Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:

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1 Teilnahmebedingungen für die Lotterie BINGO! Die Umweltlotterie vom 5. Januar 2016 Präambel Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie BINGO! Die Umweltlotterie mit anderen Lotterieunternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und - ausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt. Die Gewinnermittlung und -ausschüttung findet mit anderen Lotterieunternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt. Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet. ALLGEMEINES Organisation Die Lotterie BINGO! Die Umweltlotterie (im Folgenden die Lotterie BINGO! genannt) wird von der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, der Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbh, der LOTTO Hamburg GmbH, der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt, der Bremer Toto und Lotto GmbH und der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gemeinsam veranstaltet. BINGO! Die Umweltlotterie 1 18

2 Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden LOTTO Niedersachsen genannt) ist gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Erlaubnis Veranstalterin und Durchführerin für die Lotterie BINGO!. In Niedersachsen ist der Zweckertrag dieser Lotterie u. a. zur Förderung von Projekten zum Schutz von Natur und Umwelt sowie für die Förderung von Entwicklungshilfeprojekten bestimmt. Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Niedersachsen. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen Für die Teilnahme an der Lotterie BINGO! sind allein diese Teilnahmebedingungen von LOTTO Niedersachsen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen, z. B. für das Abonnementverfahren sowie für Sonderauslosungen, maßgebend. Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Losscheinen oder der Rückseite der Spielauftragsquittung, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen Angaben auf Spielscheinen, sonstigen werblichen Aussagen (Kundenzeitschrift, Werbeplakate und Ähnliches) und den jeweiligen Teilnahmebedingungen gehen die Teilnahmebedingungen der Spielart vor. Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen, einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen, z. B. für das Abonnementverfahren sowie für Sonderauslosungen, mit Abgabe des Losscheins bzw. mit der Erklärung in der Annahmestelle, mittels Quick-Tipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an. Die Teilnahmebedingungen sind in den Annahmestellen von LOTTO Niedersachsen einzusehen bzw. erhältlich. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen. LOTTO Niedersachsen behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor. Zeitpunkt der Veranstaltungen und Fernsehsendungen Ist der Annahmeschluss für die Lotterie BINGO! auf den Samstag festgelegt, gilt als Tag der Veranstaltung (für die bis zum Annahmeschluss zur Zentrale von LOTTO Niedersachsen übertragenen Spieldaten) der dem Annahmeschluss folgende Sonntag. Wird der Annahmeschluss von LOTTO Niedersachsen für alle oder einzelne Lotterien vorverlegt, gilt als Tag der Veranstaltung der Sonntag, der dem vorverlegten Annahmeschluss folgt. Dem Annahmeschluss folgend, in der Regel am Sonntag, werden im Rahmen einer Fernsehsendung (zurzeit NDR-Fernsehen, Sendungsbeginn 17:00 Uhr) die Gewinne der Lotterie BINGO! ermittelt bzw. bekannt gegeben. BINGO! Die Umweltlotterie 2 18

3 Spielgeheimnis LOTTO Niedersachsen wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Spielteilnehmer sich fernmündlich für die Teilnahme an einem Telefonspiel im Rahmen der Fernsehsendung für die Lotterie BINGO! meldet oder in dieser Sendung selbst auftritt. Das Spielgeheimnis ist auch gewahrt, wenn LOTTO Niedersachsen in besonderen Fällen Name und Anschrift an das mit der Realisierung der Gewinnauszahlung/Gewinnübergabe beauftragte Lotterieunternehmen übermittelt. Personenbezogene Daten werden bei den Lotterieunternehmen unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz ausschließlich in dem Umfang verarbeitet und genutzt, wie es die Durchführung des Spielbetriebs erfordert. Der Spielteilnehmer willigt insofern in die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ein. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen von LOTTO Niedersachsen bleiben hiervon unberührt. SPIELVERTRAG Allgemeines Ein Spielteilnehmer kann an der Lotterie BINGO! teilnehmen, indem er mittels der von LOTTO Niedersachsen bereitgehaltenen Medien (siehe Ziffer 6.1) ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrags abgibt. Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Spielauftragsquittung. Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II. zwischen dem Spielteilnehmer und LOTTO Niedersachsen zustande. Voraussetzungen für die Spielteilnahme Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von LOTTO Niedersachsen jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Losscheinen oder mittels Quick-Tipp am Terminal möglich. Die Teilnahme an den Ziehungen wird von den zugelassenen Annahmestellen von LOTTO Niedersachsen vermittelt. Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig. Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen. Personen, die von den Inhabern als Bedienpersonal gemeldet sind, gelten unabhängig vom konkreten Umfang ihrer Tätigkeit als in der Annahmestelle beschäftigt. BINGO! Die Umweltlotterie 3 18

