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1 Förderungsrichtlinien der Film und Medienstiftung NRW GmbH Diese Richtlinien gelten ab 27. Mai Film und Medien Stiftung NRW GmbH Kaistraße Düsseldorf Telefon Telefax

2 Präambel Die Film und Medienstiftung NRW GmbH (im Folgenden: Film und Medienstiftung ) verpflichtet sich, nur solche Projekte und Produktionen zu fördern, die die Würde des Menschen achten, die Grundrechte respektieren und die Achtung vor dem Leben fördern. Die Organe der Film und Medienstiftung sind insbesondere verpflichtet, keine Drehbücher oder Filmprojekte zu fördern, deren Inhalte Krieg sowie physische und psychische Gewalt verherrlichen, zum Rassenhass aufstacheln, pornographisch sind oder Kinder und Jugendliche sittlich gefährden. 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Förderungsziele Ziel der Förderung ist es: die nordrhein westfälische Filmkultur zu stärken, indem die quantitative und qualitative Weiterentwicklung der nordrhein westfälischen Filmkulturwirtschaft unterstützt wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nordrhein westfälischer Filmunternehmen, insbesondere unabhängiger Produzenten im Sinne des Landesmediengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, zu stärken in Projektentwicklung, Produktionen, Verleih und Abspiel ein kulturell vielfältiges und qualitativ profiliertes Filmschaffen in Nordrhein Westfalen zu ermöglichen den Filmnachwuchs in Nordrhein Westfalen in seiner Entwicklung besonders zu unterstützen einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa durch die Förderung von Entwicklung und Produktion entsprechender Projekte zu leisten, die Entwicklung besonderer Potentiale für die Weiterentwicklung der Filmkultur und Filmwirtschaft in Nordrhein Westfalen zu unterstützen das Hörspiel in der Entwicklung und Herstellung zu unterstützen. 2

3 1.2 Förderungsgegenstand Die Förderung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: produktionsvorbereitende Maßnahmen Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten Post Produktions Maßnahmen Verleih und Vertrieb Filmabspiel und Filmpräsentation in Nordrhein Westfalen Sonstige Maßnahmen im Sinne der Förderungsziele. 1.3 Allgemeine Förderungsbedingungen Die Förderung erfolgt aus Mitteln, die die Gesellschafter der Film und Medienstiftung für Förderzwecke zur Verfügung stellen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren Das Projekt/die Maßnahme darf nicht vor Antragstellung begonnen haben/sein Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Die Bewilligung von Fördermitteln kann auch dann erfolgen, wenn die Finanzierung noch nicht nachgewiesen ist. Sie erlischt in der Regel, wenn die Finanzierung nicht sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird. Über Ausnahmen und Fristverlängerungen entscheidet der/die Geschäftsführer/in. Zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der künstlerischen, technischen oder finanziellen Struktur des Projektes, des Projektfortgangs sowie sonstiger für die Förderentscheidung substantieller Aspekte, ist die vorherige Zustimmung der Film und Medienstiftung einzuholen. Näheres regelt die Förderzusage bzw. der Fördervertrag Mittel aus diesem Förderungsprogramm und Mittel anderer Filmförderungsprogramme können einander ergänzen. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten. 3

