Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom bis einschließlich

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1 Gemeinde Böhmfeld Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom bis einschließlich Hinweis: Mehrere Stellungnahmen beziehen sich auf die von der Vorentwurfsfassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft dargestellten Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen. Eine Beschlussfassung zu diesen Stellungnahmen, die sich auf die Auswahl von Flächen, deren Lage oder deren Abformung bezieht, kann erst nach einem grundsätzlichen Beschluss des Gemeinderates über die weiterzuverfolgende Planungskonzeption erfolgen. Entsprechend lautet der Beschlussvorschlag zu diesen Stellungnahmen jeweils Derzeit keine Abwägung möglich. Die Würdigung der Stellungnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Fortführung des Verfahrens gegenwärtig ausgesetzt ist bis zum Zeitpunkt an dem die die Errichtung von Windkraftanlagen möglich erscheint. Die zeitliche Perspektive für eine Fortführung ist unklar, daher können bis zu diesem Zeitpunkt weitere Rahmenbedingungen eintreten, die eine vertiefende Auseinandersetzung mit den dargestellten Sachverhalten notwendig werden lassen. Lfd. Ö Meine Interessenslage ist einfach zu erörtern. Bewohner Böhmfelds und als Student eines großartigen Wissenschaftszentrums in Freising, absoluter Befürworter regenerativer und nachhaltiger Energieumwandlungen. Ich bin sehr froh, dass in vielen Gesetzesbüchern Begriffe, wie "Wucher", "moralische Verwerflichkeit" und/oder "Sittenwidrigkeit" auftauchen. Es zeugt nur von einer grundsätzlichen Höherstellung unserer individuellen Vernunft und Moral! Konzentrationsflächen auszuweisen, welche in südwestlicher Ausrichtung zum Dorf plus "Hauptschattenschlagrichtung" liegen, in einem stark umstrittenen Mindestabstand, finde ich in vielerlei Hinsicht für nicht "vernünftig". In so manchen Gesprächen mit Professoren konnte ich die naturwissenschaftlichen Argumentationen hinsichtlich des Mindestabstandes, in Grenzwerten ausgedrückt, gut nachvollziehen. Daten und langzeit-studien müssen gesammelt werden! Die Zahl der klagenden Anwohner nimmt zu. Sie im Nachhinein als Placebo-Erkrankte abzustempeln, ohne der Ursache weiter auf den Grund zu gehen, äußerst introvertiert seitens der Rechtsprechung. Die Bevölkerung aber trägt die Beweislast. Das ist absurd! Mein Plädoyer: Sollte die Gemeinde in der Lage sein, das ganze Verfahren (auf evtl. be- Hintergrund der vorliegenden Planung der Gemeinde Böhmfeld ist im Sinne einer Positivsteuerung die Windkraftnutzung auf den oder die geeignetsten Standorte lenken, an dem eine substanzielle Nutzung der Windenergie in einer für Mensch und Umwelt möglichst verträglichen Form erfolgen kann. Ohne eine Ausweisung der Konzentrationsflächen sind Windkraftanlagen privilegiert zulässige Vorhaben im Außenbereich (gem. 35 Abs BauGB). Dies bedeutet, dass ihnen öffentliche Belange nach 35 Abs. 3 BauGB nur begrenzt entgegen gehalten werden können. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan beschränkt die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen räumlich auf die ausgewiesenen Konzentrationsflächen. Die Gemeinden haben in ihrer Verantwortung für die Bürger und Natur und Landschaft sämtliche öffentlichen und privaten Belange gerecht untereinander abzuwägen. Die daraus resultierende Entscheidung muss klar nachvollziehbar sind. Im Ergebnis der Entscheidung muss der Windkraftnutzung im Gemeindegebiet substanziell Raum geschaffen Vor diesem Hintergrund muss bei einer Weiterführung der Planung einerseits der Schutz der Bevölkerung nach dem Stand der Wissenschaft berücksichtigt werden und andererseits aber 1/22

2 grenzte Zeit) zu "stunden", um sich die notwendige Sicherheit von den Naturwissenschaften hinsichtlich der Grenzwerte zu verschaffen, bzw, einen in den nächsten Monaten/Jahren kommenden Fortschritt (noch bürgerfreundlichere, nachhaltigere und effizientere Umwandlungskonzepte) abwarten zu können, dann kann man endlich mal von Cleverness und Intelligenz in einer kapitalisierten Welt sprechen. Ö Generell sind alle ausgewiesenen, potentiell konfliktarmen Konzentrationsflächen, nicht konfliktarm genug. Der Widerstand, der sich aus der Bevölkerung andeutet, belegt diese Feststellung. Es ist nicht nur die Gründung der Bürgerinitiative, die den Widerstand zum Ausdruck bringt. In welcher Richtung auch immer ein Windrad um Böhmfeld gebaut wird, die Bevölkerung, insbesondere der Teil der Bevölkerung, der die WKA vor der Nase hat, wird am Standort der WKA Anstoß nehmen, solange die WKA nicht ausreichend weit entfernt ist. Unsere Befürchtung: Egal wo die WKAs im Bereich der 7 ausgewiesenen Konzentrationsflächen gebaut werden, es wird die Bevölkerung in Böhmfeld spalten. Der angestrebte Mindestabstand von 1000m für Anlagen von ca. 200m Gesamthöhe wirkt bedrohlich und beängstigend auf die Bürger in der Wohngemeinde. Der Mindestabstand der WKA zum Wohnbereich muss daher im Verhältnis zur WKA Gesamthöhe gefordert Der Abstand von 1000m Entfernung für eine WKA von ca. 200m Höhe ist nicht verhältnismäßig, auch wenn die Gesetzgebung 1000m vorgibt. Wir schlagen vor, der Abstand zum nächstliegenden Wohnbereich muss mindestens 10 x Gesamthöhe der WKA sein. Die von WKAs ausgehenden optischen und akustischen Immissionen auf den Menschen dürfen nicht mit dem Argument ignoriert werden, solange sie sich unterhalb der gesundheitlich bedenklichen Grenzwerte befänden, können wir nichts dagegen machen. Eine Belastung unterhalb der Grenzwerte, ist bereits eine gesundheitliche Belastung. Es gibt keinen Grund weshalb Bürgerinnen und Bürger einer gesundheitlichen Belastung durch Schattenschlag unterhalb 30 Std / Jahr oder unterhalb 30 Min / Tag ausgesetzt werden sollen, nur auch den übrigen konkurrierenden Belangen, wie beispielsweise Natur- und Artenschutz oder dem Schutz infrastruktureller Einrichtungen entsprechend Rechnung getragen Eine einseitige Abwägungsentscheidung wäre vor dem Ziel der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen nicht tragbar. Hintergrund der vorliegenden Planung der Gemeinde Böhmfeld ist im Sinne einer Positivsteuerung die Windkraftnutzung auf den oder die geeignetsten Standorte lenken, an dem eine substanzielle Nutzung der Windenergie in einer für Mensch und Umwelt möglichst verträglichen Form erfolgen kann. Ohne eine Ausweisung der Konzentrationsflächen sind Windkraftanlagen privilegiert zulässige Vorhaben im Außenbereich (gem. 35 Abs BauGB). Dies bedeutet, dass ihnen öffentliche Belange nach 35 Abs. 3 BauGB nur begrenzt entgegen gehalten werden können. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan beschränkt die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen räumlich auf die ausgewiesenen Konzentrationsflächen. Die Gemeinden haben in ihrer Verantwortung für die Bürger und Natur und Landschaft sämtliche öffentlichen und privaten Belange gerecht untereinander abzuwägen. Die daraus resultierende Entscheidung muss klar nachvollziehbar sind. Im Ergebnis der Entscheidung muss der Windkraftnutzung im Gemeindegebiet substanziell Raum geschaffen In der Regel wird der Abstand, den Windkraftanlagen von den nächsten Siedlungen halten müssen durch die TA Lärm ermittelt und kann daher schwer absolut in Metern ausgedrückt Auch die derzeit als Mindestabstand zu Wohngebieten gewerteten 800 m könnten somit im Einzelfall unterschritten Der Mindestabstand von 800 m stellt daher bereits einen umfangreicheren Schutz der Bevölkerung dar, als gesetzlich vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund muss bei einer Weiterführung der Planung einerseits der Schutz der Bevölkerung ggf. mit höheren Schutzabständen berücksichtigt werden und andererseits aber auch den übrigen konkurrierenden Belangen, wie beispielsweise Natur- und Artenschutz oder dem Schutz infrastruktureller Einrichtungen entsprechend Rechnung getragen Eine einseitige Abwägungsentscheidung wäre vor dem Ziel der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen nicht tragbar. Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen. Die Nutzungsmöglichkeiten bzw. die Wirtschaftlichkeit einer ausgewiesenen Konzentrationszone sind allerdings ebenfalls zu berücksichtigen (Verbot 2/22