4 LOTTO Niedersachsen und die Annahmestellen sind zur Entgegennahme von Losscheinen nicht verpflichtet. Für die Wahl des richtigen Losscheins und seine ordnungsgemäße Ausfüllung sowie für die Wahl mittels Quick-Tipp am Terminal teilnehmen zu wollen, ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. Sofern bei mangelhaften Eintragungen eine Korrektur vorgenommen wird sei es durch den Spielteilnehmer oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen- Terminals erfolgt das Vertragsangebot ebenfalls durch den Spielteilnehmer bzw. seinen beauftragten Spielvermittler. Teilnahme mittels Losschein Der Losschein dient als Eingabebeleg zur Übermittlung der Datensätze des jeweiligen Losscheins in die Zentrale von LOTTO Niedersachsen. Jeder Losschein nimmt nur an der Veranstaltung teil, die dem nächsten Annahmeschluss für die Lotterie BINGO! folgt. Eine mehrwöchige Teilnahme ist ausgeschlossen. Der Spielteilnehmer hat auf dem Los die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 bzw. SUPER 6 durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Die Losscheine werden in Serien von je Stück aufgelegt. Die Serien werden mit einer vierstelligen Seriennummer fortlaufend durchnummeriert. Die Losscheine werden mit einer fünfstelligen Losnummer im Zahlenbereich von bis versehen. Die Losnummer dient der Zuordnung des Losscheins zu den in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen hinterlegten Daten, die die Zahlen des BINGO!-Spielfeldes eines jeden Losscheins enthalten. Eine Veränderung der jeweiligen Serien- oder Losnummer ist nicht zulässig und ggf. unbeachtlich. Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Losscheins zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen- Terminals eine Korrektur durch das Annahmestellenpersonal vorgenommen. Auch in Fällen einer Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. Teilnahme mittels Quick-Tipp Bei der Spielteilnahme mittels Quick-Tipp werden neben der BINGO!-Matrix mit 5x5 BINGO!-Zahlen aus dem Zahlenbereich 1 bis 75, auch die BINGO!-Serien- und Losnummer sowie eine 7-stellige Spielscheinnummer im Zahlenbereich von bis zur möglichen Teilnahme an der Zusatzlotterie Spiel 77 und der Zusatzlotterie SUPER 6 durch die Zentrale von LOTTO Niedersachsen vergeben. BINGO! Die Umweltlotterie 4 18

5 Jeder Quick-Tipp nimmt nur an der Veranstaltung teil, die im Vorfeld ausgewählt wurde. Eine mehrwöchige Teilnahme des einzelnen Quick-Tipps ist ausgeschlossen. Der Spielteilnehmer kann eine Teilnahme des Spielauftrags in der Zukunft, innerhalb der von LOTTO Niedersachsen bestimmten zeitlichen Vorgaben, wählen (Vordatierung). Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Veranstaltung 3,00. Für jeden eingelesenen Losschein oder ohne Losschein abgegebenen Quick-Tipp kann LOTTO Niedersachsen eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den Annahmestellen bekannt gegeben. Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Annahmeschluss Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bestimmt LOTTO Niedersachsen. Dieser wird in den Annahmestellen in angemessener Form veröffentlicht. Kundenkarte Die Kundenkarte ist ein Serviceangebot von LOTTO Niedersachsen und dient der Sicherheit des Karteninhabers (z. B. bei Verlust der Spielauftragsquittung). Weiterhin dient sie der Suchtprävention sowie dem Jugend- und Spielerschutz. Auf schriftlichen Antrag wird jedem Spielteilnehmer eine Kundenkarte durch LOTTO Niedersachsen ausgestellt. Der Antrag für eine unbeschränkte Teilnahme am gesamten Spielangebot von LOTTO Niedersachsen hat Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Kontoverbindung mit entsprechender Inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung für dieses Auszahlungskonto zu enthalten. Für die Teilnahme an den Lotterien LOTTO 6aus49, GlücksSpirale, Eurojackpot, BINGO! sowie den Zusatzlotterien Spiel 77 bzw. SUPER 6 ist die Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort nicht erforderlich. Die hinterlegten Kundendaten werden unter den geltenden Datenschutzbestimmungen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, mit Ausnahme von gesetzlichen Auskunftsverpflichtungen. Der Antrag ist in der Annahmestelle zu stellen und die vorgesehene Gebühr hierbei zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird in den Annahmestellen bekannt gegeben. BINGO! Die Umweltlotterie 5 18

