Kommentar zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung; ArGV 5)

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Kommentar zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung; ArGV 5) Der vorliegende Kommentar erläutert in erster Linie die einzelnen Bestimmungen der neuen Jugendarbeitsschutzverordnung und soll natürlich auch Fragen aus der Praxis beantworten. Dereinst - wenn weitere Erfahrungswerte vorliegen - soll der Kommentar in eine Wegleitung mit zusätzlichem Praxisbezug und weiteren Beispielen überführt werden. Bern, Dezember /57 \ COO

2 1. Einleitung Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5; SR ) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit und Sittlichkeit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie solche, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen. Am 28. September 2007 hat der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung verabschiedet und entschieden, diese zusammen mit der vom Parlament beschlossenen Herabsetzung des Jugendschutzalters im Arbeitsgesetz auf 18 Jahre am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. Im Rahmen der ersten Vernehmlassung zur Jugendarbeitsschutzverordnung im Jahr 2003 hatten die Mehrheit der Kantone sowie mehrere Parteien und Verbände die Herabsetzung des Schutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre gefordert. Das Parlament hat die Herabsetzung des Jugendschutzalters im Juni 2006 beschlossen (Revision von Art. 29 Abs. 1 Arbeitsgesetz). Nach dem Entscheid des Parlaments ist der Verordnungsentwurf von 2003 überarbeitet worden. Dabei sind insbesondere die Regelung der Arbeit der Jugendlichen unter 13 Jahren und das Bewilligungsverfahren für Nacht- und Sonntagsarbeit bis 18 Jahre vereinfacht worden. Zudem wird neu festgehalten, dass Jugendliche vor Berufsschultagen oder Besuchen von überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden dürfen und dass sie während der beruflichen Grundbildung grundsätzlich keine Überzeit leisten dürfen. Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein generelles Arbeitsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche unter 15 Jahren jedoch bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Für diese Tätigkeiten wird keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht vorgesehen. Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind aber im Rahmen der beruflichen Grundbildung möglich. Welche Tätigkeiten als gefährlich gelten, wird in einer Departementsverordnung aufgelistet. Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche bis 18 Jahre wird in der Regel nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist; zudem kann Nacht- und Sonntagsarbeit erst ab 16 Jahren bewilligt werden. Einzelfallbewilligungen sollten jedoch die Ausnahme sein, da in einer zweiten Departementsverordnung zur ArGV 5 festgelegt wird, für welche Berufe und in welchem Umfang Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung zugelassen sind. Das bisherige System der Globalbewilligungen, in denen bis anhin für gewisse Branchen die Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche geregelt wurden, wird somit durch die EVD-Verordnung abgelöst. In der ArGV 5 wird zudem geklärt, unter welchen Voraussetzungen Sonntagsarbeit ausserhalb der Lehre zulässig ist. Mit der klaren und restriktiven Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit wurde das anlässlich der Herabsetzung des Schutzalters abgegebene Versprechen des Bundesrates, bessere Schutzmassnahmen zu erlassen, eingelöst. Ebenso wird die klare Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen - die Bewilligungszuständigkeit ist gleich geregelt wie bei den erwachsenen Arbeitnehmenden - zu einem verbesserten Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. 2. Erläuterung der einzelnen Artikel Art. 1 Gegenstand Die Jugendarbeitsschutzverordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Jugendliche haben wenig Erfahrung, ihr Bewusstsein für Gefahren ist noch nicht vollständig ausgebildet und /57 \ COO /11

