Prüfungsordnung. Bachelor of Science Lehrer/innen Pflege und Gesundheit mit dem Abschluss Master of Arts

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1 Prüfungsordnung für die Bachelor und Masterstudiengänge des Fachbereichs Gesundheitswesen an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Catholic University of Applied Sciences Abteilung Köln vom 24. September 2007 in der Fassung vom 01. September 2008 Teil I: Allgemeiner Teil Teil II: Besonderer Teil Besonderer Teil A: Besonderer Teil B: Besonderer Teil C: Besonderer Teil D: Besonderer Teil E: Pflegewissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science Lehrer/innen Pflege und Gesundheit mit dem Abschluss Master of Arts Pflegemanagement mit dem Abschluss Master of Arts Postgradualer Weiterbildungsstudiengang Schulleitungsmanagement mit dem Abschluss Master of Arts Postgradualer Weiterbildungsstudiengang Krankenhausmanagement für Fachärzte mit dem Abschluss Master of Science Die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen (KatHO NRW) erlässt gemäß 12 der Grundordnung der KatHO NRW vom in der Fassung vom folgende Prüfungsordnung: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Sprachform für beide Geschlechter verwendet.

2 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 2 Inhaltsverzeichnis Teil I: Allgemeiner Teil Seite 1 Geltungsbereich, Studienordnungen Ziele des Studiums, Zweck der Prüfungen, akademische Grade Prüfungsausschuss Prüfer und Beisitzer Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Einstufungsprüfung Bewertung von Prüfungsleistungen Wiederholung von Prüfungsleistungen Rücktritt und Versäumnis Täuschung und Ordnungsverstoß Teilnahme an Modulprüfungen Durchführung von Modulprüfungen Ziel, Umfang und Formen der Prüfungsleistungen Mündliche Prüfungen Klausurarbeiten Hausarbeiten und Projektarbeiten Referate und sonstige Präsentationen Lehrprobe und Reflexionsgespräch Bachelor- und Masterarbeit Kolloquium Ergebnis der Bachelor- und Master-Prüfung Zeugnisse, Bachelor- und Master-Urkunden Ungültigkeit von Prüfungen Einsicht in die Prüfungsakte Akkreditierung, Gleichwertigkeitsfeststellung, In-Kraft-Treten Übergangsbestimmung... 20

3 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 3 1 Geltungsbereich, Studienordnungen (1) Diese Prüfungsordnung hat Geltung für die Studiengänge des Fachbereichs Gesundheitswesen Pflegewissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science, Lehrer/innen Pflege und Gesundheit mit dem Abschluss Master of Arts, Pflegemanagement mit dem Abschluss Master of Arts, Krankenhausmanagement für Fachärzte mit dem Abschluss Master of Science sowie Schulleitungsmanagement mit dem Abschluss Master of Arts. (2) Der allgemeine Teil der Prüfungsordnung gilt für alle unter Absatz 1 genannten Studiengänge. (3) Der Besondere Teil der Prüfungsordnung besteht aus: Besonderer Teil A: Besonderer Teil B: Besonderer Teil C: Besonderer Teil D: Besonderer Teil E: Pflegewissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science Lehrer/innen Pflege und Gesundheit mit dem Abschluss Master of Arts Pflegemanagement mit dem Abschluss Master of Arts Postgradualer Weiterbildungsstudiengang Schulleitungsmanagement mit dem Abschluss Master of Arts Postgradualer Weiterbildungsstudiengang Krankenhausmanagement für Fachärzte mit dem Abschluss Master of Science Im Besonderen Teil werden die Studienvoraussetzungen, die Gliederung des jeweiligen Studiengangs, die Regelstudienzeiten, den zu verleihenden Hochschulgrad, Art, Anzahl, Anforderungen und Bearbeitungszeit der für das Bestehen von Prüfungen erforderlichen Leistungen, die für den Erwerb von Leistungspunkten erforderlichen Prüfungs- und Studienleistungen, die Zulassung zu den Prüfungen von Studienabschnitten höherer Fachsemester und die Zulassung zur sowie die Bearbeitungsdauer der abschließenden schriftlichen Arbeiten geregelt. (4) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt die KatHO NRW für die unter Absatz 1 genannten Studiengänge Studienordnungen auf. Die Studienordnungen regeln Ziele, Inhalte und Aufbau der jeweiligen Studiengänge. 2 Ziele des Studiums, Zweck der Prüfungen, akademische Grade 1) Das Studium in einem der unter 1 Absatz 1 genannten Studiengänge soll die Studierenden befähigen auf wissenschaftlicher Grundlage Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben und anzuwenden, die sie befähigen in den jeweiligen beruflichen Handlungsfeldern professionell zu arbeiten. Die spezifischen Ziele sind in den jeweils zugrunde liegenden Studienordnungen benannt.

