DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes A. Problem und Ziel DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben gemäßderrichtlinie1999/74/egdesrates (ABl.EGNr.L30S.44)innationalesRechtum.DanebendientdieRegistrierungderLegehennenbetriebeder ordnungsgemäßendurchführungderbestimmungenüberdiekennzeichnung voneierndergüteklassea,dieinderverordnung (EWG)Nr.1907/90des Ratesvom26.Juni1990überbestimmteVermarktungsnormenfürEier (ABl. EGNr.L173S.5)undderdazugehörigenDurchführungsverordnungder Kommission geregelt sind. MitWirkungvom1.Juli2007wirddieVerordnung (EWG)Nr.1907/90des RatesdurchdieVerordnung (EG)Nr.1028/2006desRatesvom19.Juni2006 mitvermarktungsnormenfüreier (ABl.EUNr.L186S.1)abgelöst.InfolgedessensindVerweiseindemLegehennenbetriebsregistergesetzzuaktualisieren.DarüberhinauswirdmitderVerordnung (EG)Nr.1028/2006desRatesdie KennzeichnungspflichtaufEierderGüteklasseBerstreckt.DieindemLegehennenbetriebsregistergesetzenthaltenenBestimmungenüberdieRegistrierung der Legehennenbetriebe und Ställe sind entsprechend anzupassen. B. Lösung Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand BelastungenderöffentlichenHaushaltegegenüberdergegenwärtigenRechtslagekönnensichaufLandes-undKommunalebenedurchdaserstmaligeErfordernisderRegistrierungvonBetriebenergeben,diewenigerals350Tiere
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode haltenundnureierdergüteklassebvermarkten.darausresultierendebelastungensindjedochalsäußerstgeringeinzuschätzen,daeierdergüteklasseb inderregelvonbetriebenvermarktetwerden,dieaufgrundihresbesitzesvon mindestens350legehennenbzw.aufgrunddergleichzeitigenvermarktung voneierndergüteklasseabereitsnachdemgeltendenlegehennenbetriebsregistergesetzregistrierungspflichtigwaren.esistdavonauszugehen,dassder VollzugsmehraufwandvondenLandes-bzw.Kommunalverwaltungenmitdem vorhandenen Personal bewältigt werden kann. E. Sonstige Kosten DurchdasGesetzmüssenerstmalsLegehennenhalter,diewenigerals350Tiere besitzenundnureierdergüteklassebvermarkten,derzuständigenbehörde ihrenbetriebbzw.dieaufnahmederlegehennenhaltunginweiterenställen anzeigen.darausresultierendemehrkostensindjedochalssehrgeringeinzuschätzen,daeierdergüteklassebinderregelvonbetriebenvermarktetwerden,dieaufgrundihresbesitzesvonmindestens350legehennenbzw.aufgrunddergleichzeitigenvermarktungvoneierndergüteklasseabereitsnach demgeltendenlegehennenbetriebsregistergesetzmitdengenutztenställen registrierungspflichtig waren. NachteiligeAuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft EineneueInformationspflichtwirdfürdieLegehennenhaltereingeführt,die ihrebetriebebzw.genutztenweiterenställenachdiesemänderungsgesetz erstmalsregistrierenlassenmüssen.dieanzahlderdavonbetroffenenlegehennenhalterwirdalssehrgeringeingeschätzt,dadavonausgegangenwird, dassdasvondemänderungsgesetzberücksichtigtekriteriumdervermarktung kennzeichnungspflichtigereierdergüteklassebimwesentlichenbetriebebetrifft,diebereitsausanderengründen (gleichzeitigevermarktungvona-eiern, Haltungvonmindestens350Legehennen)nachdembestehendenLegehennenbetriebsregistergesetzanzeigepflichtigwaren.FürdieWirtschaftentstehensomit aus der neuen Informationspflicht keine nennenswerten Bürokratiekosten. 