4 1.3.6 Im Vor und/oder Nachspann des geförderten Films sowie in allen zu dem Film bzw. der geförderten Maßnahme gehörigen Informations, Werbe, und sonstigen Begleitmaterialien ist in marktüblicher Weise in vorheriger Absprache mit der Film und Medienstiftung darauf hinzuweisen, dass der Film/die Maßnahme durch die Film und Medienstiftung gefördert wurde. Der Geförderte hat sicherzustellen, dass bei Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem geförderten Film/der geförderten Maßnahme Bedingungen vereinbart werden, durch welche die vorstehenden Nennungsverpflichtungen der Film und Medienstiftung gegenüber eingehalten werden Weitere Förderungsbedingungen ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften sowie der betreffenden Förderzusage und dem jeweiligen Fördervertrag. 2. Förderung produktionsvorbereitender Maßnahmen 2.1 Herstellung von Drehbüchern Für die Herstellung von Drehbüchern für Kinofilme und Fernsehprojekte kann ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Antragsberechtigt sind Produzenten mit Unternehmensniederlassung in Deutschland, ferner Drehbuchautoren, die ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein Westfalen haben. Dem Antrag ist ein Treatment mit einer ausgearbeiteten Dialogszene beizufügen Das Darlehen soll im Regelfall , Euro nicht überschreiten Das Darlehen ist sechs Monate nach Drehbeginn oder bei der Veräußerung von Rechten an der geförderten Maßnahme zurückzuzahlen Wird das Filmvorhaben innerhalb von 36 Monaten nach Auszahlung der letzten Darlehensrate nicht realisiert, so gehen die mit Mitteln dieser Förderung erworbenen Rechte auf die Film und Medienstiftung über. Gegen Rückzahlung des auf die Autorenleistung entfallenden Anteils am Darlehensbetrag kann der Geförderte im Einverständnis mit dem Autoren die Rückübertragung der Rechte am Drehbuch verlangen Der Antragsteller verpflichtet sich, den Film, dem das Drehbuch zugrunde liegt, so weit wie möglich in Nordrhein Westfalen herzustellen. Ist der Antragsteller kein Produzent, verpflichtet er sich bei Inanspruchnahme des Darlehens, das Drehbuch auch nordrhein westfälischen Herstellern anzubieten. Unbeschadet dessen ist der Produzent des Films, dem das geförderte Drehbuch zugrunde liegt, jedoch berechtigt, mindestens 20% der Produktionsausgaben außerhalb Nordrhein Westfalens bzw. in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft zu tätigen. 4

5 2.1.6 Durch die Förderung des Drehbuchs entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung eines Filmvorhabens, dem das geförderte Drehbuch zugrunde liegt. 2.2 Projektentwicklungsförderung Für die Stoff und/oder Projektentwicklung von Kinofilmen kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind insbesondere unabhängige Produzenten. Der Antragsteller muss eine Unternehmensniederlassung in Deutschland haben. Die Realisation des geplanten Projektes soll in Nordrhein Westfalen vorgesehen sein Die Stoff und/oder Projektentwicklungsförderung kann für die Entwicklung von 3 5 Projekten als Paketförderung gewährt werden. Diese Projekte können sich dabei in unterschiedlichen Entwicklungsphasen befinden Die Förderung wird als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt. Das Darlehen kann bis zu 80% der kalkulierten Projektentwicklungskosten, jedoch bei Einzelprojektförderung nicht mehr als , Euro bzw. bei Paketförderung nicht mehr als , Euro betragen. Der Förderbetrag muss so weit wie möglich in Nordrhein Westfalen verwendet werden Dem Antrag ist zu jedem Projekt ein Drehbuch bzw. ausführliches Treatment sowie die Kalkulation Projektentwicklungskosten beizufügen Die Ziff , und Ziff Satz 3 gelten entsprechend. Wird das Darlehen gemäß Ziff gewährt, so gilt nach Rückzahlung des Darlehens wiederum Ziff entsprechend Durch die Förderung der Produktionsvorbereitungsmaßnahme entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung eines Filmvorhabens, dem die Produktions vorbereitungsmaßnahme zugrunde liegt. 2.3 Produktionsvorbereitungsförderung Für die Produktionsvorbereitung eines Kinofilms oder eines Fernsehprojektes kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind insbesondere unabhängige Produzenten. Der Antragsteller muss eine Unternehmensniederlassung in Deutschland haben. Die Realisation des geplanten Projektes soll in Nordrhein Westfalen vorgesehen sein Die Förderung wird als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen gewährt. Das Darlehen kann bis zu 80% der kalkulierten Produktionsvorbereitungskosten, jedoch nicht mehr als , Euro betragen. Der Förderungsbetrag muss soweit wie möglich in Nordrhein Westfalen verwendet werden. 5

