Gericht Asylgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl C /2008. Spruch C /2008/2E

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl C /2008 Spruch C /2008/2E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der B.S., geb , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , FZ BAS, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß 68 Abs. 1 AVG als unbegründet a b g e w i e s e n. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Erstverfahren: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) brachte am einen (ersten) Asylantrag, ein, wobei die Bf. anführte im Jahr 1952 in Kabul geboren zu sein. Am fand eine niederschriftliche Einvernahme der Bf. vor dem Bundesasylamt Salzburg (in der Folge: BAS) statt. Im Rahmen dieser Einvernahme erklärte die Bf. zu ihrem Fluchtgrund, dass sie ihren Herkunftsstaat aus politischen Gründen verlassen habe. Ihr Mann sei vor vier Jahren von den Taliban getötet worden, ihren Kindern sei es nicht möglich gewesen die Schule zu besuchen, weil ihr Mann getötet worden sei. Sie habe mit ihren Kindern zuletzt in Kabul gewohnt. Bei ihrer Ausreise habe sie kein fixes Ziel gehabt, sie wollte nur in ein sicheres Land, wo ihre Kinder die Schule besuchen können und genug Brot und Wasser bekommen. Am selben Tag fand vor dem BAS eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Bf. statt, wobei sie erklärte, Afghanistan wegen politischer Probleme verlassen zu haben. Sie sei als Lehrerin Mitglied der Partei "Sazman Jawanan Wa Zanan Afghanistan" gewesen. Sie sei unter der Najibullah-Regierung fünf oder sechs Jahre lang Mitglied dieser Partei gewesen. Ihr Ehemann sei Mitglied der Hesb-e Demokrativ Kahalgh Partei gewesen. Als die Mujaheddin an die Macht gekommen seien, habe ihr Mann seinen Parteiausweis vernichtet. Sie sei wegen ihrer früheren Mitgliedschaft bei der Partei von den Taliban bedroht worden. Eines Tages seien die Taliban zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie verschiedene Fotos hätten, auf welchen man sehe, dass sie ein Mitglied der Partei gewesen sei. Die Taliban hätten sie geschlagen und versucht, sie festzunehmen. Das genaue Datum dieses Ereignisses wisse sie nicht mehr, es habe sich vor ca. einem oder eineinhalb Jahren zugetragen. Sie persönlich habe keine weiteren Probleme mit dem Taliban gehabt. Jedoch sei ihr Mann von den Taliban getötet und ihr Sohn B.N.A. von diesen festgenommen worden. Die Festnahme des Sohnes sei vor circa zwei Jahren erfolgt, er habe sich knapp 24 Stunden in Haft befunden. Sie habe in der Folge jemanden zu den Taliban geschickt, der um Freilassung ihres Sohnes gebeten habe. Zudem habe sie in ihrer Heimat Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Die Taliban hätten sie gefragt, warum sie nur Dari und nicht Pashtu spreche. Sie sei von den Taliban einmal geschlagen worden, dies habe sich vor fünf Jahren ereignet. Zu ihrem fluchtauslösenden Ereingis, erklärte die Bf. zudem, sie sei wegen ihrer Kinder geflohen. Ihre Kinder Seite 1 von 7

2 hätten die Schule nicht besuchen können, sie seien außerdem regelmäßig bedroht worden. Auf konkrete Nachfrage, was passieren würde, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, erklärte die Bf. "Ich kehre nicht zurück." 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAS, wurde der Asylantrag der Bf. gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. nach Afghanistan gemäß 8 Abs 1 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein Vergleich der Beweismittel zahlreiche Widersprüche ergeben habe. So habe einer der Söhne der Bf. angegeben, dass der Lebensunterhalt der Familie durch den Großvater bestritten worden sei, die Bf. habe angegeben, regelmäßig Geld von ihrem Bruder aus Kunduz erhalten zu haben. Die Bf. habe weiters angegeben, dass die Schlepperkosten von ihrem Bruder (durch den Verkauf von Feldern und einem Haus) finanziert worden seien, einer ihrer Söhne habe im Widerspruch dazu erklärt, dass die Schlepperkosten vom Onkel durch den Verkauf einer Wohnung und eines Taxis finanziert worden seien. Der andere Sohn der Bf. habe hingegen angegeben, dass der Onkel die Reise finanziert habe und die Bf. ihren Schmuck verkauft habe. Widersprüchlich seien auch die Angaben bezüglich der Verhaftung des Sohnes der Bf (B.N.A.) gewesen. Die Bf. habe erklärt, dass er vor vier Jahren verhaftet worden sei, auf Ersuchen einer dritten Person sei ihr Sohn schließlich wieder freigelassen worden. Der Sohn der Bf., B.N.A. habe hingegen erklärt, dass er damals wegen mangelnden Bartwuchses festgenommen worden sei und ihn schließlich ein Talib, welcher