Gutachten. Geräuschemissionen und immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr im Bebauungsplangebiet Aldekerk-Süd der Stadt Kerken TÜV

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1 G.-Nr. SEI-0316/13 A.-Nr Datum Zeichen Muer Gutachten Geräuschemissionen und immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr im Bebauungsplangebiet Aldekerk-Süd der Stadt Kerken TÜV NORD GmbH & Co. KG Bereich Energietechnik Gruppe Immissionsschutz Langemarckstraße Essen Tel.: 0201/ Fax: 0201/ Amtsgericht Hamburg HRA Geschäftsführung Rudolf Wieland (Sprecher) Dr. Ralf Jung Bernward Hartje Ulf Theike TÜV Auftraggeber VOBA WOHNBAU GmbH Hinterm Engel Goch Betreff Umfang Für den Inhalt Immissionsschutz - Lärm 30 Seiten davon 10 Seiten Anhang geprüft (DIN EN ISO 17025) Gewerbelärm Verkehrslärm Fluglärm Sport-/Freizeitlärm Geräuschemissionen Bau- und Raumakustik Lärm am Arbeitsplatz Erschütterungen Thermografie, Luftdichtheit Olfaktometrie Umweltverträglichkeit Dipl.-Ing. Jürgen Müller Dipl.-Phys.Ing. Knut Lenkewitz 13_0316g docx

2 Inhalt Seite 1 Aufgabenstellung Beurteilungsgrundlagen Regelwerk Planungserlass und Orientierungswerte Immissionsgrenzwerte für Straßen- und Schinenverkehr Grenze für eine Gesundheitsgefährdung Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Dimensionierung nach VDI Dimensionierung nach DIN Schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen Straßenverkehr Aufkommen und Emissionen Immissionen Beurteilung Maßnahmen Schienenverkehr Aufkommen und Emissionen Immissionen Beurteilung Die Abteilung Gebäudetechnik der TÜV Nord GmbH & Co KG wird bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter der Akkreditierungsnummer D-PL als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für Maschinen- und Bauakustik sowie für Geräusche am Arbeitsplatz und in der Nachbarschaft geführt. Darüber hinaus ist die Abteilung bekanntgegebene Messstelle nach 26 BImSchG für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen und Gerüchen. 13_0316g docx Seite 2 von 30

3 1 Aufgabenstellung Die VOBA WOHNBAU GmbH, Goch, beabsichtigt auf einer derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Fläche im Süden des Stadtgebietes von Kerken-Aldekerk in mehreren Bauabschnitten neue Wohnbebauung zu realisieren. Geplant ist der Bau von ca. 200 vorwiegend 1½-geschossigen Einzel- und Doppelhäusern sowie von einer Senioren-Wohnanlage und einzelnen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Bebauung sollen in einem oder mehreren Bebauungsplänen der Stadt Kerken geschaffen werden. Bild 1 im Anhang zeigt die Lage des Plangebietes, seine Umgebung sowie den derzeitigen Entwurf für eine Bebauung. Das Plangebiet ist weitestgehend eben. Es wird begrenzt durch die ebenerdige Bahntrasse Krefeld Kleve im Südwesten durch die Bruchstraße und die dort bestehende Bebauung im Nordwesten durch die bestehende Bebauung an der Bruchstraße, der Kempener Straße und dem Rahmer Kirchweg im Norden durch die bestehende Bebauung beidseits der Straße Ackermannsfeld im Osten und den Ortsrand von Aldekerk im Süden. Relevanten Geräuschemissionen gehen aus von der Bahntrasse im Westen, die allerdings ausschließlich von Personenzügen der Nordwestbahn tagsüber im 30-min-Takt und in den Randstunden im 60-min- Takt befahren wird von der Kempener Landstraße, einer klassifizierten Landesstraße (L 362), die das Plangebiet im Südwesten tangiert und die Bundesstraße B 9 und den Ortsteil Aldekerk mit der Bundesautobahn A 40 im Süden verbindet. Über die Art der Ausweisung ist noch nicht abschließend entschieden. Daher werden in dieser Untersuchung die möglichen Ausweisungen Reines Wohngebiet (WR) und Allgemeines Wohngebiet (WA) alternativ betrachtet. Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es, die Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet zu ermitteln und zu beurteilen. Gegebenenfalls sich geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung vorzuschlagen und zu dimensionieren. 13_0316g docx Seite 3 von 30