6 2.3.3 Dem Antrag ist ein Drehbuch sowie die Kalkulation der Produktionsvorbereitungsmaßnahme beizufügen Die Ziff , und Ziff Satz 3 gelten entsprechend. Wird das Darlehen gemäß Ziff gewährt, so gilt nach Rückzahlung des Darlehens wiederum Ziff entsprechend Durch die Förderung der Produktionsvorbereitungsmaßnahme entsteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung eines Filmvorhabens, dem die Produktions vorbereitungsmaßnahme zugrunde liegt. 2.4 Vereinfachte Förderung Zur besonderen Unterstützung von kulturell anspruchsvollen Projekten gibt es das Instrument der vereinfachten Förderung. Hierfür ist die Antragssumme ausschlaggebend. Im Bereich der vereinfachten Förderung gelten folgende Regelungen: Drehbuchförderungen werden in der vereinfachten Förderung mit einer Antragssumme bis zu , Euro entschieden. Die Förderung erfolgt in dem Fall als Zuschuss. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Drehbuchautoren und insbesondere unabhängige Produzenten mit erstem Wohnsitz oder Unternehmensniederlassung in Nordrhein Westfalen. Der Film, dem das geförderte Drehbuch zugrunde liegt, ist nach Möglichkeit in Nordrhein Westfalen herzustellen Produktionsvorbereitungsförderungen werden in der vereinfachten Förderung mit einer Antragssumme bis zu , Euro entschieden. Die Förderung erfolgt in dem Fall als Zuschuss. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Filmemacher oder insbesondere unabhängige Produzenten mit Unternehmensniederlassung oder mit erstem Wohnsitz in NRW. Die Realisation des geplanten Projektes soll soweit wie möglich in Nordrhein Westfalen erfolgen. Ziff gilt entsprechend Die Ziff und finden entsprechende Anwendung. 3. Förderung der Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten 3.1 Allgemeines Die Förderung setzt voraus, dass das Filmvorhaben geeignet erscheint, die kulturelle Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Filmes zu verbessern Antragsberechtigt sind Produzenten. 6

7 3.1.3 Der Antragsteller hat für die Finanzierung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang eigene Mittel einzusetzen. Die eigenen Mittel dürfen 5% der Her stellungskosten nicht unterschreiten Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt. Die letzte Rate wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises sowie Bestätigung der Kopienhinterlegung (vgl. Ziff ) und Abnahme des Films durch die Film und Medienstiftung ausgezahlt. Die Film und Medienstiftung wirkt darauf hin, dass die an der Filmund Medienstiftung beteiligten Sender im Einzelfall prüfen, ob auf die Vorlage einer Bankbürgschaft verzichtet werden kann Der Geförderte ist verpflichtet, der Film und Medienstiftung unentgeltlich eine vertraglich festgelegte Anzahl von DVD Filmkopien und eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie im Original Vorführformat der geförderten Produktion zur Archivierung zu übereignen. Auf die Hinterlegung einer Archivkopie kann verzichtet werden, wenn dem Bundesarchiv oder einem anderen fachöffentlich anerkannten Archiv bereits eine Kopie übereignet wurde. Weitere Maßgaben regelt der Fördervertrag Für die Auswertung geförderter Kinofilme gelten die jeweils gültigen Vorschriften des FFG zur Verkürzung der Sperrfristen. Ausnahmen sind möglich; darüber entscheidet der/die Geschäftsführer/in Die deutsche Kino Erstaufführung geförderter Kinofilme muss in Nordrhein Westfalen erfolgen. Nähere Konkretisierungen regelt der Fördervertrag Der Produzent soll bei der Herstellung des Films in angemessenem Umfang die filmberufliche Aus und Weiterbildung von Personen gewährleisten, die ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein Westfalen haben Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Abdeckung des vertraglich vereinbarten Eigenanteils des Produzenten aus den in und ausländischen Verwertungserlösen des Films. Für die Rückzahlung des Darlehens sind in der Regel 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Sind an der Finanzierung des Films andere deutsche Fördereinrichtungen beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen vereinbart werden. Die Verpflichtung zur Rückführung des Darlehens endet in der Regel 10 Jahre nach Kinostart bzw. Erstausstrahlung des Films Der Produzent kann innerhalb eines von der Film und Medienstiftung vorgegebenen Zeitraumes ab Beginn der Rückzahlung ein neues Darlehen in Höhe der zurückgezahlten Fördermittel beantragen, um sie für die Vorbereitung oder die Produktion eines Filmes zu verwenden. 7

