Amtsblatt. Jahrgang 2011 Ausgegeben am 3. August 2011 Nummer 11

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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenfrei im Internet: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2011 Ausgegeben am 3. August 2011 Nummer 11 Inhalt dieser Ausgabe: 31/2011 Offenes und transparentes Auswahlverfahren ohne Vergabeverpflichtung zur Breitbandversorgung in der Stadt Coesfeld 60 32/2011 Bekanntgabe der Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamt Coesfeld (Westf) vom

2 Nummer 11/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 60 31/2011 Offenes und transparentes Auswahlverfahren ohne Vergabeverpflichtung zur Breitbandversorgung in der Stadt Coesfeld Offenes und transparentes Auswahlverfahren ohne Vergabeverpflichtung zur Breitbandversorgung in der Stadt Coesfeld Schaffung einer Breitbandversorgung für das Gewerbegebiet Industriepark Nordrhein-Westfalen der Stadt Coesfeld 1. Name, Adresse, Kontaktstelle Stadt Coesfeld Herr Backes, Herr Sunderhaus Markt Coesfeld Tel.: und Fax: thomas.backes@coesfeld.de und helmut.sunderhaus@coesfeld.de 2. Verfahrensgegenstand Die Stadt Coesfeld möchte die Voraussetzungen für eine zügige und nachhaltige Verbesserung einer Versorgung mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten für bereits ansässige und sich zukünftig ansiedelnde Unternehmen im neuen Gewerbegebiet Industriepark Nord.Westfalen schaffen. Eine vorab erstellte Analyse hat einen höheren Bedarf an Breitbanddiensten bestätigt. Im Januar 2011 wurde ein Masterplan erstellt, in dem mögliche Szenarien zum Breitbandausbau in der Stadt Coesfeld mittels drahtloser oder drahtgebundener Technologien mit Einbindung der vorhandenen Leerrohrinfrastruktur geprüft und bewertet wurden. Durch die Stadt Coesfeld wird eine Leerrohrinfrastruktur zur Anbindung und Verteilung im Gewerbegebiet Industriepark Nord.Westfalen bereitgestellt. Zielstellung der Stadt Coesfeld ist ein nachhaltiger Ausbau des LWL-Netzes in allen Gewerbegebieten (FTTH). Vorrangig ist dabei eine kurzfristige Verbesserung der Breitbandversorgung (z. B. mittels Funklösung, LWL) im Gewerbegebiet Industriepark Nord.Westfalen anzustreben. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Errichtung und Betrieb einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur im neuen Gewerbegebiet Industriepark Nord.Westfalen in Flamschen süd-westlich der Stadt Coesfeld. Optional können die Errichtung und Betrieb einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur in den angrenzenden Gewerbegebieten u. a. Otterkamp und Rottkamp mit berücksichtigt und zusätzlich angeboten werden. Die Anbindung des Gewerbegebiets Industriepark Nord.Westfalen erfolgt über eine bestehende Leerrohrtrasse zwischen Coesfeld und dem Gewerbegebiet. Das entstehende Breitbandnetz soll an einen konzessionierten Telekommunikationsdienstleister verpachtet werden, der in der Lage ist, einen Zugang an das überregionale LWL-Netz herzustellen, und sich darüber hinaus bereit erklärt, dieses Netz zu wirtschaftlichen Konditionen zu betreiben. Darüber hinaus sollte anderen Netz- und Dienstebetreibern auf Vorleistungsebene ein diskriminierungsfreier Zugang ( Open Access ) gewährleistet werden. Der offene Zugang kann je nach eingesetzter Technologie z.b. durch Line-Sharing oder durch Bitstromzugang bereitgestellt werden. 3. Verfahrensart/Gang des Verfahrens Die Stadt Coesfeld führt ein offenes und transparentes Auswahlverfahren orientiert an den Vorgaben der von der EU-Kommission am genehmigten Fassung der Rahmenregelung der Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung

3 Nummer 11/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 61 ( Bundesrahmenregelung Leerrohre ) durch. Vergaberechtliche Vorschriften (insbesondere die 97 ff. GWB) finden keine Anwendung. 4. Teilnahmeantrag Interessierte Unternehmen können sich durch die Abgabe von Teilnahmeanträgen am Auswahlverfahren beteiligen. Die Stadt Coesfeld überprüft anhand der nachfolgend aufgeführten Angaben der Unternehmen zunächst deren Eignung (Fachkunde, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Mit ihrem Teilnahmeantrag haben interessierte Unternehmen daher folgende Angaben zu machen: - Umsätze sowie Anzahl der Mitarbeiter der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre - Referenzen von vergleichbaren Projekten in den letzten drei Jahre - Befähigungsnachweis gemäß 6 TKG Teilnahmeanträge sind schriftlich mit Angaben zu allen vorstehend geforderten Punkten in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk Achtung! Teilnahmeantrag Breitbandversorgung! Bitte nicht öffnen! bis spätestens zum: , 12:00 Uhr bei folgender Stelle einzureichen: Stadt Coesfeld Vergabestelle Markt Coesfeld Nicht rechtzeitig eingegangene Teilnahmeanträge werden nicht mehr berücksichtigt. 5. Angebotsphase (2. Stufe) Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (1. Stufe) werden geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert (2. Stufe). Der Anbieter hat den benötigten Zuschussbedarf (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) im Rahmen seines Angebotes plausibel und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Gesamtinvestition, der Betriebskosten und der Einnahmen darzustellen. Darüber hinaus hat der Bewerber zu folgenden Punkten Aussagen zu treffen: - Angebotene Übertragungstechnologie und Zugangstopologie - Downloadrate mind. 16 Mbit/s (Gewerbegebiet) (bei direkter Anbindung mit LWL mind. 25 MBit) - Uploadrate mind. 2 Mbit/s (Gewerbegebiet) (bei direkter Anbindung mit LWL mind. 25 MBit) - Gewährleistung eines offenen Netzzugangs - Zeitplan Netzausbau und Bereitstellung TK-Dienste - Verfügbarkeitsgarantie (>95%) - Ausfallsicherheit (<0,5%/Jahr) - Einmalige Kosten für den Teilnehmer - Gebühren pro Monat für den Teilnehmer - Darstellung der angebotenen Dienste (z. B. Internetnutzung, VoIP, Flatrates etc.) und der jeweiligen Vergütung

4 Nummer 11/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 62 - Symmetrische Übertragung (SDSL) möglich - Zusätzliche Angaben bei Funkverbindungen: o Frequenzbereich o Strahlungsleistung o Schutzabstände nach gültiger BlmSchV - Zusätzliche Angaben bei Netzerweiterungen o Vergrößerung Teilnehmerzahl und des Versorgungsgebietes o Erhöhung der Übertragungsgeschwindigkeit 6. Auswahlkriterien für die Angebote Die Bewertung der Angebote erfolgt nach folgenden gewichteten Kriterien: - Höhe der geforderten Beihilfe - Befähigung des Unternehmens, Referenzen, Sicherheitskonzept, TKG-Konformität - Nachhaltigkeit der Lösung (Steigerung der Bandbreite) - Marktkonforme Entgelte - Offener Netzzugang - Zeitplan für den Netzausbau - Standardisierte Technologie - Internet- und Telefondienste 7. Sonstige Informationen Aufwendungsersatz für die Ausarbeitung der Angebote wird nicht gewährt. 8. Kontakt/Rückfragen Rückfragen zum Auswahlverfahren sind schriftlich oder per an Herrn Backes bzw. Herrn Sunderhaus unter der in Ziffer 1. angegebenen Kontaktadresse zu richten.

5 Nummer 11/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 63 Anlage zur Ausschreibung eines Netzbetreibers Die Gewerbegebiete und vorhandene Infrastruktur sind in der folgenden Übersichtskarte dargestellt: Im zukünftigen Gewerbegebiet Industriepark Nord.Westfalen sind bereits 4 Unternehmen angesiedelt. 3 weitere werden sich kurzfristig dort ansiedeln. Zudem sind weitere Unternehmen an einem Zuzug in das m 2 großen Areal interessiert. Die Firmengrößen bewegen sich größtenteils zwischen 5-20 Mitarbeiter, bis max Mitarbeiter. In einer DSL-Versorgungsabfrage ist eine derzeit verfügbare Bandbreite von bis zu 2 Mbit/s festgestellt worden. Die Gewerbegebiete Otterkamp und Rottkamp beherbergen zusammen 56 Unternehmen. Auch hier ist eine breitbandige Versorgung von bis zu 2 Mbit/s vorhanden.

6 Nummer 11/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 64 32/2011 Bekanntgabe der Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamt Coesfeld (Westf) vom Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamt Coesfeld (Westf) vom Auf Grund des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, den 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom , dem 72 des Personenstandsgesetzes vom sowie der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich umfasst Trauungen/Lebenspartnerschaftsbegründungen, die während der allgemeinen Öffnungszeiten aber außerhalb des Rathauses durchgeführt werden. 2 Gebühren Für Eheschließungen /Lebenspartnerschaftsbegründungen, die im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes aber außerhalb des Rathauses vorgenommen werden, ist über die in 72 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus eine Gebühr von 50,00 zu entrichten. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch. 4 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind bei der Anmeldung zur Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft zu entrichten. 5 Gebührenerstattung Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Durchführung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 6 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

7 Nummer 11/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 65 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamtes Coesfeld (Westf) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, den Heinz Öhmann Bürgermeister

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