Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Tatbestandsirrtum

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1 Modul Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Prof. Dr. Martin Heger Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Tatbestandsirrtum Fall 1: In einer Bar... (nach Nelles/Pöppelmann, Jura 1997, 210, 212 f. [zu 223, 223a, 224 a. F., denen heute 223, 224, 226 im Wesentlichen entsprechen]): In einer Bar führen Wirt W und Gast G eine lautstarke Auseinandersetzung über die Höhe der Rechnung. Der gleichfalls anwesende S versucht zu schlichten. G ärgert sich über dessen Einmischung und meint, S solle sich gefälligst um seine eigenen Angelegenheiten kümmern. Als S nicht ablässt, auf die Streitenden einzureden, stößt ihn G wütend und bewusst kräftig zur Seite, obwohl er erkennt, dass S auf einen stählernen Barhocker fallen und sich dabei gravierend verletzten könnte. Die Wucht des Stoßes bringt S denn auch aus dem Gleichgewicht; er fällt rückwärts und schlägt dabei mit seinem rechten Arm gegen einen Stahlfuß des Barhockers. Dabei bricht er sich so unglücklich den Ellenbogen, dass sein Arm dauerhaft steif bleiben wird. Strafbarkeit des G nach 223 I, 224 I, 226 I, II? Fall 2: Thomas -Fall (vgl. Baumann/Weber/Mitsch AT, 20 Fall c [nicht in Neuaufl.]): T hatte 1875 in Bremen in ein zur Versendung nach USA bestimmtes Fass mit Dynamit einen Zeitzünder eingebaut und diesen so eingestellt, dass er in acht Tagen eine Explosion auslösen solle. In der Zwischenzeit nahm T hohe Versicherung auf das Fass auf. Wie von ihm geplant, wurde das Fass auf einen Nordatlantikdampfer verladen. Es explodierte auf dem Atlantik. Zahlreiche Passagiere und Besatzungsmitglieder wurden dabei getötet. T, dem es nur um die Versicherungssumme gegangen war, tat dies außerordentlich leid. Strafbarkeit des T wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes ( 212, 211)? Fall 3: Lederriemen-Fall BGHSt 7, 363 (dazu auch Hillenkamp/Cornelius, 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, S. 1 ff.; Eser/Burkhardt, Strafrecht I, Fall 7): A und B wollten ihren Freund M um Geld erleichtern. Dazu wollten sie ihn zuerst durch Würgen mit einem Lederriemen widerstandsunfähig machen, nahmen davon aber wegen des Risikos tödlicher Verletzungen Abstand. Nunmehr wollten sie M mit einem Sandsack bewusstlos schlagen. Ohne Wissen des A nahm B zusätzlich doch noch den Lederriemen mit. A und B baten M, bei ihm übernachten zu dürfen. Als sie in der Nacht in sein Schlafzimmer eindrangen, wurde M wach. Zwischen ihm und A entstand ein Handgemenge. B warf daraufhin M den Lederriemen über den Kopf und zog mit A daran, bis M keinen Laut mehr von sich gab und die Arme fallen ließ. A und B ließen vom Würgen ab und fesselten ihn. Nachdem sie das Geld an sich genommen hatten, versuchten sie vergeblich Wiederbelebungsversuche bei M und verließen anschließend die Wohnung. Haben sich A und B (neben 249 ff.) auch wegen 212, 211 strafbar gemacht? Fall 4: Schuss in den Hintern BGH StV 1997, 7: T wollte O entführen, um Geld von ihm zu erpressen. Dieser Plan misslang jedoch. Um T einen Denkzettel zu verpassen und seine Wut abzureagieren, schoss T aus kurzer Entfernung mit einer großkalibrigen Pistole auf das Gesäß des O, den er dadurch erheblich aber nicht lebensgefährlich verletzte. Vor Gericht lässt er sich ein, er habe O nicht töten wollen. Trotzdem bejaht das LG den Tötungsvorsatz. Mit Recht?

