Leitlinien für den Kinderschutz an der Schulkooperative

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1 Leitlinien für den Kinderschutz an der Schulkooperative Die Schulkooperative setzt sich für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ein. Das christliche Menschenbild steht dabei im Mittelpunkt unserer Schule. In diesem Sinne sind Kinder und Jugendliche wertvoll, besitzen Würde und sind im Ebenbild Gottes geschaffen. Ihre körperliche und seelische Integrität besitzen deshalb für alle erwachsenen Beteiligten an der Schule einen hohen Stellenwert. Weitere Werte unserer Schule sind das gegenseitige Vertrauen sowie die Offenheit und die Transparenz unserer Beziehungen. Daran gilt es zu arbeiten und sie immer wieder einzuüben. Wir sind uns aber auch bewusst, dass wir Schwächen haben. Wir schauen deshalb hin und nicht weg. Wir wollen die uns anvertrauen Kinder und Jugendlichen schützen. Körperliche und seelische Gewalt sowie sexuelle Übergriffe bei Kindern und Jugendlichen gehören überdies zu den heiklen und sensiblen Themen in unserer Gesellschaft. In den letzten Jahren wurde in der Öffentlichkeit zu Recht vermehrt über diese Realität informiert. Sie ist dadurch ins Bewusstsein der breiten Bevölkerung gerückt. Selbst in christlichen Kreisen, wo die Würde und Integrität der Menschen einen hohen Stellenwert haben, kommt es zu Übergriffen. Am grössten sind die Gefährdungen im familiären Bereich, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und in seelsorgerlichen Beziehungen. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ergibt ganz natürliche Kontakte und Berührungspunkte unter Kindern, Jugendlichen sowie Lehr- und Begleitpersonen. Gesunde Körperkontakte fördern den Selbstwert, den gegenseitigen Respekt und die Rücksichtnahme. Freundschaften zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sind wertvoll. In solchen Beziehungen darf auch körperliche Nähe vorkommen. Es sind aber auch ein klarer Rahmen und klare Grenzen gesetzt. Davon handeln die folgenden Kapitel. 1. Geltungsbereich: 1.1. Diese Richtlinien gelten für alle Personen, welche Kinder und Jugendliche im Auftrag der Schulkooperative beaufsichtigen, betreuen und ausbilden Die vorliegenden Richtlinien gelten für Kinder und Jugendliche, welche sich während dem Unterricht, an Ausflügen und an Anlässen in der Obhut der Schulkooperative befinden Die Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen ausserhalb des in 1.2. beschriebenen Rahmens liegt bei den Eltern. Die Schulkooperative ist nicht für den Schulweg verantwortlich. 2. Rechtliche Situation zur sexuellen Integrität In den Artikeln 187 bis 199 bestimmt das Schweizerische Strafgesetzbuch die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität In der Schweiz gilt ein generelles Gewaltverbot in sexuellen Beziehungen (Nötigung/ Vergewaltigung/Ausnützung von Abhängigkeiten) Das Gesetz gewichtet die strafbaren Handlungen unterschiedlich, indem es die Art der sexuellen Handlung, die damit einhergehende Gewalt, das Alter und Geschlecht des Opfers sowie das Verhältnis zwischen Täter und Opfer berücksichtigt Sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Kindern unter 16 Jahren sind generell verboten, wenn der Altersabstand grösser als drei Jahre ist. Wer solche Handlungen toleriert, kann sich ebenfalls strafbar machen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren pornographisches Material zugänglich zu machen, ist strafbar An Ausbildungsstätten (Lehrbetrieben, Schule) gilt das Schutzalter 18. 1/5

2 2.6. Sexuelle Belästigungen sind unerwartete und unerwünschte sexuelle Handlungen, ebenso auch anzügliche Bemerkungen, die als Ärgernis empfunden werden. Sie werden nur auf Antrag geahndet. 3. Rechtliche Situation zur Körperverletzung 3.1. UNO-Kinderschutzkonvention Artikel 19, Abs. 1: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut Bundesverfassung Artikel 11, Abs. 1: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung Schweizerisches Strafgesetzbuch: In den Artikeln 122 bis 136 werden die strafbaren Handlungen gegen Körperverletzung definiert Einfache Körperverletzung: Wer vorsätzlich die Gesundheit oder das körperliche Wohlbefinden eines Menschen schädigt, wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft Fahrlässige Körperverletzung: Wer fahrlässig die Gesundheit oder das körperliche Wohlbefinden eines Menschen schädigt, wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 4. Begriffserklärungen 4.1. Grenzverletzungen: Ungewollte oder aus Gleichgültigkeit begangene Verletzungen der körperlichen oder psychischen Grenzen des Gegenübers Körperliche Gewalt: Absichtliches Schlagen, Stossen, Schütteln, Einsperren sowie Anweisungen, die zu Verletzungen führen können Seelische/emotionale Gewalt: Blossstellen, Beschimpfen, systematisches Ausgrenzen sowie Handlungen und Worte, die eine negative Auswirkung auf die emotionale Entwicklung und das Verhalten des Kindes und der Jugendlichen haben Sexuelle Belästigung: Sexistische und geschlechtsbezogene, entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien, sowie Vermittlung von altersmässig unangepasstem sowie pornographischem Material Sexueller Übergriff: Sexuelle Erregung oder Befriedigung auf Kosten des Kindes/Jugendlichen Sexuelle Ausbeutung: Ausnützen eines Machtgefälles oder einer Abhängigkeit zwischen Erwachsenen gegenüber Kindern/Jugendlichen zur Ausübung eines sexuellen Übergriffs Sexueller Missbrauch: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sexuellen Praktiken, Erzwingen des Geschlechtsverkehrs, Berühren von Geschlechtsteilen usw. 5. Selbstverpflichtung der Mitarbeiter/-innen der Schule 5.1. Die Schulkooperative stellt sich gegen jegliche Form der Ausnützung, der Gewalt und des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen Die Schule ergreift präventive Massnahmen zum Schutz der von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen Die Schule sorgt dafür, dass alle Unterrichtenden, Mitarbeitenden, Eltern und Begleitpersonen diese Richtlinien kennen, verstehen und auch anwenden. 2/5