8 Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn das Vorhaben a) mit diesen Richtlinien übereinstimmt b) die Herstellungskosten zum überwiegenden Teil, mindestens aber in Höhe des beantragten Darlehensbetrages, in Nordrhein Westfalen ausgegeben werden. Die Übereinstimmung des Films mit diesen Richtlinien (a) wird bis zu einer Darlehenshöhe von Euro vom Geschäftsführer/ der Geschäftführerin festgestellt. Für eine diese Summe übersteigende Darlehenssumme stellt der Filmförderungsausschuss die Übereinstimmung fest. 3.2 Kino Die Förderung eines programmfüllenden Kinofilms ist nur möglich, wenn der Film einen wirtschaftlichen Erfolg in den Filmtheatern erwarten lässt und/oder der Stärkung der Filmkultur dient Die Förderung wird als bedingt rückzahlbares Darlehen gewährt. Das Darlehen darf bis zu 50% der Kostenanteile des/der Antragsteller bzw. maximal 50% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen. Auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses können schwierig zu verwertende und/oder Low Budget Filme mit bis zu 70% der Kostenanteile des/der Antragsteller/s bzw. bis zu 70% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten gefördert werden Mindestens das 1,5 fache des gewährten Förderbetrages muss in Nordrhein Westfalen verwendet werden. Unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 können wenigstens 20% der Gesamtherstellungskosten außerhalb Nordrhein Westfalens bzw. in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgegeben werden Für Projekte mit Gesamtherstellungskosten bis zu , Euro gilt die Ziff. 3.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens der Förderbetrag in Nordrhein Westfalen verwendet werden muss das Darlehen bis zu 80% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen kann. 3.3 Fernsehen Die Herstellung von Fernsehprojekten kann gefördert werden, wenn sich das Projekt durch besondere Programmqualität auszeichnet oder das Projekt gemeinsam mit internationalen, insbesondere europäischen Co Partnern produziert wird oder nachweislich für die Auswertung auf dem internationalen, insbesondere dem europäischen Markt bestimmt ist oder das Projekt im besonderen Interesse Nordrhein Westfalens liegt

9 Die Förderung wird als bedingt rückzahlbares Darlehen gewährt. Das Darlehen kann in der Regel bis zu 30% der kalkulierten (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 50 %) der Gesamtherstellungskosten betragen. Bei einer internationalen Coproduktion kann das Darlehen maximal 50% der Kostenanteile des/der Antragsteller/s betragen Liegt die Senderbeteiligung zwischen 55% und 65 % der Herstellungskosten, ist im Regelfall eine erste Nutzungsphase von 7 Jahren zu vereinbaren In der Regel muss das 2 fache, mindestens jedoch das 1,5 fache des gewährten Förderbetrages in Nordrhein Westfalen verwendet werden. Im Übrigen gilt Satz Vereinfachte Förderung Zur besonderen Unterstützung von kulturell anspruchsvollen Projekten gibt es das Instrument der vereinfachten Förderung. Hierfür ist die Antragssumme ausschlaggebend. Die kalkulierten Gesamtherstellungskosten dürfen 1 Mio. Euro nicht überschreiten; bei internationalen Coproduktionen sollte der deutsche Anteil nicht mehr als , Euro betragen. Im Bereich der vereinfachten Förderung gelten folgende Regelungen: Herstellungsförderungen werden in der vereinfachten Förderung mit einer Antragssumme bis zu Euro entschieden. Die Förderung erfolgt in dem Fall als Zuschuss. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Filmemacher oder Produzenten mit Unternehmensniederlassung oder falls eine Firma nicht existiert, mit erstem Wohnsitz in NRW. Bei nachweislich besonders kulturell wertvollen Filmprojekten können Antragsteller aus Deutschland gefördert werden Die Zuschussmittel müssen so weit wie möglich in Nordrhein Westfalen Verwendung finden. Unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 können wenigstens 20% der Gesamtherstellungskosten außerhalb Nordrhein Westfalens bzw. in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgegeben werden Der Zuschuss darf 80% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten Für aktuelle Filmvorhaben, die kurzfristig zu verwirklichen sind, können Zuschüsse bis zur Höhe von , Euro vergeben werden. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Filmemacher oder Produzenten mit Unternehmensniederlassung oder mit erstem Wohnsitz in NRW. Über diese Anträge entscheidet der/die Geschäftsführer/in Kurzfilmförderungen werden in der vereinfachten Förderung mit einer Antragssumme bis zu , Euro entschieden. Die Förderung erfolgt in dem Fall als Zuschuss. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Filmemacher oder Produzenten mit Unternehmensniederlassung oder falls eine Firma nicht existiert, mit erstem Wohnsitz in NRW. Bei nachweislich besonders kulturell wertvollen Filmprojekten können Antragsteller aus Deutschland gefördert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Ziffern bis entsprechend. 9