2 2 Bemerkungen zum Vorsatz 1. Nach 15 ist grundsätzlich wenn nicht ausdrücklich in einem einzelnen Tatbestand (auch) fahrlässiges Verhalten unter Strafe gestellt ist (z.b. 222, 229) nur strafbar, wer den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes vorsätzlich verwirklicht hat. 2. Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung muss im Zeitpunkt der Tathandlung (noch) vorliegen. Daran fehlt es z.b. bei: - dolus antecedens: Bei der Tathandlung wusste der Täter nichts von deren Folgen, obwohl er solche schon länger allgemein geplant hatte (z.b. die fahrlässige Tötung eines Menschen bei einem Unfall, dessen Tötung der Täter [vorsätzlich] bereits geplant hatte; vgl. Kühl AT 5/22) und - dolus subsequens: Hier billigt der Täter erst nach der Tathandlung deren Erfolg (z.b. nach dem fahrlässig herbeigeführten Tod hält diesen der Täter für das beste ; vgl. Kühl AT 5/23). Aktuell: Ku Damm-Raser-Fall 3. Der Vorsatz des Täters muss alle Merkmale des objektiven Tatbestandes umfassen, d.h. alle Merkmale der Tathandlung sowie (bei Erfolgsdelikten) auch den Erfolg; wenn man mit der h.m. vom Erfordernis einer objektiven Zurechnung von Handlung und Erfolg ausgeht, (zumindest) auch die Umstände der Zurechnung, nach dem BGH und einem Teil der Lehre den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen (vgl. Kühl AT 5/15 f.). Erfassen muss er daher bei den konkreten Gefährdungsdelikten (z.b. 221, 315c I) auch den Eintritt des sog. Gefahrerfolges, d. h. der Täter muss mindestens billigend in Kauf nehmen, dass es angesichts seines Handelns nur dem glücklichen Zufall überlassen bleibt, ob das Opfer zu Schaden kommt oder nicht. Schließlich muss er bei den normalen Qualifikationen (z.b. 224 gegenüber 223) auch alle Merkmale der objektiv gegebenen Qualifikationsvariante erfassen (z.b. bei 224 I Nr. 5 muss der Täter mindestens eine Lebensgefährlichkeit seiner Verletzungshandlung billigend in Kauf genommen haben). Denkbar ist auch dolus alternativus; so liegt eine Vorsatztat vor, wenn ein Schütze davon ausgeht, entweder Herr oder Hund zu treffen. 4. Nicht umfassen muss der Vorsatz hingegen (wegen 18) die schwere Folge bei einer Erfolgsqualifikation (z.b. 227: Tod des Opfers) oder andere objektive Tatbestandsmerkmale, für die das Gesetz bloß Fahrlässigkeit genügen lässt (z. B. sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, 315c III Nr. 1), sowie die objektiven Strafbarkeitsbedingungen, wie z. B. den Eintritt der schweren Folge (Tod, schwere Körperverletzung) bei 231 oder die Rauschtat bei 323a; diese werden deswegen als eigener Punkt im Rahmen der Tatbestandsprüfung nach Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestandes geprüft (nur bei Delikten ansprechen, bei denen eindeutig im Wortlaut des Gesetzes eine obj. Bedingung der Strafbarkeit verlangt wird). 5. Sieht man mit der heute ganz h.m. den Vorsatz als Bestandteil des Tatbestandes an, muss man ihn im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit nach dem objektiven Tatbestand prüfen (anders nur noch Baumann/Weber/Mitsch AT 20 [Altaufl.). Im Rahmen der Schuld ist dann nur noch die sog. Vorsatzschuld zu prüfen, die z.b. (nach einer verbreiteten Ansicht) bei Irrtümern über das Vorliegen der Umstände eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) entfallen kann (Doppelfunktion des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit); i.ü. liegt der Schwerpunkt der Vorsatzprüfung eindeutig auf der Tatbestandsebene!

