Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis. Informationen. Versicherungsbedingungen. Teil I. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012)

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1 Unfallversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis Informationen Was Sie über Ihre Unfallversicherung wissen sollten Versicherungsbedingungen Teil I Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2.1 Assistance-Leistungen Allgemeine Bestimmungen für alle Assistance-Leistungen Hilfeleistungen Beratungsleistungen im Reha-Management Familien-Management 2.2 Geldleistungen Invaliditätsleistung Unfall-Rente Verbesserte Übergangsleistung Sofortleistung bei Schwerverletzungen Todesfall-Leistung Verbessertes Krankenhaustagegeld Tagegeld Kosten für kosmetische Operationen Bergungskosten 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung und bei vereinbarter Kinder-Unfallversicherung beachten? Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten? (Fristen und Obliegenheiten) 8 Welche Folgen haben das Nichteinhalten von Fristen und die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9 Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 12 Wie ist der Beitrag kalkuliert und in welchen Fällen kann der Beitrag für die Hilfeleistungen oder das Familien-Management neu festgesetzt werden? Weitere Bestimmungen 13 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 15 Welche Klagefrist gilt? 16 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 17 Welches Gericht ist zuständig? 18 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 19 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden? 20 Welches Recht findet Anwendung? Formular Stand

2 Inhaltsverzeichnis Versicherungsbedingungen Teil II Zusatzbedingungen - gelten generell - Zusatzbedingungen für das Fluggastrisiko (ZB Fluggastrisiko 2012) - gelten generell in der Gruppen-Unfallversicherung - Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung (ZB GruppenUV 2012) Zusatzbedingungen zur Leistungsbegrenzung (ZB Leistungsbegrenzung 2012) Teil III Besondere Bedingungen - gelten sofern vereinbart - Besondere Bedingungen für Mehrleistungen 300 (BB Mehrleistungen Prozent) Besondere Bedingungen für Mehrleistungen 500 (BB Mehrleistungen Prozent) Besondere Bedingungen für die Invaliditätsleistung ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent (BB Franchise 2012) Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 (BB Progression Prozent) Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 (BB Progression Prozent) Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500 (BB Progression Prozent) Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000 (BB Progression Prozent) Besondere Bedingungen für die verbesserte Unfall-Rente (BB verbesserte Rente 2012) Besondere Bedingungen für den Vorsorgeschutz (BB Vorsorgeschutz 2012) Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen durch Zecken- und Insektenstiche (BB Zeckenstich 2012) Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen in die Unfallversicherung für Tierärzte (BB Infektionen für Tierärzte 2012) Besondere Bedingungen für den Einschluss von Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen in die Unfallversicherung (BB Röntgenstrahlen 2012) Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe (BB Heilberufe 2012) Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag (BB Zuwachsleistung 2012 Dynamik-Modell 8) Besondere Bedingungen für die Bauspar-Unfallversicherung (BB Bauspar 2012) Besondere Bedingungen für den Vorsorgeschutz Bauhelfer (BB Vorsorgeschutz Bauhelfer 2012) Besondere Bedingungen für die Produktlinien - gelten sofern vereinbart - Besondere Bedingungen für die Produktlinie Kompakt (BB Kompakt 2012) Besondere Bedingungen für die Produktlinie Premium (BB Premium 2012) - Besondere Bedingungen Platinum-Baustein (BB Platinum-Baustein 2012) Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen in die Unfallversicherung für Heilberufe (BB Infektionen für Heilberufe 2012)

