Kirchlicher Dienst von A - Z

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kirchlicher Dienst von A - Z"

Transkript

1 Kirchlicher Dienst von A - Z AG AK NW AG Schulungen AK AVR BAG MAV Arbeitsgemeinschaft (AG) der Dienstnehmervertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes aus Nordrhein-Westfalen (NW) Dieser Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene der nordrhein-westfälischen Bistümer gehören die AK- und stellv. AK-Mitglieder der Dienstnehmerseite, die Vorsitzenden der DiAgen MAV sowie die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der fünf Diözesanen Caritasverbände an. Die AG berät u.a. die Tagungsunterlagen für die Sitzung der AK und befasst sich mit der Krankenhausplanung NW. Seitens der DiAg Paderborn nimmt ein Vorstandsmitglied aus dem caritativen Bereich regelmäßig an den Sitzungen der AG AK NW teil. Arbeitsgruppe Schulungen Die AG Schulungen ist eine ständige Arbeitsgruppe der DiAg MAV Paderborn, die sich regelmäßig mit den ò Bildungsträgern im Erzbistum trifft, um dem Auftrag aus 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO ( Sorge um die Schulung der MAVen ) gerecht zu werden. Dieser Arbeitsgruppe gehören der Vorsitzende der DiAg, weitere DiAg-Mitglieder, der Geschäftsführer sowie die für die MAV-Schulungen zuständigen Dozenten/ Bildungsreferenten der Bildungsträger an. Mitarbeitervertretungen können Anmerkungen, Anregungen oder Kritik im Hinblick auf durchgeführte oder gewünschte MAV-Schulungen über die DiAg- Geschäftsstelle an die AG Schulungen richten. Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes Aufgabe der AK ist es, die ò AVR zu erarbeiten und fortzuentwickeln. Die AK setzt sich zusammen aus 28 Vertretern der Dienstgeber und 28 Vertretern der Dienstnehmerseite ( 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Ordnung der AK des Deutschen Caritasverbandes). Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind ( 2 AT der AVR.) Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen ( 25 Abs. 5 MAVO) Die BAG MAV ist der Zusammenschluss aller Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

2 BAG MAV Vorstand Bildungsträger Erzbischof Erzbistum Caritasdirektor DiAgaktuell DiAg- Geschäftsordnung Dem Vorstand der BAG MAV gehören an (Stand: August 2000): Günter Däggelmann, Vorsitzender (DiAg A Freiburg) Wolfgang Böttcher, stellv. Vorsitzender (DiAg Hildesheim) Petra Grütering (DiAg Münster) Rainer Hengst (DiAg Essen) und Wolfgang Becker-Freyseng (DiAg B München-Freising). Die 4-jährige Amtszeit des BAG MAV Vorstandes läuft bis zum Ende des Jahres Der Bildungsträger für MAV-Schulungen im Erzbistum Paderborn ist die Kommende in Dortmund. Ansprechpartner für die Durchführung der MAV-Schulungen ist Herr Dr. Richard Geisen. Ein Erzbischof, dem die Sorge für eine Erzdiözese anvertraut ist, wird Diözesanbischof genannt (Can. 376). Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Erzdiözese die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung eines Hirtendienstes erforderlich ist (Can ). Dem Diözesanbischof wird die Leitungsgewalt für die ihm anvertraute Erzdiözese übergeben. Die Leitungsgewalt wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt. Dies bedeutet, dass der Diözesanbischof gleichzeitig Gesetzgeber und höchster Richter in seinem Erzbistum ist (Can ff.). Dies ist natürlich nur ein kleines Spektrum der Aufgaben eines Diözesanbischofs. Im Buch II Artikel 2 des CIC sind die umfangreichen Aufgaben und die Verantwortung des Diözesanbischofs ausführlich dargestellt. andere Bezeichnung für ò Erzdiözese Direktor des Diözesanen Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn ist seit dem Herr Volker Odenbach. Der Diözesan- Caritasdirektor führt die laufenden Geschäfte des Caritasverbandes. Hierfür ist er lt. Satzung allein vertretungsberechtigt. Titel der bis zu 4-mal im Jahr erscheinenden Informationsbroschüre der DiAg MAV Paderborn für die Mitarbeitervertretungen. Nach 4 der DiAg-Ordnung informiert der Vorstand die MAVen im Bereich des Erzbistums Paderborn in geeigneter Weise über die Arbeit der DiAg. DiAg-aktuell wird an den/die MAV-Vorsitzende/n verschickt; für jedes Mitglied der MAV wird ein Exemplar beigefügt. Die auf der Grundlage von 10 Abs. 4 der DiAg-Ordnung vom Generalvikar mit Wirkung vom in Kraft gesetzte Geschäftsordnung der DiAg. Sie regelt Fristen, Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Fachkreise und der Arbeitsgruppen sowie die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und die Sitzungsniederschriften.

