mieterschutz Gut geräumt: der Wer muss sich um den Schnee kümmern? Wunschzettel: Was sich im Mietrecht künftig ändern soll

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1 Ausgabe 4/2013 p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z das Magazin herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich Foto: Mindware Wunschzettel: Was sich im Mietrecht künftig änn soll Foto: wallner-media.at Foto: wallner-media.at Hausverwaltung: Was kann sie? Was muss sie? Was darf sie? Knallkörper: Wie Sie Ihre Haustiere beruhigen und schützen Gut geräumt: Wer muss sich um den Schnee kümmern? Foto: P. Ellington

2 Seite 2 Vorwort >> Liebe Leserinnen und Leser, kurz vor dem Weihnachtsfest 2013 haben auch wir Mieterschützer/innen unsere Wünsche an das Christkind formuliert. Wenn man die Augen ganz fest zumacht und sich das Christkind vorstellt, wird man zwar kaum an die Herren Faymann o Spindelegger denken. Aber dennoch: Die neue Regierung ist für die Umsetzung Anliegen Mieter/ Innen zuständig. Die Mieten zu senken, die Betriebskosten zu entrümpeln, die Vertragsgebühren abzuschaffen und unverschuldet notwendig gewordene Reparaturen dem Vermieter/ Vermieterin zu überlassen das wären die wichtigsten Wünsche an das blondgelockte (Regierungs-)Engerl. Man wäre gut beraten, auch in Zukunft auf den Mieterschutzverband zu hören. Forung umgesetzt Mit einer gewissen Genugtuung können wir ja darauf verweisen, dass ein Kernpunkt Wohnrechtsnovelle 2009, die Überweisung des Kautionsrückforungsanspruchs ins mietrechtliche Außerstreitverfahren, auf eine Forung des Mieterschutzverbandes zurückgeht. Seit dieser Novelle werden die meisten Kautionsstreitigkeiten in den größeren Städten vor den Schlichtungsstellen des Magistrats ausgetragen. Das bedeutet für Mieter/innen einen erleichterten und kostengünstigen Zugang zum Recht. Eine größten Schlichtungsstellen teilte kürzlich mit, dass die Auseinansetzungen um Kautionen heute Platz eins in Hitliste dort stattfindenden Verfahren einnehmen. Wie wäre es, wenn Nationalrat über Initiative Regierung als Nächstes die Vergebührung von Mietverträgen abschaffen würde? Wahlversprechen sollten doch eingelöst werden, noch dazu wenn Mieterschutzverband als Pate hinter diesen Versprechungen steht. Ihnen, sehr geehrte Leserin und sehr geehrter Leser, wünschen wir jedenfalls ein geruhsames Weihnachtsfest und einige erholsame Tage! Ihr Mieterschutzverband Was tun, wenn Schnee kommt? Von Wolfgang Kirnbauer (Mieterschutzverband Wien) Schnee vor Haustür: Was für manche eine willkommene Abwechslung ist und zum Winter dazugehört, kann für ane schnell eine teure Rutschpartie ins Krankenhaus bedeuten. Gerade in jenen Ballungsgebieten, in denen Schnee eher die Ausnahme als die Regel ist, findet eine wirksame Schneeräumung im Bedarfsfall oft unzureichend statt. Ein Grund dafür ist wohl auch die im Jahr 2000 gesetzlich erfolgte Abschaffung des Hausbesorgerberufs und damit verbundene Rückgang Anzahl jener Personen, die Schneeräumung im Bedarfsfall unverzüglich vor Ort nachkommen können, weil sie selbst im Haus wohnen. Es versteht sich von selbst, dass Betriebe, die für die Schneeräumung sorgen sollen, bei wenigen, aber heftigen Schneetagen zu wenig Personal bereitstellen können, um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Und so ist es auch kein Wun, dass die Frage, wer bei Unfällen aufgrund mangeln Schneeräumung haftet, zunehmend bedeuten wird. Die Pflicht zur Räumung und Sicherung Gehwege ergibt sich allgemein aus zahlreichen Gesetzesbestimmungen, wie z. B ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), 1319a ABGB und dem 93 StVO (Straßenverkehrsordnung). Die präziseste Regelung enthält die Straßenverkehrsordnung. Deren 93 normiert, dass die Eigentümer einer Liegenschaft dafür zu sorgen haben, dass die umliegenden Gehsteige und Gehwege von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen sind. Die Eigentümer haben überdies auch dafür zu sorgen, dass Schneewächten o Eisbildungen von den Dächern ihrer Liegenschaften entfernt werden. Werden diese Regelungen nicht befolgt, sind Verwaltungsstrafen zu verhängen und zwar unabhängig davon, ob es zu einem Unfall gekommen ist o nicht. Zum Räumen verpflichtet Die Straßenverkehrsordnung sieht also für Hauseigentümer eine klare und umfangreiche Verpflichtung vor, die öffent-

