Tatort Kurs - Praxishandbuch für die Gruppenleiterausbildung

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1 Die Dosenpyramide In einer Ferienfreizeit kam das Betreuerteam bereits am dritten Tag des Aufenthalts zu der Erkenntnis, dass sie es mit einem wilden Haufen zu tun haben. Sie beschlossen daher, am nächsten Tag ein Spiel ohne Grenzen durchzuführen, damit sich die Kinder austoben können und abends hoffentlich müde sind. Der Betreuer Bernhard übernahm am nächsten Tag die Leitung des Dosenwerfens. Diese Spielvariation bestand darin, mit mittelgroßen Steinen eine Dosenpyramide abzuwerfen, die in einiger Entfernung auf einer Mauer aufgebaut wurde. Der 11jährige Theo war am Spiel nicht interessiert. Sein Beitrag beschränkte sich darauf, hinter der Mauer zu lauern und jedes Mal, wenn ein Spieler zum Wurf ansetzte, von hinten die Dosenpyramide umzustoßen. Bernhard erklärte ihm, sein Tun sei unfair und auch gefährlich und verbot ihm, sich hinter der Mauer aufzuhalten. Trotzdem gelang Theo noch einmal dieser Streich. Nachdem er vom Betreuer energisch hinter der Mauer hervorgezerrt wurde, setzte sich Theo sauer an den Spielfeldrand. Während des weiteren Spielverlaufs musste Bernhard schnell einmal zur Toilette. Während der kurzen Zeit seiner Abwesenheit begab sich Theo wieder hinter die Mauer und wurde unversehens vom Stein getroffen. Alter, Reife, Erziehungsstand: Bei einem 11jährigen ist eine ununterbrochene Beobachtung grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings zeigte Theo für den Betreuer erkennbar, dass er seine eigene Gefährdung übersah. Darüber hinaus hatte Theo auch offensichtlich keinen Sinn für Fairness. Die Belehrung änderte nichts, denn er wiederholte sein Treiben und setzte sich anschließend motzig an den Spielfeldrand. Außerdem kannte der Betreuer die Kinder erst einige Tage lang. Er durfte aufgrund dieser Umstände nicht davon ausgehen, Theo werde sich an das Verbot halten. Art der Beschäftigung: Das Werfen mit Steinen ist eine gefährliche Beschäftigung. Es ist daher eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Zumutbarkeit: Unzumutbarkeit liegt nur dann vor, wenn vom Betreuer ein anderes Verhalten nicht erwartet werden konnte. Der Vorwurf gegen Bernhard bezieht sich nicht unmittelbar auf den Gang zur Toilette, sondern auf die Tatsache, dass er notwendige Maßnahmen zum Schutz Theos unterließ. Konkrete Maßnahmen, wie z.b. das Spiel ganz abzubrechen oder eine andere Betreuerin mit der Aufsicht zu beauftragen, waren ohne weiteres möglich. Auch kann sich Bernhard nicht darauf berufen, keine Zeit mehr gehabt zu haben. Er muss als Erwachsener nicht bis zur letzten Sekunde ausharren. Im Ergebnis hat Bernhard seine Aufsichtspflicht verletzt.

