Merkblatt für Pflegeeltern

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1 Merkblatt für Pflegeeltern (Stand: ) A. Leistungen des Jugendamtes 1. Laufendes monatliches Pflegegeld ab Die laufende monatliche Pflegegeldzahlung beträgt für Minderjährige und junge Volljährige im Regelfall in Vollzeitpflege: Pflegegeld Gesamt materielle Aufwendungen Kosten der Erziehung a) für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 799,00 542,00 257,00 b) für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 875,00 618,00 257,00 c) für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall 1.010, ,00 257,00 Die Pflegegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Großeltern sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften den Enkelkindern zum Unterhalt verpflichtet. Aus diesem Grunde sieht der Gesetzgeber vor, dass Pflegegeldleistungen an unterhaltsverpflichtete Personen angemessen gekürzt werden können. Mit dem monatlichen Pflegegeld sind daher neben dem monatlichen Erziehungsbeitrag Aufwendungen insbesondere für Ernährung Wohnung, Heizung, Beleuchtung Bekleidung Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege Hausrat Schulbedarf, Bildung, Unterhaltung (Taschengeld, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, musische Bildung, Sport, Freizeitgestaltung) abgegolten. 1

2 Auf das Pflegegeld ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen das anteilige Kindergeld anzurechnen. Der anzurechnende Anteil des Kindergeldes beträgt bei einem Kind, dass das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Pflegefamilie ist, die Hälfte des Kindergeldes (ab 01/2018: 50 % von 194,00 = monatlich 97,00 ; ab 07/2019: 50 % von 204,00 = monatlich 102,00 ). nicht das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Pflegefamilie ist, ein Viertel des Kindergeldes (ab 01/2018: 25 % von 194,00 = monatlich 48,50 ; ab 07/2019: 25 % von 204,00 = monatlich 51,00 ). Kindergeld ist durch die Pflegeeltern bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Familienkasse) zu beantragen. Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ist der Antrag beim Dienstherrn bzw. Arbeitgeber einzureichen. Kindergeldberechtigt sind Pflegeeltern nur im Fall einer dauernden Vollzeitpflege. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. 2. Renten- und Unfallversicherung Gem. 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die lfd. Leistungen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Für die Alterssicherung wird die Hälfte des niedrigsten Beitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung (2019: 450,00 x 18,6 % / 2 = 41,85 ) berücksichtigt. Berechtigt ist jede Pflegeperson, die aufgrund der Ausübung der Pflege keiner bzw. maximal einer Halbtagsbeschäftigung nachgeht. Gefördert werden nachgewiesene Beitragszahlungen für kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen (z. B. Riesterrenten). Bei der nachzuweisenden Alterssicherung muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche nicht vor dem Erreichen des frühesten Zeitpunkts der gesetzlichen Altersgrenze fällig werden. Jede Pflegeperson ist einmal anspruchsberechtigt; jedoch nicht für jedes Pflegekind, wenn sie mehrere Pflegekinder betreut. Für eine Unfallversicherung wird pro Pflegeperson der nachgewiesene Versicherungsbeitrag bis max. 10,00 pro Monat pro Person übernommen. Die Zahlungen sind jährlich nachzuweisen. Halten sich mehrere Kinder in einer Pflegefamilie auf, werden die Beiträge zur Altersvorsorge und für die Unfallversicherung nur einmal pro Pflegeperson Übernommen. Entsprechende Aufwendungen werden auf Nachweis gezahlt. 3. Einmalige Beihilfen Über das laufende monatliche Pflegegeld hinaus können nachstehend aufgezählte einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe Beihilfen oder Zuschüsse und verdeutlicht damit, dass die entstehenden Kosten nicht immer in vollem Umfang übernommen werden, sondern auch Teilleistungen in Betracht kommen. 2

