Dekret Semplificazioni

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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA Rundschreiben 23/14 Bozen, den Dekret Semplificazioni Sehr geehrter Kunde, das sog. Dekret Semplificazioni (D. 175/2014) hat einige steuerliche und administrative Neuerungen eingeführt, welche, falls nicht anders angegeben, bereits ab dem gelten. Inhalt 1.1 Absichtserklärungen (dichiarazioni d intento) Übergangsbestimmungen Mitteilung der Geschäftsfälle mit Steuerparadiesen (Black List) Hotel- und Restaurantspesen der Freiberufler Wert der Geschenke für die Mehrwertsteuer Jährliche und trimestrale MwSt. Rückerstattung Scheingesellschaften mit Verlusten Reduzierte Steuerrückbehalte für Vertreter Eintragung in die MIAS-VIES Liste Weniger Details bei Intrastat Meldungen für Dienstleistungen Gutschriften und Lastschriften Neues Mod. F24 für Mietverträge Optionen für die Transparenzbesteuerung, die Steuerkonsolidierung, Tonnage Tax und Irap Sponsoring und Vereine Abschreibung öffentlicher Konzessionen Erbschaftserklärung Mitteilung der Fortsetzung der Energiesparmaßnahmen im folgenden Jahr Begünstigung zum Ankauf und die Vermietung von Wohnungen Abänderung der Kriterien der Begünstigung Erstwohnung Solidarische Haftung für Steuerrückbehalte bei Werkverträgen Vorgefertigtes Modell Übermittlung der Steuerabzüge an das Finanzamt /8

2 1.1 Absichtserklärungen (dichiarazioni d intento) Die Neuerungen krempeln die bisherigen Abläufe in Bezug auf die Absichtserklärung vollkommen um: die Absichtserklärung wird nun vom Käufer telematisch an das Finanzamt weitergeleitet, welches dafür eine Quittung ausstellt; die Absichtserklärung samt Quittung muss dem Verkäufer zugesandt werden; der Verkäufer, bevor er die Rechnung ohne MwSt. ausstellt, muss die Richtigkeit der Absichtserklärung auf einem eigens eingerichteten Internetportal des Finanzamts überprüfen; der Verkäufer gibt die Verkäufe ohne MwSt. aufgrund der Absichtserklärungen in der MwSt.-Jahreserklärung an; Strafen sind dann anwendbar, wenn der Verkäufer eine Rechnung ohne MwSt. ausgestellt hat, ohne vorher die Absichtserklärung samt Quittung erhalten zu haben und deren Richtigkeit auf dem Internetportal überprüft zu haben. Die neuen Bestimmungen greifen für die Absichtserklärungen für die Geschäftsfälle ab dem Am hat das Finanzamt die Durchführungsbestimmung und das neue Modell erlassen. Die enthaltenen Bestimmungen gelten ab dem Es wurde auch geklärt, wie in dieser Übergangsfrist zwischen dem und dem vorzugehen ist Übergangsbestimmungen Bis zum können die Käufer deren Absichtserklärungen den Verkäufern nach den bisher geltenden Bestimmungen übermitteln, d.h. bis zum gelten noch die alten Bestimmungen. Für jene Absichtserklärungen, welche ihre Wirksamkeit über den hinaus entfalten (z.b. Absichtserklärungen mit einem Jahr Gültigkeit), müssen die neuen Bestimmungen nach dem eingehalten werden, d.h. der Käufer muss sie erneut dem Finanzamt übermitteln und den oben beschriebenen Ablauf einhalten. Eine im Dezember 2014 oder Januar 2015 übermittelte und für das gesamte Jahr geltende Absichtserklärung muss also: vom Verkäufer nach den alten Bestimmungen (sofern bereits im Januar Rechnungen ohne MwSt. ausgestellt werden), vom Käufer ab dem nach den neuen Bestimmungen übermittelt werden. 1.2 Mitteilung der Geschäftsfälle mit Steuerparadiesen (Black List) Die neuen Bestimmungen sehen vor: dass die Mitteilung der Geschäftsfälle mit Steuerparadiesen nur mehr jährlich erfolgt (bisher monatlich oder trimestral); die Grenze der Mitteilungspflicht wurde auf jährliche und insgesamt Euro (wahrscheinlich pro Geschäftspartner) angehoben (bisher war die Grenze Euro 500 pro Geschäftsfall). Die Fälligkeit der jährlichen Mitteilung sollte mit jener der Kunden- und Lieferantenliste (spesometro) übereinstimmen, also den 10. oder 20. April. Die neuen Bestimmungen gelten rückwirkend für die Geschäftsfälle des Jahres In einer Pressemitteilung des erklärt das Finanzamt, dass das Jahr 2014 noch mit den alten Regeln abgeschlossen werden kann. Rundschreiben 23/14 2/8