10 3.5 Nachwuchsförderung Die Förderung eines programmfüllenden Kinofilms bzw. eines Kurzfilms ist nur möglich, wenn das Projekt der Stärkung des in Nordrhein Westfalen ansässigen Film und Fernsehnachwuchses dient Antragsberechtigt sind Produzenten oder Regisseure, die mit diesem Projekt ihren Abschluss an einer nordrhein westfälischen Film und Fernsehhochschule anstreben und Produzenten oder Regisseure, die ihre ersten zwei Kurzfilme oder den ersten programmfüllenden Kinofilm realisieren und ihren ersten Wohnsitz in NRW haben. Die bei Antragstellung beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen Die Förderung eines Kurzfilms wird mit einer Antragssumme bis zu , Euro entschieden und erfolgt als Zuschuss Die Förderung eines programmfüllenden Abschlussfilmes wird mit einer Antragssumme bis zu , Euro entschieden und erfolgt als Zuschuss Die Förderung eines programmfüllenden Kinofilms mit Gesamtherstellungskosten von maximal 1. Mio. Euro erfolgt als Darlehen Mindestens die Höhe des gewährten Förderbetrages muss in Nordrhein Westfalen verwendet werden, i.d.r. sollte das 1,5 fache des Förderbetrages angestrebt werden Die Fördermittel dürfen 70% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten, jedoch beträgt die maximale Förderhöhe , Euro Die Förderung kann in den Bereichen Produktionsvorbereitung, Produktion, Produktionsnachbereitung erfolgen. 3.6 Postproduktionsmaßnahmen In Einzelfällen kann für Postproduktionsmaßnahmen bei der Herstellung eines Kinofilms oder Fernsehprojektes Förderung gewährt werden, sofern der betreffende Kinofilm oder das betreffende Fernsehprojekt nicht bereits eine Förderung nach Ziff. 3.2 bis 3.5 dieser Richtlinien erhalten hat Der Produzent hat bei Antragstellung neben den Antragsunterlagen, die für eine Produktionsförderung erforderlich sind, eine Kopie des zu fördernden Films oder anderes geeignetes 10

11 Material sowie eine detaillierte Beschreibung, aus der hervorgeht, weshalb eine Postproduktionsmaßnahme durchgeführt werden und wie diese ausgestaltet sein soll, vorzulegen. Im Übrigen gelten für Kino die Ziffern bis und für Fernsehen die Ziffern bis entsprechend Vereinfachte Förderung Zur besonderen Unterstützung von kulturell anspruchsvollen Projekten gibt es das Instrument der vereinfachten Förderung. Hierfür ist die Antragssumme ausschlaggebend. Im Bereich der vereinfachten Förderung gelten folgende Regelungen: Postproduktionsförderungen werden in der vereinfachten Förderung mit einer Antragssumme bis zu , Euro entschieden. Die kalkulierten Gesamtherstellungskosten dürfen 1 Mio. Euro nicht überschreiten; bei internationalen Coproduktionen sollte der deutsche Anteil nicht mehr als , Euro betragen. Die Förderung erfolgt in dem Fall als Zuschuss. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Filmemacher oder Produzenten mit Unternehmensniederlassung oder, falls eine Firma nicht existiert, mit erstem Wohnsitz in NRW. Bei nach weislich besonders kulturell wertvollen Filmprojekten können Antragsteller aus Deutschland gefördert werden. Im Übrigen gelten die Ziffern und entsprechend. 3.7 Festivalpräsentationsförderung Für Festivalpräsentationen von durch die Film und Medienstiftung geförderten Projekten, bzw. von nordrhein westfälischen Filmemachern oder Produzenten produzierten Filmen, kann Förderung gewährt werden. Über diese Anträge entscheidet der/die Geschäftsführer/in Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Form eine Anteilsfinanzierung, wobei der Zuschuss im Regelfall Euro bzw. 80% der Kosten der Maßnahme nicht überschreiten darf Die Zuschussmittel müssen so weit wie möglich in Nordrhein Westfalen Verwendung finden. Unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 können wenigstens 20% der Gesamtherstellungskosten außerhalb Nordrhein Westfalens bzw. in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgegeben werden Die Ziff gilt entsprechend. 11

