Vergleichstabelle / Synopse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergleichstabelle / Synopse"

Transkript

1 Vergleichstabelle / Synopse Weisungen Handbuch Gemeindefinanzen (HB) Anhang für die Finanzverwaltung (AFV) Anhang für die Rechnungsprüfung (ARP) Weiterführung in Gemeindeverordnung (GV) Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV) sowie neue Vorschriften in GV und FHDV März 005

2 Weiterführung der Weisungen aus HB, AFV, ARP Seite Weisung HB, AFV, ARP Artikel GV oder FHDV Bemerkungen Allgemein Begriff Neues Rechnungsmodell NRM Harmonisiertes Begriff geändert Rechnungsmodell HRM Gemeinderechnung Jahresrechnung Begriff geändert Handbuch Gemeindefinanzen 7 Bestehende Schemas Bis zur Einführung des NRM sind die amtlichen Rechnungsschemas A, B und C anzuwenden. Spitäler und Heime Gemeindeverbände, die ausschliesslich ein Spital oder ein Heim betreiben, haben ihre Rechnung nach den schweizerisch harmonisierten Kontenplänen Burgergemeinden und steuerpflichtige Körperschaften Pensionskassen und Banken Weitergehende Weisungen für Spitäler (H+) oder Heime (VSA/VHS) zu führen. Burgergemeinden und andere steuerpflichtige Körperschaften führen ihre Rechnung nach dem NRM. Für Abschreibungen und Bewertungen gehen aber die Vorschriften der Steuergesetzgebung den gemeinderechtlichen Vorschriften vor. Gemeindeeigene Pensionskassen und Banken sind nicht in der Gemeinderechnung zu integrieren. Sie führen ihre Rechnungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts. 5 Hinweis auf weitergehende Weisungen: Das im Anhang für die Finanzverwaltung beschriebene Rechnungsschema und die Vorgaben zur Rechnungsführung und die Kontierungsanleitungen sind verbindlich. 0 Organisation Die Gemeinde hat die Organisation der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens der Grösse ihres Finanzhaushalts (Umsatz der Laufenden Rechnung) entsprechend auszugestalten. Aufgaben des Gemeinderates Der Gemeinderat sorgt dafür, dass a für jede Stelle der Finanzverwaltung Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Stellvertretung schriftlich festgehalten sind, b bei jeder Amtsübergabe einer Person, die Verantwortung über Vermögensbestände trägt, die oder der Vorgesetzte sowie die Nachfolgerin respektive der Nachfolger anwesend sind, c die Amtsübergaben protokolliert werden. Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV nur in HB ohne Klammerbemerkung /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

3 0 Amtsübergabeprotokoll Art. Abs. FHDV Forts. IKS Das Amtsübergabeprotokoll enthält mindestens Angaben über den Vollzug der Übergabe folgender Gegenstände: Bargeld und Kassabuch Saldobestätigungen über die Postcheck- und Bankbestände Wertschriften beziehungsweise Depotauszug Buchhaltung Zwischenabschluss der Buchhaltung (Saldoliste oder Probebilanz) auf einen festzulegenden Zeitpunkt sämtliche Belege die übrigen zur Geschäftsführung notwendigen Unterlagen Akten, Mobiliar und Schlüssel eine Liste über pendente Geschäfte sowie eine Zusammenstellung der Aufgaben und Termine des laufenden Jahres. Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres Finanzhaushalts (Umsatz der Laufenden Rechnung) entsprechend auszugestalten. Regelungs- Der Gemeinderat erlässt Vorschriften (Reglemente, Verordnungen, bedarf Pflichtenhefte oder Funktionendiagramme) über: a die Unterschriftsberechtigung, b die Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die Verwendung bewilligter Kredite, c die Zuständigkeit zum Beschluss von Nachkrediten, d die Berechtigung zur Zahlungsanweisung, e die Visumsregelung, f die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen, g das Berichtswesen. 50 Organ Das zuständige Organ der Gemeinde legt die Mittel sicher an. Ohne anderslautende Reglementsbestimmung der Gemeinde ist der Gemeinderat für sichere Anlagen mit Ausnahme von Grundstücks- und Immobiliengeschäften zuständig. Sichere Anlagen Folgende Anlagen gelten als sicher im Sinne von Art. GV: festverzinsliche Wertpapiere (Kassenscheine, Obligationen und Pfandbriefe) erstklassiger Schuldner; grundpfandgesicherte Forderungen im Rahmen der. Hypothek; Darlehen an gemeinderechtliche Körperschaften im Kanton Bern; Anlagen in Liegenschaften des Finanzvermögens Anlagen, die der Verordnung über die berufliche Vorsorge entsprechen. 57 Mehrwertsteuer Kreditvorlagen und Kreditabrechnungen haben inklusive Mehrwertsteuer zu erfolgen. Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. 05a GV zusätzlich Buchstabe i: "Zugriffsrechte auf die kommunalen Informatiksysteme" ohne Klammerbemerkung ohne Klammerbemerkung andere Formulierung: "Kredite und deren Abrechnungen müssen die Mehrwertsteuer enthalten." /500-0-/weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

4 58 Abrechnung über Über einen Verpflichtungskredit ist abzurechnen, wenn Art. 5 Abs. FHDV Präzisierung "Verpflichtungskredit für Investitionen" Verpflichtungskredit die projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen verbucht sind, die Abrechnung von der subventionierenden Behörde genehmigt ist und die Subventionen in ihrer definitiven Höhe zugesichert sind, Verpflichtungskreditkontrolle 6+6 Rechnungsschema und Handbuch Gemeindefinanzen Grundsätze und Prinzipien allfällige Grundeigentümerbeiträge rechtskräftig festgesetzt sind. Über Verpflichtungskredite ist eine Verpflichtungskreditkontrolle zu führen. Diese Kontrolle ist Bestandteil der Jahresrechnung. Sie enthält mindestens: Datum des Kreditbeschlusses Bezeichnung des Objekts Kreditsumme Kreditkompetentes Organ Kumulierte Ausgaben bis Ende des Rechnungsjahres Saldo Restkredit oder Nachkredit Kumulierte Einnahmen bis Ende des Rechnungsjahres Abrechnungsdatum Das amtliche Rechnungsschema und die Bestimmungen dieses Handbuchs Gemeindefinanzen sind einzuhalten. Gemeinden, die ihre Rechnung nach der institutionellen Gliederung darstellen, haben sie zusätzlich nach der funktionalen Gliederung auszuwerten. Das Rechnungswesen bildet über den gesamten Finanzhaushalt eine Einheit. Einzuhalten sind insbesondere die Grundsätze und Prinzipien der Jährlichkeit, Bruttoverbuchungsprinzip, Bruttokreditprinzip, Detailprinzip, Klarheit, Wahrheit, Vollständigkeit, Sollprinzip, qualitative, quantitative und zeitliche Bindung sowie Vorherigkeit. 5 Diese Grundsätze besagen (in Ergänzung zu Art. 6 bis 6 GV): Bruttoverbuchungsprinzip: Ausgaben und Einnahmen sind in ihrer vollen Höhe in getrennten Konti zu verbuchen. Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig. Ausnahmen sind unter den in Kapitel... festgelegten Voraussetzungen zulässig. Bruttokreditprinzip: Ausgabenbeschlüsse sind über die Gesamtkosten (brutto) zu fassen. Ausnahmen sind unter den in Kapitel...0 (Beiträge Dritter) festgelegten Voraussetzungen zulässig. Klarheit: Finanzplan, Voranschlag und Rechnung sind verständlich und eindeutig darzustellen. Wahrheit: Finanzplan, Voranschlag und Rechnung müssen mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmen. Bewertungen müssen objektiv und nachprüfbar sein. Art. 5 Abs. FHDV Art. 60 Abs. GV Art. FHDV Präzisierung "Verpflichtungskredit für Investitionen" in Buchstabe e kumulierte Ausgaben und Einnahmen bis Ende Rechnungsjahr zusammengefasst anstelle Rechnung "Instrumente des Rechnungswesens" Auflistung der Grundsätze neben den in Art. 6 bis 6 GV erwähnten /500-0-/weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