3 Informationen Was Sie über Ihre Unfallversicherung wissen sollten Bedingungsgrundlage Auf der Basis der Bedingungsempfehlungen des Gesamtverbandes der deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) haben wir unsere Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) entwickelt. Sie sind die Grundlage unseres Vertrages und werden ergänzt durch Besonderen Bedingungen und Bestimmungen. Im Teil I finden Sie die AUB Im Teil II finden Sie die für alle Unfallversicherungen geltenden Zusatzbedingungen und anschließend die Zusatzbedingungen, die generell in Gruppenverträgen für Firmen, Vereine etc. gelten. Im Teil III stehen die zu vereinbarenden Besonderen Bedingungen inklusive der für die beiden Varianten der Unfallversicherung, nämlich die Produktlinien Kompakt oder Premium. Im Versicherungsschein haben wir die konkret vereinbarten Bedingungen aufgeführt. Im Falle eines Unfalls Ein Unfall greift eventuell tief in Lebensabläufe ein; besonders, wenn er sich im Ausland ereignet. Gegebenenfalls werden Rettungsdienste / Feuerwehren eingesetzt, um die Verletzten zu bergen und in das nächste Krankenhaus zu bringen. Die Organisation erfolgt dann vor Ort, egal ob im In- oder im Ausland. Oft ist aus medizinischer Sicht eine Verlegung in eine Spezialklinik notwendig. Bei Unfällen im Ausland kann auch eine Verlegung in die Bundesrepublik Deutschland erforderlich werden. Die Kosten für diese Maßnahmen werden in der Regel ganz oder teilweise von den Krankenkasse oder Krankenversicherern übernommen. Wir übernehmen den Teil, der nicht von Dritten übernommen wird, bis zur Höhe der mitversicherten Bergungskosten. Auch nach einem kleinen Unfall sollten Sie möglichst bald einen Arzt hinzuziehen und seinen Anordnungen nachkommen und uns über den Unfall unterrichten. Was nach einem Unfall weiter zu beachten ist (Obliegenheiten) finden Sie in Ziffer 7 der AUB. Berufstätigkeit / Gefahrengruppen In der Unfallversicherung hängt die Höhe des Beitrags von den Versicherungssummen und der Art der Berufstätigkeit ab; nicht vom erlernten Beruf, sondern von der tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die Frage nach der ausgeübten Berufstätigkeit ist daher ausführlich zu beantworten, über Änderungen müssen Sie uns informieren. Wir unterscheiden zwischen den tariflichen Gefahrengruppen A und B und dem erhöhten Berufsrisiko, bei dem wir in der Regel eine Unfallversicherung nicht anbieten können. Übt eine männliche oder weibliche Person Berufstätigkeiten nach der Gefahrengruppe A und B aus, so ist der Beitrag nach der Gefahrengruppe B zu berechnen. Gefahrengruppe A - Frauen und Männer - mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit im Innenoder Außendienst, - leitend oder Aufsicht führend im Betrieb oder auf Baustellen (keinerlei körperliche Mitarbeit), - tätig im Laden, Labor (außer bei Arbeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiblen Stoffen dann Gefahrengruppe B), - im Gesundheitswesen oder in der Schönheitspflege, - im Innendienst tätige Angehörige der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung (keinerlei Außendiensttätigkeit), - Fotografen, Künstler, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider, Studenten (außer Sportstudenten), Uhrmacher. Gefahrengruppe B - Frauen und Männer - mit körperlicher oder handwerklicher Berufsarbeit oder tätig mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiblen Stoffen, - Angehörige der Bundeswehr und der Bundespolizei, - im Außendienst tätige Angehörige der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung, - Berufskraftfahrer, Landwirte, Tierärzte, Sportlehrer, Sportstudenten. Erhöhtes Berufsrisiko - Frauen und Männer mit extrem gefährlichen Berufen, beispielsweise: - Artisten, Stuntmen und Tierbändiger, - Rennfahrer, Rennreiter, - Sprengpersonal, Munitionssuch- und Räumtrupps, - Berufssportler (auch Vertrags- und Lizenzsportler), - Berufstaucher, - Sicherheitspersonal, - Bergleute unter Tage, - Beschäftigte auf Ölplattformen und Bohrinseln. Besonderer Hinweis Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe II oder III) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person in diesem Sinne nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung für die versicherte Person.

4 Versicherungsbedingungen Teil I Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden sowie Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen. 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die vereinbart werden können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. Erbringen wir eine Assistance-Leistung (Ziffer 2.1) ist damit eine Anerkennung unserer Leistungspflicht für Geldleistungen nach Ziffer 2.2 nicht verbunden. 2.1 Assistance-Leistungen (Hilfeleistungen, Reha-Management, Familien- Management) Allgemeine Bestimmungen für alle Assistance- Leistungen Wir erbringen Assistance-Leistungen durch einen externen Dienstleister. Die Leistungen werden nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Kann der Dienstleister in Folge von höherer Gewalt, Krieg oder Streik die Leistungen nicht erbringen, so besteht kein Anspruch auf Leistung. Kein Leistungsanspruch besteht, wenn und soweit ein Dienstleister ohne unsere Vermittlung beauftragt wird. Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen dem Grund oder dem Umfang nach nicht bestehen, enden insoweit die Leistungen. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können Assistance-Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Welche der nachfolgend beschriebenen Assistance- Leistungen beansprucht werden können, richtet sich nach den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Die Leistungen beginnen frühestens, wenn Sie diese bei uns geltend gemacht haben Hilfeleistungen (sofern vereinbart) Voraussetzungen für alle Hilfeleistungen: Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir die nachstehend beschriebenen Hilfeleistungen. Hilfsbedürftigkeit besteht, wenn die versicherte Person durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe bedarf Dauer der Hilfeleistungen Wir erbringen die Leistungen längstens für zwölf Monate vom Unfalltag an gerechnet. Kein Anspruch auf Hilfeleistungen besteht, wenn ein Leistungsanspruch in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung anerkannt ist. Laufende Hilfeleistungen enden zum Zeitpunkt der Anerkennung. Werden bis zum Ablauf des vierten Jahres vom Unfalltag an gerechnet unfallbedingt in den Körper eingebrachte Metallteile operativ entfernt und tritt dadurch eine erneute Hilfsbedürftigkeit ein, so werden Hilfeleistungen für maximal weitere vier Wochen erbracht, sofern im ersten Jahr nach dem Unfall Hilfeleistungen bezogen wurden Hausnotruf Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person erhält mindestens eine Leistung aus Ziffer bis Die technischen Voraussetzungen, wie zum Beispiel ein entsprechender Strom- und Telefonanschluss, müssen vorhanden sein Art der Leistung Wir stellen eine Hausnotrufanlage in der Wohnung der versicherten Person zur Verfügung. Die Rufzentrale ist rund um die Uhr erreichbar Höhe der Leistung: Die Kosten für die Bereitstellung der Anlage tragen wir. Die Kosten für den Abbau der Anlage tragen wir, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, durchgeführt wird. Telefonkosten und die sich durch Einsätze ergebenden Folgekosten, wie zum Beispiel Einsatz des Notarztes oder der Feuerwehr, werden von uns nicht übernommen Mahlzeitenservice Art der Leistung: Eine Hauptmahlzeit pro Tag für die versicherte Person und deren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner. Die versicherte Person kann aus dem vom Dienstleister angebotenen Essenssortiment auswählen. Die Mahlzeiten werden täglich warm oder jeweils wochenweise tiefgekühlt angeliefert.