4 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 4 2) Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des entsprechenden Studiums gem. des besonderen Teils A der Prüfungsordnung. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Student die Ziele des Studiums erreicht hat. Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts oder Bachelor of Science verliehen. 3) Die Master-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des jeweiligen Studiengangs gem. der entsprechenden besonderen Teile der Prüfungsordnung. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Student die Ziele des Studiums erreicht hat. Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung wird der akademische Grad Master of Arts bzw. Master of Science verliehen. Das Nähere regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. 3 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird im Fachbereich Gesundheitswesen ein gemeinsamer Prüfungsausschuss für die unter 1 Absatz 1 genannten Studiengänge gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Professoren, ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ü- bertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiterer Professor und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit; an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen sie nicht teil. Bei spezifischen Fragen einzelner Studiengänge können weite-

5 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 5 re Vertreter aus dem Kreise der Professoren, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Studierende mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Schweigepflicht. Sie sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Studenten unverzüglich mitzuteilen. Dem Studenten ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt. 4 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Dazu darf nur bestellt werden, wer über ausreichende Qualifikationen zur Abnahme der Prüfung verfügt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (2) Der Student kann für mündliche Modulprüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Er kann Prüfer für die Bachelor- bzw. Masterarbeit vorschlagen. Auf den Vorschlag des Studenten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Studenten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie die dabei erbrachten Studienund Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium, bezogen auf die im jeweiligen Studiengang vorgelegten Anforderungen, nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Gleichwertige Studienzeiten und Studien- und Prü-

6 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 6 fungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet. Für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Ä- quivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern über die Anrechnung. Bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (2) Soweit Studien- und/ oder Prüfungsleistungen angerechnet werden, können sich die Fristen für die Meldung zu Prüfungen verändern. 6 Einstufungsprüfung (1) Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund des 49 Abs. 11 HG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen. (2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können dem Studienbewerber die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und die entsprechenden Modulprüfungen sowie Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden. Dies muss vor Ablegen der Einstufungsprüfung festgelegt werden. Grundsätzlich gilt dies nicht für Prüfungen, die nach der Studienordnung und dem Modulhandbuch in der Regel zum Ende des vorletzten Studiensemesters des jeweiligen Studiengangs gem. 1 Absatz 1 stattfinden. Über die Entscheidung erhält der Student eine Bescheinigung. (3) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Hochschule durch eine Einstufungsprüfungsordnung, die sie als Satzung erlässt.

7 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 7 7 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4, = ausreichend 5 = nicht ausreichend (2) Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Grundlage für die Ausweisung ist folgende Aufstellung: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= bei einem Durchschnitt über 4,0 = sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend (5) Für die Umrechnung von Prüfungsnoten in ECTS-Grade bei Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wird die folgende Tabelle zugrunde gelegt: CREDITS- Grade CREDITS- Bezeichnung A die besten 10 % excellent B die nächsten 25 % very good C die nächsten 30 % good D die nächsten 25 % satisfactory E die nächsten 10 % sufficient

