Trends und Entwicklungen

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1 Flash Versicherungen Februar 2006 Trends und Entwicklungen 3 Editorial 4 Vergleichbarkeit von IFRS-Jahresrechnungen in der Versicherungsindustrie 10 Rückversicherung und Risikotransfer: Unterschiede zwischen US GAAP und IFRS 19 Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 23 Offshoring in der Versicherungsbranche: Lessons Learned 28 Tactical Reporting: Gefahren und Lösungen

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3 Editorial Das Geschäftsjahr 2005 ist zu Ende gegangen, und man wartet gespannt auf die Berichterstattung der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Die Unwetterschäden im zweiten Semester 2005 in der Schweiz belasten die ansonsten gute, teilweise sehr gute Entwicklung einzelner Gesellschaften. Im internationalen Rahmen gilt es, die Wirbelstürme Katrina und Wilma zu nennen, welche nicht nur unermessliches menschliches Leid brachten, sondern gesamthaft für Schäden verantwortlich sind, die für die internationale Versicherungsbranche eine immense Herausforderung bedeuten. Diesen negativen Ereignissen steht die sehr erfreuliche Entwicklung der Finanzmärkte, im Besonderen auch in der Schweiz, gegenüber. Die Jahresrechnungen von Versicherungsgesellschaften, welche nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) rapportieren, gelten in der Regel bei Analysten, zu Recht oder Unrecht, als wenig transparent. Das International Accounting Standards Board (IASB) arbeitet an einem umfassenden Standard für die Behandlung von Versicherungsverträgen mit dem Ziel, die Transparenz respektive die Vergleichbarkeit der vorhandenen Informationen zu erhöhen. Der im Jahr 2004 publizierte Standard IFRS 4 ist ein erster Schritt in diese Richtung, erhöht aber nicht die Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen aufgrund der vorhandenen Flexibilität, die IFRS 4 den Anwendern einräumt. In unserem ersten Beitrag werden einige Bereiche näher beleuchtet, welche heute die Vergleichbarkeit von Jahresrechnungen nach IFRS schwierig machen. Die buchhalterische Behandlung eines Versicherungsvertrags hängt vom Ausmass der übertragenen Versicherungsrisiken ab. Insbesondere bei bestimmten Finite- und anderen nichttraditionellen Versicherungsverträgen kann sich eine Risikotransferanalyse schwierig gestalten. Es stellt sich die Frage, ob der Grad an Risikotransfer noch ausreichend ist, um eine Klassifizierung als Versicherungsvertrag zu rechtfertigen, oder ob nicht eine Betrachtung als Finanzinstrument, vergleichbar mit einem Darlehen, angebracht wäre. Der zweite Artikel konzentriert sich auf die notwendigen Voraussetzungen für einen ausreichenden Risikotransfer unter US GAAP und IFRS und vergleicht die konzeptionellen Unterschiede. Eine Untersuchung des Research-Unternehmens Gartner schätzt das Marktvolumen für Offshore Business Process Outsourcing im Jahr 2005 auf USD 130 Mia. Wesentliche Gründe für das grosse Potenzial liegen in der wachsenden Zahl der Länder mit relativ stabilen politischen Systemen und tiefen Lohnstrukturen, qualitativ steigenden Ausbildungssystemen sowie verbesserten Voraussetzungen der Telekommunikation und anderer Technologien. In der Schweiz ist ein langsamer Trendwechsel von der Konsolidierung der unterstützenden Prozesse in Richtung Auslagerung von Kernprozessen zu beobachten; ein Trend, der im Ausland bereits vor einigen Jahren begonnen hat. Die Auslagerung von Aktivitäten mit hohem Wertschöpfungsgrad bringt jedoch grosse Herausforderungen mit sich. Der vierte Beitrag geht auf die Eigenheiten sowie die Treiber des Offshoring, auf die Vorgehensweise und Einsatzmöglichkeiten sowie auf die kritischen Erfolgsfaktoren, am Beispiel einer Versicherung im Sinne einer «Good Practice», näher ein. Die Anforderungen an geschäftliche Rahmenbedingungen unterliegen einem immer schnelleren Wandel und einem zunehmenden Druck. Ansprüche und Bedürfnisse werden hierbei von Gesetzgebern und Regulatoren wie vonseiten der Kunden und Partner gestellt. Dieser Druck verlangt nach raschen Anpassungsmöglichkeiten in den Systemen und der Berichterstattung, welche die zentral geführten Kernsysteme eines Unternehmens unter Umständen nur ungenügend schnell abbilden können. Häufig wird diesen Schwierigkeiten mit taktischen Berichterstattungslösungen auf Basis von End-User-Applikationen begegnet. In unserem letzten Beitrag gehen wir auf die Risiken solcher taktischen Berichterstattungslösungen ein und präsentieren Lösungsvorschläge zur Minimierung dieser Risiken am Fallbeispiel einer Versicherung. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre. Das neue Jahr 2006 bringt im Bereich der gesetzlichen Rahmenbedingungen einige wesentliche Änderungen. Seit dem 1. Januar 2006 sind das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Aufsichtsverordnung (AVO) in Kraft. Unter anderem schaffte die Schweiz die präventive AVB- und Tarifprüfung für den Bereich der individuellen Vorsorge 3a und 3b ab und passte sich der EU-Gesetzgebung an. Dieser Erleichterung stehen unter anderen detaillierte Vorschriften im Bereich der Solvenz und des Risikomanagements gegenüber. Im dritten Artikel wird auf die folgende Frage eingegangen: Welche wesentlichen Auswirkungen ergeben sich auf Basis der neuen Gesetzgebung für die Versicherungsunternehmen, die Versicherten sowie für die Wirtschaftsprüfer? Ray Kunz, Partner Wirtschaftsprüfung, Zürich ray.kunz@ch.pwc.com 3

4 Vergleichbarkeit von IFRS-Jahresrechnungen in der Versicherungsindustrie Die Jahresrechnungen von Versicherungsgesellschaften gelten in der Regel bei Analysten, zu Recht oder Unrecht, als wenig transparent. Zu unterschiedlich sind die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für Versicherungsverträge, zu vage ist die Offenlegung zu den eingegangenen Risiken, den verwendeten versicherungstechnischen Annahmen und zum Risikomanagement. Das International Accounting Standards Board (IASB) verfolgt seit einigen Jahren das Ziel, einen umfassenden Standard für die Behandlung von Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit dem IFRS-Framework (International Financial Reporting Standards) zu entwickeln. Der Ende März 2004 publizierte Standard IFRS 4 ist ein Schritt in diese Richtung. Dieser Standard hat einen Einfluss auf die Berichterstattung der Versicherer, erhebt aber nicht den Anspruch, die Jahresrechnungen der Versicherer vergleichbarer zu machen. Dies liegt vor allem an der Flexibilität, die IFRS 4 den Anwendern einräumt. Darüber hinaus jedoch auch an den Unklarheiten, die zu Schwierigkeiten bei der Auslegung führen, sowie auch an den gewährten Ausnahmen. Insgesamt kann sich für IFRS-Anwender, die bereits die US-GAAP-Vorschriften (US Generally Accepted Accounting Principles) für Versicherungsverträge umsetzen, sogar der gegenteilige Effekt, eine Reduzierung der Vergleichbarkeit, ergeben. Gemäss IFRS 4 dürfen die Versicherer ihre bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften mit einigen Einschränkungen weiter verwenden. Es bestehen zudem Optionen, die bestehenden Rechnungslegungsstandards anzupassen (z.b. Unbundling und Shadow Accounting). Schliesslich wurden Begriffe wie die «Signifikanz des Versicherungsrisikos» (als Grundlage für die Klassifizierung von Verträgen) oder auch die «ermessensabhängige Überschussbeteiligung in Versicherungsverträgen» (die sog. «Discretionary Participation Feature», kurz DPF) nicht quantifiziert und/oder ungenau beschrieben. IFRS 4 versucht, dieser Tatsache mit einer ausgedehnten Offenlegungspflicht der angewendeten Grundsätze und des Risikomanagements im Anhang zu begegnen. Enrico Strozzi, Director Wirtschaftsprüfung, Zürich enrico.strozzi@ch.pwc.com 4