6 Bei Änderung von Namen, Anschrift oder Kontoverbindung ist die Zentrale von LOTTO Niedersachsen ohne schuldhaftes Zögern schriftlich oder per zu benachrichtigen. Bei Verlust der Kundenkarte ist eine Sperrung auch telefonisch möglich. Die Kundenkarte ist für 2 Jahre gültig, wobei ihre Laufzeit um jeweils die gleiche Gültigkeitsdauer gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühr verlängert werden kann. Die Kundenkarte ist personengebunden und nicht übertragbar und darf daher ausnahmslos vom Karteninhaber genutzt werden. Spielauftragsquittung Nach Einlesen des Loses oder Abgabe des Quick-Tipps (Erklärung der Spielteilnahme) und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale von LOTTO Niedersachsen wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen von dieser eine Quittungsnummer vergeben. Die Quittungsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrags zu den in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten. In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der Spielauftragsquittung in der Annahmestelle. Die Spielauftragsquittung enthält als wesentliche Bestandteile die Geschäftsangaben von LOTTO Niedersachsen (Rückseite der Spielauftragsquittung), die jeweilige BINGO!-Seriennummer, die jeweilige BINGO!-Losnummer, die jeweilige BINGO!-Matrix, die Spielscheinnummer für die Zusatzlotterien Spiel 77 und SUPER 6, den Zeitpunkt der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder SUPER 6, den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr, die von der Zentrale von LOTTO Niedersachsen vergebene Quittungsnummer und den für die technische Verarbeitung von der Zentrale von LOTTO Niedersachsen vergebenen Barcode sowie bei Einsatz der Kundenkarte deren Nummer. Nach Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Spielauftragsquittung ausgehändigt. BINGO! Die Umweltlotterie 6 18

7 Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Spielauftragsquittung dahingehend zu prüfen, ob die auf der Spielauftragsquittung abgedruckten BINGO!-Serien- und BINGO!- Losnummern vollständig und lesbar sind und der des Losscheins entsprechen, die Spielauftragsquittung eine lesbare BINGO!-Matrix mit 5x5 BINGO!-Matrix Zahlen enthält (Quick-Tipp) bzw. die BINGO!-Matrix der des Losscheins entspricht, die Art und der Zeitpunkt der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder SUPER 6 vollständig und richtig wiedergegeben sind, der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist, die Spielauftragsquittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist, der Barcode vollständig auf der Spielauftragsquittung enthalten ist und ob die Spielauftragsquittung bei Einsatz der Kundenkarte deren Nummer korrekt enthält. Ist die Spielauftragsquittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Spielauftragsquittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, bzw. keinen oder einen unvollständigen Barcode, ist der Spielteilnehmer berechtigt, vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist jedoch, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, nur am Tag der Abgabe innerhalb einer 10-Minuten-Frist oder bis Geschäftsschluss der Annahmestelle, längstens bis zum Annahmeschluss der ersten Ziehung des Spielzeitraums möglich. Der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Im Falle des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück. Der Losschein gilt nach einem Rücktritt als storniert und ist nicht erneut spielbar. Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrags die auf dem durch Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend (Ziffer 13.3). Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts III. BINGO! Die Umweltlotterie 7 18