3 3 Erscheinungsformen des Vorsatzes 1. Absicht (dolus directus 1. Grades): Dem Täter kommt es auf den Erfolgseintritt als Ziel seines Handelns an (auf den Erfolg zielgerichtetes Wollen = besonders intensives Wollen); dabei reicht es aus, dass er den erstrebten Erfolgseintritt aufgrund seines Handelns für möglich hält (aufgrund des unbedingten Wollens des Täters genügt schon, dass er für die Verwirklichung seines Zieles nur anerkanntermaßen geringfügige Möglichkeiten sieht; der Täter muss nur vom tatbestandsmäßigen Risiko des Erfolgseintritts ausgehen, weil ihm sonst der Vorsatz bzgl. der objektiven Zurechnung seiner Handlung fehlt). Der Erfolgseintritt muss nicht das Endziel sein; es genügt, dass ihn der Täter als notwendiges Zwischenziel seines geplanten Vorhabens ansieht (vgl. Kühl AT 5/33 ff.). Teilweise verlangen Straftatbestände explizit eine zusätzliche Absicht des Täters, die häufig im Gesetzestext mit um zu umschrieben ist (zb 242: Zueignungsabsicht; nach hm auch die Mordmerkmale von 211 II Gr. 1 u. 3, zb: Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ). 2. Sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades): Der Täter erkennt den tatbestandsmäßigen Erfolg als sichere Nebenfolge seines Handelns, das auf diesen aber gerade nicht gerichtet ist. Beabsichtigt ein Täter z. B. durch Versenkung eines Schiffes auf hoher See die Erlangung einer Versicherungsprämie und erkennt er, dass dabei (unerwünscht) auch Seeleute sterben werden, hat er diesbzgl. sicheres Wissen (Absicht scheidet aus, weil für die Erlangung der Versicherungsprämie zwar der Untergang des Schiffes, nicht aber der Tod der Seeleute notwendige Bedingung ist; Tötungsabsicht ist daher anzunehmen, wenn der Täter durch den Tod des Opfers die Auszahlung einer Lebensversicherung anstrebt, denn dann ist der Tod des Versicherten notwendiges Zwischenziel des vom Täter verfolgten Endzieles der Erlangung der Versicherungsprämie). Der Verletzungswille des Täters ergibt sich zwangsläufig aus der Gewissheitsvorstellung hinsichtlich des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolgs im Gefolge seiner Handlung (vgl. Kühl AT 5/38 ff.). Genügend ist i. ü. die Verknüpfung eines beabsichtigten unsicheren Erfolges mit einer sicheren Nebenfolge. 3. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis, dazu umfassend Kühl AT 5/43 ff.): Hierzu gibt es zahlreiche Theorien (vgl. Hillenkamp/Cornelius, 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, Problem 1, S. 1 ff.), die sich im Einzelnen sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die kognitive Seite (Wissen) als auch die voluntative Seite (Wollen) unterscheiden (nach ganz h. M. müssen beide Elemente gegeben sein), aber naturgemäß jeweils unter den Anforderungen an Absicht bzw. sicheres Wissen bleiben. Hinweis: Wenn nach dem SV dol. dir. I oder II eindeutig gegeben sind, brauchen Sie auf dol. event. nicht zu rekurrieren. Bleibt nur dol. event., sollten Sie aber darauf verzichten, alle (oder auch nur einige) Abgrenzungstheorien zu bringen (und zu diskutieren); es ist vollkommen ausreichend (und zumeist die beste Lösung), im SV nach Anhaltspunkten zu suchen, die mit der h.m. und der Rspr. für oder gegen dol. event. sprechen. Inhaltlich problematisch ist daher nur die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (ist sich der Täter der Gefährlichkeit seines Handelns nicht einmal bewusst, kommt nur unbewusste Fahrlässigkeit in Betracht, nie vorsätzliches Handeln). Der BGH nimmt dol. event. an, wenn er [der Täter] den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt o- der sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; (...) bewusste Fahrlässigkeit