5 Lokale Vorschriften Für den Leser einer IFRS-Jahresrechnung bedeutet dies zwangsläufig, dass, bevor Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen verglichen bzw. ausgewertet werden können, die angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze gelesen und verstanden werden müssen. Für Versicherungsgesellschaften in der Schweiz, welche bereits IFRS mit US GAAP anwenden, sind dies weiterhin US GAAP. Für eine Gesellschaft, die erstmals IFRS anwendet und bis anhin eine Konzernrechnung nach Swiss GAAP FER erstellte, ist dies Swiss GAAP FER. Ebenso wird ein deutscher Versicherer in der Regel den bisherigen Ansatz nach BiRiLiG als lokalen Rechnungslegungsstandard definieren. Die bisher verwendeten Standards können dabei sehr unterschiedlich sein, wie Abbildung 1 am Vergleich von Swiss GAAP FER mit US GAAP zeigt. Bei identischen Produkten haben die verwendeten Standards somit einen Einfluss auf die aktivierten Abschlusskosten, auf das Reservierungsniveau und auf die Höhe der Prämieneinnahmen und der Versicherungsleistungen. Signifikanz des Versicherungsrisikos IFRS 4 definiert einen Versicherungsvertrag als einen Vertrag: «...durch den eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie zusichert, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.» Gemäss IFRS 4 B23 ist ein Versicherungsrisiko dann, und nur dann, signifikant, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen signifikante zusätzliche Leistungen zu erbringen hat. Die Signifikanz sollte somit aus dem Vergleich der Cashflows im versicherten Fall mit den Cashflows aller möglichen alternativen Szenarien ermittelt und nachgewiesen werden. Eine Gewichtung dieser Cashflows mit der Eintrittswahrscheinlichkeit wird nicht verlangt. Der Standard definiert nicht, wann ein Versicherungsrisiko signifikant ist, hält aber fest, dass ein Risiko von 1% nicht signifikant ist. Dies geschieht mit Absicht, da das IASB keine willkürliche Mindestlimite festlegen wollte. US GAAP Swiss GAAP FER Bewertung der Verpflichtungen Erfassung der Prämien und Leistungen FAS 60 Produkte: Best Estimate mit Sicherheitszuschlägen plus Verstärkungen gemäss Loss Recognition Test FAS 120 Produkte: gemäss Tarif plus Verstärkungen gemäss Loss Recognition Test FAS 97 Produkte: Deposit Accounting oder Unit Linked Accounting FAS 97 Produkte: Die Sparprämie wird erfolgsneutral erfasst. Nur die Risikoprämien, die Verwaltungskostenprämie und die weiteren Gebühren werden in der Erfolgsrechnung erfasst. Gemäss Tarif plus Verstärkungen oder andere Verfahren Immer in der Erfolgsrechnung Loss Recognition Test Ist vorgeschrieben Ist nicht vorgeschrieben Shadow Accounting Ist vorgeschrieben Ist nicht vorgesehen Aktivierung von Abschlusskosten Ist vorgeschrieben Ist teilweise erlaubt Abbildung 1: Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede 5

6 Einige Gesellschaften haben in Anlehnung an die Empfehlungen der schweizerischen Aktuarvereinigung die Signifikanz aus dem Vergleich des Deckungskapitals mit der mutmasslichen Versicherungsleistung ermittelt. Dies ist eine Vereinfachung, indem das Deckungskapital als Barwert der Leistung im Nichtversicherungsfall betrachtet wird. Zu berücksichtigen ist, dass der für die Berechnung des Deckungskapitals verwendete technische Zins vom Marktzins abweichen kann. und bewertet werden, die Risikokomponente wäre eine Versicherung in Übereinstimmung mit IFRS 4. Die freiwillige Trennung der Depotkomponente hat somit eine unmittelbare Auswirkung auf Bilanz und Erfolgsrechnung, wie dies aus Abbildung 2 ersichtlich wird: US GAAP Swiss GAAP FER Ohne Unbundling Mit Unbundling Ohne Unbundling Mit Unbundling Unit Linked Product mit signifikantem Versicherungsrisiko Sparprämie FAS 97, erfolgsneutral IAS 39, erfolgsneutral Erfolgswirksam IAS 39, erfolgsneutral Risikoprämie Erfolgswirksam Erfolgswirksam Erfolgswirksam Erfolgswirksam Bewertung Depotkomponente FAS 97, Unit Linked Value IAS 39, Fair Value = Unit Linked Value Unit Linked Value IAS 39, Fair Value = Unit Linked Value Unit Linked Product ohne signifikantes Versicherungsrisiko Lokale GAAP nicht massgebend, Bilanzierung und Bewertung gemäss IAS 39 Abbildung 2: Lokale GAAP Jede Gesellschaft muss in ihren Rechnungslegungsgrundsätzen definieren, ab wann ein Versicherungsrisiko als signifikant angesehen wird. Diese Grösse und der verwendete Diskontierungszins (Marktzins oder technischer Zins) können einen massgeblichen Einfluss haben, ob ein Versicherer ein Produkt als Versicherung oder Finanzvertrag klassifiziert. Für einen Versicherungsvertrag und einen Finanzvertrag mit DPF würden die Bestimmungen von IFRS 4, für einen Finanzvertrag ohne DPF jene von IAS 39 gelten. Ein typisches Produkt, welches sowohl als Versicherung wie auch als Finanzvertrag klassifiziert werden könnte, sind Erlebensfallversicherungen gegen Einmaleinlage mit einem zusätzlichen Todesfallschutz, der während der gesamten Laufzeit zwischen der Einmaleinlage und der Erlebensfallleistung liegt. Unbundling Jeder Versicherer kann unter gewissen Voraussetzungen die Depotkomponente (Sparkomponente) von der reinen Risikokomponente eines Versicherungsvertrags trennen. Die Depotkomponente wäre ein Finanzinstrument und müsste gemäss den Bestimmungen von IAS 39 bilanziert Shadow Accounting Das Shadow-Accounting-Konzept kommt aus den US GAAP, wonach im Eigenkapital jene Buchungen nachzuahmen sind, welche man vornehmen müsste, würde man alle im Eigenkapital erfassten nicht realisierten Gewinne und Verluste in die Erfolgsrechnung überführen (in der Regel auf jederzeit verkäuflichen Finanzinstrumenten). Versicherer, die US GAAP für Versicherungsverträge anwenden, müssen somit Shadow-DAC-Korrekturen, Shadow Policyholder Dividends sowie auch Shadow Premium Deficiencies erfassen. Versicherer, die Swiss GAAP FER für Versicherungsverträge anwenden, müssen solche Korrekturen nicht vornehmen, da Swiss GAAP FER sie nicht vorsieht. Sie können das entsprechende Konzept aber gemäss den Bestimmungen von IFRS 4 30 einführen. Danach darf ein Versicherer, ohne dazu verpflichtet zu sein, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten oder -abgrenzungen so ändern, dass ein erfasster, aber nicht realisierter Gewinn oder Verlust aus einem Vermögenswert (in der Erfolgsrechnung oder im Eigenkapital erfasst) diese Bewertungen in derselben Weise beeinflussen kann, wie es ein realisierter Gewinn 6

