SEIT 1. JANUAR 2016 STEUERERMÄSSIGUNG FÜR F&E-TÄTIGKEIT ANSTELLE DER AUFGEHOBENEN TECHNOLOGISCHEN STEUERERMÄSSIGUNG

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1 SEIT 1. JANUAR 2016 STEUERERMÄSSIGUNG FÜR F&E-TÄTIGKEIT ANSTELLE DER AUFGEHOBENEN TECHNOLOGISCHEN STEUERERMÄSSIGUNG Tax Alert Sehr geehrte Damen und Herren, am 1. Januar 2016 trat das Gesetz vom 25. September 2015 über Änderung einiger Gesetze in Zusammenhang mit der Innovationsförderung (nachstehend: Gesetz genannt) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden deutliche Änderungen in Bezug auf mögliche Abzüge im Bereich der Ertragsteuern eingeführt. Die Vorschriften zur Bestimmung von Abzugsgrundsätzen im Rahmen der sog. technologischen Steuerermäßigung wurden aufgehoben. Diese wurde durch die neue Steuerermäßigung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ersetzt. Wie ist die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu verstehen? Gemäß den neuen Vorschriften sind von der Steuerbemessungsgrundlage die von dem Steuerpflichtigen für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit getragenen abzugsfähigen Betriebsausgaben abzuziehen, die als förderfähige Ausgaben bezeichnet werden. Was berechtigt zur Steuerermäßigung? Selbständige Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse und Dienstleistungen (dies bezieht sich aber nicht auf die Einführung von routinemäßigen Standardänderungen) und Vornahme ihrer deutlichen Verbesserungen; Entwicklung neuer Anwendungen für bereits vorhandene Produkte; Entwicklung neuer Technologien, darunter der Software; Erwerb und Nutzung der Kenntnisse und Erfahrung von anderen Subjekten (Know-how) für Planung der Produktionsprozesse. Die im Gesetz enthaltenen Definitionen bestimmen, was als die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einzustufen ist. Definition für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit: schöpferische Tätigkeit, welche die Forschung oder Entwicklungsarbeiten umfasst, die systematisch aufgenommen wird, um die Wissensressourcen zu erweitern und sie zur Entwicklung neuer Anwendungen zu nutzen.

