Stadt Soltau Bebauungsplan Nr. 120

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1 Stadt Soltau Bebauungsplan Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift - im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Präambel mit Verfahrensvermerken Planzeichnung und textliche Festsetzungen Übersichtsplan ohne Maßstab, ALKIS, verkleinert, Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Entwurf gemäß 3 Abs. 2 i. V. m. 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Stand:

2 Präambel Aufgrund der 1 (3) und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Soltau den Bebauungsplan Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der örtlichen Bauvorschrift als Satzung und die dazugehörige Begründung in seiner Sitzung am beschlossen. Das Planverfahren wurde gemäß 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Verfahrensvermerke Plangrundlage Kartengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) Maßstab: 1: 500 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Datum: November 2014 Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich geschützt. Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standard- Präsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf 1. die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften. 2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen (Auszug aus 5 Abs. 3 NVermG). Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.

3 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Sulingen-Verden Dezernat 3.6, Katasteramt Soltau Planverfasser Der Bebauungsplan wurde von der Fachgruppe 61 - Planung und Raumordnung - der Stadt Soltau ausgearbeitet. Im Auftrag Martina Schaper Fachgruppenleiterin Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Soltau hat in seiner Sitzung am dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift - und der dazugehörigen Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift -, die dazugehörige Begründung und die verfügbaren umweltbezogenen Informationen sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen haben vom bis einschließlich gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Soltau hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB den Bebauungsplan Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift - in seiner Sitzung am gemäß 10 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

4 Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift - ist gemäß 10 (3) BauGB am ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift - in Kraft. Verletzung von Vorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 120 "Ehemalige englische Schule" - mit örtlicher Bauvorschrift - sind gemäß 215 BauGB eine Verletzung von Vorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nicht / geltend gemacht worden. Soltau, den..201

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6 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung in den Allgemeinen Wohngebieten ( 9 Abs. Nr. 1 BauGB; 1 Abs. 10, 1 Abs. 4 Nr. 2, 1 Abs. 6 Nr. 1 und 4 BauNVO) 1.1 Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA sind zulässig: - Wohngebäude, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit bis zu zehn Betten je Betrieb, - Schank- und Speisewirtschaften sowie - nicht störende Handwerksbetriebe. 1.2 In den allgemeinen Wohngebieten sind ausnahmsweise zulässig: - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 1.3 Alle übrigen nach 4 BauNVO zulässigen Nutzungen sind ausgeschlossen. 1.4 Erforderliche Stellplätze sind auf den Baugrundstücken bereitzustellen; je Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Abs. 3 BauGB i.v. mit 18 BauNVO) Die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe baulicher Anlagen gilt einschließlich Dachaufbauten und Antennenanlagen. 3. Grundstückszufahrten und Zugänge ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 3.1 Grundstückszufahrten müssen zu der seitlichen Grenze von Nachbargrundstücken einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Diese Vorschrift gilt in einer Tiefe von 3 m ab der in der Planzeichnung festgesetzten Straßenbegrenzungslinie bzw. ab dem angrenzenden Straßengrundstück. 3.2 Die Breite der Grundstückszufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen ist auf maximal 5 m begrenzt. 3.3 Hinweis: Der Bebauungsplan setzt in der Planzeichnung Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten fest. Dort sind nur Zugänge zulässig. 4. Stellplätze, Garagen und Carports ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Zwischen der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie bzw. dem Straßengrundstück sind Garagen unzulässig. Carports, die in diesen Bereichen entlang der Straßenverkehrsflächen errichtet werden, dürfen zu der jeweils angrenzenden Verkehrsfläche keine geschlossenen Wandbauteile aufweisen. 5. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nrn. 20, 25 BauGB) 5.1 Die zeichnerisch festgesetzte Fläche schützt den Kronentraufbereich / Wurzelraum der zeichnerisch als zu erhalten festgesetzten Eichen. Die Fläche darf niedrig bepflanzt oder als Rasenfläche angelegt werden. Versiegelungen aller Art (zum Beispiel: Bebauung, Wegebefestigung) und Einfriedungen sind innerhalb der Fläche nicht zulässig. 5.2 Die beiden Eichen sind zu pflegen und in ihrem arttypischen Erscheinungsbild zu erhalten.

