Lösungsvorschlag Fall 3

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1 UE SS Lösungsvorschlag Fall 3 I. 1. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat. Kausalität: Diese ist gegeben; denn denkt man sich das zu schnelle Fahren des A bei den herrschenden schlechten äußeren Bedingungen weg, wäre auch der Tod des M nicht eingetreten. Objektive Sorgfaltswidrigkeit: A handelt sozial inadäquat, weil er StVO-widrig bei extrem schlechten äußeren Bedingungen seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduziert hat. Auch ist es aus der Sicht eines objektiven Dritten voraussehbar, dass ein derartiges Fehlverhalten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeiführen kann. Risikozusammenhang: Es fehlt jedoch vorliegend am Risikozusammenhang. Denn der Sportwagenlenker S unterbricht den Risikozusammenhang zu A, weil er grob fahrlässig dazwischentritt. Denn er verursacht seinerseits den Tod des M auf eine grob fahrlässige Weise, indem er viel zu schnell und zudem bei Rot in die Kreuzung einfährt. Ergebnis: Keine Strafbarkeit des A wegen 80 infolge fehlenden Risikozusammenhangs. Aufgrund des Entfalls des Grunddelikts ( 80) erübrigt sich auch eine Prüfung des 81 Abs 1 Z 1.

2 UE SS ) Fahrlässige schwere Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 88 Abs 1 und 4, erster und zweiter Fall) OTB: An sich schwere KV: Laut SV bricht sich M den Unterarm. Ein Knochenbruch ist nach hm grundsätzlich als eine an sich schwere Körperverletzung. Kausalität: Diese ist gegeben; denn denkt man sich das zu schnelle Fahren des A bei den herrschenden schlechten äußeren Bedingungen weg, wäre auch die schwere Körperverletzung des M nicht eingetreten. Objektive Sorgfaltswidrigkeit: A handelt sozial inadäquat, weil er StVO-widrig bei extrem schlechten äußeren Bedingungen seine Geschwindigkeit nicht entsprechend reduziert hat. Auch ist es aus der Sicht eines objektiven Dritten voraussehbar, dass ein derartiges Fehlverhalten eine schwere Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers herbeiführen kann. Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein zu schnelles Fahren bei extrem schlechten äußeren Bedingungen dazu führt, dass man ins Schleudern kommt, dadurch einen Mopedfahrer niederfährt und diesen schwer verletzt. Risikozusammenhang: Auch dieser ist gegeben. Denn im Unterarmbruch des M hat sich das von A durch das zu schnelle und unangepasste Fahren geschaffene Risiko verwirklicht. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: unproblematisch. Besonders gefährliche Verhältnisse ( 88 Abs 4, 2. Fall ivm 81 Abs 1 Z 1): liegen vor bei einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Nach der Mosaiktheorie ist diese insb bei einer Häufung mehrerer gefahrenträchtiger Umstände gegeben. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Umstand, dass A bei tief verschneiter Straße und extrem schlechter Sicht zu schnell fährt, begründet eine besonders hohe Unfallwahrscheinlichkeit. Denn es liegt eine Häufung mehrer gefahrenträchtiger Umstände vor. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Die Herbeiführung der schweren Verletzung des M war für ihn subjektiv vorhersehbar. Er handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Schuld: Zumutbarkeit

3 UE SS A war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: A verwirklicht 88 Abs 4 erster und zweiter Fall. 3) Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89 ivm 81 Abs 1 Z 1 in der Fahrlässigkeitsvariante) OTB: Konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit des F: Dieses Merkmal liegt vor, wenn sich eine bestimmte Situation bereits so bedrohlich zugespitzt hat, dass es Zufall ist, dass es doch nicht zu einer Verletzung oder Tötung gekommen ist. Dies ist hier gegeben, weil F sich nur mit einem Sprung gerade noch vor einer Verletzung retten konnte. Besonders gefährliche Verhältnisse: siehe oben; sind gegeben. STB: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit A war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Die Herbeiführung der konkreten Gefährdung des F war für ihn subjektiv vorhersehbar. Er handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Schuld: Zumutbarkeit A war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: A verwirklicht 89 ivm 81 Abs 1 Z 1 Konkurrenzen: Zwischen 88 Abs 4, 1. und 2. Fall und 89 besteht echte Idealkonkurrenz, weil verschiedene Opfer (M und F) betroffen sind.