2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerneueingeführt, geändert oder aufgehoben. 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung DieinsehrgeringemUmfangmöglichePflichtzurNeuerfassungbishernicht registrierterbetriebebzw.bishernichterfassterställeistfürdiekommunalbzw.landesverwaltungenaufgrundbestehenderregelungenzurdatenübermittlungmiteinernursehrgeringfügigenerhöhungderinformationspflichten verbunden.nennenswertebürokratiekostenentstehenderverwaltungdaraus nicht.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6559
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6559 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasLegehennenbetriebsregistergesetzvom12.September2003 (BGBl.IS.1894),zuletztgeändertdurchArtikel195derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1.In 1Abs.2Nr.2werdendieWörter Artikel7Abs.1 BuchstabeaderVerordnung (EWG)Nr.1907/90desRates vom26.juni1990überbestimmtevermarktungsnormen füreier (ABl.EGNr.L173S.5),derdurchArtikel1 Nr.2derVerordnung (EG)Nr.5/2001vom19.Dezember 2000 (ABl.EG2001Nr.L2S.1)neugefasstworden ist, durchdieangabe Artikel4Abs.1derVerordnung (EG)Nr.1028/2006desRatesvom19.Juni2006mit VermarktungsnormenfürEier (ABl.EUNr.L186S.1) ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)innummer9wirddieangabe 24b durchdieangabe 26 Abs. 2 ersetzt. b)innummer10wirddieangabe Verordnung (EG) Nr.473/2002derKommissionvom15.März2002 (ABl.EGNr.L75S.21) durchdieangabe Verordnung (EG)Nr.394/2007derKommissionvom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 3) ersetzt. 3.In 8Abs.2wirddieAngabe Verordnung (EWG) 1907/90 durchdieangabe Verordnung (EG)Nr.1028/ 2006 ersetzt. 4.In 11Abs.1wirddieAngabe 11Abs.1 durchdie Angabe 10 Abs. 1 ersetzt Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)Abweichendvon 3Abs.1Satz1sindInhaber vonbetriebenzurhaltungvonlegehennenmitweniger als350legehennen,dieam [einsetzen:tagderverkündungdiesesgesetzes]bestehenunddieausschließlicheierdergüteklasseberzeugen,verpflichtet,die Anzeigenach 3Abs.1Satz1unterAngabealler vorhandenenställeunddernach 26Abs.2derViehverkehrsverordnungerteiltenRegistriernummerdes Betriebsbiszum [einsetzen:zweimonatenachverkündung dieses Gesetzes] abzugeben. Artikel 2 DasBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaft undverbraucherschutzkanndenwortlautdeslegehennenbetriebsregistergesetzesindervominkrafttretendiesesgesetzesangeltendenfassungimbundesgesetzblattbekannt machen. Artikel 3 DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündungin Kraft.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie 2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdie RegistrierungvonLegehennenbetriebengemäßderRichtlinie1999/74/EGdesRates (ABl.EGNr.L30S.44)in nationalesrechtum.danebendientdieregistrierungder LegehennenbetriebederordnungsgemäßenDurchführung derbestimmungenüberdiekennzeichnungvoneiernder GüteklasseAmitdemErzeugercode,dieinderVerordnung (EWG)Nr.1907/90desRatesvom26.Juni1990überbestimmteVermarktungsnormenfürEier (ABl.EGNr.L173 S.5)undderdazugehörigenDurchführungsverordnungder Kommission geregelt sind. InfolgederAblösungderVerordnung (EWG)Nr.1907/90 