4 2 Beurteilungsgrundlagen 2.1 Regelwerk In dieser Untersuchung werden folgende Verordnungen, Erlasse, Normen und Richtlinien zugrunde gelegt: [1] Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie der Genehmigung von Vorhaben (Planungserlass) 1 Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom [2] DIN 18005, Teil 1, Ausgabe Juli 2002 Schallschutz im Städtebau - Grundlagen und Hinweise für die Planung [3] Beiblatt 1 zur DIN Teil 1, Ausgabe Mai 1987 Schallschutz im Städtebau - Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung [4] 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990 BGBl., Jahrgang 1990, S [5] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) Bundesminister für Verkehr, April 1990 [6] Akustik 03 Richtlinie zur Berechnung der Schallimmission von Schienenwegen (Schall 03) Information der Deutschen Bundesbahn, 1990 [7] VDI 2719, Ausgabe August 1987 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen [8] DIN 4109, Ausgabe November 1989 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise 1 Der Erlass wurde zwar zwischenzeitlich zurückgezogen, seine Aussagen zur Beurteilung von Geräuschen bei der Bauleitplanung wurden aber in Ermangelung anderer rechtsverbindlicher Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt. Die in ihm beschriebene Vorgehensweise entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen. 13_0316g docx Seite 4 von 30

5 2.2 Planungserlass und Orientierungswerte Der Planungserlass enthält keine Orientierungs- oder Richtwerte für die Beurteilung der Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung. Er empfiehlt, bis zu einer anderweitigen Festlegung zur Beurteilung die Angaben der DIN heranzuziehen. Im Beiblatt zu dieser Norm werden in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die folgenden Orientierungswerte für eine angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung genannt: Gebiet tags db(a) nachts db(a) Reines Wohngebiet WR / 35 Allgemeines Wohngebiet WA / 40 Campingplatzgebieten / 40 Misch-/Dorfgebiet MI/MD / 45 Kerngebiet MK / 50 Gewerbegebiet GE / 50 Bei den beiden angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Betriebs-, Sport- und Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm. Der Belang des Schallschutzes ist bei der erforderlichen Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach 1 Abs. 6 BauGB als ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstufung des Schallschutzes führen. Wenn im Rahmen der Abwägung von den Orientierungswerten abgewichen wird, sollte ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. 13_0316g docx Seite 5 von 30

6 2.3 Immissionsgrenzwerte für Straßen- und Schinenverkehr Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Verkehrswegen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die 16. BImSchV legt Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreitung von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist. In diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Eine Abwägungsmöglichkeit besteht hier nicht. Zwar werden im vorliegenden Fall keine Straßen- oder Schienenverkehrswege neu gebaut oder wesentlich baulich geändert. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden allerdings hier aufgrund des Fehlens anderer rechtsverbindlicher Festlegungen als Grenze für eine schädliche Umwelteinwirkung angesehen. Die Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung zeigt die folgende Aufstellung. Gebietsausweisung Gebietsnutzung Tageszeit Uhr db(a) Nachtzeit Uhr db(a) Krankenhäuser, Schulen etc Reines Wohngebiet WR Allgemeines Wohngebiet WA Misch-/Kern-/Dorfgebiet MI/MK/MD Gewerbegebiet GE Grenze für eine Gesundheitsgefährdung Gesetzliche Vorgaben zur Grenze einer Gesundheitsgefährdung durch Geräusche gibt es derzeit nicht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes können die Grenzen für eine Gesundheitsgefährdung situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bei Beurteilungspegeln von mehr als 70 db(a) tags und 60 db(a) nachts überschritten sein. 13_0316g docx Seite 6 von 30

