Loesenbeck, Specht, Danz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 D Bielefeld Deutschland

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9507 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Evva Sicherheitstechnologie GmbH Wienerbergstraße A-1120 Wien Österreich VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN Haffner und Keschmann Patentanwälte GmbH Schottengasse 3a A-1010 Wien Österreich INHABERIN Franz Schneider Brakel GmbH & Co. KG Nieheimer Str. 38 D Brakel Deutschland VERTRETER DER INHABERIN Loesenbeck, Specht, Danz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 D Bielefeld Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin am eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Türgriffe mit Verriegelung. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV gestützt. (3) Die Ast. trägt vor, dass dem Streitmusters die Neuheit und Eigenart im Hinblick auf zwei ältere Geschmacksmuster fehle. Die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster seinen gleichermaßen durch die Zweiteilung des Beschlagungsschilds geprägt. Demgegenüber träten die Unterschiede, insbesondere die konzentrischen Kreise auf einer der beiden Beschlagungsschilde des Streitmusters in einer Vielzahl von Benutzungsfällen nicht in Betracht und 2

3 könnten die Ähnlichkeiten nicht aufwiegen. Der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Türbeschlägen sei trotz ihrer Funktionalität relativ hoch. (4) Als Beweismittel legt die Ast. eine Kopie der Bekanntmachungen der zwei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster RCD und (im Folgenden: ältere Geschmacksmuster) vor, die am jeweils mit einer der folgenden Ansichten veröffentlicht worden sind: (5) Die Inhaberin weist in Ihrer Stellungnahme auf Unterschiede zwischen den älteren Geschmacksmustern und dem Streitmuster hin und führt aus, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Türbeschlägen aufgrund der Vielzahl von bekannten Türbeschlägen als gering anzusehen sei. (6) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (8) Die älteren Geschmacksmuster wurden durch Bekanntmachung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehrere Monate vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht. B.3 Neuheit (9) Dem Streitmuster fehlt die Neuheit gemäß Artikel 5 GGV, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. Zwei Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sie sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von einander unterscheiden. 3

4 (10) Ein Türbeschlag ist zweifellos ein Bauteil eines komplexes Erzeugnis im Sinne von Artikel 3(c) GGV, bestehend aus Tür und Türbeschlag, so dass im Folgenden gemäß Artikel 4(2) GGV nur die Merkmale des Streitmusters bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart des Streitmusters zu berücksichtigen sind, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung des Türbeschlags sichtbar sind. (11) Die Türbeschläge des Streitmusters bzw. der älteren Geschmacksmuster umfassen jeweils ein Beschlagungsschild und einen Türdrücker. Jedes der Beschlagungsschilde zeigt eine Zweiteilung in einen oberen und unteren Bereich, die durch eine Trennlinie markiert ist. (12) Der Türbeschlag des Streitmusters unterscheidet sich mindestens durch die folgenden Merkmale von jedem der beiden älteren Geschmacksmuster: - Das Größenverhältnis des oberen zum unteren Bereich des Beschlagungsschilds ist im Streitmuster erkennbar kleiner als in jedem der älteren Geschmacksmuster, d.h. die Trennlinie verläuft im Streitmuster höher, als in den älteren Geschmacksmustern. - Das Streitmuster zeigt ein vollständiges Paar von Türbeschlägen, d.h. die Türbeschläge auf beiden Seiten einer Tür, wobei sich die beiden Türbeschläge des Paares sich von einander durch ein Kreismuster auf einem der Türbeschläge unterscheiden. Im Unterschied dazu zeigt jedes der Geschmacksmuster nur ein Türbeschlag ohne ein Kreismuster. - Das Streitmuster zeigt einen vollständigen Türdrücker, wohingegen in den älteren Geschmacksmustern die Türdrücker nur zum Teil und skizzenhaft dargestellt sind. (13) Die Farbe in der Wiedergabe des Streitmusters kann hier unberücksichtigt bleiben, weil es sich offensichtlich um ein Artefakt der computerunterstützen Herstellung der Zeichnungen handelt. (14) Die Ausgestaltung der Beschlagungsschilde ist keine unwesentliche Einzelheit eines Türbeschlags im Sinne von Artikel 5 GGV. Durch die unterschiedliche Ausgestaltung ist keines der älteren Geschmacksmuster mit dem Streitmuster identisch. B.3 Eigenart (15) Gemäß Artikel 6 GGV ist die Eigenart des Streitmusters dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. (16) Der informierte Benutzer ist mit Türbeschlägen vertraut. Ihm ist bekannt, dass Türbeschläge aufgrund ihrer technischen Funktion notwendigerweise ein Beschlagungsschild und einem Türdrücker aufweisen müssen. Der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Türbeschlägen ist nur beschränkt durch die Vorgabe, dass das Beschlagungsschild im Wesentlichen flach sein muss, um an die Tür angelegt werden zu können, und der Türdrücker im Wesentlichen eine Hebelform zum Öffnen der Tür haben muss. Darüber hinaus kann der Entwerfer seiner Kreativität freien Lauf lassen. So können die Beschlagungsschilde jedweden Stil von Barock bis Bauhaus aufweisen, ohne dass dies die Funktion der 4

5 Türbeschläge beeinflusst. Die Vielzahl von vorbekannten Türbeschlägen unterstreicht den großen Grad der Gestaltungsfreiheit. (17) Der Kombination von zwei unterschiedlichen Beschlagungsschildern zu einem Paar, das zusammen einen Türbeschlag bildet, ist nicht üblich und unterscheidet das Streitmuster signifikant von jedem der beiden älteren Geschmacksmuster. Dazu kommen Unterschiede in den Proportionen von oberem und unterem Bereich der Beschlagungsschilde. Auch hinsichtlich der Türdrücker besteht keine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Geschmacksmustern, da die älteren Geschmacksmuster den Türdrücker nur teilweise und skizzenhaft zeigen. Ein Merkmal, das in einem älteren Geschmacksmuster nicht gezeigt ist, kann auch nicht der Eigenart des Streitmusters entgegen gehalten werden. Der Gesamteindruck, den das Streitmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, unterscheidet sich von jedem der Gesamteindrücke, die die älteren Geschmacksmuster jeweils hervorrufen. C. Schlussfolgerung (18) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters gestützt auf Artikel 25(1)(a) GGV und Artikel 25(1)(b) GGV ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (19) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (20) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. an die Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (21) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 5

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