Stellungnahme des Bundesverbandes der Zahlungsinstitute zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention

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1 Vorab per und Bundesministerium der Finanzen Herr Michael Findeisen Referat VII A 3 (Zahlungsverkehr, Geldwäscheprävention) Wilhelmstraße Berlin Frankfurt am Main, 21. April 2011 Stellungnahme des Bundesverbandes der Zahlungsinstitute zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention Ihr Gz.: VII A 3 - WK 5023/10/10009 :011 Ihr Dok.: 2011/ Sehr geehrter Herr Findeisen, der Bundesverband der Zahlungsinstitute e.v. (BVZI) bedankt sich für die Übersendung des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 30. März Die damit verbundene Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nehmen wir nachfolgend gerne wahr. Nach übergreifenden Anmerkungen (Ziffer I) unterbreiten wir konkrete Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge (Ziffer II). I. Übergreifende Anmerkungen 1. BEHEBUNG VON DEFIZITEN IM DEUTSCHEN RECHTSSYSTEM BEI DER BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG 1.1 Der BVZI begrüßt die Initiative des Bundesministerium der Finanzen, von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) beanstandete Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beheben. Es liegt im eigenen Interesse des BZVI und seiner Mitglieder, die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf

2 Makrobene zu verbessern und die Integrität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. 2. WETTBEWERB IM EINHEITLICHEN EURO-ZAHLUNGSVERKEHRSRAUM 2.1 Die Mitglieder des BVZI sind einem starkem Wettbewerb im einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraum ausgesetzt. Aufsichtsrechtliche und insbesondere geldwäscherechtliche Rahmenbedingungen sind ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Sie können über den wirtschaftlichen Erfolg von Produkten und Dienstleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs entscheiden. 2.2 Das Ziel der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) besteht darin, in den EU-Mitgliedstaaten einen aufsichtsrechtlich und zivilrechtlich vollharmonisierten Markt für Zahlungsdienste mit gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Unterschiedliche Vorschriften innerhalb der Europäischen Union zur Geldwäscheprävention im Zahlungsverkehrsbereich laufen dieser Zielrichtung der Zahlungsdiensterichtlinie zu wider, da sie den Marktzutritt erschweren und die Kosten für die Marktteilnehmer auf europäischer Ebene verteuern. Sie sind zudem ein signifikanter Wettbewerbsnachteil für Zahlungsinstitute mit Sitz in Deutschland, wenn im Inland höhere Standards als innerhalb der Europäischen Union bestehen. Die Mitglieder des BVZI sind bei der Erbringung von Zahlungsdiensten als standardisiertes Massengeschäft auf europaweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen angewiesen. Jede Abweichung des deutschen Geldwäscherechts und der deutschen Aufsichtspraxis von den Standards der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie) sollte deshalb wegen des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils für Zahlungsinstitute mit Sitz in Deutschland vermieden werden. 2.3 Die Attraktivität des Standorts Deutschland für Zahlungsinstitute und die führende Bedeutung Deutschlands als Finanzzentrum im Bereich des Zahlungsverkehrs leidet unter nationalen Verschärfungen der deutschen Geldwäschebekämpfungsstandards und der damit verbundenen Abweichung von europäischen Standards der 3. Geldwäscherichtlinie. Deshalb sollten sämtliche Änderungsvorschläge, die über die EU-Standards hinausgehen, zurückgestellt werden und zunächst auf europäischer Ebene der Konsens gesucht werden, um auch hinsichtlich der Geldwäschebekämpfung einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Marktteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu erzielen. 3. BÜROKRATIEKOSTEN 3.1 Die nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu erwartenden Bürokratiekosten übersteigen die veranschlagten Euro. Jedes Zahlungsinstitut mit Sitz in Deutschland muss seine Geschäftsabläufe überprüfen und an die neuen gesetzlichen Regelungen anpassen. Die Mitarbeiter der Unternehmen müssen entsprechend geschult werden. Dies umfasst unter anderem Mitarbeiter- und 2