3 sie sind noch nicht gleich leistungsfähig wie Erwachsene. Sie befinden sich erst an der Schwelle zum Erwachsenwerden. Aus diesem Grund ist besonders darauf zu achten, dass sie bei der Arbeit in ihrer gesamten Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Dieses Ziel gilt sowohl für Jugendliche, die sich in einer beruflichen Grundbildung befinden, als auch für solche, die bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen. Im Gegensatz zum allgemeinen Kindesschutz des ZGB zielt der Schutz dieser Verordnung auf die Jugendlichen in der Arbeitswelt, die arbeitsvertraglich verpflichtet sind. Dieser Grundsatz gilt ebenso bei den leichten Arbeiten als auch für die kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung. Wirkt beispielsweise eine Schülerin von zehn Jahren in ihrem Dorf bei einer Laienbühne mit, so wird dies nicht als Beschäftigung im Sinne dieser Verordnung verstanden. Wirkt dieselbe Schülerin im Stadttheater als Komparsin mit und erhält dafür eine geldwerte Gegenleistung, sei es tatsächlich Lohn oder Gratiseintritte usw., so wird dieses Engagement als Beschäftigung i.s. dieser Verordnung gelten. Art. 2 Verhältnis zum Arbeitsgesetz Art. 29 des Gesetzes definiert Jugendliche als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Damit wird begrifflich nicht zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Auf diese Unterscheidung wird um der besseren Lesbarkeit willen auch im Verordnungstext verzichtet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch würde ein Zehnjähriger als Kind bezeichnet und nicht als Jugendlicher. Der Übergang von einem Kind zu einem Jugendlichen ist jedoch sehr fliessend, deshalb kann im Verordnungstext auf diese Unterscheidung verzichtet werden. Die Verordnung regelt die für die Jugendlichen geltenden Sondernormen. Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnungen 1 bis 4 gelten deshalb dort, wo in der Verordnung nichts geregelt ist, ebenfalls für die unter 18-Jährigen. Beispielsweise muss einem in der Nacht arbeitenden Jugendlichen, wie einem Erwachsenen, der in Art. 17b des Gesetzes vorgesehene Zeitzuschlag gewährt werden, auch wenn dies in dieser Verordnung nicht erwähnt wird. Weitere Beispiele sind der Anspruch auf Gewährung der Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit (Art. 20 Abs. 2 ArG), der auch bei jugendlichen Arbeitnehmenden besteht oder die nach Gesetz einzuhaltenden Arbeits- und Ruhezeiten für Jugendliche (Art. 31 Abs. 1 bis 3 ArG). Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten Die Ratifizierung des Übereinkommens Nr der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hatte eine Revision des ArG nach sich gezogen. Dieses Übereinkommen hat als Hauptziel die Festsetzung eines Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung und die Regelung der Arbeitsbedingungen der Jugendlichen, um dem Einsatz von Kindern als billige Arbeitskraft ein Ende zu setzen. Selbst wenn dieses Ziel in der Schweiz als erreicht gilt, mussten, damit das Übereinkommen von der Schweiz ratifiziert werden konnte, die Bestimmungen bezüglich des Mindestalters von 15 Jahren auf die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Fischerei und die Privathaushalte als anwendbar erklärt werden (Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 4 Abs. 3 ArG). Diese Branchen sind sowohl in Bezug auf die Vorschriften über den Gesundheitsschutz als auch in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeitregelungen vom Arbeitsgesetz ausgenommen. Somit gilt beispielsweise das Nachtarbeitsverbot gemäss Arbeitsgesetz für die Beschäftigten in der Landwirtschaft, der Fischerei und in Privathaushalten ab 15 Jahren nicht. Anders verhält es sich bei den Gartenbaubetrieben und den Familienbetrieben in Bezug auf die Lernenden. Art. 2 Abs. 3 ArG hält fest, dass einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung auf Gartenbaubetriebe, die Lernende ausbilden, als anwendbar erklärt werden können, soweit dies zum Schutz der Lernenden notwendig ist. Dasselbe gilt für jugendliche Familienmitglieder, die gemeinsam mit anderen Arbeitnehmenden beschäftigt werden (Art. 3 Abs. 2 ArGV 5). 1 SR /57 \ COO /11

4 Hervorzuheben ist, dass das für die landwirtschaftlichen Betriebe geltende Mindestalter nicht erwähnt werden muss, da es in Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes selber festgehalten ist. Somit ist auch klar, dass für die Landwirtschaftsbetriebe, wie sie im ArG definiert werden, nur die Bestimmungen gelten, die sich auf das Mindestalter beziehen. In Landwirtschaftsbetrieben können Jugendliche nur mit leichten Arbeiten gemäss Art. 8 der Verordnung beschäftigt werden. Ab 15 Jahren gelten jedoch die Bestimmungen des ArG und der ArGV 5 nicht. Für die nicht der engeren Landwirtschaft zuzurechnenden Betriebe, wie Reitbetriebe und Tierpflege sind die Bestimmungen des ArG und der ArGV 5 jedoch anwendbar. In Familienbetrieben ohne aussenstehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Mindestalter nicht. Art. 4 Gefährliche Arbeiten Die Definition gefährlicher Arbeiten ist aus dem Übereinkommen Nr. 182 der IAO 2 sowie aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kinderrechte