Andere Hilfen im Vorfeld rechtlicher Betreuung

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1 Fachtagung Sachsen Anhalt: Der Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsrecht in Theorie und Praxis Mittwoch, , Magdeburg Referat zum Thema: Andere Hilfen im Vorfeld rechtlicher Betreuung Ulrich Wöhler Dezernent Soziales, Jugend, Sport, Gesundheit, LK Hildesheim 1

2 Andere Hilfen im Vorfeld rechtlicher Betreuung Teil 1 ( Uhr): Überblick über das sozialhilferechtliche Hilfespektrum (Soll Situation) Teil 2 ( Uhr, Uhr): Anspruch und Wirklichkeit (Ist Situation, Erfordernisse) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

3 Zu meiner Person / beruflichen Tä3gkeit Ulrich Wöhler Diplom-Psychologe Blauer Kamp 6, Hildesheim ( / , : Ulrich.Woehler@t-online.de Landkreis Hildesheim Dezernent für Soziales, Jugend, Sport & Gesundheit Bischof-Janssen-Straße 31, Raum 454, Hildesheim ( / , : Ulrich.Woehler@LandkreisHildesheim.de, LehrbeauXragter: HAWK Hildesheim, Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit u.a. Ehrenamtliches Engagement: ak^v: BGT e.v., die Machmits, AdBV e.v. früher: Betreuungsverein Hildesheim e.v., ITB e.v., AHMB e.v. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

4 Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

5 Landkreis Hildesheim 19 Städte, Gemeinden, Samtgemeinden ~ Einwohner qkm, 230 Einw./qkm N S/O W: 45/49 qkm > BeschäXigte (soz.-vers.-pflich^g) < 7 % Arbeitslosigkeit Alter 60: > Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

6 Andere Hilfen im Vorfeld rechtlicher Betreuung Teil 1: Überblick über das sozialhilferechtliche Hilfespektrum (Soll Situation) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

7 Inhalte / Gliederung 1. Vorweg kurz zur Schniostelle: Betreuungsrecht ß à Sozial(hilfe)recht 2. Bestandsaufnahme / Übersicht vorrangiger anderer (sozialer) Hilfen, speziell die Hilfen des SGB 3. Auskun5s-, Beratungs- und Unterstützungspflichten: à Systema^k und Grundzüge 4. Die weiteren relevanten sozialrechtlichen Grundsätze, insbesondere zur Zusammenarbeit der: Träger ß à Einrichtungen ß à Dienste Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

8 1. Vorweg kurz zur SchniDstelle: Betreuungsrecht Rechtspraxis Sozial(hilfe)recht Rechtspraxis Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

9 Es geht um (oh rechtlich betreute) Menschen mit... psychischer Krankheit Altersgebrechen, Demenz... geis^ger Behinderung seelischer Behinderung körperlicher oder mehrfacher Behinderung... à die auf Unterstützung angewiesen sind und daher... à Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen haben Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

10 Menschen im Alter, mit Behinderung, psychischer Erkrankung... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

11 Von den etwa 1,3 Mio. rechtlich betreuten Menschen... haben sehr, sehr viele Ansprüche aus den folgenden Sozialleistungsbereichen bzw. erhalten bereits: Eingliederungshilfe (SGB XII) Pflegeleistungen (SGB XI, SGB XII) Geldleistungen zur sozialen Mindestsicherung: GruSi SGB II, HLU / GruSi SGB XII, AsylbLG, Wohngeld... denn... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

12 ... zu den in etwa 1,3 Mio. rechtlich betreuten Menschen gehören insbesondere... Menschen im hohen Alter mit Altersgebrechen, Pflegebedarf, demen^ellen Erkrankungen... Erwachsene Menschen mit geis^ger Behinderung (die u. a. Anspruch auf Eingliederungshilfe haben) Erwachsene Menschen mit psychischer Krankheit bzw. seelischer Behinderung (die ox u. a. Anspruch auf Eingliederungshilfe haben) Die Anzahl der Menschen in diesen Gruppen und mit diesen Leistungsbedarfen wird weiterhin kon^nuierlich ansteigen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