8 Abschluss und Inhalt des Spielvertrags Der Spielvertrag wird zwischen LOTTO Niedersachsen und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn LOTTO Niedersachsen das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrags nach Maßgabe der Ziffer 13.3 annimmt. Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch LOTTO Niedersachsen angenommen wurde. Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale von LOTTO Niedersachsen vergebenen Daten in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist. Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Für den Inhalt des Spielvertrags sind die BINGO!-Serien-, BINGO!-Los- und die Quittungsnummer, die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend (siehe Ziffer 13.3). Die Spielauftragsquittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruchs sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr. Das Recht von LOTTO Niedersachsen, bei der Gewinnauszahlung nach Ziffer 21.5 zu verfahren, bleibt unberührt. LOTTO Niedersachsen ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrags bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, gegen einen Teilnahmeausschluss nach Ziffern 6.3 und 6.4 verstoßen wurde oder die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere - der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an LOTTO Niedersachsen erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an LOTTO Niedersachsen weitergeleitet werden, - der Spielteilnehmer nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an LOTTO Niedersachsen weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird, - LOTTO Niedersachsen die Vermittlung nicht offengelegt wurde, BINGO! Die Umweltlotterie 8 18

9 - ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigt und mit der Verwahrung der Spielauftragsquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und - der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat. Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrags von LOTTO Niedersachsen abgelehnt wurde (siehe Ziffer 13.6) oder LOTTO Niedersachsen vom Spielvertrag zurückgetreten ist. Die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines Spielvertrags bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch LOTTO Niedersachsen ist unbeschadet des Zugangsverzichts nach Ziffer in der Annahmestelle in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat oder beim Spielvermittler bekannt zu geben. Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder ist LOTTO Niedersachsen vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung geltend machen. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN Umfang und Ausschluss der Haftung Die Haftung von LOTTO Niedersachsen für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Annahmestellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale von LOTTO Niedersachsen beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäfts für LOTTO Niedersachsen und/oder für die Spielteilnehmer besteht. Die vorstehende Ziffer 14.1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet LOTTO Niedersachsen dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des BINGO! Die Umweltlotterie 9 18

10 Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet LOTTO Niedersachsen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 14.1 und 14.2 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von LOTTO Niedersachsen gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen, sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich LOTTO Niedersachsen zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet LOTTO Niedersachsen nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. LOTTO Niedersachsen haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die LOTTO Niedersachsen nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. In den Fällen, in denen eine Haftung von LOTTO Niedersachsen und seiner Erfüllungsgehilfen nach Ziffer 14.4 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung erstattet. Der Antrag ist an LOTTO Niedersachsen zu richten. Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen von LOTTO Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Spielvertrag. Vereinbarungen Dritter sind für LOTTO Niedersachsen nicht verbindlich. Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. Die Haftung von LOTTO Niedersachsen ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. GEWINNERMITTLUNG Ziehung der Gewinnzahlen Für die Lotterie BINGO! werden jeweils nach Annahmeschluss einer jeden Veranstaltung durch Ziehung ermittelt: 22 Gewinnzahlen für das BINGO!-Spiel (aus der Zahlenreihe 1-75) und BINGO! Die Umweltlotterie 10 18

11 16 neunstellige Gewinnzahlen (bestehend aus BINGO!-Serien- und BINGO!- Losnummer) aus den teilnehmenden Spielverträgen, die jeweils einem im Telefonspiel (siehe Ziffer 19) zu verlosenden Sachgewinn zugeordnet werden. Die Ziehungen werden unter behördlicher Aufsicht durchgeführt. Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen werden in Abstimmung mit den an der Ausspielung der Lotterie BINGO! beteiligten Lotterieunternehmen bestimmt. Diese werden auf der Webseite und in den Annahmestellen von LOTTO Niedersachsen veröffentlicht. Die Gewinnzahlen und -quoten werden in der genannten Fernsehsendung bekannt gegeben und im Übrigen nach Maßgabe von LOTTO Niedersachsen veröffentlicht. Auswertung Grundlage der Gewinnermittlung sind die gemäß Ziffer 13.4 gespeicherten Daten einschließlich der Daten des BINGO!-Spielfelds sowie die Serien- und Losnummern. Die Auswertung erfolgt anhand der gezogenen Gewinnzahlen. Verteilung der Gewinnsummen auf die Gewinnklassen und Einzelgewinne Von dem Gesamtbetrag der jeweiligen Spieleinsätze werden im Rahmen einer gemeinsamen Poolung der beteiligten Lotterieunternehmen 40 % als Gewinnsumme an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlusts des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. Die Gewinnsumme pro Veranstaltung verteilt sich wie folgt: Für Sonderauslosungen werden 1,5 % bereitgestellt. Für Sachgewinne im BINGO!-Spiel werden maximal ,00 brutto bereitgestellt. Die danach verbleibende Gewinnsumme wird in Form von Geldgewinnen im BINGO!- Spiel ausgeschüttet und wie folgt prozentual auf die Gewinnklassen 1 bis 3 aufgeteilt. Klasse 1 (dreifach bzw. mehr als dreifach BINGO!) 50 % Klasse 2 (zweifach BINGO!) 15 % Klasse 3 (einfach BINGO!) 35 % Der Gewinnplan kann für einzelne Ziehungen durch Höherdotierung einzelner Veranstaltungen oder durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von BINGO! Die Umweltlotterie 11 18