5 Einrichtungen zum Tiefkühlen oder Erhitzen der Mahlzeiten gehören nicht zum Lieferumfang Höhe der Leistung: Die Kosten für die Mahlzeiten und die Anlieferung tragen wir. Andere Kosten werden von uns nicht übernommen Besorgungen, Einkäufe und Medikamentenservice Art der Leistung: Wir übernehmen Besorgungen und Einkäufe. Diese werden insgesamt einmal wöchentlich bis zu drei Stunden durchgeführt. Hierzu zählen: - Zusammenstellen des Einkaufszettels für Waren des täglichen Bedarfs, - notwendige Besorgungen (wie zum Beispiel Bankund Behördengänge, Abholung von Rezepten) und Einkaufen von Waren des täglichen Bedarfs, - Beschaffung von Medikamenten und - Unterbringung und Versorgung der eingekauften Waren Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für die mit dieser Leistung betrauten Person. Die Kosten für die eingekauften Waren und anfallende Gebühren werden von uns nicht übernommen Reinigung der Wohnung Voraussetzungen für die Leistung: Die Wohnung war vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand Art der Leistung: Wir übernehmen die Reinigung des allgemein üblichen Lebensbereichs (Wohnraum, Bad, Toilette, Küche, Schlafraum, Flur). Dies wird einmal wöchentlich bis zu drei Stunden im üblichen Umfang durchgeführt Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für das Reinigungspersonal. Kosten für Reinigungsmittel und andere Kosten werden von uns nicht übernommen Versorgung der Wäsche Art der Leistung: Wir übernehmen das - Waschen, Trocknen und Bügeln, - Sortieren und Einräumen der Wäsche und die - Schuhpflege. Dies wird insgesamt einmal wöchentlich bis zu drei Stunden durchgeführt Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für die mit dieser Leistung betraute Person. Kosten für Reinigungsmittel und andere Kosten werden von uns nicht übernommen Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Voraussetzungen für die Leistung: Das persönliche Erscheinen der versicherten Person bei Behörden und Ärzten ist unumgänglich Art der Leistung: Die Begleitung der versicherten Person bei Behördengängen und Arztbesuchen. Dies erfolgt bis zu zweimal wöchentlich im Umkreis bis zu 50 km vom ständigen Wohnsitz. Die versicherte Person wird zum Termin gebracht und abgeholt Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für die Begleitperson Grundpflege Voraussetzungen für die Leistung: Die Voraussetzungen einer Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch sind gegeben. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person dauerhaft besteht Art der Leistung: Die Durchführung folgender Grundpflege: - Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwaschungen, - An- und Auskleiden, - Lagerung im Bett, - Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, - Zubereitung von Mahlzeiten und - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Die Grundpflege wird insgesamt täglich bis zu drei Stunden durchgeführt Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für das Pflegepersonal. Weitere Kosten werden von uns nicht übernommen Pflegeschulung für Angehörige Voraussetzungen für die Leistung: Die Grundpflege nach Ziffer wird zumindest teilweise durch einen Angehörigen geleistet Art der Leistung: Wir übernehmen die Schulung des pflegenden Angehörigen über die täglichen Pflegetätigkeiten. Diese Schulung erfolgt - für bis zu zwei Personen und - innerhalb von zwölf Monaten vom Unfalltag an gerechnet Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für das Schulungspersonal. Weitere Kosten werden von uns nicht übernommen Was geschieht bei Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet? Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz nach diesen Bestimmungen. Danach wird der Vertrag als Unfallversicherung ohne Hilfeleistungen fortgeführt. Der Beitrag verringert sich entsprechend Beratungsleistungen im Reha-Management: Voraussetzungen für alle Beratungsleistungen: Bei dem Unfall erlitt die versicherte Person nach fachärztlicher Einschätzung voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 30 Prozent oder die versicherte Person erlitt eine der folgenden Verletzungen: - Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks - Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand

6 - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist - Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche - Vollständige Erblindung auf einem Auge - Schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): - Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober- /Unterarm, Ober-/Unterschenkel) an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten oder - Gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens - Fraktur des Beckens - Fraktur der Wirbelsäule - Gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs Die Voraussetzungen sind durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen Art der Beratungsleistungen: Medizinische Beratung Bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität nach Ziffer erfolgt eine persönliche Reha-Beratung, bei der mit dem Verletzten die derzeitige medizinische Rehabilitation abgestimmt wird. Unter Berücksichtigung der Versicherungssituation des Verletzten werden Möglichkeiten der Optimierung besprochen und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Ärzte die Verlegung in eine geeignete Fachklinik zur Weiterbehandlung oder die anschließende Aufnahme in eine geeignete Rehabilitationsklinik vermittelt Pflegeberatung Ist die versicherte Person durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass die Voraussetzungen einer Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch gegeben sind, wird schon während der Rehabilitationsmaßnahme mit den Ärzten die optimale Pflege zu Hause oder in einer geeigneten Einrichtung abgestimmt Wohnungsberatung Ist infolge des Unfalls die dauernde Nutzung der bisherigen ständigen Wohnung nicht mehr möglich, berät der Reha-Berater vor Ort über den behindertengerechten Umbau oder unterstützt bei der Suche eines behindertengerechten Objekts Mobilitätsberatung Zur Erhaltung der Mobilität erhält der Verletzte bei Bedarf eine Beratung über den behindertengerechten Umbau seines Kraftfahrzeuges. Auf Wunsch wird eine entsprechende Fachfirma vermittelt Hilfsmittelberatung Mit dem Verletzten, den Ärzten und Therapeuten wird ein Konzept zur Hilfsmittelversorgung entwickelt, das mit den zuständigen Kostenträgern abgestimmt wird Dauer der Beratungsleistungen: Der Anspruch auf Reha-Management endet spätestens drei Jahre nach dem Unfall der versicherten Person Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für Beratungsleistungen im Reha-Management. Andere Kosten werden von uns nicht übernommen Familien-Management (sofern vereinbart) Die Leistungen des Familien-Managements ergänzen die Hilfeleistungen nach Ziffer und können daher nur zusammen mit den Hilfeleistungen vereinbart werden. Familien-Management erlischt ohne besondere Kündigung, wenn die Hilfeleistungen nach Ziffer nicht mehr Vertragsbestandteil sind Voraussetzung für alle Leistungen im Familien- Management: Die versicherte Person ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen bei der Betreuung und Versorgung der Kinder der Hilfe bedarf. Betreut und versorgt werden alle im Haushalt lebenden - minderjährigen leiblichen Kinder, - minderjährigen Adoptiv- und Pflegekinder, - behinderte Kinder über 18 Jahre, die bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfe der Eltern angewiesen sind, jedoch keiner Grundpflege bedürfen. Dauer der Leistung: Wir erbringen die Leistung längstens acht Wochen, vom Unfalltag an gerechnet Mobilitätsleistung Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage die übliche Mobilität ihrer Kinder zu gewährleisten Art der Leistung: Die Fahrten der Kinder der versicherten Person zum Kindergarten/-hort, zur Schule oder zu sonstigen Unterrichtsstunden, zu Arztterminen oder zum Verein im Umkreis bis zu 25 km vom ständigen Wohnsitz. Die Kinder werden zum Termin gebracht und wieder abgeholt Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für die mit dieser Leistung betrauten Person einschließlich Fahrtkosten. Andere Kosten werden von uns nicht übernommen Kinderbetreuung Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen Art und Dauer der Leistung: Die Betreuung der Kinder bei gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Leistung ist auf längstens zehn Stunden am Tag begrenzt. In den ersten beiden Tagen nach dem Unfall kann auch eine 24-Stunden-Betreuung stattfinden Höhe der Leistung: Wir übernehmen die Kosten für die mit dieser Leistung betrauten Person. Andere Kosten werden von uns nicht übernommen Mahlzeitenservice Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, den Kindern täglich eine warme Mahlzeit zu zubereiten Art der Leistung: Die Anlieferung einer Hauptmahlzeit pro Tag und Kind. Die Mahlzeiten werden täglich warm oder jeweils wochenweise tiefgekühlt angeliefert.

7 Einrichtungen zum Tiefkühlen oder Erhitzen der Mahlzeiten gehören nicht zum Lieferumfang Höhe der Leistung: Die Kosten für die Mahlzeiten und die Anlieferung tragen wir. Andere Kosten werden von uns nicht übernommen Was geschieht bei Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet? Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz nach diesen Bestimmungen. Danach wird der Vertrag als Unfallversicherung ohne Familien-Management fortgeführt. Der Beitrag verringert sich entsprechend. 2.2 Geldleistungen Invaliditätsleistung (sofern vereinbart) Voraussetzungen für die Leistung: Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten, von einem Facharzt schriftlich festgestellt und bei uns schriftlich geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Die vereinbarte Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität bilden die Grundlage für die Berechnung der Leistung Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent Hand 55 Prozent Daumen 20 Prozent Zeigefinger 10 Prozent anderer Finger 5 Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels Bein bis zur Mitte des Oberschenkels Bein bis unterhalb des Knies Bein bis zur Mitte des Unterschenkels Fuß große Zehe andere Zehe Auge Gehör auf einem Ohr Geruchssinn Geschmackssinn 70 Prozent 60 Prozent 50 Prozent 45 Prozent 40 Prozent 5 Prozent 2 Prozent 50 Prozent 30 Prozent 10 Prozent 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre Unfall-Rente (sofern vereinbart) Voraussetzungen für die Leistung: Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffern und gegeben. Der Unfall hat zu einem ausschließlich nach Ziffer bis Ziffer und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt. Bei vollständiger Funktionsunfähigkeit der Stimme gilt ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent abweichend von Ziffer Die Anerkennung einer Invalidität in dieser Höhe ist damit nicht verbunden Höhe der Leistung: Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt Beginn und Dauer der Leistung: Die Unfall-Rente zahlen wir - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, - monatlich im Voraus. Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem - die versicherte Person stirbt oder - wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist Verbesserte Übergangsleistung (sofern vereinbart) Leistung drei Monate nach dem Unfallereignis Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt

8 - nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet und - ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch zu 100 Prozent beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der drei Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Wir zahlen die verbesserte Übergangsleistung in Höhe der Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme Leistung sechs Monate nach dem Unfallereignis Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt - nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und - ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Wir zahlen die verbesserte Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Haben Sie bereits eine Leistung nach Ziffer erhalten, wird diese auf einen Anspruch aus Ziffer angerechnet Sofortleistung bei Schwerverletzungen Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person - hat unmittelbar durch das Unfallereignis eine der in Ziffer beschriebenen Gesundheitsschädigungen erlitten und - ist nicht innerhalb von 72 Stunden infolge des Unfalles gestorben. Das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung nach Ziffer ist von Ihnen spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten, fachärztlichen Berichts bei uns geltend gemacht worden Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks - Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist - Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche - Vollständige Erblindung auf einem Auge - Schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): - Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober- /Unterarm, Ober-/Unterschenkel) an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten oder - Gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens - Fraktur des Beckens - Fraktur der Wirbelsäule - Gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs Höhe der Leistung: Wir zahlen die Sofortleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Sofortleistung bei Schwerverletzungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Todesfall-Leistung (sofern vereinbart) Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall gestorben. Verstirbt die versicherte Person im zweiten Jahr an den Unfallfolgen entsteht ein Leistungsanspruch nur, wenn keine Invaliditätsleistung fällig wird Höhe der Leistung: Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Verbessertes Krankenhaustagegeld (sofern vereinbart) Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung: Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, mindestens aber für drei Tage. Das Krankenhaustagegeld zahlen wir längstens für vier Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Während der ersten 150 Tage zahlen wir das Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe Zusätzliches Krankenhaustagegeld im Ausland Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalles, der sich im Ausland ereignet hat, in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus im Ausland. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat Höhe und Dauer der Leistung: Wir zahlen für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung im Ausland, längstens für 14 Tage, vom Unfalltag an gerechnet, zusätzlich zu Ziffer ein Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Krankenhaustagegeld bei ambulanten chirurgischen Operationen Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person unterzieht sich wegen eines Unfalles einer ambulanten chirurgischen Operation, die medizinisch notwendig ist. Diese Operation - wird anstelle einer an sich notwendigen vollstationären Behandlung durchgeführt, - erfolgt unter Narkose, - dient ausschließlich der Behandlung von Folgen des Unfalles und - erfolgt innerhalb von vier Jahren, vom Unfalltag an gerechnet. Nicht als ambulante Operationen gelten Behandlungen und Eingriffe ausschließlich zur Behebung von

9 Hautverletzungen, auch wenn diese unter Narkose durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Leistung sind von einem Facharzt schriftlich festgestellt und das Krankenhaustagegeld bei ambulanten chirurgischen Operationen wird von Ihnen spätestens einen Monat nach der Operation bei uns geltend gemacht Höhe der Leistung: Wir zahlen für jede ambulante chirurgische Operation das Krankenhaustagegeld für sechs Tage in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Krankenhaustagegeld bei teilstationärer oder ambulanter Rehabilitation Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat - wegen der durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, - innerhalb von vier Jahren, vom Unfalltag an gerechnet und - für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine teilstationäre oder ambulante Rehabilitation, die medizinisch notwendig ist, durchgeführt. Dabei verbringt die versicherte Person ihren Behandlungstag mit allen ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen im Klinikum oder in einer entsprechenden gleichgestellten Einrichtung, übernachtet jedoch dort nicht Höhe der Leistung: Wir zahlen für jede durchgeführte teilstationäre oder ambulante Rehabilitation das Krankenhaustagegeld für zehn Tage in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Rooming-in (Kinder-Unfallversicherung) Voraussetzungen für die Leistung: - Das versicherte Kind hat zum Zeitpunkt des Unfalles das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, - die Voraussetzungen für ein Krankenhaustagegeld nach Ziffer sind für das versicherte Kind gegeben und - ein Erziehungsberechtigter übernachtet nach Genehmigung der Ärzte mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in) Höhe der Leistung: Wir zahlen für jede Übernachtung dieses Erziehungsberechtigten einen Betrag in Höhe der für das Kind vereinbarten Versicherungssumme für Krankenhaustagegeld, längstens für 100 Übernachtungen. Bestehen für das versicherte Kind bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann das vereinbarte Rooming-in nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Schulausfallgeld (Kinder-Unfallversicherung) Voraussetzungen für die Leistung: - Das versicherte Kind hat unfallbedingt mindestens 20 Tage nicht am Unterricht einer allgemein bildenden Schule teilgenommen und - der Unfall hat sich vor Ablauf des Versicherungsjahres ereignet, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch ist von Ihnen spätestens drei Monate nach Beendigung des Schulausfalles durch Vorlage - einer Bescheinigung der Schule über die Ausfalltage und - eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Höhe der Leistung: Wir zahlen für jeden Schulausfalltag ab dem 20. ausgefallenen Schultag einen Betrag in Höhe der für das Kind vereinbarten Versicherungssumme für Krankenhaustagegeld. Ferien und sonstige unterrichtsfreie Tage bleiben unberücksichtigt. Mehrere Schulausfälle wegen desselben Unfalles gelten als ein Schulausfall. Wir zahlen Schulausfallgeld längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet. Bestehen für das versicherte Kind bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann das vereinbarte Schulausfallgeld nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Tagegeld (sofern vereinbart) Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt - in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und - in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet Kosten für kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat sich wegen eines unter den Vertrag fallenden Unfalles einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt ein nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführter ärztlicher Eingriff mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. Als kosmetische Operation gilt auch die Laserbehandlung von Narben. Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Art und Höhe der Leistung: Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene - Arzthonorare und sonstige Operationskosten, - notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. Wir leisten nicht Ersatz für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Kosten für kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Bergungskosten Art der Leistung: Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte

10 oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war - den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik - den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren - bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende Kinder und den mitreisenden Ehe- oder Lebenspartner der versicherten Person bis zu 14 Übernachtungen - die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle Höhe der Leistung: Wir leisten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Kosten nach Ziffer , soweit ein Dritter - nicht zur Leistung verpflichtet ist oder - seine Leistungspflicht bestreitet. Bei Unfällen im Ausland leisten wir Ersatz bis zur doppelten Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen (auch bisher beschwerdefreie oder unbekannte) bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und - soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung. Bei Beanspruchung von Assistance-Leistungen nach Ziffer 2.1.2, Ziffer und Ziffer bleibt eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen unberücksichtigt. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe II oder III). 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung für die versicherte Person. 4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsoder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA Unfälle durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat Unfälle der versicherten Person - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), so weit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges - bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch Laser- oder Maserstrahlen, wenn sie - keine Folgen regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten oder Berufskrankheiten sind und - nicht durch strahlendiagnostische oder - therapeutische Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person entstanden sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie - durch Insektenstiche oder -bisse oder - durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.

11 Versicherungsschutz besteht jedoch für - Tollwut und Wundstarrkrampf, - Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung und bei vereinbarter Kinder-Unfallversicherung beachten? 6.1 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis (siehe Informationsteil) Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, militärische Reserveübungen, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst fallen nicht darunter Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch außerberufliche Unfälle Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht. 6.2 Umstellung des Tarifs in der Kinder-Unfallversicherung Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Tarif für die Kinder-Unfallversicherung versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht: - Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. - Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Ver- Der Leistungsfall sicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Fristen und Obliegenheiten)? Beachten Sie nach einem Unfall die Voraussetzungen der vereinbarten Leistungsarten gemäß Ziffer 2, insbesondere die folgenden Fristen zur Geltendmachung von Leistungen - Ziffer (Invaliditätsleistung) - Ziffer und (Verbesserte Übergangsleistung) - Ziffer (Sofortleistung bei Schwerverletzungen) - Ziffer (Krankenhaustagegeld bei ambulanten chirurgischen Operationen) - Ziffer (Schulausfallgeld) Darüber hinaus benötigen wir Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person (Obliegenheiten), um unsere Leistung erbringen zu können. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unverzüglich unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Vermitteln wir eine Leistung an Dienstleister, müssen Sie oder die versicherte Person auch diesen gegenüber alle erforderlichen Auskünfte und Einverständniserklärungen abgeben, welche im Zusammenhang mit der Erbringung der versicherten Assistance- Leistungen sind. 7.4 Sie und die versicherte Person sind damit einverstanden, dass wir im erforderlichen Umfang Daten an Dienstleister im Rahmen der Vertragsdurchführung übermitteln. Dazu gehören auch Angaben zum Gesundheitszustand und dem persönlichen Umfeld. 7.5 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.6 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.7 Ergibt sich nach einem Unfall eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen oder privaten Pflegeversicherung, ist beim zuständigen Versicherungsträger unverzüglich ein Antrag auf Leistungen zu stellen. Die Anerkennung oder Ablehnung einer Pflegestufe ist uns unverzüglich anzuzeigen. 7.8 Bei Beginn unserer Assistance-Leistungen gemäß Ziffer 2.1 sind wir über den Gesundheitszustand der versicherten Person umfassend zu informieren. Während der Leistungserbringung sind uns Änderungen des Gesundheitszustandes der versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. 7.9 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns gegebenenfalls das Recht zu verschaffen, eine Blutprobe und/oder eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen..

12 8 Welche Folgen haben das Nichteinhalten von Fristen und die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 8.1 Fristversäumnis Werden die Fristen zur Geltendmachung von Leistungen nach Ziffer 7 nicht eingehalten entfällt Ihr Leistungsanspruch, ohne dass es auf Ihr Verschulden ankommt. 8.2 Nichtbeachtung von Obliegenheiten Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 9 Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Assistance-Leistungen nach 2.1 Nach Feststellung des individuellen Bedarfs an Hilfeleistungen nach Ziffer 2.1.2, an Leistungen im Reha- Management nach Ziffer oder im Familien- Management nach Ziffer erklären wir unverzüglich wann wir welche Leistungen erbringen werden. 9.2 Geldleistungen nach Ziffer Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich dem Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir - bei Invalidität bis zu ein Promille der versicherten Summe, - bei Unfall-Rente oder verbesserter Unfall-Rente bis zu zehn Prozent der versicherten Monatsrente, - bei Übergangsleistung bis zu ein Prozent der versicherten Summe, - bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, - bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Umfang geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.2.1, - von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug einer Unfall-Rente sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn Ihnen oder uns nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertagsdauer eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag von Ihnen zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die

13 folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer Beitragszahlung Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Erster Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern und mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die vor der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Kann der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu aufgefordert worden sind Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat Beitragsbefreiung bei der Kinder-Unfallversicherung Beitragsbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers: Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - Sie nicht mit der Beitragszahlung der Kinder- Unfallversicherung in Verzug sind, - die Versicherung nicht gekündigt ist und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes festgelegt ist Die Kinder-Unfallversicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet; die Versicherung endet dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