2 Das blaue Auge Auf dem Spielgelände des Ferienheims kam es in unmittelbarer Nähe der Betreuerin Britta zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem 10jährigen Peter aus dem Dorf und dem körperlich überlegenen Freizeitteilnehmer Sascha. Britta mischte sich aus pädagogischen Gründen nicht in den Streit ein, obwohl sie beim Weggehen noch hörte, dass einige Kinder Sascha lautstark dazu aufforderten, Peter kräftig zu verhauen. Britta vertraute auf eine friedliche Lösung des Konflikts, da Sascha bisher noch nie durch aggressives Verhalten aufgefallen war. Kurze Zeit später schlug Sascha Peter ein großes blaues Auge. Peters Vater ist empört und droht Britta mit einer Anzeige. Für die rechtliche Auswertung dieses Falles kommt die strafrechtliche Seite der Aufsichtspflicht in Betracht, denn Britta hat es unterlassen, eine Körperverletzung an Peter zu verhindern. Dies wäre ihr leicht möglich gewesen. Durch bloßes Schlichten des Streits oder notfalls durch Heimschicken Peters wäre die konkrete Körperverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Dies war Britta auch zumutbar. Insbesondere gibt es keine vernünftigen pädagogischen Erwägungen, die gegen Brittas Einschreiten bei drohenden Gewalttätigkeiten der Kinder untereinander gesprochen hätten. Allerdings kommt ein Unterlassen nicht ohne weiteres einem aktiven Tun gleich. Hinzukommen muss eine konkrete Rechtspflicht zum Einschreiten. Diese Pflicht ergibt sich für Britta aus ihrer Aufsichtspflicht. Sie umfasst nicht nur die Pflicht, Schäden von Sascha abzuwenden, sondern darüber hinaus auch eine Verantwortlichkeit dafür, dass Sascha keinem Dritten Schaden oder Verletzungen zufügt. Britta trifft der Vorwurf, sich fahrlässig verhalten zu haben. Die Atmosphäre war durch heftigen Wortwechsel gespannt und wurde durch die Aufstacheleien der anderen Kinder weiter angeheizt. Außerdem war Sascha Peter körperlich überlegen. In dieser Situation musste Britta damit rechnen, dass es nicht länger friedlich zugehen würde, auch wenn Sascha in der Vergangenheit nicht in Prügeleien verwickelt war. Britta hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung ( 230 StGB) strafbar gemacht. Anmerkung: Die Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten des Kindes/Jugendlichen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt, sobald z.b. dem Vater oder der Mutter Tat und Täterinnen bekannt geworden sind.

3 Das Fahrtenmesser In einer Ferienfreizeit gestattet der Betreuer Andreas einigen Kindern im Alter von 7 bis 10 Jahren, sich Fahrtenmesser zu kaufen. Dies teilt er den beiden anderen Betreuern Bernd und Christoph nicht mit. Am folgenden Tag bemerkt Bernd jedoch, dass einige Kinder Fahrtenmesser besitzen und verbietet ihnen, damit zu spielen. Er fordert die Kinder auf, die Messer im Koffer zu verpacken. Das wird zunächst befolgt. Christoph erfährt ebenfalls, dass Andreas den Kauf der Messer erlaubt hat, kümmert sich aber nicht weiter darum, weil er dies als Andreas Angelegenheit ansieht. Einen Tag später spielt der 8jährige Timo mit seinem Messer und verletzt hierbei ein anderes Kind erheblich am Auge. Christoph ist am Unglückstag nicht im Haus, sondern befindet sich mit einer Gruppe auf einem Tagesausflug. Bei den Fahrtenmessern handelt es sich um gefährliches Spielzeug. Es waren deshalb sichere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Kinder in Timos Alter dieses Werkzeug - soweit vertretbar - nur unter konkreter Aufsicht eines oder mehrerer Betreuer benutzen. Andreas verletzte seine Aufsichtspflicht dadurch, dass er den Kauf der Messer zuließ, sich jedoch anschließend nicht mehr darum kümmerte. Bernd erkannte zwar die Gefahr, jedoch waren die von ihm getroffenen Maßnahmen unzureichend. Die Erteilung eines Verbots genügt bei gefährlichen Gegenständen mit großer Verletzungsgefahr bei jüngeren Kindern nicht. Dies gilt ganz besonders in einer Ferienlageratmosphäre, denn diese verführt Kinder zu Abenteuerspielen und Missachtung eindringlicher Verbote. Christoph hielt sich nicht für zuständig, weil er den Kauf der Messer nicht gestattet hatte. Der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung bezieht sich jedoch weniger darauf, dass der Kauf der Messer gestattet wurde, sondern auf die Tatsache, dass diese bei den Kindern verblieben und daher jederzeit ein unbeaufsichtigter Umgang damit möglich war. Auch wenn die Kinder in anderer Weise in den Besitz der Messer gelangt wären, hätte Christoph die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere durfte er sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die anderen Betreuer ihrer Aufsichtspflicht nachkommen würden. Er hätte selbst dafür sorgen müssen, dass die Messer sicher verwahrt werden. Christoph ist auch nicht dadurch entlastet, dass er am Unglückstag abwesend war und keine Aufsicht an Ort und Stelle ausüben konnte. Der ihn treffende Vorwurf liegt zeitlich vor seiner Abwesenheit. Alle drei Betreuer haben demnach ihre Aufsichtspflicht verletzt.