4 4 liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9 ff., zum bedingten Vorsatz bzgl. 223a [heute 224] bei ungeschützten Geschlechtsverkehr trotz Wissens um die eigene HIV-Infektion). Abgrenzung nach Kühl AT 5/85: Eventualvorsatz, wenn sich der Täter für die Ausführung einer Handlung entscheidet, obwohl er die von dieser ausgehende Gefahr für das geschützte Rechtsgut eines anderen erkannt, ernst genommen und sich mit ihr abgefunden hat; bewusste Fahrlässigkeit, wenn er beim Entschluss zur Tat ernsthaft darauf vertraut, dass es nicht zur Rechtsgutsverletzung kommen werde, in bestimmten Fällen auch, wenn er ernsthafte Vermeidungsbemühungen betätigt. 4. Zur Fallbearbeitung: Soweit wie zumeist das Gesetz zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt klar unterscheidet, indem es die Vorsatzdelikte angesichts von 15 nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und diesen die Fahrlässigkeitsdelikte gegenüberstellt (z. B. 211, 212 vs. 222; 223, 224 vs. 229; nicht so klar etwa in 316 I vs. II), muss in der Klausur/Hausarbeit unbedingt klar zwischen den beiden objektiv gleichen Tatbeständen getrennt werden. Ist offen, ob Vorsatz in Betracht kommt, muss zuerst das Vorsatzdelikt geprüft werden (z. B. I. 212); erst nach dessen Verneinung im subj. Tatbestand kann (und muss!) das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt (z.b. II. 222) geprüft werden (der obj. Tatbestand ist davor ja bereits bejaht [= Handlung des Täters hat kausal und obj. zurechenbar den Tod des Opfers verursacht], so dass darauf verwiesen werden sollte). Wichtig: Daher können und dürfen Sie im Rahmen der Prüfung des Fahrlässigkeitsdeliktes nur noch untersuchen, ob die Voraussetzungen von Fahrlässigkeit gegeben sind (dazu mehr im SoSe 2012), nicht auch ob (noch) Vorsatz in Betracht kommen kann (denn das haben Sie ja zuvor geprüft und verneint). Sonderaspekte 1. Bei normativen Tatumständen, d.h. solchen, die nicht sinnlich wahrnehmbar sind sondern erst durch ein Rechtsverhältnis vermittelt werden (z.b. Eigentum), genügt, dass dem Täter der rechtlich-soziale Bedeutungsgehalt des Tatumstandes bewusst ist; insoweit kommt es auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre an (vgl. Kühl AT 5/91 ff.). 2. Sachgedankliches Mitbewusstsein des Täters ist ausreichend, d.h. der Täter macht sich nicht genau bewusst, dass z.b. eine Sache fremd für ihn ist, ist sich darüber aber im Klaren; gleiches kann für seine Stellung als Amtsträger o. ä. gelten, weil er insoweit ständig verfügbares Begleitwissen hat (vgl. Kühl AT 5/98 ff.). 3. Grundsätzlich genügt genereller Vorsatz; hat der Täter allerdings sein Tatobjekt nicht nur gattungsmäßig bestimmt (z.b. ein Mensch), sondern seine Handlung gegen ein genau individualisiertes Objekt (z.b. den A) gerichtet, ist sein Vorsatz nicht auf die Schädigung irgendeines Menschen, sondern nur auf die des A gerichtet (vgl. Kühl AT 5/101 f.). Die h.m. löst das Problem, wenn bei individualisiertem Objekt nicht dieses, sondern ein vergleichbares Objekt (z.b. statt des A der B) verletzt wird, mit der Figur der aberratio ictus (Fehlgehen der Tat, dazu Kühl AT 13/29 ff. = Versuchter Totschlag an A in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des B). 4. Dagegen meint man mit dolus generalis, dass der Vorsatz sich auf einen gesamten Handlungsabschnitt erstreckt (dazu Heinrich, AT, Rn. 287 f. und u.).

