Vorschläge der SGK des Ständerates für ein monistisches Finanzierungsmodell im KVG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorschläge der SGK des Ständerates für ein monistisches Finanzierungsmodell im KVG"

Transkript

1 Zentralsekretariat September 2005 / AY Vorschläge der SGK des Ständerates für ein monistisches Finanzierungsmodell im KVG Replik der GDK 1 Gegenstand und Intention der vorliegenden Replik Die vorliegende Replik bezieht sich auf die Vorschläge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) für ein monistisches Finanzierungsmodell in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die GDK lehnt dieses Modell kategorisch ab. Es ist nicht zielführend und hat unerwünschte Auswirkungen auf das Angebot und die Finanzierung in der Gesundheitsversorgung. In der vorliegenden Replik begründet die GDK ihre ablehnende Haltung. Die Stellungnahme der GDK ist wie folgt gegliedert: - Grundsätzliche Überlegungen zum Monismus - Systembezogene Kritik - Kritische Punkte - Vergleich mit dem GDK-Spitalfinanzierungsmodell - Anhang: Kostenschätzung 2 Grundsätzliche Überlegungen zum Monismus Bei den vorliegenden Anträgen der SGK-S handelt es sich um ein monistisches Modell im heutigen regulatorischen Umfeld. Die heutigen Kompetenzen und Pflichten der Kantone bleiben weitgehend bestehen bzw. werden teilweise erweitert. So planen die Kantone die Spitalversorgung unter Kontrahierungszwang, wobei neu eine "integrale" Spitalplanung vorgesehen ist, indem sich die Planung explizit auf die Versorgung aller Versicherten beziehen muss (Art. 39 Abs. 2 KVG-r). Dabei ist jedoch nicht ganz klar, ob die Kantone den Spitälern auf den Spitallisten differenzierte Leistungsaufträge erteilen dürfen, was für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG-r zentral wäre. Das Beschwerdeverfahren wird zeitlich und materiell gestrafft. Die Kantone genehmigen weiterhin die Tarife, welche die Versicherer mit den Leistungserbringern vereinbart haben. Die Finanzierungsregeln für Spitäler lehnen sich an jene der dual-fixen Finanzierung gemäss der Botschaft des Bundesrates an, indem leistungsbezogen vergütet wird und die gemeinwirtschaftlichen Leistungen separat von den Kantonen finanziert werden. Neu vorgesehen ist die Einbindung sämtlicher stationärer und ambulanter Leistungen gemäss KVG. Die Finanzierungsbeiträge der Kantone fliessen zugunsten der Leistungen gemäss Art KVG als sozialversicherungsrechtliche Beiträge an die Versicherer. Die Kantone können per Gesetz auch festlegen, dass sie ihren Anteil direkt den Leistungserbringern entrichten (Art. 66c Abs. 4 KVG-r). Bezüglich Vertragsfreiheit im ambulanten Bereich hält der Vorschlag die Option offen, diese im Rahmen eines weiteren Revisionspaketes im KVG einzuführen. In ihrer kritischen Würdigung der monistischen Finanzierungssysteme, welche vom GDK- Vorstand am verabschiedet wurde, kommt die GDK zum Schluss, dass ein monistisches Modell im heutigen regulatorischen Umfeld gegenüber dem heutigen System keine wesentlichen Vorteile bringt. Insbesondere sind damit keine Effizienzvorteile verbunden, wenn lediglich die Finanzierungsströme umgelenkt werden. Beim Vorschlag der SGK-S handelt es sich um ein solches Modell im heutigen regulatorischen Umfeld. Es stellt sich somit