7 5.3 Bei Abgang ist jeweils eine Ersatzpflanzung innerhalb der Fläche gemäß 9 Absatz 1 Nr. 20, 25 BauGB in der darauf folgenden Vegetationsperiode vorzunehmen. Mindestpflanzqualität: H, 3xv mdb, StU Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 6.1 Auf den Baugrundstücken ist je vollendete 500 m² Grundstücksfläche ein standortheimischer Laubbaum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste: Eberesche (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus), Obstbäume. Mindestpflanzqualität: StU 12-14, 3xv) 6.2 Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Eichen sind anzurechnen. 7. Schutz vor Lärm ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Für das in der Planzeichnung dargestellte Teilgebiet mit der Kennzeichnung LPB III gelten die folgenden Anforderungen für passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2719: Für baulichen Schallschutz gilt ein Außenlärmpegel von db(a). Für Aufenthaltsräume in Wohnungen beträgt das erforderliche bewertete Schalldämmaß R w, res 1) 35 db(a), für Büroräume und ähnliches 2) 30 db(a). 1) Resultierendes Schalldämmmaß des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftung zusammen); Korrekturwerte ergeben sich aus Tabelle 9 der DIN Die erforderliche Fenster- Schallschutzklasse ist gemäß Tabelle 10 der DIN 4109 und Tabelle 2 der VDI-Richtlinie 2719 zu ermitteln. 2) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm auf Grund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 7.2 Das Schalldämmaß von Lüftungseinrichtungen und Rollladenkästen, die nicht außen vor der Öffnung angeordnet sind, sind mit ihrem Schalldämmmaß und ihrer zugehörigen Bezugsfläche bei der Ermittlung des resultierenden Schalldämmmaßes zu berück sichtigen und wie eine zusätzliche Fensterfläche zu behandeln. 7.3 Zum Schutz der Nachtruhe sind für Schlaf- und Kinderzimmer im Bereich von LPB III schallgedämmte Lüftungsöffnungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Weise sicher gestellt werden kann. 7.4 Hinweis: Zunehmend werden Wärmepumpen, Wärmetauscheranlagen und Lüftungssysteme für die Gebäudebeheizung und Wärmerückgewinnung eingesetzt. Diese Anlagen können erhebliche Geräuschquellen sein. Wegen zu erwartendem Tag- und Nachtbetrieb ist ein Pegel von 40 db(a) gemäß Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten, um erhebliche Beeinträchtigungen angrenzender Wohnnutzungen zu vermeiden. 8. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 8.1 Die Verlegung von Versorgungsleitungen ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nur unterirdisch zulässig. 8.2 Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dürfen keine Versorgungsleitungen verlegt werden.

8 9. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind ( 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Die zeichnerisch festgesetzte Fläche ist von Bebauung freizuhalten. Einfriedungen und Hindernisse jeglicher Art sind unzulässig. Örtliche Bauvorschrift ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit 84 NBauO) 1. Geltungsbereich Die örtliche Bauvorschrift gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 120 "Ehemalige englische Schule". 2. Dächer 2.1 Zulässig sind Flachdächer und geneigte Dächer. 2.2 Für geneigte Dächer beträgt die Mindest-Dachneigung 15 Grad. 2.3 Für Gebäude mit einem Vollgeschoß beträgt die maximale Dachneigung 45 Grad. 2.4 Für Gebäude mit zwei Vollgeschossen beträgt die maximale Dachneigung 20 Grad. 2.5 Der First ist bei geneigten Dächern in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen. 2.6 Für geneigte Dächer sind Dachziegel und Dachpfannen in den Farben Rot, Rotbraun und Anthrazit einschließlich produktionsbedingter Abweichungen wie folgt zulässig: RAL 2001 (Rotorange), RAL 2002 (Blutorange), RAL 3000 (Feuerrot), RAL 3002 Karminrot), RAL 3013 (Tomatenrot), RAL 3016 (Korallenrot), RAL 8012 (Rotbraun), 7011 (Eisengrau), 7012 (Basaltgrau), 7015 (Schiefergrau), RAL 7016 (Anthrazitgrau), 7021 (Schwarzgrau), 7022 (Umbragrau), 7024 (Graphitgrau), 7026 (Granitgrau). 2.7 Glasierte und glänzende Dachpfannen sind unzulässig. 2.8 Die Dacheindeckung muss in Material und Farbe einheitlich durchgeführt sein. 2.9 Außerdem zugelassen sind: In die Dachfläche integrierte bzw. auf der Dachfläche angebrachte Anlagen zur Gewinnung von Energie oder Wärme aus Sonnenlicht, begrünte Dächer Diese örtliche Bauvorschrift gilt nicht für Wintergärten, Terrassenüberdachungen, Garagen und Carports sowie für Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO. 3. Dachgauben Dachgauben müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 2,00 m gegenüber der Schnittlinie von Dachfläche und Giebelwand aufweisen. 4. Einfriedungen 4.1 Einfriedungen zur Gottfried-von-Cramm-Straße sind einheitlich aus Mauerwerk (Sicht- Mauerwerk, verputzt oder gestrichen oder begrünt), aus Natursteinmauern, aus Gabionen sowie als geschlossene Holzzäune mit einer maximalen Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Fahrbahnoberfläche zulässig.

9 4.2 Zu den im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen und zur Straße An der Weide sind Einfriedungen nach Nr. 4.1 und außerdem Stabmetallzäune bis 1,20 m über Fahrbahnoberfläche und geschnittene Laubhecken zulässig. Kombinationen aus den genannten Materialien sind zulässig. Laubhecken müssen zu der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie bzw. zur Straße an der Weide einen Pflanzabstand von mindestens 0,7 m einhalten. 4.3 Pflanzenauswahl für Laubhecken nach Nr. 4.2: Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus Sylvatica), Liguster (Ligustrum vulgare) Weißdorn (Crataegus monogyna). Hinweis Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den aufgeführten örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Ordnungswidrigkeiten können gemäß 80 (5) NBauO mit einer Geldbuße geahndet werden.

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