5 5 Irrtum Fall 5: Schirmtausch (nach Hettinger, JuS 1989, L 42, 43): Unterwegs zu seiner Stammkneipe wurde A von einem heftigen Regenschauer überrascht. Als er die Kneipe erreichte, stellte er seinen Schirm in einen dafür vorgesehenen Ständer. Dort befanden sich noch mehrere andere. Nach reichlich Biergenuss verwechselte A beim Hinausgehen seinen Schirm mit einem oberflächlich diesem ähnlich sehenden, sehr viel wertvolleren Stück. Als er dies am nächsten Tag bemerkt und den Schirm zurückgeben will, ist dessen Eigentümer derart erbost, dass er A wegen Diebstahls ( 242 StGB) anzeigen will. Mit Recht? Fall 6: Baumsterben (nach Hettinger, JuS 1989, L 42, 43): A wollte schon länger den B erschießen. Bei einem Waldspaziergang glaubt er, ihn in der Dämmerung erspäht zu haben. Daraufhin schießt er mit seiner Pistole auf das anvisierte Ziel, bei dem es sich allerdings um einen Baumstumpf handelt. Hat er sich wegen einer versuchten Tötung ( 212, 22 StGB) an B, der nicht, wie sonst um diese Zeit durchaus üblich, im Wald weilte, strafbar gemacht? Fall 7: Bierfilz (vgl. dazu Neumann, JuS 1993, 793, 797): Zechpreller Z möchte weniger zahlen, als er dem Wirt aufgrund seines regen Biergenusses schuldet. Zu diesem Zweck reibt er so heftig auf seinem feuchten Bierdeckel, dass einige der dort befindlichen Striche des Kellners K verschwinden. K rechnet aufgrund des so verfälschten Bierdeckels einen weit niedrigeren Betrag aus. Angeklagt wegen 267 StGB redet sich Z so heraus: er habe nicht gewusst, dass es sich beim Bierdeckel um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne gehandelt habe, weil eine solche unterschrieben worden sein müsse, obgleich ihm natürlich er sei ja nicht dumm klar gewesen sei, dass der Bierdeckel Grundlage seiner Rechnung werde. Strafbarkeit nach 267 StGB? Fall 8: Jauchegrube-Fall BGHSt 14, 193: Die A will die B aus übersteigerter Eifersucht erwürgen. Als B zu schreien anfängt, stopft ihr A zwei Hände voll Sand in den Mund, um sie daran zu hindern. Dabei nimmt sie deren Tod billigend in Kauf. Als B schließlich leblos daliegt, hält A sie fälschlich für tot. Um die Tat zu verdecken, wirft sie die Leiche in eine Jauchegrube, in der B ertrinkt. Strafbar nach 212, 211 StGB oder nur nach 212, 211, 22 und 222? Irrtümer auf der Tatbestandsebene 16 I: Tatbestandsirrtum (vgl. Ebert AT S. 147 ff., Kühl AT 13/2 ff.) Grundsatz: Nichtkenntnis eines Tatumstandes, der einem Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes entspricht, schließt den Vorsatz aus. Nur wenn es für das Verhalten einen Fahrlässigkeitstatbestand im BT (z.b. 222, 229, 316 II) gibt, bleibt aus diesem eine Strafbarkeit möglich, soweit der Irrtum des Täters auf Fahrlässigkeit beruht (daran fehlt es, wenn der Täter die Unrichtigkeit seiner Vorstellung nicht hätte erkennen können). 16 I 2 begründet keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für Straftatbestände, die nur vorsätzlich begangen werden können (z.b. 242, 303)!

6 6 Fälle des 16 I StGB: 1. Schlichtes Nichtwissen vom Tatobjekt: Hier ist immer 16 I anzuwenden, so dass der Vorsatz bzgl. eines Tatbestandsmerkmals fehlt und deswegen der subj. Tatbestand zu verneinen ist. Hinweis: Da hier bereits der gem. 15 erforderliche Vorsatz fehlt, kommt es in der Fallbearbeitung nicht darauf an, dass insoweit auch ein Irrtum vorliegt. 2. Verwechslung des Tatobjekts mit einem anderen error in persona vel in o- biecto: Sind die beiden miteinander verwechselten Tatobjekte gleichartig (z.b. beides Menschen), findet 16 I StGB mangels Auseinanderfallen von Vorsatz und Erfolg keine Anwendung; dass das Tatmotiv sich nur auf eines von beiden (das nicht erreichte) Objekt bezogen hat, spielt keine Rolle, weil zur Zeit der Tatausführung der Vorsatz auf das fälschlich anvisierte Objekt gerichtet war. Sind beide Objekte hingegen ungleichartig, so bleibt bzgl. des vom Täter Intendierten (und nicht Erreichten) nur Versuch (soweit dieser mit Strafe bedroht ist!), bzgl. des tatsächlich verletzten Objekts nur eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, soweit eine solche in einem Tatbestand vorgesehen ist, weil insoweit wegen 16 I StGB der erforderliche Vorsatz fehlt. 