2 somit die Frage, welches Ziel das vorgeschlagene Modell in Bezug auf die Kostendämpfung erreichen kann. Die SGK-S erwartet als wesentlichen Vorteil, dass bei gleicher Finanzierung Wettbewerbsverzerrungen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bereinigt werden können. Diese Erwartung dürfte sich aus Sicht der GDK deshalb nicht erfüllen, weil allfällige Verzerrungen nicht durch die Finanzierungsträgerschaft, sondern durch unterschiedliche Abgeltungssysteme induziert sind; letztere bleiben bestehen. Ein weiteres Anliegen der SGK-S, nämlich die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern, kann mit dem GDK-Modell besser erreicht werden. Bevor die finanzierungstechnischen Fragen erörtert werden, sollten deshalb unbedingt die beabsichtigte und tatsächlich zu erwartende Wirkungsorientierung sowie die implizierten Anreizstrukturen dargelegt werden. Denn das Modell weist die konzeptionelle Schwäche auf, dass die Finanzierungsströme und die Planungskompetenzen auseinander fallen. Alle nachfolgenden Anmerkungen stehen vor dem Hintergrund dieser im Raum stehenden Grundsatzfragen. 3 Systembezogene Kritik Mit dem vorgeschlagenen Modell wird die Zusatzversicherung um rund 1 Mrd. CHF entlastet, weil neu Leistungen, welche bislang über die Zusatzversicherung vergütet wurden, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind (vgl. Kostenschätzung im Anhang). Je nach Ausgestaltung des Finanzierungsanteils der Kantone wird die Zusatzversicherung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und/oder der Kantone entlastet. (1 Mrd. CHF entspricht rund 8 Prämienprozenten.) Fazit: Die GDK ist der Auffassung, dass eine Entlastung der Zusatzversicherung zulasten der OKP-Versicherung oder der Kantone sozial- bzw. fiskalpolitisch unerwünscht ist. Das Modell der SGK-S sieht den Einbezug sämtlicher KVG-Leistungen in die monistische Finanzierung vor. Diesbezüglich bleibt die Frage offen, welche Wirkungen damit erzielt werden sollen. Geht es darum, Verzerrungen in der Allokation auszuräumen, dürfte dieses Ziel nicht erreicht werden: In ihrer kritischen Würdigung der monistischen Finanzierungssysteme hat die GDK darauf aufmerksam gemacht, dass eine zu beobachtende Verschiebung von stationärer zu ambulanter Pflege meist medizinisch bedingt und mit Blick auf die effiziente Leistungserbringung durchaus erwünscht ist. Wird allenfalls aber ein Entscheidungsspielraum in verzerrendem Sinne genutzt, dann dürften nicht die unterschiedlichen Kostenträger Grund dafür sein (ausser bei einem Globalbudget), sondern die unterschiedlichen Abgeltungen (stationäre Pauschalen oder Tarmed) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kostenstrukturen. Bei Entscheidungsfreiheit dürfte also jene Behandlungsform gewählt werden, die dem Spital höhere Erträge einbringt 1. Fazit: Die Mitfinanzierung der ambulanten Leistungen (insbes. Spitalambulatorien) durch die Kantone vermag allfällige Effizienz mindernde Verzerrungen nicht auszuräumen. Die GDK hat sich bereits im Rahmen der dual-fixen Finanzierung entschieden dagegen gewehrt, dass die Kantone Beiträge an Leistungen aller Spitäler ausrichten. Die Weigerung gilt gleichermassen bzw. noch in verstärktem Ausmass gegenüber einer Finanzierung sämtlicher KVG-Leistungen und damit sämtlicher gewinnorientiert arbeitender Leistungserbringer. Bei den Kantonsbeiträgen handelt es sich um gezielte Subventionen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und nicht um sozialversicherungsrechtliche Beiträge. Fazit: Die GDK lehnt Kantonsbeiträge an alle Leistungserbringer entschieden ab. 1 Der Forschungsbericht 2/04 des BSV stützt diese Überlegungen weitgehend explizit. Es wird auch festgestellt, dass das KVG keine namhaften "echten" Verschiebungen von stationären Leistungen in den ambulanten bzw. teilstationären Bereich ausgelöst hat. N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 2