8 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 8 (6) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (7) Für die Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote gemäß des Besonderen Teils der Prüfungsordnung gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (8) Die Studierenden erhalten für die Gesamtnote ihrer Prüfungsleistungen zusätzlich eine relative Note nach der ECTS Bewertungsskala. Die relative Note gibt Aufschluss über die individuelle Leistung der Studierenden in Bezug auf die übrigen Studierenden des Studiengangs. 8 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Die Bachelor- oder Master-Prüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel innerhalb von zwei Semestern nach dem erfolglosen Versuch stattfinden. (2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für Klausurarbeiten gelten die Regelungen der Ergänzungsprüfung nach 15 Absatz 6. (3) Die Bachelor- und die Masterarbeit sowie das Kolloquium können je einmal wiederholt werden. (4) Eine mindestens als ausreichend bewertete Modulprüfung kann nicht wiederholt werden. (5) Ist eine Prüfungsleistung gem. der Bestimmungen im Besonderen Teil der Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden, so ist dem Studenten die weitere Einschreibung zu versagen. Über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung wird unverzüglich, spätestens aber nach vier Wochen, ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (6) Versäumt der Student, der ein Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der Student das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. 9 Rücktritt und Versäumnis (1) Kandidaten können von den Modulabschluss- bzw. Modulteilprüfungen innerhalb der vom Prüfungsamt festgesetzten Fristen und entsprechend der vom Prüfungsamt festgelegten Form zurücktreten. (2) Treten Kandidaten von ihrer Modulabschluss- oder Modulteilprüfung nach der in Absatz 1 genannten Frist oder nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumen sie den Termin der Prüfung, so gilt diese als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Prüfungsausschuss erkennt die dafür geltend gemachten Gründe an. Dasselbe gilt, wenn die Bachelor- oder Masterarbeit oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich

9 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 9 angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oder Versäumnis wegen Krankheit des Prüflings, der Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes, des Ehegatten/der Ehefrau oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die Nichtanerkennung der Gründe ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (3) Bei lang andauernder oder wiederholter Krankheit oder Behinderung als Grund für das Versäumen von Prüfungsterminen kann der Prüfungsausschuss ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangen. 10 Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Versucht der Student, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Vor einer solchen Entscheidung sind die Betroffenen zu hören. Studenten, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfern oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Studenten können innerhalb eines Monats verlangen, dass die Entscheidungen vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird der Student von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz Teilnahme an Modulprüfungen An einer Modulprüfung eines Studienganges des Fachbereichs Gesundheitswesen kann nur teilnehmen, wer in diesem Studiengang eingeschrieben ist.

10 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite Durchführung von Modulprüfungen (1) Modulprüfungen finden in der von den Prüfern vorgeschriebenen Form zu den entsprechend der Prüfungszeiträume festgelegten Terminen statt. Die Prüfungszeiträume werden spätestens zu Semesterbeginn bekannt gegeben. Für jede Prüfung ist mindestens ein Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Der Prüfungstermin kann auch nach dem Ende oder vor Beginn der Vorlesungszeit stattfinden. (2) Der Prüfungstermin wird dem Studenten rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. (3) Die besonderen Belastungen von Studierenden mit Kindern sowie von Studierenden, die ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflegeoder versorgungsbedürftig ist, sollen bei der Durchführung von Prüfungen angemessen Berücksichtigung finden. Dies kann durch Festlegung familienfreundlicher Prüfungszeiträume, veränderter Prüfungstermine oder verlängerte Prüfungsvorbereitungszeiten erfolgen. Die Einzelheiten legt der Prüfungsausschuss fest. (4) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen Krankheit, Behinderung oder anderer schwerwiegender Gründe nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise zum vorgesehenen Zeitpunkt und/oder in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag gestatten, eine gleichwertige Prüfungsleistung zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Form zu erbringen. Gleiches gilt für Kandidatinnen, die aufgrund einer Schwangerschaft nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise abzulegen oder deren gesetzlich definierte Mutterschutzfrist mit mindestens vier Wochen in die der Prüfung vorhergehende Vorlesungszeit fällt. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes insbesondere in den 3, 4, 6 und 8 sowie die Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind in diesem Zusammenhang entsprechend zu berücksichtigen. (5) Der Student hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen. (6) Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfungsamt durch den Prüfer entsprechend der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise so schnell mitgeteilt, dass für den Studenten die Planung des nachfolgenden Semesters nicht verzögert wird. (7) Das Prüfungsamt informiert die Studenten über die Prüfungsergebnisse in geeigneten Form in der für die jeweilige Prüfungsform festgelegten Art und Weise, sofern es sich nicht um Prüfungen handelt, in denen der Student das Ergebnis direkt vom Prüfer erfährt. (8) Das Führen der Akte in elektronischer Form ist zulässig.