7 (durch Veräusserung usw.) oder Verlust täte. Die entsprechende Anpassung der Versicherungsverbindlichkeiten oder -abgrenzungen ist aber nur dann direkt im Eigenkapital zu berücksichtigen, wenn die nicht realisierten Gewinne oder Verluste direkt im Eigenkapital verbucht werden. Shadow Accounting kann somit nur eingeführt werden, wenn der Versicherer eine direkte Beziehung zwischen den realisierten Gewinnen oder Verlusten auf den Kapitalanlagen und der Bewertung von Aktiven und Passiven aus dem Versicherungsgeschäft nachweisen kann. Der Nachweis dieser Beziehung sollte im Anhang dargelegt werden. Wir erwarten, dass Versicherer in der Schweiz mit Swiss GAAP FER als Basis für die Verbuchung der Versicherungsverträge Shadow Accounting nur für die Bewertung der Rückstellung für zukünftige Überschüsse verwenden. Eine Gesellschaft, welche US GAAP für die Verbuchung der Versicherungsverträge verwendet, wird von den Möglichkeiten von IFRS 4 30 kaum Gebrauch machen und weiterhin US GAAP anwenden. Ermessensabhängige Überschussbeteiligung in Versicherungsverträgen (DPF) IFRS 4 definiert die DPF-Komponente wie folgt: «Ein vertragliches Recht, als Ergänzung zu garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen zu erhalten: (a) die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen; (b) deren Betrag oder Fälligkeit vertraglich im Ermessen des Verpflichteten liegt; und (c) die vertraglich beruhen auf: (i) dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen; (ii) den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portefeuilles von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden; oder (iii) dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, dem Sondervermögen oder der Unternehmenseinheit, die bzw. das den Vertrag im Bestand hält.» In der Industrie ist derzeit unbestritten, dass das schweizerische Bonussystem eine DPF im Sinne dieser IFRS-4- Definition darstellt. Gemäss IFRS 4 34 soll die DPF-Komponente entweder im Eigenkapital, im Fremdkapital oder aufgeteilt in Eigenund Fremdkapital bilanziert werden. Der Betrag der DPF- Komponente, der im Eigenkapital zu erfassen ist, muss ähnlich zu den Minderheitsanteilen als separate Eigenkapitalreserve (des Aktionärs) erfasst und ausgewiesen werden. Jede Zuführung oder Entnahme hat über die Ergebnisverwendung zu erfolgen und ist nicht als Aufwand oder Ertrag auszuweisen. Zum Thema Bewertung ist IFRS 4 wenig Konkretes zu entnehmen, ausser dass gemäss IFRS 4 BC 160 die DPF- Komponente auch von den Bewertungsdifferenzen zwischen IFRS und dem statutarischen Abschluss (wie bei latenten Steuern) abhängig ist. Die DPF-Bestimmungen in IFRS 4 sind insgesamt durch die in England übliche Praxis beeinflusst, wonach nicht realisierte Gewinne und Verluste, welche noch nicht eindeutig zwischen dem Aktionär und dem Versicherungsnehmer aufgeteilt wurden, in einem Fonds für zukünftige Zuwendungen erfasst und in einer Zwischenkategorie von Eigenkapital und Fremdkapital ausgewiesen werden. IFRS 4 verbietet jedoch einen solchen Ausweis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital ausdrücklich. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass in denjenigen Ländern, welche die in England übliche Praxis nicht kennen, kein Konsens über die Bewertung einer

8 solchen DPF-Komponente besteht, obwohl dies für die Bilanz (u.a. beim Eigenkapital) und die Erfolgsrechnung wesentlich ist. Im Herbst 2005 hat sogar der IFRS-Interpretationsausschuss IFRIC beschlossen, sich mit der korrekten Definition der DPF-Komponente nicht zu beschäftigen, da es sich um eine der komplexesten Fragestellungen bezüglich der Bilanzierung und Bewertung von Versicherungsverträgen handelt und die Definition der DPF-Komponente Gegenstand des bereits gestarteten Phase-2-Projektes ist. Mit diesem Entscheid wurde offensichtlich, dass bezüglich DPF bis auf weiteres eine einheitliche Auslegung des Standards kaum möglich ist. Der Konsens ist nun, dass mehrere Lösungsvarianten denkbar und möglich sind, und der gewählte Ansatz im Anhang transparent offen zu legen ist. Die folgenden Ansätze wurden in der Praxis besprochen (die Liste ist nicht abschliessend): Bewertung Bilanzierungsvarianten für die DPF-Komponente 1 Sämtliche (d.h. 100%) dem Versicherungsgeschäft mit Bonus zugeordneten Bewertungsdifferenzen bilden die DPF- Komponente. Die DPF-Komponente wäre somit keine Schätzung der zukünftigen Überschüsse, sondern die Summe der Bewertungsdifferenzen, welche noch zwischen dem Aktionär und dem Versicherungsnehmer aufzuteilen sind. Die statutarische Überschussreserve ist ein Teil der DPF- Komponente. 2 Die DPF-Komponente ist eine Schätzung der zukünftigen Überschüsse aufgrund von Vergangenheitserfahrungen. Die Bewertungsdifferenzen, welche über diese Schätzung hinausgehen, werden im Eigenkapital nicht gesondert ausgewiesen. Die statutarische Überschussreserve ist ein Teil der DPF- Komponente. 3 Falls eine Legal Quote vorliegt, dann entspricht die DPF- Komponente dem Betrag gemäss Legal Quote (z.b. 90% für das BVG-Geschäft in der Schweiz). Der Rest wäre keine DPF. Falls keine Legal Quote besteht, beträgt die DPF-Komponente 100% der Bewertungsdifferenzen. Die statutarische Überschussreserve ist unabhängig von der Existenz einer Legal Quote ein Teil der DPF-Komponente. 4 Wie 3, ausser dass, falls keine Legal Quote existiert, ein Best Estimate der DPF-Komponente (wie 2) vorgenommen wird. 5 Die DPF-Komponente entspricht der Legal Quote gemäss Vertrag oder Gesetz (z.b. 90% für das BVG-Geschäft in der Schweiz, 0% für das Einzellebengeschäft in der Schweiz). Dieser Ansatz entspricht dem bis anhin angewendeten US- GAAP-Ansatz der latenten Überschussreserven (Deferred Policyholder Dividends). Die statutarische Überschussreserve ist, unabhängig von der Existenz einer Legal Quote, ein Teil der DPF-Komponente. als Fremdkapital im Umfange einer Legal Quote, der Rest als DPF-Eigenkapital Aufteilung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital nach Best Estimate alles Fremdkapital als Fremdkapital eine Erfassung als DPF-Eigenkapital ist möglich, aber bei einem Best Estimate schwer zu begründen als Fremdkapital im Umfange einer Legal Quote, der Rest als DPF-Eigenkapital als Fremdkapital im Umfange einer Legal Quote, falls vorhanden, oder nach Best Estimate, falls nicht vorhanden, der Rest als DPF- Eigenkapital alles Fremdkapital als Fremdkapital im Umfange einer Legal Quote, der Rest als DPF-Eigenkapital alles Fremdkapital als Fremdkapital 8

