STADT VREDEN. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken. - Vorentwurf - Maßstab 1:1000

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1 STADT VREDEN 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken - Vorentwurf - Maßstab 1:1000 Lage des Geltungsbereiches (ohne Maßstab) Stand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. 3 (1) und 4 (1) BauGB März 2019

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3 Zeichnerische Festsetzungen Art der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB und 1-11 BauNVO WA Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16, 18 BauNVO z.b. 0,3 Grundflächenzahl z.b. 0,6 Geschossflächenzahl II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß OK Höhe der Oberkante des Gebäudes als Höchstgrenze, s. textliche Festsetzung Nr. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22, 23 BauNVO a Abweichende Bauweise, s. textliche Festsetzung Nr. 4 Baugrenze Sonstige Planzeichen Grenze des Geltungsbereiches gem. 9 (7) BauGB Parallele 4,0 Bemaßung z.b. 4,0 Maßzahl in Metern (m) Nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und Darstellungen gem. 9 (6) BauGB Gebäude vorhanden Flurstücksgrenze 183 Flurstücksnummer

4 Stadt Vreden Vorentwurf 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1.0 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Grundflächenzahlen, zulässige Grundfläche Ausnahmsweise darf die zulässige Grundfläche von 0,3 durch Gebäude mit einer Oberkante 7,00m bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden. Es wird gemäß 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die in 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden darf. 19 Abs. 4 Satz BauNVO bleibt unberührt. 1.2 Geschossflächenzahl, Geschossfläche Gemäß 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht- Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume/ Flure und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Werden in einem vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Gebäude im Bestand zusätzliche Wohnflächen geschaffen, so kann ausnahmsweise die zulässige Geschossfläche von 0,6 überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GFZ bis 0,8. Ausnahmsweise darf die zulässige Geschossfläche von 0,6 durch Gebäude mit einer Oberkante 7,00m bis zu einer Geschossfläche von 0,8 überschritten werden. 1.4 Bezugspunkte baulicher Anlagen ( 18 BauNVO) Unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Oberkante der Gebäude (OK) ist die Höhe 36,50m ü NHN. 2.0 Überbaubare Grundstücksgrenzen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Neben der festgesetzten vorderen Baugrenze wird eine maximale Bebauungstiefe von 30m ausgewiesen. Die Bebauungstiefe ist von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie ab zu ermitteln. Die festgesetzte Bebauungstiefe ist auch für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen einzuhalten. Ausnahmsweise darf die festgesetzte Bebauungstiefe durch Gebäude mit einer Oberkante 7,00m um maximal 5 m überschritten werden. Dies gilt nicht für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports). Aufgrund 23 Abs. 5 BauNVO sind Nebenanlagen im Sinne 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Vorgartenbereich zwischen den Verkehrsflächen / Straßenbegrenzunglinie und den vorderen Baugrenzen (bzw. deren geradliniger Verlängerung bis zu den Grundstücksgrenzen) unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen ohne gebäudegleicher Wirkung für Mülltonnen und Fahrräder sowie Einfriedungen bis zu 1,0 m Höhe.

5 Stadt Vreden Vorentwurf 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken Aufgrund 23 Abs. 5 BauNVO sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) im Sinne des 12 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Vorgartenbereich zwischen den festgesetzten Verkehrsflächen / Straßenbegrenzungslinien und den parallel verlaufenden Baugrenzen (bzw. deren geradliniger Verlängerung bis zu den Grundstücksgrenzen) unzulässig. Abweichend können bei Eckgrundstücken, die an zwei öffentlichen Erschließungsstraßen liegen, Garagen und überdachte Stellplätze (Carports), die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, an einer Grundstücksseite zugelassen werden. 3.0 Beschränkung von Wohneinheiten ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Je angefangene 175 m² Grundstücksfläche ist höchstens eine Wohnung zulässig. 4.0 Abweichende Bauweise Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge der vorgenannten Hausformen darf 20m nicht überschreiten. Die Länge von Gebäuden mit einer Oberkante 7,00m darf ausnahmsweise 25m betragen. 5.0 Örtliche Bauvorschriften ( 89 Abs. 2 BauO, 9 Abs. 4 BauGB) 5.1 Gestaltung drittes Geschoss ( 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO) Ein drittes oberirdisches Geschoss darf nur als Dachgeschoss oder Staffelgeschoss ausgeführt werden. Ein Dachgeschoss im Sinne dieser Vorschrift ist ein Geschoss, welches auf mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten durch geneigte Dachflächen begrenzt ist. Ein Staffelgeschoss im Sinne dieser Vorschrift ist ein Geschoss, dessen Außenwände allseitig um mindestens 1,00 m gegenüber allen Außenwänden des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. Für ein außenliegendes Treppenhaus an der vorderen straßenorientierten Fassadenseite kann davon abgewichen werden. 5.2 Stellplatzverpflichtung ( 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO) Pro Wohngebäude ist die folgende Anzahl von Stellplätzen herzustellen: a) bei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 60 m² je Wohneinheit ein Stellplatz b) bei Wohnungen mit einer Wohnfläche mehr als 60 m² und bis 130 m² je Wohneinheit 1,5 Stellplätze c) bei Wohnungen mit einer Wohnfläche mehr als 130 m² je Wohneinheit 2,0 Stellplätze Die Summe pro Bauvorhaben wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Sogenannte gefangene Stellplätze finden beim Nachweis der notwendigen Stellplätze keine Berücksichtigung. Dies gilt nicht für die Zufahrt zur Garage/zum Carport.

6 Stadt Vreden Vorentwurf 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Oldenkotter Straße Teil 1 An t Lindeken 6.0 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (H) ( 9 Abs. 5 BauGB und 9 Abs. 6 BauGB) 1. Sofern bei Durchführung von Bauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die Arbeit sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Arnsberg durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei zu verständigen. 2. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/ ) unverzüglich anzuzeigen ( 15 und 16 DSchG). 3. Auf die 39 Allgemeiner Artenschutz Bundesnaturschutzgesetz und 44 Bundesnaturschutzgesetz Besonderer Artenschutz wird hingewiesen. Nach 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Die Verbote gelten nicht für die in 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fälle. 4. Es ist eine Löschwasserversorgung von mindestens 800 l/min für eine Löschzeit von 2 Stunden sicherzustellen. Zur Löschwasserentnahme sind eingebaute Unterflurhydranten mit Hinweisschildern für den Brandschutz zu kennzeichnen. Auf das Regelwerk Arbeitsblatt W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und die einschlägigen DIN Norm 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr wird hingewiesen.

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