Stellungnahme des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von D -Diensten (D -Gesetz)
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- Götz Gerhardt
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1 Stellungnahme des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung vn D -Diensten (D -Gesetz) Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. ist die Interessenvertretung für Unternehmen im Bereich interaktives Marketing, digitale Inhalte und interaktive Wertschöpfung. Der BVDW ist interdisziplinär verankert und hat damit einen ganzheitlichen Blick auf die Themen der digitalen Wirtschaft. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, Effizienz und Nutzen digitaler Medien transparent zu machen und s den Einsatz in der Gesamtwirtschaft, Gesellschaft und Administratin zu fördern. Im ständigen Dialg mit Plitik, Öffentlichkeit und anderen Interessengruppen stehend, unterstützt der BVDW ergebnisrientiert, praxisnah und effektiv die dynamische Entwicklung der Branche. Die Summe aller Kmpetenzen der Mitglieder, gepaart mit den definierten Werten und Emtinen des Verbandes, bilden die Basis für das Selbstverständnis des BVDW. Wir sind das Netz Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung vn D - Diensten (D -Gesetz) zur Kmmentierung gestellt. Das Gesetz sll die Grundlage für privat betriebene Kmmunikatinsdienste legen, die es künftig Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung erlauben, auf einfache Weise rechtssicher, verbindlich und vertraulich elektrnisch zu kmmunizieren. Der BVDW dankt für die Gelegenheit zur Kmmentierung und nimmt zu dem Gesetzentwurf wie flgt Stellung: Grundsätzliches: Die geplante D trägt der wachsenden Bedeutung des Internets in der privaten wie geschäftlichen Kmmunikatin Rechnung. Das neue Instrument ist geeignet, wesentliche Vrteile und Effizienzgewinne für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Unternehmen zu schaffen. Das Prjekt ist eine angemessene Reaktin, um den radikalen Umbrüchen in der Kmmunikatin inflge der Digitalisierung Rechnung zu tragen. Die Einführung der D wird insbesndere erhebliche Vrteile für die Bürgerinnen und Bürger bringen. S können zukünftig Vrgänge, für die bisher der papierbasierte Weg der sgar persönliches Erscheinen der Bürger zwingend erfrderlich waren, einfacher, schneller und weltweit rund um die Uhr vllständig elektrnisch vrgenmmen werden. Die Inhalte einer D sind dabei besnders gesichert und können auf dem Transprtweg weder mitgelesen nch verändert werden. Abgesicherte Anmeldeverfahren und Verbindungen zum D -Diensteanbieter swie verschlüsselte Transprtwege gewährleisten den rechtsverbindlichen D -Versand und -Empfang. Des Weiteren kann jederzeit die
2 Identität der Kmmunikatinspartner, der Versand swie die Zustellung einer D zweifelsfrei nachgewiesen werden. Für Unternehmen und Verwaltungseinheiten ptimiert die D interne Przesse, vermeidet Medienbrüche und senkt s Transaktinsksten. Statt des Versands vn papiergebundenen Angebten, Verträgen, Rechnungen der Mahnungen, welche erhebliche Prt-, Bearbeitungs- und Aufbewahrungsksten verursachen, kann all dies nun kmplett elektrnisch erflgen. D basiert dabei auf standardisierter Technlgie, was die Anzahl benötigter technischer Schnittstellen verringert und s die Weiternutzung vrhandener Systeme und Przess ermöglicht. Innerhalb der Kmmunikatin können Versand- und Zugangsbestätigungen ausgestellt werden, die einen hhen Beweiswert haben. Der Versand bzw. der Empfang einer Nachricht, analg eines Einschreibens, kann damit nicht mehr bestritten werden. Insgesamt wird in punct