3 Organisationshandbücher, Geldwäscheanalysen sowie sonstige interne Dokumentation der Institute. Das Gleiche gilt für Institute im Sinne des KWG. 3.2 Allein die Überprüfung der Identität jedes wirtschaftlich Berechtigten (Nr. 5 a des Referentenentwurfs zu 4 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG)) wird im laufenden Geschäftsbetrieb erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erweiterung des Begriffs der "politisch exponierten Person" auch auf solche, die ein wichtiges öffentliches Amt im Inland ausüben, wird ebenfalls erheblichen Mehraufwand verursachen. II. Konkrete Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge 4. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTER Zu 1 Abs. 6 GwG-E 4.1 Die vorgeschlagene Änderung würde (i) (ii) jede natürliche Person, die als Treugeber handelt, jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder -verteilung ausübt unter den Begriff "wirtschaftlich Berechtigter" fassen. Dabei ist kein Schwellenwert - wie z.b. in 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 GwG, 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte - vorgesehen. Die Legaldefinition des wirtschaftlich Berechtigten einer Treuhand- Konstellation erfasst zahlreiche Personen, die das Treuhandvermögen nicht kontrollieren und keine Transaktionen veranlassen. Wir schlagen deswegen in 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) folgende Änderung vor: "jede natürliche Person, die als Treugeber von 25% oder mehr des Vermögens handelt". 4.2 Zudem schlagen wir vor, die Regelung in 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e) ersatzlos zu streichen. Es ist unklar, wann eine Person "mittelbar beherrschenden Einfluss" ausübt. Diese Formulierung ist in der Praxis nicht umsetzbar. Mitarbeiter brauchen für den täglichen Kundenkontakt klare Leitlinien, wen sie den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren müssen. Abstrakte und verklausulierte Umschreibungen bergen das Risiko, dass Mitarbeiter sie nicht verstehen und deshalb nicht umsetzen. 4.3 Die Formulierung "bei Handeln auf fremde Rechnung" ist missverständlich. Sie entstammt maßgeblich 8 der bis Sommer 2008 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes. 3

4 Wir schlagen in 1 Abs. 6 Nr. 3 GwG-E deswegen folgende Änderung vor: "bei Handeln auf fremde Rechnung Veranlassung derjenige, auf dessen Rechnung Veranlassung gehandelt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf fremde Rechnung." 5. GLEICHWERTIGER DRITTSTAAT Zu 1 Abs. 6a GwG-E 5.1 Die geplante Legaldefinition des "gleichwertigen Drittstaats" halten wir für gemeinschaftsrechtswidrig. Das deutsche Geldwäscherecht ist in bestimmten Punkten strenger als die 3. Geldwäscherichtlinie. Deshalb ginge diese Definition über den Maßstab der 3. Geldwäscherichtlinie hinaus. Nach der 3. Geldwäscherichtlinie sind gleichwertige Drittstaaten solche, die "gleichwertige Anforderungen wie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen" stellen. Die derzeitige Formulierung im Referentenentwurf legt jedoch den Maßstab nach deutschem KWG und GwG zugrunde. Wir schlagen deshalb vor, auf die Legaldefinition in 1 Abs. 6a GwG-E zu verzichten. Das GwG sollte in den relevanten Passagen - wie bisher - auf die 3. Geldwäscherichtlinie Bezug nehmen. 6. ÄNDERUNGEN IM BEREICH DES E-GELDES 2 Abs. 1 Ziffer 2c) GwG-E 6.1 Die Mitglieder des BVZI begrüßen die Aufnahme von Unternehmen und Personen als Verpflichtete nach dem GwG, die für Kreditinstitute E-Geld vertreiben oder rücktauschen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht nur die für ZAG- Institute tätigen E-Geld-Agenten schärferen geldwäscherechtlichen Vorgaben unterliegen, sondern alle inländischen Unternehmen in der Vertriebskette, unabhängig vom Status des E-Geld ausgebenden Instituts, die gleichen geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen müssen. 25d Abs. 3 KWG-E 6.2 Hinsichtlich der Forderung interne Schattenkonten für E-Geld-Inhaber zu führen, in denen alle an den E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurück getauschten E-Geld- Beträge aufgezeichnet werden, ist einzuwenden, dass eine solche Kontenführung das Geschäft mit anonymisierten Karten unmöglich macht. Diese Änderung bedeutet, dass der E-Geld-Emittent die Umsätze nicht nur pro Instrument (z.b. Karte), sondern auch pro E-Geld-Inhaber verzeichnen müsste. Bei wiederaufladbaren anonymen Karten müsste der Inhaber dann identifiziert werden, damit seine Umsätze, die über mehrere Karten verteilt sein könnten, gebündelt werden können. Eine Zuordnung oder Identifizierung per Handy oder würde nicht ausreichen, da der Inhaber über mehrere s/Handys verfügen kann. Eine anonyme Vorauszahlung mit Bargeld ohne irgendeine Kennzeichnung des E-Geld- Inhabers wäre damit nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt für die Übertragbarkeit von E-Geld-Karten an Dritte. Eine Identifizierungspflicht sämtlicher E-Geld Kunden 4