5 6+6 Vollständigkeit: Forts. Finanzplan, Voranschlag und Rechnung enthalten alle bekannten Einnahmen und Ausgaben des gesamten Finanzhaushaltes. Die Bestandesrechnung enthält alle bilanzfähigen Aktiven und Passiven. Die Rechnung enthält alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände. Nebenrechnungen, Sonderrechnungen und Anstalten sind zu integrieren, beziehungsweise zu konsolidieren. Sollprinzip: Die Ausgaben sind zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind. Die Einnahmen sind zu verbuchen, wenn sie in Rechnung gestellt sind. Offene Forderungen und Verpflichtungen sind jedoch spätestens auf Ende des Rechnungsjahres zu verbuchen. Qualitative Bindung: Die Mittel sind im Rahmen des im Voranschlag oder durch Verpflichtungskredit festgelegten Zweckes zu verwenden. Kreditübertragungen zwischen verschiedenen Konten sind unzulässig. Quantitative Bindung: Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe des bewilligten Betrages getätigt werden. Zeitliche Bindung: Die im Voranschlag beschlossenen Ausgaben erfolgen im betreffenden Jahr. Im Rechnungsjahr nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen. Vorherigkeit: Der Voranschlag wird vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen. Kredite sind zu beschliessen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. 68 Unterschriften Finanzplan, Jahresrechnung und Voranschlag sind vom Gemeinderat und Art. Abs. FHDV der für die Finanzverwaltung verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Inventare und Verzeichnisse, die nicht Bestandteil der Jahresrechnung Art. Abs. FHDV sind, sind von der inventarführenden Stelle oder der für die Finanzverwaltung verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Sammelposten Aktiven und Passiven, die in der Bestandesrechnung als Sammelposten Art. 5 Abs. FHDV ausgewiesen werden (Debitoren, Wertschriften, Liegenschaften, Mobilien, Kreditoren usw.), sind durch detaillierte Inventare und Verzeichnisse nachzuweisen. Diese Inventare und Verzeichnisse sind regelmässig, mindestens jährlich nachzuführen. Kontinuität In der Buchführung und in der Informationstätigkeit zum Finanzhaushalt der Buchhaltungsunterlagen Gemeinde ist die Kontinuität zu wahren. 5 Die Buchhaltungsunterlagen bestehen aus der Jahresrechnung, den Belegen, den Kontenblättern, dem Journal, den Inventaren, den Verzeichnissen und den Hilfsbüchern. Art. 5 Abs. FHDV Eintragungen 6 Eintragungen mit Bleistift sind nicht zulässig. Art. 5 Abs. FHDV Tagfertigkeit 7 Die Buchhaltung ist tagfertig nachzuführen. Die Verbuchung hat laufend Art. 6 Abs. FHDV und chronologisch zu erfolgen. Vollständigkeit 8 Jeder finanzielle Vorfall wird verbucht. Art. 6 Abs. FHDV /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 5

6 68 Wahrheit 9 Die Buchungen und Belege müssen den Tatsachen entsprechen. Art. 6 Abs. FHDV Forts. 0 Buchhaltungseröffnung und -abschluss müssen mit den ausgewiesenen Art. 7 Abs. FHDV Rechnungsergebnissen und den tatsächlichen Beständen übereinstimmen. Kassenbestände Alle Personen, die für eine Kasse verantwortlich sind, (Kassierinnen und Art. 8 Abs. FHDV ohne Klammerbemerkung Kassiere) haben periodisch die Kassenbestände mit den Buchbeständen zu vergleichen. Abweichungen sind zu belegen und zu verbuchen. Vermengungsverbot Bargeld und Inhaberpapiere der Gemeinde dürfen nicht mit privaten Art. 8 Abs. FHDV Mitteln vermengt werden. In Kasse und Tresor werden Bestände nur aufbewahrt, wenn sie verbucht Art. 8 Abs. FHDV sind. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Mündelgelder in Verwaltung der Gemeinde. Die Verbuchung dieser (Depot-)Vermögenswerte ist nicht zwingend erforderlich. Buchungen Fehlerhafte Buchungen dürfen im Hauptbuch nur mit Stornobuchungen Art. 6 Abs. 5 FHDV korrigiert werden. Buchungskreise 5 Wo Buchhaltungsprogramme provisorische Buchungen erlauben, die nicht Art. 7 Abs. FHDV sichtbar korrigiert werden können, ist der Buchungskreis bei der Zwischenrevision und mindestens pro Quartal abzuschliessen. Es ist nicht zulässig, länger als drei Monate provisorische Buchungen mitzuführen. Nachprüfbarkeit 6 Die Buchführung muss nachprüfbar sein. Vom Grundbeleg bis zum Art. 7 Abs. FHDV Schlussergebnis der Buchhaltung und umgekehrt muss ein lückenloser Zusammenhang bestehen. 7 Bei Sammelbuchungen muss deren Zusammenhang mit den einzelnen Art. 6 Abs. FHDV Geschäftsvorfällen unmittelbar nachgewiesen werden können. Papierform 8 Auf Datenträger aufgezeichnete Buchhaltungsunterlagen müssen jederzeit Art. 5 Abs. FHDV zu Papier gebracht werden können. 69 Grundlage Jede Buchung hat auf der Grundlage eines Belegs zu erfolgen. Art. 6 Abs. FHDV Inhalte Der Beleg beweist die Richtigkeit der Buchung und hat mindestens zu enthalten: Datum, Ausstellerin oder Aussteller, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Sachverhalt, Betrag, Mehrwertsteuernummer und betrag oder prozentsatz. Art. 6 Abs. FHDV Die Gemeinde ergänzt das Beleg mit ihren Vermerken laut internem Kontrollsystem, mindestens aber mit Belegnummer, Visum, Zahlungsanweisung und Kontierung. Art. 6 Abs. FHDV Ablage Die Belege sind zweckmässig und geordnet abzulegen. Art. 6 Abs. FHDV 70 Jahresrechnung Die gebundene oder geheftete Jahresrechnung (inklusive Anhang) ist dauernd aufzubewahren ( Kap..). Art. Abs. FHDV Übrige Unterlagen Die übrigen, in der gebundenen Jahresrechnung inklusive Anhang nicht Art. Abs. FHDV enthaltenen Buchhaltungsunterlagen (Belege, Kontenblätter, Journale, Inventare, Verzeichnisse und Hilfsbücher), Einnahmekontrollen, Bezugslisten, Rechnungsprüfungsunterlagen sowie die Korrespondenz zum Finanz- und Rechnungswesen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. (insbesondere Angaben gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung) /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 6

7 70 Wertgegenstände Wertgegenstände und wichtige Unterlagen sind vor unerlaubten Handlungen Art. Abs. FHDV ohne zweite Klammerbemerkung Forts. (Einbruch, Diebstahl) und Elementarschäden (Feuer, Wasser etc.) gesichert aufzubewahren. Archivweisung Im übrigen gilt die Weisung des AGR über die Gemeindearchive und die 7 Positionen der Jahresrechnung einer Einwohner- oder Gemischten Gemeinde Übrige gemeinderechtliche Körperschaften Anhang zur Jahresrechnung Aktenaufbewahrung in der Gemeinde. 6 Die Jahresrechnung einer Einwohner- oder Gemischten Gemeinde enthält die nachfolgenden Positionen in dieser Reihenfolge: Inhaltsverzeichnis, Vorbericht inklusive Finanzkennzahlen und Ergebnis der Finanzplanung, Übersicht über die Jahresrechnung, Finanzierungsausweis, Zusammenzug der Bestandesrechnung, Zusammenzug der Laufenden Rechnung nach Funktionen, Artengliederung der Laufenden Rechnung, Artengliederung der Investitionsrechnung, Abschreibungstabelle, Verpflichtungskreditkontrolle, Nachkredittabelle, Laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung, Bestätigungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans, Anhang. In der Jahresrechnung der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften kann verzichtet werden auf: Übersicht über die Jahresrechnung, Finanzkennzahlen im Vorbericht zur Jahresrechnung, Zusammenzüge von Laufender Rechnung (nur, sofern mehrere Funktionen geführt werden), Investitionsrechnung und Bestandesrechnung sowie Finanzierungsausweis. Der Anhang zur Jahresrechnung (Zusatz zur Bestandesrechnung) enthält: Eventualverpflichtungen gemäss Art. 96 GV, enthaltend Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen zugunsten Dritter (wie beispielsweise Defizitgarantien), allfällige nichtbilanzierbare Leasingverbindlichkeiten, Totale der Brandversicherungswerte der Sachanlagen, aufgeteilt in Mobilien und Immobilien, sowie Verwaltungs- und Finanzvermögen, Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in die Spezialfinanzierung Wasser, Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in die Spezialfinanzierung Abwasser. Art. 0 FHDV Art. FHDV Art. 80a GV bei Buchstabe b Vorbericht ohne "Ergebnis der Finanzplanung" (muss im Vorbericht nicht mehr enthalten sein) Buchstabe g: "Zusammenzug der Laufenden Rechnung nach Arten" Buchstabe h: "Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten" Anhang vor Bestätigungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans umgekehrte Reihenfolge der ersten beiden Punkte Finanzierungsausweis separater Buchstabe ohne erste Klammerbemerkung /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 7