desratesdurchdieverordnung (EG)Nr.1028/2006des Ratesvom19.Juni2006mitVermarktungsnormenfürEier (ABl.EUNr.L186S.1)mitWirkungvom1.Juli2007sind VerweiseindemLegehennenbetriebsregistergesetzzuaktualisieren. DarüberhinauswirdmitderVerordnung (EG)Nr.1028/ 2006desRatesdiebisherbestehendeKennzeichnungspflichtfürEierderGüteklasseAaufEierderGüteklasseB erstreckt.dabeisindeierdergüteklasseagemäßartikel4 Abs.1Unterabs.1derVerordnung (EG)Nr.1028/2006wie bishermitdemerzeugercodeundeierdergüteklassebgemäßartikel4abs.1unterabs.2derselbenverordnungmit demerzeugercodeund/odereineranderenangabezukennzeichnen. DerErzeugercodeentsprichtnachderDefinitiondesArtikels2Nr.9derVerordnung (EG)Nr.1028/2006derKennnummerderProduktionsstättegemäßNummer2desAnhangsderRichtlinie2002/4/EGundsomitinDeutschland weiterhinderjeweiligenkennnummernachdemlegehennenbetriebsregistergesetz. DasderzeitgeltendeLegehennenbetriebsregistergesetzsieht dievergabevonkennnummernnurfürbetriebevor,die entwedermindestens350legehennenhaltenoderdiewenigerals350legehennenhalten,aberkennzeichnungspflichtigeeierdergüteklasseaindenverkehrbringen.umauch Betrieben,diewenigerals350Legehennenhaltenundnur EierderGüteklasseBvermarkten,überdieVergabevon KennnummerndieKennzeichnungihrerEiermitdemErzeugercodezuermöglichen,sollendieseBetriebemitdiesemÄnderungsgesetzerstmalsvonderAnzeigepflichtnach dem Legehennenbetriebsregistergesetz erfasst werden. AngesichtsdergutenEtablierungdesSystemsderBetriebsundStallanzeigenbeidenBundesländernbestehenzuder erstmaligeneinbeziehungderbetriebe,dienureierder GüteklasseBvermarktenundwenigerals350Legehennen halten,indasbestehenderegistrierungssystemnachdem LegehennenbetriebsregistergesetzkeinesinnvollenAlternativen. DieerforderlicheGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichausArtikel72Abs.1inVerbindungmitArtikel74 Abs.1Nr.17GG (FörderungderlandwirtschaftlichenErzeugung,Ein-undAusfuhrlandwirtschaftlicherErzeug- nisse)sowieausartikel72abs.1und2inverbindungmit Artikel74Abs.1Nr.11GG (RechtderWirtschaft).DieBestimmungenüberdieRegistrierungvonLegehennenhaltendenBetriebenregelnFragenderErzeugungundVermarktungvonHühnereiernmit.SieförderndielandwirtschaftlicheErzeugung,denndieRegistrierungderBetriebeermöglichteineEierkennzeichnungmitHinweisenzur HaltungsformvonLegehennensowiezurHerkunftvon HühnereiernundermöglichtsoeineRückverfolgbarkeitvon EiernbisindenErzeugerbetrieb.Diedarausresultierende StärkungdesVertrauensderVerbraucherundVerbraucherinnensowiederWirtschaftindieEierproduktionfördert den Absatz. NachArtikel72Abs.2GGstehtdemBundaufdemGebiet desartikels74abs.1nr.11gg (RechtderWirtschaft)die Gesetzgebungskompetenzzu,wennundsoweitdieHerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebiet oderdiewahrungderrechts-oderwirtschaftseinheitim gesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelungerforderlichmacht.einebundesgesetzlicheregelung derregistrierungvonlegehennenhaltendenbetriebenund derausgestaltungderkennnummernfürdieeierkennzeichnungistzurwahrungderrechts-undwirtschaftseinheitimgesamtstaatlicheninteresseerforderlich,dadamit einebundesweiteinheitlichevermarktungundländerübergreifenderückverfolgbarkeitvoneierngewährleistetwird. DarüberhinausistdiebundesweiteinheitlicheRegelungder