3 DiAg- Geschäftsstelle DiAgen NW DiAg MAV DCV DiCV In der DiAg-Geschäftsstelle wird die laufende Arbeit der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Fachkreise erledigt. Die Geschäftsstelle der DiAg MAV befindet sich am Domplatz 15 in Paderborn. Dort arbeiten der Geschäftsführer, die Mitarbeiterin im Sekretariat sowie zeitweise der Rechtsberater der DiAg MAV. Die Sitzungen des Vorstandes und einige Treffen der MAV-Vorsitzenden finden ebenfalls in der Geschäftsstelle statt. Sie ist erreichbar per Telefon: 05251/ oder -409, per Fax: 05251/ sowie über die -adresse: Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen in Nordrhein-Westfalen Die DiAgen MAV der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn treffen sich regelmäßig zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Hier werden Themen beraten, die über den Bereich der jeweiligen Diözese hinausgehen, wie z.b. DiAg im Internet, notwendige Änderungen der MAVO, Bereichs-KODen, Zusammenarbeit mit anderen Gremien, Vorbereitung der Mitgliederversammlungen der BAG MAV. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Zusammenschluss aller Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung des Erzbistums Paderborn. In 25 MAVO finden sich die Regelungen über die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der DiAgen MAV Paderborn sind in einer gesonderten Ordnung zu 25 MAVO festgelegt. Deutscher Caritasverband Der Deutsche Caritasverband ist die von den Deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in Deutschland. Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Deutsche Caritasverband steht unter der Aufsicht der Deutschen Bischöfe. Er umfasst die Diözesancaritasverbände, die anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, die caritativen Vereinigungen und Ordensgemeinschaften sowie die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes mit ihren Hauptvertretungen in Berlin, Bonn, München und Brüssel. Der deutsche Caritasverband hat sich am 06. Mai 1997 ein Leitbild gegeben. Diözesaner Caritasverband für das Erzbistum Paderborn Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn ist die vom Erzbischof anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas der Erzdiözese Paderborn. Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn. Der DiCV ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Er ist Gliederung des Deutschen Caritasverbandes. Der DiCV hat seinen Sitz: Am Stadelhof 15 in Paderborn.