13 Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

14 Relevante Zahlen im Überblick... ~ 1,3 Mio. Menschen, die rechtlich betreut werden ~ 1,3 Mio. Menschen mit Demenz... ~ 2,6 Mio. Menschen mit Pflegebedarf ~ 0,6 Mio. Menschen mit Behinderung ( 18 Jahre), die Eingliederungshilfe erhalten (SGB XII) ~ 1,5 Mio. Menschen mit endogenen Psychosen... à die auf Unterstützung/Assistenz angewiesen sind (Leistungen des BtR und / oder des SozR...) à diese Zahlen werden weiter kon^nuierlich ansteigen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

15 In einer Kommune leben bundesdurchschnidlich... je Einwohner: ~ rechtlich betreute Menschen in Mecklenburg-Vorpommern (am meisten): rd In Sachsen-Anhalt: rd ebenso im Landkreis Hildesheim: rd ~ Menschen mit Demenz ~ Menschen mit Pflegebedarf ~ 750 erwachsene Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII) erhalten... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

16 2. Bestandsaufnahme / exemplarische Übersicht vorrangiger anderer (sozialer) Hilfen Selbsthilfe Hilfe / Unterstützung durch: Ehepartner, Lebenspartner, weitere Angehörige, Nahestehende... Leistungen aus den sozialen Vorsorgesystemen (Sozialversicherungen) à beitragsfinanziert Leistungen der sozialen Entschädigungssysteme z.b. aus BVG (Kriegsopferfürsorge), IfSG, OEG, HHG, UnBerG... Leistungen der sozialen Förderung z.b. aus WoGG, BKGG, BEEG... Leistungen zur sozialen Hilfe: Sozialhilfe (SGB XII), GruSi für Arbeitssuchende (SGB II), AsylbLG... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

17 nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011 Soziale Sicherung in Deutschland Soziale Vorsorge Soziale Entschädigung Soziale Förderung Soziale Hilfe beitragsfinanziert, Sozialversicherung (KV, RV, ArblV, PflegeV, UnfallV) steuerfinanziert, Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Opfers steuerfinanziert, Leistungen zur Schaffung sozialer Chancengleichheit steuerfinanziert, subsidiäre Leistungen mit BedürXigkeitsprüfung Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

18 Bedarfe und bedarfsgerechte Hilfen / Leistungen Rangfolge, abgestimmtes Miteinander und Verzahnung der Systeme Bedarfe / Rechte von auf Hilfe / Unterstützung angewiesenen Menschen Vorhandene Ressourcen Soziales Sicherungssystem Rechtliche Betreuung... Selbsthilfe Hilfe durch Familie, Sozialraum Soziale Vorsorge (beitragsfinanziert) Soziale Entschädigung (steuerfinanziert) Soziale Förderung (steuerfinanziert Soziale Hilfe (steuerfinanziert) Ernährung / Verpflegung Hygiene / Körperpflege Selbstbestimmtes Wohnen Med. Behandl./ Rehabilitation Bildung Arbeit / Beschäf. Berufl. Rehab. Freizeit/Soz. Bezieh./Teilhabe a.d. Gesellschaft Mat. Sicherheit, Ordnung Schutz v. Gefähr -dung / Aufsicht! Sich verändernder individueller Unterstützungs- und Leistungsbedarf Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

19 Formen sozialrechtlicher Leistungen ( 11 SGB I, 10 SGB XII...) à Geldleistung Grundsätzlich: Vorrang vor Sachleistung auch: (trägerübergreifendes) persönliches Budget ( 57, 61 SGB XII; 17 SGB IX u.a.) à Sachleistung Gutscheine Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen (Leistungserbringer) à Dienstleistung Beratung, qualifizierte Vermiolung, Unterstützung (persönliche Hilfen = Dienstleistungen) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