12 Rundungsbeträgen gemäß Ziffer 18.8 oder verfallenen Gewinnen gemäß Abschnitt VI.) Nicht abgeholte oder unzustellbare Sach- oder Geldgewinne werden nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist (siehe Abschnitt VI.) zu verfallenen Gewinnen. Diese verfallenen Gewinne werden für die Durchführung von Sonderauslosungen einschließlich der hiermit verbundenen Aufwendungen, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle oder Ähnliches verwendet. Ermittlung der Geldgewinne im BINGO!-Spiel Es gewinnen die Spielteilnehmer, auf deren Losschein in dem BINGO!-Spielfeld 5 der 22 ermittelten Gewinnzahlen in waagerechter, senkrechter oder diagonaler Folge mit den aufgedruckten Zahlenreihen übereinstimmen, in folgenden Gewinnklassen: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO!-Spielfeld dreifach bzw. mehr als dreifach BINGO! erzielt haben, bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : , alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO!-Spielfeld zweifach BINGO! erzielt haben, bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : , alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO!-Spielfeld einfach BINGO! erzielt haben. bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 81. Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, wird die Gewinnsumme der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Veranstaltung zugeschlagen (Jackpot). Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, wird die Gewinnsumme der Klasse 2 entgegen Ziffer 18.3 der Gewinnsumme der Klasse 1 in derselben Veranstaltung zugeschlagen. Innerhalb der Gewinnklassen wird die Gewinnsumme gleichmäßig auf die dortige Anzahl der Gewinne verteilt. Unterschreitet in einer Gewinnklasse die errechnete Quote (siehe Ziffer 18.5) den Betrag von 1,00, so entstehen keine Gewinnansprüche; die Gewinnsumme wird der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Veranstaltung zugeschlagen. Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die BINGO! Die Umweltlotterie 12 18

13 Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. Einzelgewinne werden auf durch 0,10 teilbare Beträge abgerundet. Ein verbleibender Überschuss wird mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde zur Höherdotierung einzelner Veranstaltungen oder für eine besondere Auslosung verwendet. Wird eine Veranstaltung gemeinsam mit anderen Lotterieunternehmen durchgeführt, werden die in Ziffer 17.3 genannten Gewinnsummen der beteiligten Lotterieunternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Lotterieunternehmen verteilt. Telefonspiel Beim Telefonspiel werden aus 16 Sachgewinnen, davon ein Supergewinn, in drei Telefonrunden mit jeweils 4 Kandidaten 12 Sachgewinne ausgespielt. Für die Teilnahme können sich alle BINGO!-Gewinner der Klassen 1, 2 und 3 während der laufenden Fernsehsendung unter der angegebenen Rufnummer innerhalb der vorgegebenen Zeit telefonisch melden. Sobald in der Telefonzentrale die Los- und Seriennummer geprüft und die Telefonnummer sowie Name und Vorname erfasst wurden, gilt der Anrufer als registriert. Unter allen Anrufern werden per Zufallsgenerator die Kandidaten ermittelt, die am Telefonspiel teilnehmen. Die Kandidaten nehmen innerhalb der Telefonrunden in der Reihenfolge teil, in der ihre Anrufe in der Telefonzentrale eingegangen sind. Pro Spielvertrag bzw. durchgeschaltetem Anrufer ist nur eine Teilnahme am Telefonspiel möglich. In jeder Telefonrunde wählen die 4 Kandidaten auf einer Spielwand, bestehend aus 16 Feldern, jeweils ein Feld aus. Je Spielwand sind 5 verschiedene Sachgewinne (Spielwand 1: Sachgewinne 1-5; Spielwand 2: Sachgewinne 6-10; Spielwand 3: Sachgewinne 11-15) dreifach sowie der Supergewinn einfach verdeckt enthalten. Sobald ein Sachgewinn erzielt wurde, können die anderen beiden Felder, welche ebenfalls diesen Gewinn enthielten, nicht mehr gewählt werden. Wird der Supergewinn in einer Telefonrunde erzielt, steht er in der/den nächstfolgenden Telefonrunde(n) nicht mehr zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das 16te Feld der folgenden Telefonrunde(n) unbesetzt; die Kandidaten können dann nur aus 15 Feldern wählen. In der zweiten Telefonrunde ist der Gewinn des aufgedeckten Sachgewinns für einen der 4 Kandidaten, der per Zufallsprinzip bestimmt wird, von der richtigen Beantwortung einer Quizfrage abhängig. Bei falscher Antwort erhält der Kandidat einen Trostpreis. Vor der dritten Telefonrunde wird durch das BINGO!-Quiz ein Herausforderer für einen Kandidaten der dritten Telefonrunde ermittelt. BINGO! Die Umweltlotterie 13 18

