Steuerliche Beratung von Insolvenz. Kommentar

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1 Steuerliche Beratung von Insolvenz Kommentar 15. Abendsymposion des ZIS Mannheim 22. Oktober 2013 Prof. Dr. Christoph Spengel Universität Mannheim Christoph Spengel 1

2 - Gliederung - 1. Hintergrund der Fragestellung 2. Tätigkeitsbereiche des Steuerberaters und Haftungsrisiko bei Insolvenz des Mandanten 3. Handlungsempfehlungen für die Steuerberatung Christoph Spengel 2

3 1. Hintergrund Steuerberater Mandatsvertrag GmbH InsV Direkthaftung indirekte Haftung = Regress beim Steuerberater Abtretung ( 398 BGB) oder Pfändung Anspruch aus 64 GmbHG Anspruch aus VSD = Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Geschäftsführer Christoph Spengel 3

4 2. Tätigkeitsbereiche T Steuerberater und Haftung Tätigkeitbereiche des Steuerberaters lt. StBerG 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 ( 33 Satz 2) 57 Abs. 3 Nr. 3 Eigentliche Steuerberatung (Rechtsberatung) Buchführungshilfe (Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind) Wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhändige Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen (gesonderter Werkvertrag, schriftlich oder mündlich) Christoph Spengel 4

5 2. Tätigkeitsbereiche T Steuerberater und Haftung Tätigkeitbereiche des Steuerberaters lt. StBerG und Anspruch aus 64 GmbHG Steuerliche Hilfeleistungen (Inhalt und Umfang des Mandats) Gesonderter Werkvertrag Allgemeines steuerberatendes Dauermandat (keine Hinweispflicht auf mögliche Insolvenzreife, auch nicht bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz; BGH v ) Konkludente Erweiterung des Mandats z.b. bei Bilanzbesprechung (Haftung ggü. Gesellschaftern und Geschäftsführung, falls schriftliche oder mündliche (auch telefonische) Hinweise so verstanden werden können, als bestünde Insolvenzreife nicht und damit insolvenzrechtliche Beratung unkorrekt vorgenommen wird (hier: nur bilanzielle Überschuldung; BGH v , BGH v ) Mitverschulden des StB bei fehlerhafter Jahresabschlusserstellung Haftung ggü. Gesellschaftern und Geschäftsführung bei Verletzung des Vertrags zur Überprüfung der Insolvenzreife einer GmbH (hier: Befragung zur Insolvenzreife; BGH v ) Christoph Spengel 5

6 3. Handlungsempfehlungen für f r die Steuerberatung (1) Das besondere Risiko für Steuerberater bei der Beratung insolvenzgefährdeter Mandanten besteht darin, dass es explizit durch einen schriftlich oder mündlich abgeschlossen Werkvertrag oder konkludent durch eine unbewusste Ausweitung des Dauermandats zu einer Haftung aus verspäteter Insolvenzantragstellung kommt. (2) Es gilt, die Ursachen für das Haftungsrisiko zu identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. deutlichen Reduzierung dieses Haftungsrisikos zu treffen. (3) Die Ursachen für das Haftungsrisiko liegen im mangelnden Bewusstsein des Steuerberaters für dieses spezifische Risiko. Zu vermeiden ist insbesondere, dass die Aufgaben des Steuerberaters unbewusst über das allgemeine steuerberatende Dauermandat hinausgehen. (4) Fraglich ist, ob eine Klausel im Mandatsvertrag, nach der keine Haftung für Dritte aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte übernommen wird, oder eine Höchsthaftungsgrenze zielführend sind. M.E. ist das nicht ausreichend. (5) Vielmehr sollte sich der Steuerberater dieses Risiko zu verschiedenen Zeitpunkten seiner Mandatsausübung durch entsprechende Maßnahmen bewusst machen. Diese Zeitpunkte betreffen neben der Abfassung des Mandatsvertrags und den Bilanzbesprechungen einzelne Gespräche mit dem Mandanten über die Insolvenzreife des Unternehmens. Die Kammern sollten in die Abfassung von Leitlinien Christoph Spengel einbezogen werden. 6

7 3. Handlungsempfehlungen für f r die Steuerberatung (6) In den Mandatsvertrag sollte aufgenommen werden, dass das laufende Mandat keine Insolvenzberatung einschließt und dass eine solche Insolvenzberatung einen separaten, schriftlichen Vertrag vorsieht, der gesondert zu vergüten ist. Laufende Mandatsverträge sollten entsprechend angepasst werden. Der Vorgang wird somit beiden Vertragsparteien bewusst. (7) Über die Bilanzbesprechung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Mandanten und ggf. Mitarbeitern als Zeugen zu unterzeichnen. In das Protokoll ist stets aufzunehmen, dass keine Gespräche bzw. Absprachen über eine mögliche Insolvenzreife stattgefunden haben. Dies dient der Vermeidung konkludenter Erweiterungen des Dauermandats. (8) Schließlich sind Leitlinien (Grundsätze ordnungsmäßiger Beratung) für die laufende Beratung durch Mitarbeiter des Steuerberaters anzufertigen, aus denen deutlich hervorgeht, dass keine expliziten und impliziten Aussagen über eine mögliche Insolvenzreife getroffen werden. Aus der BGH-Rechtsprechung sind entsprechende Beispiele anzuführen. Auch dies dient der Vermeidung konkludenter Erweiterungen des Dauermandats. Christoph Spengel 7

8 3. Handlungsempfehlungen für f r die Steuerberatung (9) Einen gesonderten Vertrag über Insolvenzberatung sollte der Steuerberater nicht abschließen, falls ihm dieses Rechtsgebiet nicht vertraut ist. Statt dessen sollten Fachanwälte oder Fachberater empfohlen werden. (10) Risiken aus fehlerhafter Erstellung des Jahresabschlusses sind von den o.a. Maßnahmen nicht betroffen. Hier empfiehlt sich generell eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Christoph Spengel 8

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