14 Beitragsbefreiung bei Invalidität des Versicherungsnehmers: Wir führen die Kinder-Unfallversicherung bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahres vollendet, beitragsfrei weiter, wenn - Sie bei Beginn der Kinder-Unfallversicherung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - Sie nicht mit der Beitragszahlung der Kinder- Unfallversicherung in Verzug sind, - die Kinder-Unfallversicherung nicht gekündigt ist, - für Sie ebenfalls eine Unfallversicherung bei unserer Gesellschaft besteht und - Sie während der Wirksamkeit der Kinder- Unfallversicherung einen Unfall erleiden, für den wir einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 90 Prozent dem Grund und dem Umfang nach anerkennen Zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses Ihres Invaliditätsgrades von mindestens 90 Prozent, wird die Kinder-Unfallversicherung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen beitragsfrei fortgeführt. Die Kinder-Unfallversicherung endet zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 12 Wie ist der Beitrag kalkuliert und in welchen Fällen kann der Beitrag für die Hilfeleistungen oder das Familien-Management neu festgesetzt werden? 12.1 In dieser Unfallversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus der Addition der Beiträge für die Geldund Assistance-Leistungen (Hilfeleistungen, Reha- Management, Familien-Management). Die Beiträge für die Geld- und Assistance-Leistungen sind kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Eine Beitragsanpassung beschränkt sich auf den Beitrag für die Hilfeleistungen nach Ziffer und für das Familien-Management nach Ziffer Verlängert sich der Vertrag gemäß Ziffer , so sind wir berechtigt, den Tarifbeitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsverlängerungszeitraums mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anzupassen. Die Beitragsanpassung erfolgt entsprechend der seit der letzten Beitragsfestsetzung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung sowie der bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarteten Entwicklung des Schadenbedarfs für die Hilfeleistungen und das Familien-Management unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulationsmethode Sofern der Versicherungsvertrag für eine Dauer von fünf oder mehr Jahren abgeschlossen ist, gilt Ziffer 12.2 entsprechend für das Ende des fünften und jedes darauf folgenden Versicherungsjahres (siehe Ziffer ) Wir sind nicht berechtigt, für den bestehenden Vertrag einen höheren Beitrag zu verlangen als für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsschutz. Wir sind verpflichtet, den Tarifbeitrag für den bestehenden Vertrag entsprechend dem Tarifbeitrag für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsschutz zu senken, wenn dieser niedriger ist Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn die Mitteilung hierüber dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht. Der Versicherer hat in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag aufgrund der Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung Weitere Bestimmungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitragserhöhung kündigen kann. 13 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 13.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Rücktritt Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie

15 nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 15.1 Die Ansprüche aus der Unfallversicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 16 Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist Für den Fall, dass Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, können Klagen nur bei dem für unseren Sitz zuständigen Gericht erhoben werden. 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 17.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichneten Geschäftsstelle gerichtet werden Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 18 Wie und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen angepasst werden? 18.1 Wir sind berechtigt bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, - den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht, - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes oder - Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde

16 die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend Die angepassten Bedingungen werden wir Ihnen schriftlich bekannt geben und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprechen. Hierauf weisen wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hin. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die Anpassung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. 19 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen ( 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von Leistungen nach 43 a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind. (2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, 2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, 3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