4 Dienstgeber Dienstgemeinschaft Dienstvereinbarung Erzdiözese Dritter Weg Eine Legaldefinition für den Begriff des Dienstgebers befindet sich in 2 Abs. 1 MAVO. Danach ist Dienstgeber im Sinne der MAVO der Rechtsträger der Einrichtung. Die Mitarbeitervertretungsordnung bezeichnet alle im Dienst der Kirche Stehenden als Dienstgemeinschaft, weil sie als Dienstgeber und MitarbeiterInnen den Auftrag der Einrichtung, in der sie tätig sind, erfüllen und so der Sendungen der Kirche mitwirken. Dazu gehören Kleriker, Ordensleute und Laien. Die Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst von 1993 definiert die Dienstgemeinschaft so: Die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses geht von der Dienstgemeinschaft aller aus, in der jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anerkennt und dem dienstlichen Handeln zugrunde legt. Das verpflichtet jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zu einer Leistung und Loyalität, die der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Aufgabe gerecht werden. Nur zu den in 38 MAVO festgelegten Tatbeständen kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Sie ist ein Vertrag, der zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung schriftlich abgeschlossen werden muss. Die Dienstvereinbarung trägt die Unterschrift des Dienstgebers und des/der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und ist an geeigneter Stelle in der Einrichtung zu veröffentlichen. Eine Erzdiözese ist der Teil des Gottesvolkes, der einem Diözesanbischof anvertraut wird (Can. 369). In der örtlichen Begrenzung der Erzdiözese übt der Diözesanbischof die ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus. In der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Das Tarifvertragssystem mit dem zu seinen Funktionsvoraussetzungen gehörenden Arbeitskampf sichert nicht die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes. (...) Die Dienstgemeinschaft als das maßgebende Strukturelement des kirchlichen Dienstes gebietet es, dass unterschiedliche In-teressen bei Dienstgebern und Mitarbeitern unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen Auftrag ausgeglichen werden. Diesem Zweck dient es, dass die Kirche mit paritätisch besetzten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes (KODA) einen Weg zur Regelung der Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen geht. Die Kompetenz der arbeitsrechtlichen Kommission eröffnet die Möglichkeit, dass jeder Interessenkonflikt Gegenstand einer Schlichtung sein kann. Das durch die Kirche geschaffene Arbeitsrechts-Regelungsrecht (KO- DA-Ordnungen) sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Es leistet damit zugleich einen Beitrag für die vom Kirchen-Verständnis getragene ò Dienstgemeinschaft. (Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom ).

5 Bezeichnung für die 8 Dienstbereiche der DiAg MAV Paderborn Fachkreis Generalvikar Gewerkschaften Grundordnung Nach 8 der DiAg-Ordnung bilden die 5 gewählten Vertreterinnen und Vertreter für ihren Dienstbereich jeweils einen Fachkreis. In der DiAg Paderborn gibt es 8 Fachkreise. Die Fachkreise befassen sich mit den spezifischen Angelegenheiten ihres jeweiligen Dienstbereiches. Jeder Fachkreis benennt einen Sprecher/eine Sprecherin. Die Fachkreise können bis zu 4-mal jährlich zusammentreten und berufen die Treffen der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen ihres Fachkreises (ò MAV-Vorsitzenden-Treffen) ein ( 9 DiAg-Ordnung). Der Generalvikar ist der Leiter des Generalvikariates. Ihm kommt kraft Amtes in der ganzen Erzdiözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können. Seit ist Herr Bruno Kresing Generalvikar des Erzbistums Paderborn. Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich jedoch in Ausübung der Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen = damit sind Berufsverbände und Gewerkschaften gemeint) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen (Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom ). Für kirchliche und caritative MitarbeiterInnen kommen folgende Gewerkschaften in Frage: Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV). Berufsverbände sind z.b. Zentralverband der MitarbeiterInnen in Einrichtungen der katholischen Kirche Deutschlands e.v. (ZKD), Katholische Arbeitnehmer- Bewegung (KAB), Philologen-Verband, Marburger Bund, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK). Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 stelle eine kirchenrechtliche Verlautbarung der Bischöfe dar, die sich vorrangig an die kirchlichen Einrichtungen und Leitungen, aber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet. Die Grundordnung ist von den Diözesanbischöfen für ihren Bereich als kirchliches Gesetz zum in Kraft gesetzt worden. Mit dieser Ordnung macht die Kirche Gebrauch von ihrem Selbstbestimmungsrecht, in dem sie einerseits die kirchlichen Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer und zum anderen die Ordnung und Besonderheiten des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechtes festlegt. Die Grundordnung wird oft auch als Grundgesetz des kirchlichen Arbeitsrechts bezeichnet.

