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1 Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1440 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am Sicherheit von Windkraftanlagen Durch die Antworten der Landesregierung auf die Anfragen Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten (Drs. 17/1049) und Wie unfallgefährdet sind Windkraftanlagen in Niedersachsen? (Drs. 17/1160 Frage 33) sind weitere Fragen zur Sicherheit von Windkraftanlagen entstanden. Diese beziehen sich vor allem auf die Betriebstauglichkeit von Windkraftanlagen sowie auf den Betrieb solcher Anlagen in der Wasserschutzzone II. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit plant die Landesregierung eine Initiative zur Einführung einer Meldepflicht bei Schadensfällen? 2. In welchen zeitlichen Abständen und in welcher Weise werden Windkraftanlagen in Bezug auf ihre Betriebstauglichkeit überprüft? 3. Welche Bedingungen müssen Windkraftanlagen vorweisen, um eine Betriebserlaubnis zu bekommen, und unter welchen Bedingungen kann eine Betriebserlaubnis wieder entzogen werden? 4. Wurden in Niedersachsen schon Windkraftanlagen wegen fehlender Betriebstauglichkeit oder offensichtlicher Gefährdung für die Umwelt stillgelegt und, wenn ja, wie oft und wann? 5. Wie viele Anträge zur Errichtung von Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I und II wurden im vergangenen Jahr abgelehnt (bitte nach Schutzzonenklasse und nach Landkreisen aufschlüsseln)? 6. Aus welchem Grund sind in der Aufstellung der Landesregierung in der Antwort zu Frage 5 der o. g. Anfrage zu Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten lediglich im Landkreis Schaumburg Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II aufgelistet? 7. In der Antwort zu Frage 6 schreibt die Landesregierung, dass sie in der Schutzzone II die Vereinbarkeit von Windkraftanlagen und den Schutzbedürfnissen eines Wasserschutzgebietes nicht als gegeben ansieht. Zudem wird in Antwort 1 der Anfrage zu Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten ausgesagt, dass Genehmigungen von Windkraftanlagen in den Schutzzonen I und II de facto nicht in Betracht kommen. Wie vertragen sich diese Aussagen mit der Anwesenheit von Windkraftanlagen in der Schutzzone II im Landkreis Schaumburg? 8. Gab es schon Fälle in Niedersachsen, in denen wassergefährdende Stoffe aus Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten in das Wasser gelangt sind und, wenn ja, wie oft und wann? 9. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn wassergefährdende Stoffe aus Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten in das Wasser gelangen? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) 1

2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref /17/7/ Vorab ist anzumerken, dass im Folgenden synonym zu dem Begriff Windkraftanlage der fachrechtlich gebräuchliche Begriff Windenergieanlage (WEA) verwendet wird. Inhaltlich bestehen jedoch keine Unterschiede zwischen diesen Begriffen. WEA werden nach immissionsschutzrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften genehmigt. Bei Anlagen in festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind erhöhte Anforderungen zu beachten. Insbesondere die Verminderung von Deckschichten durch den Bau sowie die Verwendung wassergefährdender Stoffe sind dabei wichtige Kriterien. In WEA werden verschiedene wassergefährdende Stoffe eingesetzt (insbesondere Hydrauliköl, Schmieröl, Schmierfett und Transformatorenöl). Es handelt sich dabei um Anlagen zum (Herstellen, Behandeln und) Verwenden (HBV) dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Für HBV-Anlagen gilt, dass sie so beschaffen sein, so errichtet, unterhalten, betrieben werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern - auch des Grundwassers - nicht zu besorgen ist. Konkrete technische Anforderungen ergeben sich aus der Anlagenverordnung - VAwS. In der Wasserschutzzone I von Wasserschutzgebieten ist das Errichten von WEA unzulässig. In der Schutzzone II (und IIIA) von Wassergewinnungsanlagen kommt die Errichtung von WEA in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit dem Schutzziel der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen setzen europäische Harmonisierungsrechtsakte um und richten sich an die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler). Eine Rechtsverpflichtung der Wirtschaftsakteure zur Meldung von Schadensereignissen von WEA besteht nicht. Die Einführung einer derartigen Berichtspflicht für die vorgenannten Akteure würde gegen die Prinzipien des europäischen Binnenmarkts verstoßen und ein Handelshemmnis darstellen. Auch eine bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlich geregelte Meldepflicht der Anlagenbetreiber gegenüber den Überwachungsbehörden ist nicht beabsichtigt, zumal sie im Falle des Bauordnungsrechts nur auf Niedersachsen begrenzt wäre. Durch Erlass des MS im Einvernehmen mit dem MU vom wurden die unteren Bauaufsichtbehörden und unteren Immissionsschutzbehörden darauf hingewiesen, dass Schadensereignisse, deren Ursache nachweislich durch die Beschaffenheit der WEA begründet ist, den zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern als Marktüberwachungsbehörden zu melden sind. Damit soll erreicht werden, dass Ereignis und Produktinformation in das System ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance) eingetragen werden können. Das ICSMS wurde entwickelt, um Marktüberwachung effektiv und europaweit durchführen zu können. Zu 2: Aus der im Rahmen des Bauordnungsrechts als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie für WEA ergeben sich folgende Regelungen: Vor Inbetriebnahme ist seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder des Prüfingenieurs für Baustatik zu bescheinigen, dass die WEA nach den geprüften bautechnischen Unterlagen errichtet 2