3 Die finanziellen Leistungen der Kantone im Bereich der Gesundheitsversorgung dürfen nicht als sozialversicherungsrechtliche Beiträge interpretiert werden. Mit pauschalen Beiträgen an die Versicherer verliert der Kanton in diesem Bereich nicht nur seine Steuerfunktion, sondern auch seine Budgethoheit, was nicht zulässig ist. Daran ändert auch eine allfällige direkte Überweisung der Kantonsbeiträge an die Leistungserbringer nichts. In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob eine Übertragung von Steuergeldern an die Versicherer ohne konkreten Auftrag staatsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Fazit: Bei den Kantonsbeiträgen handelt es sich um gezielte Subventionen, mit denen letztlich dem Verfassungsauftrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachgelebt wird. Das Modell der SGK-S schlägt dem Kanton ein wesentliches Steuerungsinstrument aus der Hand. Das Modell sieht vor, dass jeder Kanton seinen Beitrag an die Leistungen der Versicherer festlegt. Die Versicherer geniessen jedoch (einzeln oder insgesamt?) nach wie vor ein Beschwerderecht, was voraussichtlich zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen wird. Wir halten diese Art der Finanzierungaufteilung für wenig sachorientiert und nicht umsetzbar. Fazit: Das Beschwerderecht der Versicherer wird zu wenig sachbezogenen Rechtsstreitigkeiten Anlass geben. Gemäss SGK-S soll die vorgeschlagene Beitragsquote der Kantone von mindestens 30% an den Kosten der KVG-Leistungen ungefähr das heutige Finanzierungsvolumen widerspiegeln. Gemäss der Kostenschätzung der GDK (vgl. Anhang) befindet sich die SGK-S damit nicht auf Zielkurs zu einem finanzierungsneutralen Systemwechsel. Die kantonale Beitragsquote von 30% würde zu einem höheren Fiskalanteil am Gesundheitswesen führen. Für die Kantone resultierten bei einem Kantonsanteil von 30% an den KVG-Bruttokosten Mehrausgaben von ca. 2 Mrd. CHF oder 33% höhere Kantonsbeiträge! 4 Kritische Punkte Fehlende Instrumente zur Kostendämpfung Erschwerte Spitalplanung Im Modell der SGK-S kann das Globalbudget als Kostendämpfungsinstrument für die Spitäler nicht mehr sinnvoll angewendet werden. Damit entfällt aber auch der heute davon ausgehende Kostendruck, ohne dass ein anderes, griffiges Kostendämpfungsinstrument eingeführt würde. Eine direkte Leistungsvergütung an die Leistungserbringer gibt jedenfalls keine Handhabe, die Kostenentwicklung einzudämmen, wie dies auf den ersten Blick zu erwarten wäre. Ob es gelingen wird, die stationäre Versorgung mittels restriktiver Planung und neu unter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von Privatspitälern tatsächlich einer erhöhten Wirtschaftlichkeit zuzuführen, bleibt fraglich. Die Kriterien für die Spitallisten müssten klar festgelegt werden, da diese zwingend restriktiver ausgestaltet würden. Die Spitalplanung mit der Vergabe von Leistungsaufträgen entscheidet faktisch über Sein oder Nichtsein eines Spitals, weil wir davon ausgehen, dass ohne OKP-Beiträge das Marktpotenzial ungenügend ist. Umgekehrt eignet sich die Spitalliste wegen ihrer binären Dimension (ja oder nein) auch nicht als Wettbewerb förderndes Instrument, weil per definitionem Anpassungsmechanismen ausgeschlossen sind. Ohne die vorgängige Definition von Kriterien für die Aufnahme auf die Spitalliste, für die Leistungsvergabe und die Kapazitätszuteilung sind langwierige Rechtsstreitigkeiten ohne letztlich Kosten senkende Effekte zu erwarten. Von allfälligen bundesrätlichen Grundsätzen für die Spitalplanung, wie sie in Art. 39 Abs. 5 KVG-r vorgesehen sind, lassen sich jedenfalls keine griffigen Kriterien für die Aufnahme auf die Spitalliste erwarten. N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 3