3. Fehlgehen der Tat aberratio ictus: Im Unterschied zum error in persona vel in obiecto verwechselt hier nicht der Täter sein Ziel; vielmehr verfehlt er das anvisierte Opfer und verletzt einen anderen, auf den er es nicht abgesehen hatte (zb ein Schuss verfehlt das Opfer und trifft einen in der Nähe stehenden Dritten). Nach h.m. soll es hier nicht entscheidend auf die tatbestandliche Gleichartigkeit von verletztem und anvisiertem Opfer ankommen; weil sich der Vorsatz z. Z. der Tatausführung auf ein anderes Objekt als das später tatsächlich verletzte gerichtet hat (Konkretisierungstheorie; der Vorsatz war auf ein anderes Objekt konkretisiert), soll bzgl. des anvisierten nur Versuch und bzgl. des verletzten nur Fahrlässigkeit (soweit jeweils strafbar!) anzunehmen sein. Nach der sog. Gleichartigkeitstheorie hingegen soll entsprechend einem error in persona vel in obiecto bei Gleichartigkeit von verletztem und anvisiertem Opfer wegen vollendeter Vorsatztat zu bestrafen sein. 4. Irrtum über den Kausalverlauf: Da die Kausalität als ungeschriebenes Merkmal bei Erfolgsdelikten zur Erfüllung eines Straftatbestandes gehört, unterliegt auch sie dem Vorsatzerfordernis, so dass Irrtümer grundsätzlich nach 16 I StGB behandelt werden könnten. Allerdings schließen unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf den Vorsatz des Täters hinsichtlich des konkreten Kausalverlaufs nicht aus, so dass dann 16 I StGB nicht anwendbar ist. Unwesentlich ist die Abweichung dann, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält (Adäquanzurteil) und keine andere Beurteilung der Tat rechtfertigt (Ebert AT S. 150). Wesentliche Abweichungen sind dagegen nicht mehr vom Vorsatz umfasst. 5. Lehre vom Dolus generalis bei mehraktigem Tatgeschehen: HM und Rspr lösen Fälle, in denen der Erfolg erst später als vom Täter angenommen eintritt, nach den Grundsätzen über den Irrtum über den Kausalverlauf; hier soll zumeist nur eine unwesentliche Abweichung vorliegen (z.b. Ebert AT S. 151). Nach am (zb Kühl AT 13/48) soll hingegen nur wegen versuchtem Vorsatz- und ( vollendetem ) Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden.

7 7 Lösungsskizze Fall 3 (BGHSt 7, 363) I. Strafbarkeit des B gem. 212, 211, 25 II B könnte sich, indem er den Lederriemen um den Hals des M geworfen und daran bis zu dessen Ohnmächtigkeit gezogen hatte, wegen Totschlags, evtl. qualifiziert zum Mord gem. 212, 211 strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiv: Der tatbestandliche Erfolg des 212 I ist mit dem Tod des M eingetreten; dafür war B s Handeln kausal, weil die Beiträge des B i.s.d. csqn-formel nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg (= Tod des M) entfiele. Weiterhin müsste der Eintritt des Todes dem B auch obj. zurechenbar sein, d. h. es müsste sich das dem Würgen inne wohnende Risiko eines tödlichen Ausgangs realisiert haben, was hier der Fall ist. Als Mordmerkmal der 2. Gruppe könnte hier obj. auch Heimtücke, das bewusste Ausnutzen von durch Arglosigkeit gesteigerter Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung, gegeben sein. Fraglich ist hier aber, ob M zu Beginn der Attacke mit dem Lederriemen als der todbringenden Handlung noch arglos gewesen ist, weil ja zuvor bereits das Handgemenge mit A ihm die feindseligen Absichten von A und B offenbart hat. Arglos ist, wer sich keines Angriffs seitens des Täters versieht, wobei jedenfalls allerdings von der Rspr. ein tätlicher Angriff vorausgesetzt wird; mit dem Handgemenge als körperlichem Angriff ist damit die Arglosigkeit des M gegenüber A und B, die ja gemeinsam in sein Schlafzimmer eingedrungen sind, nicht mehr gegeben, womit Heimtücke als Mordmerkmal