaflinger IG Brandenburg- Anhalt e.v. Sie hat Ihren Sitz in Estedt, Dorfstr. 19. Ihr Verbreitungsgebiet ist das Gebiet des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt e.v. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck und Aufgabe Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die der Zucht und Haltung des Haflingers dienen. Insbesondere hat sich die Arbeitsgemeinschaft zum Ziel gesetzt: 1. den Gedanken- und Informationsaustausch über alle Haflinger berührende Fragen zu fördern 2. in Fragen der Zucht und Haltung von Haflingern zu beraten 3. gemeinsame Veranstaltungen (z.b. Schauen, Treffen, Wanderritte u. a.) anzuregen und gegebenenfalls vorzubereiten und durchzuführen 4. ein vertrauensvolles Verhältnis zum Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt zu pflegen 5. den Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen, dem Haflinger geltenden Vereinigungen, aufzunehmen. Die IG betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und unpolitisch. 3 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jeder Haflingerzüchter und-halter werden, der die Zwecke der IG fördern kann und will. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Haflingerzucht im Sinne der IG fördern möchte. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch den Austritt. Dieser ist nur zum Jahresende möglich und muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt werden.
2 2. durch den Tod des Mitgliedes. 3. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mittglied eine Handlung begeht, die das Ansehen der IG schädigt oder wenn es mit zwei jährlichen Mitgliedschaftsbeiträgen, trotz einmaliger Mahnung, im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen der IG. Sie sind aber zur Zahlung der bis zum ausscheiden fälligen Beiträgen verpflichtet. 5 Rechte und Pflichten Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch die IG im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, an alle Veranstaltungen der IG teil zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Anordnungen der Ig zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an die IG zu zahlen. Organe der IG sind: 1. der Vorsand 2. die Mitgliederversammlung 6 Organe 7 Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren drei Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der e.v. wird vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erweiterte Vorstand ist nach Bedarf vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Tagen einzuberufen. Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Schriftführer und der Kassenwart nehmen an der Vorstandssitzung teil. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3 Die Tätigkeit der Vorstandsmitgliedern ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden. Kassenführung s. Anlage 1 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter mindestens einmal jährlich durch Mitteilungen in der Fachpresse ( Pferde-, Sport- und Zucht in Sachsen-Anhalt und Haflinger-aktuell ) einberufen. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20 Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse mit Ausnahme über Satzungsänderungen ( 9) und Auflösung der IG ( 10), werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt im allgemeinen durch Handzeichen. Wahlen sind grundsätzlich geheim, es sei denn, es wird offene Abstimmung verlangt und ohne Gegenstimme beschlossen. Der Mitgliederversammlung obliegt: 1. die Entgegennahme des Geschäfts (Jahrs-) und Kassenberichtes 2. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes 3. die Wahl der Vorstandsmitgliedern 4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern 5. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages 6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ( 9) 7. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des Widerspruches 8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern 9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben sind. 9 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie müssen in der Einladung bekannt gegeben werden.
4 10 Auflösung Die Auflösung der IG kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, beschließt eine weitere im Abstand von vier Wochen einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern endgültig. Ein bei der Auflösung aller Verbindlichkeiten eventuell verbleibendes Vermögen ist gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der Haflingerzucht zuzuführen. Osterburg, den
5 Anlage 1 Kassenführung Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereines. Es führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vorzunehmen. Es sind jeweils zwei Unterschriften erforderlich: 1. des Vorsitzenden 2. des Kassieres 3. ein weiteres Mitglied
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