4 Auswirkungen auf die Angebotsstruktur Administrativer Mehraufwand Planungsdruck auf ambulanten Bereich Weniger ambulante Spitalleistungen? Interkantonale Vergütungen erschwert Abgeltung von Investitionen Anrechnung getätigter Investitionen Fragwürdige Übergangsbestimmung Wenn es Privatspitälern wie bislang gelingen sollte, sich unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit einer restriktiven Spitalplanung zu entziehen, werden sich die Sparbemühungen der Kantone einseitig auf die öffentlichen Spitäler konzentrieren müssen. Dies führt tendenziell zu einem höheren Anteil privater Spitäler. Internationale Erfahrungen lassen in diesem Fall eine geringere Versorgungssicherheit und höhere Kosten erwarten. Eine Rechnungsstellung durch die Versicherer an die Kantone führt zu einer doppelten Rechnungskontrolle mit entsprechendem administrativen Mehraufwand. Auch die direkte Rechnungsstellung durch die Leistungserbringer an die Kantone ist mit einem administrativen Mehraufwand verbunden. Es stellt sich die Frage, wie die Zulassung ambulanter Leistungserbringer künftig geregelt wird. Angesichts der Mitfinanzierung durch die Kantone müssten diese auch die ambulante Versorgung planen. Dies steht jedoch dem Bestreben, im Gesundheitswesen mehr Wettbewerbselemente einzuführen, entgegen. Auch wenn das Modell die Gesetzesvorlage zur Vertragsfreiheit grundsätzlich offen lässt, dürfte es eine Weichenstellung für ein vermehrt staatlich statt wettbewerblich ausgerichtetes Gesundheitswesen bedeuten und damit der bisherigen Stossrichtung der KVG- Revision zuwiderlaufen. Mit der neu vorgeschlagenen Mitfinanzierung der Kantone des ambulanten Bereichs wird die politische Hürde für die Einführung der Vertragsfreiheit zwischen Leistungserbringern und Versicherern deutlich erhöht. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Wirkung eine kantonale Mitfinanzierung der ambulanten Leistungen auf die Angebotsstruktur, insbesondere der Spitalambulatorien zeitigen wird. Es ist zu vermuten, dass deren Zahl oder Leistungen reduziert werden. Dies wiederum erhöht nochmals die Belastung der ärztlichen Grundversorgung, die heute von Seiten der Spitalambulatorien namentlich im Notfalldienst entlastet wird. Die interkantonale Abrechnung wird mit Blick auf die kantonale Finanzierung der Vorhalteleistungen schwierig zu beziffern sein. Diese wird notwendig, weil die Spitäler für ausserkantonale Patienten keine höheren Tarife mehr verrechnen können, mit denen heute ein Beitrag an die gemeinwirtschaftlichen Leistungen entrichtet wird. Der interkantonale Ausgleich müsste mit neuen rechtlichen Instituten, wie sie etwa im Rahmen der NFA vorgesehen sind, oder im Bereich der Ausbildung etwa über einen interkantonalen "Bildungsfonds" definiert werden. Die Art der Abgeltung der Investitionen ist in den Anträgen der SGK-S nicht festgehalten. Es wird lediglich unterstellt, dass die Vergütungen der Krankenversicherer neben den Betriebs- auch die Investitionskosten abdecken, was grundsätzlich zu begrüssen ist. Wir gehen davon aus, dass in den Tarifen ein Investitionskostenzuschlag enthalten sein soll. Die vorgesehene Bewertung der bestehenden Investitionen nach den Bestimmungen des Bundesrates dürfte hingegen äusserst schwierig sein. Sie ist jedoch mit Blick auf die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spitals zentral und kann bei falscher Bewertung zu Verzerrungen bei der Beurteilung der anrechenbaren Kosten führen. Eine verzerrte Kostenbasis hätte ihrerseits Auswirkungen auf das in Auftrag gegebene Leistungsspektrum oder allenfalls sogar auf den Entscheid über die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste. Es ist aber einzuräumen, dass alle Modelle, welche richtigerweise die Investitionen in die Tarife einbeziehen, vor dieser Schwierigkeit stehen. Eine der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass die Kantone ihren Anteil nur dann kontinuierlich auf 30% anheben müssen, wenn die Krankenversicherungsprämien im Kanton mindestens durchschnittlich hoch sind. Diesbezüglich scheint der sachlogische Zusammengang mit dem Modell zu fehlen, auch wenn die gesundheitspolitische Motivation durchaus erkennbar ist. N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 4