3 weil ein Investor an dem bestimmten Standort den max. Ertrag sich verspricht? Wir hoffen, dass hier die Gemeinde standhaft bleibt und nicht im Interesse eines Investors (EGB) ihre Entscheidungen trifft, selbst wenn eine Klage des Investors drohen sollte. [Ein Einwand mit ähnlichem Wortlaut.] Von den sieben noch verbliebenen Konzentrationsflächen können wir uns die Flächen W1, W2, den östlichsten Bereich von W4 und den Standort Rothenberg als Kompromiss für WKA Standorte vorstellen, vorausgesetzt, die WKAs sind in ihrer Höhe verhältnismäßig zum Abstand zur Wohngemeinde. W1 und W2 verursachen auf Böhmfeld weder einen Schattenwurf, noch einen Schattenschlag. Auch von der hörbaren akustischen Belastung erwarten wir uns geringere Immissionen aufgrund der nördlichen Lage der Standorte bei westlichen Winden. Für den östlichen Bereich von W4 und dem Standort Rothenberg würden Schattenwurf und Schattenschlag aufgrund der rasch aufgehenden Sonne kaum, und nicht so ausgeprägt sein, wie an den Standorten für W7 bis W10. Die wahrnehmbare akustische Belastung an den Standorten W1 W4 und Rothenberg käme nur bei starkem Ostwind zum Tragen, was über das gesamte Jahr gesehen, selten auftritt. [Ein Einwand mit ähnlichem Wortlaut.] Die Konzentrationsflächen W7 bis W10 lehnen wir kategorisch für WKAs ab, selbst wenn sie als am ertragreichsten begutachtet worden sind. Begründung: Hier prallen Renditeinteressen eines Investors gegen das Wohlbefinden von Bürgern aufeinander. Für die Bürger ergeben sich mit dem Bau der WKAs an diesen Standorten keinerlei Vorteile oder Nutzen. Der Investor möchte Rendite an diesen Standorten einfahren, egal ob akustische und optische Beeinträchtigungen die Bürgerinnen und Bürger, die in der Nähe wohnen, belasten. Was für den Bürger nicht als Wunschkonzert gelten soll, darf auch nicht für den Investor gelten. einer Verhinderungsplanung). Eine Abwägung muss dabei auch rechtlichen Regularien folgen. Tut sie dies nicht, hat das eine Unwirksamkeit der Planung zu Folge. Darüber hinaus hängt der Schattenschlag stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes, auch bei einer Fortführung des Verfahrens keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Bei einer Fortführung der Planung kann im Rahmen einer flächenbezogenen Abwägung berücksichtigt werden, dass die nördlichen Flächen aus Immissionsschutzgesichtspunkten besser geeignet ist als die übrigen Flächen, insbesondere gegenüber den südwestlichen Flächen. Es müssen allerdings weitere Belange in die Abwägung eingestellt werden (beispielsweise Denkmalschutz Wallfahrtskirche Hl. Kreuz) s.o. Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen. Die Nutzungsmöglichkeiten bzw. die Wirtschaftlichkeit einer ausgewiesenen Konzentrationszone sind allerdings ebenfalls zu berücksichtigen (Verbot einer Verhinderungsplanung). Eine Abwägung muss dabei auch rechtlichen Regularien folgen. Tut sie dies nicht, hat das eine Unwirksamkeit der Planung zu Folge. Des Weiteren wird das Ortsbild, das bereits durch die Hochspannungsmasten beeinträchtigt ist, durch die beiden, geplanten WKAs im Südwesten der Gemeinde vollkommen zerstört. Bei einer Fortführung der Planung müssen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die durch Windkraftanlagen ausgelöst werden, in die Abwägung eingestellt Grundsätzlich könnten allerdings mit der Wahl bereits landschaftlich vorbelasteter Bereiche (durch die bestehende Energiefreileitungen), weitgehend unbelastete Landschaftsteile von 3/22

4 Die Kommune und der Investor müssen sich bewusst sein, dass das gemeindliche Gebiet von Böhmfeld nicht mit ausreichend gutem Wind für ertragreiche Windkraftanlagen ausgestattet ist. Unterschiede von 0,2 m/s bis 0,4 m/s Windhöffigkeit, dürfen der Gemeinde noch nicht Anlass geben, zu Gunsten eines Investors und gegen einen beachtlichen Teil der Bürgerschaft für den südwestlichen Standort zu entscheiden. Eine Bugwelle der Empörung und Klagen wird über die Gemeinde schwappen, wenn die geplanten 2 WEAs tatsächlich im SW der Gemeinde aufgebaut Das Risiko, dass es zu einer Spaltung in unserer Kommune kommt, ist nicht zu übersehen. Anmerkung Fukushima wurde von den japanischen Behörden genehmigt und vom Investor gebaut unter der Maßgabe, die Belastungsgrenzwerte, die die Umwelt und die Menschen sonst gefährden könnten, nicht zu überschreiten. Außerdem mussten die Betreiber der Atomkraftanlage die bestmöglichen Sicherheitskriterien für das Kraftwerk garantieren. Leider wurden die größten Bedenken der Bevölkerung hinsichtlich der Gefahr, die durch die Wahl des Standortes (Teil des Vulkangürtels im pazifischen Ozean) gegeben war, von den Behörden mit der Begründung hinweg geräumt, die Grenzwerte werden eingehalten, und das Atomkraftwerk ist mit allen erdenklich besten Sicherheitsmaßnahmen ausgerüstet. Es kann also nichts passieren. Die Vorgehensweise, wie unsere Gemeinde, im Interesse des Investors und gegen die Bedenken und Argumente der Bevölkerung agiert, zeigen große Ähnlichkeiten zu Fukushima auf. Wir wünschen uns von der Gemeinde in Sachen Ausweisung von Konzentrationsflächen eine stärkeres sich Einsetzen für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger. Die Zusage des Investors zur Einhaltung von Grenzwerten, als auch die Aussicht auf Genehmigung durch die Behörden, darf für die Gemeinde Böhmfeld kein Grund sein, sich dem Schicksal zu unterwerfen, man könnte nichts dagegen ausrichten. Am Beispiel Fukushima wurde deutlich, wie viel die Zusicherung des Investors hinsichtlich Einhaltung von Grenzwerten, sowie die Grenzwerte selbst, als auch die Sachkenntnis von Behörden wert sind. Die Bedenken der Bevölkerung traten ein. Wir wollen es erst gar nicht so weit kommen lassen. Böhmfeld hat sein Schicksal selbst in der Hand! Eine Spaltung wäre über Jahre hinweg katastrophal. Ö Wie in Ihrer Bekanntmachung vom mitgeteilt, soll der Gemeinderat Böhmfeld einen sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie" aufstellen. Da aber mittlerweile die Energiegenossenschaft Böhmfeld schon einen Vorvertrag mit einem Grundstücksbesitzer abgeschlossen hat, bin ich davon überzeugt, dass die Entscheidung über den Standort schon längst gefallen ist. Daher möchte ich mein Recht nutzen und Ein- WEA freigehalten Für die Beurteilung der Windhöffigkeit nutzt die Gemeinde Daten des Deutschen Wetterdienstes. Die Windhöffigsten Bereiche (außerhalb der Waldgebiete), liegen dabei in einem Grenzbereich der Wirtschaftlichkeit. Bei einer Weiterführung der Planung sollten die vorhandenen Windhöffigkeitsdaten für eine sachgerechte Abwägung zwischen den Eignungsflächen herangezogen Aufgabe der Gemeinde ist indes nicht die Wirtschaftlichkeit späterer Vorhaben zu gewährleisten. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan bereitet die Planung von Windkraftanlagen vor bzw. schränkt diese ein. Weder plant eine Kommune mit diesem Instrument selbst die Errichtung von Windkraftanlagen, noch ermöglicht Sie eine abschließende Genehmigung (Genehmigung nach BImSchG). Zudem ist das Gefahrenpotential von Kernkraftwerken nur schwer mit dem von Windkraftanlagen vergleichbar, im Gegenteil fördert ein blockieren von erneuerbaren Energien indirekt die Nutzung anderer Energiequellen wie etwa auch der Kernenergien. Nichtsdestotrotz sind die Bedenken und der Schutz der Bevölkerung ernst zu nehmen und bei einer Fortführung des Verfahrens entsprechen zu berücksichtigen. Bei einer Weiterführung des Verfahrens muss auf die sorgfältige und nachvollziehbaren Abwägung der privaten und öffentlichen Belange geachtet Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Schattenschlag kann aufgrund der Unterschiede zwischen den Himmelsrichtungen nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. 4/22