20 Besonders bedeutsame andere Hilfen: Leistungen der Sozialhilfe ( 8 SGB XII) 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) 2. Grundsicherung im Alter- und bei Erwerbsminderung (GruSi) 3. Hilfen zur Gesundheit 4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (EinglH) 5. Hilfe zur Pflege (HzPfl) 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (z.b. bei drohender Obdachlosigkeit) 7. Hilfe in anderen Lebenslagen: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sons^gen Lebenslagen, Bestaoungskosten 8. sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

21 Sozialrechtliche Leistungen (nach betreuungsrechtlich relevanten Lebenslagen) Sozial(hilfe)rechtliche Leistungen für Menschen im Alter pflegebedürxige Menschen Menschen mit Demenz Sozial(hilfe)rechtliche Leistungen für psychisch kranke Menschen Menschen mit Behinderung Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

22 Sozial(hilfe)leistungen für Menschen im Alter, bei Pflegebedarf und/oder Demenzerkrankung Leistungen aus den Alterssicherungssystemen Altersrente (SGB VI), Ruhegehalt etc. Grundsicherung im Alter- und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Hilfe in anderen Lebenslagen (SGB XII, Neuntes Kapitel) Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ( 70 SGB XII) Altenhilfe ( 71 SGB XII) Blindenhilfe ( 72 SGB XII) Hilfe in sons^gen Lebenslagen ( 73 SGB XII) Bestaoungskosten ( 74 SGB XII) Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) Hilfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel) Eingliederungshilfe (SGB XII, Sechstes Kapitel) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

23 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) wenn ein eigener Haushalt vorhanden ist kein anderes Familienmitglied den Haushalt führen kann die Weiterführung notwendig und sinnvoll ist: z.b. bei Krankheit, SchwangerschaX, Klinikaufenthalt... die Leistung als Sozialhilfe erfolgt nachrangig, nur soweit sie nicht von anderen Sozialleistungsträgern (z.b. SGB V) zu erbringen ist sie erfolgt i. d. R. vorübergehend, das gilt nicht, wenn: durch die Leistung die sta^onäre Versorgung vermieden oder verzögert werden kann Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

24 Altenhilfe ( 71 SGB XII) Die Altenhilfe soll dazu beitragen: Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der GemeinschaX teilzunehmen Hierzu kommen u. a. in Betracht: Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit ihnen nahe stehenden Personen ermöglicht Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

25 Altenhilfe ( 71 SGB XII) Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes Soweit Beratung und Unterstützung erforderlich sind, erfolgt diese ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

26 Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. auch: Hilfe zur Pflege (SGB XII) Pflegegeld für häusliche Pflege (Pflegestufe 0 3 = / Mon.) Pflegesachleistungen für häusliche Pflege (Pflegestufe 0 3 = / Mon.) Pflegehilfsmioel (Pflegestufe 0 3 = 40 / Mon., bei Stufe 0 nur PeA) Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson (Pflegestufe 0 3 = / pro Jahr bis zu 6 Wo.) Teilsta^onäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege (Pflegestufe 0 3 = / Mon.) Kurzzeitpflege (Pflegestufe 0 3 = für Ersatzpflege pro Jahr bis zu 4 Wo.) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

27 Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. auch: Hilfe zur Pflege (SGB XII) Zusätzliche Leistungen für PflegebedürXige in ambulant betreuten Wohngruppen (Pflegestufe 0 3 = / Mon.) Verbessernde Maßnahmen des Wohnumfeldes (Pflegestufe 0 3 = ) Leistungen bei vollsta^onärer Pflege (Pflegestufe 1 3 = / Mon.) Pflege in vollsta^onären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Pflegestufe 1 3 = 266 / Mon.) Zusätzliche Betreuungs-/Entlastungsleistungen (Pflegestufe 0 3 = / Mon., bei Stufe 0 nur PeA) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