2 Darüber hinaus enthält das Gesetz detaillierte Definitionen für Forschung (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Industrieforschung) und Entwicklungsarbeiten. Für die Anwendung des Steuerabzugs ist der Zweck und nicht alleine das Ergebnis von Handlungen wichtig. Von Bedeutung ist also die tatsächliche Tätigkeit, die dokumentiert wird. Es kann sich nämlich erweisen, dass trotz der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Entwicklung des neuen Produkts dieses letztendlich gar nicht entsteht. Bei Anwendung der vorgenannten Steuerermäßigung ist die Einholung des Gutachtens zum Nachweis der Art der Tätigkeit bei der Forschungseinrichtung nicht erforderlich. Die Vorschriften erfordern nicht, dass die Unternehmer zusätzliche Kosten tragen, z. B. für Schaffung neuer Arbeitsplätze (für diese Tätigkeit können die bereits angestellten Mitarbeiter eingesetzt werden) und für Errichtung der neuen internen Einheit/Abteilung ausschließlich zu diesem Zweck (z.b. der Abteilung für Forschung und Entwicklung). Der Steuerabzug kann angewendet werden unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten dafür an den Geschäftspartner gezahlt wurden oder nicht. Förderfähige Ausgaben Die Möglichkeit für Steuerabzüge ist viel größer als im Falle der aufgehobenen technologischen Steuerermäßigung, denn unter förderfähige Ausgaben fallen u.a. Lohn- und Gehaltskosten sowie Beitragskosten: Entgelt des aufgrund des Arbeitsvertrags angestellten Arbeitnehmers zur Durchführung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einschließlich dem Arbeitgeberanteil (dies gilt auch für Beamtenverhältnis, Heimarbeit und genossenschaftliches Arbeitsverhältnis); Material- und Rohstoffkosten: Anschaffung von Material und Rohstoffen, die unmittelbar mit der ausgeübten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zusammenhängen; Dienstleistungskosten: Kosten, die für den Erwerb von Gutachten, Beurteilungen, Beratungsdienstleistungen und gleichwertigen Dienstleistungen sowie für den Erwerb von Ergebnissen der Forschungen getragen wurden, die durch eine Forschungseinrichtung aufgrund eines Vertrags durchgeführte werden; Kosten in Zusammenhang mit Nutzung der F&E-Geräte: die Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Nutzung der Geräte nicht aufgrund des Vertrags erfolgt, der zwischen dem Steuerpflichtigen und einem mit ihm verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurde. Abschreibungen: zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnete Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände des AV, die für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, ausgenommen Personenkraftwagen, Bauten, Gebäude und Räumlichkeiten, die ein separates Eigentum bilden. Dazu zählen beispielsweise Abschreibungen auf Maschinen, Erfindungspatente, Software-Lizenzen und Know-how. Abzugsgrundsätze Durch Tragen der vorgenannten Ausgaben gewinnt der Steuerpflichtige eine Steuervergünstigung auf zwei Stufen: Stufe 1: Einstufung der Ausgabe in voller Höhe als abzugsfähiger Betriebsausgabe; Stufe 2: zusätzlich Abzug dieser Ausgabe von der Steuerbemessungsgrundlage unter Vorbehalt, dass maximal 30%, 20% bzw. 10% des Ausgabenbetrags abgezogen werden darf, was von der Art der Ausgabe und des Status des abziehenden Subjekts abhängt. Gesetzliche Höchstgrenzen für Steuerabzüge 30% gilt für Kosten für Auszahlung der Löhne und Gehälter an Personen, die an den Innovationsprojekten arbeiten;

3 20% (bei Großunternehmen 10%) gilt für Kosten für Anschaffung von Rohstoffen und Material, Gutachten, Beratungsdienstleistungen, Forschungsergebnissen, Kosten für entgeltliche Nutzung der Forschungsgeräte und für Abschreibungen, falls der Steuerpflichtige ein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmer im Sinne der Vorschriften über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung ist. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger, der ein Mittelunternehmer ist, stellte zur Entwicklung des neuen Produkts drei Arbeitnehmer an. Die gesamten, von dem Arbeitgeber getragenen Anstellungskosten liegen bei PLN/ monatlich (Lohn und Gehalt sowie Beiträge: 3 x PLN). Zu diesem Zweck erwarb er auch die Beratungsdienstleistungen im Wert von PLN sowie die für Herstellung eines Prototyps erforderlichen Rohstoffe und Material im Wert von PLN hat er insgesamt für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit den Betrag von PLN bestimmt: Anstellungskosten: PLN (12 x PLN); Beratungsdienstleistungen: PLN; Material und Rohstoffe: PLN. F&E-Ausgaben: Stufe 1 Im Laufe des Jahres rechnet der Steuerpflichtige PLN zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Stufe 2 Anschließend zieht er von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage PLN ab, d.h.: 30% von Anstellungskosten, d.h PLN ( PLN x 30%); 20% von Kosten für Beratungsdienstleistungen, d.h PLN ( PLN x 20%); 20% von Material- und Rohstoffkosten, d.h PLN ( PLN x 20%). Berechnung der Steuer: Nehmen wir an, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen für 2016 bei PLN liegt; abzugsfähige Betriebsausgaben liegen bei PLN (darunter PLN sind Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit); Einkommen nach Besteuerung liegt bei PLN; Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit liegt bei PLN ( PLN PLN); Zu zahlende Steuer nach Anwendung der Steuerermäßigung beträgt PLN ( PLN x 19%). Erzielte Vorteile Hätte man (aus Versehen oder mangels Wissen) die vorgenannten Ausgaben als F&E-Ausgaben nicht identifiziert, dann hätte die zu zahlende Körperschaftsteuer PLN betragen. Der steuerliche Vorteil beträgt also PLN so viel weniger Steuer zahlte der Steuerpflichtige. Beispielhafte Vorbehalte und abzugsbezogene Pflichten Die förderfähigen Ausgaben sind abzugsfähig, falls sie an den Steuerpflichtigen in irgendwelcher Form nicht zurückerstattet wurden. Die neue Steuerermäßigung dürfen keine Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr die Geschäftstätigkeit in der Sonderwirtschaftszone aufgrund einer Genehmigung ausübten. Die Steuerpflichtigen, welche die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausüben und vorhaben, die Steuerabzüge für Innovationen in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, die Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in den Büchern auszugliedern. Bei der Grundlagenforschung sind die in ihrem Rahmen getragenen förderfähigen Ausgaben nur dann

