BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN. SWK AQUA GmbH

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1 Anlage 1 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN SWK AQUA GmbH zu SWK-Leistungsverzeichnissen für Entwässerungs-/Abwasser-Bauleistungen

2 - 2 - Anlage 1 I N H A L T Seite 1. Vorbereitende Maßnahmen vor Baubeginn 3 2. Durchführung der Arbeiten 4 3. Material 9 4. Projektdokumentation und Leistungsnachweis (Bautagebuch, Revisionsunterlagen) Aufmaß, Abnahme, Abrechnung Zahlungsbedingungen Gewährleistung Schlussbestimmungen 14

3 - 3 - Anlage 1 1. Vorbereitende Maßnahmen vor Baubeginn 1.1 Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer mit dem SWK- Baubeauftragten in Verbindung zu setzen. Ihm wird gegebenenfalls ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung NRW benannt. Soweit es die Sicherheit erfordert, hat dieser Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers. Diese Maßnahme entbindet der Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung. 1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich anhand der übergebenen Ausbauunterlagen und durch etwaige Rückfragen bei dem zuständigen SWK-Baubeauftragten über Art, Umfang und eventuelle Erschwernisse der Arbeiten zu informieren. Außerdem muss gemeinsam mit dem SWK-Baubeauftragten festgelegt werden, welche Ausführung zum Tragen kommt. Bestehen Bedenken gegen die vorgesehene Bauausführung, so hat der Auftragnehmer dieses vor Beginn der Arbeiten dem SWK-Baubeauftragten schriftlich mitzuteilen. 1.3 Der Auftragnehmer darf die Leistung bzw. Teilleistungen nach Auftragserteilung nur dann an einen Nachunternehmer übertragen, wenn die SWK diesem schriftlich zustimmt. Der Auftragnehmer hat daher rechtzeitig die beabsichtigte Übertragung, Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich mitzuteilen. Weiterhin ist anzugeben, bei welcher Berufsgenossenschaft (einschließlich Angabe der Mitgliedsnummer) der Nachunternehmer Mitglied ist. 1.4 Der Auftragnehmer hat die Aufbruchgenehmigung beim Straßenbaulastträger einzuholen und dem SWK-Baubeauftragten zusammen mit der Verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen. Hierzu hat der Auftragnehmer den Antrag gemäß 45 Abs. 6 StVO umgehend nach Auftragserteilung in erforderlicher Anzahl mit Verkehrszeichenplan bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

4 - 4 - Anlage 1 Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach Erhalt und Vorlage der Genehmigungen begonnen werden. 1.5 Vor Beginn der Tiefbauarbeiten in der Nähe von Bäumen ist unter Beteiligung des zuständigen SWK-Baubeauftragten Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld aufzunehmen. Die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen bei unterirdischer Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich von Bäumen zwischen der Stadt Krefeld und der SWK ist zu beachten. In Baumnähe bzw. im Wurzelbereich ist von Hand zu schachten. Hierbei sind die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen sowie die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu beachten. 1.6 Zur Vermeidung von Grenzverletzungen sowie zur Sicherung von amtlichen Vermessungspunkten ist vor Beginn von Tiefbauarbeiten - besonders bei Verlegung von Leitungen in unbebauten Gebieten o- der bei nicht eindeutig erkennbarem Grenzverlauf - die Absteckung der Neubautrasse vom Auftragnehmer bei der SWK zu beantragen. Alle durch den Auftragnehmer durchgeführte Absteckungsarbeiten sind mit dem SWK-Baubeauftragten abzustimmen. 1.7 Der Auftragnehmer oder seine Beauftragten sind nicht berechtigt, Handlungen irgendwelcher Art im Ver- und Entsorgungsnetz vorzunehmen oder Anlagen ohne Auftrag und Beaufsichtigung zu betreten, es sei denn, die SWK gestattet dies im Vorfeld in schriftlicher Form. Zuwiderhandlungen werden straf- bzw. auch zivilrechtlich verfolgt. 2 Durchführung der Arbeiten 2.1 Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken sind für die Dauer der Bauzeit nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Behelfsbrücken müssen verkehrssicher ausgebildet sein.

