Berufliche Integration mit Hindernissen
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- Arnim Hermann
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1 Maren Bösel, Dipl. Sozialpädagogin (FH) Berufliche Integration mit Hindernissen Was heißt eigentlich berufliche Integration? Dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Beruf. Die erforderlichen Hilfen haben die Aufgabe, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, auszugleichen oder wieder herzustellen. Rechtliche Grundlagen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, gesetzlich bezeichnet als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, können Personen erhalten, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigungen länger als 6 Monate wesentlich gemindert sind und diese deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. ( 33 SGB IX, 19 und 98ff SGB III). Weitere Regelungen sind im Berufsbildungsgesetz (BbiG), der Handwerksordnung (HwO), dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX), dem Bundessozialhilfegesetzt (z.b. 40 SGB XII Eingliederungshilfen) und den Schulgesetzen der Länder zu finden. Berufliche Erstausbildung Die Berufsberatung der Arbeitsagentur ist nicht nur Ansprechpartner bei Fragen zur Berufsausbildung oder Studium für Schulabgängerinnen ohne Einschränkungen, sondern auch für junge Menschen mit einem Handicap. Zur Förderung der beruflichen Integration muss aus Sicht der Berufsberatung die vorliegende Behinderung und die spezifische berufliche Eignung durch die Fachdienste des Arbeitsagentur festgestellt werden. Hierzu zählt der ärztliche Dienst und der psychologische Dienst. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen darauf zu drängen, dass bereits vorliegende ärztliche und psychologische Stellungnahmen Berücksichtigungen finden. Wichtig ist auch, sich so früh wie möglich an die Berufsberatung zu wenden, da es oft zwischen 6-8 Wochen dauert, bis es zu einem Termin bei den Fachdiensten der Arbeitsagentur kommt und weitere 2-4 Wochen, bis der zuständige Berufsberater den Bericht über die Begutachtung erhält. Einige Berufsberatungen haben eine spezielle Rehaberatung. Die anfängliche Prozedur bei der Begutachtung ist meines Wissens die gleiche. Je nach Ergebnis der Untersuchungen durch den Ärztlichen- und Psychologischen Dienst des Arbeitsamtes gibt es verschiedene
2 Schritte und Hilfen zur Berufsausbildung, die ich im folgenden kurz darstellen möchte. Wichtig ist auch hierbei, die individuellen Vorstellungen und Gefühle zu formulieren. Die Entscheidung liegt bei dem Ratsuchenden. Die Beratung und Vermittlung von Jugendlichen und erwachsenen schwerbehinderten Menschen ist 30 SGB III und 104 SGB IX gesetzlich geregelt. Darüber hinaus sind die örtlichen Integrationsfachdienste, durch die Arbeitsagenturen und den Integrationsämter beauftragt schwerbehinderte Schulabgänger bei der Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten. ( 110f SGB IX) Berufsvorbereitende Maßnahmen tip Lehrgang (testen, informieren, probieren) Grundausbildungslehrgang Betriebspraktika Förderlehrgänge Diese Förderungsmaßnahmen haben vielerorts verschiedenen Charakter, sowohl von der inhaltlichen Struktur wie auch von den Teilnehmern. Schaut Euch die Maßnahmen im Vorfeld persönlich an. Betriebliche Ausbildung Besondere Ausbildungsregelungen ( 48 Berufsbildungsgesetz, 42b HwO) in Verbindung mit dem SGB III Finanzielle Förderung Ausbildungsbegleitende Hilfen (Stützunterricht, sozialpädagogische Begleitung etc.) 241 Abs. 1 SGB III Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung an den Arbeitgeber 236 SGBIII, für schwerbehinderte Menschen auch 235a SGB III Die Integrationsämter gewähren unter bestimmten Voraussetzungen auch Zuschüsse zu Ausbildungskosten, die dem Arbeitgeber entstehen bei der Einstellung eines behinderte Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen 102 Abs.3 Nr. 2c SGB IX i.v.m 26b SchwbAV
3 Technische Hilfen Zuschüsse zur behindertengerechten Ausgestaltung des Ausbildungsplatzes 237 SGB III Ansprechpartner technische Berater der örtlichen Arbeitsagenturen Prüfungsmodifikationen Besondere Organisation der Prüfung (z. B. Einzel- statt Gruppenprüfung Minderung des Konkurrenzdrucks) Besondere Gestaltung der Prüfung (z. B. Zeitverlängerung) Zulassung spezieller Hilfen Wichtig ist, bei der Anmeldung zur Prüfung auf die vorliegenden Einschränkungen hinzuweisen. Überbetriebliche Ausbildung für jugendliche die aufgrund ihrer Behinderung noch keine/bzw. keine betriebliche Ausbildung absolvieren können. Diese haben die Möglichkeit bei Trägern der beruflichen Bildung (z.b. CJD, IB) eine anerkannte Ausbildung zu absolvieren. Sie erhalten z.b. gezielten Unterricht in Kleingruppen und werden sozialpädagogische betreut. Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung/Erkrankung eine sehr starke Unterstützung auf medizinischer, psychologischer und pädagogischer Ebene bedürfen können in einen Berufsbildungswerk (BBW) eine anerkannte Ausbildung absolvieren. BBW sind überregionale Einrichtungen zur beruflichen Erstausbildung. Informationen dazu erhält man über die Berufsberatung bei der örtlichen Arbeitsagentur. Studium Es gibt neben dem ganz normalen Weg weitere Möglichkeiten, den gewünschten Studienplatz zu bekommen. Umfangreiche Informationen bietet hierbei "zvs info" (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen). Bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches
4 Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote) Härtefallantrag (Zulassung zum Studium unabhängig von der Durchschnittsnote) Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, sich mit der gewünschten Hochschule in Verbindung zu setzen und das Gespräch zu suchen, egal ob es sich um einen Studienplatz handelt, bei dem man sich über die ZVS bewerben muss, oder nicht. An den meisten Hochschulen gibt es spezielle Beraterinnen für Studenten mit Einschränkungen. Gute Informationen kann man: BAG Behinderung und Studium e.v, Bildungschancen für behinderte Schülerinnen und Schüler, Wissenschaftszentrum Bonn, Ahrstr. 45, Bonn, Tel. 0228/ erhalten Berufliche Wiedereingliederung Mobilitätshilfen Mobilitätshilfen dienen zur Förderung einer Aufnahme von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch einer beruflichen Ausbildung. Rechtliche Grundlage liefert der 53 und 54 SGB III Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe in Form eines Darlehens) Ausrüstungsbeihilfe (Zuschuss zur Arbeitbegleitung und Ausrüstung) Reisekostenbeihilfe bei Antritt einer auswärtigen Arbeit Fahrkostenzuschuss für 6 Monaten für den täglichen Weg zur Arbeit Probebeschäftigungen
5 Es gibt die Möglichkeit für behinderte Menschen der befristeten Probebeschäftigung, wenn dadurch die Chancen einer vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung verbessert werden. ( 238 SGB III) Zuschuss erfolgt an den Arbeitgeber Dauer in der Regel 3 Monate Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen Es gibt Möglichkeit das arbeitssuchende bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen an Maßnahmen teilnehmen, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten festgestellt werden. Aufgrund der Ergebnisse können bei Bedarf geeignete Arbeitsförderungsmaßnahmen angestrebt werden, wie z.b. Trainingsmaßnahme: - Bewerbungstraining - Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche - Motivation der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit - Fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um einen erfolgreichen Abschluss einer Aus- und Weiterbildung bzw. die Arbeitsaufnahme zu erleichtern. Die Dauer der Maßnahmen liegen zwischen zwei und acht Wochen. Gesetzliche Grundlage 48 SGB III Eingliederungszuschüsse Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen (schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen) können Eingliederungszuschüsse beantragen. 217 ff SGB III Einarbeitungsphase bis zu 30% für bis zu 6 Monaten Erschwerte Vermittlung bis zu 50% für bis zu 12 Monaten Ältere Arbeitnehmer (ab 55 Jahren) bis zu 50% bis zu 24 Monaten Berufliche Weiterbildung/Umschulung
6 Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist im 77 ff SGB III geregelt. Wann kann eine berufliche Weiterbildung sinnvoll sein und gefördert werden: - um bei Arbeitslosigkeit die Chancen der beruflichen Wiedereingliederung zu erhöhen - eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern - fehlender Berufsabschluss Ist es eine Tätigkeit im erlernten bzw. bisher ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr möglich, ist eine berufliche Umschulung nach Prüfung durch den medizinischen Dienst des Arbeitsamtes bzw. des Rentenversicherungsträger notwendig. Rentenversicherungsträger: Für alle die länger als 15 Jahre gearbeitet haben Antragsstellung in einer medizinischen Reha und bis zu 6 Monate danach Arbeitsagentur: * für alle Arbeitnehmer die noch nicht länger als 15 Jahre gearbeitet haben Arbeitnehmer die in den letzten 3 Jahren 12 Monate Versicherungspflichtig tätig waren können die Lehrgangskosten und Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn sie zum Zeitpunkt der Weiterbildung ohne Arbeit sind. Wer die Versicherungszeiten nicht erfüllt, kann die Lehrgangskosten erstattet bekommen. Wichtige Ansprechpartner und Inforamtionsquellen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet unter der Rubrik Publikationen einige gute Broschüren zu Rehabilitation und Behinderung. Deutsche Rentenversicherung die ausführliche Website der Deutschen Rentenversicherung informiert über Erwerbunfähigkeitsrente, Rehabilitation und aktuelle Veränderungen, z.b. Hinzuverdienstgrenze für
7 Erwerbsminderungsrente ab Die entsprechenden Formulare findet Ihr online vor! Integrationsämter Informationen zum Wiedereinstieg. Rehadat nennt sich das "Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation" und wird angeboten durch das Institut der deutschen Wirtschaft Köln. In dieser Datenbank sind fast alle in Deutschland erhältlichen technischen Hilfsmittel für behinderte Menschen dokumentiert. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen In der "Infothek" findet Ihr Infos zum Kündigungsschutz, Gesetzestexte, die Zeitschrift "ZB - Behinderte Menschen im Beruf" als Download sowie eine Übersicht über das nächste Integrationsamt in Eurer Nähe. BAG Behinderung und Studium e.v, Bildungschancen für behinderte Schülerinnen und Schüler, Wissenschaftszentrum Bonn, Ahrstr. 45, Bonn, Tel. 0228/ erhalten Aktion Integration IV : ist ein regionales Sonderprogramm zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Nordrhein-Westfalen.
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