3 5.4. Alle Personen, welche an der Schule mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, treffen Massnahmen, damit kein Anlass für Unklarheiten, Missverständnisse oder Anschuldigungen entstehen kann Sie halten sich mit den ihnen anvertrauten Schülern nicht an isolierten Orten auf und nehmen sie nicht ohne Information an die Eltern mit nach Hause Die Schulkooperative erwartet, dass alle Personen im Schulumfeld mit Kindern und Jugendlichen respektvoll umgehen Mit den Schülerinnen und Schülern pflegen die Unterrichtenden, Mitarbeitenden, Eltern und Begleitpersonen über soziale Netzwerke (Facebook und ähnliche Gefässe) keinen persönlichen Kontakt. Über /SMS werden nur die für den Unterricht, für Anlässe und Ausflüge notwendigen Informationen ausgetauscht Unterrichtende, Mitarbeitende und Begleitpersonen sind Vorbilder. Sie wecken oder fördern bewusst keine sexuellen Gefühle Kein Kind und kein/e Jugendliche/r darf unsittlich berührt oder altersmässig unangebrachtem Material ausgesetzt werden Erwachsene sind immer für ihr Verhalten verantwortlich, auch wenn Kinder und Jugendliche provozieren oder sich auf aufreizende Art und Weise kleiden oder verhalten Kommt es zu einer Grenzüberschreitung, werden bei leichteren Vergehen durch die Schulleitung, bei schwereren Vergehen durch den Vorstand entsprechende Massnahmen eingeleitet. 6. Vorgehen bei Anschuldigungen 6.1. Wer von einer Übertretung Kenntnis hat (oder einen Verdacht hegt), hält den Sachverhalt fest und kontaktiert den Klassenlehrer und die Schulleitung. Betrifft die Anschuldigung Mitglieder der Schulleitung, wendet sich die Person an die Gesamtschulleitung. Betrifft die Anschuldigung die Gesamtschulleitung, wendet sich die Person an den Vereinspräsidenten. Ist der Vereinspräsident oder ein Vorstandsmitglied betroffen, wendet sich die Person an ein anderes Mitglied des Schulvorstandes Bei Verdacht gelten folgende Richtlinien: Die Gesamtschulleitung und der Vereinspräsident müssen jeweils über die Situation informiert werden, wenn es sich um körperliche Gewalt, um einen sexuellen Übergriff, Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch handelt Je nach Schwere des Falls und je nach Situation nimmt die Schulleitung Kontakt mit einer qualifizierten Organisation oder Fachstelle auf Bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen wird der Täter/die Täterin nicht vor einer Strafverfolgung geschützt Die Anschuldigung wird überprüft, unabhängig davon, wer der oder die Angeschuldigte ist Mutmassliche Opfer und Angeschuldigte werden mit Respekt behandelt Es gilt die Unschuldsvermutung, bis das Gegenteil bewiesen ist. Deshalb begegnen wir als Schule dem mutmasslichen Täter bzw. der mutmasslichen Täterin fair und ohne Vorverurteilung Alle relevanten Hinweise, Informationen und Fakten werden schriftlich festgehalten und vertraulich behandelt Die Schulleitung setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für das Opfer ein. Der mutmassliche Täter bzw. die mutmassliche Täterin soll normalerweise durch seine christliche Gemeinde begleitet werden. 7. Schutzmassnahmen Die Schutzmassnahmen richten sich nach der Art und Schwere des Vergehens. Unter anderem sind folgende Sanktionen möglich (keine abschliessende Aufzählung): 7.1. Mündliche Ermahnung und Verpflichtung zur seelsorgerlichen Begleitung 3/5