Versand und Zugang vn Erklärungen eine deutliche Beweiserleichterung geschaffen. D Türöffner zu neuem Wettbewerb Zusätzlich zu den klaren Effizienzvrteilen für die verschiedenen Nutzergruppen bedeutet die Einführung einer rechtssicheren digitalen Kmmunikatin aber auch die Stärkung des Wettbewerbs im Pstmarkt. Mit der D wird ein ganz neuer Markt für digitale Kmmunikatin geschaffen. Der Schritt hin zur Digitalisierung ermöglicht einen Neustart unter Wettbewerbsbedingungen, der es erlaubt, dass auch Unternehmen mit Kernkmpetenzen eher im digitalen Bereich in einen fairen Wettbewerb mit traditinellen Pstanbietern treten. Hier ist es wichtig, dass die gesetzliche Grundlage diese Chance zu einem freien Wettbewerb zum Vrteil der nachfragenden Nutzer fördert, indem sie gleiche Startbedingungen für alle Marktteilnehmer schafft. Es sllte verhindert werden, dass marktbeherrschende Stellungen im traditinellen Briefmarkt zu Verzerrungen des Wettbewerbs genutzt werden können. Anmerkungen im Einzelnen: S richtig und unterstützenswert der grundsätzliche Ansatz des Gesetzentwurfs ist, s enthält die aktuelle Fassung dch nch einige Unklarheiten und Fehljustierungen im Detail, die dem Erflg des D -Prjektes, dem vllen Nutzen für die Anwender der der Akzeptanz bei den Nutzern entgegenstehen könnten. Hier möchte der BVDW Krrekturen anregen, um die Realisierung des ehrgeizigen Prjekts sicherzustellen und das vlle Ptenzial dieser neuen Technlgie zur Entfaltung zu bringen: 1. Einfache Erkennbarkeit durch einheitliche Dmain 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 D G-E Der aus Sicht des BVDW wichtigste Punkt für den Erflg der D im Markt scheint uns eine einfache Erkennbarkeit der neuen Kmmunikatinsfrm für die Nutzer, gerade auch in Abgrenzung zur bisherigen , zu sein. Die Frage einer eindeutigen Kennzeichnung ist in 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzentwurfs aufgenmmen, aber plitisch ffenbar bislang nicht eindeutig entschieden. Zwar war in der bisherigen Kmmunikatin im Vrfeld der Einführung immer vn der Einführung einer eindeutigen Dmain für alle D -Adressen die Rede (bspw. abc.def@hkl.d .de). Nun Seite 2
3 scheint aber im aktuellen Gesetzentwurf wieder in Frage gestellt zu werden, b eine slche einheitliche Dmain vrgegeben wird der ganz verschiedene Dmains genutzt werden können. Der BVDW sieht hier eine grße Gefahr für den Erflg der neuen Kmmunikatinsfrm, da nur eine einheitliche, klar verständliche und wettbewerbsneutrale Dmain in der Außenkmmunikatin und -wahrnehmung die Wiedererkennung als die rechtsverbindliche elektrnische Kmmunikatin sicherstellen kann. Zusätzliche Dmains bergen ein erhebliches Risik, die Endnutzer erheblich zu verwirren und s die Eindeutigkeit und die Glaubwürdigkeit der D zu gefährden. Hieraus erwächst auch eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Aber auch auf Versenderseite bietet eine einheitliche Dmain wesentliche Vrteile. S ist die Handhabung swhl in technischen Systemen als auch durch die beteiligten Mitarbeiter wesentlich erleichtert, wenn auf einen Blick erkennbar ist, b eine sichere D für die Kmmunikatin genutzt werden kann. Dem gegenüber führt eine Vielzahl vn ständig neuen, sich ändernden und eventuell in ihrer Funktin später wieder umgewidmeten Dmains zwangsläufig zu Verwirrungen und Fehlern und hätte deshalb eine fehlende Akzeptanz auf Versender- als auch Empfängerseite zur Flge. Der BVDW frdert deshalb nachdrücklich die Durchsetzung einer einheitlichen Dmain für die D und eine entsprechend klare Frmulierung im Gesetzestext: 5 Abs. 1 S. 3: Im Dmänenteil der D -Adresse muss außerdem