übernommen worden. Gemäss Art. 4 des Übereinkommens Nr. 182 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch innerstaatliche Gesetzgebung die Arten von Tätigkeiten zu definieren, die für Jugendliche eine schädigende Wirkung auf ihre psychische oder physische Gesundheit haben können. Zudem sollte ein Verzeichnis dieser Arbeiten geführt und dieses regelmässig überarbeitet werden. Deshalb werden die gefährlichen Arbeiten in einer Departementsverordnung aufgeführt. Letztere hat den Vorteil, schneller und flexibler angepasst werden zu können als eine Bundesratsverordnung. Gemäss Art. 20 wird die Eidgenössische Arbeitskommission (EAK) dieses Verzeichnis der gefährlichen Arbeiten mindestens alle fünf Jahre überprüfen. Sowohl das Übereinkommen Nr. 138 (Art. 3 Ziff. 3) als auch das Übereinkommen Nr. 182 der IAO erlauben Ausnahmen vom Verbot der Ausführung gefährlicher Arbeiten, sofern diese von Jugendlichen nach dem vollendeten 16. Altersjahr ausgeführt werden, die Gesundheit, die Sicherheit und die Sittlichkeit garantiert sind, und die Jugendlichen eine spezifische und angemessene Instruktion erhalten und dies für die berufliche Ausbildung notwendig ist. Diese Bedingungen finden sich im Abs. 4 wieder. Die Ausübung der gefährlichen Arbeiten muss für das Erlernen eines Berufes unentbehrlich sein. Damit die gefährlichen Tätigkeiten vor 18 Jahren erlaubt werden, müssen sie im Rahmen einer von den zuständigen Behörden anerkannten Berufsbildung ausgeführt werden und zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung erforderlich sein. Deshalb werden die gefährlichen Tätigkeiten in den einzelnen Bildungsverordnungen geregelt. Diese enthalten Bestimmungen, wonach die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen wurden und die in Frage stehende gefährliche Arbeit deshalb erlaubt werden kann. Das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) 3 ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Zur Zeit werden die bestehenden Ausbildungsreglemente überarbeitet. Gemäss Art. 19 BBG erlässt das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (ODA) Bildungsverordnungen. Letztere werden dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Stellungnahme unterbreitet. Das SECO prüft, ob die Bildungsverordnung die in Art. 12 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) 4 vorgesehenen Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz enthält. Bei Berufen, die ohne gefährliche Arbeit nicht erlernt werden können, wird in den einzelnen Bildungsverordnungen eine generelle Ausnahmebewilligung erteilt, womit sich Einzelbewilligungen erübrigen. Beispielhaft sei hier Art. 7 der aktuellen Verordnung über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/Chemie- und Pharmatechnologe EFZ 5 aufgeführt: 2 SR SR SR SR /57 \ COO /11

5 Art. 7 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 In Abweichung von Artikel 47 Buchstaben a, b und d ArGV 1 dürfen die Lernenden für folgende Tätigkeiten eingesetzt werden, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und sofern sie dabei angemessen angeleitet und beaufsichtigt werden: a. Bedienung und Unterhalt von Betriebseinrichtungen und Handhabung von Werkzeugen, mit denen eine potentielle Unfallgefahr verbunden ist; b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht; c. Bedienung und Unterhalt von Druckbehältern mit gefährlichem Inhalt. Darüber hinaus kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Einzelfällen Bewilligungen erteilen. Die in Abs. 4 erwähnten Voraussetzungen müssen auch in diesem Fall gegeben sein, damit diese Tätigkeit bewilligt wird. Die Einzelfallbewilligung sollte die Ausnahme bleiben, da das oben erwähnte Bewilligungssystem greifen soll. Es könnten jedoch neue Gefahrenquellen auftauchen, wie neue bisher unbekannte chemische Stoffe oder eine neue Maschine in Betrieb genommen werden, deren Bedienung für das Erreichen eines Berufsziels notwendig ist, die aber in der betreffenden Bildungsverordnung noch nicht vorgesehen sind. Solche Fälle sollten, bevor sie in einer Bildungsverordnung Einlass finden, mit dieser Bestimmung vorübergehend aufgefangen werden können. Es handelt sich dabei um eine praktikable Lösung, auf die nicht verzichtet werden kann. Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, in Hotels, Restaurants und Cafés Aus Art. 29 Abs. 3 ArG ergibt sich, dass Arbeiten, die für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als unzulässig erachtet werden, in einer Verordnung explizit verboten werden müssen. Vorliegend handelt es sich um Branchen, die Jugendliche mit Arbeitsbedingungen konfrontieren könnten, die nicht altersgemäss sind. Für die in Abs. 1 erwähnten Tätigkeiten hat sich im Verhältnis zur bisher gültigen Regelung nichts geändert. Für diese Tätigkeiten gilt bis 18 Jahre ein absolutes Arbeitsverbot. Anders verhält es sich mit den im zweiten Absatz aufgeführten Beschäftigungen. Dort wird die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés grundsätzlich verboten, aber im Rahmen einer anerkannten Berufsbildung oder von Berufswahlpraktika zugelassen. Dieser Grundsatz ist ebenfalls nicht neu, neu ist, dass auf ein Bewilligungsverfahren verzichtet wird. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da Ausbildungsbetriebe grundsätzlich den Bestimmungen der anerkannten Berufsbildung unterstehen und somit auch gewissen Qualitätsstandards genügen müssen. Damit werden die Lehrbetriebe von einer zusätzlichen administrativen Bürde entlastet. Dies gilt ebenso für Berufswahlpraktika. Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung und in Zirkus- und Schaustellerbetrieben Bei den hier verbotenen Arbeiten handelt es sich um alle Tätigkeiten, die in Kinos, Zirkussen und Schaustellerbetrieben nicht künstlerischer Natur sind. Beispiele: Im Kino Billetverkäufer, im Zirkus Mitarbeiter für den Auf- und Abbau des Zeltes, in Schaustellerbetrieben Mitarbeiter, die für das Einkassieren zuständig sind /57 \ COO /11

6 Im Hinblick auf die in Art. 7 aufgeführten Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Jugendliche ist diese Präzisierung notwendig, um in der Praxis die notwendige Abgrenzung vornehmen zu können. Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung Mit der im August 2000 in Kraft getretenen Arbeitsgesetzrevision wurde auch Art. 30 Abs. 2 ArG eingeführt. Darin wird festgehalten, dass durch Verordnung bestimmt werden kann, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden und unter welchen Voraussetzungen Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen. Die für diese Tätigkeiten notwendigen Zulassungsvoraussetzungen werden deshalb in diesem Artikel aufgeführt. Die für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren verantwortlichen Arbeitgeber und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte werden in die Pflicht genommen. Sie werden darauf achten müssen, dass die für Jugendliche anvisierten Tätigkeiten keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Entwicklung, die Sicherheit sowie die schulischen Leistungen haben. Zudem werden die Arbeitgeber die im Rahmen von Art. 10 und 11 vorgesehenen Arbeitszeiten einzuhalten haben. Alle gefährlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 bleiben ausnahmslos verboten. Beispiele: Berufsmässige Beschäftigung Jugendlicher als Schauspieler in einer Theateraufführung oder im Rahmen einer Filmproduktion, als Artist im Zirkus oder zu Werbezwecken (bspw. für Kinderspielzeug oder für Windeln). Auf Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation wird in Absatz 2 eine Meldepflicht für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung vorgesehen. Der Arbeitgeber wird die Beschäftigung 14 Tage vor Einsatz des unter 15-Jährigen der zuständigen kantonalen Behörde melden müssen. Ohne behördlichen Gegenbericht innert zehn Tagen wird die Beschäftigung als zulässig gelten. Zu beachten ist, dass grundsätzlich Beschäftigungen zu melden sind, bei denen im weitesten Sinn ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht, d.h. wenn die Jugendlichen für ihren Einsatz eine geldwerte Gegenleistung erhalten; diese kann in Lohn, aber auch in Form von Naturalien wie Gratiseintritten oder Gutscheinen entrichtet werden. Nicht zu melden sind demgegenüber reine Freizeitaktivitäten auf unentgeltlicher und freiwilliger Basis (z.b. Mitmachen in einem Dorfverein oder in einem Laientheater). Die Meldepflicht ermöglicht die Kontrolle der kantonalen Vollzugsbehörden über die Beschäftigung von Jugendlichen in ihrem Kanton. Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, wo und wann Kinder beschäftigt werden. Falls sie Verdacht schöpfen, der Jugendarbeitsschutz werde missachtet, können sie mit dem Arbeitgeber und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Betroffenen die Situation klären und dafür sorgen, dass die Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden und gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen (vgl. Beilage: Muster eines Meldeformulars). Art. 8 Leichte Arbeiten Ab 13 Jahren werden Jugendliche bewilligungsfrei leichte Arbeiten ausführen können, wobei auch in diesen Fällen die in dieser Verordnung festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Sie können ebenso in Betrieben arbeiten, um zu erfahren, ob ihnen ein Beruf zusagt oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Jugendlichen während des Praktikums die Möglichkeit haben, Einblick in einen Beruf zu erhalten, damit sie eine Wahl treffen können. Aus diesem Grund sollen diese Einsätze in einem geordneten, sinnvollen Rahmen stattfinden. Damit der sogenannte Landdienst oder ähnliche Arbeitseinsätze trotz des auch für die Landwirtschaft geltenden Mindestalters von 15 Jahren weiterhin durchgeführt werden können, werden die Voraussetzungen dafür sowie für die Berufswahlvorbereitung präzise formuliert und es wird auf das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit verwiesen /57 \ COO /11

7 Die in Abs. 2 aufgeführte Definition der leichten Arbeiten entspricht Art. 7 des Übereinkommens Nr. 138 der IAO 6. Was die leichte Arbeit von einer normalen oder gefährlichen Tätigkeit unterscheidet, ist die Art der Arbeit und die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird (Arbeitszeiten, Häufigkeit usw.). Eine Jugendliche, die beispielsweise ein Mal pro Woche während einer Stunde nach der Schule Prospekte verteilt, übt eine Tätigkeit aus, die als leichte Arbeit qualifiziert werden kann. Müsste dieselbe Jugendliche dies jedoch jeden Morgen vor Schulanfang tun, so könnte diese Arbeit nicht mehr als leicht qualifiziert werden und wäre somit nicht zulässig. Art. 9 Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren Der Grundsatz des Arbeitsverbots für unter 15-Jährige wird mit dieser Bestimmung durchbrochen. Gemäss Art. 6 des IAO-Übereinkommens (Nr. 138) ist dies dann zulässig, wenn Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, Arbeiten im Rahmen von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen, Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten ausführen. Ebenso kann eine jugendliche Person in einem Betrieb beschäftigt werden, wenn ein von der zuständigen Stelle anerkanntes Ausbildungsprogramm ausschliesslich in diesem Betrieb durchgeführt werde. Diese Regelung drängt sich aus praktischen Gründen auf. Die obligatorische Schulzeit kann aus verschiedenen Gründen vor 15 Jahren enden. Es besteht zunehmend die Tendenz, den Beginn der obligatorischen Schulzeit vorzuziehen oder sehr begabte Schülerinnen und Schüler Schuljahre überspringen zu lassen, so dass die Betroffenen nach Beendigung des neunten Schuljahres noch nicht 15 Jahre alt sind. Dass solche Jugendliche im Anschluss an die obligatorische Schulzeit gleich in die Berufsbildung einsteigen, wird nur in seltenen Fällen vorkommen. Trotzdem muss den kantonalen Vollzugsbehörden die Kompetenz erteilt werden, eine Bewilligung zu erteilen. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, Schülerinnen oder Schüler, die aus disziplinarischen oder anderen Gründen aus der Schule ausgeschlossen werden, vorübergehend oder definitiv in den Arbeitsprozess zu integrieren. Bei der Bewiligungserteilung wird im Einzelfall abzuklären sein, ob die Lehrstelle wirklich für einen so jungen Arbeitnehmer oder eine so junge Arbeitnehmerin geeignet ist. Im Zweifelsfall ist eventuell die Arbeitsstelle zu besichtigen und allfällige Gefahren usw. sind abzuklären. Ein Arztzeugnis ist ebenfalls zu verlangen. Zu erwähnen ist noch, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine Nacht- und Sonntagsarbeit leisten dürfen (Art. 12 und 13 ArGV 5) und für sie die Beschäftigung nur bis 20 Uhr zulässig ist (Art. 31 Abs. 2 ArG). Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren Unter 13 Jahren dürfen Jugendliche für Tätigkeiten nach Art. 7 zwar eingesetzt werden, aber nur während drei Stunden pro Tag und höchstens neun Stunden pro Woche. Die Unterscheidung zwischen unter und über 13-Jährigen ist sinnvoll, da bis zu diesem Alter nur die Tätigkeiten für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie für die Werbung zulässig sind. Es versteht sich von selbst, dass diese Jugendlichen noch eines weiter gehenden Schutzes als die über 13-Jährigen bedürfen. Wie allgemein bekannt ist, werden auch sehr kleine Kinder, z.b. in der Werbung für Kinderspielzeug oder für Windeln, eingesetzt. Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren Für leichte Arbeiten während der Schulzeit sind die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten auf drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche festgelegt. Diese Be- 6 SR /57 \ COO /11