6 Individualarbeitsrecht KAB KAVO KODA KDO Das Individualarbeitsrecht wird als Arbeitsvertragsrecht bezeichnet und regelt das individuelle Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arbeitgeber mit der Folge, dass Fragen, deren Beantwortung sich auf Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers beziehen, dem Individualarbeitsrecht zuzuordnen sind, und zwar auch dann, wenn die Rechtsgrundlage zur Beantwortung der gestellten Frage in einer Kollektivvereinbarung (Dienst- oder Betriebsvereinbarung, KAVO, AVR, Tarifvertrag) zu finden ist. Selbst dann, wenn die gleiche Fragestellung eine Mehrheit von Arbeitnehmern betrifft, wird daraus keine ò kollektivrechtliche Materie. Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Der seit Mitte des 19 Jh. Geschaffene Zusammenschluss katholischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu religiösen, sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecken. Sie arbeitet zusammen mit den Gewerkschaften und anderen sozialen Bewegungen, um ihre Interessen durchzusetzen. Die KAB bietet Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie die Vertretung ihrer Mitglieder vor Gericht. Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln Die KAVO gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des (Erz-)Bistums, der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und der überpfarrlichen Einrichtungen einschl. deren unselbstständigen Einrichtungen ( 1 Abs. 1 KAVO). Die KAVO NW entspricht materiell den wesentlichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VkA). Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts Für die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen ist die Regional- KODA gegründet worden. Die Kommission setzt sich zusammen aus 15 Dienstgeber-Vertretern und 15 Dienstnehmer-Vertretern. Aus jedem Bistum werden 2 Dienstnehmer-Vertreter gewählt (= 10), ferner steht dem ò ZKD das Recht zu, weitere 5 Dienstnehmer-Vertreter zu bestimmen. Aufgabe der KODA ist es, die KAVO fortzuentwickeln. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz Die im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn vom veröffentlichte Anordnung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Die KDO ist am im Erzbistum Paderborn in Kraft getreten und in der Zwischenzeit durch eine Verordnung zur Durchführung und weitere Ausführungsbestimmungen ergänzt worden (vgl. Kirchliches Amtsblatt ). Literaturhinweise: Siegfried Fachet, Datenschutz in der kath. Kirche - Ein Praxiskommentar zu KDO, Luchterhand-Verlag, Neuwied.

7 Amtsblatt des Erzbistums Paderborn Kirchliches Amtsblatt Kollektives Arbeitsrecht KZVK MAV MAVO Öffnungsklausel In diesem werden monatlich die amtlichen Verlautbarungen der deutschen Bischöfe und des Erzbischofs von Paderborn sowie die Bekanntmachungen des Generalvikariates veröffentlicht. Auch die Beschlüsse der KODA und AK werden im Kirchlichen Amtsblatt mitgeteilt und auf diese Weise vom Erzbischof für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzt Das kollektive Arbeitsrecht regelt nicht die Rechte eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern Gruppenbeziehungen. Rechte und Pflichten stehen hier nicht einem Einzelnen zu, sondern - zumindest auf Arbeitnehmerseite - der Arbeitnehmerseite insgesamt bzw. deren legitimierter Vertretung, z.b. der MAV oder dem Betriebsrat. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Die kirchliche Zusatzversorgungskasse mit Sitz in Köln hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitund Hinterbliebenen-Versorung sicherzustellen und zu gewährleisten ( 2 der Satzung der KZVK). Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind unverzüglich bei der Kasse anzumelden ( 11). Versicherungspflichtig ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und nach seinem Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis keine geringfügige Beschäftigung und keine nebenberufliche Beschäftigung ausübt sowie nicht als Studierender versicherungsfrei ist, der von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen kann und bei dem keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht ( 17) bestehen. Leistungen werden erst nach einer Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt. Die Leistungen der KZVK sind Versorgungsrenten für Versicherte sowie für Witwen, Witwer, Waisen von Versicherten - unter bestimmten Voraussetzungen auch für frühere (geschiedene) Ehegatten-, Versicherungsrenten (Anspruchsberechtigte wie vor) sowie Sterbegeld und Abfindungen. Mitarbeitervertretung Interessenvertretung, die in jeder Einrichtung zu wählen ist, in der mindestens 5 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, von deren mindestens 3 wählbar sind ( 6 MAVO). Mitarbeitervertretungsordnung Das kirchliche Mitbestimmungsgesetz, das jeweils vom Ortsbischof erlassen wird und nicht in die Disposition der Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen gestellt ist. AVR und KAVO sind Arbeitsvertragsrichtlinien, die nur durch die entsprechenden Kommissionen geändert werden können. Diese Regelungen sind nicht in die Disposition der Arbeitsvertragsparteien gestellt. Um in einzelnen Fällen von den Vorschriften der AVR und der KAVO abzuweichen, können AK oder KODA eine Öffnungsklausel vereinbaren. Zurzeit besteht in den AVR die Öffnungsklause für Notsituationen (Anlage 1, Abschnitt XVI) sowie die Härtefallklausel zur Vergütung 2000 und 2001 (Anlage 1, Abschnitt XVII).