ihm den (von Natur aus) spärlichen Bartwuchs geglaubt habe, entlassen habe. Die beiden Söhne der Bf. hätten angegeben, nach dem Tod des Ehemannes der Bf. zwei Taliban überfallen zu haben, anschließend nach Hause geflohen zu sein und der Bf. alles erzählt zu haben, die Bf. hingegen habe diesen Vorfall mit keinem Wort erwähnt. Die Bf. sei nur mit ihrer Tochter B.Sh. und ihrem Sohn B.A.S. an der österreichischen Grenze aufgegriffen worden, ihr Sohn B.N.A. habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Grenze überschritten. Die Bf. habe mit keinem Wort erwähnt, dass ihr zweiter Sohn bereits in Österreich aufhältig sei. Dieser Bescheid wurde der Bf. am zugestellt und erwuchs am in Rechtskraft. I.2. Zweitverfahren: 1. Am brachte die Bf. einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am fand die Erstbefragung der Bf. durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, statt. Im Zuge der Erstbefragung gab die Bf. als Geburtsdatum den an und führte zu ihrem Fluchtgrund aus, dass ihr Mann im Jahr 1995 getötet worden sei, sie habe sich in der Folge mit den Kindern bis zum Jahr 2001 versteckt gehalten habe. Im Jahr 2001 sei sie schließlich nach Österreich geflüchtet, weil sie in Afghanistan nicht mehr sicher gewesen sei. Inzwischen habe sie erfahren, welche Person ihren Mann umgebracht hätte, dieser Mann wolle nun auch ihre Kinder umbringen. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Tochter B.Sh. gelten. Der Grund, warum sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stelle sei, dass sie, sowie auch ihre Kinder nicht mit dem subsidiären Schutz einverstanden seien und sie schon seit sechs Jahren in Österreich aufhältig seien. Am fand eine niederschriftliche Einvernahme der Bf. vor dem Bundesasylamt, EAST West statt, wobei die Bf. ausführte, dass sie von den Taliban gefoltert worden sei. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei sie an der Schulter noch schwer verletzt gewesen. Sie erhalte seit sie in Österreich sei, medizinische Hilfe, ihr Hausarzt habe ihre medizinische Vorgeschichte zusammenfasst. Im Zuge dieser Einvernahme wurde von der Bf. ein Arztbericht der Notaufnahme vom , sowie Röntgenbilder vorgelegt. Weiters führte die Bf. an, dass sie wegen ihrer Schulter Salben, Medikamente und Tabletten nehme. Die Medikamente für ihre Schulter nehme sie, weil sie hin und wieder Schmerzen habe, Operation werde es keine geben. Die Bf. führte überdies an, dass sie nunmehr ihr genaues Geburtsdatum angeben könne, weil sie vor etwa zwei Jahren mit ihrem Bruder aus Afghanistan gesprochen habe, dieser habe die genauen Geburtsdaten der Bf. selbst sowie auch ihrer Kinder mitgeteilt. Ihr Bruder sei vor 16 bis 17 Jahren als Standesbeamter tätig gewesen und habe noch über die nötigen Kontakte verfügt. Befragt zum Grund ihrer nunmehrigen Antragstellung führte die Bf. aus, dass sie wolle, dass die gesamte Familie in Österreich Flüchtlingsstatus erhalte und nicht mehr nur humanitären Aufenthalt genieße. Ihre Tochter besuche in Österreich seit ca. sechs Jahren die Schule und könne sehr gut Deutsch. Ihre Kinder wollten in Österreich arbeiten, könnten jedoch nicht. Zudem wolle sie eine Gemeindewohnung, habe auch bereits einen Antrag gestellt, jedoch die Antwort erhalten, dass sie diese nur erhalte, wenn sie einen positiven Bescheid bekomme. Sie habe ihre Fluchtgründe bereits bei ihrem ersten Antrag genau geschildert. Sie habe nunmehr einige neue Informationen in Bezug auf die Personen, welche ihren Mann getötet hätten. Einer dieser Männer heiße B.J., ein anderer Wahidullah. Diese Männer seien für die afghanische Regierung tätig und aus diesem Grund sehr einflussreich. Deren Familiennamen könne sie nicht nennen. Sie habe diese Namen bei ihrer ersten Antragstellung nicht angegeben, weil sie die Namen damals nicht genau gekannt habe. Inzwischen habe sie jedoch mit ihrem Bruder telefoniert, welcher ihr diese Informationen mitgeteilt habe. Ihr Bruder habe sie am Handy ihrer Tochter angerufen, die Nummer ihres Bruders habe sie jedoch nicht. Ihr Bruder habe ihr in diesem Seite 2 von 7