4 UE SS Strafbarkeit des S wegen Rammens des M Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 80, 81 Abs 1 Z 1) OTB: Tötungserfolg: Lt SV fand M den Tod. Kausalität: csqn; denkt man sich das Einfahren bei Rot in die Kreuzung und das viel zu schnelle Fahren des S weg, wäre M am Leben geblieben. Objektive Sorgfaltwidrigkeit: S handelt entgegen einer Rechtsvorschrift, weil er gegen die StVO verstößt: Er fährt bei Rot und viel zu schnell in eine Kreuzung ein. Der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers ist aus der Sicht eines objektiven Dritten vorhersehbar, wenn man bei Rot und viel zu schnell in eine Kreuzung einfährt. Adäquanzzusammenhang: Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein zu schnelles und bei Rot erfolgendes Einfahren in die Kreuzung dazu führt, dass man ein ebenfalls im Kreuzungsbereich fahrendes Rettungsfahrzeug rammt und dabei den mit dem Rettungsfahrzeug transportierten M tötet. Risikozusammenhang: Auch dieser ist gegeben. Denn im Tod des M hat sich das von S durch das zu schnelle und bei Rot erfolgende Einfahren in die Kreuzung geschaffene Risiko verwirklicht. Besonders gefährliche Verhältnisse ( 81 Abs 1 Z 1): liegen vor bei einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Nach der Mosaiktheorie ist diese insb bei einer Häufung mehrerer gefahrenträchtiger Umstände gegeben. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Denn S fährt viel zu schnell und zudem bei Rot in die Kreuzung ein. STB: S handelt subjektiv sorgfaltswidrig. Er war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen in der Lage, sorgfaltsgemäß zu handeln. Dies gilt auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse. Die Herbeiführung der Tötung des M war für ihn subjektiv vorhersehbar. Schuld: Zumutbarkeit S war sorgfaltsgemäßes Verhalten zumutbar. Es finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV. Ergebnis: S verwirklicht 81 Abs 1 Z 1.

5 UE SS Der Tod des schwerkranken K Strafbarkeit der F 1) Tötung auf Verlangen ( 77) I TB 1. Obj. TB: Tod eines anderen: Durch das Verabreichen der Tabletten und das Überstülpen des Plastiksackes über das Gesicht hat F den Tod des K herbeigeführt; unproblematisch. Auf ernstliches und eindringliches Verlangen: Dogmatisch ist dieses Merkmal sowohl dem Unrecht als auch der Schuld zuzuordnen (Doppelstellung; str); daher auch im otb zu prüfen. Verlangen = die Aufforderung des Sterbewilligen, ihn zu töten. Die Aktivität zum Tod muss also vom Sterbewilligen ausgehen, dh das Opfer selbst muss die maßgebliche Entscheidung treffen, ob und wie es aus dem Leben scheidet. Weil K lt SV seiner Frau gegenüber immer wieder betont, wegen seiner starken Schmerzen aus dem Leben scheiden zu wollen, liegt eine solche Aufforderung und damit ein Verlangen vor. Ernstlichkeit: ist gegeben, wenn das Verlangen dem wahren und unbeeinflussten Willen des Sterbewilligen entspricht. K betont seinen Sterbewunsch lt SV immer wieder. Außerdem ist er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, sodass davon auszugehen ist, dass er es tatsächlich ernst meint. Auf sein ernstliches Verlangen deutet auch hin, dass F mit K noch einmal alles bespricht, bevor sie zur Tötungshandlung schreitet und K in Kenntnis der Folgen alles geschehen ließ. Eindringlichkeit: ein Verlangen ist eindringlich, wenn es nachhaltig fordernd und bestimmt ist. Auch die Eindringlichkeit wird durch den SV indiziert, einerseits und vor allem dadurch, dass K seiner Frau gegenüber immer wieder betont, aus dem Leben scheiden zu wollen, andererseits dadurch, dass F mit K noch einmal alles bespricht, bevor sie zur Tötungshandlung schreitet; denn K hätte nach dem Gespräch noch einmal die Möglichkeit eines Rückzugs gehabt, die er jedoch nicht nutzte. Die Tatsache also, dass die Vorgangsweise der Tötung noch einmal besprochen wurde, K jedoch in Kenntnis der Folgen alles geschehen ließ, deutet ebenso auf die Eindringlichkeit seines Verlangens hin. F hat also K auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen getötet.