9 Wir sind der Meinung, dass die Ansätze 1, 3 und 5 mögliche Auslegungen sind, weil diese objektiv und prüfbar sind. Ein Best Estimate gemäss Ansatz 2 und 4 erscheint nicht sinnvoll, da kaum prüfbar. Wir sind zudem der Meinung, dass Ansatz 1 aufgrund seiner grossen Transparenz zu bevorzugen ist. Bezüglich der Bilanzierung sind, wie aus Abbildung 2 ersichtlich, gemäss IFRS 4 viele Varianten erlaubt, die sowohl auf das Eigenkapital als auch auf das Jahresergebnis einen wesentlichen Einfluss haben werden. Theoretisch wäre sogar denkbar, die gesamte DPF unabhängig von der effektiven Ausschüttungsquote und Legal Quote ganz als Verpflichtung zu erfassen. In diesem Fall würde sich das IFRS-Ergebnis aus dem Versicherungsgeschäft mit DPF kaum noch vom entsprechenden statutarischen Ergebnis unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich in der Schweiz voraussichtlich Ansatz 5 durchsetzen wird, die Diskussionen dazu sind aber noch nicht abgeschlossen. Es ist offensichtlich, dass die bestehenden Unsicherheiten einen wesentlichen Einfluss auf die Bilanzierung und Bewertung haben, und dass ein Vergleich der Jahresrechnungen verschiedener Versicherer ohne ein genaues Verständnis der jeweils angewendeten Rechnungslegungsnormen heute nur sehr schwer möglich ist. Schlussfolgerung IFRS 4 wurde von Analysten und anderen Marktteilnehmern als Schritt in die richtige Richtung begrüsst, obwohl es sich nur um eine Zwischenlösung handelt, welche die Anwendung von einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften nicht sicherstellt. Erst mit Phase 2 sollte die Frage der Bilanzierung und Bewertung von Versicherungsverträgen voraussichtlich gelöst werden. Der jetzige Standard bietet den Versicherern die Möglichkeit, ihre bestehenden Rechnungslegungsnormen für Versicherungsverträge mit einigen Einschränkungen weiter zu verwenden. Zudem hat jeder Versicherer die Möglichkeit, diese Normen unter bestimmten Voraussetzungen anzupassen. Der bestehende Standard bezweckt, den Versicherungsvertrag von den Finanzinstrumenten und anderen Vertragsarten zu unterscheiden und gewisse Rahmenbedingungen für die Bilanzierung und Bewertung festzulegen (z.b. das Verbot von Schwankungsreserven). Gleichzeitig wird eine umfassende Offenlegung verlangt, welche einerseits die bilanzierten Beträge erklären und andererseits Informationen (Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheit) über die zukünftigen Cashflows liefern soll. Die geforderte Offenlegung ist umfassender als jene von IAS 32 für Finanzinstrumente und hat das Ziel, eine gewisse Transparenz hinsichtlich der tatsächlich verwendeten Rechnungslegungsnormen einzuführen. Diese Offenlegung ist somit sehr wichtig für das Verständnis und die Auswertung einer Jahresrechnung. Die Versicherer sind seit der Einführung von IFRS 4 aufgefordert, ihre Angaben im Anhang zu überdenken und entsprechend neu zu gestalten, wobei sich eine gemeinsame Praxis noch bilden muss. 9

10 Rückversicherung und Risikotransfer: Unterschiede zwischen US GAAP und IFRS Die buchhalterische Behandlung eines Versicherungsvertrags hängt vom Ausmass der übertragenen Versicherungsrisiken ab. Nur wenn durch den Vertrag wesentliche Risiken übertragen werden, darf er als Versicherungsvertrag klassifiziert werden. Dabei kennen US GAAP und IFRS verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Risikotransfers. Der vorliegende Artikel zeigt diese Unterschiede auf und kommentiert die Auswirkungen. Insbesondere bei bestimmten Finite-Risk- und anderen Versicherungsverträgen mit risikolimitierenden Elementen kann sich eine Risikotransferanalyse schwierig gestalten. Es stellt sich die Frage, ob der Grad an Risikotransfer noch ausreichend ist, um eine Klassifizierung als Versicherungsvertrag zu rechtfertigen, oder ob nicht eine Betrachtung als Finanzinstrument (vergleichbar mit einem Darlehen) angebracht wäre. Risikotransfer unter US GAAP (FAS 113) Abgeschlossene und noch laufende Untersuchungen der Securities & Exchange Commission (SEC), der New Yorker Staatsanwaltschaft sowie anderer Aufsichtsbehörden haben sich mit der buchhalterischen Behandlung bestimmter Rückversicherungsverträge auseinander gesetzt. Besonders im Scheinwerferlicht standen dabei sog. «Finite»- oder «Non-Traditional»-Rückversicherungsverträge. Die grösste Sorge galt dabei der Verwendung von Finite- Rückversicherungsverträgen, um das effektive finanzielle Ergebnis vor Aufsichtsbehörden und Aktionären zu verschleiern. Im Wesentlichen ging es bei diesen Untersuchungen darum festzustellen, ob es sich bei diesen Verträgen buchhalterisch um Versicherungsverträge oder aber lediglich um eine alternative Finanzierungsform handelt. Die US GAAP verlangen, dass die Verbuchung von Rückversicherungsverträgen konsistent mit dem ökonomischen Hintergrund des Vertrags erfolgt. Wenn wesentliche Risiken transferiert werden, muss der Vertrag als Rückversicherungsvertrag verbucht werden. Dagegen werden Verträge, die kein signifikantes Risiko übertragen, als Form der Finanzierung behandelt. Seit Dezember 1992 ist FAS 113 «Accounting and Reporting for Reinsurance of Short-Duration and Long-Duration Contracts» in Kraft. Bis heute bildet dieser Standard, zusammen mit zusätzlichen Interpretationen, die Grundlage für die Behandlung der Risikotransferproblematik. Im Standard werden zwei Hauptkriterien definiert, die erfüllt sein müssen, um einen Kontrakt als Rückversicherungsvertrag zu behandeln: 1. Der Rückversicherer muss ein signifikantes Versicherungsrisiko («Timing and Underwriting Risk») an den rückversicherten Teilen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags übernehmen (als Test A bezeichnet). 2. Es muss eine realistische Möglichkeit bestehen («Reasonably Possible»), dass dem Rückversicherer aus der Transaktion ein signifikanter Schaden entstehen kann (als Test B bezeichnet). Der Risikotransfertest nach FAS 113 lässt keine Zwischenlösung zu entweder ist ein Vertrag ein Rückversicherungsvertrag oder nicht. Richard Burger, Senior Manager Wirtschaftsprüfung, Zürich richard.e.burger@ch.pwc.com Martin Gingg, Senior Manager Wirtschaftsprüfung, Chicago martin.gingg@ch.pwc.com 10

11 «Finite»- bzw. «Non-Traditional»-Rückversicherung Das American Institute of Certified Public Accountants hat einen Technical Practice Aid (TPA) herausgegeben, welcher Finite-Versicherung definiert als: «Contracts that transfer a clearly defined and restricted amount of insurance risk from the policyholder to the insurance company, and the policyholder retains a substantial portion of the related risk under most scenarios.» In der Übersetzung können solche Verträge auch als Versicherungsverträge umschrieben werden, die darauf ausgelegt sind, genügend Risiko zu übertragen, um gewisse Geschäftsziele für den Versicherungsnehmer zu erreichen und gleichzeitig das Risiko des Versicherers auf ein definiertes Minimum zu limitieren. Finite-Rückversicherungsverträge enthalten üblicherweise gewisse Elemente zur Risikobegrenzung. Solche Elemente limitieren die Höhe des Versicherungsrisikos oder verzögern die Auszahlung im Schadenfall durch den Versicherer. Die SEC hat im Zug ihrer Untersuchungen verschiedene Indikatoren identifiziert, welche auf einen Finite-Charakter eines Vertrags schliessen lassen. Das Vorkommen solcher Indikatoren bedeutet allerdings nicht, dass gar kein oder ein ungenügender Risikotransfer stattfindet, sondern lediglich, dass der Versicherer eine detaillierte Analyse dieser Verträge durchführen muss. Je mehr Elemente zur Risikobegrenzung in einem Vertrag vorkommen, desto schwieriger wird die Beurteilung, ob das transferierte Risiko noch eine Behandlung als Versicherungsvertrag erlaubt. Indikatoren für Finite-Charakter von Versicherungsverträgen (nach SEC) Nebenverträge, Entschädigungsvereinbarungen, mündliche Abmachungen Behandlung als Finanzierung durch die Gegenpartei retroaktive Rückversicherung vermischte Transaktionen (prospektive und retrospektive Komponenten) vermischte, nicht zusammengehörige Deckungen Policen mit Mehrjahresdauer retrospektive Anpassungen der Prämien Schadenabrechnungen zu spezifischen Daten jährliche Schadenlimiten Circular Transactions Schadenverlaufkonten Schadenkorridore Vertrag mit Ablösungsrecht Versicherer oder Versicherter haben Einfluss auf den Zeitpunkt von Zahlungen weit gefasste Definition der gedeckten Schäden oder erleichterte Bedingungen bei der Schadenanerkennung der diskontierte Zeitwert der bekannten Schäden entspricht dem diskontierten Zeitwert der Prämien Dokumente, welche Bedenken bezüglich der Einhaltung von Risikotransferregeln zum Ausdruck bringen Dokumente, welche zeigen, dass Transaktionen angepasst wurden, um die Rechnungslegungsgrundsätze einzuhalten Übertrag von Schadenverlauf oder Leistungen von einer Policenperiode zur nächsten Verbindung von Schadenverlauf zwischen verschiedenen Verträgen 11