5 und damit das Ende von anonymisierten E-Geld Produkten ergibt sich auch aus der (neuen) zwingenden Identifizierungspflicht im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten nach 5 Abs. 1 GwG-E i.v.m. 25d Abs. 1 KWG. Im deutschen Markt sind eine Reihe von anonymen Produkten betroffen, wie z.b. Prepaid Kreditkarten (MasterCard & Visa), die im Internet vertrieben werden, kontoungebundene GeldKarten in Fußballstadien und andere Prepaid-Produkte für Zahlungen im Internet. Anonyme E-Geld Produkte sind jedoch gesetzlich in 25d Abs. 1 KWG sowie in der 3. Geldwäscherichtlinie ausdrücklich vorgesehen, so dass die Regelung ersatzlos zu streichen ist. Solche Maßnahmen gegen bestimmte Produkttypen sind auf europäischer Ebene zu treffen, da wegen der Internationalisierung des Marktes ein deutscher Alleingang den deutschen Marktteilnehmern schadet, aber die Produkte aus dem Ausland vertrieben werden. 7. IDENTIFIZIERUNG DER WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN Zu 4 Abs. 5 GwG-E 7.1 Der Referentenentwurf sieht vor, dass sich Verpflichtete stets mit angemessenen Maßnahmen vergewissern, dass die vom wirtschaftlich Berechtigten erhobenen Angaben zutreffen. Laut der Begründung soll nicht nur die Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, sondern stets auch deren Überprüfung erfolgen. 7.2 Die Verpflichtung, stets die Identität eines wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, erhöht den Aufwand bei der Begründung der Geschäftsbeziehung derart, dass die Wirtschaftlichkeit solcher Transaktionen in Frage gestellt wird. Das ist mit dem Ziel, im Rahmen von SEPA den unbaren Zahlungsverkehr im Binnenmarkt zu fördern, nicht vereinbar und führt bei bestimmten Händlergruppen zu einer Stärkung der Bargeldabwicklung, die auch nicht im Sinne einer effektiven Geldwäscheprävention ist. 7.3 Darüber hinaus ist diese neue Maßnahme aus Sicht der Zahlungsinstitute vor dem Hintergrund, dass die Abwicklung von unbaren Zahlungsvorgängen durch die Mitglieder des BVZI über ein Geschäftskonto des Händlers als Zahlungsempfänger bei einem Kreditinstitut erfolgt, das seinerseits bereits den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt hat, auch unnötig und deshalb unverhältnismäßig. 7.4 Zudem ist aus praktischer Sicht, den Händlern als Kunden der Zahlungsinstitute nicht vermittelbar, weswegen für einen Vertrag über die Annahme und Abrechnung von Karten-Zahlungen eine Kopie des Personalausweises, ein Auszug aus dem Handelsregister und weitere Informationen über sämtliche wirtschaftlich Berechtigte eingereicht werden müssen, obgleich diese Angaben bereits bei Kontoeröffnung durch die Hausbank geprüft worden sind. Solche Dokumente sind auch für den prospektiven Vertragspartner nur mit hohem Aufwand zu beschaffen. Gleichwohl darf das Zahlungsinstitut erst dann Zahlungsdienste erbringen, wenn die Identifizierung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich Berechtigten vollständig erfolgt sind. 5