3 Seite 3 Diese Haftung ist insofern strenger als die Straßenverkehrsordnung, als es sich um eine Haftung aus einem Mietvertrag handelt. Wie bei allen vertraglichen Haftungsproblemen kommt es zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Die Schuld des Vermieters wird vorweg vermutet, und es liegt am Vermieter zu beweisen, dass ihn am Schaden kein Verschulden trifft, er also sämtliche zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. lichen Gehwege frei zu halten. Aber entspricht es nicht unserer Erfahrung, dass nur in den seltensten Fällen die Haus- und Wohnungseigentümer selbst die Schneeräumung besorgen? Dies wird durch 93 Abs 5 StVO ermöglicht, nach Hauseigentümer ihre Verpflichtung zur Schneeräumung durch Rechtsgeschäft auf ane überbinden können (z. B. Hausbesorger, Winterdienstunternehmungen etc.). Kann Hauseigentümer diese Verpflichtung auch auf seine Mieter überbinden? In Einfamilienhäusern ist dies durchaus gängige Praxis und wird in Regel als zulässig angesehen. Zu beachten ist, dass Übergang Räumungsverpflichtung im Mietvertrag nicht einmal schriftlich festgehalten sein muss. Theoretisch reicht dafür eine mündliche Vereinbarung o eine konkludente Vereinbarung, die beispielsweise dadurch entstehen kann, dass Mieter die Schneeräumung über längere Zeiträume selbst erledigt. Können Vermieter diese Verpflichtung auch auf ganze Mietergemeinschaften eines Zinshauses übertragen? Mit dieser Frage hatte sich OGH im Jahr 1991 zu beschäftigen. Der OGH entschied damals, dass es zwar an sich zulässig ist, die Pflicht des Vermieters zur Schneeräumung (über eine Hausordnung) auf die Mieter zu überbinden. Dies geht aber dann nicht, wenn Vermieter nicht sonstige organisatorische Maßnahmen und Kontrollen ergreift, die sicherstellen, dass auch tatsächlich mit einem Funktionieren Reinigung und Schneeräumung zu rechnen ist. Rechtsfolgen bei Unfällen Foto: Hedna-cnd.com Kommen Personen o en Eigentum auf den Grundstücken umliegenden Gehwegen zu Schaden, genügt schon eine geringe Sorglosigkeit des Grundeigentümers (o dessen Vertragspartners, auf den die Schneeräumungspflicht überbunden wurde), um eine finanzielle Haftung (für Verdienstentgänge, Schmerzengeld etc.) zu begründen. Als geringe Sorglosigkeit wird wohl schon das Unterlassen Räumund Streupflicht zwischen 6 Uhr und 22 Uhr anzusehen sein. Davon zu unterscheiden ist die Haftung in einer Wohnhausanlage. Die Straßenverkehrsordnung regelt nämlich nur die Schneeräumungspflichten für Gehwege um die Häuser herum. Kommen Mieter o en Angehörige innerhalb einer Wohnhausanlage zu Schaden (z. B. beim Zugang zu den Stiegenhäusern o Mistbehältern), ergibt sich die Haftung des Vermieters aus allgemeinen Erhaltungspflicht des 1096 ABGB. Über all diesen rein finanziellen Haftungsfragen schwebt zudem die allfällige strafrechtliche Verantwortung. Verletzen sich Menschen aufgrund mangeln Schneeräumung, kann dies den Strafbestand fahrlässigen Körperverletzung erfüllen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es verwunlich, wie sorglos in manchen Gebieten Vermieter und Winterbetreuungsunternehmen ihre Schneeräumungspflichten handhaben. Mietern von Einfamilienhäusern raten wir, sorgsam zu überprüfen, ob eine Schneeräumpflicht des Mieters vereinbart wurde. Die finanziellen und strafrechtlichen Haftungen können im Fall eines Unfalls sehr unangenehm sein. Wer trägt die Kosten? Die Kosten Schneeräumung stellen Betriebskosten dar und sind daher im Regelfall von den Mietern zu tragen. Oft stellt sich die Frage Angemessenheit dieser Kosten. Ist ein privates Unternehmen vom Hauseigentümer mit Schneeräumung beauftragt, handelt es sich zumeist um Pauschalverträge, unabhängig von tatsächlichen Anzahl Schneetage und durchgeführten Räumungen. Zu beachten ist, dass damit in Verbindung stehende Betriebskostenbestreitungen frühestens ein Jahr nach Schneeräumungsperiode durchgeführt werden können, weil die anzufechtende Abrechnung naturgemäß erst im Nachhinein erstellt wird. Mietern ist daher zu Beweiszwecken zu empfehlen, im Fall von unzureichen Schneeräumung dies Verwaltung mit eingeschriebenen Briefen und anschaulichen Fotos zu melden. So läuft man nicht Gefahr, in einem ein Jahr später geführten Verfahren als unglaubwürdig eingestuft zu werden.

