Ӓnderungen der Steuer- und Beitragsgesetze für Körperschaftssteur
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- Robert Flater
- vor 8 Jahren
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1 Ӓnderungen der Steuer- und Beitragsgesetze für 2015 Unten geben wir bekannt die wichtigste Punkte der im nächsten Jahr gültigen Steuergesetzen, und unterstreichen die Ӓnderungen. Wo wir nicht angezeigt haben, dort ist die Gültigkeit 1. Januar Körperschaftssteur Die Körperschaftssteuer ist im 2015 weiterhin zweistufig: - bis 500 mio HUF der Steuerbemessungsgrundlage ist 10% - nach über dieser Steuerbemessungsgrundlage ist 19%. Im System der Körperschaftssteuer haben sich folgende wichtigste Elemente geändert: 1.1 Berechnung des Gewinnminimums: im weiterhin werden die Wareneinsatz und die vermittelte Dienstleistungen aus der Gesamterlöse nicht absetzbar, also das Gewinnminimum wird gleich mit der 2% der Gesamterlöse. 1
2 1.2 Verlustabgrenzung: - Verluste, die ab 2015 entstehen, können die zu zahlende Steuer nur im darauf folgenden 5 Steuerjahren lang vermindern. - vorübergehende Regelung: Verluste, die bis Ende 2014 Steuerjahr entstehen und noch nicht abgesetzt wurden, verwendbar sind bis 31. Dezember bei Sukzession und Aufkauf der Firmen kann der Rechtsnachfolger die Verlustvorträge des Rechtsvorgängers nur dann absetzen, wenn er die Tätigkeit des Rechtsvorgängers weiterübt; die Absetzung wird verhältnismässig mit der Erlöse aus der Weiterübung 1.3 Widmung der Steuer: Vortragskunst, Filmschaffen, Mannschaftssport sind verfechtbar direkt aus der Steuer-Vorauszahlung (max. bis 50%), aus der Steuer-Auffülung (max bis 80%), aus der mit der Steuererklärung gleichzeitig zu zahlenden Steuer (max bis 80%). Die Gesellschaft erklärt sich über das verfechtbare Ziel auf einer Deklaration an die Steuebehörde; diese ist bis 5 Mal im Jahr modifizierbar. Die Steuerbehörde überweist innerhalb 15 Tagen die Steuer an die Begünstigte. Nach dem an die Begünstigten bezahlten Steuer kriegt die Gesellschaft dann Steuergutschrift, welche ist 7,5% der dedizierten Steuer aus Vorauszahlung und Auffülung, und 2,5% der dedizierten Steuer bei der Einreichung der Steuererklärung. 1.4 Erweitert sich der Begriff der verbundenen Unternehmen: das Verhältnis wird verbunden zwischen der Gesellschaft und der anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaft auch dann, wenn ihr Geschäftsführer identisch ist, und damit in der Geschäfts- und Finanzpolitik ein entscheidender Einfluss verwirklicht wird. 2
3 1.5 Mehr-weniger Posten bei der Steuerbemessungsgrundlage: - NEUE: Unterstützungen an die Hochschule vermindert mit 50% der bezahlten Unterstützung, aber maximum bis Ergebnis vor Steuer; es ist schon im 2014 verwendbar - ӒNDERUNG: Reklamkosten ohne Erklärung: bis 30 mio HUF im Jahr wird es ein anerkannter Aufwand, also erhöht die Steuerbemessungsgrundlage nicht 2. Einkommensteuer Der Steuersatz beträgt weiterhin 16% der Besteuerungsgrundlage. 2.1 Die Höhe der Familienvergünstigung erhöht sich ab 2016 stufenweise; bei 2 Kinder erhöht sich ab heute gültigen HUF /pro Kind/Monat bis 2019 auf HUF Ehepartnervergünstigung: jede solche Ehepaar teilhabt an diese bis 24 Monaten lang nach der Eheschliessung, wo wenigstens des Eine von ihnen die erste Ehe schliesst; Höhe HUF 5.000/Monat. 2.3 Cafeteria-Zuwendungen: die auswählbare Bestandteile wurden sich nicht, nur das Maximum des günstigeren Teiles (Steuerbelastung 35,7%) wurde sich verändert: das jährliche Maximum wurde aus HUF auf HUF vermindert. Der Zuwendungspaket besteht aus zwei Teilen: Zuwendungen auf SZÉP-Karte und alle andere sonstige Zuwendungen. Das Maximum dieser letzteren günstigen Zuwendungen ist HUF pro Jahr, aber das jährliche HUF Maximum ausfüllbar ist nur aus Zuwendungen auf SZÉP-Karte. Die Steuerbelastung der nicht günstigeren Zuwendungen ist weiterhin 51,17%. 3