6 7.5 Ferner steht ein geringeres Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung, da die zuständigen Aufsichtsbehörden auf untergesetzliche Art und Weise, nach dem Vorbild von Rundschreiben GW 14/2009, den Instituten mitteilen könnten, dass sie die Überprüfung von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erwarten. Eine derartige Verpflichtung sollte allerdings nur dann gelten, soweit sie unter Risikogesichtspunkten erforderlich und im Einzelfall durchführbar ist. 7.6 Überdies stehen die Kosten der Überprüfung der Identität wirtschaftlich Berechtigter außer Verhältnis zum Wert eines Vertrags über Zahlungsdienste. Ein durchschnittlicher Einzelhändler, dem ein Zahlungsinstitut die Annahme und Abrechnung von Kreditkarten-Zahlungen vermittelt, weist nur geringe Umsätze pro Monat auf. Die Margen der ZAG-Institute ist so knapp kalkuliert, dass eine manuelle Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten nicht darstellbar ist. Das Zahlungsinstitut kann solche Kosten auch nicht dem Vertragspartner in Rechnung stellen. 7.7 Wir schlagen deshalb vor, 4 Abs. 5 GwG-E um folgenden Satz 3 am Ende des Absatzes zu ergänzen "Dies gilt nicht für Institute im Sinne von 1 Abs. 2a ZAG, bei den im Rahmen der Abrechnung von Zahlungsvorgängen Geldbeträge ausschließlich auf Konten der Zahlungsempfänger bei Kreditinstituten im Sinne der Bankenrichtlinie 2006/46/EG ausgezahlt werden." 8. VEREINFACHTE SORGFALTSPFLICHTEN Zu 5 Abs. 1 GwG-E 8.1 Nach dem Referentenentwurf können Verpflichtete "vorbehaltlich einer Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden". Diese Regelung hebelt die Erleichterungen im Rahmen der bisher praktizierten vereinfachten Sorgfaltspflichten überwiegend aus. 8.2 Zahlungsinstitute können weder für interne noch für externe Prüfer dokumentieren, dass die "Risikobewertungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls" die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gegenüber bestimmten Vertragspartnern gerechtfertigt haben. Es ist nicht möglich, den Normalfall ein geringes Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit dem privilegierten Vertragspartnern nachzuweisen. Die Formulierung im Referentenentwurf würde das bisher bestehende Regel- /Ausnahme-Verhältnis auf diese Weise umkehren. Zudem ist unklar, wie die wirtschaftlich Berechtigten im Fall von Behörden oder börsennotierten Gesellschaften bestimmt werden können. 6

7 8.3 Wir schlagen daher vor, die Änderungen in 5 Abs. 1 und Abs. 2 GwG-E nicht vorzunehmen und stattdessen ggf. in 5 Abs. 1 Satz 3 GwG-E eine Verpflichtung dergestalt aufzunehmen, nach der eine Identifizierung sichergestellt ist: "Die Verpflichteten identifizieren den Vertragspartner und dokumentieren den privilegierten Status des Vertragspartners i.s.v. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GwG und beziehen die Geschäftsbeziehung in die kontinuierliche Überwachung ein." 9. VERSTÄRKTE SORGFALTSPFLICHTEN Zu 6 GwG-E 9.1 Nach dem Referentenentwurf wird der Begriff "politisch exponierte Person" (PEP) auf solche Personen ausgedehnt, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben. Der BVZI begrüßt die Abhilfe des entsprechenden FATF-Monitum, dass im Inland ansässige Personen, die ein wichtiges politisches Amt im Ausland ausüben oder ausübten, unter den PEP-Begriff fallen sollten. Hingegen lehnt der BVZI ab, den PEP-Begriff auf Inhaber politischer Ämter im Inland auszudehnen. Die FATF hatte eine Ausdehnung auf inländischen PEP nicht gefordert. Zudem geht diese Änderung deutlich über die Maßstäbe der 3. Geldwäscherichtlinie hinaus. Insoweit verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen unter Ziffer 2.1 bis Zukünftig muss nicht nur der Vertragspartner mit der PEP-Datenbank geprüft werden, sondern auch der wirtschaftlich Berechtigte. Diese Erweiterung auf die wirtschaftlich Berechtigten und die Erweiterung des PEP-Begriffs an sich werden bei den Verpflichteten erheblichen Mehraufwand verursachen. Das betrifft zum einen den Verwaltungsaufwand, alle Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte per elektronischer Datenverarbeitung gegen eine PEP-Liste zu prüfen. Zum anderen dürfte es hinsichtlich zahlreicher vermeintlicher wirtschaftlich Berechtigter wegen der mangelnden Geburtsdaten und -orten zu vermehrten "Fehlalarmen", d.h. unberechtigten Treffern, kommen, bei denen es sich tatsächlich nicht um PEP handelt, und bei denen deshalb ein hoher Begründungsaufwand ausgelöst wird, wenn trotz des Fehlalarms die Geschäftsbeziehung begründet oder fortgesetzt werden soll. Dieser Begründungsmehraufwand ist deshalb unverhältnismäßig, als bei einem "Fehlalarm" bei einem mittelbaren wirtschaftlich Berechtigten der Abbruch der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner droht. 9.3 Die in 6 Abs. 2 Satz 7 GwG-E angelegte Risikobewertung im Einzelfall ist praktisch nicht darstellbar. Zahlungsinstitute werden nicht dokumentieren können, dass im von ihnen geprüften Einzelfall kein erhöhtes Risiko vorliegt, sondern die Anwendung allgemeiner Sorgfaltspflichten gerechtfertigt erscheint. Diese neue Regelung sollte deshalb zugunsten der derzeit bestehenden Regelung in 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 GwG gestrichen werden. 7

8 9.4 Die Regelung in 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GwG-E sollte um einen Buchstaben e) neu ergänzt werden, in dem eine Überprüfung der Identität durch Testüberweisung ermöglicht wird: "e) einer Testüberweisung auf das Konto des Vertragspartners." In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Testüberweisung als Mittel zur Überprüfung der Identität anerkannt und sollte deshalb zur Gleichstellung der in- und ausländischen ZAG-Institute auch in Deutschland Eingang in das Gesetz finden. Insoweit verweisen wir auch auf unsere obigen Ausführungen in Ziffern 2.1 bis GLEICHSTELLUNG ZWISCHEN ZAG- UND KWG-INSTITUTEN Zu 7 Abs. 1 GwG-E 10.1 In 7 Abs. 1 Satz 3 GwG sollten auch Verpflichtete i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 2a GwG als kraft Gesetzes zuverlässige Dritte aufgenommen werden. Zahlungsinstitute werden von der BaFin in Bezug auf ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche beaufsichtigt. Sie müssen danach als Verpflichtete genauso wie die Institute im Sinne des KWG sämtliche Anforderungen nach dem GwG und KWG erfüllen und unterliegen einer fortlaufenden internen wie externen Kontrolle. Eine Ungleichbehandlung zwischen KWG- und ZAG-Instituten ist an dieser Stelle nicht sachgemäß. Etwas anders könnte ggf. in Bezug auf Finanztransferunternehmen, Agenten oder E-Geld-Agenten gelten. Die aktuelle Regelung in 7 Abs. 1 GwG geht auch in diesem Punkt über die Anforderungen der 3. Geldwäscherichtlinie hinaus, wie sie durch Artikel 91 der Richtlinie 2007/64/EG im Hinblick auf die Einführung von Zahlungsinstituten geändert worden ist. Deswegen ist es nach unserer Auffassung geboten, Zahlungsinstitute den nach KWG beaufsichtigten Instituten in diesem Punkt gleichzustellen. Wir schlagen vor, 7 Abs. 1 Satz 3 GwG wie folgt zu ändern (siehe Hervorhebung): "Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Verpflichtete im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie des 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes bzw. um Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben, handelt." Zu 25e KWG sowie 22 Abs. 2 ZAG 10.2 Vor dem Hintergrund, dass die ZAG-Institute im Rahmen der Geldwäscheprävention den KWG-Instituten in nichts nachstehen, sollte auch die Vereinfachung nach 25e KWG entsprechend für ZAG-Institute zur Anwendung kommen und 22 Abs. 2 ZAG entsprechend geändert werden. Auf ZAG- und 8

9 KWG-Institute sollten deshalb - wie von der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Änderung in 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG-E selbst argumentiert - die gleichen geldwäscherechtlichen Standards zur Anwendung kommen. Wir schlagen vor, 22 Abs. 2 ZAG wie folgt zu ändern (siehe Hervorhebung): "Die 6a, 24c, 25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, 25dAbsatz 1 und 2, 25e, 25f und 25h des Kreditwesengesetzes sowie [..] entsprechend." 11. ZUVERLÄSSIGKEITSPRÜFUNG FÜR MITARBEITER Zu 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG-E 11.1 Nach dem Referentenentwurf stellen Verpflichtete sicher, dass alle Beschäftigten die erforderliche Zuverlässigkeit bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sowie während des Bestehens eines solchen Verhältnisses besitzen Die FATF fordert in Randnummern 753 und 973 nur die Zuverlässigkeitsprüfung im Zeitpunkt der Einstellung von Mitarbeitern. Die FATF fordert keine Zuverlässigkeitsprüfungen auf laufender Basis Die Verpflichteten nutzen bereits jetzt vom Mitarbeiter an den Arbeitgeber kommunizierte oder allgemein zugängliche Informationen für anlassbezogene Zuverlässigkeitsprüfungen. Turnusgemäße Prüfungen auf Basis der zuvor genannten Informationsquellen erzeugen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn Zuverlässigkeitsprüfungen auf laufender Basis, know your colleague, wurden bereits im Entwurf eines BaFin-Rundschreibens zur Verhinderung betrügerischer Handlungen zu Lasten der Institute gemäß 25c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Konsultation 4/2010) aufgeworfen, aber nicht weiter verfolgt. Eine kontinuierliche Pflicht zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter birgt gleichsam die Gefahr, dass sich Verpflichtete aufgefordert fühlen, zweifelhafte Informationsquellen, insbesondere Denunzianten innerhalb der Mitarbeiterschaft, für solche Prüfungen zu nutzen. Der Begriff des "Sicherstellens" stellt einen in der Praxis nicht zu erfüllenden Maßstab. Vorzugswürdig ist es, stattdessen Anforderungen im Gesetz zu definieren, die von den Verpflichteten unzweifelhaft abgearbeitet und dokumentiert werden können Deswegen schlagen wir 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG-E folgende Änderung vor: die Sicherstellung Überprüfung, dassob alle Beschäftigten die erforderliche Zuverlässigkeit bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sowie während des Bestehens eines solchen Verhältnissesbesitzen. 9