28 Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. auch: Hilfe zur Pflege (SGB XII) Reha - Aufenthalte gemeinsam mit Angehörigen Rentenrechtlich wirksame Zeiten bei der Pflege von Angehörigen Zuschüsse für SHG und Förderung des Ehrenamtes Beratung spätestens nach zwei Wochen (!) Fristgerechte Entscheidung über PflegebedürXigkeit (falls länger als fünf Wochen = 70 / Wo. für Antragsteller) Hilfe zur Pflege: Häusliche Pflege, Hilfsmioel, teilsta^onäre (SGB XII) Pflege, Kurzzeitpflege, Sta^onäre Pflege Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

29 Sozial(hilfe)rechtliche Leistungen für psychisch kranke / behinderte Menschen Leistungen zur RehabilitaKon und Teilhabe (nach dem SGB IX) à vier Leistungsgruppen à sieben Rehabilita^onsträger Leistungen der Eingliederungshilfe (nach SGB VIII und SGB XII, Sechstes Kapitel) à Träger der Sozialhilfe à Träger der öffentlichen Jugendhilfe Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

30 Rehabilitationsträger ( 6 SGB IX) Gesetzliche Krankenkassen Leistungsgruppen ( 5 SGB IX) medizinische Rehabilitation unterhaltssichernde Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde Leistungen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferversorgung / Kriegsopferfürsorge Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde Leistungen medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde Leistungen Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

31 Leistungen für psychisch kranke Menschen sind u. a.: Soziotherapie ( 37a SGB V) Teilnahme: Integrierter Versorgung ( 140a-d SGB V, 92b SGB XI) Leistungen: Psychiatrische Ins^tutsambulanz ( 118 SGB V) zudem: Leistungen des ÖGD (nach: 59 SGB XII und öff. GesR) insbesondere: Beratung und Hilfen durch die SpDi und sehr ox auch... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

32 Eingliederungshilfe... ( SGB XII)... erhalten Menschen, die durch Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der GesellschaX teilzuhaben (oder hiervon bedroht sind) 2013: innerhalb des Jahres = rd am = rd davon in Einrichtungen = rd. 70 % Neooleistungen = > 14 Mrd. für Einrichtungen = > 80 % Sozialhilfeträger / Bearbeitungsstelle sind i.d.r. die: Landkreise und kreisfreien Städte Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

33 Aufgaben / Ziele der Eingliederungshilfe... ( 53 SGB XII) Eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen besei^gen oder mildern und die behinderten Menschen in die GesellschaX eingliedern, à insbesondere ihnen: die Teilnahme am Leben in der GemeinschaH zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sons3gen angemessenen Tä3gkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

34 Leistungen der Eingliederungshilfe sind: Leistungen zur medizinischen Rehabilita3on ( 26 SGB IX) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 33 SGB IX) Leistungen im Arbeitsbereich von à WfBM ( 41 SGB IX) Leistungen z. Teilhabe am Leben i. d. GemeinschaH ( 55 SGB IX) sowie weitere Leistungen ( 54 SGB XII) à nicht abschließend aufgeführt! Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

35 Die häufigsten Leistungen sind (für Erwachsene): Leistungen in anerkannten rd Werkstäoen für behinderte Menschen (WfBM) Hilfen zum Leben in einer rd betreuten Wohneinrichtung Hilfen zum Leben in einer eigenen rd Wohnung oder WohngemeinschaX Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

36 Bedeutung der Eingliederungshilfe ( SGB XII) Die Eingliederungshilfe ist im Teilhabe- und Rehabilita^onsrecht das mit Abstand bedeutsamste Teilgebiet (Schüoe, NDV Dez. 2012, S. 576) Sie trio als als eine Art Ausfallbürgscha5 ein, wenn die anderen vorrangigen Rehabilita^ons- und Leistungsträger nicht leisten bzw. die individuellen Rehabilita^onsbedarfe durch deren Leistungen nicht hinreichend gedeckt sind Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

37 Bedeutung der Eingliederungshilfe ( SGB XII) Bei den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinscha5 ( 55 SGB IX) hat die Eingliederungshilfe eine besonders weitgehende Funk^on... denn sie ist hier für die meisten Anwendungsfälle erst und letztzuständiges Leistungssystem (Schüoe, NDV Dez. 2012, S. 580) Zu diesen Hilfen zur Sozialen Teilhabe gehören die: Hilfen zu selbstbeskmmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