5 spruch gegen den von der Energiegenossenschaft bevorzugten Standort am Reisberg erheben, da ich die Befürchtung habe, dass, gerade im Winterhalbjahr bei niedrigem Sonnenstand, eine Schattenschlag bis ins Dorf hinein über die laut Gesetz erlaubten 30min pro Tag nicht ausbleiben wird. Da ich am Ortsrand in Richtung Reisberg wohne wäre ich davon direkt betroffen. Ö Ich glaube nicht, dass ich als Bürger mit dieser Eingabe irgendetwas bezwecken kann, wenn ich den bisherigen Prozess bei der Auswahl des passenden Grundstücks für ein "Bürger"- Windrad verfolge. Die Entwicklung war von vorneherein sehr absehbar. Dennoch will ich meine Bedenken zum Ausdruck bringen. Ich bin mir sicher, dass das Projekt gestorben wäre, wenn hier eine besondere Pflanze oder Tierart leben würde. Ich erwarte dass der Mensch und dessen Gesundheit vor allem stehen. Auch vor den wirtschaftlichen Interessen der eg. Hierbei müssen nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Werte für Lärmschutz und Schattenschlag, sondern auch das Thema Infraschall gebührend berücksichtigt Ö Wir begrüßen ausdrücklich den Ausstieg aus der Atomenergie und die daraus verstärkte Nutzung regenerativer Energien sowie im Besonderen die lokal orientierte, transportverlustarme Erzeugung von Energie. Die Flächen W5 bis W10 befinden sich im Südosten der Gemeinde Böhmfeld. Dadurch würde die Sonne bei tiefem Stand und vor allem in den Frühlings- und Herbstmonaten einen deutlichen Schattenschlag sichtbar werden lassen. Dabei handelt es sich aber um einen bewegten und nicht um einen unbewegten Schattenwurf. Schattenschlag kann bei Menschen nachweislich zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Ein Aufenthalt ist also nicht möglich. [Ein Einwand mit ähnlichem Wortlaut.] Der Schattenschlag hängt allerdings auch stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Durch die gewählten Mindestabstände ist auch nicht mit erhöhten Beeinträchtigungen durch Infraschall zu rechnen (Vgl. LFU Bayern Windkraftanlagen beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Februar 2012). Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Schutzabstände erhöhen. Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Schattenschlag kann aufgrund der Unterschiede zwischen den Himmelsrichtungen nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. Der Schattenschlag hängt allerdings auch stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen. 5/22

6 Die Planung der Gemeinde Böhmfeld soll die Bürger bestmöglich vor Einschränkungen der Lebensqualität durch Windkraftanlagen schützen, vor allem in Sachen Lautstärke. Aktuell liegt der Schalldruck in den Wohngebieten in Böhmfeld nachts zwischen 25 und 30 db. Durch eine Windkraftanlage würde dieser auf ca. 40 db ansteigen, dass sich mit einem in etwa 7000 Metern über Böhmfeld fliegenden Düsenjet vergleichen lies. [Ein Einwand mit ähnlichem Wortlaut.] Aus diesen Gründen befürworten wir die Aufstellungsorte, die möglichst weit weg von den Wohngebieten im Norden zu finden sind. Begründung: Das Kontrastverhältnis Licht/Schatten wird umso schwächer je weiter der Abstand von der Anlage zu den Wohngebieten ist. Desweiteren werden die Geräuschemissionen bei meist vorherrschenden West- bis Südwestwinden vom Dorf weggetragen im Gegensatz zu den Standorten im Süden. Selbst bei Ostwind würden die Emissionen durch den Wind ebenfalls am Dorfgebiet vorbeigetragen Ö Dass sich eine Windkraftanlage in Böhmfeld nicht wirklich rentiert, bestätigt nicht nur Herr Kugler, sondern auch die eg selber. Warum braucht Böhmfeld dann ein Windrad mit denselben bzw., aufgrund des ungünstigen Standortes, sogar noch mehr Nachteilen, als jedes andere, wirklich effiziente Windrad. Ich erwarte von der Gemeinde, dass sie eine ernsthafte Abwägung vornimmt, die nicht nur die Rendite der Genossenschaft im Visier hat, was der zu erwartende Ertrag und was die tatsächlichen Kosten sind. Dabei sollten auch die synergetischen Kosten, die nicht mit Geld beziffert werden können Berücksichtigung finden. Sich hier rein auf die gesetzlichen Vorgaben hinauszureden ist mit Sicherheit nicht ausreichend. Es gibt für die Gemeinde Ermessensspielräume, wie die Presseberichte immer wieder zeigen. Und die sollten auch genutzt Während die Gemeinde mit dem Prozess des Konzentrationsflächenausweises beschäftigt ist, läuft für die eg bereits eine Bauvoranfrage beim Landratsamt. Sobald die positiv beschieden wird, ist der ganze Konzentrationsflächenausweis zumindest bzgl. dieses Standortes nur noch eine Farce, weil die eg der Gemeinde bereits mit einer privilegierten Baumaß- Darüber hinaus hängt der Schattenschlag stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes, auch bei einer Fortführung des Verfahrens keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Die derzeit zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Bei einer Weiterführung der Planung kann die Gemeinde im Rahmen der Abwägung die Schutzabstände erhöhen. Bei einer Fortführung der Planung sollten die Belange des Immissionsschutzes wie oben bereits erläutert bei der Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Durch einen sachlichen Teilflächennutzungsplan (STFNP) werden keine Windkraftanlagen konkret geplant sondern von kommunal vorbereitend gesteuert. Die Entscheidung ob sich Windkraftanlagen grundsätzlich wirtschaftlich in Böhmfeld betreiben lassen obliegt somit nicht dem STFNP, es kann lediglich im Rahmen der Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Gemeinde eine räumliche Steuerung vorgenommen Der Umgang mit konkreten Bauvorhaben ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung eines STFNP zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung. 6/22

7 nahme zuvorgekommen ist. Und gerade so etwas soll mit dem Konzentrationsflächenausweis verhindert Ich erwarte von einer Gemeinde, die nicht nur die Interessen der eg vertritt, dass sie von ihrem Recht Gebrauch macht, gegen die Bauvoranfrage beim LRA Einspruch bzw. Einwände zu erheben und sie zu stoppen. Dies sollte unverzüglich vorgenommen Ö Standorte, bei denen die Hauptwindrichtung in Richtung der örtlichen Bebauung folgt, wegen der Geräuschbelästigung ablehne. Dies betrifft meines Erachtens die Zonen W3, W7, W8 und W9. Desweiteren sollten die Abstände zur Wohnbebauung erheblich über den veralteten gesetzlichen Gesetzesvorgaben liegen, da die Größe / Höhe neuerster und zukünftiger Anlagen bei den bisherigen Mindestabständen nicht berücksichtigt ist. Außerdem erkenne ich keine triftigen Gründe, warum die Beschlüsse zur Standortwahl unter einem solch großen Termindruck wie gegenwärtig durchgepeitscht werden sollen. Ö Bezugnehmend auf die Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von WKA ist festzustellen, dass Böhmfeld zur Zeit nicht mit den Gemeinden Hitzhofen/ Hofstetten zusammen arbeitet. Eine kommunale Zusammenarbeit wäre sicher sinnvoller und würde das Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hängt der Schattenschlag stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes, auch bei einer Fortführung des Verfahrens keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. In der Regel wird der Abstand, den Windkraftanlagen von den nächsten Siedlungen halten müssen durch die TA Lärm ermittelt und kann daher schwer absolut in Metern ausgedrückt Auch die derzeit als Mindestabstand zu Wohngebieten gewerteten 800 m könnten somit im Einzelfall unterschritten Der Mindestabstand von 800 m stellt daher bereits einen umfangreicheren Schutz der Bevölkerung dar, als gesetzlich vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund muss bei einer Weiterführung der Planung einerseits der Schutz der Bevölkerung ggf. mit höheren Schutzabständen berücksichtigt werden und andererseits aber auch den übrigen konkurrierenden Belangen, wie beispielsweise Natur- und Artenschutz oder dem Schutz infrastruktureller Einrichtungen entsprechend Rechnung getragen Eine einseitige Abwägungsentscheidung wäre vor dem Ziel der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen nicht tragbar. Eine Abwägung ist nicht erforderlich. Diese Anregung ist kein Gegenstand der städtebaulichen Planung. Eine interkommunale Zusammenarbeit sollte grundsätzlich bei einer Weiterführung des Verfahrens in Betracht gezogen 7/22