10 12. MELDUNG VON VERDACHTSFÄLLEN Zu 11 Abs. 1 GwG-E 12.1 Nach dem Referentenentwurf wird die Schwelle, ab der eine Meldung erforderlich ist, drastisch gesenkt. Der neue Schwellenwert wird zu erheblich mehr Verdachtsmeldungen führen. Der Gesetzgeber legt hier mehr Wert auf Quantität - zur Erfüllung von FATF-Vorgaben - als auf die Qualität der Verdachtsmeldungen, wie das bisher der Fall war. Die Strafverfolgungsbehörden müssen aus den zahlreichen Verdachtsmeldungen die Fälle herausfiltern, in denen ein Anfangsverdacht auf Geldwäsche besteht. Gleichzeitig steht zu befürchten, dass die Datensammlung beim Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und bei den Strafverfolgungsbehörden das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Aus praktischer Sicht werden die Meldungen mit schlechter Qualität von den Staatsanwaltschaften (auch mangels personeller Ausstattung) nicht genutzt werden können, so dass die geplante Neuregelung letztlich nicht im öffentlichen Interesse liegt. Wir schlagen deshalb vor, die Änderungen in 11 Abs. 1 GwG-E nicht vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Änderungen in 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 GwG-E Zusätzlich sieht der Referentenentwurf Meldungen von Verdachtsfällen sowohl an das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen als auch an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor. Hier sollten Parallelmeldungen vermieden werden. Vielmehr sollte das Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsmeldungen Meldungen an die örtlich und sachlich zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten. Eine solche Umstellung des Verfahrens würde sicherstellen, dass die Institute nicht in einem unangemessenen Umfang an der staatlichen Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung beteiligt würden Deswegen schlagen wir folgende Änderung in 11 Abs. 1 GwG-E vor: "[ ] hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen leitet die Meldung unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. [ ]" 13. DATENSCHUTZ VERSUS AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN 13.1 Der Gesetzgeber hat in 8 Abs. 1 Satz 3 GwG ausdrücklich konkretisiert, was er unter einer gesetzeskonformen Aufzeichnung von erhobenen Angaben und eingeholten Informationen versteht. Diese Regelung bitten wir zwecks Lösung eines möglichen Interessenskonflikts mit dem Bundesdatenschutzgesetz wie folgt zu ändern (nachstehend hervorgehoben): 10

11 Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben; [...] 14. BUßGELDVORSCHRIFTEN Zu 17 Abs. 1 GwG-E 14.1 Der Referentenentwurf sieht Bußgeldtatbestände für nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgeführte Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen vor. Bei diesen Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen sind die Verpflichteten weitgehend auf die von ihren Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Informationen angewiesen. Deswegen sollte das Bußgeld dem Vertragspartner, nicht dem Verpflichteten auferlegt werden, wenn die mangelhafte Pflichterfüllung auf den nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Dies würde zudem den Verpflichtungen der Vertragspartner nach 4 Abs. 6 GwG-E den erforderlichen Nachdruck verleihen, der die praktische Umsetzung der Vorgaben für die Verpflichteten erleichtern würde Unabhängig davon ist derzeit unklar, was mit "nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig" tatsächlich gemeint ist. Diese Regelungen sind im Hinblick auf die damit verbundenen Bußgelder zu unbestimmt und unpraktikabel. Es würde uns freuen, wenn Sie unsere Vorschläge bei Ihren weiteren Arbeiten in dieser Sache berücksichtigen könnten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen - auch über die Anhörung am 28. April 2011 hinaus - gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Stephan Neuberger Sprecher des Vorstands 11

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