11 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 11 (9) Vertreter des Trägers sind berechtigt, bei Modulprüfungen sowie Kolloquien anwesend zu sein. Die Termine der Prüfungen und Kolloquien sind deshalb rechtzeitig dem zuständigen Gesellschafter mitzuteilen. 13 Ziel, Umfang und Formen der Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen können erbracht werden als: Mündliche Prüfung ( 14) Klausurarbeit und sonstige schriftliche Prüfung ( 15) Hausarbeit und Projektarbeit ( 16) Referat und sonstige Präsentation ( 17) Lehrprobe und Reflexionsgespräch( 18) (2) In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob der Student den Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, auf die jeweiligen Module bezogen, nachweisen kann, d.h. ob er Inhalt und Methoden der Module in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht, fächerübergreifende Zusammenhänge erfasst und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auf die jeweiligen Arbeitsfelder bezogen, selbständig anwenden kann. (3) Die Studierenden sind mit Beginn der Vorlesungszeit in der jeweiligen Lehrveranstaltung über die für sie geltende Prüfungsform, den Umfang und die Zeiträume der Erbringung der Prüfungsleistungen in Kenntnis zu setzen. (4) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen und des Moduls zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung in Verbindung mit dem Modulhandbuch für das betreffende Modul vorgesehen sind. (5) Der Prüfungsausschuss legt mindestens zwei Monate vor jedem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfern für alle Studenten der jeweiligen Modulprüfung einheitlich und verbindlich fest und gibt diese durch Aushang bekannt. (6) In fachlich geeigneten Fällen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Analyse praxisnaher Probleme und deren sachgerechter Lösung, soll der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfern festlegen können, dass bis zu drei Modulprüfungen zusammengefasst werden können (integrierte Modulprüfung), in denen die Fähigkeiten und Kenntnisse des Studenten exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsdauer nach den 14 und 15 verlängert sich entsprechend, jedoch nicht auf mehr als vier Zeitstunden Klausurarbeit oder eine Zeitstunde mündliche Prüfung. Ferner kann der Prüfungsausschuss auch eine Hausarbeit gem. 16, die sich auf die fachübergreifenden Gebiete nach Satz 1 erstreckt, mit zugehöriger mündlicher Prüfung als Prüfungsleistung zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt abweichend von 7 Abs. 3 für jede Modulprüfung gesondert. Die Wiederholbarkeit wird nach 8 Abs. 1, 2 und 4 für jede Modulprü-

12 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 12 fung gesondert bestimmt; abweichend hiervon kann auf Antrag des Studenten auch die Wiederholungsprüfung als integrierte Prüfung durchgeführt werden. (7) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens als ausreichend bewertet worden ist. 14 Mündliche Prüfungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Student nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Student über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers gem. 4 oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. In der Kollegialprüfung wird jeder Student in einem Prüfungsmodul grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Gesamtnote hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören. Die Sätze 1 bis 3 gelten für integrierte Prüfungen entsprechend. (3) Die mündlichen Prüfungen betragen je Student mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 45 Minuten unbenommen, ob es sich um Einzel- oder Gruppenprüfungen handelt. Bei integrierten Prüfungen gelten die Bestimmungen des 13 Abs. 6. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Benotung nach 7 ist dem Studenten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Student bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 15 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll der Student nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet mit geläufigen Methoden der zu Grunde liegenden Fachrichtungen erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden kann. (2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.