5 5 Vergleich mit dem GDK-Spitalfinanzierungsmodell Das GDK-Spitalfinanzierungsmodell sieht im Gegensatz zum Modell der SGK-S Wettbewerbselemente vor, indem für halbprivate und private Abteilungen die Vertragsfreiheit eingeführt wird. Davon dürfen Effizienzgewinne erwartet werden. Im Gegensatz dazu führt das Modell der SGK-S neu zu einer rigiden Planung der halbprivaten und privaten Abteilung und damit zu einem massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von Privatspitälern, welche sich diesem zu widersetzen versuchen werden. Die heutigen Finanzierungsanteile inkl. jener der Zusatzversicherung bleiben im GDK-Modell konstant, so dass die Grundversicherung nicht zusätzlich belastet wird. Im Modell der GDK wird den Versicherten freigestellt, ob sie das staatlich subventionierte Angebot auf der allgemeinen Abteilung nutzen wollen oder nicht. Unabhängig davon haben sie aber aufgrund ihrer Prämienzahlungen an die obligatorische Krankenpflegeversicherung Anspruch auf deren Leistungen, unabhängig davon, ob auch eine Zusatzversicherung besteht oder nicht. Die Kritik der SGK-S am GDK-Modell, dieses diskriminiere Zusatzversicherte, ist deshalb nicht haltbar, weil es sich bei den Kantonsbeiträgen um gezielte Subventionen handelt und per definitionem in keinem Bereich des öffentlichen Lebens alle Bürgerinnen und Bürger gleichermassen Anspruch auf Subventionen haben. Die gezielten Subventionen an die allgemeinen Abteilungen der Spitäler mit einem detaillierten Leistungsauftrag des Kantons gewährleistet eine adäquate Finanzierung des Grundangebots, für welches keine Privatversicherungsbeiträge vorgesehen sind. Damit kann auch in diesem Bereich eine hoch stehende medizinische Versorgung gewährleistet werden. Die leistungsbezogene Finanzierung wird von der GDK begrüsst. Sie wird aber im GDK- Modell konsequenter umgesetzt als im Modell der SKG-S, weil dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (wer den Nutzen hat, soll auch die Kosten tragen) und der institutionellen Kongruenz (wer zahlt, befiehlt) besser entsprochen wird. Grundsätzlich begrüssenswert ist der Vorschlag der SGK-S, in der Frage der Aus- und Weiterbildung die kantonale Finanzierung auf die universitäre Lehre und Forschung zu beschränken. Diese Finanzierung ist sachlich richtig und auch im Modell der GDK enthalten. Vom GDK-Modell geht kein Planungsdruck auf den ambulanten Bereich aus. Die Option der wettbewerblichen Ausgestaltung dieses Bereichs mittels Vertragsfreiheit bleibt somit offener. N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 5

6 Anhang: Kostenschätzung Das Finanzierungsmodell der SGK des Ständerates geht von einer prozentual fixierten Kostenbeteiligung der Kantone an den Gesamtkosten aller Leistungen gemäss KVG aus. Dabei wurde ein Anteil von 30% als kostenneutrale Grösse bezeichnet, wenn von den Bruttokosten, d.h. inklusive Kostenbeteiligung der Versicherten, ausgegangen wird. Die GDK hatte bereits anlässlich des Hearings der Subkommission SGK-S vom darauf hingewiesen, dass eine kantonale Beteiligung im Umfang von 30% zu einer massiven Mehrbelastung der Kantone führen würde. In einer Arbeitssitzung vom mit BAG, BFS, santésuisse und GDK wurden die Daten und Berechnungsgrundlagen diskutiert. Ziel dieser Besprechung war, die heutigen kantonalen Kostenbeteiligungen zu beziffern. Dabei hat das Zentralsekretariat der GDK auf die Disparitäten in den Kostenschätzungen aufmerksam gemacht und sich bereit erklärt, diesen nachzugehen. Mit vorliegender Schätzung wird dieser Vereinbarung nachgekommen. Die Kantonsbeiträge aus der Kostenschätzung zum Modell der SGK-S basieren auf den Daten der Finanzverwaltung. Diese enthalten jedoch auch Kosten, welche heute und auch nach dem Modell der SGK-S nicht im Rahmen des KVG übernommen, sondern von den Kantonen separat finanziert werden. Daher sind an dieser Datengrundlage Korrekturen vorzunehmen. Der finanzierungsneutrale Kantonsanteil bestimmt sich aus den heutigen Kantonsbeiträgen an KVG-Leistungen minus den künftig ausserhalb des KVG separat zu finanzierenden Leistungen...Zähler dividiert durch die künftigen Bruttokosten gemäss KVG unter Berücksichtigung der zusätzlichen Lasten...Nenner Zur Quantifizierung des Zählers darf die Grundlage für die Bestimmung des Kantonsanteils die Kosten für folgende Leistungen nicht enthalten: - gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Art. 49a (neu) KVG, "insbesondere die Aufnahmepflicht, die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre". - Pflegeleistungen im stationären und ambulanten Langzeitpflegebereich, welche vom Kanton direkt über Objektbeiträge oder indirekt über Ergänzungsleistungen an die Pflegebedürftigen ausrichtet und die nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden. Zur fundierten Kostenabschätzung müsste heute schon die künftige Ausgestaltung der Langzeitpflegefinanzierung bekannt sein. Annäherungsweise kann von den heutigen Beiträgen gemäss der BFS-Statistik "Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens" ausgegangen werden. In diesem Betrag ist die Finanzierungslücke zwischen den Pflegekosten und den von den Versicherern vergüteten Tarife im Umfang von ca. 1.2 Mrd. CHF nicht enthalten. - Weitere Leistungen der Kantone, welche heute und künftig ausserhalb des KVG finanziert werden, insbesondere für Prävention, Verwaltung sowie Transport und Rettung. N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 6