8 Landschaftsbild nicht so negativ verändern als wenn jede Gemeinde viele kleine Teilflächen ausweist und bestellt". Da eine gesundheitliche Gefährdung durch Infraschall zu befürchten ist und definitiv nicht auszuschließen ist, sollte ein möglichst großer Abstand zur nächsten Bebauung vorgehalten werden, und nicht nur den gesetzlichen Mindestforderungen genüge getan Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Durch die gewählten Mindestabstände ist auch nicht mit erhöhten Beeinträchtigungen durch Infraschall zu rechnen (Vgl. LFU Bayern Windkraftanlagen beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Februar 2012). Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Das Naherholungsgebiet "Reisberg" verliert durch Windkraftanlagen deutlich an Attraktivität. Die ausgewiesenen Flächen W9 u. W10 stehen in der Hauptwindrichtung, sodass der Schall besonders hier verstärkt ins Dorf getragen werden wird. Auch die südwestliche/westliche Ausrichtung wirkt sich beim Schattenschlag besonders ungünstig aus. Bei der W4 ist die Entfernung zum Gemeinderand am größten und daher besser geeignet. W1 und W2 haben keinen störenden Schattenschlag zur nächsten Bebauung und stehen nicht in der Hauptwindrichtung. Somit wären W1 u.w2 in Bezug auf Minimierung von Schattenschlag u. Schalleintrag am ehesten zu bevorzugen. Schutzabstände erhöhen. Gemäß Karte 2 Siedlung und Versorgung des Regionalplan Ingolstadt befinden sich große Teile des Gemeindegebietes einschließlich des Ortsteils Böhmfeld im Erholungsgebiet Reisberg (. 1 c). Mit Ausnahme der Konzentrationszonen W 4 und W 7 liegen auch alle Konzentrationszonen vollständig innerhalb des Erholungsgebietes bzw. nahezu vollständig (W 1 und W 2). Es ist davon auszugehen, dass jegliche Windenergieanlage im gesamten Gemeindegebiet aufgrund ihrer in erster Linie landschaftsbildverändernden Wirkung Einfluss auf den Erholungswert des Gebietes für Tourismus und Erholung Reisberg hat und die geplanten Konzentrationszonen Windkraft hier als gleichwertig zu betrachten sind, sodass zum Erhalt des Erholungswertes keine Konzentrationszone zu präferieren ist. Grundsatz B IV RP wird bestmöglich erfüllt, wenn die Konzentrationszonen Windkraft möglichst konzentriert Dies sollte daher bei einer Fortführung der Planung in der Abwägung berücksichtigt werden Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hängt der Schattenschlag stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes, auch bei einer Fortführung des Verfahrens keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage 8/22

9 Es sollte die 10 fache Nabenhöhe oder besser die 10 fache Gesamthöhe als Mindestabstand zur nächsten Bebauung gewährleistet sein um eine soziale Verträglichkeit und eine gesundheitliche Unbedenklichkeit zu erreichen! Eine Zusammenarbeit mit den benachbarten Gemeinden bei der Errichtung eines Windparks ist in jedem Falle zu bevorzugen. Ö Ich begrüße ausdrücklich den Ausstieg aus der Atomenergie, die Einsparung fossiler Ressourcen und die Nutzung regenerativer Energien sowie im Besonderen die lokal orientierte transportverlustarme Erzeugung von Energie. Im Übrigen gibt es in unserem Haushalt seit über 10 Jahren ausschließlich Strom aus Wasserkraft und regenerativen Quellen und wir legen sehr viel Wert auf stromsparende Technologien. So haben wir fast alle Lampen mittlerweile mit LED Technik ausgestattet, alle Hausgeräte erfüllen A++. kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Schutzabstände erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Eine interkommunale Zusammenarbeit sollte grundsätzlich bei einer Weiterführung des Verfahrens in Betracht gezogen [wortgleicher Beitrag bzw. ähnliche Äußerung der bereits an anderer Stelle aufgeführt und behandelt wurde] Da es sich hierbei um einen bewegten Schattenwurf handelt, ist dieser deutlich störender als unbewegter Schatten und durch die periodischen Durchlaufzeiten der Rotorblätter der Windenergieanlagen auch in keinster Weise mit dem Schattenwurf eines vom Wind bewegten Baumes zu vergleichen. Schattenschlag kann bei Menschen nachweislich zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität in diesen Zeiträumen ist bei den meisten Menschen zu erwarten. [ ] Die gesetzlich zulässigen Einwirkzeiten von Schattenschlag betragen 30 Stunden pro Jahr bzw. maximal 30 Minuten pro Tag. Sollten diese Grenzwerte nicht eingehalten werden können sie gerichtlich eingeklagt Dies muss von jedem betroffenen Bürger einzeln sehr kostspielig in Zivilprozessen getan werden! Ich möchte den Gemeinderat anregen diese Einschränkungen bei der Standortwahl zu bedenken und sich ein sehr genaues Gutachten anfertigen zu lassen mit welchen Schattenschlagzeiten bei den einzelnen Flächen zu rechnen ist. Im Übrigen ist damit zu rechnen dass während der Sommermonate unter Umständen Lippertshofen das Vergnügen mit den Böhrnfelder Schattenspielen haben wird! Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hängt der Schattenschlag stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes, auch bei einer Fortführung des Verfahrens keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, 9/22

10 Des Weiteren möchte ich anregen anhand der für die ausgesuchten Flächen zu erstellenden Schattenschlag-Gutachten bereits in die späteren Bebauungspläne entsprechende Gegenmaßnahmen mit aufzunehmen um hier die Bürger der umliegenden Dörfer und auch die Betreiber zuverlässig vor sehr kostspieligen Einzelprozessen zu schützen. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten werden würden die Anlagen auch bei guten Windverhältnissen angehalten werden müssen um das Wohl der Bürger zu schützen. Einbußen in der Rendite sind unweigerlich die Folge. [ ] Mein Besuch in Arnrnerfeld am hat mir gezeigt dass bei böigem Wind um 25-40km/h auch ein ähnlich geartetes Geräusch von einer Windkraftanlage ausgeht. [ ] Ich war ebenfalls an der Anlage Maierfeld, bei der auch bei sehr moderaten Winden die 4 Anlagen Enercon E82 (82m Rotordurchmesser) in einem Abstand von ca 800m noch immer deutliche Geräusche emittierten. Bei Ausweisung der Flächen W8 -W10 befürchte ich eine Wertminderung meines Hauses um 15-20% bei Bau mehrerer Windkraftanlagen auf den fraglichen Flächen. Zusammen mit den anderen Anwohnern kommen hier sehr schnell Verluste in Millionenhöhe an Volksvermögen zusammen die die Gewinne von 2 Windrädern lange nicht aufwiegen Da die Tendenz zu Windkraftanlagen mit noch deutlich größeren Höhen als heute geht muss der Gemeinderat bei der Ausweisung von Bebauungsplänen eine maximale Höhe der Anlagen auf 1/10 des Dorfabstandes festlegen, da die Anlagen mit zunehmender Größe und Leistung auch immer lauter werden(vgl. Datenblätter der einzelnen Hersteller). Das würde dazu führen dass auch momentan gut verträgliche Standorte im Nachgang deutlich höhere Belastungen für die Bürger bedeuten könnten und somit der gute Grundgedanke der jetzigen Planung im Nachgang umsonst gewesen wäre. Die momentan in Bayern gültige Empfehlung von 800 Metern Mindestabstand kam übrigens genau so zustande, indem die damals üblichen 80 Meter Nabenhöhe mit 10 multipliziert wurden. Seither sind aber die Windräder auf Nabenhöhen von 150 Metern und mehr gewachsen und die Politik hat diese Entwicklung bisher verschlafen. Eine aktuelle Empfehlung von Herrn Seehofer geht noch deutlich weiter als zehnfache Nabenhöhe, ich hoffe er schafft so ist dieser im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Ein Gutachten wird erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu erstellen sein, wenn der genaue Standort und Modelltyp bekannt sind. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist keine allgemein gültige Vorprüfung möglich. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. s. Ö5 Schutzabstände erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Grundsätzlich gilt: Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Nach der Rechtsprechung sind subjektiv empfundene Wohnqualität und Immobilienwert keine Ausschlusskriterien für die Windkraftnutzung, wenn die Abstände für die Vorsorgewerte der TA Lärm eingehalten Schutzabstände erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Vorgeschriebene Bauhöhenbeschränkungen im STFNP würden die Gefahr einer Verhinderungsplanung mit sich bringen. Durch die MRVA-Radarbeschränkung, sind die Bauhöhen für Windkraftanlagen in Böhmfeld allerdings ohnehin stark limitiert. Die Empfehlung der 800 m im bay. Winderlass rührt von Schalltechnischen Hinweisen des LFU Bayern 2011 bzw Grundlage hierfür ist wiederum eine Abstandsberechnung nach den Grenzwerten der TA Lärm für einen Windpark von 3 (!) WKA und einem Schallleistungspegel von 110 db(a). Dieser Wert stellt auch heute noch eine realistische Annahme 10/22