4 Seite 4 Wunschzettel für ein neues Mietrecht Von Mirko Handler (Mieterschutzverband Tirol)* Foto: first-hd Europe Die mietrechtlichen Bestimmungen sind in Österreich unübersichtlich geregelt. Der Überblick fällt beim vorhandenen mietrechtlichen Gesetzesdschungel selbst Juristen schwer. Für den Durchschnittsbürger ist es nicht möglich, das zeitige österreichische Mietrecht zu durchschauen. Der Gesetzgeber ist daher gefort, ein übersichtliches Mietrecht zu schaffen. Das österreichische Mietrechtsgesetz ist nicht automatisch auf jeden Mietvertrag anwendbar. Neben dem Voll- und Teilanwendungsbereich besteht eine weitere Ebene, sogenannte Vollausnahmebereich, auf das Mietrechtsgesetz nicht zur Anwendung gelangt. Hier besteht für die Mietvertragsparteien die Möglichkeit, das Mietverhältnis abweichend vom Gesetzesrecht vertraglich zu gestalten. Als klassisches Beispiel für den Vollausnahmebereich ist das Einfamilienhaus zu nennen. Voll- o Teilanwendung? An die Vollanwendung des österreichischen Mietrechtsgesetzes ist neben dem Alter des Gebäudes, in dem das entsprechende Mietobjekt liegt, auch die Anzahl dort befindlichen vermietbaren Einheiten beachtlich. Die beiden für die Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes bestehenden Stichtage sind zeit 8. Mai 1945 für Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sowie 30. Juni Bei Mietverträgen, die dem Mietrechtsgesetz nur teilweise unterliegen, gelten nur bestimmte Regelungsabschnitte des Mietrechtsgesetzes, somit im Wesentlichen die Bestimmungen über den Befristungs- und Kündigungsschutz, das Mietrecht im Todesfall und die Kaution. Als Beispiel für den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist ein im Jahr 1960 ohne öffentliche Mittel errichtetes Gebäude mit etwa sieben Wohnungen zu nennen. Die sich aus dem Mietrechtsgesetz ergebenden Mietzinsschranken und die Betriebskostenregeln gelten im vorhin erwähnten Fall nicht. Unklarheiten Die Unterscheidung verschiedenen Anwendungsbereiche des Mietrechtsgesetzes führt in mietrechtlichen Praxis immer wie zu Unklarheiten. Um die Rechtsgrundlage wie eben Nicht-, Teilo Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes beurteilen zu können, sind mühsame Recherchen notwendig. Ebenso ist hier von Bedeutung, ob bei Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel in Anspruch genommen wurden. Die beiden im Mietrechtsgesetz genannten Stichtage 8. Mai 1945 und 30. Juni 1953 sind im Jahr 2013 meines Erachtens nicht mehr tragbar. So ist ein Systemwechsel beim Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes angebracht, denn es gibt keine sachlichen Gründe, die dafür sprechen, bei bestimmten Mietverhältnissen die wichtigen Themen Mietzinsschranken, Betriebskosten und Instandhaltung auszuklammern. Der Richtwertmietzins sollte bei Wohnungsmieten gelten, wobei die Zu- und Abschläge betragsmäßig festgeschrieben werden mögen. Die Betriebskostenpositionen sollten für alle Mietverhältnisse Anwendung finden. Um die Rechtszersplitterung im österreichischen Mietrecht zu beseitigen, könnten die wesentlichen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch transferiert werden. Ein Stichtag für die Anwendung gesamten Mietrechtsbestimmungen könnte sein. Es erscheint zweckmäßig, zur Entlastung Gerichte weitere Schlichtungsstellen für die Durchsetzung von mietrechtlichen Angelegenheiten einzurichten, die dem Gericht vorgeschaltet sind, so etwa dort, wo bereits Bezirkshauptmannschaften bestehen. * Dieser Beitrag beruht auf dem in Zeitschrift juridicum Nr. 2/2013 erschienenen Aufsatz Reformbedarf im Mietrecht Forungen an den Gesetzgeber von Elisabeth Eberharter und Mirko Handler.