3 worden ist. Die Abnahme der Maschine erfolgt auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorzulegenden gutachtlichen Stellungnahme zur Maschine. Zudem sind wiederkehrende Prüfungen in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gutachtlichen Stellungnahmen zur Maschine. Sie betragen höchstens zwei Jahre, dürfen jedoch auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch autorisierte Sachkundige eine mindestens jährliche Überwachung und Wartung der WEA durchgeführt wird. Bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Maschine, einschließlich der elektrotechnischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter, im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Dabei müssen die Prüfungen nach den Vorgaben des im Genehmigungsverfahren begutachteten Wartungspflichtenbuchs und gegebenenfalls weiterer Forderungen in anderen Gutachten durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass die sicherheitsrelevanten Grenzwerte entsprechend der begutachteten Ausführungsunterlagen eingehalten werden. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind. Es ist zu prüfen, ob die Turmkonstruktion im Hinblick auf die Standsicherheit Schäden (z. B. Korrosion, Risse, Abplatzungen in den tragenden Stahl- bzw. Betonkonstruktionen) oder unzulässige Veränderungen gegenüber der genehmigten Ausführung (z. B. bezüglich der Vorspannung der Schrauben, der zulässigen Schiefstellung, der erforderlichen Erdauflast auf dem Fundament) aufweist. Bei planmäßig vorgespannten Schrauben ist mindestens eine Sicht- und Lockerheitskontrolle durchzuführen. Zu 3: Für WEA, die nur einer Baugenehmigung bedürfen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn die WEA mit dem zu prüfenden öffentlichen Baurecht vereinbar ist. Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige WEA (Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m) besteht gemäß 6 Abs. 1 i. V. m. 5 BImSchG ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn u. a. sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen und ferner andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen. Die Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt im Genehmigungsverfahren anhand der Antragsunterlagen entsprechend den für WEA geltenden einschlägigen gesetzlichen und technischen Bestimmungen. Die maßgeblichen Regelungen dieser Bestimmungen werden in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung verbindlich vorgegeben und konkretisiert. Soweit sich aus Technischen Baubestimmungen oder Nebenbestimmungen der Genehmigung ergibt, dass vor Inbetriebnahme bestimmte Abnahmeprüfungen erfolgen müssen, darf der Betrieb nicht vorher aufgenommen werden. Ein Widerruf einer rechtmäßig erteilten Baugenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz und für den Sonderfall eines Anpassungsverlangens an das derzeitige Bauordnungsrecht auch im Rahmen des 85 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung zulässig. Sollten Betreiberpflichten nicht erfüllt werden, stehen der zuständigen immissionsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde im Übrigen die Mittel der nachträglichen Anordnung gemäß 17 BImSchG zur Verfügung. Darunter fällt auch die des sicheren Betriebes nach 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie das Mittel der vollständigen oder teilweisen vorläufigen Betriebsuntersagung gemäß 21 Abs. 1 BImSchG. Nach der Richtlinie für WEA ist bei Mängeln, die die Standsicherheit der WEA ganz oder teilweise gefährden oder durch die unmittelbare Gefahren von der Maschine und den Rotorblättern ausgehen können, die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Soweit dies nicht seitens des 3