11 es irgendwann einmal diese Empfehlung offiziell in die Landratsämter zu kommunizieren! [ ] Zudem befindet sich am Dorfrand zuerst einmal der Sportplatz, der unkritischer zu sehen ist als die Wohnbebauung bei allen anderen zur Auswahl stehenden Standorten. Dies bringt noch einmal einen Entfernungszuwachs von 100 bis 150 Metern. Ich fordere den Gemeinderat auf, im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit aktiv zu versuchen Windparks mit Nachbargemeinden auf die Beine zu stellen, die sich in Gebieten befinden in denen überhaupt keine Bürger gestört Die Möglichkeiten hierzu ergeben sich aus der Zonierung die das Landratsamt Eichstätt im Naturpark Altmühltal anstrebt. (vgl. Sitzungsprotokoll Gemeinderatssitzung Böhmfeld vom ). Diese Zonierung ermöglicht es Windparks mit mehreren Windkraftanlagen ohne Einschränkungen in der Lebensqualität der Bürger in freigegebenen Arealen im Naturpark Altmühltal aufzustellen und dort im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit zusätzlich Einsparungen bei der gemeinsamen Erschließung der Gebiete zu erzielen. Die ideale Lösung und für alle Seiten eine Win-Win Situation da die Gemeinde dann auf Gemarkungsgebiet keine eigenen Flächen mehr ausweisen muss und ihre Flächen für Investoren trotzdem tabu sind. Das stelle ich mir unter Bürgerwindrad vor! Da die Gemeinde Mitglied im Energiebündel Eichstätt ist sollte die Vernetzung mit den Nachbargemeinden wohl kein Problem sein und ich halte dies für keine überzogene Forderung sondern eher für die Minimalforderung die die Bürger an ihren Gemeinderat stellen. Ich habe Zweifel an der Unabhängigkeit des 1. Bürgermeisters, Herrn Ostermeier in allen Entscheidungen die Windkraftnutzung in der Gemarkung Böhmfeld betreffend. Begründung: Herr Ostermeier ist als Aufsichtsratsvorsitzender der Energiegenossenschaft Böhmfeld Teil der operativen Genossenschaftsführung und somit Führungsmitglied eines potentiellen Investors und kann daher meiner Meinung nach möglicherweise nicht neutral über die Ausweisung geeigneter Flächen entscheiden. Dies umso mehr als sich die Genossenschaft unter seiner maßgeblichen Mitwirkung bereits auf die Fläche W9 als Aufstellungsort der beiden geplanten Windräder festgelegt hat. Weiteres zweifle ich die Unbefangenheit derjenigen Gemeinderäte an die ebenfalls Genossenschaftsanteile an der Energiegenossenschaft Böhmfeld in ihrem Besitz haben. Auch sie könnten möglicherweise einem massiven Interessenskonflikt unterliegen wenn sie darüber entscheiden müssen welche der Standorte für den Schutz und die Wohnqualität der Bürger Böhmfelds am besten geeignet sind. Im Übrigen bereitet es mir zusätzlich Sorge dass auch die Gemeinde Böhmfeld als juristische Person selbst an der Energiegenossenschaft finanziell wohl nicht unerheblich beteiligt ist. dar. Sportplätz werden derzeit mit einem anderen Schutzabstand berücksichtigt als Wohnbebauung (500 m für Erholungseinrichtungen). Eine interkommunale Zusammenarbeit sollte grundsätzlich bei einer Weiterführung des Verfahrens in Betracht gezogen Die Prüfung der Befangenheit eines gewählten Gemeinderatsmitglieds ist nicht Bestandteil der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung. Die Prüfung der Befangenheit eines gewählten Gemeinderatsmitglieds ist nicht Bestandteil der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung. Der Gemeinderat ist in seinen Entscheidungen frei im Rahmen geltender Normen und Gesetze. 11/22

12 Ich zweifle die ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit während der Auslagefrist an, da ein Gutachten des TÜV Süd, das ebenfalls für die Entscheidungsfindung des Gemeinderates und der Energiegenossenschaft herangezogen und diesen vorgestellt wurde (siehe Protokoll der Gemeinderatssitzung vom und Homepage der Energiegenossenschaft), der zu beteiligenden Öffentlichkeit während der Auslegungsfrist trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung vorenthalten wurde. Darum fordere ich eine Verlängerung der Auslegungsfrist um den Zeitraum in dem das Gutachten des TÜV Süd seit Erhalt nicht zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt wurde und die Offenlegung des betreffenden Gutachtens im Rahmen der Auslegung. Aufgrund der Punkte 6-9 habe ich kein Vertrauen in die Ergebnisoffenheit des laufenden Verfahrens und befürchte eine eindeutige Einflussnahme der Interessen der Energiegenossenschaft Böhmfeld als Investor in die Auswahl der auszuweisenden Konzentrationsflächen im laufenden Auswahlverfahren. Der Betreiber der Bavaria Windpark baut aktuell ein zu den in Böhmfeld gebauten Windkraftanlagen identische Anlage Enercon E-101 in Langenaltheim bei Solnhofen. Die Inbetriebnahme ist für Ende Juni geplant. Die Gemeinde sollte interessierten Bürgern die Möglichkeit verschaffen gemeinsam diese Windkraftanlage zu besichtigen. Zudem empfinde ich es als moralische Pflicht des Gemeinderates diese Anlage besonders bei verschiedenen Windverhältnissen persönlich hinsichtlich der Geräuschemissionen und Schattenschlag zu bewerten. Aufgrund der Lage der WKA ist es sehr leicht möglich besonders die Emissionen in verschiedenen Entfernungen zu bewerten, so dass die Verhältnisse in Böhmfeld bei den verschiedenen zur Auswahl stehenden Flächen näherungsweise nachvollzogen werden können. Der Zeitaufwand ist nicht von der Hand zu weisen doch was ist dieser Aufwand gegen mindestens 20 Jahre tägliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der Bürger? Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte, sie sollten sehr genau wissen was sie für die nächsten Jahre für die Bürger Böhmfelds und ihre Kinder entscheiden wenn sie in der Abstimmung ihre Hände heben. Ö Mit der Ausweisung kleiner, fragmentierter Konzentrationsflächen in der Gemarkung Böhmfeld ist die Verspargelung" vorprogrammiert. Zukünftige Anlagen werden mit dem technischen Fortschritt auch dort rentabel sein werden, wo heute noch kein Geld zu verdienen ist. Laut der Bayerischen Bekanntmachung zur Windkraft bzw. Windenergieerlass Bayern Gesetz muss auch nur mindestens eine Konzentrationsfläche ausgewiesen werden, die der Nutzung der Windkraft substanziellen Raum einräumt. [Zwei weitere Einwände mit gleichem Wortlaut.] Sinnvoller als eine isolierte Ausweisung von Konzentrationsflächen in der Gemarkung von Böhmfeld wäre es, eine interkommunale Zusammenarbeit anzustreben, die im Winderlass Ein projektbezogenes bzw. standortbezogenes Gutachten ist nicht zwingend Gegenstand der Flächennutzungsplanung, die das gesamte Gemeindegebiet zum Gegenstand hat. Der sachliche Teilflächennutzungsplan fungiert als eigenes Planwerk unabhängig von Einzelvorhaben. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ordnungsgemäß nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Der Anregung wird gefolgt. Die Gemeinde hat interessierte Bürger eingeladen, bereits am 14. Juli 2013 eingeladen, zusammen mit den Mitgliedern des Gemeinderates verschiedene Windräder unterschiedlicher Höhe und aus verschiedenen Baujahren zu besichtigen. Bei einer Fortführung der Planung sollten die Belange des Landschaftsbildes bei der Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt werden und eine Verspargelung vermieden Eine interkommunale Zusammenarbeit sollte grundsätzlich bei einer Weiterführung des 12/22

13 ausdrücklich empfohlen wird: Bei der Darstellung von Konzentrationszonen ist eine interkommunale Zusammenarbeit zu empfehlen.... werden Planungen so durchgeführt, dass eine in sich stimmige und aufeinander abgestimmte Gesamtplanung entsteht, die im Einzelfall auch dazu führen kann, dass im Gebiet der beteiligten Gemeinde keine Konzentrationsflächen dargestellt sind, weil es sachgerecht ist, entsprechende Flächen nur in den übrigen beteiligten Gemeinden darzustellen." (Vergl. 5.2 Interkommunale Zusammenarbeit bei der Konzentrationsflächendarstellung). Wenn in der Gemarkung Böhmfeld keine sozialverträglichen Abstände mit mindestens der 10-fachen Nabenhöhe zur Wohnbebauung darstellbar sein sollten, ist eine Zusammenarbeit mit den benachbarten Gemeinden bei der Errichtung eines Windparks am zielführendsten! Hitzhofen/Hofstetten plant z. B. die Umsetzung eines Windparks, an dem sich Böhmfeld und ggf. auch Eitensheim/ Gaimersheim im o.g. Sinne beteiligen könnten. Ggf. in Zusammenarbeit mit den nördlichen Gemeinden Kipfenberg und Schelldorf. [Vier weitere Einwände mit gleichem Wortlaut.] Diese Lösung ist nicht einfach, da gemeinsame Kriterien für die Festlegung der Konzentrationsflächen definiert und umgesetzt werden müssen und bei Änderungen ein entsprechender Abstimmungsaufwand erforderlich ist. Im Sinne einer optimierten Planung für alle Bürger und das Landschaftsbild sollte trotzdem eine überkommunale Lösung angestrebt Wie gut eine interkommunale Zusammenarbeit funktionieren kann, macht uns die Gemeinde Schernfeld vor: Dort ist im Staatsforst ein gemeinde-, landkreis- und sogar bezirksübergreifender Windpark mit den Gemeinden Raitenbuch, Pollenfeld und weiteren Gemeinden geplant. Dadurch können Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung von sogar m sichergestellt So schafft man eine nachhaltige Akzeptanz in der Bevölkerung! Wer die Möglichkeiten, die die interkommunale Zusammenarbeit bietet, als Märchenstunde' betitelt, sollte diesbezüglich seine Position überdenken. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen sind längst nicht so klein, wie uns glauben gemacht wird. Sofern an einer isolierten Planung festgehalten wird, sollte im Flächennutzungsplan eine Höhenbegrenzung nach 16 Abs. 1 BauNVO und 9 BauGB vorgesehen werden, die dem Abstand angemessen ist. Es sollte festgehalten werden, dass die Nabenhöhe nicht höher als 1/10 des Abstands zur nächsten Wohnbebauung sein darf. Das Größenwachstum der WKA wird voraussichtlich weiter anhalten und in wenigen Jahren Gesamthöhen von m oder noch mehr erreichen. [Zwei weitere Einwände mit gleichem Wortlaut.] Die Eile bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen dient insbesondere den Interessen der Investoren, die sich in einem Wettrennen um Einspeisezusagen der Netzbetreiber befinden. Die Gemeinde sollte sich die Zeit nehmen, einen guten Kompromiss zwischen den Interessen der Anwohner zu den einzelnen Konzentrationsflächen einerseits und den wirt- Verfahrens in Betracht gezogen Vorgeschriebene Bauhöhenbeschränkungen im STFNP würden die Gefahr einer Verhinderungsplanung mit sich bringen. Durch die MRVA-Radarbeschränkung, sind die Bauhöhen für Windkraftanlagen in Böhmfeld derzeit allerdings ohnehin stark limitiert. Kenntnisnahme 13/22