5 - 5 - Anlage Der Auftragnehmer hat alle auf und in der Nähe der Baustelle sowie die auf den Lagerplätzen befindlichen Anlagen - z. B. Bauwerke, Zäune, Mauern, Brücken, Dämme, Bahnanlagen, Straßen, Gehwegflächen, Masten, Bäume und gärtnerische Anlagen - vor Beschädigungen zu schützen. Sofern der Auftragnehmer vor Aufnahme seiner Arbeiten Schäden o- der Mängel an den o.g. Anlagen im Bereich der vorgesehenen Baustelle feststellt, hat er diese zu dokumentieren und dem SWK- Baubeauftragten schriftlich zu melden (Beweissicherung). Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt. Für zuvor nicht dokumentierte Schäden an solchen Anlagen haftet im Falle von Schadenersatzforderungen Dritter der Auftragnehmer. Arbeiten auf oder das Betreten von fremden Grundstücken sind nur nach Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer durchzuführen. Alle in der Nähe der Baustelle befindlichen Anlagen sind so sorgfältig abzusichern, dass eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes durch die Bautätigkeit vermieden wird. 2.3 Bei Baustoff-, Geräte- und Aushublagerungen ist darauf zu achten, dass die unvermeidbare Behinderungen Dritter auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. 2.4 Flurschäden sind unbedingt zu vermeiden. Die Regulierung von nicht vermeidbaren Flurschäden erfolgt über die SWK. Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft verursachte Flurschäden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kosten für Nachpflegearbeiten, Baum-Entfernung, Ersatzlieferung, Baum-Einpflanzung, ggf. Wiederbeschaffungswert.

6 - 6 - Anlage Der Auftragnehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Kanalisation, Schachtabdeckungen, Toreinfahrten und Hauseingänge frei und zugänglich gehalten werden und das normale Niederschlagswasser und die Hausabwässer ungehinderten Abfluss behalten. Der Abfluss des Oberflächenwassers in den Straßenrinnen darf nicht durch Aufbruchmassen behindert werden. 2.6 Im Falle der Beschädigung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen bzw. Fernmeldekabeln und sonstigen Anlagen durch den Auftragnehmer hat dieser dem jeweiligen Eigentümer Schadenersatz in vollem Umfang zu leisten. Entsprechend der GW 315 "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten" darf beim Ausheben von Gräben und Baugruben, insbesondere im Nahbereich von Kabeln sowie Gas-, Fern- und Nahwärme- sowie Wasserrohrleitungen zur Vermeidung von Beschädigungen nur in Handschachtung gearbeitet werden. 2.7 Das Entfernen und Zurücksetzen von Grenzsteinen und ähnlichen Vermessungspunkten darf nur vom zuständigen Katasteramt vorgenommen werden. Die Veranlassung dazu erfolgt über die SWK. Sollten vorhandene Grenzsteine oder ähnliche Vermessungspunkte durch den Auftragnehmer beschädigt oder entfernt werden z.b. weil sie nicht sichtbar waren müssen diese durch das zuständige Katasteramt neu gesetzt werden. Dies ist vom Auftragnehmer zu veranlassen. Er trägt die entstehenden Kosten. 2.8 Kabelmerksteine und sonstige Vermessungsanlagen anderer Leitungsbetreiber dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der SWK und dem Leitungsbetreiber entfernt und umgesetzt werden. 2.9 Beim Zusammentreffen mit Anlagen Dritter sind besondere Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