7 2.5 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Da die genaue Lage der Gebäude nicht abschließend im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt werden kann, empfehlen wir im Sinne der Rechtssicherheit, den gegebenenfalls erforderlichen passiven Schallschutz durch Festsetzung von baulichen und sonstigen Vorkehrungen (z.b. architektonische Selbsthilfe ) auf der Grundlage der VDI 2719 sicherzustellen. Die in der Festsetzung aufgeführten Innenpegel beschreiben dabei das Schutzziel und dienen der Dimensionierung der Maßnahmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die einzelnen Bauvorhaben sollen dann die erforderlichen Maßnahmen von den Vorhabenträgern dimensioniert werden. Dabei sind eventuell abweichende baurechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Daher wird in den folgenden Abschnitten sowohl die Dimensionierung nach VDI 2719 im Rahmen der Bauleitplanung als auch die baurechtlich verbindliche Dimensionierung nach DIN 4109 beschrieben. In einer Untersuchung des Landes Bayern 2 wurden die Ergebnisse von Dimensionierungen für verschiedene Straßen- und Schienenverkehrsszenarien gemäß VDI 2719, DIN 4109 und 24. BImSchV miteinander verglichen. Die Autoren kommen dabei zu dem Ergebnis, dass bei einer Dimensionierung der Fenster mit den unteren Anhaltswerten der VDI 2719 sichergestellt ist, dass auch die baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind, wie sie in DIN 4109 festgeschrieben sind. 2 Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schallschutzfenstern - Vergleich verschiedener Regelwerke, Bayerisches Landesamt für Umwelt 08/2007 Ref _0316g docx Seite 7 von 30

8 2.5.1 Dimensionierung nach VDI 2719 Nach Tabelle 6 der VDI 2719 sollen die in der folgenden Aufstellung genannten Anhaltswerte für Innenschallpegel L i (gültig nur von außen in Aufenthaltsräume eindringenden Schall) nicht überschritten werden: Raumart Mittelungspegel L m db(a) mittlere Maximalpegel max db(a) Schlafräume nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten 25 bis bis 40 in allen übrigen Gebieten 30 bis bis 45 Wohnräume tagsüber in reinen und allgemeinen Wohngebieten 30 bis bis 45 in allen übrigen Gebieten 35 bis bis 50 Kommunikations- u. Arbeitsräume tagsüber Unterrichtsräume, Einzelbüros 30 bis bis 45 Büros für mehrere Personen 35 bis bis 55 Großraumbüros, Gaststätten, Läden 40 bis bis 60 Hierbei ist für die Nachtzeit von der lautesten Nachtstunde auszugehen. Da bei Straßenverkehrsgeräuschen in der lautesten Nachtstunde erfahrungsgemäß der Mittelungspegel um etwa 5 db unter dem am Tag herrschenden Wert liegt, sind die Anforderungen für Wohn- und Schlafräume gleich. 3 3 Quelle: Fußnote zu Tabelle 6 der VDI _0316g docx Seite 8 von 30

9 Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche eines Raumes wird gemäß VDI 2719 nach folgender Gleichung berechnet: R w,res = (L m + 3) L i + 10 lg (S g / A) + K + W mit R' w,res erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in db L m berechneter Beurteilungspegel in db(a) 4 L i anzustrebender Innenpegel nach Tabelle 6 in db(a) S g vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m 2 A äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in m 2 (A = 0,8 Gesamtgrundfläche) K Korrektursummand in db(a), der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt; bei innerstädtischen Straßen E = 6 db W Winkelkorrektur, im Allgemeinen vernachlässigbar Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche S g, die sich aus den Teilflächen S 1, S 2,, S n mit den bewerteten Schalldämm-Maßen R w,1, R w,2,, R w,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung R w,res = - 10 lg [1/S g (S ,1Rw,1 + S ,1Rw, S n 10-0,1Rw,n )] Durch Umstellung der Gleichung lassen sich die Anforderungen an ein Außenbauteil ermitteln, wenn die Flächen und die Dämm-Maße der übrigen Bauteile bekannt sind. 4 In der VDI 2719 wird bei der Dimensionierung passiver Maßnahmen der maßgebliche Außenlärmpegel zugrunde gelegt, der 3 db(a) höher ist als der errechnete Beurteilungspegel. Durch den Zuschlag von 3 db(a) wird berücksichtigt, dass das Dämm-Maß bei Anregung durch eine Linienquelle 3 db geringer ist als bei einer normgerechten Messung im Prüfstand mit diffuser Anregung. Im Folgenden wird wegen der leichteren Lesbarkeit stets der Beurteilungspegel genannt. Der Zuschlag von 3 db(a) wird wie die o. g. Formel zeigt - bei Berechnung des erforderlichen Dämm-Maßes berücksichtigt. 13_0316g docx Seite 9 von 30