RegistrierungderBetriebeundderKennzeichnungvon EiernzurWahrungderRechtseinheiterforderlich,dadie BestimmungenhauptsächlichderDurchführungundDurchsetzung von EG-Recht dienen. DurchdieneuenRegelungenentstehenderWirtschaftkeine nennenswerten Bürokratiekosten. DieAnzahldervonderneuenInformationspflichtbetroffenenLegehennenbetriebeistalssehrgeringeinzuschätzen, daeierdergüteklassebinderregelnurvonbetrieben vermarktetwerden,dieaufgrundihresbesitzesvonmindestens350legehennenbzw.aufgrunddergleichzeitigenvermarktungvoneierndergüteklasseabereitsindervergangenheit der gesetzlichen Anzeigepflicht unterlagen. DieinsehrgeringemUmfangmöglichePflichtzurNeuerfassungbishernichtregistrierterBetriebeistfürdie Kommunal-bzw.LandesverwaltungenaufgrundbestehenderRegelungenzurDatenübermittlungmiteinergeringfügigenErhöhungderInformationspflichtenverbunden. NennenswerteBürokratiekostenentstehenderVerwaltung daraus nicht. MitdiesemÄnderungsgesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerneueingeführt,geändert oder aufgehoben. MehrkostenkönnensichfürdieöffentlichenHaushalteauf Landes-undKommunalebeneundfürdieLegehennenhalter,diewenigerals350LegehennenbesitzenundnurEier dergüteklassebvermarkten,durchdaserstmaligeerfordernisderregistrierungderbetriebebzw.genutzterweitererställeergeben.diedarausresultierendenbelastungen
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6559 sindjedochaufgrunddergeringenanzahlderneuzuregistrierendenbetriebealssehrgeringeinzuschätzen.esistdavonauszugehen,dassdervollzugsmehraufwandvonden Landes-bzw.Kommunalverwaltungenmitdemvorhandenen Personal bewältigt werden kann. DurchdenGesetzentwurfmüssenerstmalsLegehennenhalter,diewenigerals350TierebesitzenundnurEierderGüteklasseBvermarkten,derzuständigenBehördeihrenBetriebbzw.dieAufnahmederLegehennenhaltunginweiterenStällenanzeigen.DarausresultierendeMehrkostensind jedochalssehrgeringeinzuschätzen,daeierdergüteklasse BinderRegelvonBetriebenvermarktetwerden,dieaufgrundihresBesitzesvonmindestens350Legehennenbzw. aufgrunddergleichzeitigenvermarktungvoneierndergüteklasseabereitsnachdemgeltendenlegehennenbetriebsregistergesetzmitdengenutztenställenregistrierungspflichtig waren. NachteiligeAuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Legehennenbetriebsregistergesetz) Zu Nummer 1 DieVorschriftnimmtin 1Abs.2Nr.2aufArtikel7 Abs.1BuchstabeaderVerordnung (EWG)Nr.1907/90des Ratesvom26.Juni1990überbestimmteVermarktungsnormenfürEier (ABl.EGNr.L173S.5)inderNeufassung durchartikel1nr.2derverordnung (EG)Nr.5/2001vom 19.Dezember2000 (ABl.EG2001Nr.L2S.1)Bezug.Die Verordnung (EWG)Nr.1907/90wurdedurchArtikel12der Verordnung (EG)Nr.1028/2006desRatesvom19.Juni 2006mitVermarktungsnormenfürEier (ABl.EUNr.L186 S.1)mitWirkungvom1.Juli2007aufgehoben.DieBezugnahmeaufArtikel7Abs.1BuchstabeaderVerordnung (EWG)Nr.1907/90istdaherdurcheineBezugnahmeauf denentsprechendenartikel4abs.1derverordnung (EG) Nr. 1028/2006 zu ersetzen. NachArtikel4Abs.1derVerordnung (EG)Nr.1028/2006 sind,umdierückverfolgbarkeitderinverkehrgebrachten EierzusichernundbetrügerischePraktikenzuverhindern, nebeneierndergüteklasseanunmehraucheierdergüteklassebzukennzeichnen.artikel4abs.1unterabs.2der