13 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 13 (3) Die Dauer einer Klausurarbeit soll 60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten; bei integrierten Prüfungen gelten die Bestimmungen des 13 Abs. 6. (4) Die Prüfungsaufgaben einer Klausurarbeit werden in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einer schriftlichen Prüfung mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, können die Prüfungsaufgaben auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an den Prüfungsaufgaben vorher gemeinsam fest. (5) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Sofern der Prüfungsausschuss aus zwingenden Gründen eine Abweichung zulässt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit bzw. schriftliche Arbeit. Der Prüfungsausschuss kann wegen der Besonderheit eines Fachgebiets bestimmen, dass bei mehreren Prüfern jeder Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der seinem Fachgebiet entspricht. Bei nicht übereinstimmender Bewertung einer Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Beurteilung der schriftlichen Prüfung wird spätestens nach sechs Wochen bekannt gegeben. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bewerten die Prüfer die Klausurarbeit gemäß 7 Abs. 3 gemeinsam. Weitere Bestimmungen können im Besonderen Teil der Prüfungsordnung geregelt werden. (6) Vor einer endgültigen Festsetzung der Note "nicht ausreichend" nach der zweiten Wiederholung eines Prüfungsversuchs kann der Student sich einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; die Ergänzungsprüfung findet unverzüglich nach Bekanntgabe des nicht ausreichenden Ergebnisses der Klausurarbeit auf Antrag des Studenten statt. Die Ergänzungsprüfung wird von den Prüfern der Klausurarbeit gemeinsam abgenommen; im Übrigen gelten die Vorschriften über mündliche Prüfungen nach 14 entsprechend. Aufgrund der Ergänzungsprüfung können nur die Noten "ausreichend" (4,0) oder "nicht ausreichend" (5,0) als Ergebnis der Modulprüfung festgesetzt werden. 16 Hausarbeiten und Projektarbeiten (1) Mit der Erstellung einer Hausarbeit oder Projektarbeit soll der Student zeigen, dass er in der Lage ist, eine Frage- oder Aufgabenstellung im Zusammenhang eines Moduls in einer vorgegebenen Zeit mit den Methoden der zugrunde liegenden Fachgebiete selbständig zu bearbeiten. Der Student hat die Haus- oder Projektarbeit auf Verlangen zu erläutern. (2) Die Haus- oder Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenleistung erfolgen. Im Falle der Gruppenleistung ist der Anteil jedes Studenten nachvollziehbar zu benennen. (3) Der Bearbeitungszeitraum einer Hausarbeit oder Projektarbeit soll einen Monat nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten. Der Abgabetermin ist zu Beginn der Lehrveranstaltung spätestens aber mit der Vergabe der Frage-