14 Für die Teilnahme am BINGO!-Quiz können sich alle Spielteilnehmer der jeweils vorangegangenen Veranstaltung/Ziehung unter Angabe von Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie der BINGO!-Serien- und BINGO!-Losnummer des erworbenen BINGO!-Losscheins der Vorwoche in der Zeit von sonntags 18:00 Uhr bis mittwochs 24:00 Uhr unter einer geschalteten und in der Fernsehsendung bekanntgegebenen Telefonhotline registrieren. Aus den registrierten Anrufern werden zwei BINGO!- Quiz-Kandidaten per Zufallsgenerator ermittelt und in die darauffolgende Fernsehsendung eingeladen. Vorsorglich werden zwei weitere Anrufer für den Fall gezogen, dass die ermittelten Kandidaten nicht erreichbar sind. In der Fernsehsendung treten die beiden BINGO!-Quiz-Kandidaten im BINGO!-Quiz gegeneinander an. Der Verlierer erhält einen Trostpreis. Der Gewinner tritt als Herausforderer gegen einen Kandidaten in der dritten Telefonrunde an. In der dritten Telefonrunde tritt einer der 4 Kandidaten, der per Zufallsprinzip bestimmt wird, gegen den Herausforderer, der im BINGO!-Quiz ermittelt wurde (siehe Ziffer 19.5), zur Beantwortung einer Schätzfrage an. Der Gewinner erhält den zuvor aufgedeckten Sachgewinn, der Verlierer einen Trostpreis. Die nicht in den Telefonrunden ausgespielten Sachgewinne entfallen auf die ihnen gemäß Ziffer 15.1 zugeordneten BINGO!-Serien- und BINGO!-Losnummern. GEWINNAUSZAHLUNG Fälligkeit des Gewinnanspruchs Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als ,00 werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt. Gewinnauszahlung a) Allgemeines Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung in einer Annahmestelle oder in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen geltend zu machen. Bei Spielteilnahme unter Verwendung einer Kundenkarte ist auch diese vorzulegen. Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung ausgezahlt. Falls durch eine Mehrfachteilnahme oder wegen einer Sonderauslosung mit der Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung noch weitere Gewinne erzielt werden können, erhält der Spielteilnehmer eine bzw. eine weitere Ersatzquittung. Sind die Quittungsnummer und der Barcode der Spielauftragsquittung bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine BINGO! Die Umweltlotterie 14 18