12 4. Förderung von Verleih und Vertrieb 4.1 Gefördert werden können Verleih und Vertriebsmaßnahmen, für Filme, die in Nordrhein Westfalen produktionsgefördert wurden, für kulturell hochwertige Filme, die von in Deutschland niedergelassenen Produzenten hergestellt beziehungsweise von diesen als Gemeinschaftsproduktion hergestellt wurden, für kulturell hochwertige Filme, die von in Deutschland niedergelassenen Verleih oder Weltvertriebsfirmen an deutsche Kinos verliehen beziehungsweise auf den internationalen Märkten vertrieben werden sollen, für Filme, die im besonderen filmkulturellen oder filmwirtschaftlichen Interesse Nordrhein Westfalens liegen, für Filme, die einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Filmkultur leisten. 4.2 Antragsberechtigt sind Betreiber von Verleih und Vertriebsunternehmen. 4.3 Das Darlehen darf 50% der Kosten der Maßnahme nicht überschreiten. Auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses kann bei Filmen, die in besonderem Maße geeignet sind, der Wahrung der kulturellen Vielfalt zu dienen und/oder bei schwierig zu verwertenden Filmen das Darlehen bis zu 70% der Kosten der Maßnahme betragen. Mindestens 30% der Kosten muss das Verleih/Vertriebsunternehmen aus eigenen Mitteln bestreiten. Ferner muss mindestens der Darlehensbetrag, wenn technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll, in Nordrhein Westfalen Verwendung finden. Ziffer Satz 2 gilt entsprechend. 4.4 Bei Förderung nach Ziffer muss mindestens der Darlehensbetrag in Nordrhein Westfalen Verwendung finden. Ziffer Satz 2 gilt entsprechend. 4.5 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Abdeckung des Eigenanteils des Verleihers anteilig aus dem gemäß Verleihvertrag zur Vorkostendeckung vorgesehenen Teil der Erlöse. 4.6 Das Verleih bzw. Vertriebsunternehmen, das eine Förderung erhalten hat, ist verpflichtet, der Film und Medienstiftung spätestens ein Jahr nach Durchführung der Maßnahme unentgeltlich eine technisch einwandfreie, archivfähige Kopie im Original Vorführformat der geförderten Produktion einschließlich des zugehörigen Werbematerials zur Archivierung zu übereignen. Auf die Hinterlegung einer Archivkopie kann verzichtet werden, wenn dem Bundesarchiv oder einem anderen fachöffentlich anerkannten Archiv bereits eine Kopie übereignet wurde. 12

13 4.7 Die besonderen Vertriebsprobleme bei Kinder und Jugendfilmen werden berücksichtigt. 4.8 Vereinfachte Förderung Zur besonderen Unterstützung von kulturell anspruchsvollen Projekten gibt es das Instrument der vereinfachten Förderung. Hierfür ist die Antragssumme ausschlaggebend. Im Bereich der vereinfachten Förderung gelten folgende Regelungen: Verleih und Vertriebsförderungen werden in der vereinfachten Förderung mit einer Antragssumme bis zu , Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu , Euro entschieden. Die Förderung erfolgt in dem Fall als Zuschuss. Antragsberechtigt in dieser Kategorie sind Verleih und Vertriebsunternehmen mit Unternehmensniederlassung oder, falls eine Firma nicht existiert, im begründeten Einzelfällen auch Produzenten oder Filmemacher mit erstem Wohnsitz in NRW. Die kalkulierten Herausbringungskosten dürfen Euro nicht überschreiten Gefördert werden können Verleih und Vertriebsmaßnahmen für Filme, die in Nordrhein Westfalen hergestellt und/oder produktionsgefördert wurden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Verleih und Vertriebsmaßnahmen für Filme, die im besonderen filmkulturellen oder filmwirtschaftlichen Interesse Nordrhein Westfalens liegen, gefördert werden Die Zuschussmittel müssen so weit wie möglich in Nordrhein Westfalen Verwendung finden. Unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 können wenigstens 20% der Gesamtherstellungskosten außerhalb Nordrhein Westfalens bzw. in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgegeben werden Der Zuschuss darf 80% der kalkulierten Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten. Die eigenen Mittel dürfen 10% der Kosten nicht unterschreiten Im Übrigen gilt Ziffer 4.6 entsprechend. 5. Förderung des Filmabspiels und der Filmpräsentation in Nordrhein Westfalen 5.1 Antragsberechtigt sind Betreiber von nordrhein westfälischen Kinos und Abspielstätten sowie Veranstalter von Filmprogrammen in Nordrhein Westfalen. Folgende Maßnahmen können gefördert werden: Herstellung von Zusatzkopien 13