12 Was ist «Timing and Underwriting Risk»? Mit «Timing Risk» bezeichnet der Standard das Element der zeitnahen Entschädigung durch den Rückversicherer im Schadenfall. Nach FAS 113 beeinträchtigt jede Vertragsklausel, welche eine zeitnahe Entschädigung verzögert, die Voraussetzungen einer Behandlung als Versicherungsvertrag. Der Standard verlangt, dass die Zahlungen des Rückversicherers an den abgebenden Versicherer direkt von der Höhe und dem Timing der entrichteten Ansprüche unter den rückversicherten Verträgen abhängen. Mit «Underwriting Risk» wird die Unsicherheit bezüglich der zu erwartenden Zahlungsströme aus Prämien- und Kommissionseinnahmen, Kosten für Schäden und Schadenabwicklung verstanden. Gemäss dieser Definition erfüllen Verträge, welche dem Rückversicherer grundsätzlich einen vordefinierten Gewinn garantieren, die Voraussetzungen für Risikotransfer nicht. Was ist eine «realistische Möglichkeit eines signifikanten Schadens»? FAS 113 liefert weder eine Definition für «realistische Möglichkeit» («Reasonably Possible») noch eine solche für «signifikanter Schaden» («Significant Loss»). Gemäss allgemein anerkannter Praxis in der Versicherungsindustrie ist der Grad des Risikotransfers in einem Vertrag aufgrund einer umfassenden Beurteilung aller quantitativen und qualitativen Umstände zu bestimmen. Versicherer und Rückversicherer müssen aber unter FAS 113 einen quantitativen Test durchführen, indem sie den Zeitwert aller Cashflows vor Rückversicherungskommissionen an den Rückversicherer berechnen. Auch wenn ein solcher Test vorgeschrieben ist, gibt es in den US GAAP allerdings keinen exakt definierten Grenzwert, der das Mindestmass von zu transferierendem Risiko quantifiziert. In den letzten Jahren hat sich in der Praxis eine Faustregel herausgebildet, die als 10/10-Regel bekannt ist. Die Regel definiert die «realistische Möglichkeit» als Wahrscheinlichkeit von 10% oder mehr für einen mindestens 10%igen Schaden («signifikanter Schaden»). Allerdings stellt dies lediglich eine Faustregel dar, auf die sich weder Versicherer noch Revisoren unbesehen abstützen können. Es kann sehr wohl der Fall sein, dass ein Versicherungsvertrag Risiken transferiert, obwohl die Faktoren ausserhalb der 10/10-Regel liegen, oder umgekehrt. Neben den informellen quantitativen Richtgrössen müssen weitere quantitative Faktoren bei der Einschätzung des Risikotransfers berücksichtigt werden: die Beziehung zwischen der Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Höhe des Schadens die maximale Höhe des Schadens der bei der Berechnung des Zeitwerts der Cashflows angewendete Diskontsatz die Bandbreite der verwendeten Annahmen die Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche gemachten Annahmen sich zum selben Zeitpunkt materialisieren könnten In der Praxis haben Aktuare verschiedene Modelle entwickelt, mit welchen sich das Ausmass des Risikotransfers in Versicherungsverträgen quantifizieren lässt. 12

13 Welche Ausnahmen bestehen? Das Bestimmen der Verlustwahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Rückversicherungen von Katastrophenschäden schwierig. Von den meisten Marktteilnehmern werden solche Cat-Covers (in der Praxis auch «Sleep Insurance» genannt) ungeachtet der tiefen Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens als Rückversicherungen eingestuft. In FAS 113 para. 11 wird eine weitere Ausnahme angeführt; sie ist vor allem relevant für Verträge, welche Test B nicht bestanden haben. Die Ausnahme kommt allerdings nur zum Tragen, wenn praktisch das gesamte Versicherungsrisiko bezüglich der rückversicherten Teile des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags durch den Rückversicherer übernommen wird (wie z.b. bei Fronting-Vereinbarungen, fakultativen Rückversicherungsvereinbarungen etc.). Die Schlüsselfrage ist deshalb bei dieser Ausnahme, ob die wirtschaftliche Position des Rückversicherers grundsätzlich die Gleiche wäre, wie wenn er den Versicherungsvertrag direkt selber ausgestellt hätte. Retroaktive vs. prospektive Verträge Retroaktive und prospektive Verträge unterscheiden sich dadurch, dass bei retroaktiven Verträgen Ereignisse in der Vergangenheit und bei prospektiven solche in der Zukunft rückversichert werden. Unter FAS 113 wird die retroaktive Rückversicherung als Finanzierung einer existierenden Verpflichtung behandelt. Dementsprechend werden bezahlte und erhaltene Prämien, welche abhängig von Schadenhäufigkeit/-ausmass zurückerstattet werden, als Finanzierungsvorgang klassifiziert und als Einlagen verbucht. Katastrophenrückversicherung mit tiefer Eintrittswahrscheinlichkeit (sog. «Sleep Insurance») Es handelt sich hier um Rückversicherungen mit sehr hohem Layer (200 Mio xs 1 Mia), um die Gesellschaft vor dem Risiko einer verheerenden Naturkatastrophe zu schützen wie z.b. dem Hurrikan Katrina. Diese Verträge haben in der Regel eine verhältnismässig tiefe Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Verträge zeichnen sich aus durch relativ tiefe Prämien, mehrfache Rückversicherung sowie keine nachträglichen Prämienanpassungselemente bei mehrjähriger Vertragslaufzeit. Bestandteile des Vertrags Ein Kernproblem bei der Diskussion um den Risikotransfer ist die Frage nach den zum Versicherungsvertrag gehörenden Bestandteilen. Im Speziellen gilt es darum, die Behandlung von Nebenverträgen, Garantien etc. zu analysieren. Verschiedene Versicherer haben in der Vergangenheit versucht, den Rückversicherer mittels Garantien und Retrozessionsvereinbarungen mit Schwestergesellschaften gegen potenzielle Verluste abzusichern. Solche Vereinbarungen werden als «Circular Arrangements» bezeichnet. Andere Gesellschaften wiederum benutzen Garantien von Dritten, Finanzgarantien oder andere Finanzinstrumente, um den Rückversicherer vor Verlusten zu schützen. In all diesen Fällen müssen der Geschäftszweck und die wirtschaftliche Substanz solcher Vereinbarungen sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob effektiv Risiko transferiert wurde. Gemäss FAS 113 müssen bei der Cashflow- Analyse sämtliche Verträge und Abmachungen zwischen abgebender Gesellschaft und entsprechendem Rückversicherer berücksichtigt werden. 13