6 UE SS Kausalität und objektive Zurechnung: unproblematisch 2. Subj. TB: Vorsatz F beabsichtigt, den K zu töten, weil es ihr darauf angekommen ist, ihn von seinem starken Schmerzen zu befreien. Weitere Indizien für Tötungsabsicht: sie wendet sich an den befreundeten Arzt um Hilfe und holt sich von diesem einen Tötungstipp und sie bespricht die Vorgangsweise der Tötung noch einmal mit K und handelt erst darauf hin. Absicht is von 5 Abs 2. F weiß, dass sie auf ernstliches und eindringliches Verlangen des K hin gehandelt hat; Wissentlichkeit is des 5 Abs 3. II RW unproblematisch III Schuld Das ernstliche und eindringliche Verlangen ist nach hm nicht nur Tatbestands- sondern auch (privilegierendes) Schuldmerkmal. Der Täter muss aufgrund des Verlangens den Tötungsentschluss gefasst und durchgeführt habewn, dh durch dieses Verlangen zur Tat motiviert worden sein. In dieser Motivationslage liegt also ein deliktsspezifisches privilegierendes Schuldmerkmal. Dem SV nach ist F durch das Verlangen des K zur Tötung motiviert worden, Indizien: mehrmaliges Betonen des Sterbewunsches durch K; F hat erst, nachdem sie mit K noch einmal alles besprochen hatte, die Tötungshandlung gesetzt. Das deliktsspezifische Schuldmerkmal ist daher ebenfalls gegeben. F verwirklicht 77. 2) Totschlag ( 76) Das besondere Schuldmerkmal der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ist bei F nicht gegeben, als sie die Tötungshandlung setzt. Denn 76 greift nur ein, wenn es sich um eine Spontanreaktion handelt. Weil F aber vor der Tötungshandlung mit K noch einmal alles besprochen hatte, also ihren Tötungsakt offenbar noch einmal genau überlegt hat, hat sie jedenfalls im Tötungszeitpunkt nicht in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt. Mangels Affekts scheitert daher die Anwendung des 76.

7 UE SS Strafbarkeit des Arztes A 1) Tötung auf Verlangen als Beitragstäter ( 12, 3. Fall, 14 Abs 2, 77) Vorbem: Möglich ist auch die Annahme einer Bestimmungstäterschaft des A, wenn man davon ausgeht, dass F den Entschluss, K zu töten, in dem Zeitpunkt, in dem sie sich an A gewandt hat mit der Bitte um Hilfe, noch nicht endgültig gefasst hatte. Der SV lässt diesbezüglich beide Varianten offen. Hier wird aber von einem bereits bestehenden Tötungsentschluss der F und damit von Beitragstäterschaft des A ausgegangen. 77 entfällt aber wegen des fehlenden Tötungsvorsatzes auf Seiten des A; denn A geht subjektiv nicht von einer Fremdtötung, sondern von einer Selbsttötung des K aus. Zudem ergibt sich die Straflosigkeit des A wegen 77 auch infolge 14 Abs 2. Denn das Merkmal auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen hat eine Doppelstellung: Es ist sowohl Unrechts- als auch Schuldmerkmal. Richtiger Auffassung nach wird als eine besondere persönliche Eigenschaft des Täters is des 14 allein die durch das Tötungsverlangen ausgelöste Motivation des Täters angesehen. Diese Motivationslage betrifft aber ausschließlich die Schuld. Daher ist für die Frage der Beteiligung nicht 14 Abs 1 (wäre nur bei einem besonderen persönlichen Unrechtsmerkmal heranzuziehen), sondern 14 Abs 2 einschlägig. Strafbar nach 77 ist also nur derjenige, bei dem das betreffende Schuldmerkmal tatsächlich in eigener Person vorliegt. Danach ist die Privilegierung nur auf denjenigen anzuwenden, demgegenüber unmittelbar ein solches Verlangen vom Tötungswilligen geäußert wurde. Die bloße Kenntnis vom Vorliegen eines Verlangens reicht demnach nicht aus. Weil lt SV K den Sterbewunsch lediglich seiner Frau, nicht aber dem A gegenüber immer wieder geäußert hat, hat A selbst nicht auf ernstliches und eindringliches Verlangen des K gehandelt; dass er von dem Verlangen des K möglicherweise Kenntnis hatte, genügt folglich nicht; die Bedingung des 14 Abs 2 ist also nicht erfüllt. Mangels Fremdtötungsvorsatzes bzw mangels Erfüllung des besonderen persönlichen Schuldmerkmals in eigener Person ist A nicht nach 77 als Beitragstäter strafbar. 2) Mord als Beitragstäter ( 12, 3. Fall, 75) Fehlender Fremdtötungsvorsatz: A geht nach dem SV davon aus, dass K selbst die Tabletten einnehmen und sich anschließend den Plastiksack über den Kopf ziehen solle, dh er geht davon aus, dass K selbst die Tötungshandlung vornimmt. Dementsprechend fehlt dem A der Vorsatz darauf, dass F den K, also einen anderen, tötet. Sein Vorsatz ist lediglich auf eine Selbsttötung des K gerichtet. Dieser Vorsatz reicht jedoch nicht aus für eine Bejahung des 75.