8 7 Übrige Inventare und Ausserhalb der Jahresrechnung sind zu führen: Art. 97 Abs. GV Verzeichnisse Forts. Inventare, Verzeichnis der Sammelkonten. Dieses Verzeichnis ist nicht zu führen, wenn alle Einzelpositionen in der Bestandesrechnung einzeln enthalten sind, Verzeichnis der Mitgliedschaften und Beteiligungen gemäss Art. 97 GV. 79 Kontengliederung Die Bestandesrechnung ist mindestens auf der vierstufigen Kontengliederung zu führen. Weitergehende Zusammenfassungen sind nicht zulässig. Sammelkonten Die Werte der Bestandesrechnung können entweder in Sammelkonten zusammengefasst oder als einzelne Konten dargestellt werden. Dabei gilt: Über Sammelkonten des Finanzvermögens ist ausserhalb der Buchhaltung ein Verzeichnis zu führen, das über deren Zusammensetzung Aufschluss gibt. Das Verwaltungsvermögen kann anhand von Inventaren, Leitungsplänen, Gebäude- oder Strassenverzeichnissen nachgewiesen werden Rendite Finanzvermögen soll eine Rendite abwerfen und die Laufende Rechnung nicht belasten. Aufteilung von Liegenschaften Imparitätsprinzip Wertverminderung Abschreibungen Kostentransparenz Die Aufteilung einer Liegenschaft in beide Vermögensarten (Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen) ist zulässig, falls die Liegenschaft in Stockwerkeigentum aufteilbar wäre, und keine unmittelbare Verbindung eines Liegenschaftsteils mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung besteht, und die Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, und die Aufteilung aufgrund der Baukostenabrechnung oder nach umbautem Raum erfolgt und nachweisbar ist. Ist der Verkehrswert höher als die Gestehungskosten, wird nicht aufgewertet. Gewinne werden erst ausgewiesen, wenn die Anlage realisiert, das heisst verkauft worden ist. Wenn die Rendite von Finanzvermögen im Mehrjahresvergleich unter der Teuerung liegt, muss der Gemeinderat einen Vergleich zwischen dem aktuellen Verkehrswert und dem Buchwert anstellen. Liegt der Verkehrswert unter dem Buchwert, sind Abschreibungen sofort und in Kompetenz des Gemeinderates vorzunehmen. 5 Der Gemeinderat kann Finanzvermögen im Umfang früher getätigter Abschreibungen bis höchstens zu den Gestehungskosten aufwerten, wenn der Verkehrswert mindestens gleich hoch wie der neue Buchwert ist. 6 Der Funktion 9 (Liegenschaften Finanzvermögen) sind neben dem geldmässigen Aufwand auch der verrechnete Personal- und Sachaufwand, die kalkulatorischen Zinsen sowie allfällige Einlagen in die Spezialfinanzierung für den betriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt zu belasten. Art. 75a GV Art. 8 Abs. GV Art. 8 Abs. GV Art. 8 Abs. 5 GV Art. 7 FHDV ohne. Punkt teilweise in Art 97 GV enthalten ohne. Punkt Präzisierung: "... wenn die Anlage verkauft oder im Baurecht abgegeben worden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 85a." Nettorendite anstelle von Rendite /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 8

9 87 Übertragung von Die Übertragung von Verwaltungsvermögen an eine selbständige Verwaltungsvermögen Trägerschaft öffentlicher Aufgaben hat zum Buchwert zu erfolgen, falls die Art. 85a Abs. GV Gemeinde sich an dieser Trägerschaft beteiligt und sich dadurch nicht vollständig von der Aufgabenerfüllung lösen kann. Spezialfinanzierung Wenn die Übertragung zu Buchwerten aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, muss eine Rückstellung in Form einer Spezialfinanzierung Übertragung Verwaltungsvermögen gebildet werden. Diese Spezialfinanzierung ist nicht zu verzinsen. Art. 85a Abs. GV Einlagen Entnahmen Auflösung Gebührenfinanzierte Vermögenswerte Nachkredite 9+95 Konsolidierung des Voranschlages und des Finanzplans Konsolidierung der Jahresrechnung Konsolidierung der Bestandesrechnung Konsolidierung von Kapitalien Die Einlage in diese Spezialfinanzierung muss bei der Übertragung des Verwaltungsvermögens erfolgen und dem Umfang der Aufwertung entsprechen, um diese zu neutralisieren. Entnahmen sind in Kompetenz der Exekutive vorzunehmen beim Verkauf (oder Teilverkauf) der Beteiligung, wenn dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde ganz oder auf dem betreffenden Teil entfällt. 5 Diese Spezialfinanzierung darf erst aufgelöst werden, wenn die Gemeinde ihre Beteiligung verkauft. Bei einem Teilverkauf ist die Spezialfinanzierung anteilsmässig aufzulösen. 6 Werden gebührenfinanzierte Vermögenswerte zu einem anderen als dem Buchwert übertragen ist für jede Aufgabenart eine separate Spezialfinanzierung Übertragung Verwaltungsvermögen zu bilden. 7 Nachkredite für nicht budgetierte übrige Abschreibungen sind vor dem Beschluss über die Jahresrechnung separat zu beschliessen. In Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan sind nach den Vorgaben von Weisung bis 9 zu integrieren (konsolidieren): a alle Sonderrechnungen nach Art. 95 GV, b alle Rechnungen von gemeindeeigenen Unternehmen (Anstalten) im Sinne von Art. 65 GG. Im Voranschlag und im Finanzplan sind zu integrieren (konsolidieren): a die Verwaltungs- beziehungsweise die Erfolgsrechnung b Investitionen In der Jahresrechnung sind zu integrieren (konsolidieren): a die Bestandesrechnung, beziehungsweise die Bilanz b die Verwaltungs-, beziehungsweise die Erfolgsrechnung c die Investitionen In der Bestandesrechnung ist die Integration (Konsolidierung) auf der dreistufigen Artengliederung vorzunehmen. Schuld- und Forderungsverhältnisse zwischen Gemeinderechnung und der zu integrierenden Rechnung sind zu eliminieren. 5 Kapitalien sind wie folgt zu integrieren (konsolidieren): a Unter Vorbehalt von Buchstabe b ist das Eigenkapital der zu integrierenden Sonderrechnung in der konsolidierten Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung auszuweisen. b Kapital von zweckbestimmten Zuwendungen Dritter wird in der konsolidierten Gemeinderechnung als Verpflichtung zugunsten der SR ausgewiesen. Art. 85a Abs. GV Art. 85a Abs. GV Art. 85a Abs. GV Art. 85a Abs. 5 GV Art. 85 Abs. GV Art. FHDV Art. FHDV Art. 5 FHDV Art. 6 FHDV Art. 7 FHDV ohne "und dem Umfang der Aufwertung entsprechen" inkl. Weisung Nr. 5 Auflösung ohne Finanzplan ohne Klammerbemerkung ohne Finanzplan, ohne Klammerbemerkung Buchstabe a: "die Laufende Rechnung bzw. die Erfolgsrechnung" ohne Klammerbemerkung Buchstabe b: "die Laufende Rechnung bzw. die Erfolgsrechnung" ohne Klammerbemerkung ohne Klammerbemerkung bei Buchstabe a und b Jahresrechnung anstelle konsolidierte Gemeinderechnung /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 9

10 9+95 Konsolidierung der 6 In der Verwaltungsrechnung ist die Integration (Konsolidierung) mindestens Verwaltungsrechnung Forts. auf der zweistufigen funktionalen Gliederung und der zweistufigen Art. 8 FHDV ohne. Klammerbemerkung Artengliederung vorzunehmen. Die Veränderungen von Schuld- und Forderungsverhältnissen (Erhöhung beziehungsweise Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen) sind zu eliminieren. Mindestauswertungen 7 Aufgrund der integrierten (konsolidierten) Daten hat die Gemeinde mindestens die folgenden Auswertungen zu erstellen: a Übersicht über die Jahresrechnung b Finanzkennzahlen c Finanzierungsausweis d Abschreibungstabelle Art. 9 FHDV ohne Klammerbemerkung Beschlüsse 8 Das zuständige Organ der Gemeinde beschliesst über den konsolidierten Voranschlag, den konsolidierten Finanzplan und die konsolidierte Jahresrechnung. Art und Umfang 9 Über Art und Umfang der Integration (Konsolidierung) ist in den Vorberichten zu orientieren. 98 Einlagen Einlagen in die Spezialfinanzierungen sind ausschliesslich über die Aufwandart 80, Entnahmen über Ertragsart 80 vorzunehmen. Richtlinien für interne Verrechnungen Die internen Verrechnungen von Abschreibungen und Zinsen auf den gesetzlichen und reglementarischen Spezialfinanzierungen haben nach gemeindeweise einheitlichen Richtlinien zu erfolgen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen. Zinssatz Der Zinssatz muss zwischen den von der Gemeinde im betreffenden Jahr erzielten Aktiv- und Passivzinssätzen festgelegt werden. 07 Investitionen Als Investitionen gelten alle Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte für öffentliche Zwecke. Investitionen müssen eine neue oder erhöhte Nutzung der Vermögenswerte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über mehrere Jahre ermöglichen. Art. 0 FHDV Art. FHDV Art. 8 Abs. FHDV Art. 8 Abs. FHDV Art. 8 Abs. FHDV integrierten anstelle konsolidierten ohne Finanzplan ohne Klammerbemerkung nach einheitlichen kommunalen Richtlinien anstelle nach gemeindeweise einheitlichen Richtlinien Rechnungsjahr anstelle Jahr teilweise in Art. 79 GV Abschluss Die Investitionsrechnung ist brutto abzuschliessen. Art. 9 FHDV zusätzliche Klammerbemerkung Vollkosten Die internen Verrechnungen von Aufwand und Ertrag, insbesondere von Zinsen und Abschreibungen, sind in den spezialfinanzierten Bereichen zwingend und auf der Basis der Vollkosten vorzunehmen. Art. 9 Abs. GV 9+ 0 Ordentlicher Jahressteuerertrag Unumgängliche Verpflichtungen Vollständigkeit Als ordentlicher Jahressteuerertrag im Sinne von Art. 7, Absatz GG gilt anhand der letzten genehmigten Jahresrechnung die Gesamtheit der Erträge aus: a Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, b Ertrags- und Kapitalsteuern juristischer Personen, c Liegenschaftssteuer. Als unumgängliche Verpflichtungen nach Art. 70 GV gelten: a Gebundene Ausgaben, b Andere Ausgaben, die zwingend für das Funktionieren der Gemeinde minimal nötig sind. Der Voranschlag stellt den gesamten Finanzhaushalt der Gemeinde mit den integrierten (konsolidierten) Sonderrechnungen und Anstalten vollständig und aussagekräftig dar. Art. 65 Abs. GV zusätzlich Buchstabe d: "Steuerabschreibungen periodischer Steuern" /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 0