15 eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer und des Barcodes für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielauftragsquittung geltend machen. LOTTO Niedersachsen kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der Spielauftragsquittung leisten, es sei denn, LOTTO Niedersachsen ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der Spielauftragsquittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Die Gewinnauszahlung an Minderjährige ist gesetzlich unzulässig. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der Spielauftragsquittung zu prüfen. Spielteilnehmer, die einen Sachgewinn bei einer Sonderauslosung oder im Telefonspiel erzielt haben, erhalten nach der Anforderung des Gewinns eine schriftliche Benachrichtigung durch LOTTO Niedersachsen. Können Gewinne in einer Annahmestelle von LOTTO Niedersachsen nicht ausgezahlt oder angefordert werden, ist ein von der Annahmestelle auszuhändigendes Formular vom Spielteilnehmer auszufüllen. Das Formular und die Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung sind vom Spielteilnehmer oder der Annahmestelle zwecks Prüfung und Auszahlung des Gewinns an die Zentrale von LOTTO Niedersachsen weiterzuleiten. Die Ziffer bleibt unberührt. LOTTO Niedersachsen ist berechtigt, die bei Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen. Die in der Fernsehsendung erzielten Gewinne werden den Gewinner mit befreiender Wirkung innerhalb Deutschlands unmittelbar zugestellt. Die Barablösung von Sachgewinnen ist ausgeschlossen. Nicht abgeholte oder unzustellbare Einzelgewinne werden nach Ablauf der gesetzlichen Frist (siehe Abschnitt VI.) zu verfallenen Gewinnen. Diese verfallenen Gewinne werden für Sonderauslosungen einschließlich der hiermit verbundenen Aufwendungen, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle oder Ähnliches verwendet. b) Gewinne bis einschließlich 500,00 Die auf eine Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,00 werden in einer Annahmestelle oder in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen unter Berücksichtigung der unter Abschnitt VI. genannten Frist angefordert. Bis zu einem Gewinn in Höhe von 25,00 ist die Annahmestelle verpflichtet, dem Kunden diesen Gewinn ohne schuldhaftes Zögern auszuzahlen. Zwischen 25,01 und 500,00 kann die Annahmestelle unter Berücksichtigung ihres BINGO! Die Umweltlotterie 15 18

16 Kassenbestands eine Auszahlung vorübergehend ablehnen. In diesem Fall ist die Spielauftragsquittung dem Kunden zwingend wieder auszuhändigen. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, sich seinen Gewinn in einer anderen Annahmestelle oder zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen zu lassen. Bei einer Spielteilnahme unter Verwendung einer Kundenkarte werden die auf eine Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung entfallenen Gewinne bis einschließlich 500,00 für 5 Wochen ab dem Tag der (letztmaligen) Ziehungsteilnahme zur Abholung in jeder Annahmestelle bereitgehalten. Danach werden diese Gewinne auf das vom Spielteilnehmer bei LOTTO Niedersachsen angegebene Auszahlungskonto überwiesen. In gleicher Weise erfolgt die Gewinnauszahlung, wenn die Kundenkarte ihre Gültigkeit verloren hat; Ziffer 21.2 findet keine Anwendung. Die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Auszahlungskonto erfolgt mit befreiender Wirkung. c) Gewinne über 500,00 ohne Verwendung einer Kundenkarte Die auf eine Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung ohne Verwendung einer Kundenkarte entfallenen Gewinne von mehr als 500,00 werden auf ein vom Spielteilnehmer anzugebendes Auszahlungskonto mit befreiender Wirkung überwiesen. Hierzu hat der Spielteilnehmer zur Geltendmachung seines Gewinnanspruchs in der Annahmestelle nach Vorlage der gültigen Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung ein Gewinnanforderungsformular auszufüllen. Das Gewinnanforderungsformular und die Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung sind vom Spielteilnehmer oder der Annahmestelle nach der Registrierung am Terminal in der Annahmestelle zwecks Prüfung und Auszahlung des Gewinns an die Zentrale von LOTTO Niedersachsen weiterzuleiten. Über den Vorgang der Registrierung erhält der Spielteilnehmer von der Annahmestelle eine Anforderungsbestätigung. Nach Eingang der Gewinnanforderung und der Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung in der Zentrale von LOTTO Niedersachsen wird der erzielte Gewinn durch Überweisung ohne schuldhaftes Zögern zur Auszahlung gebracht. Die Überweisung von Gewinnen von mehr als ,00 erfolgt an den Gewinner (Angabe auf der Gewinnanforderung) nur nach Erbringung eines Nachweises der Inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung für das angegebene Auszahlungskonto, z. B. einen entsprechenden Nachweis des Kreditinstituts, einer gültigen EC-Karte oder Ähnliches. d) Gewinne über 500,00 unter Verwendung einer Kundenkarte Bei Spielteilnahme unter Verwendung einer Kundenkarte werden die auf eine Spielauftragsquittung bzw. Ersatzquittung entfallenen Gewinne von mehr als 500,00 auf das vom Spielteilnehmer bei LOTTO Niedersachsen angegebene Auszahlungskonto mit befreiender Wirkung überwiesen. BINGO! Die Umweltlotterie 16 18