3 1.3 Hotel- und Restaurantspesen der Freiberufler Es wurde der Art. 54 des Einheitstextes der Einkommenssteuern abgeändert. Dieser sieht nun vor, dass die direkt vom Auftraggeber bezahlten Hotel- und Restaurantspesen für den Freiberufler keine Einkünfte mehr darstellen. Bisher musste der Freiberufler diese Spesen an den Auftraggeber in der Rechnung weiterbelasten. In diese neuen Bestimmungen fallen jedoch nicht die Reisespesen, d.h. wenn der Auftraggeber diese für den Freiberufler bezahlt, so muss der Freiberufler diese bezahlten Spesen weiterhin als Erlöse in Rechnung stellen. Die neuen Bestimmungen gelten ab der Steuerperiode zum Wert der Geschenke für die Mehrwertsteuer Der Grenzbetrag, bis zu welchem die MwSt. auf Geschenke in Abzug gebracht werden kann, wird auf Euro 50 angehoben (bisher waren es Euro 25,82). Parallel dazu ist der Gratisverkauf von Geschenken bzw. Repräsentationsspesen bis zu Euro 50 nicht in Rechnung zu stellen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Rundschreiben 22/2014. Die neuen Grenzen gelten für die Einkäufe ab dem Jährliche und trimestrale MwSt. Rückerstattung Der Betrag des MwSt. Rückforderungsantrages, bis zu welchem keine Bankbürgschaft notwendig ist, wird von Euro auf Euro angehoben. Die Bürgschaft ist nun nur mehr bei bestimmten, als risikoreich eingestuften Subjekten notwendig. Unverändert bleibt die Untergrenze von Euro 2.582,28, unter welcher keine Rückforderung beantragt werden kann, außer in bestimmten Fällen. Die neuen Bestimmungen werden für die ab ausbezahlten Rückerstattungsanträge angewandt. Für die MwSt.-Rückerstattung ergibt sich nun folgende Situation: Rückerstattung < Rückerstattung > Keine Garantie Vorbildliche Subjekte andere Subjekte Bestätigungsvermerk (Visto) oder Unterschrift der Revisoren Bankbürgschaft 1.6 Scheingesellschaften mit Verlusten Damit eine Gesellschaft als Scheingesellschaft aufgrund der Verluste gewertet wird, muss diese für fünf aufeinanderfolgende Jahre einen steuerlichen Verlust erleiden (bisher genügten 3 Jahre), oder vier Geschäftsjahre mit steuerlichem Verlust und einem Jahr in dem das Einkommen geringer ist als das Mindesteinkommen laut Berechnungen zur Scheingesellschaft. Die Bestimmung ist bereits ab der zum laufenden Steuerperiode anwendbar, in der Regel also für das Geschäftsjahr Rundschreiben 23/14 3/8