11 9+ 0 Aufbau Der Voranschlag wird über die Laufende Rechnung und für die Investitionsrechnung erstellt und ist grundsätzlich gleich wie die Jahresrechnung teilweise in Art. 9 FHDV abgedeckt Forts. aufzubauen. Er ist systematisch nach dem Kontenrahmen des NRM zu gliedern. Vergleichszahlen 5 Der Voranschlag ist jeweils vergleichend mit den Daten des Voranschlages Art. 9 Abs. FHDV 5+ 6 Mindestinhalt Vollständigkeit Aussage Beschluss Inhalt Vorbericht des laufenden Jahres und der Vorjahresrechnung darzustellen. 6 Der Voranschlag enthält mindestens: a den kommentierenden Vorbericht über das Ergebnis des Voranschlags, die voraussichtliche Veränderung von Eigen- und Fremdkapital, die wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Voranschlag und der letzten Rechnung, sowie über die wesentlichen Investitionen im Budgetjahr. Der Vorbericht enthält die Anträge des Gemeinderates an das zuständige Organ. b den Zusammenzug des Voranschlags der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung nach Funktionen. c den Voranschlag der Laufende Rechnung und der Investitionsrechnung nach Konten. d bei Einwohner- und Gemischten Gemeinden zusätzlich die Übersicht über den Voranschlag. Der Finanzplan ist über den gesamten Gemeindefinanzhaushalt zu erstellen und muss vollständig sein. Allfällige Sonderrechnungen und Spezialfinanzierungen sind zu integrieren. Der Finanzplan gibt Auskunft über: die Entwicklung der Gemeindefinanzen in den nächsten vier bis acht Jahren. Investitionstätigkeit, Auswirkungen der Investitionen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht sowie Tragbarkeit, Folgekosten und Finanzierung der Investitionen. die Entwicklung von Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen sowie Bestandesgrössen. Der Finanzplan ist vom zuständigen Organ (in der Regel vom Gemeinderat) zu beschliessen und von diesem zu unterzeichnen. Der Finanzplan besteht aus einem Vorbericht, der Tabelle Ergebnisse der Finanzplanung, dem Investitionsprogramm und aus den Berechnungsgrundlagen. 5 Im Vorbericht werden die zugrundegelegten Prognoseannahmen und Grundlagen, das Investitionsprogramm und die Entwicklung des Finanzhaushalts kommentiert. Im Vorbericht ist mindestens zu erwähnen, wann und von wem der Finanzplan erstellt wurde, auf welcher Rechnungsgrundlage er aufbaut, welche Investitionen ausserhalb der Finanzkompetenz der Exekutive in den nächsten Jahren anfallen, ob diese Investitionen tragbar sind, wie sich Ertrags- oder Aufwandüberschuss, Fremdkapital und Eigenkapital in den nächsten Jahren entwickeln und welche Schlüsse die Exekutive daraus zieht. Art. 9 Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. FHDV Art. FHDV ohne Veränderung Fremdkapital ohne Klammerbemerkung und "und von diesem zu unterzeichnen" andere Darstellung nur grobe Umschreibung des Vorbericht-Inhaltes, ohne Aufführung der Punkte im Vorbericht müssen jedoch die Investitionsfolgekosten und - erträge dargestellt werden, damit die Entwicklung des Finanzhaushaltes ohne neue Investitionen ersichtlich wird (in Tabelle Ergebnisse müssen Investitionsfolgekosten und Unter- oder Überdeckung durch die Laufende Rechnung nicht mehr zwingend dargestellt werden) /500-0-/weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

12 5+ Tabelle Art. FHDV Ergebnisse 6 Forts. Investitionsprogramm Grundlagen Kleinstkörperschaften 8 Definition Kleinstkörperschaft Geringe Anforderungen Vorbericht zur Jahresrechnung 6 In der Tabelle Ergebnisse der Finanzplanung ist die Entwicklung dargestellt über Basisjahr und Prognoseperiode von (mindestens): Aufwand und Ertrag, Ausgaben und Einnahmen, Eigenkapital oder Bilanzfehlbetrag Investitionsfolgekosten und der Unter- oder Ueberdeckung durch die Laufende Rechnung Finanzkennzahlen (nur bei Einwohner- und Gemischten Gemeinden obligatorisch). 7 Das Investitionsprogramm enthält die beschlossenen und die von der Exekutive geplanten Investitionen der Prognoseperiode mit der Angabe der Folgekosten und der Folgeerträge. 8 Die Berechnungsgrundlagen enthalten abhängig von der Art der Gemeinde und der Grösse des Finanzhaushalts die erforderlichen Angaben zur Erarbeitung des Finanzplans. 9 Für Kleinstkörperschaften gelten erleichterte Anforderungen an den Finanzplan ( Kap..8.). Als Kleinstkörperschaften im Zusammenhang mit der Finanzplanerstellung werden Unterabteilungen, Kirchgemeinden, Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, Gemeindeverbände und Schwellengemeinden verstanden, deren Bestandesrechnung eine Bilanzsumme von weniger als Fr. '000'000.- oder deren Laufende Rechnung einen Umsatz von weniger als Fr. 00'000.- aufweisen. Diese Zahlen beziehen sich auf die jeweilige Vorjahresrechnung. Wenn diese Vorgaben zu Bilanzsumme und Umsatz beide unterschritten sind und die Bestandesrechnung keinen Bilanzfehlbetrag aufweist und die Exekutive keine Investitionen ausserhalb ihrer Ausgabenkompetenz während der nächsten fünf Jahre plant sind nur geringe Anforderungen an eine Finanzplanung zu erfüllen. Solche Körperschaften erfüllen ihre gesetzliche Finanzplanpflicht mit einer Bestätigung im Vorbericht zur Jahresrechnung. 9 Finanzplanpflicht Wenn eine Körperschaft mit einer Bilanzsumme von unter Fr. '000'000.- und einem Umsatz von unter Fr. 00'000.- in den nächsten fünf Jahren Investitionen plant, welche die Finanzkompetenz der Exekutive überschreiten, oder wenn sie einen Bilanzfehlbetrag aufweist, muss mindestens ein einfachster Finanzplan auf Tabellenbasis erstellt und vom zuständigen Organ beschlossen werden. Eine anderslautende Reglementsbestimmung der Körperschaft vorbehalten ist die Exekutive das zuständige Organ. Inhalt Dieser Finanzplan besteht mindestens aus Vorbericht, Prognose der Laufenden Rechnung und Folgekostentabelle der Investitionen. Varianten Falls Voranschlag oder Finanzplan dem zuständigen Organ in Varianten vorgelegt werden, müssen alle Varianten den gesetzlichen Zustand des mittelfristigen Haushaltsausgleichs nachweisen. Art. 5 FHDV Art. 6 FHDV Art. 6a Abs. GV Art. 6a Abs. GV Art. 7 Abs. FHDV Art. 7 Abs. FHDV Art. 7 Abs. FHDV Art. 7 Abs. FHDV. Punkt nur: "Ergebnis der Laufenden Rechnung" (Investitionsfolgekosten und erträge müssen im Vorbericht enthalten sein) Gemeinderat anstelle von Exekutive ohne "mit der Angabe der Folgekosten und der Folgeerträge" Limite Bilanzsumme ('000'000) oder Laufende Rechnung (00'000) muss unterschritten sein letzter Satz anders: "Massgebend ist dabei je der Durchschnitt der drei vorangehenden Rechnungsjahre." Bilanzsumme oder Umsatz andere Formulierung separate schriftliche Bestätigung des Gemeinderates, da Finanzplan im Vorbericht nicht mehr erwähnt werden muss andere Formulierung Bilanzsumme oder Umsatz /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