14 Definition eines Versicherungsvertrags unter IFRS IFRS 4 ist für gezeichnete Versicherungsverträge sowie für aktive und passive Rückversicherungsverträge anwendbar. Der Standard unterscheidet demnach nicht zwischen direkter Versicherung, Rückversicherung und Retrozessionsverträgen. Der Standard ist sowohl für Lebens- als auch für Unfall- und Schadenversicherungsverträge anzuwenden. Die gemeinsame Definition eines Versicherungsvertrags lautet: «A contract under which one party (insurer) accepts significant insurance risk from another party (the policyholder) by agreeing to compensate the policyholder if a specific uncertain future event (the insured event) adversely affects the policyholder.» Die Hauptelemente dieser Definition sind «unsicheres zukünftiges Ereignis» (uncertain future event) und «Versicherungsrisiko» (insurance risk). Einfluss der Vertragsklassifizierung auf die Rechnungslegung Die Verbuchung eines Vertrags als prospektive Rückversicherung anstelle eines Finanzierungsvorgangs hat folgenden Einfluss auf die Finanzberichterstattung: tiefere Nettoprämien und tieferer Nettoverlust bei der abgebenden Gesellschaft oftmals positive Auswirkungen auf Kennzahlen wie Prämien-, Überschuss- oder Verlust-Ratio höhere Prämieneinnahmen für den Rückversicherer Aufgrund dieser Fakten tendieren Versicherer naturgemäss eher zur Klassifizierung als Versicherungsvertrag als zur Behandlung als Finanzierung. Risikotransfer unter IFRS Der Themenkreis Risikotransfer in Rückversicherungsverträgen wird in den International Financial Reporting Standards in IFRS 4 «Insurance Contracts» behandelt. Der Standard gilt für Rechnungslegungsperioden beginnend am oder nach dem 1. Januar Das International Accounting Standard Board (IASB) hat das Projekt zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen in zwei Phasen aufgeteilt. IFRS 4 ist das Resultat der Phase 1 des Projektes mit dem Ziel, die Transparenz bezüglich buchhalterischer Behandlung von Versicherungsverträgen zu erhöhen und gewisse bisherige Bilanzierungspraktiken zu unterbinden. IFRS 4 stellt deshalb lediglich ein Zwischenschritt dar. Erst mit dem Abschluss der Phase 2 wird es einen umfassenden Standard zur Rechnungslegung von Versicherungsverträgen unter IFRS geben. Bei Vertragsbeginn muss zumindest immer eine der folgenden Unsicherheiten bestehen, um das erste Hauptelement der Definition zu erfüllen: tritt ein versichertes Ereignis ein? wann tritt das versicherte Ereignis ein? wie viel hat der Versicherer zu bezahlen, wenn das versicherte Ereignis eintritt? Die Definition von Versicherungsverträgen in IFRS umfasst deshalb nicht nur Verträge, bei denen das versicherte Ereignis während der Vertragsdauer eintreten muss. Verträge, welche Schäden abdecken, die während der Vertragsdauer entdeckt werden, aber vor Vertragsbeginn entstanden sind (z.b. gewisse Krankenversicherungsverträge), erfüllen die Definition eines Versicherungsvertrags unter IFRS 4, sofern wesentliche Versicherungsrisiken übertragen werden. Dasselbe gilt für Verträge, welche Schäden abdecken, die bereits eingetreten sind, deren finanzielle Auswirkungen aber noch nicht genau bezifferbar sind (z.b. Rückversicherungsverträge, welche den Zedenten vor negativen Entwicklungen bereits gemeldeter Schäden absichern). IFRS 4 definiert den Ausdruck «Versicherungsrisiko» indirekt als «nichtfinanzielles Risiko». Finanzielles Risiko wird definiert als Risiko einer möglichen zukünftigen Veränderung einer finanziellen Variablen (Zinssatz, Devisenkurs, Aktienkurs etc.) oder einer nichtfinanziellen Variablen, sofern sich die Variable nicht spezifisch auf eine Vertragspartei bezieht (z.b. Veränderung des Kredit-Ratings eines Referenzportfolios). Auch eine Garantie oder eine Bürgschaft kann deshalb die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen, weil sich das transferierte Risiko bei einer Garantie oder einer Bürgschaft grundsätzlich auf eine Vertragspartei bezieht (ein Gläubiger transferiert das Risi- 14

15 ko, dass er bei einem Ausfall eines bestimmten Kreditors zu Schaden kommt, auf den Garantierenden oder Bürgen). Andererseits erfüllen gewisse standardisierte Instrumente zur Absicherung von Versicherungsrisiken die Definition eines Versicherungsvertrags nicht, weil sich das transferierte Risiko nicht spezifisch auf eine Vertragspartei bezieht. Als Beispiel können hier Verträge genannt werden, unter denen sich der Aussteller verpflichtet, der Gegenpartei eine Summe zu bezahlen, die von der Veränderung eines Erdbebenschaden-Indexes in einer bestimmten Gegend oder der Veränderung eines Temperatur-Indexes in einer Stadt abhängt. Wie viel Risiko muss übertragen werden? Ähnlich wie US GAAP liefern auch die IFRS keine quantitativen Limiten, die das Mindestrisiko festlegen, das übertragen werden muss, um der Definition eines Versicherungsvertrags zu genügen. Obschon das IASB bei der Entwicklung von IFRS 4 zur Kenntnis genommen hat, dass in der Praxis häufig die 10/10-Regel (vgl. oben, US GAAP) angewendet wird, verwarf es die Idee, ein Mindestlimit für wesentlichen Risikotransfer zu quantifizieren. Die Gründe dafür sind offensichtlich: Aus der Anwendung quantitativer Messgrössen resultiert oft eine unterschiedliche buchhalterische Behandlung für Tatbestände, die wegen marginalen Unterschieden auf die verschiedenen Seiten der Trennlinie fallen. Sie bilden eine willkürliche Grenze und geben deshalb auch Anreiz zur Beeinflussung, auf welche Seite eine Transaktion zu fallen habe. Aus diesen Gründen stellt IFRS 4 auf qualitative anstelle von quantitativen Faktoren für die Umschreibung eines wesentlichen Risikotransfers ab. Übertragenes Versicherungsrisiko ist gemäss IFRS 4 nur dann wesentlich, wenn ein Versicherer bei Eintritt des versicherten Ereignisses dem Versicherten wesentliche zusätzliche Beträge entrichten muss. Als zusätzliche Beträge gelten diejenigen, welche die Beträge übersteigen, die ohne Eintreten des versicherten Ereignisses zu zahlen wären. Diese Voraussetzungen können gegeben sein, auch wenn das Eintreten des versicherten Ereignisses äusserst unwahrscheinlich ist, solange das Eintreten des versicherten Ereignisses über kommerzielle Substanz verfügt. Entsprechend werden auch in Rückversicherungsverträgen, die beispielsweise den obersten Bereich eines Katastrophenprogramms eines Erstversicherers abdecken, wesentliche Risiken übertragen. Obwohl die Eintretenswahrscheinlichkeit des versicherten Ereignisses relativ tief ist (Katastrophenschaden, der alle unteren Bereiche des Programms übersteigt), wird der Rückversicherer im Schadenfall wesentliche zusätzliche Beträge an den Erstversicherer entrichten müssen. Die Signifikanz des Risikotransfers muss bei allen Verträgen individuell eingeschätzt werden. Bei der Beurteilung darf nicht auf eine generelle Materialitätsschwelle in der Jahresrechnung abgestellt werden. Das Versicherungsrisiko kann für einen Vertrag wesentlich sein, obwohl der einzelne Vertrag nicht zu materiellen Verlusten in der Jahresrechnung führen kann. IFRS 4 verlangt, dass ein versichertes Ereignis kommerzielle Substanz haben muss, damit es in der Risikoanalyse berücksichtigt werden kann. Ein Ereignis ohne realen wirtschaftlichen Effekt auf eine Transaktion hat keine wirtschaftliche Substanz. Ein Vertrag, unter welchem ein Rückversicherer eine substanzielle Summe an einen europäischen Lebensversicherer bezahlt, falls die Lebenser- 15