8 stimmung gilt auch für die Beschäftigung bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung nach Art. 7. Wie bisher werden die Schülerinnen und Schüler während längstens der Hälfte der Schulferien arbeiten dürfen; die Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen von über 13 Jahren ist während den Ferien auf acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt. Dauer und Umfang der Arbeitszeiten während eines Berufswahlpraktikums sind dieselben, diese Einsätze müssen jedoch von kurzer Dauer sein und dürfen höchstens zwei Wochen (zehn Arbeitstage) pro Einsatz dauern. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass für Lernende - die nicht unter die Sonderbestimmungen von Art. 10 und 11 fallen - Art. 31 Abs. 1 ArG gilt: Ihre tägliche Arbeitszeit darf somit diejenige der andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit Das ArG enthält ein generelles Nachtarbeitsverbot für alle Arbeitnehmenden, das auch für Jugendliche gilt. Der Nachtzeitraum für Jugendliche unterscheidet sich von demjenigen der Erwachsenen: Gemäss Art. 31 Abs. 2 ArG ist für Jugendliche bis 16 Jahre die Beschäftigung bis 20 Uhr, und für solche über 16 Jahre bis 22 Uhr gestattet. Ausnahmen sind nur für Jugendliche über 16 Jahre vorgesehen. Sie dürfen in der Nacht zwischen und Uhr beschäftigt werden, wenn und soweit dies zum Erlernen eines Berufes unentbehrlich ist, eine qualifizierte Betreuung sichergestellt ist und die Nachtarbeit keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Nachtarbeit in einer Berufslehre zugelassen wird. Diese Voraussetzungen gelten auch für die gemäss Art. 14 in der Departementsverordnung zugelassene Sonntags- und Nachtarbeit für bestimmte Berufsbildungen. Zugelassen wird Nachtarbeit ebenfalls für die Mitwirkung von Jugendlichen bei der Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt, wobei auch hier bestimmte Voraussetzungen (die Nachtarbeit ist zur Behebung der Betriebsstörung unentbehrlich, erfolgt unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person und hat keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule) kumulativ erfüllt sein müssen. Die Bewilligung für diese Tätigkeit muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eingeholt werden. Besteht Gefahr im Verzug und kann das Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden, so ist dies so rasch als möglich nachzuholen. Die Regel, wonach Jugendliche ihre Tagesarbeit um 5 Uhr beginnen können, ist um der Klarheit willen notwendig. Verschiebt ein Betrieb den Tages- und Abendzeitraum auf 5 Uhr, so gilt die Stunde zwischen 5 und 6 Uhr für den jugendlichen Arbeitnehmer oder für die jugendliche Arbeitnehmerin nicht als Nachtarbeit. Grundsätzlich ist der Tages- und Abendzeitraum für Jugendliche nur abends bis 22 Uhr begrenzt. Diese Präzisierung wird in vielen Branchen helfen, Missverständnisse zu beheben, da vielerorts angenommen wurde, die Beschäftigung Jugendlicher zwischen 5 und 6 Uhr gelte als Nachtarbeit. In Ausführung zu Art. 17 Abs. 5 ArG erteilt das SECO im Einzelfall die Bewilligungen für regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit. Für vorübergehende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Kalenderjahr erteilt die kantonale Behörde die Bewilligung. Die Anzahl der zu bewilligenden Nächte wird auf zehn beschränkt, damit der Rahmen für die kantonalen Vollzugsbehörden klar abgesteckt ist und nicht über vorübergehende Bewilligungen mehr Nachtarbeit bewilligt werden kann als in der Departementsverordnung in der Regel vorgesehen ist. Eine Möglichkeit, auch Einzelfälle zu bewilligen, muss für Sondersituationen eingeräumt werden. Damit wird in den Branchen, wo Nachtarbeit zwar nicht üblich, aber ab und zu notwendig ist, ein Instrument geschaffen, sporadisch Lernende einzusetzen, wenn es für ihre Ausbildung notwendig ist. Als Beispiel können hier aufgeführt werden: Abschluss von IT-Projekten in der Nacht (oder am Sonntag), deren Begleitung auch für den Lernenden wichtig ist oder Arbeiten auf einer /57 \ COO /11

9 Strassenbaustelle, die nur in der Nacht durchgeführt werden können und bei denen der Auszubildende besondere Techniken erlernt. Hervorzuheben ist, dass Einzelbewilligungen nur ausnahmsweise notwendig sein werden, da gemäss Artikel 14 die Nacht- und Sonntagsarbeit für Lernende in einer Departementsverordnung für einzelne Berufe umfassend und definitiv geregelt wird. Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit Jugendliche ab 16 Jahren sollen am Sonntag beschäftigt werden können, wenn dies zum Erlernen eines Berufes notwendig, eine qualifizierte Betreuung sichergestellt ist und die Sonntagsarbeit keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Sonntagsarbeit in einer Berufslehre bewilligt wird. Zugelassen wird Sonntagsarbeit ebenfalls für die Mitwirkung von Jugendlichen bei der Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt. Auch in diesem Fall müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen (die Sonntagsarbeit ist zur Behebung der Betriebsstörung unentbehrlich, erfolgt unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person und hat keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule) kumulativ erfüllt sein. Im Gegensatz zur Nachtarbeit soll Sonntagsarbeit in bestimmten Fällen auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung bewilligt werden. In den in der Departementsverordnung geregelten Branchen werden jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bewilligung im gleichen Umfang wie die Lernenden Sonntagsarbeit leisten dürfen. Damit soll vor allem die Beschäftigung von Schulabgängerinnen und Schulabgängern, die keine Lehrstelle antreten können, in der Gesundheits- und Gastronomiebranche unterstützt werden. Die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern zwischen 16 und 18 Jahren wird in den in der Departementsverordnung geregelten Branchen an jedem zweiten Sonntag ermöglicht, d.h. im Wesentlichen in Berufen der Gastronomie-, Bäcker-, Gesundheits- und Tierpflegebranche. Bewilligungsbehörde für regelmässige Sonntagsarbeit im Einzelfall, also auch für die Beschäftigung ausserhalb der Berufsbildung, ist das SECO, für vorübergehende Sonntagsarbeit die kantonale Behörde. Die Zuständigkeit ist hier aus denselben Gründen gleich zu regeln wie diejenige für die Nachtarbeit. Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung Die Verordnung delegiert dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kompetenz, in einer Departementsverordnung die Nacht- und die Sonntagsarbeit für diejenigen Berufsbildungen zu regeln, für welche deren Notwendigkeit anerkannt ist. Die entsprechende Departementsverordnung wurde diesen Herbst unter Einbezug der Sozialpartner finalisiert. Mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 werden Berufe folgender Bereiche von der Bewilligungspflicht befreit: Gastronomiebranche, Bäcker- und Konditorenbranche, Sozial- und Gesundheitsbranche, Tierpflegebranche und Gleisbaubranche. Der Umfang der zulässigen Nacht- und Sonntagsarbeit wird ebenfalls in der Departementsverordnung festgelegt. Mit dieser Lösung werden sowohl für die Lehrbetriebe als auch für die Vollzugsbehörden administrative Erleichterungen eingeführt und eine schweizweite unité de doctrine sichergestellt. Mit der neuen Departementsverordnung wird das bisherige System der Globalbewilligungen, in denen bisher im Einvernehmen mit den Sozialpartnern für gewisse Branchen die Sonntags- und Nachtarbeit für Jugendliche geregelt wurde, abgelöst. Von den bisherigen Globalbewilligungen erfasst werden die Bäckereibranche, die Gastronomiebranche und gewisse Berufe der Gesundheitsbranche. Nun gibt es Branchen, die nicht durch die bisherigen Globalbewilligungen abgedeckt wurden und dementsprechend auch nicht in der neuen Departementsverordnung aufgeführt sind, die aber bereits ein Gesuch um eine Globalbewilligung eingereicht bzw. um Aufnahme in die Departementsverordnung ersucht haben. Mit diesen Branchen werden ab Anfang 2008 unter Beizug der zuständigen Behörden und Sozialpartner Verhandlungen geführt werden, um zu prüfen, ob sie von der Bewilligungspflicht für Sonntags- bzw. Nachtarbeit für ihre Lernenden befreit werden können /57 \ COO /11

10 Wenn es der Arbeitgeber als notwendig erachtet, die in der Departementsverordnung festgelegten Grenzen zu überschreiten, muss er bei der Behörde um eine Einzelfallbewilligung nachsuchen und begründen, weshalb die vorgeschriebenen Grenzen überschritten werden müssen. Allfällige Gesuche werden aufgrund der Kriterien von Art. 12 und 13 geprüft. Ändern sich die Anforderungen an eine Grundbildung, so dass für das Erreichen des Berufszieles Nacht- oder/und Sonntagsarbeit generell notwendig wird oder nicht mehr notwendig erscheint, so werden hierfür beim SECO Gesuche eingereicht werden können. Dieses wird nach Konsultation der Sozialpartner allenfalls ein Verfahren auf Änderung der Departementsverordnung einleiten. Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit Vor allem die kulturellen, künstlerischen und sportlichen Tätigkeiten nach Art. 7 werden oft sonntags und abends stattfinden. Aus diesem Grund drängt sich diese Ausnahmeregelung auf. Diese Bestimmung gilt für alle Jugendlichen unter 18 Jahren. Die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten nach den Artikeln 10 und 11 gelten selbstverständlich. In Tourismusgebieten können Jugendliche ab 16 Jahren ausserhalb der Berufsbildung am Sonntag auch in Betrieben beschäftigt werden, die den Kriterien von Art. 25 ArGV 2 entsprechen. Wie die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sie auch nur an 26 Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden. Art. 16 Tägliche Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden für Jugendliche gilt wie bisher. Nicht mehr zugelassen ist die Kürzung der Ruhezeit ein Mal pro Woche auf 11 Stunden, weil auch in diesem Fall der Grundsatz des Gesundheitsschutzes für Jugendliche gilt. Neu wird im Sinn einer Präzisierung festgehalten, dass vor Berufsschultagen oder Besuchen von überbetrieblichen Kursen Jugendliche nicht länger als bis 20 Uhr beschäftigt werden dürfen. Da die Berufsschule als Arbeitszeit gilt, muss dem Berufsschüler oder der Berufsschülerin vor ihrer ersten Lektion grundsätzlich eine Ruhezeit von zwölf Stunden gewährt werden. Dies wird jedoch oft übersehen, so dass die Erwähnung dieses Prinzips in der Verordnung nützlich ist, selbst wenn sie eher deklaratorischen Charakter hat. Art. 17 Überzeitarbeit Nach Art. 31 Abs. 3 ArG ist es untersagt, Jugendliche unter 16 Jahren zu Überzeitarbeit heranzuziehen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist Überzeitarbeit nur an Werktagen im Tagesund Abendzeitraum bis längstens 22 Uhr möglich. Sogar in Sonderfällen (Art. 26 der aktuellen ArGV 1) dürfen Jugendliche weder in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr noch an Sonntagen zwischen Samstag 22 Uhr und Montag 6 Uhr Überzeitarbeit leisten. In Absatz 2 wird festgehalten, dass Jugendliche während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeit herangezogen werden dürfen. Die einzige vorgesehene Ausnahme betrifft die Leistung von Überzeit zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt (z.b. durch Hochwasser). Jugendliche haben während der beruflichen Grundbildung sehr lange zulässige Arbeitszeiten. Theoretisch ist es nach ArG möglich, je nach Branche, sie bis zu 50 Stunden in der Woche arbeiten zu lassen. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, sie nicht zusätzlich mit Überzeit zu belasten. Art. 18 Ärztliches Zeugnis Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 51 ArGV 1. Sie gibt dem EVD die Kompetenz - nach Einholung des Gutachtens der EAK - die Ausübung bestimmter Arbeiten durch Jugendliche von einer medizinischen Untersuchung und dem Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen. Ein Beispiel für eine solche medizinische Untersuchung könnte die Untersuchung auf Mehlallergie bei Lernenden der Bäckereibranche sein. Ob eine solche Regelung für bestimmte Berufe einzuführen ist, wird zu prüfen sein /57 \ COO /11

11 Art. 19 Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung Dieser Artikel setzt die in Art. 48 ArG verankerte Informationspflicht der Arbeitgeber um. Die Formulierung trägt einem besonderen Bedürfnis der Jugendlichen Rechnung, die Risiken und Gefahren nicht wie Erwachsene wahrnehmen. Art. 20 Eidgenössische Arbeitskommission Entsprechend dem Übereinkommen Nr der IAO soll die EAK die Liste der gefährlichen Arbeiten mindestens alle fünf Jahre überprüfen. Da die EAK eine beratende Funktion hat, muss nach Art. 4 Abs. 3 die formelle Kompetenz zur Überprüfung Aufgabe des SECO sein, das dem EVD entsprechend Antrag stellen wird. Art. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem BBT und der SUVA Es besteht im internationalen Umfeld Konsens darüber, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit integrierender Bestandteil der beruflichen Ausbildung sein muss. Die zu treffenden Massnahmen sind aufgrund der berufsspezifischen Gefahren zu ermitteln und festzulegen. Das SECO wird die von den Branchenverbänden (unter Mitarbeit von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit und der SUVA) und dem BBT erarbeiteten Ausbildungsgänge auf diese Aspekte hin überprüfen und setzt sich dafür ein, dass die Anliegen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit in die Lektionentafeln der Ausbildungsgänge einfliessen. Im Gegenzug wird das BBT bei der Erarbeitung der Departementsverordnungen beigezogen (vgl. oben ad Art. 14). Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die Bestimmungen der Verordnung 1 über den Jugendarbeitsschutz werden aufgehoben, da sie durch die Verordnung ersetzt werden. Art. 23 Inkrafttreten Die Verordnung tritt zusammen mit dem revidierten Art. 29 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes am 1. Januar 2008 in Kraft. 7 SR /57 \ COO /11

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