5 Hausverwaltung: Was kann sie? Was darf sie? Von Jasmin Klösch-Bergthaler (Mieterschutzverband Kärnten) Eine Hausverwaltung ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können die Liegenschaft auch selbst verwalten. In Regel wird jedoch eine Verwaltung für die gemeinsamen Belange Gemeinschaft bestellt. Foto: wallner-media.at Seite 5 Die Bestellung einer Hausverwaltung ist eine Angelegenheit ordentlichen Verwaltung, d. h. es entscheidet die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen. Mit Bestellung Verwaltung stehen ihr die nach außen unbeschränkte Vertretung Eigentümergemeinschaft und die Verwaltung Liegenschaft zu. Sie können ab diesem Zeitpunkt für die Liegenschaft keine selbstständigen Verwaltungshandlungen setzen, aber Sie können Beschlüsse fassen und Weisungen erteilen. Unter Weisung Die Hausverwaltung hat die Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und die Weisungen Eigentümermehrheit zu erfüllen. Rechtswidrige Weisungen, wie z. B. eine notwendige Dachreparatur nicht durchzuführen, hat sie jedoch zu ignorieren und sie ist zur Durchführung Arbeiten dennoch verpflichtet. Die Hausverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die laufenden Zahlungen entrichtet werden, ansonsten sind die Rückstände umgehend zu mahnen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so könnten Sie unter Umständen zur Haftung herangezogen werden, was in Praxis auch immer wie vorkommt. Sollte die Mahnung erfolglos bleiben, so hat die Hausverwaltung umgehend zu reagieren und binnen einer Frist von sechs- Monaten eine Klage gegen den säumigen Zahler einzubringen und diese Klage auch im Grundbuch anzumerken. Die Hausverwaltung hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres über das vergangene Kalenjahr eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. In Abrechnung sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die Rücklage o eventuelle gemeinsame Darlehen sowie allfällige Rückstände einzelnen Wohnungseigentümer anzuführen. Ihnen steht das Recht zu, Einsicht in die Belege zu nehmen und gegen Kostenersatz auch Kopien zu verlangen. Die Richtigkeit Abrechnung können Sie im Außerstreitverfahren bei den Bezirksgerichten überprüfen lassen. Verpflichtende Versammlung Sie erhalten auch jährlich vor Ablauf eines Jahres eine sogenannte Vorausschau und werden über die voraussichtlichen Kosten (Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Rücklage, Bewirtschaftungskosten) des Folgejahres informiert. Sie sind auch berechtigt, Auskunft über den abgeschlossenen Verwaltungsvertrag zu erhalten. Auf Verlangen ist Ihnen Auskunft über den Inhalt des Vertrages, über die Honorarvereinbarung und den Umfang vereinbarten Leistungen zu geben. Im Übrigen ist die Hausverwaltung verpflichtet, zumindest alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Kündigung eines unbefristeten Hausverwaltungsvertrages erfolgt mittels Mehrheit nach Miteigentumsanteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende je Abrechnungsperiode. Abschließend noch ein Tipp für Sie: Wickeln Sie den Schriftverkehr mit Ihrer Hausverwaltung immer mittels eingeschriebenen Briefes ab und bewahren Sie eine Kopie auf! Pra: Mietrechtsgesetz MRG, 4. Aufl. MANZ Geb. XVIII, 1124 Seiten. ca. 189,00. ISBN (Objekt ), zu bestellen per Telefon (01/ ) o portofrei unter: Allein die zahlreichen Klauselentscheidungen des OGH rechtfertigen eine Überarbeitung des Standardwerks von RA Dr. Christian Pra zu MRG und ABGB-Mietrecht. Auch diese 4. Auflage enthält wie den aktuellen Gesetzestext, die relevante Rechtsprechung (Stand ), Anmerkungen des Autors sowie weiterführende Literaturhinweise. R. Schmoll BÜCHER- ECKE