4 Pfarrers Brille Der 16jährige Kai nimmt an einer Campingfreizeit teil. In der einzigen Gaststätte in der Nähe des Zeltplatzes verkehren abends häufig die Freizeitteilnehmer, darunter auch Kai. Der Betreuerin Beate ist dies bekannt. Eines Abends gegen Uhr beginnt Kai infolge übermäßigen Alkoholgenusses in der Gaststätte eine Rauferei, in deren Verlauf er die Brille des völlig unbeteiligten Dorfpfarrers zerbricht. Dieser verklagt nun Beate auf Ersatz des Schadens, weil sie die Aufsichtspflicht verletzt habe. Beate wendet ein, Kai sei überhaupt nicht aufsichtsbedürftig gewesen. Nach 3, Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sei ausdrücklich Jugendlichen ab 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet. Der Gesetzgeber gehe also selbst davon aus, dass der Jugendliche bei einem Gaststättenbesuch nicht beaufsichtigt werden müssen. Wenn Kai also nicht aufsichtsbedürftig gewesen sei, könne sie keine Aufsichtspflicht verletzt haben. Beates Argumentation ist auf den ersten Blick verblüffend, aber so nicht richtig. Nach 832 BGB sind alle Minderjährigen aufsichtsbedürftig, somit auch Kai. Der Gesetzgeber geht uneingeschränkt davon aus, dass bis zur Volljährigkeit ein bestimmter Einfluss auf die Lebensführung des Jugendlichen erforderlich ist. Daran ändert auch das Jugendschutzgesetz nichts. Die Aufsichtsbedürftigkeit hängt nämlich nicht davon ab, ob im Einzelfall eine erlaubte oder verbotene Tätigkeit des Jugendlichen vorliegt, denn auch eine erlaubte Tätigkeit kann jederzeit in ein gefährliches oder verbotenes Tun umschlagen. Genau dies soll durch die gebotene Aufsicht möglichst verhindert werden. Die entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob Beate ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, indem sie den Gaststättenbesuch von Kai duldete. Das Maß der Aufsicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Alter, Reife und Eigenart des Aufsichtsbedürftigen. Bei einem normal entwickelten Jugendlichen im Alter von 16 Jahren genügte Beate ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie sich einen allgemeinen Überblick über dessen Treiben verschaffte. Soweit sich hierbei keine besonderen Umstände ergaben, war Beate nicht gehalten, Kais Gaststättenbesuch zu verbieten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn Kai z.b. zur Trunkenheit neigte und sich streitsüchtig verhielt. In diesem Fall waren von Beate infolge ihrer Aufsichtspflicht geeignete Maßnahmen zu verlangen. Wusste Beate nichts von Kais Verhaltensweise, muss sie nachweisen, dass ihre Unkenntnis nicht auf einem Mangel an Sorgfalt beruhte.

5 Berta Blond Die Messdiener St. Ludger sind wie in jedem Jahr wieder in der Ferienfreizeit auf Ameland. Beim Abendlichen Lagerfeuer erfährt Betreuerin Berta Blond, dass der 15 jährige Theo noch keine sexuelle Erfahrung hat. Bestürzt über diese Nachricht fordert Berta Theo natürlich sofort auf sich eine Partnerin zu suchen. Aber oh Schreck das hilft alles nichts, also gibt Berta Blond Theo augenzwinkernd einen Zettel mit der Anschrift des Callgirls Anita, Theo wirft den Zettel weg, weil ihn der Mut verlässt. Zum Ende der Freizeit wendet sich das Blatt: Es wird alles Gut, denn Theo und die 16jährige Tanja kommen sich näher. Berta ist freut sich für Theo, und sie überlässt den beiden selbstverständlich den Schlüssel des Betreuerzimmers für einige Stunden. Die bloße Aufforderung, sich selbst eine Partnerin zu suchen ist kein Vermitteln einer sexuellen Handlung. Wäre Theo mit Anita in persönlichen Kontakt getreten, zur sexuellen Handlung muss es dabei nicht kommen, hätte Berta sich strafbar gemacht. Ihr Vermittlungsversuch ist nach 180 Abs. 4 StGB nicht strafbar. Durch das Überlassen des Betreuerzimmers hat Berta sexuelle Handlungen zwischen Theo und Tanja zumindest wesentlich erleichtert. Es liegt eine typische Förderungshandlung im Sinne von 180 Abs. 1 StGB vor. Berta hat sich strafbar gemacht.

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