3 Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse kommen für nachfolgende, nicht mit dem Pflegesatz abgegoltene Aufwendungen in Betracht: a) Erstausstattung (Bekleidung und Mobiliar): Bei Unterbringung eines Kindes in Dauerpflege wird insgesamt eine einmalige Beihilfe in Höhe von maximal dem 3fachen Satz der durch Ministerialerlass festgesetzten materiellen Aufwendungen für die Vollzeitpflege in der 3. Altersstufe gewährt. Sie wird im Rahmen dieser Höchstbetragsförderung auf den von der zuständigen Sozialfachkraft des Jugendamtes als notwendig anerkannten Bedarf und Betrag begrenzt. Nachweis: aktuelle Rechnungsbelege b) Kindergartenbeiträge: Kindergartenbeiträge werden in voller Höhe zusätzlich zum monatlichen Pflegegeld gewährt. Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kindergartenjahres ist der Festsetzungsbescheid des Kindergartens/der Kirchengemeinde/der politischen Gemeinde über die Höhe des monatlichen Kindergartenbeitrages (nur Mindestbeitrag) einzureichen. Die Pflegeeltern haben bei der für sie zuständigen Behörde anzugeben, dass es sich um ein Pflegekind handelt. c) Weihnachtsbeihilfe: Eine Weihnachtsbeihilfe wird in Höhe von 50,00 gewährt. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Pflegegeld für Dezember. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. d) Taufe, Kommunion, Konfirmation und Schulentlassung: Anlässlich der Ausstattung des Pflegekindes zur Taufe, Kommunion, Konfirmation, Schulentlassung wird eine einmalige Beihilfe in Höhe der durch Ministerialerlass festgesetzten Kosten der Erziehung bei der Vollzeitpflege gewährt. Nachweis: Bescheinigung der Kirchengemeinde oder der Schule e) Einschulung: Für die erstmalige Einschulung wird eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,00 gewährt. Ein Belegnachweis ist nicht erforderlich. f) Sehhilfen (Brillen/Kontaktlinsen): Bei der notwendigen Beschaffung einer Sehhilfe wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 75,00 gewährt. Ein Belegnachweis ist erforderlich. g) Klassenfahrten: Die Kosten für Klassenfahrten werden entsprechend der geltenden Regelung im SGB XII übernommen. Die Dauer der Klassenfahrt und die Höhe der Kosten sind in geeigneter Weise nachzuweisen. h) Ferienbeihilfe: Pro Kalenderjahr wird pro Pflegekind eine Ferienbeihilfe in Höhe von pauschal 200,00 gewährt. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Pflegegeld für den Monat Juli. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. 3

4 i) Startbeihilfe bei Verselbstständigung: Bei Bezug einer eigenen Wohnung im Rahmen der Verselbstständigung wird in der Regel eine Beihilfe in Höhe des durch Ministerialerlass festgesetzten Pauschalbetrages für die Vollzeitpflege in der 3. Altersstufe gewährt. Ein Mietvertrag ist vorzulegen. j) Härtefallregelung: Weitergehende Leistungen sind im Einzelfall möglich, soweit sie notwendig sind. k) Besonderheiten bei der Hilfegewährung außerhalb des eigenen Jugendamtsbezirks: Wird die Hilfe außerhalb des eigenen Jugendamtsbezirks gewährt, gelten abweichend von den vorstehenden Regelungen diejenigen des Jugendamtsbezirks am Sitz der Pflegestelle im Sinne des 33 SGB VIII. Zur Information: Übermittagbetreuung in Schulen Mittagessen Bildungs- und Teilhabeleistungen (BUT): Pflegekinder haben keinen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen mit Ausnahme des Mittagessen in der Schule / Kita, d.h. Pflegeeltern müssten nur den geringen Anteil von 1,00 pro Mittagessen bezahlen und der Rest wird über das Sozialamt bezahlt. Dies ist von den Pflegeeltern beim zuständigen Kreis zu beantragen. In Rheine ist eine Antragstellung im Jobcenter, Humboldtplatz 4 möglich ( 10 Abs. 3 SGB VIII i.v.m. 28 Abs. 6 SGB II). 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1.Schülerinnen und Schüler und 2.Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. Außer der Ferien- und der Weihnachtsbeihilfe werden die Beihilfen nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Entscheidung der Kosten zu stellen. 4. Versicherungsschutz Pflegeeltern haben darauf zu achten, dass die Pflegekinder in eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Pflegefamilie aufgenommen werden. Sollte ausnahmsweise keine Privathaftpflichtversicherung bestehen, wird gebeten, sofort Kontakt mit der/dem zuständigen Sozialarbeiter(in) des Pflegekinderdienstes aufzunehmen. Kommt die bestehende Privat-Familienhaftpflichtversicherung für die Regulierung entstandener Schäden nicht auf oder hat das Pflegekind Schäden gegenüber den Pflegeeltern verursacht, kann unter bestimmten Voraussetzungen Deckungsschutz bei der GVV- Kommunalversicherung als Rückversicherer der Stadt Rheine bestehen. 4