6 Seite 6 Sie fragen, wir antworten: Wann muss ich meine Miete bezahlen? Drei Fragen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht Antworten: Wolfgang Czuba (Mieterschutzverband Nieösterreich) Erste Quelle dafür ist natürlich eigene Mietvertrag. Wichtig ist aber, dass es dazu auch zwingende gesetzliche Regelungen gibt und daher Vereinbarungen im Mietvertrag, die davon zu Lasten des/r Mieter s/in abweichen, ungültig sind. Durch das neue Zahlungsverzugsgesetz ergeben sich seit nun gravierende Änungen. So bedeutet nun Fälligkeit (außer im Fall von Verträgen, die unter das Konsumentenschutzgesetz fallen), dass die Miete bereits an diesem Tag am Konto des/r Vermieter s/in eingelangt sein muss. Die Einzahlung Miete erst an diesem Tag ist daher nicht mehr ausreichend. Nur im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes ist es gemäß 6a Abs. 2 KSchG ausreichend, wenn /die Verbraucher/in am Tag Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Zu beachten ist dabei, dass nicht jede Vermieter/in ein Unternehmer ist. Eine Richtzahl (aber eben nur eine Richtzahl) ist die Vermietung von mehr als fünf Mietobjekten. Lei werden viele Mieter/innen von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen oft gar nicht wissen, wie viele Wohnungen ihre Vermieter/in vermietet. Fälligkeitstag ist im MRG und WGG nun fünfte eines Monats (statt bisher Erste). Eine Änung, die übrigens erst aufgrund Stellungnahmen Mieterinteressenvertreter zum Zahlungsverzugsgesetz erfolgte, um die geänten Zugangsregeln zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Verträge, die vor diesem Gesetz abgeschlossen wurden. Auch im 1100 ABGB wurde dieser Fälligkeitstag verankert, doch ans als die Regel des MRG und WGG ist dieser Paragrafnicht zwingend, sodass für Mietverhältnisse, die nicht voll dem MRG bzw. dem WGG unterliegen, nicht zwangsläufig schlechtere Vereinbarungen ungültig wären. Beabsichtigt war, dass die Strahlwirkung dieser Bestimmung auch für diese Mietverhältnisse Auswirkungen haben soll. Ob die Rechtsprechung solche schlechtere Vereinbarungen tatsächlich für gröblich benachteiligend ansehen wird, wird erst die Zukunft zeigen. Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden? Was können die Anwesenden beschließen? Soweit nichts ans vereinbart ist die Eigentümerversammlung alle zwei Jahre von Hausverwaltung einzuberufen ( 25 WEG). Eine qualifizierte Minheit Wohnungseigentümer (mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen über mindestens 25 Prozent Anteile verfügen) kann schriftlich auch die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümergemeinschaft vom Verwalter verlangen. Es ist aber trotzdem rechtlich möglich, dass Wohnungseigentümer auch ohne das Tätigkeitswerden des Hausverwalters auf eine Eigentümerversammlung hinwirken können. Bis wann muss ich eine Investitionsablöse geltend machen? Eine Investitionsablöse nach 10 MRG ist spätestens 14 Tage nach Auflösung/Aufkündigung des Mietverhältnisses dem Vermieter schriftlich unter Mitteilung des Betrages und welche Investitionen getätigt wurden samt Belegen mitzuteilen, wobei wie bei Kündigung damit bereits Zugang gemeint ist und nicht etwa die Postaufgabe. Meistens wird man die Anzeige ohnehin bereits mit Kündigung vornehmen. Für die formal richtige Ausführung und die Berechnung Ansprüche empfiehlt es sich, sich rechtzeitig durch uns beraten zu lassen.