10 2.5.2 Dimensionierung nach DIN 4109 Die baurechtlichen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Neubauten sind in der Norm DIN 4109 festgelegt, die in Nordrhein-Westfalen baurechtlich verbindlich eingeführt ist. In Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel werden Lärmpegelbereiche genannt, aus denen sich die erforderlichen Schalldämm- Maße der Wände, Dächer und Fenster ergeben. Tabelle 8 der DIN 4109 gibt für Aufenthaltsräume von Wohnungen sowie für Büroräume folgende erforderliche resultierende Schalldämm-Maße der gesamten Außenwand in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel an: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel db(a) erforderliches resultierendes Bauschalldämm-Maß R w,res db Wohnräume Büroräume I bis II 56 bis III 61 bis IV 66 bis V 71 bis VI 76 bis Die Außenlärmpegel sind gemäß DIN 4109 zur Tageszeit zu ermitteln. Eine zusätzliche Regelung für die Nachtzeit ist nicht vorgesehen. Sie erübrigt sich auch bei innerstädtischen Straßen, da hier die Unterschiede zwischen den Beurteilungspegeln für die Tages- und Nachtzeit etwa 10 db(a) betragen. Bei Schienenverkehrswegen, insbesondere ist dies häufig nicht der Fall. Daher wird im Rahmen dieser Untersuchung ergänzend zu den Vorgaben der DIN 4109 für die Nachtzeit in Anlehnung an andere Verordnungen und Richtlinien bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche von 10 db(a) niedrigeren Außenlärmpegeln als tagsüber ausgegangen. Bei Büronutzungen besteht zur Nachtzeit kein höheres Schutzbedürfnis als tagsüber. 13_0316g docx Seite 10 von 30

11 In DIN 4109 erfolgt die Zuordnung auf der Grundlage des maßgeblichen Außenlärmpegels, der 3 db(a) höher ist als der berechnete Beurteilungspegel 5. Bei einem Fensterflächenanteil der Außenwände von bis zu 50 % sind in Abhängigkeit vom Beurteilungspegel für Wohn- und Schlafräume folgende Dämmungen erforderlich: Lärmpegelbereich Beurteilungspegel L r Beurteilungspegel L r Wohnräume erford. Schalldämmmaß R w ',erf tags nachts gesamtes Wand / Dach Fenster 6 / Tür Außenbauteil db(a) db(a) db db db I bis 52 bis (1) II 53 bis bis (1) III 58 bis bis (2) IV 63 bis bis (3) V 68 bis bis (4) VI 73 bis bis (5) Die genannten erforderlichen Schalldämm-Maße sind unabhängig von der Gebietsausweisung. Bei Fensteranteilen von mehr als 50 % sollten in der Regel Fenster der jeweils nächsthöheren Schallschutzklasse vorgesehen werden. Das Schalldämm-Maß für Wände gilt auch für die Dachhaut (inkl. Dachgauben) bei ausgebauten Dachgeschossen. 5 Der Zuschlag von 3 db(a) ist darauf zurückzuführen, dass die Schalldämmung bei einer Linienquelle ca. 3 db(a) geringer ist als bei einer normgerechten Messung im Prüfstand mit diffuser Anregung 6 Für Fenster wird zusätzlich in Klammern noch die entsprechende Schallschutzklasse nach VDI 2719 angegeben. 13_0316g docx Seite 11 von 30

12 2.5.3 Schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen Das für Schallschutzfenster angegebene bewertete Bauschalldämm-Maß wird nur im vollständig geschlossenen Zustand erreicht; im ganz oder teilweise geöffneten Zustand ist das Dämm-Maß wesentlich geringer. Im Allgemeinen wird zur Tageszeit eine Stoßlüftung durch kurzzeitiges Öffnen als zumutbar angesehen (siehe VDI 2719, VLärmSchR 97). Nachts ist eine Stoßlüftung aus naheliegenden Gründen nicht möglich. In Grundsatzurteilen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört. Ist dies wegen der Lärmbelastung.. nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. 7 Die einschlägigen Normen und Richtlinien für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen machen keine einheitliche Aussage dazu, bei welcher Nutzungsart und bei welchen Außenpegeln mechanische Lüftungseinrichtungen erforderlich sind: In DIN wird ein Beurteilungspegel von 45 db(a) zur Nachtzeit genannt, bis zu dem ein ungestörter Schlaf bei gekipptem Fenster möglich ist. In der Richtlinie VDI 2719 wird eine zusätzliche schallgedämpfte Lüftungseinrichtung bei einem Beurteilungspegel L r 50 db(a) für erforderlich gehalten. In der 16. BImSchV werden zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen erst ab einem Beurteilungspegel zur Nachtzeit von 50 db(a) für erforderlich gehalten. DIN 4109 enthält keinerlei Aussagen zur Erfordernis einer zusätzlichen mechanischen Lüftungseinrichtung. Im vorliegenden Fall halten wir eine zusätzliche schallgedämpfte Lüftungseinrichtung bei einem Beurteilungspegel von mehr als 45 db(a) zur Nachtzeit für empfehlenswert. Wird dieser Wert überschritten, sollte daher unseres Erachtens der Einbau von schallgedämpften Lüftungseinrichtungen festgesetzt werden. Schalldämmlüfter sind bei der Lärmvorsorge oder Sanierung von unterschiedlichen Verkehrswegen üblich. Sie führen zu keiner relevanten Verringerung des resultierenden Bauschalldämmmaßes des Außenbauteils. Die Investitionskosten liegen bei wesentlich weniger als pro Lüfter. 7 BVerwG 4 C vom ; BVerwG 4C vom _0316g docx Seite 12 von 30