5 Die Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen die GVV-Kommunalversicherung für entstandene Schäden aufkommt, würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Es wird daher gebeten, in entstandenen Schadensfällen, die nicht dem Deckungsschutz der Privat-Familienhaftpflichtversicherung unterliegen, sofort Kontakt mit dem Pflegekinderdienst der Stadt Rheine aufzunehmen. B. Leistungen Dritter 1. Kindergeld (Anrechnung siehe unter A.) 2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Die Leistungen sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu beantragen. Antragsteller ist das Pflegekind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Die Leistungen nach dem BAföG werden vom Jugendamt zum teilweisen Einsatz der Aufwendungen berücksicht. 3. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und sonstige Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Sozialgesetzbuch, Teil III) Die Leistungen sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Im Übrigen gilt hier Punkt Einkommen des Pflegekindes aus der Berufsausbildung/sonstige Einkommen Junge Menschen mit Einkommen werden aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu Kostenbeiträgen herangezogen. Die jungen Menschen haben ihr Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütungen, Minijob, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw.) nach Abzug von bestimmten Kosten in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen. Abziehbar sind: auf das Einkommen gezahlte Steuern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur Arbeitsförderung nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Von dem so errechneten Nettoeinkommen werden gem. 94 Abs. 6 SGB VIII 75 % als Kostenbeitrag gefordert. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, z. B. Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle oder Berufsschule, stellen in der Regel Kosten der Jugendhilfemaßnahme dar und sind vom Jugendamt zu übernehmen. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden bei der Ermittlung des Kostenbeitrages nicht als Einkommen berücksichtigt. 5

6 Zur Erhaltung der Arbeitsmotivation ist dem jungen Menschen mindestens ein mtl. Betrag von 50,00 zu belassen. Jugendliche oder jungen Volljährigen, die ausschließlich Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wird zur Erhaltung der Motivation eine Zuwendung in Höhe von 50,00 gewährt. Zusätzlich werden Fahrtkosten und Arbeitsmittel auf Nachweis in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, nicht jedoch in Höhe der in den BAB- bzw. ABG-Leistungen enthaltenen Pauschalen. Sofern die BAB-/ABG-Leistung niedriger ist als 50,00, wird eine Zuwendung in Höhe der tatsächlichen BAB-/ABG-Leistung ausgezahlt. Bei Pflegeverhältnissen nach 33 SGB VIII sind Bekleidungsgeld und Taschengeld im Pflegegeld enthalten. 5. Rentenleistungen Rentenleistungen eines Pflegekindes (z. B. Halbwaisenrente) sind vom Jugendamt zum teilweisen Ersatz seiner Aufwendungen zu beanspruchen. Das Jugendamt ist daher unbedingt von der Gewährung oder Bewilligung einer Rente zu unterrichten. 6. Krankenversicherungsschutz Der Krankenversicherungsschutz von Pflegekindern kann sichergestellt werden durch Familienversicherung bei den Pflegeeltern Familienversicherung bei den leiblichen Eltern eine eigene Versicherung des Pflegekindes Soweit Schwierigkeiten beim Krankenversicherungsschutz für das Pflegekind auftreten, ist das Jugendamt zu benachrichtigen. In begründeten Fällen kann das Jugendamt auch die Kosten für einen Krankenversicherungsbeitrag übernehmen. C. Informationspflicht der Pflegeeltern Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Einkommen und Vermögen (bei Volljährigen) des Pflegekindes abhängig und wird daher unter Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse gezahlt. Die Pflegeeltern sind gesetzlich verpflichtet, dem Jugendamt etwaige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegekindes mitzuteilen, soweit sie für die Zahlung von Pflegegeld von Bedeutung sein können. Bedeutende Änderungen können sein: Wohnungswechsel Gewährung von Renten oder Änderungen des Einkommens Umstände, die zu einer Änderung des anzurechnenden anteiligen Kindergeldes führen (z. B. das Pflegekind wird das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Pflegefamilie) Erbschaften 6

7 Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Rheine zur Verfügung: Mitarbeiter(innen) im Pflegekinderdienst Jugendamt Rheine, Klosterstraße 14 in Rheine Frau Erdmann-Haverkamp Tel Frau Neumann Tel Frau Wolbers Tel Herr Röwer Tel Mitarbeiterinnen in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe im Jugendamt Rheine Besucheranschrift: Nadorff-Haus III, 3. Etage, Kardinal-Galen-Ring 69 in Rheine Frau Schöneberg D Ho + Britz - C Tel Frau Jamitzky-Mersch Hp Ke + Bra - Brin Tel Frau Eden Kf R + Alm - Bec Tel Frau Darpel S Ss + Bed - Bo Tel Frau Roß St Z + A - All Tel

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