4 Betreibers selbst erfolgt, kann eine Stilllegung der Anlage behördlicherseits durchgesetzt werden. Die Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung der Mängel setzt nach der Richtlinie für WEA die Freigabe durch einen Sachverständigen voraus. Zu 4: Gesicherte Erkenntnisse über Stilllegungen liegen aufgrund fehlender Meldepflichten für Betreiber nicht vor. Infolge anlassbezogener Meldungen - meist örtlicher Bauaufsichtsbehörden - sind der obersten Immissionsschutz- und der obersten Bauaufsichtsbehörde folgende Zahlen wegen technischer Probleme außer Betrieb genommener WEA bekannt: Jahr Anlagen (bis zum Abschluss einer Sachverständigenprüfung) (Stilllegung durch Betreiber nach Schaden an weiterer Anlage). In wie vielen dieser Fälle eine Stilllegung behördlich festgelegt wurde, ist der obersten Immissionsschutz- und der obersten Bauaufsichtsbehörde nicht bekannt. Zu 5: Aufgrund der in der Regel kleinen Fläche und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Fassungsbereichs der Zone I ist hier eine Bebauung, außer als Brunnen- oder Quellfassung, nicht zulässig. Daher haben die befragten Wasserbehörden hier Fehlanzeige gemeldet. Aufgrund des ebenfalls hohen Schutzbedürfnisses der Zone II hat die Abfrage bei den Wasserbehörden hier das gleiche Ergebnis erbracht. Dementsprechend sind für die Schutzzonen I und II keine Anträge vorgelegt worden oder es waren keine Wasserschutzgebiete vorhanden. Ein Aufschlüsseln nach Schutzzonen und Landkreisen, war somit nicht erforderlich. Zu 6: Die Landesregierung hatte die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vom , Drs. 17/1049, nach der Anzahl der WEA, nach Name des Wasserschutzgebietes, der Schutzzone und des Standorts der Anlage gefragt. Das Ergebnis wies lediglich im Landkreis Schaumburg Anlagen in der Zone II aus. Zu 7: Die Anwesenheit von WEA in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets im Landkreis Schaumburg erklärt sich daraus, dass die untere Wasserbehörde zum Beteiligungszeitpunkt WEA nicht als Anlagen zum Verwenden von wassergefährdenden Stoffen (HBV-Anlagen) gesehen hat, die nach den Regelungen der Anlagenverordnung (VAwS) nicht in der Zone II eines festgesetzten Wasserschutzgebiets aufgestellt werden dürfen. Dementsprechend sind auch keine besonderen Auflagen verlangt worden. Im Wasserschutzgebiet bzw. im Vorranggebiet Riesbachtal, Landkreis Schaumburg, wurden drei kleinere WEA genehmigt. In der Baugenehmigung wurden keine wasserrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommen, weil es unterblieben ist, die Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen und davon ausgegangen wurde, dass die wasserrechtlichen Belange zum Wasserschutzgebiet im Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. zur Schaffung eines Vorranggebiets berücksichtigt wurden. Aktuell wird das Verfahren zur Novellierung des Wasserschutzgebiets Riesbachtal durchgeführt. Innerhalb der neuen Abgrenzung des Wasserschutzgebiets liegen WEA künftig nur in der Zone III. 4

5 Zu 8: Fälle, in denen wassergefährdende Stoffe aus WEA in Wasserschutzgebieten in Gewässer gelangt sind - also, die möglichen Gefahren, die die Landesregierung in der Antwort auf die Frage Nr. 7 der Drs. 17/1049 beschrieben hat - sind nach Auskunft der Wasserbehörden bisher nicht eingetreten. Zu 9: Da nach Mitteilung der Wasserbehörden Unfälle mit WEA in Wasserschutzgebieten nicht aufgetreten sind, liegen zu der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich muss jedoch im Schadensfall ein Auslaufen von Schadstoffen verhindert werden. Hierzu verfügen WEA über eine Auffangwanne als Rückhalteeinrichtung. Außerdem sind als Sofortmaßnahmen das Abdichten schadhafter Behälter oder Anlageteile, das Umpumpen/Umladen in andere Behälter und das Aufbringen von Bindemitteln erforderlich. Ferner sind die unteren Wasserbehörden zu informieren und, je nach Schwere des Unfalls, die Grundwasserentnahme vorübergehend einzustellen. Vorbeugend sollte auf der Anlagenseite eine Leckageüberwachung erfolgen sowie Auffangwannen unter Getriebe, Trafo oder Generator angeordnet und überwacht werden. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass das Gehäuse der Gondel als flüssigkeitsdichte Wanne mit ausreichendem Auffangvolumen ausgebildet ist. Die Notwendigkeit für bauliche Maßnahmen (flüssigkeitsdichter Umfüllplatz mit Anschluss an Leichtflüssigkeitsabscheider) ist zu prüfen. Der Trafo ist mit maximal l Trennöl der Wassergefährdungsklasse 1 zu betreiben, und der Austausch von Getriebeölen muss in hochfesten Spezialschläuchen mit geringem Durchmesser unter hohen hydrostatischen Drücken erfolgen. In Vertretung Almut Kottwitz (Ausgegeben am ) 5

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