Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839

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1 Jugendarbeitsschutz in Tagung für Betriebsräte 15. Mai 2013 Bad Kissingen Folie 1

2 Geschichte Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839 unter 9 Jahren: Arbeitsverbot 9-15 Jahre: sichert eine Fabrikschule Fabrikschule den Unterricht, dann darf die Summe aus Schule und Unterricht 10 Stunden betragen; andernfalls darf nur in Fabriken arbeiten, wer einen 3- jährigen Schulunterricht hatte 16 Jahre: Es darf über 10 Stunden gearbeitet werden Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: Arbeitsverbot Mittagspause 1 Std., 2 x 15 Min. Vesper Folie 2

3 Rechtliche Grundlagen Richtlinie 94/33/EWG des Rates über den Jugendarbeitsschutz 22. Juni 1994 Jugendarbeitsschutzgesetz 12. April 1976 zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 7 G v Folie 3

4 Inhalt des Jugendarbeitsschutzgesetzes Beschäftigung von Kindern Beschäftigung von Jugendlichen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Pflichten des Arbeitgebers Gesundheitliche Betreuung Durchführung des Gesetzes Straf- und Bußgeldvorschriften Folie 4

5 Definitionen Was ist ein Kind? Kind ist noch nicht 15 Jahre alt Was ist ein Jugendlicher? Ist 15, aber noch nicht 18 Jahre alt Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten die Vorschriften für Kinder Folie 5

6 Kinderarbeit Die Beschäftigung von Kindern ist verboten Ohne Bewilligung ist zulässig: Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht Erfüllung richterlicher Weisung Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher während der Schulferien für höchstens 4 Wochen Folie 6

7 Kinderarbeit Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten eine leichte, für Kinder geeignete Arbeit bis zu 2 (3) Stunden täglich zwischen 8.00 Uhr und Uhr nicht an Sonn- und Feiertagen nicht vor und nicht während des Schulunterrichts ausüben. diese Tätigkeiten sind abschließend in der Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 aufgezählt. Folie 7

8 Kinderarbeit Erlaubte Tätigkeiten Austragen von Zeitungen,..., Beschäftigung in privaten und landwirt-schaftlichen Haushaltungen mit Botengängen, Nachhilfeunterricht,..., Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben mit der Versorgung der Tiere,.., Handreichungen beim Sport, Nicht gewerbliche Aktionen der Kirchen,... Folie 8

9 Kinderarbeit Behördliche Ausnahmen vom Kinderarbeitsverbot für Theater, Funk, Film, Fernsehen, Musikaufführungen sind möglich unter der Voraussetzung, dass für eine gestaltende Mitwirkung ein Kind benötigt wird. Folie 9

10 Jugendarbeitsschutzgesetz Gesetz gilt nicht für geringfügige gelegentliche Hilfeleistungen aus Gefälligkeit wg. familienrechtl. Vorschriften (minderjährige Mutter) in Einrichtungen der Jugendhilfe (Bettenmachen bei Heimunterbringung) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter (auch Werkstätten für Behinderte) für Beschäftigung durch Personensorgeberechtigte im Familienhaushalt Folie 10

11 Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen s. 5 Abs. 4 JArbSchG bzgl. Ferienjob Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen s. 7 JArbSchG Folie 11

12 Jugendarbeitsschutzgesetz Betriebspraktikanten während der Vollzeitschulpflicht s. 5 Abs. 2 letzter Satz JArbSchG dürfen tgl. max. 7 Std. und wöchentlich max. 35 Std. nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Folie 12

13 Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG gilt für Personen unter 18 Jahre, die beschäftigt werden in der Berufsausbildung als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter mit sonstigen Dienstleistungen, die...o. a. ähnlich in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis Folie 13

14 Jugendarbeitsschutzgesetz Definitionen Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzuziehung der Ruhepause Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis Sonntag zugrunde zu legen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, wird die Arbeitszeit des Feiertages auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Folie 14

15 Jugendarbeitsschutzgesetz 5-Tage-Woche zunächst Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit (Ausnahme S. 20 Binnenschifffahrt) Ist Samstagsarbeit erlaubt (Ladengeschäft,...) ist an einem anderem berufsschulfreien Tag derselben Woche freizustellen. mind. 2 Samstage/Monat sollen beschäftigungsfrei sein (s. auch Tarifverträge z. B. für Arzthelferinnen) Folie 15

