Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen

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1 Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV Präsentation von Fällen Helga Schreiber Paul Wettstein Béatrice Peterhans 1

2 Fall 1 Somalischer Staatsangehöriger Einreise invalid in die Schweiz im Februar 2004 Abklärung beim Bundesamt für Migration, ob es sich um einen anerkannten Flüchtling handelt. Anerkannte Flüchtlinge erhalten nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz die C-Bewilligung. Sofern eine massgebende Invalidität vorliegt (40% und mehr) ist eine ordentliche EL ab März 2009 auszurichten (FlüB und Art. 5 ELG). 2

3 Fall 1 Berechnung der Ergänzungsleistungen IV-Grad 70% und mehr Ausgaben Lebensbedarf Fr Mietzins Fr Kr.k.prämie Fr Total Fr Einnahmen IV-Rente Fr. 0 aus Vermögen Fr. 0 Total Fr. 0 Ausgaben Fr Einnahmen Fr. 0 Fr Ausgabenüberschuss pro Jahr Fr EL pro Monat

4 Fall 2 serbischer Staatsangehöriger Einreise invalid in die Schweiz im November 1998 Anmeldung EL im August 2007 Staatsangehörige aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen erhalten bei einer rentenbegründenden Invalidität oder als Hinterlassene nach 5 Jahren eine plafonierte EL, nach 10 Jahren die ordentliche EL. *Sozialversicherungsabkommen mit Australien. Bulgarien, Chile, Israel, Staaten von EX-Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, Quebec, San Marino, Türkei, Vereinigte Staaten. 4

5 Fall 2 serbischer Staatsangehöriger vom August 2007 bis November 2008 plafonierte EL Vorgehen für 2007: 1. normale EL mit Rente 0 berechnen 2. Plafonierte EL = Mann Fr Kind Fr Kind Fr IPV Mann, Frau Fr IPV 2 Kinder Fr Fr EL p.a. 3. Vergleich normale EL mit plafonierter EL= der tiefere Betrag ist auszuzahlen. ab Dezember 2008 ordentliche EL ausrichten

6 Fall 2 serbischer Staatsangehöriger Kann ein Anspruch auf EL geltend gemacht werden, wenn ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz vorliegt? Wenn das Gesetz den Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungen vom Wohnsitz abhängig macht, setzt es einen Aufenthalt voraus, welcher erlaubt ist und nicht gegen die Rechtsordnung verstösst (EVG- Urteile M. vom und O. vom ). Personen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt wurde, begründen keinen Wohnsitz (BGE 105 V 136). 6

7 Fall 3 türkische Staatsangehörige Einreise Oktober 2002 IV-Rente Fr ab Dezember 2008 vom Dezember 2008 bis Oktober 2012 plafonierte EL Vorgehen für 2008: 1. normale EL mit Rente Fr berechnen 2. Plafonierte EL = Rente Fr Fr. 856 = Fr Fr. 856 x 12= Fr IPV Fr Fr EL p.a 3. Vergleich normale EL mit plafonierter EL= der tiefere Betrag ist auszuzahlen 7

8 Fall 4 dänische Staatsangehörige ZL-Gesuchstellung 17. März 2009 Ist EU-Staatsangehörige mit dänischer Rente Abklärungen: 1. Es ist beim Migrationsamt abzuklären, unter welchen Voraussetzungen diese Person einreisen konnte. 2. Art. 16 der Verordnung zum Anhang Art. 24 FZA: Rentnerinnen und Rentner aus EU/EFTA Ländern müssen bei der Einreise in die Schweiz nachweisen können, dass sie genügend Einkommen und Vermögen haben, damit keine EL bezogen werden muss. Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke 8

9 Fall 5 mazedonischer Staatsangehöriger Einreise in die Schweiz Oktober 1998 mit 68 Jahren ZL-Gesuchstellung im November 2008 Staatsangehörige aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen erhalten im AHV-Alter nach einer Karenzfrist von 10 Jahren die ordentliche EL. Es ist abzuklären, ob es sich um einen Familiennachzug gehandelt hat, bei dem eine Einreise in die Schweiz nur möglich war, weil eine Garantieerklärung der Angehörien in der Schweiz beim Migrationsamt unterschrieben worden ist (mit Vollmacht die Akten beim Migrationsamt einverlangen und dieses informieren, dass ein ZL-Gesuch eingereicht worden ist). Bei einer ZL-Berechnung wäre der von den Angehörigen garantierte Unterhalt als Einnahmen anzurechnen. 9

10 Fall 6 Staatsangehörige aus Sri Lanka Einreise Mai 1999 in die Schweiz ZL-Gesuch im Juni 2009 Personen, die weder Staatenlose noch Flüchtlinge sind und nicht aus einem Land mit einem Sozialversicherungsabkommen stammen, haben als Invalide oder im AHV-Alter keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Rente der AHV/IV. 10

11 Fall 7 Staatsangehörige aus Sri Lanka als Hinterlassene Hinterlassene aus Drittländern ohne Rente der AHV erhalten, sofern sie die Bedingungen als Witwe oder Waise erfüllen, nach 10 Jahren die ordentliche EL. 11

12 Fall 8 russische Staatsangehörige russische Waise mit Anspruch auf eine Waisenrente der AHV Hinterlassene aus Drittländern mit einer Rente der AHV erhalten nach 10 Jahren die ordentliche EL. Die Karenzfrist ist von den Waisen selber zu erfüllen, da sie einen eigenen Anspruch auf ihre Rente haben. 12

13 Fall 9 deutsche Staatsangehörige Deutsches Ehepaar, seit 2007 Wohnsitz in Zürich mit deutscher Rente und wenig Vermögen. ZL-Gesuch im April Akteneinsicht mit Vollmacht der Gesuchsteller beim Migrationsamt und Meldung bezüglich ZL-Gesuch. Falls Familiennachzug, garantierter Unterhalt abklären. Falls kein Familiennachzug, Meldung ans Migrationsamt, dass die finanziellen Mittel nicht genügen. 13

14 Fall 10 Schweizer ohne AHV-Rente Schweizer ohne AHV-Rente, lebt nach der Einreise in die Schweiz 2 Monate im Kanton Basel, zügelt nach Zürich und muss nach einer Woche ins Spital bzw. ins Heim eintreten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG begründet ein Heimaufenthalt keinen Wohnsitz. Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben worden, und in der Schweiz kein neuer begründet worden, gilt ebenfalls der Aufenthaltsort als Wohnsitz.. 14

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