7 Zur Quantifizierung des Nenners müssen bei den Bruttokosten aufgrund der umfassenderen Kostenübernahme gemäss Modell der SGK-S folgende Kostenkomponenten hinzugezählt werden: - Kostenverschiebungen aus dem Zusatzversicherungsbereich (VVG) - Investitionskostenanteile, welche bislang die Kantone und Gemeinden separat finanziert haben und die neu im KVG zu über Investitionskostenbeiträge vergütet werden sollen Gemeinwirtschaftliche Leistungen, welche sehr wohl Leistungen nach KVG (Art. 49a neu) sind, jedoch von den Kantonen separat vergütet werden, fliessen nicht in die Berechnung der Bruttokosten (Nenner) ein. Resultat: Das Zentralsekretariat der GDK beziffert den so ermittelten finanzierungsneutralen Kantonsbeitrag auf lediglich 22% der Bruttokosten sämtlicher KVG-Leistungen (vgl. Tabelle unten). Werden die Kantonsbeiträge hingegen bei 30% angesetzt, resultierte daraus für die Kantone ein Mehraufwand von rund 2 Mrd. CHF oder 33%! Diese Beträge verstehen sich als untere Grenze der geschätzten Mehrbelastung, weil - die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen konservativ veranschlagt wurden - die Kosten für Aus- und Weiterbildung in den Bruttokosten (Nenner) nicht eingerechnet wurden - die gemäss Botschaft des Bundesrat erwarteten Mehrbelastungen der Kantone im Rahmen der Neuregelung der Pflegefinanzierung nicht berücksichtigt wurden - die Zielvorstellung nicht berücksichtigt ist, dass die Kantonsanteile "mindestens" 30% betragen sollen. N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 7

8 Schätzung der Kostenverschiebung gemäss Modell der SGK-S Zu prüfende Hypothese für ein finanzierungsneutraler Übergang: Kantonale Beitragsquote an den Bruttokosten aller KVG- Leistungen von 30% 1. Bestimmung der KVG-Bruttokosten gemäss dem Modell der Sub-SGK-S (Nenner) Quelle Datenbasis 2002 Mio. CHF BAG OKP-Bruttoleistungen in Mio. CHF 17'096 BAG OKP-Nettoleistungen in Mio. CHF 14'593 BFS KVG-Leistungen (Direktzahler) ohne Verwaltung und Prävention 14'629 BFS + Stationäre Behandlung ohne Langzeitpflege Kantone 5'735 BFS + Stationäre Behandlung ohne Langzeitpflege Gemeinden 577 Summe KVG-Leistungen gemäss heutigem KVG 20'940 BAG + Kostenbeteiligung der Versicherten 2'503 Summe Total Bruttoleistungen heute 23'443 ZS-GDK + Verschiebungen von VVG zu OKP ca. 980 Summe Total Bruttoleistungen gemäss Vorschlag der Sub-SGK-S 24'423 davon 30% (Zielvorstellungen der Sub-SGK-S für Kantonsbeitrag) Bestimmung der finanzierungsneutralen Kantonsbeiträge (Zähler) BFS Stationäre Behandlung ohne Langzeitpflege Kantone 5'735 ZS-GDK - Gemeinwirtschaftliche Leistungen (neu separat vergütet) -300 Summe finanzierungsneutraler Kantonsbeitrag (Soll) 5'435 finanzierungsneutraler Kantonsanteil (Soll) 22.3% 3. Vergleich zwischen Sollwert und Zielvorstellungen Mehrbelastung der Kantone bei 30% Kantonsanteil 1'892 Mehrbelastung der Kantone in % 33.0% Verschiebungen von VVG zu OKP (geschätzte Durchschnittswerte) ZS-GDK dbg: Überführung fix-dual (halb-)priv. Abt. inkl. Invest. 155 ZS-GDK Betriebsbeiträge (ohne Invest.) an Privatspitäler 735 ZS-GDK Investitionsbeiträge an Privatspitäler (10-15%) 90 Summe Total 980 N:\4_\43\43_2\43_225\Spitalplanung_finanzierung\Replik_SGK-S-Modell d.doc 8

Spitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller

Spitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller Spitalfinanzierung und Transparenz Dr. Bernhard Wegmüller 1 Übersicht 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung 2. DRGs 3. Transparenz 4. Fazit 2 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung (I) 3 Ebenen,

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

GWL-Definition und -Finanzierung aus Sicht der Kantone Gibt es bereits einen gemeinsamen Nenner?

GWL-Definition und -Finanzierung aus Sicht der Kantone Gibt es bereits einen gemeinsamen Nenner? GWL-Definition und -Finanzierung aus Sicht der Kantone Gibt es bereits einen gemeinsamen Nenner? 8. Kongress Rechnungswesen und Controlling Hplus, 13. Mai 2014 Stefan Leutwyler Stv. Zentralsekretär GDK

Mehr

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick 2 Sie müssen stationär ins Spital? Durch die neue Spitalfinanzierung hat sich einiges geändert. Wir sagen

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Umsetzung der Pflegefinanzierung im

Umsetzung der Pflegefinanzierung im Umsetzung der Pflegefinanzierung im Kanton Bern 1 Ausgangslage 13. Juni 2008: Eidgenössisches Parlament beschliesst Bundesgesetz über Neuordnung Pflegefinanzierung (im Rahmen der Revision des KVG Art.

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Erläuternder Bericht der Kommission für soziale

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)

Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Thun, 27. April 2012. Pressekonferenz VPSB 27.04.2012

Thun, 27. April 2012. Pressekonferenz VPSB 27.04.2012 Thun, 27. April 2012 Pressekonferenz VPSB 27.04.2012 Die Klinik Hohmad ist eine in der Region Thun stark verwurzelte Privatklinik mit einer bewegten Vergangenheit. Unsere Klinik hat sich in dieser Region

Mehr

Geschäftsbericht 2005

Geschäftsbericht 2005 Geschäftsbericht 2005 kmu-krankenversicherung Geschäftsbericht 2005 Seite 1 Wichtige Kennzahlen auf einen Blick Bilanzsumme 29'654'638.19 Reservenquote OKP 53.00% Bruttoprämien 23'479'513.25 Rückstellungsquote

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser

über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser 8.0. Gesetz vom 4. November 0 über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom. Dezember 007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Volksinitiative Einheitskasse:

Volksinitiative Einheitskasse: Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 2 Kanton St. Gallen 487 000 Einwohner Sektor Nord 280 000 Einwohner

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Gesundheitspolitische Gesamtplanung 2010. Vernehmlassungsverfahren. Name /Organisation: Kontaktperson: Kontaktadresse: Telefon / Email:

Gesundheitspolitische Gesamtplanung 2010. Vernehmlassungsverfahren. Name /Organisation: Kontaktperson: Kontaktadresse: Telefon / Email: Gesundheitspolitische Gesamtplanung 2010 Vernehmlassungsverfahren Name /Organisation: Kontaktperson: Kontaktadresse: Telefon / Email: 1 Aarau, 3. Juni 2010 Sehr geehrte Vernehmlassungsteilnehmende Der

Mehr

Konzentration auf das. Wesentliche.

Konzentration auf das. Wesentliche. Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.

Mehr

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Arbeitshilfe Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen Was gilt für mich? Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, - 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden

Mehr

Ex-Ante-Evaluierung von Finanzinstrumenten in Thüringen 2014-2020. Thüringen Invest und Thüringen Dynamik

Ex-Ante-Evaluierung von Finanzinstrumenten in Thüringen 2014-2020. Thüringen Invest und Thüringen Dynamik GEFRA Ex-Ante-Evaluierung von Finanzinstrumenten in Thüringen 2014-2020 Thüringen Invest und Thüringen Dynamik Kurzfassung Kovalis Dr. Stefan Meyer, Bremen GEFRA Gesellschaft für Finanz- und Regionalanalysen,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Was ist die Krankenkasse?