14 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 14 oder Aufgabenstellung an die Studenten vom Prüfer festzulegen und aktenkundig zu machen. (4) Die Bewertung der Arbeit wird im Rahmen von Modulprüfungen i.d.r. vom Leiter der Lehrveranstaltung oder vom Modulverantwortlichen als Prüfer vorgenommen. Das Ergebnis der Bewertung ist spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit bekannt zu geben, Bewertungsgründe sind dem Studenten mitzuteilen und aktenkundig zu machen. 17 Referate und sonstige Präsentationen (1) Mit der Erstellung und Darbietung eines Referates oder einer sonstigen Präsentation soll der Student zeigen, dass er in der Lage ist, eine Frage- oder Aufgabenstellung im Zusammenhang eines Moduls in einer vorgegebenen Zeit mit den Methoden der zugrunde liegenden Fachgebiete selbständig zu bearbeiten und einer Gruppe von Studierenden im Rahmen des Lehrmoduls vorzustellen. Bestandteile von Referaten und sonstigen Präsentationen sind die Darlegung der Grundlagen und spezifischen Anteile des Themas sowie die anschließende Diskussion mit dem Plenum. (2) Das Referat und die sonstige Präsentation können als Einzel- oder Gruppenleistung erfolgen. Im Falle der Gruppenleistung ist der Anteil jedes Studenten nachvollziehbar zu verdeutlichen. (3) Der Bearbeitungszeitraum eines Referates oder einer sonstigen Präsentation soll einen Monat nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten. Der Präsentationstermin ist zu Beginn der Lehrveranstaltung spätestens aber mit der Vergabe der Frage- oder Aufgabenstellung an die Studenten vom Prüfer festzulegen und aktenkundig zu machen. Der zeitliche Umfang des Referates bzw. der Präsentation soll 15 Minuten je Student nicht unterschreiten und 30 Minuten je Student nicht überschreiten. (4) Die Bewertung des Referates oder der Präsentation wird im Rahmen von Modulprüfungen i.d.r. vom Leiter der Lehrveranstaltung oder vom Modulverantwortlichen als Prüfer vorgenommen. Nach dem Ende der Lehrveranstaltung, in dem die Präsentation erfolgt ist, wird dem Studenten die Benotung durch den Prüfer mitgeteilt. 18 Lehrprobe und Reflexionsgespräch (1) In der Lehrprobe soll der Student nachweisen, dass er in der Lage ist, aus einem fachlich relevanten Thema eine Unterrichtsstunde im Umfang von maximal 45 Minuten vorzubereiten und durchzuführen. In dem anschließenden Reflexionsgespräch soll der Student seine Fähigkeiten zur kritischen Reflexion der Vorbereitung und Durchführung der Lehrprobe nachweisen. (2) Die Lehrprobe findet i.d.r. vor einer Klasse statt, die aus Schülern oder Teilnehmern bestehen kann, die sich in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung in einem

15 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 15 einschlägigen Pflegeberuf befinden, oder sich aus mindestens 15 Studierenden des Bachelor-Studiengangs Pflegewissenschaft zusammensetzt. Das Thema der Lehrprobe kann Bestandteil einer übergeordneten Unterrichtsreihe sein. (3) Die Lehrprobe wird in der Regel von mindestens einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Der Durchführung der Lehrprobe folgt im Zeitabstand von höchstens einem Tag das Reflexionsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer. Der bei der Lehrprobe anwesende Prüfer führt das Reflexionsgespräch. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Lehrprobe und des Reflexionsgesprächs, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind vom sachkundigen Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Gesamtnote hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören. Das Ergebnis der Lehrprobe ist dem Studenten im Anschluss an das Reflexionsgespräch bekannt zu geben. 19 Bachelor- und Masterarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem gewählten Gegenstandsbereich mit den erforderlichen wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden zu bearbeiten. Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Student befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabe aus dem jeweiligen Studienbereich sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten. (2) Das Arbeitsthema der Bachelor- oder Masterarbeit ist mit dem Betreuer zu vereinbaren und mit einer Bestätigung des Betreuers dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Findet der Student keinen Betreuer, so sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass dieser rechtzeitig ein Thema und einen Betreuer für eine Bachelor- oder Masterarbeit zugewiesen bekommt. (3) Die Ausgabe der Bachelor- oder Masterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer der Masterarbeit gestellte Thema dem Studenten bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelor- oder Masterarbeit beträgt die im Besonderen Teil der Prüfungsordnung festgelegte Anzahl von Monaten. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelor- oder Masterarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit um bis zu zwei Wochen, der Masterarbeit um bis zu vier Wochen verlängern. Der Betreuer der Bachelor- oder Masterarbeit soll zu dem Antrag gehört werden.

