Regionalkonferenz Sichere Orte schaffen in Oeversee. Material zu AG 4: Handlungspläne und Leitlinien Was ist zu tun im Verdachtsfall

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1 Regionalkonferenz Sichere Orte schaffen in Oeversee Material zu AG 4: Handlungspläne und Leitlinien Was ist zu tun im Verdachtsfall Dokumentation der AG 4 (das Protokoll finden Sie in einem gesonderten Dokument) Gesetzestexte Sexuelle Gewalt Leitfragen bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe an Kolleg_innen durch Lehrkräfte Leitfragen bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe an Schüler_innen durch Lehrkräfte Zusammengestellt von Olaf Fuhrmann, Schulsozialarbeit BBZ Schleswig 1

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3 Gesetzestexte zur sexuellen Gewalt Strafgesetzbuch (StGB) 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienstoder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3.an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen 1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2.unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 1.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist. 3

4 176 Sexueller Missbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3. auf ein Kind mittels Schriften ( 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder b) um eine Tat nach 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach 184b Absatz 3 zu begehen, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 4

5 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) KKG, Ausfertigungsdatum: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5

6 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Strafgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. 6

7 Leitfaden bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe an Kolleg_innen durch Lehrkräfte Bei Verdacht auf Erfüllung eines Straftatbestandes - Sofort Schulaufsicht und Polizei einschalten! Bei sexueller Belästigung: I. Vorbeugende Maßnahmen - Sensibilisierung aller Mitarbeiter_innen, vor allem aber der Koordinator_innen für die Problematik durch Fortbildungsmaßnahmen. - Gerüchten im BBZ über sexuelle Belästigung sind laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zwingend nachzugehen und auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. II. Getrennte Anhörung der betreffenden Kolleg_innen und der betreffenden Lehrkraft. Dabei ist auf Folgendes zu achten: - Differenzieren zwischen dem, was Kolleg_innen gehört, gesehen bzw. selbst erlebt haben. - Kolleg_innen ermutigen, den Vorfall/die Vorfälle schriftlich zu verfassen. - Rechtzeitige Mitteilung über weitere Schritte an die Kolleg_innen. (Hinzuziehen von Behörden oder Institutionen). III. Ziel der Gespräche Gemeinsam eine Lösung finden d.h.: - Schaffung von zukünftigen Situationen, in denen Missverständnisse und belästigende Verhaltensweisen vermieden werden. - Kolleg_innen müssen ausdrücklich mit den Maßnahmen einverstanden sein. - Schulleitung vergewissert sich über die Einhaltung der neu geschaffenen Situation durch Rückmelde-Gespräche mit der/den Kolleg_innen. IV. Information der Schulaufsicht - Die dienstrechtlichen Vorschriften in SH sehen vor, dass die Schulleitungen bereits in o.g. Stadium die Schulaufsicht informieren muss. - Bei Verdacht auf sexuelle Belästigung z.b.: Abfällige sexuelle Anspielungen 7

8 Herabsetzende Bemerkungen über die Figur und das Aussehen Obszöne und beleidigende Witze Unerwünschte Berührungen In den Ausschnitt starren Unnötiger, scheinbar zufälliger Körperkontakt Versenden von s mit pornographischem Inhalt Androhung von Nachteilen bei sexueller Verweigerung Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen usw. ist sofort die Schulaufsicht zu informieren, mit der Folge einer dienstrechtlichen und disziplinarischen Prüfung. V. Dienstrechtliche /disziplinarrechtliche Prüfung - Bei Verbleib der Lehrkraft an der Schule ist zu prüfen, ob der Kontakt zu der/den Kolleg_innnen unterbunden werden muss. - In Absprache mit der Schulaufsicht sind ggf. entsprechende Sofortmaßnahmen durchzuführen. Verwendete Literatur: PETZE-Institut für Gewaltprävention (Hrsg.)2010 Sexuelle Übergriffe in der Schule Leitfaden für Schulleitungen, Schulaufsicht und Kollegien zur Wahrung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Schülerinnen und Schülern Verdi (Hrsg.) 2007 Strategien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 8

9 Leitfaden bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe an Schüler_innen durch Lehrkräfte Bei Verdacht auf Erfüllung eines Straftatbestandes - Sofort Schulaufsicht und Polizei einschalten! Bei sexueller Belästigung: VI. Getrennte Anhörung der betreffenden Schüler_innen und der betreffenden Lehrkraft. Dabei ist auf Folgendes zu achten: - Differenzieren zwischen dem, was Schüler_innen gehört, gesehen bzw. selbst erlebt haben. - Vertrauensperson der Schüler_innen mit einbeziehen. - Rechtzeitige Mitteilung über weitere Schritte an die Schüler_innen. (Hinzuziehen von Behörden oder Institutionen). VII. Ziel der Gespräche Gemeinsam eine Lösung finden d.h.: - Schaffung von zukünftigen Situationen, in denen Missverständnisse und belästigende Verhaltensweisen vermieden werden. - Schüler_innen müssen ausdrücklich mit den Maßnahmen einverstanden sein. - Schulleitung vergewissert sich über die Einhaltung der neu geschaffenen Situation durch Rückmelde-Gespräche mit den Schüler_innen. VIII. Information der Schulaufsicht - Die dienstrechtlichen Vorschriften in SH sehen vor, dass die Schulleitungen bereits in o.g. Stadium die Schulaufsicht informieren muss. - Bei Verdacht auf sexuelle Belästigung z.b.: Abfällige sexuelle Anspielungen Herabsetzende Bemerkungen über die Figur und das Aussehen Obszöne und beleidigende Witze Unerwünschte Berührungen In den Ausschnitt starren Unnötiger, scheinbar zufälliger Körperkontakt Versenden von s mit pornographischem Inhalt Androhung von Nachteilen bei sexueller Verweigerung Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen usw. 9

10 ist sofort die Schulaufsicht zu informieren, mit der Folge einer dienstrechtlichen und disziplinarischen Prüfung. IX. Dienstrechtliche / disziplinarrechtliche Prüfung - Bei Verbleib der Lehrkraft an der Schule ist zu prüfen, ob der Kontakt zur Schüler_in unterbunden werden muss. - In Absprache mit der Schulaufsicht sind ggf. entsprechende Sofortmaßnahmen durchzuführen. X. Information des Kollegiums und der Eltern - Information an das betroffene Kollegium über die Vorfälle und die gefundenen Lösungen. - Elternabend einberufen - Schulaufsicht informieren. Verwendete Literatur: PETZE-Institut für Gewaltprävention (Hrsg.)2010 Sexuelle Übergriffe in der Schule Leitfaden für Schulleitungen, Schulaufsicht und Kollegien zur Wahrung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Schülerinnen und Schülern Verdi (Hrsg.) 2007 Strategien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 10

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