8 UE SS Mangels Vorsatzes entfällt also eine Strafbarkeit des A wegen Beitragstäterschaft zu 75. 3) Versuchte Mitwirkung am Selbstmord in unmittelbarer Täterschaft ( 15 Abs 1, 78) Vorbemerkungen: 1) Es ist für A unmittelbare Täterschaft des 78 zu untersuchen, weil 78 die Alternative Hilfe leisten ausdrücklich nennt und damit Handlungen, die ansonsten Beitragshandlungen wären, zur unmittelbaren Täterschaft aufwertet. 2) Es ist ferner Versuch zu prüfen, weil K sich nicht selbst tötet, sondern von F getötet wird (Fremdtötung statt Selbsttötung). Im Einzelnen: I TB 1. Obj. TB: Nichterfüllung des otb: Weil K entgegen der Vorstellung des A keinen Selbstmord beging, sondern von F getötet wurde, und es daher an einem objektiven Tatbestandsmerkmal des 78 fehlt, ist 78 nicht vollendet. Ausführungshandlung: Durch die Übergabe der Überdosis Beruhigungs- und Schlaftabletten und durch den Tipp, der Kranke solle sich nach Einnahme dieser Tabletten einen Plastiksack über den Kopf ziehen, glaubt A aus seiner Sicht alles getan zu haben, um zum Selbstmord des K Hilfe zu leisten und damit das Tatbild des 78 zu erfüllen. Eine Ausführungshandlung ist daher gegeben. Fehlende absolute Untauglichkeit: Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des A war es nicht geradezu denkunmöglich, dass seine Hilfeleistungen zum Selbstmord des K führen würden. Es liegt daher kein absolut untauglicher Versuch vor. 2. Subj. TB: Vorsatz hins Selbsttötung:

9 UE SS A ging nach seinem Tatplan davon aus, dass K die Tötungshandlungen, nämlich die Einnahme der Tabletten und das Überstülpen des Plastiksackes selbst setzt; er hatte also Vorsatz zumindest in Form von dolus eventualis auf die Selbsttötung durch K. Vertretbar ist wohl sogar Absicht auf die Selbsttötung des K, weil A Mitleid hatte und den K offenbar ebenfalls von seinen Schmerzen erlösen wollte. Hilfe leisten: Auch A kam es wohl sogar darauf an, dem K Hilfe zum Selbstmord zu leisten, um diesen von seinen Schmerzen zu erlösen, zumal A lt SV Mitleid hatte. Absicht hins der Hilfeleistung. II und III unprobl (Mitleid ist weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund) A verwirklicht versuchte Mitwirkung am Selbstmord als unmittelbarer Täter ( 15 Abs 1, 78) Kriminalpolitische Argumentation: Die Strafbarkeit einer versuchten Mitwirkung am Selbstmord begründet einen Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit eines Beitragsversuchs zum Mord gem 15 Abs 2 e contrario (hm; am Lewisch). Demnach müsste auch A wegen der bloß versuchten Mitwirkung am Selbstmord straflos sein, weil er einen bloßen Beitragsversuch setzt K kam ja nicht in das Versuchsstadium eines Selbstmordes. Teilt man diese Auffassung, ist A allenfalls wegen fahrlässiger Tötung gem 80, entweder in Form der Beitragstäterschaft oder aber in Form der unmittelbaren Täterschaft (je nach Meinung) zu bestrafen. Denn A hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt (Übergabe einer Überdosis; Tötungstipp ). Entscheidend ist, ob die Fremdtötung des K durch F dem A objektiv zugerechnet werden kann; denn A ist von einer Selbsttötung des K ausgegangen. Der Adäquanzzusammenhang ist unproblematisch zu bejahen. Fraglich könnte aber der Risikozusammenhang sein. Hier sind mit entsprechender Argumentation beide Lösungen (Bejahung bzw Verneinung des Risikozusammenhangs) vertretbar. Strafbarkeit der F Bestimmung des A zum Versuch des 78?