eine für alle D -Adressen einheitliche Kennzeichnung enthalten sein. 2. Möglichst eindeutige Bezeichnung der Nutzer bei Klarnamen-Adressen 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 D G-E Einen weiteren wichtigen Baustein für das Vertrauen der Nutzer in die D - Kmmunikatin sehen wir in der eindeutigen Adressierung der einzelnen Nutzer des Dienstes. Zu diesem Zweck war bislang geplant, für die (primäre) Klarnamen-Adresse neben dem Nachnamen immer auch den Vrnamen (der mindestens einen Bestandteil davn) zu nutzen. Daneben ist hnehin vn allen Nutzern der Einsatz vn Pseudnymen möglich. Trtz der eindeutigen Vrteile einer vllständigen Klarnamen- Adresse scheint im nun vrliegenden Entwurf wieder freigestellt zu sein, b Vr- und Nachname der auch nur Nachnamen genutzt werden ( 5 Abs. 1 Nr. 1). Der BVDW sieht durch eine alleinige Verwendung des Nachnamens das Ziel einer eindeutigen und zweifelsfreien, smit vertrauensvllen Adressierung erheblich gefährdet. Die zusätzliche Aufnahme des Vrnamens (der eines Teils davn) macht die Adressierung eindeutiger und sicherer. Eine verkürzte Adresse gleicht dagegen eher einem Pseudnym. Dies sll zwar zusätzlich beantragt werden können, darf aber nicht die primäre Klarnamen-Adresse ersetzen. Wünschenswert wäre es daher, wie ursprünglich vrgesehen, dass die primäre D -Adresse neben dem Nachnamen auch den Vrnamen enthalten muss, um Missbrauch wie auch Missverständnisse in der Kmmunikatin durch Falschadressierung zu vermeiden. Entsprechend sllte 5 Abs. 1 Nr. 1, wie flgt, angepasst werden: 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1: Seite 3
4 (1) bei natürlichen Persnen im lkalen Teil deren Nachnamen und auf Verlangen des Nutzers einen der mehrere Vrnamen der einen Teil des der der Vrnamen (Hauptadresse). 3. Identifizierung 3 D G-E Wichtige Vraussetzung für die Verlässlichkeit und Beweisfunktin der D ist die sichere Identifizierung der Nutzer, wie sie in 3 des Gesetzentwurfs vrgesehen ist. Im Detail sind hier jedch nch Optimierungen möglich, um für Nutzer wie Anbieter eine bestmögliche Praktikabilität mit höchstmöglicher Sicherheit der Identifizierung zu verbinden: S fehlt zurzeit im Gesetzentwurf nch ein Hinweis, dass zusätzlich zu einem Ausweisdkument, welches keine Anschriftdaten enthält (bspw. Reisepass der ausländischer Pass), auch eine aktuelle Meldebestätigung bei der Identifizierung vrzulegen ist. Ohne dieses Erfrdernis können die Daten zur Anschrift nicht verifiziert werden. Deshalb sllte im Gesetz, mindestens aber in der Begründung ein Hinweis aufgenmmen werden, dass eine aktuelle Meldebestätigung immer benötigt wird, wenn das vrgelegte Ausweisdkument keine Anschriftdaten enthält. Hierzu wäre flgender Einschub in 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 D G-E erfrderlich: mit gleichwertiger Sicherheit, und, sweit ein Ausweisdkument keine Anschriftsdaten enthält, einer aktuellen Meldebescheinigung; die Überprüfung... Hinsichtlich des Identifizierungsprzesses fehlt die ausdrückliche Möglichkeit, auch auf bereits erflgte zuverlässige Identitätsfeststellungen, etwa nach Signatur- der Geldwäschegesetz (z.b. im Rahmen einer Bankknteröffnung), zurückzugreifen. Diese Möglichkeit sllte im Gesetz eindeutig geschaffen werden. Hierzu wäre 3 Abs. 3 S. 2, wie flgt, anzupassen (und ggf. eine Klarstellung in der Begründung mit ausdrücklichem Verweis auf die vrgenannten Gesetze): (3)... Der akkreditierte Diensteanbieter darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers persnenbezgene Daten verarbeiten der nutzen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhben hat