14 schaftlichen Interessen der EGB andererseits zu finden, auch wenn die Dauer der Zurückstellung maximal 1 Jahr beträgt. [Zwei weitere Einwände mit gleichem Wortlaut und ein Einwand mit ähnlichem Wortlaut.] Nach der Gebietskulisse Windkraft, die vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gegenwärtig erarbeitet wird, sind selbst Standorte mit Geschwindigkeiten zwischen 4,5 m/s und 5,5 m/s nicht von vornherein als unwirtschaftlich auszuschließen (vgl. S.46, Dirnberger/Hesse/Hummel: Windkraftanlagen in der bayerischen Kommune). Somit sind Konzentrationsflächen in Norden und Nordosten Böhrnfelds als substanziell ausweisbar. Ab einer Windhöffigkeit von 5,5 m/s kann von einer Wirtschaftlichkeit der Windenergie ausgegangen Diese Voraussetzungen liegen nach dem Gutachten des TÜV Süd für die Standorte der Referenzanlagen WEA 1, 2, 3, 4 und 7 vor, abweichend von der Darstellung durch das Büro Markert, das die Keltenschanzen/ den Rothenberg mit einer Windhöffigkeit von nur 4,7 4,9 m/s ansetzt (vgl. Plan TK6-2). Der Rothenberg/ Keltenschanzen sollten damit in die weitere Betrachtung der Konzentrationsflächen einbezogen Ich habe meine Zweifel, dass ein ergebnisoffenes Verfahren der Bürgerbeteiligung bei der Konzentrationsflächendarstellung überhaupt gegeben ist. Sinnvollerweise sollte die Gemeinde einen Rückstellungsantrag für 12 Monate für das Bauvorhaben der Energiegenossenschaft Böhmfeld und ggf. alle weiteren Bauvorhaben gestellt haben oder unverzüglich stellen nach 15 (3) BauGB. Sonst steht zu befürchten, dass eine positive Bauvoranfrage das Landratsamt als Genehmigungsbehörde bindet, die Gemeinde ihre originäre Steuerungsmöglichkeit bei den positiv beschiedenen Aspekten (z.b. Höhenbegrenzung) verliert und hinsichtlich des laufenden Verfahrens zur Konzentrationsflächendarstellung Pflichten verletzt werden könnten! Das TÜV Gutachten muss als Bestandteil des laufenden Verfahrens nach Auskunft einer Ingolstädter Kanzlei allen interessierten Bürgern zumindest zur Einsichtnahme zugänglich gemacht Alle potenziellen Konzentrationsflächen W1 W10: Die Entfernung von nur m ist angesichts der wahrlich gigantischen Dimensionen der Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m viel zu gering. Einzig die Konzentrationsfläche W4 kann in der östlichen Ausbuchtung einen Abstand der 10-fachen Nabenhöhe darstellen. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] W9, W10: Durch die südwestliche und westliche Ausrichtung zu Böhmfeld stehen die WKA in der Hauptwindrichtung, so dass der Schall besonders häufig und stark ins Dorf eingetra- Die Daten zur Beurteilung der Windhöffigkeit im STFNP stammen vom Deutschen Wetterdienst und ermöglichen eine maßstabsgerechte Einschätzung der zu erwartenden Windgeschwindigkeiten. Die Daten beinhalten maßstabsbedingt eine gewisse Unschärfe und müssen daher auf projektebene verifiziert werden, um eine Wirtschaftlichkeit hinreichend konkret einschätzen zu können. Auf FNP-Ebene müssen vergleichbare Daten herangezogen werden, projektbezogene Daten stehen allerdings nicht flächendeckend zur Verfügung und können daher nicht primär als Abwägungsmaterial herangezogen Auf Grundlage der verfügbaren Daten muss bei einer Weiterführung des Verfahrens eine sachgerechte Abwägung zwischen den Eignungsflächen und mit den übrigen Belangen erfolgen. Die Einreichung eines Antrags auf Zurückstellung von Baugesuchen ist nicht Gegenstand des Aufstellungsverfahrens für einen STFNP. Ein projektbezogenes bzw. standortbezogenes Gutachten ist nicht zwingend Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Die derzeit zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Bei einer Weiterführung der Planung kann die Gemeinde im Rahmen der Abwägung die Schutzabstände erhöhen. 14/22

15 gen wird. [Drei weitere Einwände mit gleichem Wortlaut.] Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Der Schalleintrag bedingt durch die Hauptwindrichtung kann aufgrund der Unterschiede zwischen den Himmelsrichtungen nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. 14. W9, W10: Der Grenzwert von 40 db für das allgemeine Wohngebiet Lehenäcker wird in der Zeit von 22 6 Uhr von den projektierten WKA des Typs Enercon E 115 oder ähnlich dimensionierten anderen Anlagen nicht eingehalten Selbst die Einhaltung eines Werts von 45 db ist fraglich, da mehrere WKA angesiedelt werden sollen und WKA bauartbedingt eine Impulshaltigkeit aufweisen. Beim Typ Enercon E 82 wurde die Impulshaltigkeit bereits gerichtlich bestätigt, ähnlich lautende Gerichtsurteile zu weiteren WKA-Typen sind zu erwarten. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Nach neuen und neuesten Erkenntnissen birgt der von den WKA ausgehende Infraschall große Gefährdungspotenziale. Infraschall kann aufgrund der großen Wellenlänge so gut wie nicht abgedämmt Die Aussage, dass Infraschall nach 250 m keine schädigende Wirkung mehr habe, beruht auf einem veralteten Kenntnisstand aus den Jahren 1998/99, der auch der TA Lärm zugrunde liegt. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Südlicher Teil W4, W7, W8, W9, W10: Durch die Ausrichtung zum Dorf und die erhöhte Lage auf dem Reisberg wird der Schattenschlag maximiert. Der Schattenschlag reicht beim WKA-Typ Enercon E 115 mit qm Rotorfläche mehr als 1,5 km weit (vom Herbst bis in das Frühjahr). Die Grenzwerte von 30 Stunden p.a. und 30 min. am Tag werden von vielen Mitmenschen als besonders große Belastung empfunden und werden auch ausgereizt werden müssen, damit die Standorte wirtschaftlich sind. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] W 9, W10: W 9, W10: Durch die südwestliche und westliche Ausrichtung zu Böhmfeld stehen die WKA in der Hauptwindrichtung und damit die Rotoren besonders häufig senkrecht zur Sichtachse. Auch dadurch wird der Schattenschlag maximiert. Bei mindestens zwei WKA sind das mindestens knapp qm bewegte Rotorflächen. [Zwei weitere Einwände mit gleichem Wortlaut.] W1, W2: Kein Schattenschlag. Steht nicht in der Hauptwindrichtung, so dass der Lärmeintrag ins Dorf wesentlich geringer ist, als an anderen Standorten, u.a. weil auch die Rotoren vorwiegend nicht mit der Breitseite, sondern mit der Schmalseite nach Böhmfeld ausgerichtet sein Der benachbarte Fußballplatz ist weniger schutzbedürftig als die Nachtruhe von Anwohnern, weil bei Fußballspielen die Geräuschkulisse wohl ohnehin sehr hoch ist. Die derzeit zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Bei einer Weiterführung der Planung kann die Gemeinde im Rahmen der Abwägung die Schutzabstände erhöhen. Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Durch die gewählten Mindestabstände ist auch nicht mit erhöhten Beeinträchtigungen durch Infraschall zu rechnen (Vgl. LFU Bayern Windkraftanlagen beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Februar 2012). Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Schattenschlag kann aufgrund der Unterschiede zwischen den Himmelsrichtungen nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. Dies gilt auch für etwaige Vorbelastungen, wie etwa Sportplätze. Der Schattenschlag hängt allerdings auch stark mit den unterschiedlichen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. 15/22