13 3 Straßenverkehr 3.1 Aufkommen und Emissionen Straßenverkehrsgeräusche gehen im Wesentlichen von der Kempener Landstraße aus. Die Straßen innerhalb des Plangebietes und im Norden des Plangebietes nehmen ausschließlich Ziel- und Quellverkehr auf und können aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens vernachlässigt werden. Die Geräuschemissionen durch Fahrzeuge werden gemäß DIN / 16. BImSchV durch einen Emissionspegel in 25 m Abstand zur Mitte der äußeren Fahrstreifen beider Richtungsfahrbahnen beschrieben. Die Berechnung der Emissionspegel erfolgt nach den RLS-90 getrennt für die 16-stündige Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) und die 8-stündige Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgender Beziehung: L m,e = 37, lg [ M ( 1 + 0,082 p)] + D v + D StrO + D Stg + D E. mit L m,e Emissionspegel M Verkehrsstärke in Kfz/h p Lkw-Anteil D v Geschwindigkeitskorrektur 0,1D p Dv LPkw - 37,3 10 lg 100 8,23 p mit L Pkw = 27, lg [1+(0,02 v Pkw )³] L Lkw = 23,1 + 12,5 lg (v Pkw ) D = L Lkw - L Pkw D StrO Korrektur für die Straßenoberfläche D Stg Korrektur für Steigungen von mehr als 5 % D E Korrektur für Spiegelschallquellen 13_0316g docx Seite 13 von 30

14 Nach Angaben in der Straßeninformationdatenbank Nordrhein-Westfalen 8, die auf bundesweiten Zählungen aus dem Jahr 2010 basieren 9, ist für die L 362 im hier relevanten Abschnitt am Tage von Kfz/d, davon 300 Lkw/d auszugehen. Zur Verteilung des Fahrzeugaufkommens auf die Tages- und Nachtzeit liegen keine Angaben vor. Hier legen wir aufgrund der Klassifizierung der Kempener Landstraße die pauschalen Angaben der RLS-90 für Landesstraßen zugrunde. Danach ist im Mittel über alle Tages- bzw. Nachtstunden von folgenden maßgeblichen Verkehrsstärken auszugehen: tagsüber M T = 0, = 351Kfz/h und nachts M N = 0, = 47 Kfz/h Der Lkw-Anteil zur Tageszeit berechnet sich aus den o.g. Aufkommen der verschiedenen Fahrzeuge zu p T = 300 / % = 5 %. Für die Nachtzeit wird vom gleichen Lkw-Anteil ausgegangen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt von der Einmündung in die Bundesstraße B 9 aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung v zul = 50 km/h. Im Westen der Bebauung endet der innenstädtische Bereich. Hier ist aufgrund der pauschalen Vorgaben für Straßen ohne explizite Beschränkung von v zul = 100 km/h auszugehen. Fahrbahnbelag ist nicht geriffelter Gussasphalt. Detaillierte Prognosen zur zukünftigen Entwicklung der Verkehrsstärke liegen uns nicht vor. Durch einen pauschalen Zuschlag von 1 db(a) wird eine Steigerung des Verkehrsaufkommens von bis zu 25 % berücksichtigt. Die relativ gering erscheinende Pegelzunahme ist auf die logarithmische Abhängigkeit der Geräuschpegel von der Verkehrsstärke zurückzuführen Zählstelle _0316g docx Seite 14 von 30