16 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 16 (5) Das Thema kann nur einmal und bei Bachelorarbeiten nur innerhalb der ersten zwei Wochen, bei Masterarbeiten innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich zu vereinbaren. Die Bearbeitungszeit bleibt davon unberührt. Im Fall der Wiederholung gemäß 8 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Student bei der Anfertigung seiner ersten Bachelor- oder Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (6) Die Bachelor- oder Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Abgabe hat der Student schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Bachelor- oder Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (7) Die Bachelor- oder Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Bachelor- oder Masterarbeit sein. Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuss benannt; in den Fällen eines Lehrbeauftragten oder Honorarprofessors als erster Prüfer muss der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer wird die Note der Bacheloroder Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 und mehr, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Bachelor- oder Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Bachelor- oder Masterarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" oder besser sind. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Die Bewertung wird dem Studierenden spätestens sechs Wochen nach der Abgabe der Bachelorarbeit bzw. acht Wochen nach Abgabe der Masterarbeit mitgeteilt. (8) Ein Honorarprofessor sowie eine Lehrkraft für besondere Aufgaben, die eine selbständige Lehrtätigkeit im jeweiligen Studiengang ausübt, kann auf Antrag des Studenten zum Betreuer bestellt werden, wenn das ihm übertragene Lehrgebiet vom Thema der Bachelor- oder Masterarbeit wesentlich betroffen ist. Die Bachelor- oder Masterarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule angefertigt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Der Student hat für den Themenbereich der Bachelor- oder Masterarbeit ein Vorschlagsrecht. (9) Die Bachelor- oder Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (10) Die Bachelor- oder Masterarbeit ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie kann einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass der Student rechtzeitig nach entsprechender Bekanntgabe und auf Antrag hin ein neues Thema für eine Bachelor- oder Masterarbeit erhält. Eine Rückgabe des Themas in der in Absatz 5 Satz 1 genannten

17 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 17 Frist ist nur zulässig, wenn der Student bei der ersten Anfertigung seiner Bachelor- oder Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Bachelor- oder Masterarbeit ist ausgeschlossen. (11) Im Fall einer ständigen Krankheit oder Behinderung des Studenten findet 8 entsprechende Anwendung. (12) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- oder Master-Prüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 20 Kolloquium (1) Das Kolloquium kann die Bachelor- bzw. Masterarbeit ergänzen und ist eigens zu bewerten. Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der Student befähigt ist, die Ergebnisse der Bachelor- bzw. Masterarbeit, ihre fachlichen Grundlagen und ihre fachübergreifenden Zusammenhänge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Das nähere regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. (2) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt und von den Prüfern der Bachelor- oder Masterarbeit gemeinsam abgenommen und bewertet. Das Kolloquium dauert etwa dreißig Minuten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für mündliche Prüfungen geltenden Vorschriften gem. 14 entsprechend Anwendung. (3) Der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gem. der Ausführungen dazu im Besonderen Teil der Prüfungsordnung beizufügen, sofern sie dem Prüfungsamt nicht bereits vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. (4) Der Student kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Bachelor- oder Masterarbeit beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gelten die Vorschriften über die Zulassung zur Bachelor- oder Masterarbeit im Besonderen Teil der Prüfungsordnung entsprechend. 21 Ergebnis der Bachelor- und Master-Prüfung (1) Die Bachelor- oder Master-Prüfung ist bestanden, wenn alle für den jeweiligen Studiengang gem. der Ausführungen im Besonderen Teil der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Modulprüfungen bestanden sind sowie die Bachelor- oder Masterarbeit und ein vorgeschriebenes Kolloquium jeweils mindestens als "ausreichend" bewertet worden ist.

18 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 18 (2) Die Bachelor- oder Master-Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen endgültig als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Bachelor- oder Master-Prüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung enthält. 22 Zeugnisse, Bachelor- und Master-Urkunden (1) Über die bestandene Bachelor- oder Masterprüfung erhält der Student innerhalb von acht Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis. Die Bestandteile des Zeugnisses werden im Besonderen Teil der Prüfungsordnung geregelt. Das Zeugnis ist vom Dekan des Fachbereichs und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Absolvent die Bachelor- bzw. Master- Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades gem. des Besonderen Teils der Prüfungsordnung beurkundet. Die Bachelor- und die Master-Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und vom Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (3) Zusätzlich erhält der Absolvent ein in englischer Sprache ausgestelltes "diploma supplement", das ein detaillierter Studienverlaufsnachweis ist, mit dem Datum des Zeugnisses. Das "diploma supplement" wird vom Dekan des Fachbereichs und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 23 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat ein Student bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass ein Student hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