16 W7, W8, W9: Die ohnehin schon optisch bedrängende Wirkung wird durch die Nordhanglage Böhmfelds noch einmal verstärkt. Böhmfeld wird optisch von dem WKA (W7, W8) bzw. dem Windpark (W9 mit potenziell 3-4 Anlagen) beherrscht [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Eine optisch bedrängende Wirkung kann aufgrund der Unterschiede in der Topographie nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. W8, W9: Den Anwohnern wird ein Leben mit den gesetzlichen Grenzwerten bei Schall und Schattenschlag zugemutet. Ein gerichtlicher Streit über deren Einhaltung ist damit vorprogrammiert, eine nachhaltige Akzeptanz in der Bevölkerung wird nicht erreicht. Ein solches Szenario kann nicht im Interesse der Böhmfelder sein. Böhmfeld wird zu einem Negativ- Beispiel für die Umsetzung der Energiewende vor Ort [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] W7, W8, W9, W10: Weil die überwiegende Mehrheit der Bürger in Böhmfeld ihre Terrassen, Balkone usw. bevorzugt nach Süden und Westen ausgerichtet hat, ist die Sichtbarkeit der WKA besonders evident und damit besonders nachteilhaft. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] W9, W10: Wegen der von diesen Standorten ausgehenden, maximierten Belastung mit Schall und Schattenschlag werden die Immobilienwerte in der Siedlung Lehenäcker besonders deutlich sinken. Bei einem durchschnittlichen Verlust von moderat angenommenen 20% des Wertes sind über die gesamte Siedlung Abschreibungen in Millionenhöhe anzusetzen. In Einzelfällen kann von einem noch deutlich höheren Schaden ausgegangen Fragen Sie sich selbst Wer möchte wohl eine Immobilie kaufen, die nach Recht und Gesetz" mit Grenzwerten zu Schall und Schattenschlag belastet wird? Belastung bedeutet Wertminderung. Die private Lebensplanung und Altersvorsorge sind damit massiv gefährdet. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut und drei Einwände mit ähnlichem Wortlaut.] W7, W8, W9: Das Naherholungsgebiet am Reisberg wird deutlich entwertet. [Zwei Einwände mit ähnlichem Wortlaut.] 1999 wurde gar der Bau eines viel kleineren Windrades am Reisberg durch das Landratsamt abgelehnt. Sofern man überhaupt von einer Vorbelastung für den Reisberg durch die Stromtrasse ausgeht, muss dies auch 1999 gegolten und für ein sehr nachrangiges Argument befunden worden sein. W8, W9: Bei Umsetzung dieser Standorte ist aufgrund der dann geltenden Vorbelastung die Ansiedlung zumindest einer weiteren WKA durch Gaimersheim zu erwarten. Im schlimmsten Fall wären alleine bei der Umsetzung von W9 dort 3-4 WKA möglich plus weiterer Zuzug von WKA aufgrund Vorbelastung. Die Meinung, dass sich der Mensch als Gewohnheitstier auch an eine derart schlechte Lösung gewöhnen wird, wird sich nicht bewahrheiten. [Ein Vorsorge-Schutzabstände erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Die Sichtbarkeit einzelner Eignungsflächen kann aufgrund der Unterschiede in der Himmelsrichtung nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. Nach der Rechtsprechung sind subjektiv empfundene Wohnqualität und Immobilienwert keine Ausschlusskriterien für die Windkraftnutzung, wenn die Abstände für die Vorsorgewerte der TA Lärm eingehalten Schutzabstände erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Bei einer Fortführung der Planung muss eine Abwägung zu den Belangen der Erholung nach heutigen Maßstäben erfolgen. Weiter zurückliegende Entscheidungen müssen dabei nicht zwingend als Maßstab gelten. Die derzeit zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm. Grundlage hierfür ist wiederum eine Abstandsberechnung nach den Grenzwerten der TA Lärm für einen Windpark von 3 WKA und einem Schallleistungspegel von 110 db(a). Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungspla- 16/22

17 weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] W9, W10: Die in Bau befindliche, neue Kinderkrippe wird von den Belastungen ebenfalls betroffen sein. Eine weitere bauliche Dorfentwicklung nach Westen ist nicht mehr möglich. W8, W9: In den benachbarten Steinbrüchen sind Fledermäuse beheimatet. Diese werden einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die WKA ausgesetzt. Zudem wird eine Scheuchwirkung entfaltet, der die lokale Population vertreiben könnte. Dieses Risiko kann auch nicht durch technische Maßnahmen, wie einen Abschaltalgorithmus der Windkraftanlage, verhindert W7, W8, W9: Ggf. Vorkommen von Uhu, Roter Milan, Baumfalke und Wanderfalke am Reisberg; in diesem Fall signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Dieses Risiko kann auch nicht durch technische Maßnahmen, wie einen Abschaltalgorithmus der Windkraftanlage, verhindert Aufforderung, unverzüglich einen Rückstellungsantrag durch die Gemeinde für Bauvorhaben in der Gemarkung Böhmfeld für 12 Monate nach 15 (3) Bau GB zu stellen, um die Steuerungsmöglichkeit bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen nicht zu verlieren und ein ergebnisoffenes Verfahren sicherstellen. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Forderung nach interkommunaler Zusammenarbeit, um sozialverträgliche Mindestabstände wie 10-fache Nabenhöhe, besser 10-fache Gesamthöhe zu allen beteiligten Gemeinden und Wirtschaftlichkeit der WKA miteinander zu vereinbaren. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Die Belastung für die Anwohner ist bei W8, W9, W10 am größten wegen südwestlicher und westlicher Ausrichtung zum Dorf und ist daher als weiche Tabuzone vorzusehen. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den WEA 1 und WEA 2 (Zone W9) zu den WEA 3 (Zone W4 mit Delta mit ca. 100 MWh/a) und WEA 4 (Zonen W1, W2 mit Delta mit ca. 500 nung vorzunehmen, wenn bekannt ist wie viele Anlagen errichtet werden sollen. Bei einer Weiterführung der Planung kann die Gemeinde im Rahmen der Abwägung die Schutzabstände vorsorglich erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Schutzabstände erhöhen um etwa eine zukünftige Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Bei einer Fortführung der Planung muss eine Abwägung zu den Belangen des Artenschutzes erfolgen. Zur Einschätzung möglicher Artenschutzkonflikte können vertiefende Untersuchungen vorgenommen Die Einreichung eines Antrags auf Zurückstellung von Baugesuchen ist nicht Gegenstand des Aufstellungsverfahrens für einen STFNP. Eine interkommunale Zusammenarbeit sollte grundsätzlich bei einer Weiterführung des Verfahrens in Betracht gezogen Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Die Beeinträchtigung durch einzelne Eignungsflächen kann jedoch aufgrund der Unterschiede in der Himmelsrichtung nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. Grundsätzlich auf Grundlage der verfügbaren Daten zur Wirtschaftlichkeit muss bei einer 17/22