14 umsatzstarker, erstaufgeführter Kinofilme für den Einsatz in kleinen Orten Nordrhein Westfalens entsprechend der Spielkreiseinteilung des Verleiherverbandes von in der Regel deutschen und europäischen erstaufgeführten Kinofilmen für den Einsatz in nordrhein westfälischen Mittelplätzen sowie in Programmkinos von qualitativ anspruchsvollen, für die nordrhein westfälischen Kinos Erfolg versprechenden wieder aufgeführten Filmen und Repertoirefilmen Vorführung qualitativ herausragender Filmprogramme mit einem angemessenen Anteil europäischer, deutscher und nordrhein westfälischer Filme Durchführung qualitativ anspruchsvoller Filmpräsentationen Verwirklichung innovativer Marketingmaßnahmen für Filmtheater. 5.2 Die Förderung erfolgt bei Maßnahmen nach Ziff als Zuschuss in Höhe von bis zu 100% sämtlicher Kosten bei Maßnahmen nach Ziff als Prämie in Höhe von bis zu , Euro bei Maßnahmen nach Ziff als Zuschuss von bis zu 100% der nachgewiesenen Fremdkosten bei Maßnahmen nach Ziff als Zuschuss von bis zu 50% der nachgewiesenen Kosten. 5.3 Die Modernisierung und Neuerrichtung von Filmtheatern kann mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Kosten, gemindert um ein/einen ggf. von der Filmförderungsanstalt gewährtes/gewährten Darlehen/Zuschuss, maximal jedoch , Euro gefördert werden Der Eigenanteil muss 50% betragen. In besonderen Fällen kann eine niedrigere Untergrenze festgelegt werden. Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist Gefördert werden können ausschließlich Maßnahmen, bei denen die Finanzierungshilfe im Hinblick auf die Vermögens und Ertragslage des Antragstellers wirtschaftlich erheblich ist Vorrangig gefördert werden Maßnahmen von Antragstellern, deren Filmprogramm einen angemessenen Anteil europäischer, deutscher und nordrheinwestfälischer Filme enthält oder 14

15 die einen besonderen Beitrag zur kulturellen Vielfalt des Filmtheaterangebots in Nordrhein Westfalen leisten. 6. Modellprojekte und sonstige Fördermaßnahmen 6.1 Zur Förderung der Filmkultur und der Filmwirtschaft in Nordrhein Westfalen kann die Film und Medienstiftung für alle Maßnahmen nach den Ziffern 2 bis 5 der Richtlinien für die Filmförderung Zuschüsse und Darlehen für Modellprojekte vergeben. 6.2 Neben den in den Ziffern 2 bis 5 genannten Maßnahmen kann die Film und Medienstiftung weitere geeignete Fördermaßnahmen ergreifen und/oder Förderinstrumentarien entwickeln, um im Sinne der genannten Förderziele bestimmte Projektkategorien oder Vorhaben, die ein besonderes Potential für die Weiterentwicklung der Filmkultur und Filmwirtschaft in Nordrhein Westfalen erkennen lassen, schwerpunktmäßig zu fördern. Insbesondere kann sie zur Würdigung erbrachter sowie zur Unterstützung zukünftiger herausragender Leistungen Preise und Stipendien vergeben. 7. Besondere Regelungen 7.1 Projekte, die im besonderen filmkulturellen und/oder filmkultur wirtschaftlichen Interesse Nordrhein Westfalens liegen, können im Hinblick auf die Höhe der Eigenmittel, die Höhe der in Nordrhein Westfalen zu verwendenden Mittel, die Höchstgrenzen der Förderungsbeträge und die Rückzahlungsverpflichtungen abweichend von den in den Ziffern 2 bis 5 getroffenen Festlegungen gefördert werden, wobei jedoch die Ziff Satz 3 und Satz 2 unberührt bleiben und in jedem Falle Anwendung finden. Für Förderentscheidungen über die in Satz 1 genannten Projekte ist ein einstimmiger Beschluss des Filmförderungsausschusses erforderlich, der auf Vorschlag des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin ergeht Filmvorhaben, die im besonderen filmkulturellen und/oder filmkulturwirtschaftlichen Interesse Nordrhein Westfalens liegen, können von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer bis zu einer Obergrenze von Euro entschieden werden, wenn es sich dabei um Maßnahmen im Sinne der Ziffern 2 bis 5 dieser Förderungsrichtlinien handelt. Die Entscheidung wird der Jury im Anschluss unmittelbar zur Kenntnis gegeben. 8. Hörspielförderung 8.1 Aufgaben und Ziele Unterstützung des traditionellen, literarischen Hörspiels Unterstützung von experimentellen, innovativen, spielerischen Findungsprozessen des Genres 15