13 Bezeichnung und Inhalt Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist eindeutig als solcher zu bezeichnen. Er enthält zusätzlich zu den Finanzplanunterlagen eine tabellarische Beilage zum Vorbericht, bezeichnet als «Sanierungsmassnahmen». Art. 66 Abs. GV Art. 8 Abs. FHDV + Sanierungsmassnahmen Finanzplan Varianten Umfang der Bewilligung Gesuch Bewilligung Inhalt des Gesuches Diese Beilage «Sanierungsmassnahmen» enthält: die vom Gemeinderat ergriffenen und die geplanten Sanierungsmassnahmen, eindeutige Bezeichnungen und kurze Umschreibungen dieser Massnahmen, die zur Bewilligung dieser Massnahmen zuständigen Organe, die finanzielle Auswirkung jeder Massnahme, pro Jahr über die ganze Prognoseperiode dargestellt. Die aufgeführten Sanierungsmassnahmen müssen im Finanzplan enthalten sein. Falls der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen dem zuständigen Organ in Varianten vorgelegt wird, müssen alle Varianten den gesetzlichen Zustand des mittelfristigen Haushaltsausgleichs nachweisen. Abweichungen können zu folgenden Bestimmungen der Gemeindeverordnung bewilligt werden: Art. 6 GV (Detailprinzip), Art. 69 GV (Zeitliche Bindung), Art. 87 GV (Spezialfinanzierungen), Art. 0 GV (Voranschlagskredit) sowie Art. GV (Nachkredite). Die Gemeinden reichen das Gesuch um Bewilligung von Abweichungen von Bestimmungen über den Finanzhaushalt bis spätestens zum. Mai des Vorjahres dem zuständigen Kreis des AGR ein. Das AGR prüft das Gesuch und entscheidet innert 60 Tagen seit vollständiger Gesuchseinreichung. Es eröffnet den Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Art. 8 Abs. FHDV Art. 7 Abs. FHDV Art. 7 Abs. FHDV Eine Bewilligung kann befristet erteilt werden. Art. 7 Abs. FHDV 5 Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Art. 7 Abs. FHDV ordnungsgemässe Durchführung nicht mehr gewährleistet sind. 6 Die Gemeinden beschreiben in ihrem Gesuch Art. 8 FHDV das Projekt, die Produkte, die sie mit dem wirkungsorientierten Steuerungsmodell anbieten wollen, die Indikatoren und Standards, mit welchen die Qualität und Quantität der Wirkungen und Leistungen gemessen werden, das Konzept, wie die Aufwendungen beziehungsweise die Kosten der einzelnen Produkte erfasst werden, das Controlling-Konzept, wie sie die Resultate prüfen. Abweichungen gemäss Bewilligung AGR (Art. 5 GV) jeweils in Verfügung an Gemeinde aufgelistet Abteilung Gemeinden anstelle zuständigen Kreis. Punkt zusätzlich: "..., dessen Umfang, Organisation und zeitlichen Ablauf 6. Punkt: "das Verfahren zur Prüfung der Ergebnisse" zusätzlich Buchstabe g: "die Informationsgrundsätze" /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

14 + Forts. Projektbeschreibung Art. 8 FHDV in Art. 8 Buchstabe a resp. g FHDV enthalten Produkte Indikatoren 7 Die Projektbeschreibung zeigt die Ziele und Strategien der Gemeinde bezüglich dem ganzen Projekt zur Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung, namentlich den Projektumfang, die Projektorganisation, den zeitlichen Projektablauf, die Informationsgrundsätze. 8 Ein Produkt muss die folgenden Kriterien erfüllen: Es deckt den Bedarf von Kundinnen und Kunden ausserhalb der leistungserstellenden Einheit (Dritte, andere Abteilungen der Gemeinde) und wird diesen abgegeben. Die in einem Produkt zusammengefassten Leistungen müssen sachlich zusammenhängen. Für das Produkt ist ein Preis berechenbar. 9 Die Wirkungen, die erzielt, und die Leistungen, die erbracht werden sollen, müssen messbar beschrieben werden (Produktedefinition). 0 Indikatoren erfüllen die folgenden Anforderungen: Sie messen zentrale Werte bezüglich der Wirkung beziehungsweise der Leistung. Sie sind allgemeingültig und den Bedürfnissen entsprechend genau. Sie sind möglichst einfach und wirtschaftlich erfassbar. Sie müssen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Art. 9 Abs. FHDV Art. 9 Abs. FHDV Art. 50 FHDV Standards Standards geben die zu erreichenden Werte vor. Art. 5 FHDV Kosten Die Aufwendungen beziehungsweise die Kosten, die zur Leistungserbringung notwendig sind, müssen ausgewiesen werden können. Art. 5 Abs. FHDV Die Gemeinden zeigen in ihrem Konzept auf, Art. 5 Abs. FHDV wie die Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung mittels internen Verrechnungen ermittelt werden oder Controlling-Konzept Organ wie die Kosten mittels einer Kostenrechnung erfasst werden. Im Controlling-Konzept werden die Ziele des Controlling umschrieben, wird bestimmt, dass sich das Controlling auf die Produktedefinitionen als Plandaten stützt, wird die Form der Berichterstattung umschrieben, wird festgelegt, in welcher Periodizität Bericht erstattet wird, wird die Einbettung des Controlling in die Gemeindeorganisation dargestellt, wird eine Stelle bestimmt, welche als Controllingverantwortliche sicherstellt, dass das System richtig angewendet und gepflegt wird. 5 Die Gemeinden zeigen auf, welches Organ die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungsmessung überprüft. Art. 5 FHDV Art. 5 FHDV zusätzlich "sowie die Erträge bzw. Erlöse" ohne "mittels internen Verrechnungen" Aufwendungen "und Erträge" Kosten "und Erlöse" /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite

15 6+ Allgemeine Allgemein gilt: Bestimmungen 7 Die Finanzbuchhaltung wird nach dem NRM geführt. Der Einbezug von Investitionen in ein Global- oder Produktebudget ist nicht zulässig. Innerhalb des Global- oder Produktebudgets muss ein sachlicher Beschlüsse bei vollständiger Führung nach NPM Beschlüsse bei teilweiser Führung nach NPM 57 Rechnungsprüfungskurs 60 Hinweis auf weitergehende Weisungen Zusammenhang bestehen. Wenn die Gemeinde vollständig nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführt wird, beschliessen die zuständigen Organe: den Voranschlag der Laufenden Rechnung in Form von Produkte- oder Produktegruppenkrediten und gleichzeitig die Steueranlage. den Voranschlag der Investitionsrechnung (kontenweise) gestützt auf das Detailprinzip. die Laufende Rechnung in Form von Produkte- oder Produktegruppenergebnissen gleich gegliedert wie der Voranschlag - und nehmen gleichzeitig vom Bericht des Gemeinderates über die Zielerreichung Kenntnis. die Investitionsrechnung und die Bestandesrechnung (kontenweise). Wenn die Gemeinde teilweise nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführt wird, beschliessen die zuständigen Organe: den Voranschlag der Laufenden Rechnung für die nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführten Aufgabenbereiche in Form von Produkte- oder Produktegruppenkrediten. den Voranschlag der Laufenden Rechnung für die nicht nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführten Aufgabenbereiche kontenweise, gestützt auf das Detailprinzip. gleichzeitig mit dem Voranschlag der Laufenden Rechnung die Steueranlage. den Voranschlag der Investitionsrechnung kontenweise gestützt auf das Detailprinzip. die Laufende Rechnung in Form von Produkte- oder Produktegruppenergebnissen oder kontenweise - gleich gegliedert wie der Voranschlag - und nehmen gleichzeitig vom Bericht des Gemeinderates über die Zielerreichung der nach wirkungsorientiertem Steuerungsmodell geführten Aufgabenbereiche Kenntnis. die Investitionsrechnung und die Bestandesrechnung kontenweise. Der Kurs für Revisorinnen und Revisoren des AGR ist Voraussetzung für die Ausübung der Rechnungsprüfungstätigkeit. Der Kurs ist von jedem Mitglied eines Rechnungsprüfungsorgans einer gemeinderechtlichen Körperschaft im Kanton Bern (mindestens) einmal zu besuchen. Im Anhang für die Rechnungsprüfung zu diesem Handbuch umschreibt das AGR die Aufgaben der Rechnungsprüfungsorgane detailliert und stellt darin die Unterlagen für die Rechnungsprüfung zur Verfügung. Die darin enthaltenen Weisungen sind verbindlich und die amtlichen Formulare sind zu verwenden. Art. 9 Abs. FHDV Art. 9 Abs. FHDV Art. FHDV nur. Punkt Rest nur. Punkt Rest /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 5