4 1.7 Reduzierte Steuerrückbehalte für Vertreter Die Bestimmungen, aufgrund welcher die Vertreter in den Genuss einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehaltes (von 50% auf 20%) werden abgeändert. Eine noch zu erlassende Durchführungsbestimmung wird folgendes festlegen: die Anfrage zur Reduzierung wird bis auf Widerruf gültig sein (bisher musste sie jährlich erneuert werden); sie kann mittels zertifizierter (PEC) versendet werden (bisher nur per Einschreiben); eine Strafe von 258 bis für die unterlassene Mitteilung der Änderungen, welche die Reduzierung verfallen lassen. Generelle Regel Vertreter mit Angestellten oder Mitarbeitern Der Steuerrückbehalt von 23% wird auf 50% der Provisionen berechnet Der Steuerrückbehalt von 23% wird auf 20% der Provisionen berechnet Diese neue Bestimmung bedarf noch der Durchführungsbestimmungen des Finanzministeriums. 1.8 Eintragung in die MIAS-VIES Liste Zur Durchführung innergemeinschaftlicher Geschäftsfälle bedarf es der Eintragung in die europäische Liste für den innergemeinschaftlichen Leistungsaustausch (sog. MIES bzw. VIES Liste). Während bisher die Eintragung erst nach 30 Tagen ab Tätigkeitsbeginn vorgenommen wurde, so erfolgt sie nun sofort bei Eröffnung der MwSt.-Position oder bei Einreichung eines separaten Antrages zur Eintragung. Werden für vier aufeinanderfolgende Trimester keine Intrastat Modelle abgegeben, so wird der Steuerpflichtige, nach Mitteilung von Seiten des Finanzamtes, automatisch aus der Liste entfernt. 1.9 Weniger Details bei Intrastat Meldungen für Dienstleistungen Diese Bestimmung ist derzeit nur eine Absichtserklärung, es wird damit also noch nichts abgeändert bzw. erleichtert. Durch eine Durchführungsverordnung, zu erlassen innerhalb von 90 Tagen ab dem , soll der Inhalt der Intrastat Meldungen der Dienstleistungen vereinfacht werden. Die neuen Modelle könnten nur mehr folgende Daten enthalten: MwSt. Identifikationsnummer des Geschäftspartners; Summe der Geschäftsfälle pro Geschäftspartner im jeweiligen Zeitraum; ein Kodex, welcher die Art der Dienstleistung identifiziert; der Staat, in dem die Zahlung durchgeführt wird Gutschriften und Lastschriften Es wurden zwei weitere Sachverhalte eingeführt, aufgrund derer eine MwSt. relevante Gutschrift ausgestellt werden kann, sofern sich die ursprüngliche Bemessungsgrundlage verringert hat: Bei genehmigten Umschuldungsvereinbarungen (Art. 185-bis Konkursgesetz); Bei Abschluss des Sanierungsplanes (Art. 67 Konkursgesetz). Ob genannte Verfahren werden also den anderen Konkursverfahren gleichgesetzt und erlauben es den Gläubigern die MwSt. durch eine Gutschrift ohne zeitliche Befristung zu berichtigen. Rundschreiben 23/14 4/8

5 1.11 Neues Mod. F24 für Mietverträge Im Sinne der Vereinfachungen wurde bereits im Januar 2014 vorgesehen, dass für die Einzahlungen im Zusammenhang mit Mietverträgen (Erstregistrierung, Folgezahlungen, Auflösungen usw.). Bis zum Ende des Jahres war es jedoch weiterhin möglich, diese Zahlungen mittels Mod. F23 zu tätigen, diese Möglichkeit entfällt nun ab dem Ab dem muss bei Zahlungen für Mietverträge das Modell F24 ELIDE (F24 Elementi Identificativi) herangezogen werden. Die Steuerkodexe und die anzugebenden Daten sind natürlich nicht mehr dieselben wie jene des Mod. F23, wir empfehlen also, sich frühzeitig darüber zu informieren. Das neue Modell F24 ELIDE muss entweder auf telematischem Wege (Homebanking, Fisconline, Intermediär) oder aber, sofern das Saldo unter Euro liegt, auch in Papierform eingezahlt werden Optionen für die Transparenzbesteuerung, die Steuerkonsolidierung, Tonnage Tax und Irap Bisher wurde die Anwendung oder der Wiederruf der Optionen zur Transparenzbesteuerung, der Steuerkonsolidierung, der Tonnage Tax oder der Bestimmung der Irap Grundlage gemäß der Bilanz anhand eigener Erklärungen mitgeteilt. Diese Optionen sollen nun in der Steuererklärung getätigt werden. Die Wahl wird in der Steuererklärung angegeben, welche im Jahr versendet wird, in dem die Option zur Anwendung kommen soll, d.h. in der Regel die Steuererklärung des Vorjahres. Anwendung finden diese neuen Bestimmungen im Steuerzeitraum nach dem Sponsoring und Vereine Jene Subjekte, welche das Pauschalverfahren laut G. 398/91 anwenden, wird der für Werbeleistungen und Sponsoring vorgesehene pauschale MwSt.-Abzug von bisher 10% auf 50% erhöht. Somit wurde die Pauschalierung jener im Bereich der Einkommenssteuern gleichgestellt Abschreibung öffentlicher Konzessionen Durch die Abänderung des Abs. 4 des Art. 104 Tuir wird der Abschreibezeitraum der Konzessionen zum Bau und Betrieb von öffentlichen Bauwerken neu geregelt. Die Abschreibedauer ist nun abhängig vom Finanzplan der vergebenden Einrichtung, ohne dass dafür eigens ein Dekret des Finanzministeriums erlassen werden muss Erbschaftserklärung Das G.v.D. 346/90 wird zur Vereinfachung der Erbschaftserklärungen abgeändert: die Fälle, in welchen es keiner Erbschaftserklärung bedarf wird erweitert, und zwar wenn die Erbschaft an den Ehepartner und Verwandte des ersten Grades geht und die Erbmasse geringer als ist und keine Immobilien oder dingliche Rechte an solchen beinhaltet; es besteht die Möglichkeit, an Stelle der Originaldokumente oder deren authentifizierten Kopien, einfache Kopien derselben samt Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde beizulegen; stehen dem Erblasser Steuerguthaben zu, so können diese direkt mit der eventuellen Erbschaftssteuer verrechnet werden. Rundschreiben 23/14 5/8