4 abzuziehen, wenn die Forschung aufgrund eines Vertrags bzw. Abkommens mit der Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes vom 30. April 2010 über Grundsätze für Forschungsfinanzierung durchgeführt wird. Im Falle der (mehr praxisorientierten) angewandten Forschung und Industrieforschung entfällt diese Voraussetzung. Es ist zu beachten, dass sich die neue Steuerermäßigung auf die Umsatzsteuer-Abrechnung nicht auswirkt. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann Zum Wohl Ihres Unternehmens empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Analyse Ihrer Geschäftstätigkeit und Vornahme von entsprechenden Maßnahmen, die eine vollständige Inanspruchnahme der neuen Steuerermäßigung ermöglichen. Deswegen haben wir die Instrumente entwickelt, die einerseits die förderfähigen Ausgaben identifizieren lassen, die Ihrem Unternehmen bestimmte Ersparnisse bringen können, und andererseits die Risiken in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung minimieren lassen. RSM Poland ist Mitglied von RSM, dem siebtgrößten Netzwerk von unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen mit mehr als 730 Niederlassungen in mehr als 110 Ländern und über weltweit angestellten Fachkräften. RSM Poland ist auf dem polnischen Markt seit 1991 tätig. In dieser Zeit haben wir großes Wissen und viel Erfahrung gesammelt. Es gelang uns auch, ein einzigartiges Team von höchstqualifizierten Fachkräften zu schaffen. Unsere Beratungsunternehmen bilden wir gemeinsam mit unseren Mandanten, deren Bedürfnisse im Vordergrund unserer Tätigkeit stehen, deswegen bieten wir ihnen eine umfassende und maßgeschneiderte Betreuung unter einem Dach. Ausschließlich unsere Mandanten entscheiden über das Spektrum von unseren Dienstleistungen und wir unterstützen ihre Entwicklung. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass mit solch einer Einstellung der gegenseitige Erfolg sichergestellt wird.

5 Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Przemysław POWIERZA Tax Partner Head of German Desk Tax advisor (11204) E: M: RSM Poland Spółka Doradztwa Podatkowego S.A. Droga Dębińska 3b Poznań T F office@rsmpoland.pl RSM Poland BLOG Die vorliegende Veröffentlichung darf nicht als juristischer Rat betrachtet werden, denn jeder Einzelfall ist anders und bedarf einer separaten und zuverlässigen Analyse, deswegen übernehmen RSM Poland Spółka Doradztwa Podatkowego S.A. und RSM Poland KZWS Audyt S.A. keine Haftung für Nutzung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen, Ratschläge und Hinweise. RSM Poland, THE POWER OF BEING UNDERSTOOD AUDIT TAX CONSULTING RSM Poland is a member of the RSM network and trades as RSM. RSM is the trading name used by the members of the RSM network. Each member of the RSM network is an independent accounting and consulting firm which practices in its own right. The RSM network is not itself a separate legal entity in any jurisdiction.

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