16 70 Hinweis auf Im Anhang für die Rechnungspassation zu diesem Handbuch umschreibt das weitergehende AGR die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Rechnung Weisungen (Rechnungspassation) und stellt die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 78 Inkrafttreten Das Handbuch Gemeindefinanzen tritt am. Januar 00 in Kraft. Die Jahresrechnung 00 ist erstmals nach den neuen Bestimmungen abzuschliessen und zu gestalten. Im Jahr 00 erstellte Voranschläge und Finanzpläne sind nach den neuen Bestimmungen darzustellen. Anhang für die Finanzverwaltung 7 Funktionale Gliederung Die funktionale Gliederung und die Bezeichnung der Funktionen laut Anhang für die Finanzverwaltung sind verbindlich und einzuhalten. Andere als im Kapitel vorgesehene Funktionen dürfen nur mit Bewilligung des AGR geführt werden. Art. 0 Abs. FHDV Sind für gemeindeinterne Auswertungen vierstufige Funktionen nötig, müssen Art. 0 Abs. FHDV die publizierten und die dem Kanton abgegebenen Daten auf die dreistufige Gliederung zusammengefasst werden. 8 Artengliederung Die Artengliederung laut Anhang für die Finanzverwaltung ist verbindlich und Art. Abs. FHDV einzuhalten. Das Führen von anderen als im Kapitel vorgesehenen Arten ist unzulässig. Kontenbezeichnung Die Kontenbezeichnung kann zusätzlich zur amtlichen Bezeichnung an die Art. Abs. FHDV Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Laufnummer Die Laufnummer ist frei wählbar mit folgender Ausnahme: Art. Abs. FHDV Die Kontierung der Einlagen und Entnahmen Spezialfinanzierung muss in den Bereichen Wasser und Abwasser inklusive Laufnummer der Musterrechnung für Einwohnergemeinden entsprechen. 9 Kontengliederung Die Kontengliederung und -bezeichnungen der Bestandesrechnung laut Art. Abs. FHDV Anhang für die Finanzverwaltung sind verbindlich und einzuhalten. Das Führen von anderen als im Kapitel 5 vorgesehenen Hauptkonten ist unzulässig. Kontenbezeichnung Die Kontenbezeichnung kann zusätzlich zur amtlichen Bezeichnung an die Art. Abs. FHDV Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Die Kontenbezeichnung eines allfälligen Bilanzfehlbetrages muss das Jahr Art. Abs. FHDV der erstmaligen Bilanzierung enthalten. 5 Die Kontenbezeichnung eines allfälligen Vorschusses an eine gesetzliche oder reglementarische Spezialfinanzierung muss das Jahr der erstmaligen Bilanzierung enthalten. Laufnummer 6 Die Laufnummer ist frei wählbar. Art. Abs. FHDV Kontierung Die Kontierung gemäss Kontierungsanleitung für die funktionale Gliederung, Artengliederung und Bestandesrechnung laut Anhang für die Finanzverwaltung ist verbindlich und einzuhalten. Stichwortverzeichnis Die im Stichwortverzeichnis angegebene Kontierung laut Anhang für die Finanzverwaltung ist verbindlich und einzuhalten. ohne "zusätzlich zur amtlichen Bezeichnung" Präzisierung mit "Laufnummer 0" ohne "zusätzlich zur amtlichen Bezeichnung" /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 6

17 Musterrechnung Die Weisungen zur Musterrechnung für Einwohnergemeinden gelten für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften sinngemäss, soweit die Bestandteile der Jahresrechnung für sie vorgeschrieben sind. Verbindlichkeit der Aufbau und Inhalte der Musterrechnung lauf Anhang für die Finanzverwaltung Musterrechnung sind grundsätzlich verbindlich und einzuhalten. Abweichungen vom In den folgenden Bestandteilen der Jahresrechnung geht die Musterrechnung Aufbau über die Mindestvorschriften hinaus und der Aufbau kann entsprechend abgeändert werden: Grafische Auswertungen im Vorbericht zur Jahresrechnung sind nicht vorgeschrieben. Die Kapitalveränderung als Element in der Übersicht über die Jahresrechnung ist nicht vorgeschrieben. Die Abschreibungstabelle muss mindestens auf der vierstufigen Kontengliederung geführt werden. Angaben auf Stufe Einzelkonto sind nicht vorgeschrieben. Die Mindestvorschriften zur Verpflichtungskreditkontrolle sind in HB..5 geregelt. Weitere Angaben in der Verpflichtungskreditkontrolle sind nicht vorgeschrieben. Darstellungsfreiheit Darstellung und Format der Bestandteile der Jahresrechnung sind Abweichungen von der Darstellungsfreiheit grundsätzlich frei wählbar. In den folgenden Bestandteilen der Jahresrechnung laut Musterrechnung ist die Darstellungsfreiheit aufgehoben und die Darstellung muss sich genau nach der Musterrechnung richten: Die Tabelle Ergebnisse der Finanzplanung im Vorbericht zur Jahresrechnung ist entsprechend der Musterrechnung darzustellen. Die Tabellen über Wiederbeschaffungswerte und Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhalt der Bereiche Wasser und Abwasser im Anhang zur Jahresrechnung sind entsprechend der Musterrechnung darzustellen. Kontentechnik Die in den Buchungs- und Berechnungsbeispielen dargestellte Kontentechnik ist verbindlich und einzuhalten. Übrige Abschreibungen Wenn übrige Abschreibungen gestützt auf die Kontentechnik vorgeschrieben gestützt auf die sind, gelten sie bezüglich Kreditkompetenz als gebundene Ausgaben. Kontentechnik Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag Verzeichnisse ausserhalb der Jahresrechnung SF WEU Wenn Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag gestützt auf die Kontentechnik vorgeschrieben sind, gelten sie bezüglich Kreditkompetenz als gebundene Ausgaben. Bei den in Kapitel dargestellten Verzeichnissen ausserhalb der Jahresrechnung (Wertschriftenverzeichnis, Mobilienverzeichnis, Liegenschaftsverzeichnis usw.) handelt es sich um Beispiele und nicht um verbindliche Vorgaben. 5 Für Spezialfinanzierungen für den betriebsbedingten Wertverzehr und den aperiodischen Unterhalt der Liegenschaften Finanzvermögen (SF Werterhalt Liegenschaften Finanzvermögen, SF WEU), die gestützt auf den NRM-Ordner aus dem Jahr 99 eröffnet wurden, ist bis spätestens..00 eine reglementarische Grundlage zu schaffen. Art. 9 FHDV Art. 9 FHDV Art. 56 FHDV zusammen mit Weisung Nr. zusammen mit Weisung Nr /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 7

18 Kontennummer SF Die bisherige Kontierung der SF WEU 80.xx bleibt bis..00 gültig, WEU Forts. unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialfinanzierung gestützt auf übergeordnetes Recht oder Reglement handelt. Neue SF WEU 7 Soll neu eine SF WEU geführt werden, ist diese als Spezialfinanzierung gestützt auf Gemeindereglemente zu führen und ein entsprechendes Reglement zu erlassen. Finanzkennzahlen Ab..00 werden die Finanzkennzahlen von Einwohner- und Gemischten Gemeinden nach den neuen Formeln gemäss Anhang für die Finanzverwaltung 7 Inkrafttreten und Übergangs berechnet. Die Bestimmungen dieses Anhangs für die Finanzverwaltung zum Handbuch Gemeindefinanzen gelten ab Jahresrechnung 00. Die neue Berechnungsart für die Finanzkennzahlen ist ab Jahresrechnung 00 verbindlich anzuwenden. Für Spitäler und Heime, die ihre Rechnung nach den Kontenrahmen H+ oder VHS führen, gelten die Bestimmungen zur Gestaltung der Jahresrechnung von Gemeinden sinngemäss. Falls der Betrieb des Spitals oder Heims aufgegeben wird und der Gemeindeverband weiterbesteht, ist innerhalb von zwei Jahren das Neue Rechnungsmodell einzuführen. Anhang für die Rechnungsprüfung 9 Formulare Für die Rechnungsprüfung aller gemeinderechtlicher Körperschaften sind die amtlichen Formulare für die obligatorischen Prüfungshandlungen zu verwenden. Die Formulare für die obligatorischen Prüfungshandlungen dürfen erweitert, aber nicht gekürzt werden. Kleinstkörperschaften Für Kleinstkörperschaften ohne Bilanzfehlbetrag und ohne Investitionstätigkeit sind nur die speziell markierten obligatorischen Prüfungshandlungen verbindlich vorgeschrieben. Als Kleinstkörperschaften im Sinne dieser Rechnungsprüfungsweisungen gelten die gleichen Abgrenzungen wie für die Finanzplanung ( HB.8..). Formulare Für die Rechnungsprüfung aller gemeinderechtlicher Körperschaften sind die amtlichen Formulare für die weiteren Prüfungshandlungen zu verwenden. Die Formulare für die weiteren Prüfungshandlungen dürfen erweitert, aber Weitere Prüfungshandlungen Kleinstkörperschaften nicht gekürzt werden. Mit Ausnahme von Kleinstkörperschaften im Sinne von Weisung 5 sind die weiteren Prüfungshandlungen in allen Gemeinden so zu planen, dass alle wesentlichen Gebiete mindestens alle Jahre geprüft werden. Für Kleinstkörperschaften ohne Bilanzfehlbetrag und ohne Investitionstätigkeit sind nur die speziell markierten weiteren Prüfungshandlungen verbindlich vorgeschrieben. 5 Als Kleinstkörperschaften im Sinne dieser Rechnungsprüfungsweisungen gelten die gleichen Abgrenzungen wie für die Finanzplanung (HB.8..). Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV Art. Abs. FHDV inkl. weitere Prüfungshandlungen inkl. weitere Prüfungshandlungen inkl. weitere Prüfungshandlungen mit Hinweis auf Art. 6a Abs. GV nur im ARP inkl. obligatorische Prüfungshandlungen inkl. obligatorische Prüfungshandlungen inkl. obligatorische Prüfungshandlungen mit Hinweis auf Art. 6a Abs. GV nur im ARP /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 8