17 Versicherungsbedingungen Teil II Zusatzbedingungen Diese Zusatzbedingungen ergänzen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012), sie gelten generell. Zusatzbedingungen für das Fluggastrisiko (ZB Fluggastrisiko 2012) Wir bieten Versicherungsschutz für die im Rahmen der AUB 2012 versicherten Luftfahrtgefahren mit den vereinbarten Versicherungssummen, jedoch je versicherte Person höchstens: EUR Invaliditätsleistung bei Vollinvalidität EUR Unfall-Rente / verbesserte Unfall-Rente EUR Verbesserte Übergangsleistung EUR Todesfall-Leistung 250 EUR Verbessertes Krankenhaustagegeld 250 EUR Tagegeld EUR Bergungskosten Benutzen mehrere durch diesen Vertrag versicherten Personen dasselbe Luftfahrzeug und überschreiten die Versicherungs- summen für diese Personen insgesamt die Versicherungssummen von EUR Invaliditätsleistung bei Vollinvalidität EUR Unfall-Rente / verbesserte Unfall-Rente EUR Verbesserte Übergangsleistung EUR Todesfall-Leistung EUR Verbessertes Krankenhaustagegeld EUR Tagegeld EUR Bergungskosten so gelten diese Versicherungssummen als gemeinsame Höchstversicherungssummen für alle Versicherten, die sich in demselben Luftfahrzeug befinden. Die für die Einzelpersonen vereinbarten Versicherungssummen reduzieren sich entsprechend. Diese Zusatzbedingungen ergänzen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012), sie gelten generell in der Gruppen- Unfallversicherung. Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung (ZB GruppenUV 2012) Die Gruppen-Unfallversicherung kann mit oder ohne Angabe der Namen der versicherten Personen abgeschlossen werden. Die vereinbarte Form ergibt sich aus dem Vertrag. 1 Versicherungen ohne Namensangabe 1.1 Versicherungsschutz besteht für die Personen, die der im Vertrag bezeichneten Gruppe angehören. 1.2 Die zu versichernden Personen sind von Ihnen so zu bezeichnen und zu erfassen, dass Zweifel über die Zugehörigkeit des Verletzten zu dem versicherten Personenkreis nicht entstehen können. 1.3 Wir werden Sie regelmäßig auffordern, uns innerhalb eines Monats die Anzahl der im zurückliegenden Zeitabschnitt versicherten Personen anzugeben. Diese Angabe muss nach Monaten und nach dem höchsten Stand jeden Monats erfolgen. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig. Sind mehrere Personengruppen versichert, benötigen wir diese Angaben für jede Gruppe getrennt. 1.4 Auf Grund Ihrer Angaben errechnen wir den zu zahlenden Beitrag für den zurückliegenden Zeitabschnitt und Sie erhalten von uns eine Abrechnung. 2 Versicherungen mit Namensangabe 2.1 Versicherungsschutz besteht für die namentlich genannten Personen. 2.2 Nicht versicherte Personen können Sie jederzeit zur Versicherung anmelden, wenn Beruf oder Beschäftigung und die Versicherungssummen die gleichen sind wie die der bereits Versicherten. Für die hinzukommenden Personen besteht Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang ab Eingang Ihrer Anmeldung bei uns. 2.3 Personen in anderen Berufen oder mit anderer Beschäftigung oder mit höheren Versicherungssummen sind erst versichert, nachdem Sie sich mit uns über Versicherungssummen und Beitrag geeinigt haben. 2.4 Wir haben das Recht, die Versicherung des Einzelnen nach Risikoprüfung abzulehnen. Lehnen wir ab, erlischt der Versicherungsschutz einen Monat nach Abgabe unserer Erklärung. 3 Versicherungs- und Vertragsdauer (Zusatz zu Ziffer 10 AUB 2012) 3.1 Der Versicherungsschutz einer versicherten Person erlischt, - wenn sie aus dem mit Ihnen bestehenden Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung ausscheidet oder - wenn sie einen neuen Beruf oder eine neue Beschäftigung aufnimmt, für die vereinbarungsgemäß keine Unfallversicherung vorgesehen ist. 3.2 Wir können den Versicherungsschutz einer versicherten Person durch schriftliche Mitteilung Ihnen gegenüber beenden, wenn wir nach einem Unfall eine Leistung für sie erbracht haben oder gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben worden ist. Die Mitteilung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Der Versicherungsschutz erlischt einen Monat nach Zugang der Mitteilung. 3.3 Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb eingestellt oder die Vereinigung aufgelöst wird. Ein Betriebsübergang ist keine Einstellung des Betriebs. 3.4 Wir sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

18 Zusatzbedingungen zur Leistungsbegrenzung (ZB Leistungsbegrenzung 2012) Werden mehrere durch diesen Vertrag versicherte Personen gemeinsam von einem Unfallereignis betroffen und übersteigt unsere Leistungspflicht den Betrag von insgesamt EUR ist unsere Gesamtleistung auf diesen Betrag begrenzt. Die auf den Einzelnen entfallenden Leistungen reduzieren sich entsprechend. Die Zusatzbedingungen für das Fluggastrisiko (ZB Fluggastrisiko 2012) bleiben unberührt.

19 Teil III Besondere Bedingungen Diese Besonderen Bedingungen ändern oder ergänzen je nach Vereinbarung die Bestimmungen der Versicherungsbedingungen (AUB 2012). Allgemeinen Unfall- Besondere Bedingungen für Mehrleistungen 300 (BB Mehrleistungen Prozent) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt. Ziffer AUB 2012 wird wie folgt ergänzt: 1. Wir zahlen - ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent die doppelte, - ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 80 Prozent die zweieinhalbfache, - ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 90 Prozent die dreifache Invaliditätsleistung. 2. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, so gilt dieser Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Besondere Bedingungen für Mehrleistungen 500 (BB Mehrleistungen Prozent) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt. Ziffer AUB 2012 wird wie folgt ergänzt: 1. Wir zahlen - ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent die doppelte, - ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 80 Prozent die dreifache, - ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 90 Prozent die fünffache Invaliditätsleistung. 2. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, so gilt dieser Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Besondere Bedingungen für die Invaliditätsleistung ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent (BB Franchise 2012) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Franchise vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt. Ziffer wird wie folgt ergänzt: Wir erbringen eine Invaliditätsleistung ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent. Wird ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens 20 Prozent erreicht, besteht der Anspruch auch für die ersten 19 Prozent. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 (BB Progression Prozent) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt. Ziffer AUB 2012 wird wie folgt ergänzt: 1. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 1 Prozent aus der Versicherungssumme. 2. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 1 Prozent aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Invaliditäts- Invaliditäts- Invaliditäts- Invaliditäts- Grad Leistung Grad Leistung Grad Leistung Grad Leistung in % in % in % in % in % in % in % in %

20 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 (BB Progression Prozent) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt. Ziffer AUB 2012 wird wie folgt ergänzt: 1. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2 Prozent aus der Versicherungssumme. 2. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 1 Prozent aus der Versicherungssumme. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 (BB Progression Prozent) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt. Ziffer AUB 2012 wird wie folgt ergänzt: 1. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2 Prozent aus der Versicherungssumme. 2. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Invaliditäts- Invaliditäts- Invaliditäts- Invaliditäts- Grad Leistung Grad Leistung Grad Leistung Grad Leistung in % in % in % in % in % in % in % in % Invaliditäts- Invaliditäts- Invaliditäts- Invaliditäts- Grad Leistung Grad Leistung Grad Leistung Grad Leistung in % in % in % in % in % in % in % in %

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