wurden, sfern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung des Antragstellers gewährleisten. In 3 Abs. 2 Nr. 2, 2. HS D G-E wird der Fall geregelt, dass ein Mitglied eines Vertretungsrgans der der gesetzliche Vertreter einer juristischen Persn selbst eine juristische Persn ist. Zu Recht werden für diesen Fall auch Angaben zu deren Firma, Name etc. verlangt, allerdings fehlt in dieser Aufzählung dann erneut die Benennung der Namen der Mitglieder des Vertretungsrgans der der gesetzlichen Vertreter. Dies sllte entsprechend ergänzt werden: Seite 4
5 2. ist ein Mitglied des Vertretungsrgans der der gesetzliche Vertreter eine juristische Persn, s wird deren Firma, Name der Bezeichnung, Rechtsfrm, Registernummer, sweit vrhanden, und Anschrift des Sitzes der der Hauptniederlassung swie der Name der Mitglieder des Vertretungsrgans der der gesetzlichen Vertreter erhben. In 3 Abs. 5 S. 2 D G-E wird dem Diensteanbieter die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Identitätsdaten auferlegt. Zwar besteht fragls ein hhes Interesse an der Aktualität der Identitätsdaten, jedch erscheint es schwierig, hieraus eine mit erheblichen Haftungsrisiken verbundene Pflicht des Diensteanbieters zu machen. Dieser ist insweit vn der Mitwirkung der Nutzer abhängig. Zwar kann er diese in den AGB zur Mitwirkung verpflichten; es bliebe aber bei Pflichtverletzung des Nutzers ein Haftungsrisik des Prviders. Richtiger erscheint es daher, eine gesetzliche Obliegenheit des Nutzers zur Datenaktualisierung bei Veränderungen einzuführen. Ein Schutz der anderen Anwender ist auch darüber gesichert, dass Identdaten grundsätzlich mit einer Angabe der letztmaligen Überprüfung verbunden sind. Genügt das Alter der Daten nach individueller Festlegung durch den Verwender - nicht mehr den Anfrderungen für einen bestimmten Verwendungszweck, s hat auch die Flgen der Nutzer zu spüren, der in diesen Fall etwa die Identifizierungsfunktin der D nicht mehr einsetzen kann. Abs. 5 S. 2 sllte daher durch flgende Frmulierung ersetzt werden: (5)... Dem Nutzer bliegt es, dass auch nach Eröffnung des D - Knts die zu diesem Knt vrgehaltenen Identitätsdaten aktuell sind, eventuelle Änderungen unverzüglich dem akkreditierten Diensteanbieter mitgeteilt und die Aktualität der Daten in angemessenem Abstand nachgewiesen wird. 4. Zustellung / Abhlbestätigung 5 Abs. 9 D G-E Wesentliches Ziel der D ist unter anderem, den rechtsverbindlichen Versand und damit auch die Zustellung vn Dkumenten auf elektrnischem Wege zu ermöglichen. Dies bietet Vrteile für alle Beteiligten. Die Regelungen im augenblicklichen Gesetzesentwurf, in welcher Frm beim elektrnischen Versand tatsächlich die Zustellung erflgen sll, erscheinen jedch unnötig kmpliziert. Für unnötige Kmplexität hne praktischen Gewinn srgt hier insbesndere die geplante Einführung des Instruments einer Abhlbestätigung. Sie verursacht nicht nur erheblichen technischen Mehraufwand, sie wirkt dabei auch bestenfalls zu Lasten vn Verbrauchern (als häufigsten Sendungsempfängern) und hat überdies bedenkliche Auswirkungen für den Datenschutz. Ihr Nutzen jedenfalls ist gering: Zum einen wird die frmelle Zustellung nur einen geringen Anteil am Pstaufkmmen ausmachen. Zum anderen kann aber der Zugang auch bereits durch die Zugangsbestätigung bewiesen werden. Die Auflösung der Seite 5