8 ÖTV/DAG Rechtsberatung der DiAg Schlichtungsausschuss KAVO Schlichtungsstelle AVR Schlichtungsstelle MAVO VDD ÖTV - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr DAG - Deutsche Angestellten Gewerkschaft, ò Gewerkschaften Juristische Beratung der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn sowie des Vorstandes der DiAg MAV in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes. Seit berät Herr die Mitarbeitervertretungen und den DiAg- Vorstand. Anfragen für Herrn sind an die DiAg- Geschäftsstelle zu richten. Nach 47 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) soll zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern und wird auf schriftlichen Antrag tätig. Die Geschäftsstelle des kirchlichen Schlichtungsausschusses hat folgende Adresse: Paderborn. Nach 22 der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), Allgemeiner Teil, sind Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die beim zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, die aufgetretene Streitfälle schlichten soll. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Sie verhandelt und beschließt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Anschrift der Arbeitsrechtlichen Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Erzbistum Paderborn lautet: Paderborn. Für Streitigkeiten aus der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ist nach 40 ff. MAVO eine eigene Schlichtungsstelle zuständig. Die Schlichtungsstelle ist als besonderes kirchliches Gericht auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechtes anzusehen. Sie hat nach dem ihr in 41 MAVO zugewiesenen Zuständigkeitskatalog über Rechts- und Regelungsfragen zu entscheiden. Die Schlichtungsstelle MAVO besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Die Anschrift lautet: Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn. Verband der Diözesen Deutschlands Der Verband der Diözesen Deutschlands ist Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechtes. Er ist der Zusammenschluss der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen werden. Die Diözesanbischöfe gehören der Vollversammlung des VDD als Mitglieder mit Stimmrecht an. Eigene Gesetzgebungsbefugnis hat der VDD nicht.

9 MAV- Vorsitzen- den- Treffen 25 MAVO ZKD ZMV Die bis zu 4-mal jährlich stattfindenden Treffen der Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen eines Dienstbereiches/Fachkreises zum Zwecke der gegenseitigen Information und des Erfahrungsaustausches. Es ist keineswegs so, dass nur der/die Vorsitzende einer MAV an diesem Treffen teilnehmen darf, sondern an seiner/ihrer Stelle kann auch ein von der MAV benanntes anderes Mitglied die Vorsitzenden-Treffen besuchen. Die Einladung zu diesen Treffen erfolgt durch den Fachkreissprecher/die Fachkreissprecherin. bildet die gesetzliche Grundlage für die Bildung und die Arbeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn. Seit in Kraft treten der neuen MAVO am ist erstmals auch die Bildung der ò Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG MAV) in 25 Abs. 5 geregelt. 25 MAVO wird durch die DiAg-Ordnung sowie eine Wahlordnung ergänzt. Zentralverband der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der katholischen Kirche Deutschlands e.v. Der ZKD ist ein unabhängiger Berufsverband. Er vertritt die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen kirchlichen Einrichtungen der kath. Kirche. Er gewährt seinen Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung vor allen Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik. Mitglied des ZKD kann jeder kirchliche Mitarbeiter/jede kirchliche Mitarbeiterin einer katholischen Einrichtung werden. Die Anschrift der Bundesgeschäftsstelle lautet: Breite Str. 101, Köln. Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche Diese Fachzeitschrift erscheint seit Anfang mal im Jahr. Sie gehört zu den sachlichen Hilfen nach 17 Abs. 2 MAVO, die der Dienstgeber der MAV zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen muss. Die ZMV-Redaktion hat auch ein Sonderheft mit dem Titel Checklisten sowie Sonderhefte zu den bisherigen Fachtagungen zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Universität Eichstätt erstellt. Die ZMV kann bezogen werden über den KAB Bücherdienst und Verlag, Schloßhof 1, Waldmünchen, Tel.: 09972/