18 MWh/a) rechtfertigen nicht die hohen Belastungen der Anwohner zu den konfliktreichsten Zonen W7, W8, W9, W10. [Ein weiterer Einwand mit gleichem Wortlaut.] Selbst die Nutzung der Windkraft am Rothenberg WEA 7 ist noch mit einer Windhöffigkeit von 5,5 m/s wirtschaftlich möglich und sollte in die Konzentrationsflächendarstellung aufgenommen Von den durch das Büro Markert zur Einsicht vorgelegten potenziellen Konzentrationsflächen sind W1, W2 und W4 (östliche Ausbuchtung!) noch am besten geeignet. Bei der östlichen Ausbuchtung von W4 ist der Abstand zur Gemeinde am größten, von W1 und W2 geht zumindest kein Schattenschlag aus und diese stehen nicht in der Hauptwindrichtung zu Böhmfeld (Schalleintrag, Rotorausrichtung). [Ein weiterer Einwand mit ähnlichem Wortlaut.] Ö Als Folge der Beeinträchtigung der Lebensqualität sinkt der Verkehrswert der Immobilien signifikant. Der Verband Deutscher Makler VDM bestätigt im Rahmen der Studie Wertverluste bei Immobilien in Höhe von durchschnittlich 20 bis 30 Prozent durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit Einfluss auf Wohngebiete. [ ] Wertmindernde Gründe für die Immobilien sind: Geräuschimmissionen, Infraschall, der möglicherweise für Zunahme von Herz-Kreislauferkrankungen bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, verantwortlich ist, Schattenwurf, Unruhe durch die drehenden Rotoren sowie die Verschandelung der Landschaft und der unwiederbringliche Verlust des Erholungswertes der Natur. [ ] Ö [wortgleicher Beitrag bzw. ähnliche Äußerung der bereits an anderer Stelle aufgeführt und behandelt wurde] Die Gemeinde sollte sich die Zeit nehmen, einen guten Kompromiss zwischen den Interessen der Bürger zu den einzelnen Konzentrationsflächen einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der EGB andererseits zu finden, auch wenn die Dauer der Zurückstellung maximal 1 Jahr beträgt. Ö Wir sehen die Ausweisung von Konzentrationsflächen für WKA in Süd.- und Südwestrichtung (W7, W8 und W9) als nicht akzeptabel an. Folgende Punkte Schattenschlag (hohe Belastung aus den oben genannten Himmelsrichtungen) Lärmbelästigung (Hauptwindrichtung SW) Infraschall (Hauptwindrichtung SW) Optisch bedrängende Wirkung ( Böhmfeld liegt im Nordhang zum WKA. Wir vertreten die Meinung, dass die Belastung durch WKA für die Anwohner in Böhmfeld so gering wie möglich sein muss. Weiterführung des Verfahrens eine sachgerechte Abwägung zwischen den Eignungsflächen und mit den übrigen Belangen erfolgen. Grundsätzlich können für eine Ausweisung von Konzentrationszonen nur Flächen berücksichtigt werden, die dem gesamträumlichen Konzept entsprechen. Abwägung zur Auswahl geeigneter Konzentrationszonen berücksichtigt Der Schattenwurf der einzelnen Eignungsflächen kann aufgrund der Unterschiede in der Himmelsrichtung nicht pauschal beurteilt werden, eine Beurteilung muss flächenbezogen stattfinden. Grundsätzlich gilt: Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Nach der Rechtsprechung sind subjektiv empfundene Wohnqualität und Immobilienwert keine Ausschlusskriterien für die Windkraftnutzung, wenn die Abstände für die Vorsorgewerte der TA Lärm eingehalten Schutzabstände zu Siedlungen erhöhen, um den aufgeführten wertmindernden Gründen entgegen zu treten, bzw. die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entsprechend in ihrer Abwägung berücksichtigen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Grundsätzlich muss bei einer Fortführung des Verfahrens die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Die Nutzungsmöglichkeiten bzw. die Wirtschaftlichkeit einer ausgewiesenen Konzentrationszone sind zu berücksichtigen wie auch der Schutz der Bevölkerung. Grundsätzlich muss die Entscheidung für bzw. gegen einzelne Eignungsflächen unter sorgfältiger Abwägung der konkurrierenden Belange erfolgen. Belastungen durch Schattenschlag, insbesondere etwa im Westen einer Ortslage sind dabei mit entsprechend hohem Gewicht zu berücksichtigen wie auch die bedrängende Wirkung, in Abhängigkeit zur Topographie. Die Nutzungsmöglichkeiten bzw. die Wirtschaftlichkeit einer ausgewiesenen Konzentrationszone sind allerdings ebenfalls zu berücksichtigen (Verbot einer Verhinderungsplanung). Darüber hinaus hängt hängen Aspekte, wie der Schattenschlag stark mit den unterschiedli- 18/22

19 Eine Gewinnmaximierung darf nicht vor den Interessen der Böhmfelder liegenl! Ö [wortgleicher Beitrag bzw. ähnliche Äußerung der bereits an anderer Stelle aufgeführt und behandelt wurde] Wir möchten, dass nur 1 Konzentrationsfläche ausgewiesen wird. [ ] Wir möchten einen Abstand in 10-facher Nabenhöhe zur Wohnbebauung. U.U. in Abstimmung mit den vorstehend genannten Gemeinden. [wortgleicher Beitrag bzw. ähnliche Äußerung der bereits an anderer Stelle aufgeführt und behandelt wurde] [ ] Wir haben Sorge um den Gemeindefrieden, und somit um ein zukünftiges Leben ohne Nachbarschaftskrieg. Wir glauben nicht, dass ein größerer Profit das wert sein kann. Es ist auch sehr schwer verständlich wie ein Bürgervertreter und gleichzeitig Gesellschafter alle Bürgerinteressen ohne persönlichen Interessenskonflikt vertreten kann. [wortgleicher Beitrag bzw. ähnliche Äußerung der bereits an anderer Stelle aufgeführt und behandelt wurde] chen Modellen von Windkraftanlagen zusammen, weshalb auf Ebene des Flächennutzungsplanes, auch bei einer Fortführung des Verfahrens keine allgemein gültige Vorprüfung für sämtliche in Frage kommenden Modelle vorgenommen werden kann. Sollte sich zeigen, dass einzelne Modelle von Windkraftanlagen einen größeren Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen benötigen, so ist dieser im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens konkret zu berücksichtigen. Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte erwarten. Durch die gewählten Mindestabstände ist auch nicht mit erhöhten Beeinträchtigungen durch Infraschall zu rechnen (Vgl. LFU Bayern Windkraftanlagen beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Februar 2012). Exakte standortbezogene Untersuchungen sind im Rahmen der Genehmigungsplanung vorzunehmen. Schutzabstände erhöhen. Nach derzeitigen rechtlichen Maßstäben käme bei einer Fortführung des Verfahrens das ausgeben des Ziels nur eine Konzentrationsfläche auszuweisen einer Verhinderungsplanung gleich, da weitere substantielle Räume im Vorfeld ausgeschlossen würden. Schutzabstände erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Die Prüfung der Befangenheit eines gewählten Gemeinderatsmitglieds ist nicht Bestandteil der Bauleitplanung. [ ] Wir haben große Sorge um unsere Gesundheit und die unserer Kinder. Schutzabstände erhöhen, um so einen Vorsorgenden Schutz der Gesundheit auch für nachfolgende Generationen betreiben. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung 19/22

20 sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Grundsätzlich werden derzeit Abstände berücksichtigt, die nach heutigem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung führen. [wortgleicher Beitrag bzw. ähnliche Äußerung der bereits an anderer Stelle aufgeführt und behandelt wurde] Ö Bei der Bürgerinformationsveranstaltung am im Sportheim Böhmfeld wurde auf meine Bedenken bezüglich der Gefahr des Eisabwurfes vorn Vertreter des Landratsamtes Eichstätt sinngemäß mitgeteilt, dass durch den Betrieb möglicher Windräder keine Gefahr für Leib und Leben ausgehen darf. Im Genehmigungsverfahren konkreter Anlagen muss nachgewiesen werden, dass Gefahren durch Eiswurf vermieden Zur Vermeidung von Gefahren können konkrete Maßnahmen notwendig werden, wie etwa beheizbare Rotorblätter. Nach einschlägigen Erfahrungen bereits bestehender Anlagen sind die Gefahren, die durch Eisabwurf gegeben sind, nicht unerheblich. Ich bin Eigentümer der Grundstücke FL. XXX, Fl.-. XXX und XXX der Gemarkung Böhmfeld. Das Grundstück FL-. XXX grenzt direkt an die Konzentrationsfläche W9 an und liegt etwa XXX0 m westlich des geplanten Windrades auf FI.-. XXX derselben Gemarkung. Bei der Konzentrationsfläche W4 bin ich mit meinen Grundstücken FL-. XXX und XXX ebenfalls direkter Anlieger. Bisher hatte ich einen ungehinderten und gefahrlosen Zugang zu meinen Grundstücken FL. XXX und F1.-. XXX, XXX. Der Zugang zu den genannten Grundstücken muss jederzeit und ohne Gefahr gewährleistet sein, auch während der Bauzeit. Es reicht nicht aus, dass die Haftung, etwa mit Schildern "Betreten des Geländes bei Eisabwurf auf eigene Gefahr", auf unbeteiligte Nachbarn abgewälzt wird. Damit eine Gefahr ausgeschlossen und die Sicherheit von Leib und Leben im Falle einer Vereisung der Rotorblätter aufrecht erhalten werden kann, bitte ich darum, die Windräder im Gefahrenfall abzuschalten. Eine Enteisung durch beheizte Rotorblätter usw. wird zwar in der Praxis auch ausgeübt, ist aber laut Medienberichten nicht immer Erfolg versprechend. Zudem teile ich die Bedenken der Bürgerinitiative Windenergie Böhmfeld bezüglich Schallbelästigung. Ich konnte mich an Ort und Stelle beim Windpark Maierfeld selbst davon überzeugen, dass ein ständiger Schallpegel im Niederfrequenzbereich selbst in 800 m Entfernung (vergleichbar dem ständigen Geräusch eines Flugzeuges) belästigend hörbar ist. Ich appelliere deshalb an die Verantwortlichen, möglichst großen Abständen der Windräder zu Wohnbebauungen zum Schutz der Bürger den Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen zu geben. Der Mindestabstand sollte nicht an Grenzwerten festgemacht werden, sondern es Grundsätzlich gilt: Die zur Anwendung kommenden Schutzabstände entsprechen den Vorsorgewerten der TA Lärm und lassen keine Überschreitung der angegebenen Lärmrichtwerte vermuten. Bei einer Weiterführung der Planung kann die Gemeinde im Rahmen der Abwägung die Schutzabstände zu Siedlungen erhöhen. Dabei muss das Verbot einer Verhinderungsplanung sowie die Anforderung der Nutzung der Windkraft substantiell Raum zur Verfügung zu stellen berücksichtigt Die abschließende Beurteilung erfolgt in einem 20/22

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