6 Zustellfiktin dahingehend, dass der Zugang nunmehr bei Abhlung statt, wie snst vrgesehen mit nachgewiesenem Eingang beim Empfängerprvider zzgl. der vrgesehenen Frist zur Kenntnisnahme (etwa 3 Tage nach den in Art. 3 des Gesetzes vrgesehenen Änderungen im VwZG) führt eher zur Verwirrung des Nutzers und damit zu Rechtsunsicherheit für die Beteiligten. Darüber hinaus ist der Mment der Abhlung, d.h. des Dwnlads der D vm Prvider, der durch die Abhlbestätigung bescheinigt wird, auch nicht aussagekräftig, b tatsächlich eine Kenntnisnahme durch den Empfänger erflgt ist. Feststellbar ist allein, dass sich der Kunde eingelggt hat, er muss die Nachricht aber nicht gelesen haben. Das Prtkllieren des Lg-in führt aber auch zu datenschutzrechtlichen Bedenken, da hierdurch Infrmatinen über das tatsächliche Nutzungsverhalten an die absendende Behörde gegeben werden. Hierdurch wird bei mehrfachen Zustellungen sgar eine Prfilbildung ermöglicht. Es ist daher dringend gebten, das verfehlte Snderknzept der Abhlbestätigung wieder aus dem Gesetz zu streichen. Es darf nicht zu zusätzlichen Hürden kmmen, die der Akzeptanz der elektrnischen Kmmunikatin im Vergleich zur traditinellen papiergebundenen Kmmunikatin entgegen stünde. Vielmehr sllte eine Klarstellung erflgen, dass es nur eine Art der Zustellung gibt, die möglichst weitgehend analg zum Zugang körperlicher Briefe ausgestaltet sein muss, ggf. mit etwas verlängerter Frist für die Zustellfiktin. Hier erscheinen die drei Tage Frist zur angenmmenen Kenntnisnahme ein geeigneter Kmprmiss 1 Anstatt der Abhlbestätigung sllte auch im D -Gesetz selbst eine Zustellfiktin analg 5 Abs. 7 S. 2 [neu] VwZG festgelegt werden, wnach die Zustellung spätestens am dritten Tag nach der Einlagerung der Nachricht ins D -Pstfach erflgt. 5. Verzeichnisdienst - 7 D G-E Der Erflg der D wird wesentlich auch vn der Erreichbarkeit der Nutzer und damit auch vn der Auffindbarkeit vn D -Adressen abhängig sein. Zu diesem Zweck gewinnen Verzeichnisdienste besndere Bedeutung. Dem trägt 7 des Gesetzentwurfs grundsätzlich Rechnung. Dabei geht es allerdings vm Regelungsgehalt der Nrm nur um öffentliche, d.h. allgemein zugängliche Verzeichnisdienste. Um klarzustellen, dass der Diensteanbieter intern (nicht öffentlich) 1 Dies gilt gerade auch im Vergleich zu der sehr weitgehenden Zustellfunktin bei dem jüngst vrgestellten E-Pst-Dienst der Deutschen Pst, nach dessen AGB für Unternehmen eine Zustellfiktin schn am Tag des Eingangs und für Verbraucher am Tag nach dem Eingang angenmmen werden sll (Nr. 6.3 der E- Pst-AGB): 6.3 Der Nutzer erkennt sein Nutzerknt als seinen Machtbereich an, zu dem er Zugang hat und das für die Kmmunikatin mit anderen Nutzern der Kmmunikatinspartnern bestimmt ist. Der Nutzer wird daher aufgefrdert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerknt zu kntrllieren. Vn einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektrnischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerknt auszugehen. Beim Geschäftskunden ist vn einer regelmäßigen Kenntnisnahme bei Eingang innerhalb der üblichen Geschäftszeiten am gleichen Werktag auszugehen, ansnsten mit Beginn der Geschäftszeiten am darauf flgenden Werktag. Seite 6
7 natürlich vllständige Verzeichnisse der vergebenen D -Adressen und der dahinterstehenden Nutzer führen muss, sllte an einigen Stellen jedch die Frmulierung angepasst werden. Während Absatz 1 insweit eindeutig sein dürfte ( in einem Verzeichnisdienst zu veröffentlichen ) sind zusätzliche Klarstellungen in der Überschrift und in Absatz 2 wünschenswert: 7 Öffentlicher Verzeichnisdienst (1)... (2)... aus dem öffentlichen Verzeichnungsdienst unverzüglich zu löschen,... der die zuständige Behörde die Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnisdienst anrdnet Sperrung und Auflösung 10 D G-E Nach dem aktuellen Entwurfsstand kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das