7 - 7 - Anlage 1 Die vom jeweiligen Betreiber erteilten Auflagen zur Sicherung der Anlagen sind allein gültig und müssen von diesem verantwortet werden. Beschädigungen sind unverzüglich dem Betreiber zu melden Bei Arbeiten im Gleiskörperbereich bzw. bei deren Kreuzung müssen die Sicherungsmaßnahmen mit dem Betreiber abgestimmt werden. Sofern für die Verlegung Kreuzungs-/Gestattungsverträge abgeschlossen wurden (z. B. mit der Deutschen Bahn AG), sind die enthaltenen Hinweise einzuhalten. Bei der Kreuzung von Landes- und Bundesstraßen, Bundesautobahnen oder Gewässern sind die in den Kreuzungs-/Gestattungsverträgen enthaltenen Hinweise einzuhalten. Diese Hinweise hat der Auftragnehmer vor Beginn der Maßnahme bei der SWK einzuholen, die bereits im Vorfeld entsprechende Verträge abgeschlossen hat Beim Bauen im Bereich von Wasserschutzzonen sind die behördlichen Forderungen und Auflagen gemäß der entsprechend vorliegenden Wasserrechtlichen Erlaubnis zu erfüllen. Diese wurde im Vorfeld durch die SWK bei der Unteren Wasserbehörde erwirkt und ist beim SWK-Baubeauftragten zu beschaffen Treten besondere, unvorhergesehene Ereignisse auf oder sind noch nicht vertraglich festgelegte Leistungen erforderlich, so hat der Auftragnehmer die Pflicht, den SWK-Baubeauftragten vor der weiteren Ausführung der Arbeiten zu benachrichtigen, damit besondere Vereinbarungen getroffen werden können. In solchen Fällen muss der Auftragnehmer unverzüglich ein Nachtragsangebot für die bisher nicht beauftragten, aber erforderlichen Leistungen vorlegen. Die darin enthaltenen Leistungen dürfen erst nach Beauftragung durch die SWK durchgeführt werden. Eine Benachrichtigungspflicht des Auftragnehmers besteht auch beim Vorfinden von belastetem Erdreich, wenn Verunreinigungen augenscheinlich oder geruchlich wahrnehmbar sind oder wenn ein begrün-

8 - 8 - Anlage 1 deter Verdacht besteht, dass belastetes Erdreich vorgefunden werden könnte, welches anders als ausgeschrieben entsorgt werden muss. Hat der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt, so muss er diesen zur Benachrichtigung ihm gegenüber verpflichten. Der Auftragnehmer wird in diesem Falle von seiner ihm gegenüber der SWK obliegenden Benachrichtigungspflicht nicht befreit. Wird die gegenüber der SWK obliegende Benachrichtigungspflicht verletzt, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Vergütung für die nicht vertraglich festgelegten Leistungen und für Leistungen im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen zu Das Auffinden von Schadstoffen in Bauwerken, in der Luft, im Boden und im Wasser ist dem SWK-Baubeauftragten unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Ereignisse, insbesondere Unfälle, mit schädlichen Auswirkungen auf Lebewesen, Pflanzen, Wasser, Boden oder Luft. Die Haftung des Auftragnehmers sowie dessen Verpflichtung zur Meldung an Berufsgenossenschaft, Behörden usw. bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer stellt die SWK von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen seiner Tätigkeit an die SWK herangetragen werden und nicht auf einem Verschulden der SWK beruhen Die gewerbliche Werbung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der SWK erlaubt Altertümer, welche während der Bauarbeiten in den Baugruben angetroffen oder vorgefunden werden, sind Eigentum der Stadt Krefeld und unverzüglich dem SWK-Baubeauftragten zu melden.

