Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung
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- Johanna Sauer
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1 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat der Zahlung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Es gelten die Beitragsbemessungsgrenzen vom Jahresbeginn bis zum Ende des Abrechnungszeitraums, dem die Einmalzahlung zugerechnet wird (anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenzen). Angerechnet werden in diesem Zeitraum alle beitragspflichtigen Zeiten bei demselben Arbeitgeber einschließlich Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld des unbezahlten Urlaubs, der Arbeitsbummelei, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt für längstens einen Monat fortbesteht. Frühere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen, auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Von einem Arbeitgeberwechsel wird ausgegangen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird oder als vereinbart gilt.
2 2 Beitragsfreie Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen außer Ansatz. Dabei handelt es sich z. B. um Zeiten des Bezugs von Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld sowie Versorgungskrankengeld. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen, angebrochene mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Wann handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt? Zunächst ist festzustellen, ob es sich um einmalig gezahltes oder laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt. Laufende Arbeitsentgelte sind Gegenleistungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum. Darunter fallen z. B. Gehalt, Akkordlohn, Überstundenvergütungen, Zulagen, Provisionen, Umsatzprämien usw. Hierfür gelten die Beitragsbemessungsgrenzen des einzelnen Entgeltabrechnungszeitraums, in dem das Entgelt erzielt wurde. Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Hierzu gehören z. B. Weihnachtsgelder bzw. zusätzliche Gehälter, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, zusätzliche Urlaubsgelder usw. Auch Urlaubsabgeltungen werden als Einmalzahlungen behandelt. Berechnungsverfahren bei Einmalzahlungen Zur Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind alle Beträge zu addieren, von denen (bis zum Ende des Zuordnungsmonats) Beiträge zu entrichten waren bzw. für den Zuordnungsmonat zu entrichten sind. Bei Kurzarbeit ist der meldepflichtige Volllohn anzurechnen. Beträge, die bisher schon wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtig waren, bleiben unberücksichtigt. Für die Einmalzahlung besteht nur Beitragspflicht, wenn und soweit die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen noch nicht ausgeschöpft sind.
3 3 Bei der Beitragsberechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden zunächst die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen dieser Versicherungszweige gebildet. Dazu werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Obwohl das Krankengeld in der sozialen Pflegeversicherung keine Beitragsfreiheit zur Folge hat, werden Zeiten, in denen ein Krankengeldanspruch besteht, für die Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht als SV-Tage gewertet. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt die Berechnung entsprechend, allerdings sind deren höhere Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Beispiel Sachverhalt Claudia Erdmann ist beim Arbeitgeber Aikon GmbH in Hamburg versicherungspflichtig gegen ein monatliches Entgelt von EUR beschäftigt. Im Juli 2011 wird ihr ein Urlaubsgeld in Höhe von gezahlt ,00 EUR Im November 2011 zahlt ihr Arbeitgeber Weihnachtsgeld in Höhe von 3.400,00 EUR Ermittlung der beitragspflichtigen Höhe des Urlaubsgeldes Juli 2011 Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 2011 KV/PV Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 2011 RV/ALV (West) ,00 EUR ,00 EUR anteilige Jahres-BBG bis Juli 2010 KV/ PV RV/ALV KV/PV 3.712,50 EUR x ,50 EUR RV/ALV 5.500,00 EUR x ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Juli ,00 EUR x ,00 EUR ,00 EUR Differenz bis zur BBG 2.187,50 EUR ,00 EUR vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig 1.700,00 EUR 1.700,00 EUR
4 4 Ermittlung der beitragspflichtigen Höhe des Weihnachtsgeldes November 2011 anteilige Jahres-BBG bis November 2011 KV/PV 3.712,50 EUR x ,50 EUR RV/ALV 5.500,00 EUR x ,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November ,00 EUR x ,00 EUR ,00 EUR beitragspfl. Urlaubsgeld 1.700,00 EUR 1.700,00 EUR Summe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ,00 EUR ,00 EUR Differenz bis zur BBG 1.737,50 EUR ,00 EUR vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig 1.737,50 EUR 3.400,00 EUR Märzklausel Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zuzuordnen (Märzklausel), wenn die Einmalzahlung in der Zeit vom eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Wird bei Gewährung einer Einmalzahlung bis zum eines Jahres die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) in der Krankenversicherung überschritten gilt Folgendes: Die Einmalzahlung ist dem Vorjahr zuzurechnen, und zwar einheitlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Ist der Arbeitnehmer kran-
5 5 kenversicherungsfrei, gilt für die Frage der Zuordnung zum Vorjahr die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Auch wenn im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde (z. B. wegen Krankengeldbezugs), wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugerechnet. Einmalzahlungen, die erst nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die im ersten Quartal eines Jahres geleistete Einmalzahlung jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zugerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat. Sofern in einem solchen Fall Einmalzahlungen nach dem des Folgejahrs gezahlt werden, sind dafür ausnahmsweise keine Beiträge mehr zu entrichten. Wird die Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zugerechnet (Anwendung der Märzklausel), sind die Beitragsfaktoren dieses Entgeltabrechnungszeitraums maßgebend. Zu den Beitragsfaktoren zählen Beitragsgruppen, Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze. Beendetes oder ruhendes Beschäftigungsverhältnis Sonderzuwendungen, die erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis (z. B. Elternzeit) gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Eine Sonderzuwendung, die in der Zeit vom gezahlt wird, ist dabei dem Vorjahr zuzurechnen, wenn sie die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteigt. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist.
6 6 Beispiel: Sachverhalt: Die versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin Tanja Römer ist seit in Elternzeit. Im März 2011 erhält sie eine Sonderzuwendung von 500 EUR. Beurteilung: Durch die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit sind im laufenden Kalenderjahr 2011 keine SV-Tage angefallen, sodass die Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs - Dezember zuzuordnen ist. Sonderzuwendungen, die nach dem gezahlt werden, sind stets dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Die "Märzklausel" gilt in solchen Fällen nicht. Hat bei Zahlungen nach dem das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, können von der Sonderzuwendung keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Sonderzuwendung geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist, weil Beitragsfreiheit bestanden hat. Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gern Ihre BKK. Ihre Gesundheit ist unser Job!
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