D -Knt aufgrund falscher Angaben eröffnet wurde, bislang nur die zuständige Behörde ein D -Knt sperren. Ein entsprechender Passus ist nur in Absatz 2, nicht aber in Absatz 1 des 10 D G-E enthalten. In einem slchen Fall sllte aber auch der Diensteanbieter einschreiten können. Deshalb ist flgende Ergänzung in 10 Abs. 1 Nr. 2 ntwendig: (1) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das D -Knt aufgrund falscher Angaben eröffnet wurde der die zur eindeutigen Identifizierung Einstellung der Tätigkeit 11 D G-E 11 des Entwurfs etabliert Regelungen für den Fall der Einstellung eines Dienstes durch den akkreditierten Diensteanbieter. Im Regelfall ist die Übergabe an einen anderen Diensteanbieter vrgesehen. Scheitert dies jedch, ist dennch die Erreichbarkeit der hinterlegten Daten für eine gewisse Frist sicherzustellen (Abs. 2). Es erscheint allerdings fraglich, b dies vn einem nicht mehr zur Leistung bereiten bzw. fähigen Diensteanbieter gewährleistet werden kann. Im Interesse der Endnutzer sllte hier als, jedenfalls subsidiär zur Übergabe an einen anderen Diensteanbieter, eine Gewährleistung durch die zuständige Behörde frmuliert werden: Übernimmt kein anderer akkreditierter Diensteanbieter das D -Knt, muss der akkreditierte Diensteanbieter die zuständige Behörde sicherstellen, dass die im 8. Auskunftserteilung - 16 D G-E Erheblichen Bedenken begegnet die aktuelle Ausgestaltung der Auskunftspflichten der D -Prvider hinsichtlich Name und Anschrift eines Kmmunikatinspartners ( 16 des Gesetzentwurfs). Augenblicklich ist vrgesehen, dass hierfür die einfache Glaubhaftmachung einer Auskunftsntwendigkeit als Vraussetzung für die Auskunftspflicht des Prviders genügen sll. Dies eröffnet Missbrauchsptentiale, die allein mit dem Ausschluss des Auskunftsanspruchs bei ffensichtlichem Rechtsmissbrauch nicht hinreichend abgewehrt werden können, zumal der Seite 7
8 Diensteanbieter hier in der Regel nicht über die Mittel verfügt, Rechtsmissbräuchlichkeit festzustellen und schn zur Vermeidung späterer Haftung, vn der Absatz 2 nur gegenüber dem Nutzer, nicht aber gegenüber einem auskunftssuchenden Dritten befreit im Zweifel Auskunft erteilen wird. Um hier datenschutzrechtlichen Bedenken zu begegnen, erscheint es ntwendig, wie auch bei der Beauskunftung durch Prvider herkömmlicher -Adressen, eine vrherige richterliche Überprüfung des Auskunftsinteresses vrzuschalten. Entsprechend sllte der Gesetzestext, wie flgt, angepasst werden: Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines pseudnymen Nutzers nur aufgrund richterlicher Anrdnung. Vraussetzung für die Anrdnung ist, dass wenn... Absatz 2 kann dann gestrichen werden. 9. Ausschuss D Standardisierung 22 D G-E Die ffenbar in 22 S. 1, 2.HS D G-E vrgesehene Einschränkung der Abstimmung mit den akkreditierten Diensteanbietern bei der Weiterentwicklung der technischen und rganisatrischen Anfrderungen ist nicht hinnehmbar, da andernfalls unverhältnismäßige und auch unnötige Eingriffe in deren Geschäftsbetrieb drhten. Es darf hier nicht zu einem einseitigen Durchgriffsrecht zu Ungunsten der Diensteanbieter kmmen Der Gesetzestext sllte daher, wie flgt, krrigiert werden:.. erflgt unter der Beteiligung der akkreditierten Diensteanbieter; dies gilt nicht ebenfalls, sweit es um Anfrderungen geht, 10. Art. 3 Änderung des 5 Abs. 7 S. 3 VwZG Die vrgesehene Änderung sll eine Erschütterung der Zustellfiktin nunmehr an die Vraussetzung knüpfen, dass der Empfänger nachweist, dass das Dkument nicht der zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Angesichts der Schwierigkeit des Nachweises einer negativen