4 7.2. Schriftlicher Verweis 7.3. Sofortige teilweise oder völlige Suspendierung aus der Mitarbeit 7.4. Fristlose Entlassung (bei Angestellten) 7.5. Ausschluss aus der Schulkooperative, wenn es zu keiner Einsicht und Umkehr kommt Wird eine unschuldige Person vorsätzlich angeschuldigt, um ihr zu schaden, führt dies zum Schulausschluss der anschuldigenden Person, wenn diese an der Anschuldigung festhält, bis das Gegenteil bewiesen ist. Wird die Anschuldigung in einem frühen Zeitpunkt zurückgezogen, gilt dies als grober Verstoss Polizeiliche Meldung 8. Information gegen aussen 8.1. Aus seelsorgerlichen und Persönlichkeitsschutz-Gründen werden in der Öffentlichkeit keine Namen beteiligter Personen genannt Gegenüber den Medien gibt nur der Vereinspräsident oder - falls dieser abwesend ist - der Gesamtschulleiter Auskunft. Die Schulkooperative schützt die Identität der Opfer und Täter Informationen über Ausnützung, Gewalt und Missbrauch (aktuelle und vergangene Vorfälle) und über alle involvierten Personen sind nur denen zugänglich, welche von Amtes wegen handeln müssen. 9. Übergriffe ausserhalb der Schulkooperative Übergriffe an Kindern gehen häufig von Personen aus dem direkten Umfeld aus (Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn, Freunde etc.). Gerade das Vertrauensverhältnis von Lehr- und Begleitpersonen in der Schule kann dazu führen, dass Kinder von diesen Übergriffen im ausserschulischen Bereich erzählen oder sie zumindest andeuten Das Kind muss ernst genommen werden. Es soll in seinem Vertrauen gestärkt werden. Es braucht deshalb zuerst einmal Bestätigung, dass es richtig ist, sich jemandem anzuvertrauen Das Kind muss sich darauf verlassen können, dass ihm geholfen wird. Die konkreten Schritte sollen altersentsprechend sein und mit dem Kind abgesprochen werden Es ist wichtig, dem Kind umgehend eine Sicherheit zu vermitteln Die Vertrauensperson des Kindes informiert den Schulleiter und bespricht mit ihm das weitere Vorgehen Es muss alles zum Schutz des Kindes Notwendige vorgekehrt werden, bevor ein mutmassliche/-r Täter/-in mit den Aussagen des Kindes konfrontiert wird Der Schulleiter nimmt je nach Schwere des Falls Kontakt mit den Eltern, dem Pfarrer/Pastor der Familie, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder der Polizei auf Es ist nicht die Aufgabe der Schulkooperative, Betroffene längerfristig zu begleiten. 10. Beispiele Schulsituationen Es handelt sich hier nicht um eine abschliessende Aufzählung von spezifischen Situationen: Turnunterricht Die unterrichtenden Personen halten sich nicht in den Garderoben der Schülerinnen und Schüler auf. Ausgenommen sind Situationen, wo das Alter der Schülerinnen und Schüler die Hilfe der Unterrichtenden erfordert. Die Turnkleidung ist so zu wählen, dass beim Geräteturnen und sonstigen Turnaktivitäten - Arme und Beine ausgenommen - der Körper bedeckt ist. Wenn zwei erwachsene Personen beim Turnen dabei sein können, bevorzugen wir Personen beiderlei Geschlechts. 4/5

5 10.2. Die Toiletten Kleinkinder im Vorschul- und Kindergartenalter benötigen teilweise die Hilfe der Unterrichtenden. Die Türen bleiben leicht geöffnet Tagesausflüge Soweit als möglich bemühen wir uns, dass bei den Begleitpersonen beide Geschlechter vertreten sind Schullager und mehrtägige Ausflüge Neben den allgemeinen Informationen werden die Eltern darüber informiert, wer die Begleitpersonen sind und wie die Übernachtung geregelt ist. Im Normalfall übernachten die Begleitpersonen nicht im gleichen Raum wie die Schülerinnen und Schüler und die Räume sind geschlechtergetrennt. Bei den Begleitpersonen sind beide Geschlechter vertreten Kinderhort Wird ein Kind gewickelt, so bleibt die Türe zum Wickelraum leicht geöffnet. Baden die Kinder im Planschbecken, so tragen sie Badekleider Einzel- bzw. Nachhilfeunterricht Der Unterricht findet in einem Raum statt, welcher durch ein Fenster in der Türe von aussen einsehbar ist oder die Türe bleibt angelehnt. 11. Übergriffe zwischen Schüler und Schülerinnen Körperliche Gewalt, seelische/emotionale Gewalt, sexuelle Belästigung, sexueller Übergriff werden als grober Verstoss gemäss der Schulordnung der Schulkooperative gewertet. Sie führen zu den dort beschriebenen Konsequenzen. Sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch führen zu einem sofortigen und definitiven Schulausschluss. 12. Weiterführende Hinweise: Sexuelle Ausbeutung: Hinweise zu Prävention, zum Umgang mit Verdachtsfällen und zur Intervention. Ein Merkblatt für Führungspersonen in Schulen, in Tagesschulen und in der Schulsozialarbeit, Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Krisensituationen. Ein Leitfaden für Schulen, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Kinder - und Jugendschutz-Richtlinien, Ehrenkodex der Schweizerischen Evangelischen Allianz Vom Vorstand des Vereins Schulkooperative am 23. April 2015 genehmigt 5/5

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