16 wartung in Europa um 300% steigt, würde diese Anforderung kaum erfüllen. Im Standard besteht also eine klare Trennlinie zwischen Ereignissen mit tiefer Eintretenswahrscheinlichkeit und Ereignissen ohne wirtschaftliche Substanz. Verträge, die kein signifikantes Versicherungsrisiko übertragen (sog. Investment-Verträge), fallen in den Anwendungsbereich von IAS 39 «Financial Instruments: Recognition and Measurement» und werden als Finanztransaktionen behandelt. Nach IAS 39 sind solche Verträge entweder zu amortisierten Kosten («Amortised Costs») oder zum Fair Value zu bewerten. Vereinnahmte Prämien aus solchen Verträgen werden erfolgsneutral direkt als Zahlungseingang in der Bilanz verbucht (wie ein erhaltenes Darlehen). Die Ausnahme bilden hier Investment-Verträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung (DPF), welche in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen. Wie werden zusätzliche vertragliche Vereinbarungen in der Risikotransferanalyse berücksichtigt? IFRS 4 geht nicht speziell auf Sonderformen wie Nebenverträge, Hand-Shake-Deals oder mündliche Abmachungen ein. Die IFRS sind im Allgemeinen viel weniger verordnend oder beschreibend und mehr auf reine Prinzipien fokussiert als die entsprechenden US-amerikanischen Standards. Nichtsdestotrotz findet das Substance-over-Form-Prinzip des IASB-Frameworks für Konstrukte Anwendung, bei welchen die wirtschaftliche Substanz nicht der rechtlichen oder arrangierten Form entspricht. Im Besonderen werden Fälle angesprochen, in denen parallel zwei verschiedene rechtliche Verträge oder Abmachungen existieren. Das IASB-Framework verlangt, dass Transaktionen in Übereinstimmung mit ihrer kommerziellen Substanz und wirtschaftlichen Realität behandelt und offen gelegt werden müssen und nicht strikt nach ihrer rechtlichen Form eingeordnet werden dürfen. Dieses allgemeine Prinzip bedingt, dass der wirtschaftliche Effekt einer Transaktion in seiner Gesamtheit (mit allen zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen) analysiert und eine buchhalterische Behandlung im Einklang mit seiner Substanz erfolgen muss. Einfluss der Vertragsklassifizierung auf die Rechnungslegung Das Ziel von Phase 1 des Versicherungsvertragsprojektes des IASB war es, mit wenigen Vorschriften eine beschränkte Verbesserung der Rechnungslegungspraxis in der Versicherungsbranche zu erreichen, ohne dass diese Vorschriften in der nachfolgenden Phase 2 des Projektes bereits wieder grundlegend angepasst werden müssen. Aus diesem Grund bietet IFRS 4 praktisch keine Vorschriften zur Erfassung und Bewertung von Versicherungsverträgen und offeriert eine temporäre Befreiung von der Anwendung einiger Bestimmungen im IASB- Framework und in gewissen Vorschriften anderer Standards. Als Resultat können Versicherer im Prinzip ihre bisher angewandten Rechnungslegungsprinzipien für Versicherungsverträge mit wenigen Einschränkungen beibehalten. Viele Versicherungsgesellschaften, die ihre Finanzberichterstattung gemäss IFRS erstellen, basieren ihre Bilanzierungsgrundsätze für Versicherungsverträge auf den entsprechenden Richtlinien in US GAAP. Ein kurzer Vergleich zwischen IFRS und US GAAP Unser summarischer Vergleich (siehe Abbildung 1) beschränkt sich lediglich auf die konzeptionellen Unterschiede der beiden Regelwerke in Bezug auf Risikotransfer. Gemäss Abbildung 1 scheint es bedeutend einfacher zu sein, die Ansprüche für eine Behandlung als Versicherungsvertrag unter IFRS zu erfüllen als unter US GAAP. Dies kann zu interessanten Problemstellungen für IFRS- Anwender führen, die beim Fehlen detaillierter Richtlinien in IFRS, z.b. für die Erfassung und Bewertung von Rückversicherungsverträgen, auf entsprechende Regelungen in US GAAP ausweichen. Wegen unterschiedlichen Anforderungen bezüglich des Risikotransfers kann es sein, dass ein Vertrag die Anforderungen bezüglich des Risikotransfers in IFRS 4 erfüllt, unter US GAAP aber als Finanztransaktion klassifiziert wird, wenn kein signifikantes Timing- oder Underwriting-Risiko übertragen wird. Das kann dazu führen, dass, obwohl ein Vertrag gemäss IFRS als Versicherungsvertrag klassifiziert wurde, er buchhalterisch wie eine Finanztransaktion (ein Nichtversicherungsvertrag) behandelt werden muss. 16

17 Bereich US GAAP IFRS Definition eines Versicherungsvertrags Versichertes Ereignis Versicherungsrisiko Quantifizierung des Risikos Vertragliche Zusätze US GAAP haben keine einheitliche Definition für Versicherungsverträge. Die Klassifizierung der Verträge erfolgt gemäss den Richtlinien in FAS 60, FAS 97 und FAS 120. Rückversicherungsverträge unterliegen der Definition in FAS 113. FAS 113 unterscheidet zwischen Verträgen, unter welchen Versicherer Verpflichtungen aus zukünftigen oder vergangenen Ereignissen absichern. Retroaktive Rückversicherung wird unter US GAAP als Finanzierung einer bestehenden Verpflichtung behandelt. Die Richtlinien in FAS 113 unterscheiden zwischen Underwritingund Timing-Risiko. Für die Klassifizierung als Rückversicherungsvertrag müssen unter US GAAP beide Risiken übertragen werden. Die Kriterien «realistische Möglichkeit» und «signifikanter Verlust» werden in FAS 113 nicht genauer umschrieben oder quantifiziert. In der Praxis findet die 10/10-Regel für die Beurteilung des Risikotransfers jedoch allgemeine Anerkennung. Die US-amerikanischen Regeln sind grundsätzlich detaillierter und beschreibender als die entsprechenden IFRS. Die Problematik von Circular- Transactions oder Nebenvereinbarungen wird in FAS 113 explizit angesprochen. Die Risikotransferanalyse verlangt ein vollständiges Verständnis aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rückversicherer und der abgebenden Partei. IFRS basieren die Definition eines Versicherungsvertrags auf den Konzepten «unsicheres zukünftiges Ereignis» und «signifikanter Transfer von Versicherungsrisiko». Dieselbe Definition wird für Versicherungswie auch Rückversicherungsverträge verwendet. Die Definition in IFRS 4 ist potenziell weiter gefasst. IFRS kennen keine Unterscheidung zwischen retroaktiver und prospektiver Rückversicherung. Sofern signifikante Versicherungsrisiken übertragen wurden, ist die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt. Das versicherte Ereignis kann die Kostenentwicklung eines bereits an den Erstversicherer gemeldeten Schadens sein. IFRS machen keine Unterscheidung zwischen Underwriting-Risiko und Timing-Risiko. Ein Vertrag wird als (Rück-)Versicherungsvertrag klassifiziert, wenn ein signifikanter Risikotransfer stattfindet. Rückversicherungsverträge, die Underwriting-Risiko, aber kein Timing-Risiko übertragen, weil die Entschädigung des Rückversicherers zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt, werden gemäss FAS 113 als Finanzierung behandelt, während IFRS sie als Versicherungsvertrag klassifizieren. Verträge, die nur Timing-Risiko übertragen, können die Definition eines Versicherungsvertrags unter IFRS 4 erfüllen, sofern das Timing-Risiko signifikant ist. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines versicherten Ereignisses wird bei der Risikoanalyse unter IFRS nicht berücksichtigt. Sofern die Möglichkeit eines Schadens besteht, der Vertrag kommerzielle Substanz hat und der Versicherer bei Schadeneintritt wesentliche zusätzliche Beträge bezahlen muss, ist ein wesentlicher Risikotransfer gegeben. IFRS begegnet dieser Problematik in einem sehr generellen «Substance-over-Form»-Ansatz, der im IASB-Framework verankert ist. Trotz des unterschiedlichen Detaillierungsgrads der Richtlinien ist nicht zu erwarten, dass hier wesentliche Unterschiede in der Klassifizierung und der daraus resultierenden buchhalterischen Behandlung der Verträge resultieren. Abbildung 1: Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede 17