7 So kommen Hund und Katz gut ins neue Jahr Ursprünglich sollte das Silvesterfeuerwerk böse Geister vertreiben. Heute steht Spaß im Vorgrund. Tage vor und auch nach Silvester werden Knallkörper und Raketen gezündet. Vergessen wird dabei oft auf Haus- und Wildtiere, die mit Angst und Panik reagieren. Besons für Hunde und Katzen wird die Knallerei aufgrund ihres gut ausgeprägten Gehörsinns oft zur Qual. Körperzittern, Hyperventilieren, Magen- Darm-Störungen und Herzrasen sind nur einige auftretenden Symptome. Hinzu kommen noch Folgeerscheinungen wie erhöhte Schreckbarkeit bei lauten Alltagsgeräuschen. Von Anneliese Schedlberger (Mieterschutzverband Oberösterreich) fühl Sicherheit. Gewöhnen Sie das Tier schon vorher an den Raum und die neue Situation, damit das Einsperren nicht zusätzlich Stress für das Tier bedeutet. Wenn so ein Raum nicht zur Verfügung steht: Alle Fenster schließen, Vorhänge zuziehen o Rollos runterlassen. Den Fernseher o das Radio etwas lauter stellen. Auch beruhigende Musik kann hilfreich sein. fühlen sie sich schutzlos und ausgeliefert. Bleiben Sie selbst ruhig und bestärken Sie Ihr Haustier nicht in seiner Angst, indem Sie es bedauern und trösten. Damit zeigen Sie dem Tier, dass seine Angst berechtigt ist. Ignorieren Sie die Unsicherheit Ihres Tieres. Rat vom Tierarzt Foto: superbwallpapers.com Seite 7 Dadurch wird ein Spaziergang für manchen Hundebesitzer/manche Hundebesitzerin und dessen/en vierbeinigen Begleiter auch nach Silvester zur neuerlichen Stresssituation. Der Hund versucht bei ähnlichem Lärm in seiner Panik zu flüchten. Die Leine hint ihn daran, was wie Stress verursacht. Für manchen Hund wird Silvester zu einem Trauma, das er nicht so schnell vergisst. Nicht alleine lassen Als Haustierbesitzer sollten Sie folgende Punkte zu Silvester beachten: Haustiere in Silvesternacht nicht alleine lassen! Eine Bezugsperson sollte immer in Nähe sein. Bringen Sie die Tiere in einen ruhigen Raum ohne Fenster, in dem es auch Rückzugsmöglichkeiten gibt. Viele Tiere verstecken sich bei Angst gerne unter einer Sitzbank o unter einer Couch. Diese bietet den Tieren Schutz und gibt ihnen ein Ge- Vogel- o Kleintierkäfige können zudem noch abgedeckt werden. Das dämpft zusätzlich die von außen eindringenden Geräusche. Aber bitte nicht vergessen: Für ausreichend Luftzufuhr muss gesorgt sein! Hundebesitzern ist anzuraten, die Tiere nur wenn unbedingt notwendig ins Freie zu lassen. Hunde müssen an Leine geführt werden, da in einer Schrecksituation die Gefahr besteht, dass Hund vor Angst davonläuft und nicht von alleine nach Hause findet. Diese Hunde landen dann meist in den nach Weihnachtszeit ohnedies überfüllten Tierheimen. Katzen in Silvesternacht nicht nach draußen lassen! Ängstliche Katzen können sich verirren und finden dann nicht mehr nach Hause. Unterlassen Sie den Versuch, Hund o Katze die Ohren zuzuhalten. Das macht die Tiere nur nervös. Durch die Einschränkung eines ihrer wichtigsten Sinnesorgane Beruhigungsmittel sollten nur in Absprache mit dem Tierarzt verabreicht werden. Bei Gabe von homöopathischen Mitteln sollten Sie schon einige Tage vor Silvester mit Verabreichung beginnen. Zum Schutz Wildtiere keine Feuerwerke in Nähe von Waldlichtungen zünden, auch wegen damit verbundenen Brandgefahr. Mit diesen Tipps gewappnet, wünschen wir Ihnen und Ihrem tierischen Begleiter einen guten und stressfreien Rutsch ins neue Jahr! Liebes Mitglied! Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie erholsame Feiertage und ein sorgenfreies Jahr 2014! Alle Informationen zu den Öffnungszeiten rund um die Feiertage erhalten Sie von Ihrer Landesstelle. Rutschen Sie gut! Ihr Mieterschutzverband