19 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 19 (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor- bzw. Master- Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 24 Einsicht in die Prüfungsakte (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Absolventen auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Bachelor- oder Master-Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Modulprüfung bezieht, wird dem Studenten auf Antrag bereits nach Ablegen der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 25 Akkreditierung, Gleichwertigkeitsfeststellung, In-Kraft-Treten (1) Die Studiengänge gemäß 1 dieser Prüfungsordnung (Allgemeiner Teil) sind gemäß Urkunde der Akkreditierungsagentur AQAS e.v., Bonn, vom akkreditiert. (2) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen hat am die Gleichwertigkeit dieser Prüfungsordnung mit den Prüfungsordnungen der staatlichen Hochschulen gemäß 73 Abs. 3 Satz 1 HG festgestellt. (3) Diese Prüfungsordnung mit dem Allgemeinen Teil sowie mit dem Besonderen Teil gem. 1 tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird im Internet unter veröffentlicht. Diese Prüfungsordnung mit dem besonderen Teil A findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2006/2007 das Studium im Studiengang Pflegewissenschaft (B.A.) aufnehmen. Diese Prüfungsordnung mit dem Besonderen Teil B und C findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2008/09 erstmalig für die konsekutiven Master-Studiengänge Lehrer/innen Pflege und Gesundheit (M.A.) und Pflegemanagement (M.A.) an der KatHO NRW eingeschrieben worden sind. Diese Prüfungsordnung mit dem Besonderen Teil D findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2007/08 erstmalig für den postgradualen

20 Prüfungsordnung FB Gesundheitswesen; Allgemeiner Teil Seite 20 Studiengang Schulleitungsmanagement (M.A.) an der KatHO NRW eingeschrieben worden sind. Diese Prüfungsordnung mit dem Besonderen Teil E findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 2008 erstmalig für den postgradualen Studiengang Krankenhausmanagement für Fachärzte an der KatHO NRW eingeschrieben worden sind. 26 Übergangsbestimmungen (1) Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegemanagement vom in der Fassung vom tritt mit Ablauf des außer Kraft. Die Studierenden, die vor Beginn des Wintersemesters 2006/07 ihr Studium an der KatHO NRW aufgenommen haben, müssen ihr Studium spätestens bis zu diesem Termin abgeschlossen haben. (2) Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegepädagogik vom in der Fassung vom tritt mit Ablauf des außer Kraft. Die Studierenden, die vor Beginn des Wintersemesters 2006/07 ihr Studium an der KatHO NRW aufgenommen haben, müssen ihr Studium spätestens bis zu diesem Termin abgeschlossen haben. (3) Die Prüfungsordnung für den Postgradualen Studiengang Krankenhausmanagement für Fachärzte mit Abschluss Master vom tritt mit Ablauf des außer Kraft. Studierende, die vor dem Wintersemester 2005/06 eingeschrieben waren und ihr Studium noch nicht beendet haben, können bis zum Ende des Sommersemesters 2008 die Master-Prüfung nach der Prüfungsordnung vom ablegen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates Gesundheitswesen der KatHO NRW vom , geändert am , der Bestätigung des Senats der KatHO NRW vom , geändert am und der Genehmigung des Verwaltungsrates der KFH NW ggmbh vom , geändert am Köln, den Prof. Karl Heinz Schmitt Rektor

21 Prüfungsordnung des Fachbereichs Gesundheitswesen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Köln für die Bachelor- und Masterstudiengänge Besonderer Teil A: Pflegewissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science T T 1 Geltungsbereich Studiengangsziele Studienvoraussetzungen; Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung Regelstudienzeit, Studienorganisation Hochschulgrad Umfang und Gliederung der Prüfung; Prüfungsfrist Teilnahme an Modulprüfungen Zulassung zur Bachelorarbeit Bearbeitungszeit und Bewertung der Bachelorarbeit Bestandteile des Zeugnisses, Bildung und Gewichtung der Gesamtnote Modulprüfungen / Erwerb von Credits als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit... 6 Seite Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Sprachform für beide Geschlechter verwendet.

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