4 2.4 Die von der Gesellschaft bezahlte Haftpflichtsversicherung - welche auf eine in der Tätigkeit der Gesellschaft mitwirkende Person abschliesst wurde, ist rückwirkend auf 2014 steuerfrei. 2.5 Die Lebensversicherungen Zeitdauer lebenslang und mit Wert des Wiederkaufs (whole life) werden ab 1. Januar 2018 als Zuwendung steuerpflichtig (35,7%). 3. Mehrwertsteuer Steuersätze: allgemeiner Steuersatz ist weiterhin 27%, begünstigte Steuersätze sind 18% und 5%. Wesentliche Änderungen: - Geschäfte mit permanenter Verrechnung: Leistungsdatum wird bei Steuerberatung, Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung ab 1. July 2015, bei allen anderen permanenten Geschäften ab 1. Januar 2016 der letzte Tag der Verrechnungsperiode. - Steuerfreier Verkauf von Wohnimmobilie: Steuersubjekte, die den Verkauf von Wohnimmobilien früher für USt angemeldet haben, können bis 28. Februar 2015 mit einer Erklärung den steuerfreien Verkauf ab 1. Januar 2015 beantragen. Wenn diese Erklärung erteit wird, muss alle Vorsteuer zurückbezahlt werden. - Umgekehrte Besteuerung: - bei einzehlne Geschäfte von Eisen- und Stahlprodukte, muss in USt-Erklärung sowohl der Verkäufer als auch der Käufer das Gewicht im Kg gemeldet werden. Diese Meldepflicht gilt bis 31. Dezember alle Arbeitskraft-Verleih (nicht mehr nur bei genemigungspflichtige Bautätigkeiten) - Einzelmeldung: Rechnungen mit einem MWSt-Inhalt über 1 millionen HUF müssen einzeln gemeldet werden, deshalb müssen bei diesen Rechnungen die Steuernummer von Käufern angeführt werden. - Steuersubjekte ohne Rechtsvorgänger sind im Anmeldungsjahr und im Folgejahr für monatliche USt-Erklärung verpflichtet. - Steuersubjekte die keine UID-Nummer haben, aber im vorletzten Steuerjahr mehr als 50 millionen HUF netto Umsatzerlöse haben müssen quartaljährige USt-Erklärungen einreichen. 4
5 4. Rechnungslegungsgesetz - Sowohl daer Jahresabschluss, als auch der Zwischenabschluss können innerhalb von 6 Monaten für die Unterstützung des Eigenkapitals verwendet werden. - Finanzleasing: nicht nur die Geschäfte mit Finanzinstituten, sonder Geschäfte mit Mutter- und Tochterunternehmen sind hier zu zählen. 5. Steuerordnung Elektronische Kontrollsysteme für Warenbewegung im Strassenverkehr (EKAER): Folgende leistungen können nur mit gültigen EKAER-Nummer gemacht werden: (EKAER-Nummer kann von dem Steuramt beantragt werden und ist für 15 Tagen gültig) - Transportierung von allen Produkten mit tollpflichtigen Fahrzeugen - Transportierung von Produkte mit erhöhten Risiko (Mengen- und Wertgrenze sind angegeben) mit allen Fahrzeugen Nicht angemeldete Produkte sind als Produkte mit unbekannter Herkunft zu betrachten, Steuerstrafe kann bis 40% beträgen und Ware kann in Höhe der Strafe eingezogen werden. Natürlich gibt es noch weitere Änderungen in verschiedenen Gesätzen, aber wir denken, dass diese sollen selbst von den Steuersubjekten gründlich kennengelernt werden. 5
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