9 - 9 - Anlage 1 3. Material 3.1 Die vom Auftragnehmer beigestellten Baustoffe zur Grabenverfüllung müssen ausschließlich Primärrohstoffe sein. 3.2 In der Regel werden die für die Erbringung der Bauleistungen benötigten Baustoffe und Anlagenteile gemäß des SWK-Leistungsverzeichnisses vom Aufragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung gestellt. In bestimmten Fällen insbesondere bei Rohren und Rohrformteilen werden die Materialien durch die SWK gestellt. Sofern es sich hierbei nicht um Lagermaterialien handelt, gelten für den Abruf und die Übernahme dieser Materialien die Vorgaben gemäß der jeweiligen Positionen im Leistungsverzeichnis. Bei Anlieferung sind gestellte Baustoffe und Bauteile auf Mängel zu prüfen. Dabei ist festzustellen, ob die nach den jeweils geltenden Normen bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen vorgeschriebene Kennzeichnung vorhanden ist. Es ist zu kontrollieren, ob die Lieferung mit der Planvorgabe übereinstimmt. Sofern Lagermaterial zum Einsatz kommt, bescheinigt der Auftragnehmer beim Abholen den Empfang des von der SWK beigestellten Materials auf dem hierfür vorgesehenen Beleg "Materialanforderung" und haftet für einwandfreie Lagerung, Sicherung gegen Bruch oder sonstige Schäden, Diebstahl und Feuer. Die von der SWK beigestellten Lagermaterialien sind von der SWK geprüft und abgenommen. Dies befreit den Auftragnehmer nicht von der Pflicht diese auf Lager- und Transportschäden zu überprüfen. Benötigtes Lagermaterial ist mindestens 24 Stunden vor der Verwendung beim SWK-Baubeauftragten anzufordern. Die Ausgabe des Lagermaterials erfolgt ausschließlich auf der Basis eines Materialausgabebelegs. Mit der Unterschrift auf dem Beleg bestätigt der Abholer die Vollständigkeit der Übergabe. Mit der Übernahme des durch die SWK beigestellten Materials durch den Auftragnehmer geht die Haftung für sämtliche übernommenen Materialien auf diesen über.

10 Anlage Transporte von Material zum Montageort sowie Lade- und Entladezeiten sind in den einzelnen Positionen des SWK-Leistungsverzeichnisses zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. 3.4 Die Kosten für den Ersatz bereits durch die SWK gelieferter Materialien bei Beschädigung oder Diebstahl werden dem Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. 3.5 Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Auftragnehmer ein auftragsbezogener Materialnachweis der von der SWK beigestellten Lagermaterialien zu erbringen und nicht eingebautes Lagermaterial in einem von der SWK vorgegebenen Rückgabeverfahren zurückzugeben. Transportkosten werden hierfür nicht gesondert vergütet. Fehlendes Lagermaterial wird dem Auftragnehmer von der SWK in Rechnung gestellt. 3.6 Von der SWK gestellte überschüssige Kanalrohrmaterialien, welche i.d.r. zuvor direkt auf die Baustelle geliefert wurden, sind ebenfalls nach Baufertigstellung durch den Auftragnehmer zum SWK-Lager zu transportieren. Transportkosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. 3.7 Im Zuge der Maßnahme demontierte Altmetalle und Metallschrott sind Eigentum der SWK und dürfen nicht eigenmächtig vom Auftragnehmer entsorgt werden. 4. Projektdokumentation und Leistungsnachweise (Bautagebuch, Revisionsunterlagen) 4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Projektdokumentation durch Führung eines Bautagebuches vorzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

11 Anlage 1 Sämtliche Abfallströme sind gemäß Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz je Bauvorhaben zu erfassen und in das Bautagebuch einzubringen. Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufes bzw. Vereinbarungen vor Ort zwischen dem Auftragnehmer und dem SWK-Baubeauftragten sind im Bautagebuch festzuhalten. Das Original ist rechtzeitig, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, dem SWK-Baubeauftragten vorzulegen. 5. Aufmaß, Abnahme, Abrechnung 5.1 Grundlage für die Abrechnung ist das Aufmaß. Die Abrechnung erfolgt mit den Einheitspreisen des beauftragten SWK-Leistungsverzeichnisses. Zugrunde gelegt werden die tatsächlich ermittelten Mengen und Leistungen. 5.2 Aufmaße werden gemeinsam durch den SWK-Baubeauftragten und den Auftragnehmer erstellt. Der Auftragnehmer hat die Aufmaßvordrucke der SWK zu verwenden. Kann aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ein gemeinsames Aufmaß nicht erstellt werden, so ist das Aufmaß von der SWK allein maßgebend. 5.3 Bei der Erstellung von Sonderbauwerken und Kanalbögen ist der SWK-Baubeauftragte frühzeitig zu informieren, damit die Vermessungsabteilung deren Koordinaten vor Erstellung der Bauwerksdecke bzw. noch in der offenen Baugrube einmessen kann. 5.4 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung des SWK-Baubeauftragten ausgeführt werden. Die Stundennachweise sind dem SWK-Baubeauftragten spätestens am folgenden Werktag zur Gegenzeichnung vorzulegen.