10 UE SS Objektiv verwirklicht F auch eine Bestimmung des A zur versuchten Mitwirkung am Selbstmord des K, indem sie ihn um Hilfe bittet. Aber wenn man davon ausgeht, dass sie von Anfang an dazu entschlossen war, ihren Mann selbst zu töten, fehlt ihr diesbezüglich der Vorsatz, weil sie nicht davon ausgegangen ist, dass sich K selbst töten wird. Mangels Vorsatzes verwirklicht F daher nicht Bestimmung zum Versuch des 78.

11 UE SS II. 1. G wird vom 16jährigen J verletzt. Nach Anzeigeerstattung durch G kommt es zu einer Hauptverhandlung, wobei sich G dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt. In der Hauptverhandlung tritt jedoch der Staatsanwalt überraschend von der Anklage zurück. Hat G eine Möglichkeit, dennoch die Bestrafung des J zu erwirken? Vorliegend handelt es sich um eine Jugendstrafsache gem 1 Z 4 JGG, weil J 16 Jahre alt ist und eine Jugendstraftat (Körperverletzung) verübt hat. Es ist daher das JGG anwendbar. Nach Rücktritt von der Anklage durch den StA hat das Gericht gem 31 JGG ivm 259 Z 2 StPO J mittels Urteil freizusprechen, wenn die Voraussetzungen des 72 Abs 2 StPO vorliegen.. Gem 44 Abs 2 JGG ist eine Subsidiaranklage in Jugendstrafsachen unzulässig. Denn nach dieser Bestimmung steht das Recht zur Subsidiaranklage nach 72 StPO einem Privatbeteiligten im Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Es ist dabei davon auszugehen, dass es sich bei J um einen jugendlichen Beschuldigten hat, dh dass er auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bzw des Freispruchs noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte (keine gegenteiligen Anhaltspunkte im SV). G kann daher nicht als Subsidiarankläger die Bestrafung des J erwirken. 2. Der Vorsitzende des Schöffengerichts macht in einer Hauptverhandlung während der Befragung des Angeklagten folgende Bemerkungen: Das können Sie Ihrer Großmutter erzählen, aber nicht mir! und Im Vergleich zu Ihnen ist Münchhausen ein billiger Schmähtandler gewesen!. Wie kann sich der Angeklagte in der HV gegen solche Äußerungen erfolgreich zur Wehr setzen? Es könnte sich hier um eine Befangenheit des Richters nach 43 Abs 1 Z 3 StPO und damit um einen Ausschlussgrund handeln. Denn die Aussagen des Richters könnten dazu geeignet sein, dessen volle Unvoreingenommenheit bzw Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte kann demzufolge in der HV einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Ausschließung gem 44 Abs 3 StPO stellen. Über die Ausschließung entscheidet hier das erkennende Gericht, also das Schöffengericht mit Beschluss ( 45 Abs 1 und 2 StPO). Denn der Ablehnungsantrag ist laut Fragestellung während der HV zu stellen. Jener Richter, der wegen Befangenheit abgelehnt wird (hier der Vorsitzende), darf somit eigenartigerweise mit über den Ablehnungsantrag entscheiden.

12 UE SS Gegen die in Beschlussform getroffene Entscheidung des Schöffengerichts über den Ablehnungsantrag gibt es dann kein selbstständiges Rechtsmittel mehr ( 45 Abs 3 StPO). Jedoch hat der Angeklagte hat die Möglichkeit, gegen das (spätere) Strafurteil mit Nichtigkeitsbeschwerde nach 281 Abs 1 Z 1 StPO vorzugehen. Denn die Beteiligung eines gem 43 StPO ausgeschlossenen Richters an der Entscheidung (hier also am Strafurteil) stellt einen Nichtigkeitsgrund is dieser Vorschrift dar.

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