3 Telefonat mitgeteilt, dass diese Männer noch immer nach ihr und den Kindern suchen würden. Außerdem habe ihr Bruder mitgeteilt, dass auch er von diesen Männern unter Druck gesetzt worden sei und er aus diesem Grund Afghanistan ebenfalls verlassen werde. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder. Auf konkrete Nachfrage, ob die Bf. die Telefonliste (bzgl. des Handys ihrer Tochter) vorlegen könne, mit den Telefonaufzeichnungen der letzten Monate, entgegnete die Bf., dass sie ihr Bruder damals unter einer anderen Telefonnummer angerufen habe, die Nummer damals sei von A1 gewesen. Diese SIM-Karte sei inzwischen kaputt geworden, weshalb er sie unter dieser Nummer nicht mehr habe erreichen können. Beim letzten Telefonat habe sie ihrem Bruder schließlich die Nummer ihrer Tochter gegeben, er habe bisher jedoch nicht unter dieser Nummer angerufen. Auf die Nachfrage, ob es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung gebe, entgegnete die Bf, dass sie keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren wolle, dort sei die politische Lage derzeit katastrophal und es herrsche immer noch Bürgerkrieg. In Österreich befänden sich derzeit sie und ihre fünf Kinder, zwei ihrer Söhne seien später nach Österreich gekommen; diese hätten einen negativen Bescheid erhalten, gegen welchen sie Berufung erhoben hätten. Die Akten befänden sich nach wie vor beim UBAS. Diese zwei Söhne seien im Jahr 2004 nachgekommen. Sie seien vorerst bei ihrem Bruder in Afghanistan geblieben und vor zwei Jahren legal nach Österreich nachgereist. Ergänzend führte die Bf. an, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und sie auch deswegen Probleme gehabt habe. Erst hier in Österreich habe sie erfahren, was es heiße, Menschenrechte zu besitzen. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht geändert. Am fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Bf. statt. Auch im Rahmen dieser Einvernahme verwies die Bf. auf ihre bisherigen Angaben und führte aus, dass sie sehr schwer krank sei. Sie habe Herzprobleme und zudem sehr große Schmerzen. Auf konkrete Nachfrage, ob die Bf. Dokumente, Beweismittel oder Unterlagen habe, erklärte die Bf., dass sie einige Familienfotos, einen Personalausweis und ein Maturazeugnis habe. Sie habe am Anfang gedacht, dass Taliban ihren Mann getötet hätten, aber so sei es nicht gewesen. Sie habe vor einem Jahr und drei Monaten die Namen der Feinde erfahren, ihr Bruder habe sie angerufen. Von ihrem Bruder habe sie seither nichts mehr gehört, sie vermute, dass er Afghanistan ebenfalls verlassen habe. Auf konkrete Nachfrage, woher ihr Bruder den Namen ihrer Feinde kannte, erklärte die Bf.: "Er wusste es. Er hat es mir gesagt. Ich habe diese Männer persönlich gesehen, als ich noch in Afghanistan war." Auf weitere Nachfrage, wie ihr Bruder die Namen der Feinde erfahren habe, entgegnete die Bf: "Er hat es gewusst. Ich wusste es auch. Aber ich war mir nicht ganz sicher." Die Bf. gab überdies an, dass sie, seitdem sie sich in Österreich befinde, mit ihrem Bruder zwei Mal in telefonischem Kontakt gestanden sei. Er habe sie einmal vor einem Jahr und drei Monaten angerufen und einmal, als ihre beiden Söhne nachgekommen seien. Als ihre beiden Söhne nachgekommen seien, habe sie ihrem Bruder die neue Telefonnummer bekannt gegeben. Vorher habe sie auf den Flohmarkt ein Handy gekauft, welches in der Folge kaputt gegangen sei, sie habe dann ein neues Handy gekauft und die Nummer ihrem Bruder gegeben. Zu ihren bisherigen Angaben ergänzte die Bf. zudem, dass ihre Feinde Wahidulla und Kommandant B.J. sehr einflussreich seien, weil sie für die afghanische Regierung tätig seien, sie wisse jedoch nicht genau wo und in welcher Funktion. Zu ihrem Sohn B.N.A. führte die Bf. aus, dass dieser Österreich am verlassen habe und nunmehr in Kanada lebe. Die Bf. führte zu ihrem Fluchtgrund überdies aus, dass in Afghanistan ihr Leben in Gefahr sei. Ihre Tochter sei in Österreich aufgewachsen, sie wolle in Österreich bleiben. Sie selbst gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sie sei arbeitsunfähig. Die Ärzte würden meinen, dass sie einen Tumor habe, sicher sei das jedoch nicht. Sie habe nur einen Monat lang einen Deutschkurs besucht, habe den Kurs jedoch dann abgebrochen. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom , FZ BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides an die Bf. erfolgte am durch persönliche Übernahme. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst wie folgt: Die Bf. habe erst im nunmehrigen Verfahren angegeben, am geboren zu sein, diese Information habe sie von ihrem Bruder erhalten. Es sei jedoch nicht glaubwürdig, dass der Bruder der Bf. nach 16 bzw. 17 Jahren noch Kontakt zu Bediensteten des Standesamtes habe und so das konkrete Geburtsdatum der Bf. in Erfahrung habe bringen können. Die Bf. habe betreffend ihre Motivation das Herkunftsland zu verlassen auf dieselben Beweggründe gestützt, wie auch bereits im vorangegangenen Verfahrensgang. Schon im bisherigen Verfahrensgang sei den Angaben der Bf. jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, die Bf. habe im laufenden Verfahren lediglich angegeben, nun ihre Feinde namentlich nennen zu können. Der Vergleich der Aussagen der Bf. zu jenen ihrer Kinder ergebe zudem zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten. Miteinander in Einklang standen lediglich die Angaben der Bf. und ihrer Kinder dahingehend, dass sie mit dem im ersten Verfahren erteilten subsidiären Schutz unzufrieden sind und daher eine Asylgewährung erwirken wollten. Im Ergebnis wolle die Bf. daher offensichtlich durch das Anführen falscher Angaben eine positive Entscheidung herbeiführen, um ihre wirtschaftlichen Umstände zu verbessern und Reisefreiheit zu erlangen. 3. Die Bf. brachte am beim Bundesasylamt fristgerecht die ggst. Beschwerde (datiert mit ) an den Asylgerichtshof ein. Die Bf. stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben ihr Seite 3 von 7

4 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und eine neue Entscheidung zu treffen. In ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Bf. im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen und führte ergänzend hiezu aus, dass sie gerne hier in Österreich ihre Zukunft aufbauen wolle. Ein fester Aufenthaltsstatus würde ihr dies sehr erleichtern. 4. Die Vorlage der ggst. Beschwerde an den Asylgerichtshof erfolgte am Die ggst. Beschwerdesache wurde dem zuständigen Einzelrichter, Gerichtsabteilung C10, des Asylgerichtshofes zur Behandlung zugewiesen. II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: II.1. Anzuwendendes Recht 1. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am gestellt, weshalb in der ggst. Rechtssache die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden sind. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idf BGBl. I Nr. 147/2008, und gemäß 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. 2. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß 68 Abs 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen. 3. Gemäß 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 67d AVG. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage zweifelsfrei geklärt ist. II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides 1. Gemäß 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH , Zl. 94/08/0183; , Zl. 93/08/0207; , Zl. 97/21/0913; , Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") isd. 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH , Zl. 97/21/0913; , Zl. 98/20/0564; , Zl. 98/12/0057; , Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH , Zl. 96/20/0266; , Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH , Zl. 93/08/0207). 2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache isd. 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Seite 4 von 7

5 Bei einer Überprüfung einer gemäß 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH , VwSlg A; , Zl. 0571/68; , Zl. 89/07/0200; , Zl. 93/09/0341; , Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH , Zl. 99/01/0400; , Zl. 99/01/0321). 3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH , Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH , Zl. 92/12/0127; , Zl. 91/04/0205; , Zl. 93/08/0212; , Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg A; VwGH , Zl. 83/07/0274; , Zl. 90/09/0162; , Zl. 89/10/0078; , Zl. 88/12/0169; , Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg A; VwGH , Zl. 1202/58; , Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH , Zl. 99/20/0173). Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 AsylG 2005 gilt. Grundsätzlich ist daher der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. gemäß 8 AsylG 1997 nicht zulässig ist. Der BF kommt damit ein Schutz zu, der dem Status einer subsidiär Schutzberechtigten gleichzuhalten ist, weshalb die Überprüfung durch den Asylgerichtshof darauf zu beschränken war, ob neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, welche eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten indizieren können. Aus diesem Grund konnten auch nähere Erwägungen betreffend den Gesundheitszustand der Bf. unterbleiben, zumal im ggst. Verfahren nicht über das Vorliegen neuer Tatsachen betreffend den Status der Subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen war. 4. Dem im ggst. Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das ggst. Beschwerdeverfahren als maßgeblich. 5. Im gegenständlichen Verfahren ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen der Bf. im ggst. Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Bf. zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt. Die Bf. behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Wie die erstinstanzliche Behörde nach beweiswürdigender Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens der Bf. zutreffend ausgeführt hat, brachte die Bf. im neuerlichen Asylverfahren nicht Seite 5 von 7

6 glaubwürdig weitere asylrelevanten Gründe vor, bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Dass sich im Herkunftsstaat Afghanistan maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge. Auch wenn die Bf. im gegenständlichen Verfahren behauptet, nunmehr die Namen ihrer mutmaßlichen Feinde zu kennen, so bezieht sich dieses Vorbringen dennoch auf Ereignisse vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Bf. Festzuhalten ist im gegenständlichen Fall zudem - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde - dass die nunmehrigen Angaben der Bf. keinen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweisen. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass die Bf. zwar nunmehr anführte, die Namen ihrer mutmaßlichen Feinde in der Heimat zu kennen, in der Folge jedoch nicht in der Lage war (abgesehen von den Vornamen dieser Männer) nähere Angaben zu diesen, wie z.b. den Familiennamen, zu machen, bzw. führte die Bf. auch aus, dass diese Männer für die afghanische Regierung tätig seien, konnte jedoch keine Hinweise darauf geben, welche Funktion diese Männer innehaben. Gegen die Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens spricht überdies, dass sich die Bf. noch im Rahmen ihrer Erstbefragung vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes nur auf einen Mann bezogen hatte, welcher ihren Mann getötet haben soll, bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde sprach sie hingegen von zwei Männern. Zudem erscheinen die Schilderungen, wie die Bf. die Namen der mutmaßlichen Verfolger erfahren haben will, nicht nachvollziehbar. So erklärte die Bf. bei ihrer ersten Einvernahme , sie habe mit ihrem Bruder zuletzt vor drei Monaten telefoniert, er habe sie am Handy ihrer Tochter angerufen. Auf konkrete Nachfrage, ob sie die Telefonliste zum Handy ihrer Tochter vorweisen könne, sprach sie schließlich davon, dass ihr Bruder doch auf einem anderen Handy angerufen habe, diese SIM-Karte sei jedoch inzwischen kaputt. Auch die Frage, woher ihr Bruder von den Mördern ihres Ehemannes erfahren hat, konnte die Bf. nicht plausibel beantworten. In diesem Zusammenhang entgegnete sie lediglich: "Er hat es gewusst. Ich wusste es auch. Aber ich war mir nicht ganz sicher." Diese Aussage stellt keinesfalls eine plausible Erklärung dar, wieso der Bruder der Bf. nunmehr die angeblichen Verfolger der Bf. namentlich nennen konnte. Widersprüchlich waren - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - die Angaben der Bf. auch bezüglich des Kontaktes zu ihrem Bruder. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom erklärte sie diesbezüglich einerseits, dass ihr Bruder zwei bis drei Mal angerufen habe, korrigierte ihr Vorbringen im Zuge derselben Einvernahme jedoch darauf, dass sie vor einem Jahr und drei Monaten (als ihr dieser die Information zu den Namen der Mörder ihres Mannes gegeben habe) zuletzt in Kontakt mit ihrem Bruder gestanden sei, sowie auch einmal nach der Einreise ihrer Söhne. Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Bf. spricht zudem, dass deren Sohn B.A.S., sowie auch deren Tochter B.Sh. bei deren Erstbefragung keinerlei Angaben über die Namen der mutmaßlichen Mörder des Vaters machen konnten, sondern erklärten, es gebe keine neuen Gründe für die gegenständliche Antragstellung. Insgesamt war dem nunmehrigen Vorbringen der Bf. aus den erwähnten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Bf. im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die geeignet wären, ihr Fluchtvorbringen zu belegen. 6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im ggst. Verfahren vor dem Bundesasylamt keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden sind (betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren mangels Verfahrensgegenständlichkeit keine Erwägungen zu treffen). In der persönlichen Sphäre der Bf. sind somit keine Umstände eingetreten, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, da dem nunmehrigen Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen sind, die nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wären und eine andere Beurteilung zuließen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache isd. 68 Abs. 1 AVG entgegensteht. II.3. Seite 6 von 7

7 Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 7 von 7

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