ausscheidet. b) Subjektiv: B müsste mit Tötungsvorsatz gehandelt haben; da der Tod des M weder ein angestrebtes (Zwischen-)Ziel noch eine für sicher erachtete Nebenfolge seines Handelns war immerhin wollte er den Tod des M nicht (daher keine Tötungsabsicht) und glaubte auch noch nach Begehung des Raubes, dessen Eintritt verhindern zu können (die spricht gegen sicheres Wissen, auch wenn Nachtatverhalten nur ein Indiz für den zur Tatzeit bestehenden Vorsatz des Täters darstellt) bleibt nur die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes; dafür müsste B den Tod des M bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen bzw. in Kenntnis der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Würgens sich damit abgefunden haben, dass M in Folge des Würgens sterben könnte. Dass B von der Möglichkeit des Todes eines mit dem Lederriemen Gewürgten wusste, ergibt sich aus dem SV; deswegen nehmen A und B ja zwischenzeitlich von diesem Mittel Abstand! Trotz der Kenntnis um die Möglichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges wäre jedoch Tötungsvorsatz zu verneinen, wenn B ernsthaft auf einen guten Ausgang vertraut und damit sich nicht mit einer Realisierung des für möglich erachteten (Todes-)Erfolges abgefunden hätte. Dagegen spricht vorliegend aber, dass der Wunsch des B, den Raub ungestört durchführen zu können, offenkundig größer war, als eine Schonung des Lebens des M; deshalb sollte der Riemen aus Sicht des B ja gerade eingesetzt werden, wenn andere - auch von B als weniger gefährlich eingestufte Mittel nicht zum Ziel führen würden. Wichtiger als ein Ausbleiben des Todeseintritts bei M war ihm die ungestörte Durchführung des Raubvorhabens. Damit ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben. Von den nur subj. vorzuliegenden Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe des 211 II handelte B aus Habgier, dem übersteigerten Gewinnstreben um jeden Preis, und um eine andere Straftat den Raub zu ermöglichen. Insoweit ist jeweils Absicht erforderlich und gegeben. Dass B hinsichtlich des Todeseintritts nur bedingten Vorsatz hatte, spricht nicht dagegen, weil sich die Absicht nur auf die in 211 II genannten Beweggründe des Täters bei der Tötungshandlung beziehen muss.

8 8 2. Rechtswidrigkeit Diese ist mangels Rechtfertigungsgründen gegeben. 3. Schuld Für Schuldunfähigkeit des B fehlen Anhaltspunkte; mangels Entschuldigungsgründe handelte er damit auch schuldhaft und hat sich damit auch gem. 212, 211 strafbar gemacht; als lex specialis geht Mord dem Grundtatbestand des Totschlags voraus (h. M.; anders aber Rspr.). Mit den ebenfalls verwirklichten 249 ff. (Raub etc.) besteht Tateinheit. II. Strafbarkeit des A gem. 212, 211, 25 II Auch A könnte sich für sein Mitwürgen wegen Totschlags bzw. Mordes gem. 212, 211 strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiv: A hat mit seinem Mitziehen an dem Riemen ebenfalls einen kausalen Beitrag zum Tod des M geleistet; auch die seinem Mitwürgen inne wohnende tödliche Gefahr hat sich realisiert, womit auch die obj. Zurechnung gegeben ist. b) Subjektiv: Auch A müsste mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben; ihm war wie B die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs bei Einsatz des Lederriemens bewusst und auch bei ihm spricht nichts für ein Vertrauen auf einen guten Ausgang. Dass A von dem Lederriemen bis zu seinem Einsatz nichts wusste, ändert ebenso wenig wie die späteren Rettungsmühungen daran, denn für die Frage nach dem Vorsatz bzgl. eines tatbestandlichen Erfolges kommt es allein auf die Tatzeit (= Würgen) an. Auch A handelte aus Habgier und zur Ermöglichung des Raubes. 2. Rechtswidrigkeit/Schuld Auch A handelte mangels Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründen rechtswidrig und schuldhaft und hat sich daher wie B gem. 211 in Tateinheit mit 249 ff. strafbar gemacht.

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