38 BedarfsermiDlung und Teilhabeplanung Wegen der Bedeutung und Funk^on der Eingliederungshilfe, obliegt es ganz besonders dem Sozialhilfeträger: frühzei^g (à mit Bekanntwerden des Hilfebedarfes) umfassend und personenorien^ert die individuellen Bedarfe zu ermioeln die Leistungen zur Teilhabe festzustellen die Leistungserbringung (ganzheitlich) zu planen und die Wirksamkeit der Leistungen zu sichern Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

39 Gesamtplan ( 58 SGB XII) (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeiag wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf. (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

40 3. Informa3on, AuskünHe, Aullärung, Beratung, VermiDlung, Unterstützung... Wer alles hat hierzu Verpflichtungen Welche Ansprüche haben die nachfragenden und die auf Hilfen/Leistungen angewiesenen Menschen An wen können sie sich wenden Wie kommen die zuständigen Stellen ihren Verpflichtungen nach... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

41 Viele Informa3onen/AuskünHe etc. sind erhältlich... Landesministerien für Soziales und Gesundheit Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

42 Viele Informa3onen/AuskünHe etc. sind erhältlich... Verena Bentele Mauerstraße 53, Berlin Telefon: ( ) Petra Wontorra LandesbeauXragte für Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen Adrian Maerevoet BeauXragter für die Belange der Menschen mit Behinderung Sachsen - Anhalt Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

43 Behördennummer: Mo Do 8 20 Uhr Rente: Unfallversicherung/Ehrenamt: Arbeitsmarktpoli3k und förderung: Arbeitsrecht: Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: Infos für behinderte Menschen: Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Infos zum Bildungs- und Teilhabepaket: Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: Info.gehoerlos@bmas.bund.de (Schreibtelefon) gebaerdentelefon@sip.bmas.buergersevice-bund.de Weitere Servicenummern bei anderen Ministerien Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

44 Behördennummer: Mo Fr: 8 18 Uhr Informa^onen zu allen kommunalen, Landesund Bundesthemen, ob Personalausweis, Praxisgebühr oder Rente Derzeit nehmen 11 Länder und 205 Kommunen teil, rd. 20 Mio. Bürger/innen haben bereits Anschluss. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

45 Weitere Adressen und Anlaufstellen Diskussionsforum: Rehabilitation und Teilhaberecht Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

46 Aullärung ( 13 SGB I) Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonsagen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

47 AuskunH ( 15 SGB I) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, AuskünXe zu alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB zu geben: Benennung der zuständigen Leistungsträger zu allen Sach- und Rechtsfragen, die von Bedeutung sein können... (soweit hierzu imstande) Durch Landesrecht werden AuskunXsstellen bes^mmt, die verpflichtet sind, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten Ziel: möglichst umfassende AuskunXserteilung durch eine Stelle sicherstellen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

48 Beratung ( 14 SGB I) Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

49 Beraten, unterstützen, ak3vieren, befähigen ( 11 SGB XII) Zu den Dienstleistungen gehört es, die Leistungsberech^gten in Fragen der Sozialhilfe und in sons^gen sozialen Angelegenheiten zu beraten und, soweit erforderlich, zu unterstützen. Die Beratung betri die persönliche Situa^on, den Bedarf, die eigenen KräXe und Mioel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur ak^ven Teilnahme am Leben in der GemeinschaX und zur Überwindung der Notlage. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

50 Beraten, unterstützen, ak3vieren, befähigen ( 11 SGB XII) Zur Überwindung der Notlage gehört es auch, die Leistungsberech^gten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Hierzu gehört auch eine gebotene Budgetberatung. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

51 Beraten, unterstützen, ak3vieren, befähigen ( 11 SGB XII) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der ak^ven Teilhabe am Leben in der GemeinschaX unter Einschluss des gesellschaxlichen Engagements. Sofern es Leistungsberech^gten zumutbar ist, gehört zur Unterstützung auch das Angebot einer Tä^gkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung. Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