12 Anlage Nach vollständiger Fertigstellung und Aufmaß der beauftragten Leistungen sowie der Erstellung ggf. ergänzender Unterlagen (Bauwerksdokumentation etc.) soll der Auftragnehmer kurzfristig die Abnahme beantragen. Die Abnahme ist in einem von der SWK vorgegebenen Abnahmeprotokoll zu dokumentieren, welches vom Auftragnehmer und vom SWK-Baubeauftragten einvernehmlich zu unterzeichnen ist. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb der darin vorgegebenen Frist auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel, die die Inbetriebnahme der Anlage verhindern, sind sofort zu beheben. Die SWK ist berechtigt, in diesen Fällen die Schlussabrechnung auszusetzen. 5.6 Die Abrechnung der beauftragten Leistungen erfolgt im Rahmen des Buchungsverfahrens MM-SRV im SAP-System der SWK. Das Abrechnungsprocedere gliedert sich wie folgt: Auf Basis von gemeinsam vom Auftragnehmer und vom SWK- Baubeauftragten zu erstellenden und zu unterschreibenden Aufmaßen wird vom Auftragnehmer im Nachgang eine Massenermittlung vorgelegt. Diese Daten werden vom SWK-Baubeauftragten im Abrechnungssystem des SAP eingepflegt. Die daraus generierten Leistungserfassungsblätter werden vom Auftragnehmer und vom SWK- Baubeauftragten unterschrieben und damit übereinstimmend anerkannt. Die Vergütung für den Auftragnehmer erfolgt hiernach aus dem SAP-System im Gutschriftverfahren (automatische Überweisung). 5.7 Die Abtretung von Forderungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SWK, und zwar für jeden Einzelfall.

13 Anlage 1 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Aufmaß und Abrechnung von Teilleistungen im Rahmen MM-SRV sind grundsätzlich für sinnvolle Teilabschnitte durchzuführen. Abgerechnet werden sollen in der Regel nur fertige Sonderbauwerke und ganze Kanalhaltungen (nach Verfüllung und ggf. provisorischer Oberflächenwiederherstellung). 6.2 Die Schlussabrechnung erfolgt nach Einreichung des letzten Aufmaßes und nach erfolgter Abnahme durch die SWK. Bei begründeten Beanstandungen seitens der SWK erfolgt keine Schlussabrechnung. 6.3 Alle Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der späteren Prüfung durch die Innenrevision der SWK. Die SWK und der Auftragnehmer verpflichten sich, hierbei festgestellte Differenzbeträge unter Verzicht der Einrede der Verjährung zurückzuzahlen. 7. Haftung und Gewährleistung 7.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages stehen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Prozess- und Anwaltskosten, frei. 7.2 Nach Aufforderung durch die SWK können 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Vertragspartner zur Feststellung der Mängelfreiheit eine örtliche Begehung durchführen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

14 Anlage Der Auftragnehmer ist, sofern dies durch die SWK im Rahmen der Beauftragung vorgegeben wurde, verpflichtet, auf seine Kosten eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme zu stellen. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Der Auftragnehmer erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht an einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede beteiligt gewesen ist und sich im Zusammenhang mit der Vergabe dieses Vertrages nicht einer an einer solchen beteiligt hat. Ferner erklärt der Auftragnehmer, dass gegen ihn kein kartell- oder wirtschaftsstrafrechtliches Verfahren anhängig ist. 8.2 SWK ist darüber hinaus berechtigt, bei einer Beteiligung des Auftragnehmers an einer wettbewerbswidrigen Handlung den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. 8.3 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Gerichtsstand Krefeld vereinbart. 8.4 Die SWK ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über der Auftragnehmer - gleich, ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 8.5 Es gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SWK. Änderungen hierzu bedürfen der Schriftform. Anerkannt:

15 Anlage 1 Ort, Datum Anbieter/Auftragnehmer

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