15 Die Berechnung der Geräuschemissionen für die Straßenabschnitte mit unterschiedlicher zulässiger Höchstgeschwindigkeit zeigt Tabelle 1 im Anhang. Danach ist von folgenden Emissionspegeln auszugehen: Straße v zul km/h Emissionspegel L m,e tags nachts db(a) db(a) Kempener Landstraße (L 362) 50 60,3 51, ,6 56,9 3.2 Immissionen Die Ausbreitungsrechnung nach dem Teilstückverfahren der RLS-90 erfolgte für den Straßenverkehr mit Hilfe des Rechenprogramms CADNA/A 4.3. Die Koordinaten der Quellen und Hindernisse sowie das Immissionsgebiet für die Ausbreitungsrechnung wurden anhand der eingescannten Karten digitalisiert. Linienquellen wurden bei der Digitalisierung durch offene Polygonzüge, das Rechengebiet durch einen geschlossenen Polygonzug beschrieben. Bei Straßen als Linienquellen erfolgte die Aufteilung in Punktschallquellen selbsttätig innerhalb des Programms für jeden Immissionsort bzw. Rasterpunkt getrennt nach einem Projektionsverfahren. Dadurch ist es möglich, die Abschirmung der Linienquellen durch Hindernisse mit endlichen Abmessungen exakt zu berechnen. Der Mittelungspegel L m,i der Geräuschimmissionen eines Teilstücks berechnet sich gemäß RLS-90 nach folgender Beziehung: L m,i = L m,e + D l + D s + D BM + D B mit L m,e Emissionspegel D I Korrektur für Teilstücklänge D l = 10 lg (l) mit l Teilstücklänge in m D s Pegeländerung durch Abstand und Luftabsorption D s = 11,2 20 lg (s) s/200 mit s Abstand in m D BM Pegeländerung durch Boden- und Meteorologiedämpfung D BM = (h m /s). ( /s) - 4,8 0 mit h m mittlere Höhe in m D B Pegeländerung durch Topografie und Baukörper (Abschirmung und Reflexion) Die Immissionsanteile der einzelnen Teilstücke wurden für jeden Aufpunkt getrennt berechnet und anschließend zum Mittelungspegel des gesamten Straßennetzes energetisch addiert. 13_0316g docx Seite 15 von 30

16 Die Berechnungen wurden für ein Rasternetz mit einem Punktabstand von 5 m und einer Aufpunkthöhe von 3,0 m (Höhe Erdgeschoss) bei unbebautem und vollständig bebautem Plangebiet durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Berechnungen können für die beiden betrachteten Zeiträume für den unbebauten sowie ein vollständig bebautes Plangebiet den Bildern 2 bis 5 im Anhang entnommen werden: Bild Nr. Zeitraum Bebauung 2 Tageszeit unbebaut 3 Nachtzeit 4 Tageszeit vollständig bebaut 5 Nachtzeit Die Farbdarstellung von der Flächen- und Fassadenpunkten orientiert sich dabei an den Vorgaben der DIN : Immissionspegel Farbe db(a) gelbgrün db(a) türkisgrün db(a) schwefelgelb db(a) braunbeige db(a) pastellorange db(a) verkehrsrot db(a) rubinrot 13_0316g docx Seite 16 von 30

17 3.3 Beurteilung Die in den Bildern 2 und 3 dargestellten Mittelungspegel können den Beurteilungspegeln im Sinne der DIN und der 16. BImSchV gleichgesetzt werden. Aus den genannten Bildern können danach die folgenden Aussagen abgeleitet werden: Der Orientierungswert für Straßenverkehrsgeräusche in Allgemeinen Wohngebieten von 55 db(a) zur Tageszeit wird lediglich an den straßenzugewandten Südfassaden der östlichsten vier Wohngebäude überschritten, der Orientierungswert für die Nachtzeit von 45 db(a) an östlichsten fünf Wohngebäuden. Der Orientierungswert für Straßenverkehrsgeräusche in Reinen Wohngebieten von 50 db(a) zur Tageszeit wird an den straßenzugewandten Südfassaden der östlichsten neun Wohngebäuden überschritten, der Orientierungswert für die Nachtzeit von 40 db(a) an östlichsten zwölf Wohngebäuden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV betragen bei beiden Ausweisungen 59 db(a) tagsüber und 49 db(a) nachts. Sie werden an allen geplanten Wohngebäuden eingehalten. 3.4 Maßnahmen Eine Minderung von ca. 4 db(a) kann erreicht werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Strecke von ca. 50 m, beginnend am Rande des Bebauungsplanes auf 50 km/h beschränkt wird. Handelsübliche Fenster, die bei sachgerechtem Einbau die Anforderungen der Schallschutzklasse 2 erfüllen, bieten auch an der straßenzugewandten Südfassade einen ausreichenden Schallschutz im Sinne von VDI 2719 und DIN Für Schlaf- und Kinderzimmer mit Fenstern an dieser Fassade sollte der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen empfohlen werden, wenn eine kontinuierliche Lüftung zur Nachtzeit nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Alternativ könnten diese Räume Fenster auch nur an der wesentlich ruhigeren Nordseite der Gebäude erhalten. Anmerkung: Im Regelfall sind bei der Dimensionierung passiver Maßnahmen die Geräusche aller Quellen zu überlagern. Im vorliegenden Fall kann darauf verzichtet werden, da Straßenund Schienenverkehrsweg weit auseinander liegen. 13_0316g docx Seite 17 von 30