8 Die kritische Stimme des Mieterschutzverbandes: Diesmal zum Thema Expertengremium für ein neues Mietrechtsgesetz Was wird uns in Zukunft erwarten? Von Barbara Walzl-Sirk (Mieterschutzverband Steiermark) Im heurigen Sommer haben wir in Erfahrung gebracht, dass seitens des Justizministeriums ein Expertengremium eingesetzt wurde, um ein neues Mietrechtsgesetz anzudiskutieren. Da Mieterschutzverband die zweitgrößte, in manchen Bundeslänn auch die größte Mieterorganisation in Österreich ist, waren wir sehr überrascht, nicht in dieses Expertengremium einberufen worden zu sein. Wir haben dann im Sommer sofort mit dem Justizministerium Kontakt aufgenommen, um die Gründe, warum wir nicht eingeladen wurden, zu erfahren bzw. ob eine Aufnahme in dieses Gremium noch möglich wäre. Wir brachten unter anem vor, dass wir ja in fast allen Bundeslänn vertreten sind und daher auch wertvolle Erfahrungen aus diesen in die Diskussion mit einfließen lassen könnten. Lei haben wir auf unsere Anfrage keine Antwort erhalten. Da wir uns aber nicht so abspeisen lassen wollten, haben wir noch einmal um Antwort ersucht, aber wie keine Rückmeldung erhalten. Vermieterlastig besetzt Mittlerweile haben wir erfahren, dass dieses Expertengremium extrem vermieterlastig zusammengesetzt wurde und die Mieterinteressen von bedeutend weniger Experten vertreten werden als die Vermieter. Es steht daher zu befürchten, dass das möglicherweise auszuarbeitende neue Mietrecht eher den Interessen Vermieter gerecht wird als jenen Mieter. Da wir uns aber weiterhin für Ihre Rechte einsetzen, werden wir beim Justizministerium nicht lockerlassen, um entwe ins Gremium aufgenommen zu werden o zu erfahren, warum das Ministerium auf unsere Expertenmeinung verzichtet. Empfänger Retouren an: Postfach 555, 1008 Wien KONTAKTSTELLEN: Wien 1070 Wien Döblergasse 2 Tel: 01/ , Fax 01/ Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch: Mo. bis Do Uhr, Fr. von Uhr, Di. und Do. auch von bis Uhr. Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/ ): - in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von Uhr bis 18 Uhr und Do. von bis Uhr office@wien.at Steiermark 8010 Graz Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) , Fax (0316) Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9 Uhr bis 11:30 Uhr, TERMINVEREINBARUNG erforlich 8700 Leoben Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung ( ) 8680 Mürzzuschlag Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung ( ) 8605 Kapfenberg Restaurant Schicker, Grazerstraße 9, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316/384830) Oberösterreich 4020 Linz Leergasse 21, Tel. 0732/ Fax 0732/ Mo., Mi. und Fr. von Uhr, Mi. auch von Uhr Bitte um telefonische Voranmeldung! 4400 Steyr Johannesgasse 14, Tel / Mo. von Uhr 4600 Wels Roseggerstraße 8 (Räumlichkeiten AK) Tel. 0680/ jeden Di. von Uhr 4910 Ried i.i. Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, Der Sprechtag findet jeden 2. Dienstag im Monat von Uhr bis Uhr statt Schärding Denisgasse 8 Gasthaus Bräustüberl Bums n, jeden zweiten Di. im Monat von Uhr 4820 Bad Ischl Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24, jeden ersten Fr. im Monat von bis Uhr 4802 Ebensee Gemeindeamt, Zimmer 9, jeden ersten Fr. im Monat von Uhr Nieösterreich 2700 Wiener Neustadt Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176 Sprechstunde Di. von Uhr Termine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do Uhr, Di Uhr) 2500 Baden Palffygasse 1, Tel /44810, jeden Mittwoch von Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176 Wien-Umgebung Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 02622/ Sankt Pölten Heßstraße 4 (im Hof rechts) Sprechstunde jeden Fr. von Uhr nur nach tel. Voranmeldung unter: 02622/23176 (Mo. bis Do. 9-12, Di Uhr) 0664/ (Mo., Di Uhr) Salzburg 5020 Salzburg Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) , Fax (0662) Termin nach Vereinbarung. Öffnungszeiten Mo bis Fr von 8:15 bis 12:15 und Mo bis Do auch 14 bis 16 Uhr Tirol 6020 Innsbruck Maximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3. Stock Zi Telefon (0512) und (0512) office@msv-tirol.at Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis Uhr, DI von bis Uhr und nach Vereinbarung. Kärnten 9020 Klagenfurt Benediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung IMPRESSUM Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich 1070 Wien, Döblergasse 2 ZVR Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk Satz & Grafik: Christian Wallner Produktion: Mag.(Fh) Emily Walton, MA. Druck: Steirerdruck KHD Druck & Verlags GmbH

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