52 Für Soziales zuständige Behörden gilt: Verpflichtung zur Informa3on, AuskunH, Beratung, VermiDlung... Zusammenarbeit mit: BKGG Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungseinrichtungen, Lebensräume Schulen BaFöG Schülerbef. Integrationsamt Versorgungsämter Kriegsopferfürsorge: Rechtliche Betreuung Sozialhilfe (SGB XII): HLU, GruSi, EinglH, HzPflege u.a. BuT (SGB II, XII, WoGG) WoGG Jugendamt Vorm, Adopt. Jugendamt PKD, JuGerH BEEG Jugendamt HzErz Jugendamt Kinderbetreuung Jugendamt Jugendarbeit Jugendamt ErzBeratung UVG Gesundheitsamt SozPsychDienste Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

53 Informa3on, AuskünHe, Aullärung, Beratung, VermiDlung, Unterstützung... Es gibt viele weitere Beratungs- und Servicestellen!!! Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

54 Gemeinsame örtliche Servicestellen ( 23 SGB IX) Die Rehabilita^onsträger richten in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Städten mindestens ein eine Gemeinsame Servicestelle Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

55 Gemeinsame örtliche Servicestellen ( 22 SGB IX) bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberech^gten sehr umfassende und weitgehende Beratung und Unterstützung an Aufgabenkatalog: 22 SGB IX Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

56 Gesundheitsämter ( 59 SGB XII) und Sozialpsychiatrische Dienste (ÖGD-Gesetze / PsychKG) bieten Menschen mit Behinderung, Angehörigen und Personensorgeberech^gten Beratung, Klärung des Hilfebedarfes und Vermiolung an Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

57 Pflegekassen sind zur umfassenden individuellen Pflegeberatung durch Pflegeberater verpflichtet und richten zudem zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung Pflegestützpunkte ein Aufgabenkatalog und Pflichten: 7, 7a, 12, 92 c SGB XI Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

58 Weitere Beratung... Beratung als psychosoziale Lebenshilfe / Gesundheits- und Sozialberatung Schuldnerberatung, Suchtberatung, SchwangerschaXskonfliktberatung, AIDS-Beratung, Lebensberatung, Beratung zur PartnerschaX/Trennung/ Scheidung ( 17 SGB VIII)... Beratungseinrichtungen der Kirchen, Wohlfahrtsverbände, freier Träger... Betreuungsrechtliche Beratung... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

59 Zusammenfassung Allgemeiner Beratungsanspruch (Rechtsanspruch) Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten Gegenstand sind: die Ansprüche auf Sozialleistungen aller Art die Mitwirkungspflichten die Verfahrensrechte die verfahrensrechtliche Verpflichtungen nach: Brühl, Fasselt u.a. (Hrsg.): Handbuch Sozialrechtsberatung, 3. Auflage, 2011 Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

60 Zusammenfassung Ziel à Adressaten sollen ihre Rechte (und Pflichten) op^mal wahrnehmen können Beratungspflicht setzt bereits bei ein, wenn ein Bedarf erkennbar ist (bzw. erkannt werden müsste) Wegschicken ist rechtswidrig Der Antragsteller darf mit seinem Begehren, Sozialleistungen zu beantragen, nicht an Zuständigkeitsproblemen innerhalb des gegliederten und für Unkundige unübersichtlichen Sozialleistungssystem scheitern Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

61 Zusammenfassung Umfang der Beratung richtet sich nach Lage des Einzelfalles Zunächst ist der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, wobei grundsätzlich von der für ihn opkmalen Leistung auszugehen ist Die Beratung muss zutreffend, vollständig und unmissverständlich sein Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

62 Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung à àà Einstehen für die Folgen (HaXung)! Herstellungsanspruch à Betreffenden so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Sozialrechtsträger rechtmäßig gehandelt, hier: rich3g und vollständig beraten häde Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