Was ist die Krankenkasse? Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren

Mehr

Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn

Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn An die Redaktionen von Presse, Funk und Fernsehen 32 02. 09. 2002 Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn Das aktive Sparen ist nach wie vor die wichtigste Einflussgröße

Mehr

DIE OPITK DER KANTONE

DIE OPITK DER KANTONE DIE OPITK DER KANTONE CURAVIVA-Impulstagung zu CURATIME Kostentransparenz und Finanzierungswahrheit in der neuen Pflegefinanzierung vom 15. April 2015 Georg Schielke Projektleiter Tarife GDK Gesundheitsdirektorenkonferenz

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015 Kieferorthopädische Versorgung Versichertenbefragung 2015 Fragestellungen 1. Wie ist es um Beratung und Behandlung in der kieferorthopädischen Versorgung in Deutschland bestellt? 2. Wie sind die Versicherten?

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003

Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Von Dr. Rainer Füeg, Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 1. Die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Allschwil Wirtschaftsstrukturen lassen sich anhand der Zahl der Beschäftigten

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

70 Prozent gegen Bahnprivatisierung

70 Prozent gegen Bahnprivatisierung 70 Prozent gegen Bahnprivatisierung Repräsentative Emnid-Umfrage im Auftrag von Bahn für Alle 70 Prozent der Bevölkerung lehnen jede Kapitalprivatisierung ab und wollen eine Bahn in öffentlicher Hand.

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft

Mehr

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze

Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Volksbank BraWo Führungsgrundsätze Präambel Die Führungsgrundsätze wurden gemeinsam von Mitarbeitern und Führungskräften aus allen Bereichen der Bank entwickelt. Dabei war allen Beteiligten klar, dass

Mehr

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

31. Januar 2012. Aufgrund dieser Überlegungen stellt Landrat Dr. Toni Moser folgende Fragen:

31. Januar 2012. Aufgrund dieser Überlegungen stellt Landrat Dr. Toni Moser folgende Fragen: 31. Januar 2012 Nr. 2012-69 R-630-18 Interpellation Dr. Toni Moser, Bürglen, zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kantonsspitals für den Kanton Uri; Antwort des Regierungsrats Am 14. Dezember 2011 reichte

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München. Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber Fachinformation Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: September 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Weiterbildungen 2014/15

Weiterbildungen 2014/15 Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

a) Festlegung der Vergütungspolitik

a) Festlegung der Vergütungspolitik Offenzulegende Angaben zur Vergütungspolitik in der Thüringer Aufbaubank Gruppe gemäß 16 der Institutsvergütungsverordnung und Artikel 450 der Verordnung (EU) 575/2013 Die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen

Mehr

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom

Mehr

Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen

Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen PCS Schweiz DRG 2012 Welcher Übergang von APDRG zu SwissDRG? Wie weit ist man? Olten, 30. September 2010 Beitrag von Verena Nold Stv. Direktorin santésuisse

Mehr

Bürgerhilfe Florstadt

Bürgerhilfe Florstadt Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Führungsgrundsätze im Haus Graz

Führungsgrundsätze im Haus Graz ;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten

Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»

Mehr

Auswirkungen einer Einheitskasse für die Versicherten und die Zentralschweiz

Auswirkungen einer Einheitskasse für die Versicherten und die Zentralschweiz Dir vertraue ich Auswirkungen einer Einheitskasse für die Versicherten und die Zentralschweiz Luzerner Forum für Sozialversicherungen und Soziale Sicherheit Nikolai Dittli 03.02.2014 Die CONCORDIA gehört

Mehr

Repetitionsaufgaben Wurzelgleichungen

Repetitionsaufgaben Wurzelgleichungen Repetitionsaufgaben Wurzelgleichungen Inhaltsverzeichnis A) Vorbemerkungen B) Lernziele C) Theorie mit Aufgaben D) Aufgaben mit Musterlösungen 4 A) Vorbemerkungen Bitte beachten Sie: Bei Wurzelgleichungen

Mehr

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Es gilt das gesprochene Wort Sehr geehrte Damen und Herren Mit meinen Ausführungen möchte

Mehr

Ihre Riester-Förderung

Ihre Riester-Förderung Ihre Riester-Förderung Ergebnisse und Eingaben Übersicht - Ihre Förderung 1 - Mögliche Vertragsdaten 3 - Ihre Eingaben 4 - Details der Förderung 5 Erstelldatum 28.05.16 Ihre Förderung Sehr geehrter Kunde,

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr