1 2LIeIBl AKADEMIE FÜR ERWACHSENENBILDUNG 5 C H W E 1 Z

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1 Rahmenlehrplane 2LIeIBl AKADEMIE FÜR ERWACHSENENBILDUNG 5 C H W E Z Schuireglement über die Ausbildungsgänge der aeb Schweiz im Angebotsbereich ich bilde aus vom (Stand ) Der Vorstand der aeb Schweiz gestützt auf die Verordnung des EVD vom. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo HF; SR ), Artikel 95 der kantonalen Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV, BSG 435.) Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Dieses Sehuireglement gilt für alle Aushildungsgänge im Angehotshereich ich bilde aus der aeb Schweiz an den Standorten Bern,.uzern und Zürich. 2 Es regelt a. das Verfahren für die Aufnahme von Bewerherinnen und Bewerbern in einen Ausbildungsgang sowie die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und für den Abschluss eines Ausbildungsganges. h. die Aufgaben der für den Studiengang zuständigen Organe, c. das Disziplinarwesen. Art. 2 Ausbildungsgänge Die aeb Schweiz bietet Aushildungsgänge zum Erlangen der Berufsprüfung und Diplomstudiengänge im Bereich der Höheren Fachschule an. Die Aushildungsgänge richten sich nach den massgeblichen Bundeserlassen und den massgeblichen Rahmenlehrplänen 2, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden. 2 Die Aushildungsgänge sind in Module gegliedert. Für die Aufnahmen in einen Ausbildungsgang wird eine Eignungsahklärung vorgenommen. Das Nähere wird in den Studienreglernenten der Aushildungsgänge geregelt. Bundesgeset uber die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBC) vom lt 3e:emher 2002 (SR 420) Verordnung uher die Berufsbildung (Beruisbildungsverordnung, BB\ ) vom 9 sovember 2003 (SR 42 0), Verordnung des WBF uher die Nlindestvorschriften zur Anerkennung von Bildungsgangen und Nachdiplornstudien der hoheren Fachschulen (MiVo IF) vom II Marz 2005 (SR 4206 fur Bcrulsbildungsverantsvortliche des Bundesamtes fur Berufsbildung und Technologie (BBI) vom. Februar 20 (neu Staatssrkrctaria fur Bildung, Forschung und lnnov.aion, SBFI), Rahmenlehrplan fur Bildungsgange dci hohcrun Fachschulen furdie l3iplomierte lrssacliscnenbildnerin IIF, den l3iplomierren Ersvachsenenhildner IlFgcnebmigr durch das Sf am 8 Dezember \crso,, 25 II 204/6k Seite 6

2 Art. 3 Studienreglemente der Ausbildungsgänge Die Studienreglemente der Aushildungsgänge legen das Nähere zu den einzelnen Aushildungsgängen fest, Insbesondere a. legen sie den Umfang der zu erreichenden Lernstunden des Aushildungsganges fest, h. legen sie die Lernziele oder angestrebten Kompetenzen des Aushildungsganges fest, c. legen sie die Module des Aushildungsganges fest, d. regeln sie Inhalte und Umfang der einzelnen Module, e. regeln sie die Lernveranstaltungsform, f. legen sie die zu erbringende Studienleistung pro Modul, die zu erbringende Qualifikation, die zu erbringende Ahschlussqualifikation sowie die Form und den Umfang ihrer Uherprüfung fest. II Aufnahme Art. 4 Grundsätze Die Aufnahme in einen Ausbildungsgang richtet sich nach den massgeblichen Bundeserlasse n und Rahmenlehrplänen, sofern diese in den Studienreglernenten der Ausbildungsgänge nicht ergänzt sind. Art. 5 Aufnahme Sur Dossier Bewerherinnen und Bewerber ohne vorausgesetzten Abschluss können sur Dossier aufgenommen werden, wenn sie vergleichbar zu den geforderten Aufnahmebedingungen sind. Näheres ist in den Stuclienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. Art. 6 Anerkennung von Vorleistungen Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Studierileistungen sind. Näheres ist in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. 2 Der Mindestumfang, der an der acb Schweiz erbracht werden muss, wird in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. III Studienleistungen Art. 7 Leistungsbewertungen Leistungsnachweise werden mir erfullt oder nicht erfüllt bzw.,, bestanden oder nicht bestanden bewertet. 2 Die Verwendung ergänzencler Bewerrungsskalen oder ergänzender Kommentierung der Leisrungshewertungen wird in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. An. 8 Bestehen von Leisiungsnachweisen Jedes Modul innerhalb eines Aushildungsganges muss bestanden ve rden. Ein \lodul ist bestanden, wenn die festgelegten Anforderungen erfullt sind. Art. 9 Präsenzpflicht und Absenzen Für jeden Aushildungsgang wird festgelegt, in welchem Umfang eine Präsenzpflichr besteht. Seite 2 6

3 2Wird die Präsenzpflicht in einem Ausbildungsgang verletzt, gilt der Ausbildungsgang als nicht bestanden. Die Studiengruppenleitung kann nach Rücksprache mit der Angehotsleitung Ausnahmen von der Präsenzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Nähere wird in den Studienreglemcnten der Aushildungsgänge festgelegt. Art. 0 Wiederholungen Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche den Leistungsnachweis im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, müssen das ganze Modul wiederholen. 2 Ein Modul kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung sind die Kosten des Moduls zu entrichten. Studierende, welche ein Modul auch im Rahmen der \Viederholung nicht bestehen, können den Ausbildungsgang nicht weiterführen. III Abschluss des Ausbildungsganges Art. Grundsatz Der Abschluss des Ausbildungsganges richtet sich nach den massgeblichen Bundeserlassen und den massgeblichen Rahrnenlehrplänen. Form und Umfang der Umsetzung dieser Vorgaben werden in den Studienreglementen der Aushildu ngsgänge festgelegt. Art. 2 Zulassung zum Abschluss des Ausbildungsganges Die Studierenden werden zum Abschluss des Aushildungsganges bzw. zum abschliessenden Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn sie die dafür in den massgeblichen Rahrnenlehrplänen vorgesehenen Zulassungshedingungen erfüllen. Näheres dazu wird in den Studienreglernenten der Aushildungsgrundsätze festgelegt. Art. 3 Diplom- oder Abschlussarbeit AushildLlngsgänge können mit einer Diplom oder Ah.schlussarheit abgeschlossen werden. Form und Umfang der Ahschlussarheit werden in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. 2 Eine nichtbestandene Diplom oder Ahschlussarheit kann innerhalb von 2 Monaten einmal wiederholt werden, Für die Wiederholung der Diplom oder Ahschlussarheit sind die Kosten der Betreuung zu Betreuung zu entrichten. Studierende, welche die Ahschlussarheit auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen. Art. 4 Abschlussprüfung Aushildungsgänge können mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Sie kann aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungen bestehen. Form und Umfang der Ahschlussarheit verden in den Studienreglementen der Aushildungsgänge festgelegt. 2 Die Bestimmungen über die Leisrungshewertung und die Wiederholung sind sinngemäss anzuwenden. Art. 5 Bestehen des Abschlusses des Ausbildungsganges Der Abschluss des Aushildungsganges ist bestanden, wenn sämtliche Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens mit erfüllt oder bestanden bewertet werden. Art. 6 Diplom und Zertifikat Das Diplom oder Zertifikat bestätigt das Bestehen des Ausbildungsganges an der aeb Schweiz und den damit verbundenen Kompetenzerwerb. Seite /S

4 2 Die Diplom oder Zertifikarsurkunde wird von der Geschäftsleitung und der Angebotsleitung unterzeichnet. Sind andere Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung des Aushildungsganges beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom oder Zertifikat ausgestellt werden. Es wird von der Geschäftsleitung sowie den zuständigen Organen der beteiligten Institutionen unterzeichnet. Der mit dem Diplom oder Zertifikat verliehene Titel richtet sich nach den massgeblichen Vorgaben des Bundes. Zusätzlich zum Diplom oder Zertifikat werden folgenden Dokumente ausgestellt: a. ein Diplom oder Zcrtifi.katszusatz, welcher den absolvierten Ausbildungsgang und die Aushildungsziele näher beschreibt sowie h. ein Diplom- oder Zertifikatszusatz, welcher die Lern- und Leistungsdokumentation enthält. IV Organe Art. 7 Geschäftsleitung Im Rahmen der operativen Leitung der aeb Schweiz trägt die Geschäftsleitung die Gesamtverantxvortung über die angebotenen Aus und \Veiterhildungen. 2 Sie erlässt die Studienreglemenre zur Umsetzung dieses Reglement. Art. 8 Angebotsleitung Die Angehotsleitung ist für sämtliche Belange zuständige, welche die Aus- und Wcitcrhlldungen im Angehotshereich betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie das Rahmenkonzept der Aus- und Weiterbildungen fest. 2 Die.Angehotsleitung a. entscheidet uher die Aufnahme in eine Aus- oder Weiterbildung h. entscheidet über die Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen c. entscheidet über das Bestehen einer Aus oder Weiterbildung Art. 9 Studiengruppenleitung Die Studiengruppenleitung ist für sämtliche Belange der Leitung der Stucliengruppc zuständig. 2 Sie fungiert zudem als Studicnleiterin oder Studienleiter bzw. Dozentin oder Dozent in der Studiengruppe. Art. 20 Studienleitende, Dozierende sowie Fachexpertinnen und Fachexperten Studienleitende und Dozierende beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leistungsnaeh\veise oder Qualifikationshesrandteile. 2 In den Stud,enreglementen zur Umsetzung dieses Reglements wird festgelegt, oh die Studiengruppenleitung Fachexpertinnen und Fachexpertcn einsetzen kann, die zusammen mit den Studienleitcnden und Dozierenden die von den Studierenden erbrachten Leistungen beurteilen und bewerten. Bei Uneinigkeit entscheidet die A ngehotslcitu ng. Das Nähere wird in den Studienreglementen zur Umsetzung dieses Reglements geregelt. V Disziplinarwesen Art. 2 Disziplinartatbestände Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten. Seitc 46

5 2 Studierende, die gegen die Hausordnung, gegen andere Erlasse der aeb Schweiz oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilismittel hei Leistungsnachwcisen können disziplinarisch bestraft werden. Studierende, die Gegenstände der acb Schweiz entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen. Studierende können aus der aefl Schweiz ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen sind. Art. 22 Disziplinarmassnahmen Disziplinarrnassnahmen sind: a. mündliche Verwarnung, b. schriftlicher Verweis, c. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen, cl. Ausschluss von einzelnen \ eranstaltungen oder von einzelnen Prüfungen, e. Androhung des Ausschlusses aus der aeb Schweiz, f. Ausschluss aus der aeb Schweiz. 2 Der oder deni betroffenen Studierenden ist vor der Androhung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Art und Dauer der flisziplinarmassnahrne richtet sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten und gefährdeten Intetessen der aeb Schweiz sowie nach dem Verschulden. den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden. Art. 23 Disziplinarkompetenz Die Angehotslcitung und die Studiengruppenleitung sind befugt, eine mündliche \ crwarnung oder einen schriftlichen Verweis zu erteilen. 2 Der Geschäftsleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu. VI Schlussbestimmung Art. 24 Verhinderung Wer den Abgahetermin eines Qualifikationshestanclteiles aus wichtigen Gründen nicht einhalten kann oder wer einen Qualifikationshestanclteil aus wichtigen Grunclen nicht antreten oder vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzcugnis beizubringen. 2 Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Grunde fur die \ erhinderung so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden. Art. 25 Ausschluss aufgrund fehlender persönlicher Eignung Bestehen hei einer oder einem Studierenden begründete Zweifel an ihrer oder seiner Eignung für die mit dem Ausbildungsgang angestrebten Berufsausübung, kann die Geschäftsleitung oder die Angehotsleitung eine erneute Eignungsahklärung anordnen. 2 Die Geschäftsleitung kann Studierende, hei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die mit der Ausbildung angestrebte Berufsausübung fehlt, von der Aus- oder \Veiterhilclung ausschliessen. Art. 26 Rechtsmittel Sitc 5/6

6 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement l<ann hei der Geschaftsleitung der aeb schriftlich und hegru ndet Beschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 lage. Die Rechtsrnittelhefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Modulen oder Qualifikationshestandteilen, welche die aeb Schweiz für andere Bildungsinstitutionen zuhanden der Gesamtaushildung durchführt, richtet sich nach den nasgchenden Bestimmungen der jeweiligen Bildungsinstirurion. Art. 27 Übergangsbestimmungen Studierende, die ihren Ausbildungsgang vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, schliessen diesen nach bisherigem Recht ah. 2Aufnahmeverfahrcn, die vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Art. 28 Inkrafttreten Das Schulreglement tritt am. August 205 in Kraft. Es ist durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern genehmigt. 2 Das Schulreglernent ist zu veröffentlichen. Bern, Im samen der aeb chvei: Der Vorstand: stellvertretend Sita \lazurnder (Präsidentin) zur Genehmigung e[ngereicht NcIC 6/6

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