Tatsache halten wir diese Änderung für übermäßig belastend, und es sllte weiterhin eine Glaubhaftmachung genügen, etwa im Falle vn Urlaub, Krankheit etc. Anderenfalls drhte hier eine erhebliche Akzeptanzschwelle für den elektrnischen Kmmunikatinsdienst zu entstehen, wenn die Rechtswirkung gegenüber dem Verbraucher schärfer ausgestaltet wäre als im Falle traditineller Briefkmmunikatin. Streichung vn Art. 3 Nr. 2 c) bb) ( 5 Abs. 7 Satz 3 VwZG) 11. Art. 3 Neuer 5a VwZG Entsprechend der bigen Ausführung zur Abhlbestätigung sllte der neu vrgeschlagene 5a VwZG kmplett gestrichen werden und es bei den bisherigen Zustellfrmen nach 5 bleiben. Streichung vn Art. 3 Nr. 3 ( 5a VwZG) Seite 8
9 12. Redaktinelle Krrekturen Schließlich ist an verschiedenen Stellen nch redaktinelles Optimierungsptential aufgefallen, das jedch keinen Einfluss auf den Sinngehalt der Nrmen hat. Einleitung, Teil A (Prblem und Ziel), 2. Absatz: Drt heißt es Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben D - Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebtenen -, Identitätsbestätigungs- und Dkumentenablagedienste hhe Anfrderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen. Da hier D -Dienste gemeint sein dürften, sllte es krrekt auch s heißen: Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben D -Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebtenen D -, Identitätsbestätigungsund Dkumentenablagedienste hhe Anfrderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen. Einleitung, Teil C (Alternativen): Drt heißt es: Mit den D -Diensten wird hingegen eine Plattfrm bereitgestellt, die im Gegensatz zur herkömmlichen -Kmmunikatin eine sichere und nachvllziehbare Kmmunikatin schafft. Die Frmulierung ist insfern irreführend, als es auch heute im -Umfeld bereits Frmen sicherer Kmmunikatin gibt, etwa durch Verschlüsselung. Der entscheidende Mehrwert der D liegt in der Rechtssicherheit. Dies sllte auch sprachlich zum Ausdruck kmmen: Mit den D -Diensten wird hingegen eine Plattfrm bereitgestellt, die im Gegensatz zur herkömmlichen -Kmmunikatin eine rechtssichere und nachvllziehbare Kmmunikatin schafft. Definitin D Dienste 1 Abs. 1 und 2 D G-E Wie beim vrherigen Punkt sllte auch in den Definitinen in 1 des Gesetzentwurfs nicht vn sicherer elektrnischer Kmmunikatin bzw. sicherem elektrnischen Rechtsverkehr, welche auch hne die D möglich sind, sndern entsprechend dem besnderen Mehrwert der D , vn Rechtssicherheit gesprchen werden. Der Text sllte daher, wie flgt angepasst werden: (1) D -Dienste im Sinne dieses Gesetzes bilden eine elektrnische Kmmunikatinsplattfrm im Internet, deren Dienste rechtssicheren elektrnischen Geschäftsverkehr für jedermann ermöglichen und das Internet als Mittel für rechtsverbindliches und vertrauliches Handeln ausbauen. (2)... Versanddienstes für rechtssichere elektrnische Pst... Seite 9
10 Eröffnung / Ntwendige Angaben 3 Abs. 2 Nr. 2 D G-E Bei der Frmulierung: bei einer juristischen Persn der Persnengesellschaft der öffentlichen Stelle Firma, Name der Bezeichnung, Rechtsfrm, Registernummer, sweit vrhanden, Anschrift des Sitzes der der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsrgans der der gesetzlichen Vertreter; bleibt unklar, wrauf sich das sweit vrhanden knkret bezieht. Gemeint ist mit grßer Wahrscheinlichkeit nur die Registernummer. Der durch Kmmata abgetrennte Einschub ist insweit aber grammatikalisch nicht eindeutig. Daher sllten stattdessen Klammern genutzt werden: (2) Rechtsfrm, Registernummer (sweit vrhanden), Anschrift des Sitzes Düsseldrf, Seite 10
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