63 4. Weitere relevante sozialrechtliche Grundsätze Hier nur in kurzen S^chworten! Umfassende Zusammenstellung der sozialrechtlichen Ziele und Grundsätze (SGB I, IX, X, XI und XII) im Anhang sowie in einem separaten Papier (stelle ich zur Versendung gerne zur Verfügung) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

64 Soziale GerechKgkeit und Soziale Sicherheit verwirklichen Art. 1 GG; Art. 20 und 28 GG (Sozialstaatsgebot) 1 SGB I; 2 10 SGB I (Soziale Rechte) 1 SGB XII Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

65 Soziale Dienste und Einrichtungen vorhalten 1 SGB I; 19 SGB IX... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

66 Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Sozialleistungsträger 16 SGB I; 18 SGB XII... Durch alle Sozialleistungsträger, Kommunen und Vertretungen im Ausland Antrag gilt als gestellt, wenn er bei einer dieser Stellen eingeht Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

67 Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig ausführen 17 SGB I; 14 SGB IX; 7a SGB XI; 18 SGB XII... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

68 Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestalten 17 SGB I; 23 SGB IX; 15 SGB X; 18 SGB XII Insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunika^onsbarrieren halten bei Bedarf Verwendung von Gebärdensprache Bestellung eines Vertreters von Amtswegen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

69 Vorschüsse oder vorläufige Leistungen 42, 43 SGB I; 32 SGB XI, 25 SGB XII... ggf. auch: Selbstbeschaffung von Leistungen ( 15 SGB IX) Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

70 Mitwirkungspflichten der Leistungsberech^gten SGB I; 6 SGB XI; 1, 9 SGB XII... Dabei ist zu beachten: sofern die Erfüllung der Mitwirkungspflichten angemessen und zumutbar sind und sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand als der Antragsteller beschaffen kann Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

71 Untersuchungsgrundsatz 20 SGB X Die Behörde ermioelt den Sachverhalt von Amts wegen... Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten güns^gen Umstände zu berücksich^gen Sie darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

72 BeweismiDel 21 SGB X Die Behörde bedient sich der Beweismioel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermiolung des Sachverhalts für erforderlich hält... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

73 SelbstbesKmmung und Selbstständigkeit fördern 1 SGB IX; 2 SGB XI; 1, 9 SGB XII... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

74 Individuelle Bedarfe beachten 33 SGB I; 9 SGB XII (Bedarfsdeckungsprinzip)... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

75 Auf die religiösen Bedürfnisse Rücksicht nehmen 2 SGB XI Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

76 Ambulant vor sta3onär... 3 SGB XI; 13 SGB XII Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

77 Vorrang von PrävenKon und RehabilitaKon 3 SGB IX; 2, 5, 31 SGB XI; 14, 15 SGB XII... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

78 Einsetzen der Sozialhilfe 18 SGB XII Die Sozialhilfe (ausgenommen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird (oder bekannt werden müsste) dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

79 Trägerübergreifendes Persönliches Budget 17 SGB IX; 35a SGB XI; 57, 61 SGB XII... Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

80 SchriHliche Leistungsabsprachen, Förderpläne 12 SGB XII Vor oder spätestens bis 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen schrixliche Leistungsabsprachen fer^gen... Soweit erforderlich auch einen Förderplan erstellen und in die Leistungsabsprache einbeziehen Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüx und fortgeschrieben werden Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

81 Pflicht zur Zusammenarbeit und KoordinaKon... (der Leistungsträger untereinander und mit Drioen) 17 SGB I; 10 14, 23 SGB IX; 3 7; a SGB X; 8 SGB XI, 4, 5 SGB XII... um eine frühzei^ge, möglichst präven^ve, abges^mmte, individuelle, bedarfsgerechte, gleichmäßige, effek^ve, effiziente Informa^on, Auƒlärung, Beratung, Bedarfsermiolung, Teilhabeplanung, Leistungserbringung und Leistungswirkung sicherzustellen, ebenso dass... hierfür die erforderlichen Sozialen Dienste und Einrichtungen vorhanden sind Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

82 Ende der Folien zum Teil 1 Ulrich Wöhler, Hildesheim, Oktober

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