16 Jugendarbeitsschutzgesetz 5-Tage-Woche Ist Sonntagsarbeit erlaubt (Gaststätte,..), ist an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche freizustellen. Jeder 2. Sonntag soll, mind. 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein. Folie 16

17 Jugendarbeitsschutzgesetz Feiertagsruhe Jugendliche dürfen an Feiertagen sowie am und nach Uhr nicht beschäftigt werden Dies gilt nicht für die Branchen, in denen sonntags gearbeitet werden darf ( 17 Abs. 2 JArbSchG) aber nie am 25. Dezember, am 1. Januar, am 1. Osterfeiertag sowie am 1. Mai Folie 17

18 Jugendarbeitsschutzgesetz Tägliche Arbeitszeit 8 Stunden / Tag 8 ½ Stunden / Tag unter best. Voraussetzungen (z.b. Arztpraxis hat Mittwochnachmittag zu oder Betrieb schließt Freitagmittag) 9 Stunden / Tag Jugendlicher > 16 Jahre in der Landwirtschaft Folie 18

19 Jugendarbeitsschutzgesetz wöchentl. Arbeitszeit 40 Stunden / Woche 85 Stunden / Doppelwoche für Jugendlichen > 16 Jahre in der Landwirtschaft Folie 19

20 Jugendarbeitsschutzgesetz Schichtzeit (= Arbeitszeit und Pausen) 10 Stunden / Tag 8 Stunden / Tag im Bergbau unter Tage 11 Stunden / Tag in Gaststätten, Baustellen, 14 Stunden / Tag Jugendl. > 16 Jahre bei tgl. max. Arbeitszeit von 6 Stunden in der Binnenschifffahrt (geteilter Dienst) Folie 20

21 Jugendarbeitsschutzgesetz Pause muss im Voraus feststehen (spätestens bei Beginn der tgl. Arbeit) nie länger als 4 ½ Std. hintereinander arbeiten früheste Pause 1 Std. nach Arbeitsaufnahme späteste Pause 1 Stunde vor Arbeitsende Mindestdauer 15 Min. Folie 21

22 Jugendarbeitsschutzgesetz Pause Pause im Arbeitsraum nur zulässig, wenn während der Pause die Arbeit ruht (s. aber auch GefStoffV, BioStoffV) mind. 30 Min. bei Arbeitszeiten von 4 ½ bis 6 Std. mind. 60 Min. bei Arbeitszeiten über 6 Std. Folie 22

23 Jugendarbeitsschutzgesetz Nachtruhe Jugendliche dürfen nur von 6.00 Uhr bis Uhr beschäftigt werden Jugendliche über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis Uhr in mehrschichtigen Betrieben bis Uhr in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr oder bis Uhr in Bäckereien und Konditoreien ab 5.00 Uhr, ab Uhr sobald sie 17 Jahre sind Folie 23

24 Jugendarbeitsschutzgesetz Berufsschule Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist freizustellen beginnt der Unterricht vor 9.00 Uhr, darf der Jugendliche nicht vorher beschäftigt werden (gilt auch für über 18-jährige Berufsschulpflichtige) 1 Berufschultag / Woche mit mind. 5 Unterrichtsstunden von je mind. 45 Min. gilt als 8-Stunden-Tag Berufsschulwoche mit mind. 25 Std. Unterricht an mind. 5 Tagen gilt als Arbeitswoche Folie 24

25 Jugendarbeitsschutzgesetz Berufsschule gibt es einen 2. Berufsschultag in der Woche wird als Arbeitszeit die Unterrichtszeit einschl. der Pausen gerechnet eine ggf. folgende Fahrt zum Arbeitsplatz gilt als Arbeitszeit Folie 25

26 Jugendarbeitsschutzgesetz Berufsschule Für Prüfungen sind Jugendliche am Tag der Prüfung am Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen. Folie 26

27 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 28 a JArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Ergänzend zu der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung,... sind vor Beschäftigungsbeginn sowie wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen Folie 27

28 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 29 JArbSchG Unterweisung über Gefahren Ein Jugendlicher ist vor Beschäftigungsbeginn und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen umfassend zu unterweisen Die Unterweisung ist mind. halbjährig zu wiederholen Betriebsarzt und FaSi sind an der Planung, Durchführung und Überwachung der für Jugendliche geltende Vorschriften zu beteiligen Folie 28

29 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 22 JArbSchG Gefährliche Arbeiten Jugendliche dürfen nie beschäftigt werden mit Arbeiten die ihre psychische oder physische Leistungsfähigkeit übersteigen bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind Folie 29

30 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 22 JArbSchG Gefährliche Arbeiten Jugendliche dürfen nur unter Aufsicht und zur Erreichung des Ausbildungsziels mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind Beschäftigung auf Gerüsten,.. bei denen eine Gesundheitsgefährdung durch Hitze, Kälte oder starke Nässe besteht Arbeiten an Öfen, in Hüttenwerken,.. bei denen schädliche Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen vorliegen 85 db(a), Presslufthammer, Röntgenstrahlen,.. Folie 30

31 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 22 JArbSchG Gefährliche Arbeiten Jugendliche dürfen nur unter Aufsicht und zur Erreichung des Ausbildungsziels mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind (aber: hier muss der AGW unterschritten sein) Labor, KfZ- Werkstatt,... bei denen sie schädlichen Einwirkungen biologischer Arbeitsstoffe ausgesetzt sind (generell verboten ist aber der absichtliche Umgang mit bio. Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4) Gruppe 3 z.b. Hepatitisviren= Pflege eines an Hepatitis Erkrankten? Folie 31

32 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 23 JArbSchG Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo mehr verdient werden kann oder mit Arbeiten, bei denen das Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgegeben, vorgeschrieben oder auf andere Weise erzwungen wird Folie 32

33 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 23 JArbSchG Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten Zur Erreichung des Ausbildungsziels oder sofern eine Berufsausbildung dafür abgeschlossen wurde, dürfen Jugendliche in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern beschäftigt werden, die mit Akkordarbeit beschäftigt werden (Bspl. Ausbildung zum KfZ- Handwerker) Folie 33

34 Grundlegende Arbeitgeberpflichten 27 JArbSchG Behörde kann durch VA bestimmen, ob eine Tätigkeit unter ein bestimmtes Verbot oder Beschränkung fällt Weitere Verbote und Beschränkungen fordern Personen unter best. Voraussetzungen verbieten, Kinder oder Jugendliche zu beschäftigen auf Antrag best. Ausnahmen vom Verbot der Akkordarbeit zulassen Folie 34

35 Grundlegende Arbeitgeberpflichten Gesundheitliche Betreuung ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem AG eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt Enthält diese Bescheinigung einen Gefährdungsvermerk, entscheidet der Staatl. Gewerbearzt, ob diese Tätigkeit trotzdem ausgeübt werden kann. Folie 35

36 Grundlegende Arbeitgeberpflichten Gesundheitliche Betreuung Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich AG Bescheinigung über die Erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen: Untersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen Liegt sie nach Ablauf von 14 Monaten nach der ersten Beschäftigung nicht vor, darf der AG den Jugendlichen nicht mehr beschäftigen, bis sie vorliegt Weitere Nachuntersuchungen sind möglich Folie 36

37 Jugendarbeitsschutzgesetz Formvorschriften ärztliche Bescheinigungen sind bei Arbeitgeberwechsel auszuhändigen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzuheben ab einem Jugendlichen muss Gesetz im Betrieb vorhanden sein werden mind. 3 Jugendliche beschäftigt, sind die Arbeitszeiten und Pausen auszuhängen Folie 37

38 Jugendarbeitsschutzgesetz Formvorschriften Es ist ein Verzeichnis Jugendlicher mit best. Daten zu führen Es sind Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz beim Land und den Aufsichtsbehörden zu bilden Schwerwiegende Verstöße sind den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen mit Durchschrift ans Arbeitsamt zu melden Folie 38

39 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Christa Ehlert Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Gewerbeaufsicht Kaiserstraße Mainz Folie 39

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