19 6 Zwischenrevision Für die Berichterstattung über die unangemeldete Zwischenrevision ist das Art. Abs. FHDV amtliche Berichtsformular zu verwenden. Eine Kopie des Berichtsformulars ist unmittelbar nach Vornahme der Art. Abs. FHDV unangemeldeten Zwischenrevision dem Gemeinderat zuzustellen. 7 Prüfungsplanung Mit Ausnahme der Kleinstkörperschaften ist in allen Gemeinden eine Jahresund Mehrjahresplanung der Rechnungsprüfungstätigkeiten zu erstellen und Art. 5 FHDV mit Hinweis auf Art. 6a Abs. GV laufend, mindestens aber jährlich, nachzuführen. Als Kleinstkörperschaften im Sinne dieser Rechnungsprüfungsweisungen nur im ARP gelten die gleichen Abgrenzungen wie für die Finanzplanung ( HB.8..) Bemerkungen Ausserhalb des Bestätigungsberichts kann das Rechnungsprüfungsorgan Art. 6 Abs. FHDV mündliche oder schriftliche Bemerkungen anbringen. Darin werden Verbesserungsvorschläge in organisatorischer oder buchhalterischer Hinsicht gemacht oder die Behebung kleinerer Unstimmigkeiten empfohlen. Bestätigungsbericht Der Bestätigungsbericht enthält vor allfälligen Einschränkungen und vor dem nur im ARP Antrag an das für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständige Organ die Bestätigung des Rechnungsprüfungsorgans, dass es die Buchführung und die Jahresrechnung (umfassend die Bestandesrechnung, Laufende Rechnung, Investitionsrechnung und den Anhang) geprüft hat; es die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt; es die Prüfung so geplant und durchgeführt hat, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt werden; es die Positionen und Angaben der Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben geprüft hat; es die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide, die Einhaltung der kreditrechtlichen Zuständigkeiten sowie die Darstellung der Jahresrechnung als Ganzes beurteilt hat; die so durchgeführten Prüfungen eine ausreichende Grundlage für ihr Urteil bildet; die Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften entspricht; eine unangemeldete Zwischenrevision durchgeführt wurde; eine Schlussbesprechung mit dem Gemeinderat bzw. einer Gemeinderatsdelegation stattgefunden hat; die obligatorischen Prüfungshandlungen gemäss Anhang für die Rechnungsprüfung zum Handbuch Gemeindefinanzen vollständig durchgeführt wurden; für die Prüfung die amtlichen Revisionsformulare verwendet wurden. Vom Normalwortlaut des Bestätigungsberichts ist nur in begründeten Fällen Art. 6 Abs. FHDV zusätzlich "Der Bestätigungsbericht hat dem Einschränkungen abzuweichen. Im Bestätigungsbericht kann das Rechnungsprüfungsorgan in wesentlichen Fällen Einschränkungen anbringen. Damit weist es hin auf wesentliche Verstösse gegen die gesetzlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften; wesentliche Abweichungen von den Rechnungslegungsnormen; wesentliche unüberprüfbare Angaben und Unsicherheiten; wesentliche Meinungsdifferenzen in Informationsgehalt der Jahresrechnung oder in Bewertungsfragen. Art. 6 Abs. amtlichen Formular zu entsprechen." nur. Satz Rest nur im ARP /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 9

20 9+50 Wesentlichkeit 5 Wesentlich sind insbesondere Fälle, durch die nur im ARP Forts. die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts innert 8 Jahren gefährdet wird; zwingende rechtliche Rahmenbedingungen zu Bewertungen, Abschreibungen oder Behandlung eines Bilanzfehlbetrages nicht eingehalten werden; die kreditrechtlichen Zuständigkeiten nicht eingehalten werden; die Information der Stimmberechtigten ein unzureichendes Bild der finanziellen Lage der Gemeinde ergibt bzw. das Ergebnis der Jahresrechnung oder die Bewertung von Aktiven und Passiven um mehr als einen Steueranlagezehntel falsch Rückweisung der Jahresrechnung Schwerwiegende Mängel Vorgehen bei Einschränkungen oder Rückweisungsantrag Information des Kantons 60 Inkrafttreten und Übergangsbestimmunge ausgewiesen wird. 6 Im Bestätigungsbericht wird die Rückweisung der Jahresrechnung beantragt, wenn die Mängel schwerwiegend sind oder wenn sie das Gesamtbild der Gemeindefinanzen grundlegend verfälschen. 7 Schwerwiegend sind insbesondere Mängel, durch die die richtige Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze und Rechnungslegungsnormen in wesentlichen Punkten nicht nachgewiesen oder geprüft werden können, bzw. begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung in wesentlichen Punkten nicht gewährleistet ist; die Bilanzierung eines Bilanzfehlbetrages verhindert oder verfälscht wird. 8 Wenn das Rechnungsprüfungsorgan nach ihren Prüfungshandlungen den Bestätigungsbericht mit Einschränkungen oder Rückweisungsantrag abgeben will führt es mit dem Gemeinderat eine provisorische Schlussbesprechung zur Besprechung der festgestellten Mängel durch und gibt Gelegenheit, die Mängel zu bereinigen; führt es nach allfälliger Korrektur der Mängel nochmals eine Prüfung der beanstandeten Gebiete durch; führt es mit dem Gemeinderat bzw. einer Gemeinderatsdelegation eine definitive Schlussbesprechung durch, an der über die Abgabe des Bestätigungsberichts anhand der korrigierten oder nicht korrigierten Jahresrechnung orientiert wird; nimmt es zwingend an der Versammlung des kompetenten Organs der Gemeinde teil, an der über die Genehmigung der Jahresrechnung beschlossen wird. 9 Eine Kopie des Bestätigungsberichts mit Einschränkung oder Rückweisungsantrag ist vom Rechnungsprüfungsorgan unmittelbar nach der definitiven Schlussbesprechung dem zuständigen Regierungsstatthalteramt zuhanden des AGR zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. Die Bestimmungen dieses Anhangs für die Rechnungsprüfung zum Handbuch Gemeindefinanzen gelten ab Jahresrechnung 00. Für Spitäler und Heime, die als gemeinderechtliche Körperschaften geführt werden und die ihre Rechnung nach den Kontenrahmen H+ oder VHS führen, gelten diese Bestimmungen zur Rechnungsprüfung sinngemäss. Art. 6 Abs. FHDV Art. 6 Abs. 5 FHDV Art. 6 Abs. 6 FHDV Art. Abs. FHDV nur im ARP nur. Punkt mit leicht anderer Formulierung Rest nur im ARP nur im ARP /500-0-/Weiterführung Weisungen Internet_d.doc/ZIS Seite 0

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde, FIND/Vorentwurf vom 0.0.010 Gesetz vom 009 zur Anpassung des Gesetzes vom 5. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden

Mehr

Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK

Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK HRM Verwaltungsrechnung Aktiven Passiven Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Fremdkapital Spezialfinanzierungen Aufwand

Mehr

Seftigen. Kreditbeschlüsse. Seite 1. Weisungen. des. Gemeinderates Seftigen. über das. Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten

Seftigen. Kreditbeschlüsse. Seite 1. Weisungen. des. Gemeinderates Seftigen. über das. Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten Seftigen Kreditbeschlüsse Seite 1 Weisungen des Gemeinderates Seftigen über das Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten vom 28. Februar 2005 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 24. September 2003) Der Kantonale Kirchenvorstand der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 41 Abs. 2 des

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung

16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung 16 ZWECKGEBUNDENE ZUWENDUNGEN 16.1 Allgemeines über die bisherigen Fonds 16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung 16.3 Grabunterhaltsfonds 16.4 Muster einer Jahresrechnung für zweckgebundene

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Kontenplan für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft

Kontenplan für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft 109a/2014 Kontenplan für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft (Redaktionell überarbeitet durch die Finanzabteilung ERK BL in Zusammenarbeit mit der AWK am 17.09.2014)

Mehr

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17)

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17) Anhang : Aufbau des Rechnungswesens (Art. 7) (Stand. Dezember 0). Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird wie folgt unterteilt: a) flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen; b) Forderungen; c) kurzfristige

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Interne Weisungen zur Visumsregelung

Interne Weisungen zur Visumsregelung 08.0002.01 Interne Weisungen zur Visumsregelung vom 19. März 2002 (rev. 25.11.2003, 18.5.2004, 22.11.2005, 4.9.2012 und 9.12.2014) G:\org\weis\Weisungen zur Visumsregelung.doc Inhaltsverzeichnis A Zweck

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Seite 1 von 7 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER

Seite 1 von 7 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER 1. Allgemeines Die Wahl der Kassenprüfer ist eine satzungsgemäße Verpflichtung der Vereine, sie sind Organe der Mitgliederversammlung.

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr

13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte

13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte GEMEINDERAT 13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS Geschäfte Beschlüsse Interne Verzinsung/Festlegung Zinssatz und Modalität Investitionsplan 2011-2015 - Genehmigung Revisionsberichte Pol.

Mehr

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden 88.5 Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden vom 8. Dezember 00 Der Katholische Kirchenrat, gestützt auf 5 Absatz KOG ) beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung INFO VERBANDSLEBEN Arbeitshilfe für die Kassenprüfung Mit Checkliste und Prüfbericht Was haben Kassenprüfer/innen zu prüfen? Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt, damit

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden 88.5 Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 005) Der Katholische Kirchenrat, gestützt auf 5 Absatz KOG ) beschliesst:.