18 4 Schienenverkehr 4.1 Aufkommen und Emissionen Die Emissionen von Schienenverkehrswegen werden nach Schall 03/16. BImSchV berechnet und durch Mittelungspegel L m,e in 25 m Abstand zur Mitte der Trasse beschrieben. Die Berechnung der Emissionspegel erfolgt getrennt für die verschiedenen Zuggattungen gemäß Schall 03 getrennt für die 16-stündige Tageszeit (6 Uhr bis 22 Uhr) und die 8-stündige Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgender Beziehung: L m,e = lg ( 5 0,004 p ) + 20 lg ( v / v 0 ) + 10 lg ( n l / l 0 ) + D Fb + D Br + D Bü + D Ra mit p prozentualer Anteil scheibengebremster Achsen v Streckengeschwindigkeit (v 0 = 100 km/h) n mittlere Anzahl der Züge in einer Stunde l mittlere Länge eines Zuges (l 0 = 100 m) D Fb Einfluss der Fahrbahnart D Br Einfluss der Brücken D Bü Einfluss der Bahnübergänge Einfluss der Kurvenradien. D Ra Anzahl, Länge und Geschwindigkeit der einzelnen Zuggattungen unterscheiden sich in aller Regel. Daher werden die Emissionspegel im Allgemeinen getrennt für jede Zuggattung ermittelt und anschließend zum Emissionspegel der Strecke addiert. Im vorliegenden Fall können wir uns auf Regionalzüge beschränken, da die Strecke ausschließlich von dieser Zuggattung befahren wird. Nach dem aktuellen Fahrplan wird die Strecke am Tage von 60 Zügen und in der Nacht von 6 Zügen befahren. Die auf der Strecke verkehrenden Züge sind ca. 43 m lang und vollständig scheibengebremst. Sie fahren teilweise in Doppeltraktion. Die Geschwindigkeit auf der Strecke mit Betonschwellen wird aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Bahnhöfen mit v = 80 km/h angesetzt. Die Berechnung der Geräuschemissionen auf der Grundlage dieser Parameter zeigt Tabelle 2 im Anhang. Danach ist für die Schienentrasse von Emissionspegeln L m, ET = 56,1 db(a) tagsüber und L m, EN = 49,1 db(a) nachts auszugehen. 13_0316g docx Seite 18 von 30

19 4.2 Immissionen Für die Berechnung der Geräuschimmissionen wird die Trasse in Teilstücke hinreichender Länge unterteilt; die Immissionen der einzelnen Teilstücke werden nach folgender Beziehung berechnet. L r = L m,e + 19, lg (M) + 10 lg (l/l 0 ) + D I + D s + D L + D BM + D korr + S mit M mittlere stündliche Anzahl von Zügen einer Gattung (tags/nachts) l Teilstücklänge (l 0 = 1 m) D I Pegeldifferenz durch Richtwirkung D s Pegeldifferenz durch Abstand D L Pegeldifferenz durch Luftabsorption D BM Pegeldifferenz durch Boden- und Meteorologiedämpfung D korr Pegeldifferenz durch Abschirmung, Reflexionen u. A. S Korrektur zu Berücksichtigung der gegenüber Straßenverkehrsgeräuschen geringeren Störwirkung ( S = - 5 db(a)) Die Immissionsanteile der einzelnen Teilstücke werden anschließend für jeden Immissionsort bzw. Rasterpunkt energetisch zum Beurteilungspegel aufaddiert. Auf der Grundlage des im vorigen Abschnittes ermittelten Emissionsansatzes wurden Ausbreitungsrechnungen innerhalb des in Abschnitt 3.2 beschriebenen digitalen Ausbreitungsmodells mit dem Programm CADNA/A Version 4.3 für ein Rasternetz mit einem Punktabstand von 5 m und einer Aufpunkthöhe von 3,0 m (Höhe Erdgeschoss) bei unbebautem und vollständig bebautem Plangebiet durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Berechnungen können für die beiden betrachteten Zeiträume für ein unbebautes sowie ein vollständig bebautes Plangebiet den Bildern 6 bis 9 im Anhang entnommen werden: Bild Nr. Zeitraum Bebauung 6 Tageszeit unbebaut 7 Nachtzeit 8 Tageszeit vollständig bebaut 9 Nachtzeit 13_0316g docx Seite 19 von 30