17 Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse von mehr als ,00 erzielt haben, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn gemäß der Frist der Ziffer 20., sofern Ziffer erfüllt ist, mit befreiender Wirkung überwiesen. Bei der Überweisung von Gewinnen von mehr als ,00 wird zunächst geprüft, ob der Gewinner und der Inhaber des bei LOTTO Niedersachsen hinterlegten Auszahlungskontos übereinstimmen. Die Überweisung kann bei einer Namensübereinstimmung ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung ausgeführt werden. Sollte keine Namensgleichheit zwischen Kundenkarteninhaber und dem hinterlegten Auszahlungskonto bestehen, muss der Kundenkarteninhaber eine Inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung für das hinterlegte Auszahlungskonto erbringen oder ein neues Auszahlungskonto benennen, für das er eine Inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung nachweisen kann. Möchte der bei LOTTO Niedersachsen namentlich bekannte Kunde den Gewinn auf ein neues, bisher im System nicht hinterlegtes Auszahlungskonto ausgezahlt bekommen, erfolgt ein Schreiben an den Gewinner, dass er eine entsprechende Inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung für dieses Auszahlungskonto beizubringen hat. Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Spielvertrag ist nicht an eine Frist gebunden. Hiervon unbeschadet unterliegen allerdings Ansprüche aus einem Spielvertrag der Verjährung, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. SPIELTEILNAHME ÜBER GEWERBLICHE SPIELVERMITTLER Ein Spielteilnehmer kann an der Lotterie BINGO! teilnehmen, indem er unter Einschaltung eines gewerblichen Spielvermittlers ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrags abgibt. Der vom Spielteilnehmer beauftragte Spielvermittler wird mit Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Spielvertrags Empfangsvertreter des Spielteilnehmers. Die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erfolgt ausschließlich über den gewerblichen Spielvermittler. Über die elektronische Abgabe seines Angebots erhält der vom Spielteilnehmer eingeschaltete Spielvermittler oder der im Auftrag des Spielteilnehmers benannte Treuhänder eine elektronische Antwort, die Informationen zu BINGO! Die Umweltlotterie 17 18

18 der jeweiligen BINGO!-Seriennummer, der jeweiligen BINGO!-Losnummer, der jeweiligen BINGO!-Matrix, der Spielscheinnummer für die Zusatzlotterien Spiel 77 und SUPER 6, den Zeitpunkt der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien, dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und der von der Zentrale von LOTTO Niedersachsen vergebenen Quittungsnummer umfasst, jedoch nicht den Vertragsabschluss dokumentiert. Schriftliche Erklärungen von LOTTO Niedersachsen erfolgen gegenüber dem vom Spielteilnehmer beauftragten gewerblichen Spielvermittler und gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post an die zuletzt LOTTO Niedersachsen bekannt gegebene Anschrift als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer Bedeutung. Eine Erklärung von besondere Bedeutung liegt vor, bei Mitteilungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die für den Vertragspartner mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind. Die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines Spielvertrags oder der Rücktritt vom Spielvertrag durch LOTTO Niedersachsen erfolgt unbeschadet des Zugangsverzichts nach Ziffer 13.7 durch eine Mitteilung gegenüber dem Spielvermittler. Ist kein Spielvertrag zustande gekommen, ist LOTTO Niedersachsen wirksam vom Spielvertrag zurückgetreten oder ist die Haftung von LOTTO Niedersachsen und seiner Erfüllungsgehilfen in den Teilnahmebedingungen wegen unverschuldeter Fehlfunktionen, strafbarer Handlungen Dritter oder höherer Gewalt usw. ausgeschlossen, so werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag des vom gewerblichen Spielvermittler benannten Treuhänders an diesen erstattet. Alle Gewinne werden mit befreiender Wirkung auf das zuletzt mitgeteilte Auszahlungskonto des Treuhänders überwiesen. INKRAFTTRETEN Diese Teilnahmebedingungen gelten erstmals für die Ziehung am 9. Januar Toto-Lotto Niedersachsen GmbH BINGO! Die Umweltlotterie 18 18

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