18 Schlussfolgerung Vor allem in den USA war die Versicherungsbranche im Jahr 2005 im Zusammenhang mit verschiedenen Restatements in den Schlagzeilen. Unter anderem wurde bei einigen Untersuchungen die buchhalterische Behandlung von Rückversicherungsverträgen und das Ausmass der transferierten Risiken hinterfragt. Bis jetzt sind hingegen noch keine Fälle bekannt, bei denen die Verbuchung von Transaktionen korrigiert werden musste, wenn alle Rechnungslegungsentscheidungen, basierend auf allen Fakten (inklusive allen Neben- und mündlichen Vereinbarungen), zeitgerecht dokumentiert wurden. Auch hat die SEC bisher nie ausreichend dokumentierte Transferanalysen angefochten. Dies könnte sich allerdings in der Zukunft ändern. Die Regelwerke des IASB und des FASB scheinen robust genug zu sein, um die Risikotransferproblematik anzugehen und die Frage, ob genügend Risiko transferiert wurde, eindeutig zu beantworten. Die Standards dürften weniger Raum für Interpretationen zulassen, als viele Anwender erwarten. Die Zukunft wird zeigen ob aus den beiden Projekten neue Diskrepanzen erwachsen oder ob tatsächlich konzeptionelle Differenzen zwischen den beiden Regelwerken im Bereich Risikotransfer beseitigt werden können. Die von den neuen Standards zu erwartenden erhöhten Anforderungen an die Transparenz werden dem Bilanzleser sicherlich helfen, die wirtschaftlichen Tatbestände und Auswirkungen von Rückversicherungsverträgen mit risikolimitierenden Elementen besser zu verstehen. Die Standardsetters scheinen auf die momentane Debatte zum Risikotransfer zu reagieren. Das FASB arbeitet zurzeit an einem neuen Projekt: «Insurance Risk Transfer». Ziel des Projektes ist die Erarbeitung einer klaren Definition für Versicherungsverträge sowie weitere klärende Richtlinien zur Identifizierung von Verträgen, die signifikantes Versicherungsrisiko transferieren. Im Weiteren soll die buchhalterische Behandlung von Verträgen mit Risikotransferund Finanzierungselementen untersucht werden. Es geht darum, die Versicherungs- und Finanzierungselemente eines gemischten Vetrags getrennt zu bilanzieren («Bifurcation»). Die Ziele des Projektes sind die Verbesserung der Transparenz und die Erhöhung der Bilanzwahrheit bei der Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Es ist nicht zu erwarten, dass das IASB seine Definition des Versicherungsvertrags aufgrund des FASB-Projektes überarbeiten wird. Das Risikotransferprojekt wird allerdings Auswirkungen auf Phase 2 des Versicherungsprojektes des IASB haben, insbesondere bei der Segmentierung von Verträgen mit Versicherungs- und Finanzierungscharakter, und nicht zuletzt auch, weil die Harmonisierung von nationalen Rechnungslegungsstandards (vor allem US GAAP) und IFRS ein erklärtes Ziel des IASB ist. Das FASB hat seinerseits Interesse an einem gemeinsamen Versicherungsprojekt mit dem Ziel bekundet, identische oder zumindest möglichst ähnliche Standards zu produzieren. 18

19 Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Per 1. Januar 2006 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nebst zugehöriger Verordnung (AVO) in Kraft getreten. Damit schafft die Schweiz die präventive AVB- und Tarifprüfung für den Bereich der individuellen Vorsorge 3a und 3b ab und passt sich der EU-Gesetzgebung an (Richtlinie 79/267 EWG). Folgerichtig transformiert sich die Aufsichtsphilosophie zu einer Solvenzaufsicht, welche die Angemessenheit der Kapitalausstattung im Hinblick darauf betrachtet, die Versicherungsverpflichtungen einhalten zu können. Die wesentlichen Neuerungen Im vorliegenden Text soll schlaglichtartig zusammengestellt werden, was sich durch das neue Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen ändert. Hierbei wird keine Vollständigkeit angestrebt, sondern lediglich das Herausstreichen einiger Vorgaben, welche für die Versicherungsindustrie, die Versicherten und auch für die Wirtschaftsprüfer von Bedeutung sein werden. Solvenz und Risikomanagement Das neue VAG erfordert eine Solvenzaufsicht, gekoppelt mit einzuhaltenden Prinzipien bezüglich Tarifierung, Reservierung, Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und Transparenz zugunsten der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherten. Abbildung 1: Risikobasierte Aufsicht Die bestehenden Solvenzvorschriften im Rahmen der EU-Richtlinien zur Solvency I werden explizit auch auf Rückversicherer ausgedehnt. Diese Vorschriften fordern eine Minimalausstattung mit Eigenmitteln, welche der spezifischen Risikosituation durch ihren pauschalen Ansatz allein nicht gerecht werden. Deshalb wird im Rahmen des neuen VAG ein sog. Zielkapital eingeführt, welches so hoch ausfallen soll, dass nach einem Jahr mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% die Deckung der Verpflichtungen noch gewährleistet ist, und dass eine geordnete Abwicklung der eingegangenen Verpflichtungen durch Übertragung auf einen anderen Versicherer möglich wäre. Prof. Dr. Michael Köhler, Director Wirtschaftsprüfung, Zürich michael.koehler@ch.pwc.com 19

20 Abbildung 2: Risikotragendes Kapital (RTK) Value at Risk Expected Shortfall Abbildung 4: Schematische Verteilung der Änderung des RTK Der sog. «Swiss Solvency Test» (VAG 2. Abschnitt, AVO 3. Kapitel) prüft, ob die vorhandenen Eigenmittel im obigen Sinne ausreichend sind bzw. wie hoch das Zielkapital ausfällt. Die Berechnung des Zielkapitals geht dabei von einer konsistenten marktnahen Bewertung der Aktiven und Passiven aus und stützt sich auf eine stochastische Modellierung der marktnahen Differenz zwischen Aktiven und Passiven ab, dem risikotragenden Kapital. Das Zielkapital ist dabei im Wesentlichen durch den Mittelwert der 1% schlechtesten Werte definiert, die das risikotragende Kapital nach einem Jahr annehmen könnte. Diese Vorgabe, ein Zielkapital zu berechnen und nach einer noch vom Aufsichtsamt festzulegenden Übergangsfrist auch zu stellen, gilt für alle Versicherungsgesellschaften, d.h. für Nichtlebensgesellschaften, Lebensversicherungsgesellschaften, Krankenversicherungsgesellschaften, welche die nicht obligatorische Krankenversicherung in einem eigenständigen Rechtsträger betreiben, Rückversicherungsgesellschaften und vom Grundsatz her auch für Captives. Abbildung 5: Ermittlung des Zielkapitals Abbildung 3: Mögliche Werte des RTK Das Versicherungsunternehmen hat im Sinne der risikobasierten Aufsicht nicht nur die Risikoexposition quantitativ zu erfassen und das Zielkapital mittels SST zu bestimmen, sondern auch ein qualitatives Risikoinventar unter Einschluss der operationellen Risiken zu erstellen. Beides ist dabei in ein unternehmensweites Risikomanagement einzubinden, welches gegenüber dem Aufsichtsamt dokumentiert werden muss. Schliesslich äussert sich das neue VAG zur Konglomeratsaufsicht bzw. Gruppensolvenz (VAG 6. Kapitel) und folgt den einschlägigen EU-Richtlinien. Damit soll sichergestellt werden, dass Versicherungskonzerne mit Auslandaktivi- 20

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