Mehr

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb 7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 - GEMEINDEN UND SCHULEN Checkliste I Prüfungsausschuss gemäß 78 Bgld. GemO zur Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß 63 Abs. 2 GemO, die unter beherrschendem Einfluss

Mehr

(Vom 21. November 2003 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis 1. Januar 2012) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz,

(Vom 21. November 2003 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis 1. Januar 2012) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz, Reglement über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz (Vom. November 00 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis. Januar 0) Die Synode der Evangelisch-reformierten

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002)

Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002) Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002) Der Kantonskirchenrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 41 Abs. 2 des Organisationsstatuts vom 8. April

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Investitionen und Abschreibungen ab 2012

Investitionen und Abschreibungen ab 2012 Investitionen und Abschreibungen ab 2012 1 Einleitung Per 1. Januar 2011 sind die neue Finanzverordnung und die neue Vollzugsverordnung in Kraft getreten. Für die Kirchgemeinden bedeutete dies, dass bereits

Mehr

über die Personalverwaltung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden

über die Personalverwaltung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden .90. Beschluss vom 0. Juli 00 über die Personalverwaltung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Einwohnergemeinde Worben

Einwohnergemeinde Worben Einwohnergemeinde Worben Reglement zur Übertragung der Aufgabenerfüllung der Kabelfernsehanlage Dezember 2010-1 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ORGANISATION Grundsatz Art. 1 3 Aufgabenübertragung

Mehr

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven JAHRESRECHNUNG 2011 Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven Kasse 2'248 3'032 Postcheck 3'762'509 4'641'205 Bankguthaben 137'019 300'299 Termingelder, Sparkonto 1'091'907 1'081'271 Debitoren

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.

Mehr

Stellungnahme der Finanzkommission zum Budget 2016

Stellungnahme der Finanzkommission zum Budget 2016 Finanzkommission der Gemeinde Kaiseraugst Stellungnahme der Finanzkommission zum Budget 2016 Basisunterlagen und Erläuterungen Die Erläuterungen zum Budget und teilweise die Nachweise zu den einzelnen

Mehr

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen Vom 6. Dezember 00 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Dittingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Einstufungstest Rechnungswesen für Teilnehmer/-innen der Lehrgänge Fachmann/-frau Unternehmensführung KMU und Detailhandelsspezialist/-in

Einstufungstest Rechnungswesen für Teilnehmer/-innen der Lehrgänge Fachmann/-frau Unternehmensführung KMU und Detailhandelsspezialist/-in für Teilnehmer/-innen der Lehrgänge Fachmann/-frau Unternehmensführung KMU und Detailhandelsspezialist/-in Zeit - 30min Hilfsmittel - Taschenrechner Themenblock 1 Allgemeine Grundlagen 1 Gesetzliche Vorschriften

Mehr

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes. Mustervereinbarung BSMA 0..00 Gemeindeübereinkunft X Vertragsgemeinden xxxx Interkommunale Vereinbarung vom über die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes Die unterzeichneten Vertragsgemeinden

Mehr

Haushaltssicherungsverordnung 1

Haushaltssicherungsverordnung 1 Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung

Mehr

Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif D 2008 2016 Konzertgesellschaften Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Mehr

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011

Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011 Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation

Mehr

Jede Ebene erhält umfassende Kompetenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Jede Ebene erhält umfassende Kompetenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 4.9.3 New Public Management 4.9.3.1 NPM in Kürze Die sich immer rascher wandelnden Verhältnisse und Anforderungen der heutigen Zeit fordern das Gemeinwesen heraus und decken Schwächen insbesondere mangelnde

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2. 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2. 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4

1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2. 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2. 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4 Inhaltsverzeichnis 1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4 1.3 Bewertungsansätze des Verwaltungsvermögens... 6 Anhang 1 Buchungsbeleg

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Kanton Zug 152.42. gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 1),

Kanton Zug 152.42. gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 1), Kanton Zug 5. Verordnung über die Aktenführung Vom 0. März 0 (Stand. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 5 Abs. des Archivgesetzes vom 9. Januar 00 ), beschliesst: Gegenstand Die Aktenführung

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

WinWerk. Prozess 8 Fibutransfer. KMU Ratgeber AG Im Ifang 16 8307 Effretikon. Inhaltsverzeichnis

WinWerk. Prozess 8 Fibutransfer. KMU Ratgeber AG Im Ifang 16 8307 Effretikon. Inhaltsverzeichnis Prozess 8 Fibutransfer WinWerk 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052-740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Fibutransfer... 2 1.1 Allgemein...

Mehr

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh vom 26. März 2002 Gültig ab 1. Januar 2002 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe Seite 2 Die

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Rechtssichtsbehörde der Stadt Radeberg, dem Landratsamt Bautzen, wurde am 28.02.2013 gemäß 76 Abs. 2 SächsGemO der vom Stadtrat am 27.02.2013 gefasste Beschluss zur Feststellung

Mehr

Struktur der bestehenden Gemeindebuchhaltung

Struktur der bestehenden Gemeindebuchhaltung Struktur der bestehenden Gemeindebuchhaltung Grundlage aller Beschreibungen sind die Verhältnisse im Kanton Aargau. Entsprechend der Erfolgsrechnung und der Bilanz in der kaufmännischen Buchführung gibt

Mehr

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) 84. Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) Vom 0. Mai 04 (Stand 0. Mai 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Datenhomogenisierung (GIS-Thurgau)

Datenhomogenisierung (GIS-Thurgau) Mustervertrag anlässlich der GV GIV vom 29. Mai 2008, unter Berücksichtigung des Antrags gemäss Traktandum 7. Vertrag zwischen Kanton Thurgau vertreten durch Amt für Geoinformation des Kantons Thurgau

Mehr

Das Rechnungswesen. Siehe www.bundesfinanzministerium.de.

Das Rechnungswesen. Siehe www.bundesfinanzministerium.de. Das Rechnungswesen 1 Für das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis anzulegen, das auch eine Abschreibungsübersicht enthalten muss. Aufwendungen, die nicht oder nur teilweise vom Ergebnis des Unternehmens

Mehr

Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009

Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009 Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009 2009 Pinus AG, www.pinus.ch Inhaltsverzeichnis Anlageinventar 3 1. Einstellen/Aktivieren 3 2. Eröffnungssaldo

Mehr

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein Gemeinde Blumenstein Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein Inkraftsetzung 01. Januar 2011/ Anpassung 13.09.2011 1 Richtlinien für die Vereinsunterstützung Inhalt: 1. Einleitung

Mehr

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB)

Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) 0. Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) vom 7. Februar 05 [Stand vom. Januar 06] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Abs. des Finanzhaushaltsgesetzes

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Vergleich. der Kantons- und Gemeindefinanzen. Frequently Asked Questions Häufige gestellte Fragen

Vergleich. der Kantons- und Gemeindefinanzen. Frequently Asked Questions Häufige gestellte Fragen Vergleich der Kantons- und Gemeindefinanzen Frequently Asked Questions Häufige gestellte Fragen Nils.Soguel@unil.ch Evelyn.Munier@unil.ch www.unil.ch/idheap > finances publiques Fragen Seite Ist der Vergleich

Mehr

1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

1 791.21. Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937) 79.2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Kalkulatorische Abschreibungen

Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Abschreibung Die aggressive Abschreibung Kalkulatorische Abschreibungen Anderskosten aufwandsungleich Zusatzkosten aufwandslos 9 Kalkulatorische Abschreibung Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Einwohnergemeinde Berken

Einwohnergemeinde Berken Seite 357 Vorsitz: Protokoll: Geissbühler Hans, Gemeindepräsident Bürki Eliane, Gemeindeschreiberin Der Präsident begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Versammlung. Dieselbe wurde ordnungsgemäß im Amtsanzeiger

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen

Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen Vinzenz Bartlome Wiss. Mitarbeiter, Staatsarchiv des Kantons Bern Dok.-Nr. 432878 / Aktenzeichen 0.6/006-01 Staatskanzlei_Veranstaltung

Mehr

Defizit niedriger als budgetiert dank Sparmassnahmen des Gemeinderats und ausserordentlichen Einnahmen

Defizit niedriger als budgetiert dank Sparmassnahmen des Gemeinderats und ausserordentlichen Einnahmen Seite 1 von 8 Geschäft 3420 Beilage: Jahresrechnung 2002 Bericht an den Einwohnerrat vom 30. April 2003 Jahresrechnung der Einwohnerkasse pro 2002 1. Kommentar Defizit niedriger als budgetiert dank Sparmassnahmen

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

2. Überbauung «Arnistrasse» Erschliessung Krediterteilung

2. Überbauung «Arnistrasse» Erschliessung Krediterteilung 2. Überbauung «Arnistrasse» Erschliessung Krediterteilung Referent: Guido Heiniger Ausgangslage Die - das Baureglement. s Bern hat d 26. Juni 2009 sowie die geringfügige Änderung des Baureglementes vom

Mehr

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis 172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 5.00 (Vom 7. Januar 994) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Geltungsbereich

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009 com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66

Mehr

A) Allgemeine Bestimmungen

A) Allgemeine Bestimmungen 3.40 Verordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36 und Art. 37 des Reglements Anstellung und Besoldung (RAB) erlassen am 19. April 2005 (Stand

Mehr

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Verwaltungsreglement Winkelried- Fonds Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" 5.9 Vom. April 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer.6 des RRB Nr. 86 vom. April 000 über die Neuorganisation der "Winkelried-Fonds"

Mehr

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung

Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung Einwohnergemeinde Trimbach Finanz-Verordnung 1999 1 Finanz-Verordnung Einwohnergemeinde Trimbach Verordnung des Gemeindrates über den Finanzhaushalt der Gemeinde Trimbach, 25 Abs. 3 b GO I. Allgemeiner

Mehr