Verordnungbestimmtdazu,dassEierderGüteklasseBmit demerzeugercodeund/odereineranderenangabezukennzeichnensind.damitesallenlegehennenhalternermöglichtwird,ihreerzeugteneierdergüteklassebmitdemerzeugercodezukennzeichnen,sollenihrebetriebebzw.für dielegehennenhaltunggenutztenweiterenställenachdem Legehennenbetriebsregistergesetzerstmalsregistriertwerden,soweitsieesnichtbereitsaufgrundderHaltungvon mindestens350legehennenbzw.dergleichzeitigenvermarktung von Eiern der Güteklasse A bereits sind. Zu Nummer 2 DieVorschriftnimmtin 3Abs.2Nr.9Bezugaufeineden Betriebennach 24bderViehverkehrsverordnungerteilte Registriernummer.NachderAblösungderViehverkehrsverordnungistdieRegelungzurRegistrierungvonBetriebennunmehrin 26Abs.2derViehverkehrsverordnung enthalten.derverweisin 3Abs.2Nr.9istentsprechend anzupassen. Mit 3Abs.2Nr.10wirdaufdieVerordnung (EWG) Nr.2092/91desRatesvom24.Juni1991überdenökologischenLandbauunddieentsprechendeKennzeichnungder landwirtschaftlichenerzeugnisseundlebensmittel (ABl. EGNr.L198S.1)inderdurchdieVerordnung (EG) Nr.473/2002derKommissionvom15.März2002 (ABl. EGNr.L75S.21)geändertenFassungBezuggenommen. DieVerordnung (EWG)Nr.2092/91istzuletztdurchdie Verordnung (EG)Nr.394/2007derKommissionvom 12.April2007 (ABl.EUNr.L98S.3)geändertworden. DieNummer2dientderAnpassungderVorschriftandiezuletztgeänderteFassungderVerordnung (EWG)Nr.2092/91. Zu Nummer 3 UnterBezugnahmeaufdieBegründungzuNummer1ist dieangabedermitwirkungvom1.juli2007aufgehobenenverordnung (EWG)Nr.1907/90durchdieAngabeder neuen Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 zu ersetzen. Zu Nummer 4 MitderNummer4erfolgteineredaktionelleKorrektur eines Verweises auf 10 des Gesetzes. Zu Nummer 5 12legtausdemInkrafttretendesGesetzesresultierende ÜbergangsregelungenfürdieInhabervonBetriebenzur HaltungvonLegehennenfest,diezumStichtag18.September2003bestanden.DieseÜbergangsregelungmussandie neueregistrierungspflichtfürlegehennenhaltendebetriebemitwenigerals350legehennen,dieausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, angepasst werden. Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung) Artikel2ermöglichteineNeubekanntmachungdesLegehennenbetriebsregistergesetzesdurchdasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel3regeltdasInkrafttretendesGesetzes.DasGesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesErstenGesetzeszurÄnderungdesLegehennenbetriebsregistergesetzesaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. EswirdeineInformationspflichtfürdieWirtschaftgeändert.DabeihandeltessichumdieErweiterungderRegistrierungspflichtaufLegehennenbetriebediewenigerals350 TierebesitzenundausschließlichEierderGüteklasseBvermarkten.DiegeänderteInformationspflichtresultiertaus deranpassungdeslegehennenbetriebsregistergesetzesan dieeg-verordnungmitvermarktungsnormenfüreieraus dem Jahr DieentsprechendenInformationskostenwerdenvondem Ressortnachvollziehbaralssehrgeringeingeschätzt,dadavonausgegangenwird,dassdieÄnderungimWesentlichen Betriebebetrifft,diebereitsausanderenGründenregistrierungspflichtig sind. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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