6 1.16 Mitteilung der Fortsetzung der Energiesparmaßnahmen im folgenden Jahr Bisher war eine eigene Meldung (Modell IRE) notwendig, sofern sich die Energiesparmaßnahmen, für welche ein Steuerabzug in Anspruch genommen werden kann, über das Kalenderjahr hinweg erstreckten. Diese Mitteilung wurde nun abgeschafft und ist bereits für 2014/2015 nicht mehr notwendig. Die Mitteilung des Bauendes bleibt weiterhin aufrecht Begünstigung zum Ankauf und die Vermietung von Wohnungen Die Begünstigung gilt für den Ankauf von neu gebauten oder widergewonnenen Wohnungen, wobei der Verkäufer eine Baufirma sein muss. Die Wohnungen müssen der Energieklasse A oder B entsprechen und in der Katasterkategorie A (ausgenommen A1, A8, A9) eingetragen sein. Weitere Bedingung ist, dass die Wohnungen innerhalb von sechs Monaten nach Kauf für mindestens acht Jahre begünstigt vermietet werden, wobei die Mieter nicht Verwandte des ersten Grades (Eltern, Kinder) sein dürfen. Die Begünstigung gilt für Wohnungen, welche zwischen dem und dem gekauft werden und gilt in erster Linie nur für Privatpersonen, einzige Ausnahme sind Baugenossenschaften und Onlus. Die Begünstigung beträgt 20% auf maximal Ankaufskosten, d.h. die Begünstigung beträgt höchstens und muss auf 8 gleichbleibende Jahresraten aufgeteilt werden. Die Begünstigung ist nicht mit anderen Steuerbegünstigungen für dieselben Spesen kumulierbar Abänderung der Kriterien der Begünstigung Erstwohnung Das Dekret vereinheitlicht die Bestimmungen zur Anwendung der Begünstigung Erstwohnung zwischen den Bestimmungen der Mehrwertsteuer und der Registergebühren. Die Begünstigung Erstwohnung ist nun ausschließlich von der Katasterkategorie des Gebäudes abhängig. Durch diese Änderungen gibt es keine Unterschiede mehr in den Voraussetzungen der Immobilien um in den Genuss der Begünstigungen der Erstwohnung sowohl bei der Mehrwertsteuer als auch bei der Registergebühr zu kommen: Nur in den Katasterkategorien A2, A3, A4, A5, A6, A7 und A11 eingetragene Immobilien, auch wenn mit Luxuscharakter gemäß MD , können die Begünstigungen sowohl für die MwSt. als auch die Registergebühr in Anspruch nehmen. Die in den Katasterkategorien A1, A8 und A9 eingetragenen Immobilien, können in keinem Fall die Begünstigung der Erstwohnung in Anspruch nehmen, auch wenn ohne Luxuscharakter. Mehrwertsteuer Registergebühren Immobilien eingetragen als A2, A3, A4, A5, A6, A7 E A11 Der begünstigte MwSt. Satz von 4% kann angewandt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Die begünstigte Registergebühr von 2% kann angewandt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Immobilien eingetragen als A1, A8 E A9 Die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist ausgeschlossen Die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist ausgeschlossen Es ist noch anzumerken, dass die Unterscheidung zwischen Luxus- und Nicht-Luxuswohnung laut MD im Bereich der MwSt. nicht vollkommen die Bedeutung verloren hat. Der Kauf einer Wohnung mit Luxuscharakter, welche jedoch als A7 eingetragen ist, kann bei Vorhandensein der Bedingungen zur Begünstigung der Erstwohnung die MwSt. von 4% angewandt werden; Rundschreiben 23/14 6/8