20 Die Farbdarstellung von der Flächen- und Fassadenpunkten orientiert sich dabei an den Vorgaben der DIN : Immissionspegel Farbe db(a) gelbgrün db(a) türkisgrün db(a) schwefelgelb db(a) braunbeige db(a) pastellorange db(a) verkehrsrot db(a) rubinrot 4.3 Beurteilung Aus den Bildern 6 bis 9 lassen sich die folgenden Aussagen für die geplante Bebauung ableiten: Die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 db(a) und ein Reines Wohngebiet von 50 db(a) werden tagsüber an der schienenzugewandten Westfassade der ersten Bebauungsreihe eingehalten. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet von 45 db(a) ebenfalls eingehalten, der Orientierungswert für ein Reines Wohngebiet von 40 db(a) wird geringfügig um 1 db(a)überschritten. Die Immissionsgrenzwerte betragen bei beiden Ausweisungen 59 db(a) tagsüber und 49 db(a) nachts. Sie werden an den schienenzugewandten Fassaden eingehalten. Zusätzliche Maßnahmen aktiver Art sind daher nicht erforderlich. Handelsübliche Fenster, die bei sachgerechtem Einbau die Anforderungen der Schallschutzklasse 2 erfüllen, bieten auch an der schienenzugewandten Westfassade einen ausreichenden Schallschutz im Sinne von VDI 2719 und DIN Für Schlaf- und Kinderzimmer mit Fenstern an dieser Fassade sollte der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen empfohlen werden, wenn eine kontinuierliche Lüftung zur Nachtzeit nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Alternativ könnten diese Räume Fenster auch nur an der wesentlich ruhigeren Ostseite der Gebäude erhalten. 13_0316g docx Seite 20 von 30

21 Tabelle 1: Berechnung der Geräuschemissionen durch Straßenverkehr Straße L 362 (100) L 362 (50) Straßengattung 3 3 DTV maßgebende Tag Kfz/h 351,0 351,0 Verkehrsstärke Nacht Kfz/h 47,0 47,0 Lkw-Anteil Tag % 5,0 5,0 Nacht % 5,0 5,0 Geschwindigkeit Pkw km/h 100,0 50,0 Lkw km/h 100,0 50,0 L25 Tag db(a) 64,2 64,2 Nacht db(a) 55,5 55,5 Geschwindigkeits- Tag db(a) -0,1-4,9 korrektur Nacht db(a) -0,1-4,9 Belagskorrektur db(a) Steigung % Zusatzkorrektur db(a) 1,0 1,0 Emissionspegel Tag db(a) 65,1 60,1 Nacht db(a) 56,4 51,6 Tabelle 2: Berechnung der Geräuschimmissionen durch Schienenverkehr Anzahl Züge Emissionspegel Nr Zugart p tags nachts v l D Fb Tag Nacht % km/h m db(a) db(a) db(a) 1 ICE 1 ICE, EC, IC,ICN 2 D, IR, EN 2 SE, RE 3 S 3 RB ,0 56,1 49,1 4 ExC,TEC, IKE, IK,... 4 KCL, KC, GC, CL,.. 5 U-Bahn 5 Straßenbahn Summe 56,1 49,1 13_0316g docx Anlage Seite 1

22 13_0316g docx Anlage Seite 2

23 13_0316g docx Anlage Seite 3

24 13_0316g docx Anlage Seite 4

25 13_0316g docx Anlage Seite 5

26 13_0316g docx Anlage Seite 6

27 13_0316g docx Anlage Seite 7

28 13_0316g docx Anlage Seite 8

29 13_0316g docx Anlage Seite 9

30 13_0316g docx Anlage Seite 10

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