16 8.1.3 Initiativen zu entwickeln, die in produktiver Konkurrenz zu den vorhandenen Programmkonzepten der Sender stehen in Kooperation mit Dritten das Experimentieren mit richtungweisenden Projekten zu ermöglichen Unterstützung der Verbreitung herausragender Produktionen 8.2 Allgemeines Zielgruppen: Autoren/ Autorengruppen/ freie Produktionsteams/ freie Künstler/ Musiker Antragsberechtigt sind: - Antragsteller aus NRW - Antragsteller für Projekte, die in NRW produziert werden oder für die eine Option auf Verwertung in NRW vorliegt. - Antragsteller für Projekte, die im besonderen (kulturellen) Interesse Nordrhein Westfalens liegen. 8.3 Stipendien Ein Stipendium soll nur projektgebunden für ein Originalhörstück vergeben werden. Bei Bewerbungen ist eine Projektbeschreibung notwendigerweise vorzulegen, die zuverlässig Auskunft über die literarische Qualität und die Vorstellung der akustischen Erscheinungsform gibt Die Auszahlung des Stipendiums wird in dem Stipendienvertrag geregelt Das geförderte Projekt und/oder ein Arbeitsbericht ist der Film und Medienstiftungnach Beendigung des Stipendiums in schriftlicher und digitaler Form vorzulegen. Näheres regelt der Stipendienvertrag. 8.4 Produktionsförderung Gefördert werden können nur Projekte, die in Manuskriptform, Partitur und/oder Produktionsbeispiel vorliegen Dabei muss eine technische Qualität gewährleistet sein, die die aktuelle Verwertbarkeit in Radioprogrammen wie auch auf anderen Verteilkanälen garantiert. 16

17 8.4.3 Die Fördersumme einer Produktion richtet sich nach den Produktionskosten, wobei der Antragsteller in angemessenem Umfang Eigenleistung und/oder Eigenmittel einzusetzen hat. Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung nachgewiesen ist. Näheres regelt der Produktionsfördervertrag Bei Erlösen aus kommerzieller Nutzung ist eine Beteiligung der Film und Medienstiftung entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung vorzusehen. Diese Verpflichtung entsteht erst nach vollständiger Refinanzierung des anerkannten Eigenanteils. Das Nähere regelt der Produktionsfördervertrag. 8.5 Kommunikationshilfen Gefördert werden können Seminare/Workshops im Rahmen der Aus und Weiterbildung aller dem Hörspiel nahestehenden Berufsfelder. 8.6 Vertriebsförderung Gefördert werden kann die Verwertung auf Tonträgern und anderen Medien von herausragenden Produktionen, für die keine stabile Marktsituation gegeben ist. 8.7 Verfahren Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind in 4 facher Ausfertigung bei der Filmund Medienstiftung einzureichen. 9. Verfahren 9.1 Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen. 9.2 Die Film und Medienstiftung kann für alle Fördermaßnahmen Einreichtermine festsetzen. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 27. Mai 2010 in Kraft. 17

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