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik

Mehr

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015 Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Infotage 2015 Selbstbestimmungsrecht der Kirche Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle

Mehr

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Seite 1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 (Kirchliches Amtsblatt

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016

VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 16-MAV-01 Eingruppierung in der AVR Eingruppierung in den AVR ist für viele MAVen ein unübersichtliches Wirrwarr. Das Seminar erklärt anhand von Beispielen,

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung.  Peiner Betreuungsverein e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.5/2 Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Die Seiten zwei bis vier informieren ausführlich über die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Antragstellung. Auf den

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Kirchliches Arbeitsrecht - auch für Sie?

Kirchliches Arbeitsrecht - auch für Sie? Kirchliches Arbeitsrecht - auch für Sie? Ein Leitfaden für MitarbeitervertreterInnen in der DiAG-B MAV zur Übernahme / Nicht-Übernahme der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes zum 31.12.2013 Fassung vom

Mehr

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen

der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 Archiv Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 14. März 1991 (KABl. 1991 S. 173) 1 1Die Hochschule für Kirchenmusik

Mehr

MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden

MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden ! "#$ %&%'()*+,--.! MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S In dem Verfahren KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen

Mehr

Informationen zur Mitgliedschaft

Informationen zur Mitgliedschaft Informationen zur Mitgliedschaft 1 Vorteile einer Mitgliedschaft 2 2 Voraussetzungen einer Mitgliedschaft 2 3 Mitgliedschaft im TDM 3 3.1 Formloser Antrag 3 3.2 Prüfung der Unterlagen 3 3.3 Ablehnung des

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

6.1 Kirchliche Datenschutzordnung (KDO) und weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen

6.1 Kirchliche Datenschutzordnung (KDO) und weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen Kapitel 6 Datenschutz 6.1 Kirchliche Datenschutzordnung (KDO) und weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen Vorbemerkungen... 2 Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg 1 Rechtsgrundlage Das Erzbischöfliche Generalvikariat pflegt gemäß der Rahmenordnung für ehrenamtliche Mitarbeiter im Erzbistum

Mehr

Vereine und Gesellschaften

Vereine und Gesellschaften Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer

Mehr

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

I. Name Sitz und Zweck des Vereins Seite 1 (von 6) I. Name Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum Oferdingen Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

VHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung

VHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung Verband Hochschule und Wissenschaft VHW Niedersachsen im dbb Beamtenbund und Tarifunion Satzung Stand: 15.04.2005 Satzung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft Niedersachsen (vhw) im dbb Beamtenbund

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen. Info für Ausbildungsteilnehmer in der praktischen Ausbildung zum Psychotherapeuten (PiA)

Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen. Info für Ausbildungsteilnehmer in der praktischen Ausbildung zum Psychotherapeuten (PiA) Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Info für Ausbildungsteilnehmer in der praktischen Ausbildung zum Psychotherapeuten (PiA) Über uns Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) ist eine Körperschaft

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER

Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft 1 4 II. Organe, Wahlen, Beschlüsse, Zusammensetzung, Aufgaben 5 10 III.

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Grundordnung der Fachhochschule Mainz Grundordnung der Fachhochschule Mainz Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167 ff.) BS

Mehr

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008 Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie

Mehr

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND I. Name, Sitz und Aufgabe 1 Der Kreisverband München-Land ist eine Untergliederung des BLLV-Bezirksverbandes Oberbayern, der seinerseits Untergliederung des

Mehr

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet.

4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet. 1 - Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein mit dem Namen PRO PRAXIS e.v. ist eine Gemeinschaft von Angehörigen freier Berufe wie z.b. Ärzten, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten, Tierärzten und Zahnärzten.

Mehr