7 fehlen die Bedingungen zur Anwendung der Erstwohnung, dann muss die MwSt. von 22% angewandt werden. Die Unterscheidung zwischen Luxuswohnung und nicht Luxuswohnung hat also noch einen Einfluss auf die anzuwendende Mehrwertsteuer von 10% oder 22% Solidarische Haftung für Steuerrückbehalte bei Werkverträgen Die solidarische Haftung für Steuerrückbehalte der lohnabhängigen Arbeit im Rahmen von Werk- und Unterwerkverträgen, sowie die Strafen für den Auftraggeber bei unterlassener Kontrolle der Einhaltung dieser Einzahlungen, wurden abgeschafft. Es ist daher nicht mehr möglich, die Zahlungen dieser Leistungen aufgrund der fehelenden Dokumentation hinauszuzögern. Trotz der Abschaffung der solidarischen Haftung wurde eine sog. Lohnhaftung (Art. 29 G.v.D. 276/2003) eingeführt. Bei Werkverträgen ist der Auftraggeber, sofern ein Unternehmen bzw. Arbeitgeber, für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ende des Werkvertrages in solidarischer Haftung mit den Werknehmern und dies für die Löhne, die Abfertigung, die Sozialbeiträge und Inail der lohnabhängigen Arbeiter. Die solidarische Haftung tritt jedoch erst dann in Kraft, nachdem diese durch einen Richter festgestellt wurde und der Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers kann erst dann geschehen, wenn jenes der Werknehmer zur Gänze verwendet wurde. Diese Haftung gilt nur für Unternehmen und Arbeitgeber, Privatpersonen bleiben davon ausgeschlossen Vorgefertigtes Modell 730 Ab dem Steuerzeitraum 2014 wird versuchsweise ein bereits ausgefülltes Mod. 730 eingeführt. Es betrifft Angestellte und Rentner welche die Voraussetzungen zur Abgabe des Mod. 730 haben. Innerhalb 15. April wird das ausgefüllte Mod. 730 vom Finanzamt über eine Homepage zur Verfügung gestellt und der Steuerpflichtige muss es dort, nach Anfrage von Passwort und Benutzername, bestätigen, ausdrucken oder abändern. Die Zustellung des Mod. 730 und auch die Bestätigung oder Abänderung kann an Intermediäre (Steuerbeistandszentrum, Arbeitgeber, Wirtschaftsberater) delegiert werden. Wer die vorgefertigte Steuererklärung selbst oder durch den Arbeitgeber vorbehaltslos annimmt, wird keinen formellen Kontrollen unterzogen, wer sie jedoch über einen Wirtschaftsberater oder ein Steuerbeistandszentrum annimmt oder abändert, wird die formelle Kontrolle diesen gegenüber ausgeführt, auch in Bezug auf die bereits beinhalteten Steuerabzüge, d.h. diese Subjekte würden für nicht gezahlte Steuern und Strafen aufgrund der vorausgefüllten Daten haften. Es bleibt die Option erhalten, das Mod. 730 wie bisher, also selbst ausgefüllt, abzugeben bzw. einzureichen Übermittlung der Steuerabzüge an das Finanzamt Die Arbeitgeber als Steuersubstitute müssen innerhalb vom 07. März jedes Jahres, dem Finanzamt die Daten bezüglich der neuen Einheitsmeldung (Comunicazione Unica) mitteilen. Diese beinhalten die ausbezahlten Beträge, die einbehaltenen Steuern, die Steuerabzüge und die einbehaltenen Sozialbeiträge. Wird die Einheitsmeldung nicht übermittelt, so wird eine Strafe von Euro 100 pro unterlassener Meldung fällig. Die Arztspesen werden dann von den jeweiligen Subjekten (Ärzte, Apotheken, Kliniken etc.) ab 2015 an das Finanzamt übermittelt um auch in die vorgefertigte Steuererklärung einzufließen. Rundschreiben 23/14 7/8

8 Freundliche Grüße, Interconsult Pichler Steinmair Knoll Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Rundschreiben 23/14 8/8

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