Hamburg Fassung vom Letzte Änderung Zugang/ Zulassung/ Anerkennung. 37, 38, 39 HmbHG

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1 Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- und wirtschaftspädagogisches Fachpersonal Bundesland Zugang/ Zulassung/ Anerkennung Quelle 1 32, 33 BremHG i. V. m. der Fachgebundene-Hochschulreife Verordnung 2 - FachgHSchRVO 37, 38, 39 HmbHG 16, 18, 23, 54 HHG i. V. m. der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande - BerQHSchulZV Zulassung zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss 18 LHG M-V i. V. m. der Qualifikationsverordnung 3 - QualVO M-V Allgemeiner/ fachgebundener Hochschulzugang allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge einer der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige anerkannte Vorbildung 4 Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule 5 allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge Hochschulabschluss einer dt. Hochschule mit mind. 6 Semestern Regelstudienzeit weit überdurchschnittlich bestandene Vorprüfung an dt. Fachhochschule allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge Grundstudium 6 in einem Fachhochschulstudiengang 7 Grundstudium 8 in einem gestuften Studiengang an einer Universität 9 allgemeine Hochschulreife fachgebundene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge Abschlussprüfung eines Studiums mit mind. 6 Semestern an einer Universität Abschlussprüfung an der Hochschule für Musik und Theater Rostock 1 Soweit auf keine expliziten Quellen hingewiesen wird, stammen die angegeben Informationen aus den hier gelisteten Quellen. 2 Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 (5) BremHG. 3 Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes. 4 Vgl. 33 (1) BremHG. 5 Vgl. 33 (2) BremHG. 6 oder einen vergleichbaren Studienabschnitt 1

2 Allgemeiner/ fachgebundener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte allgemeine Meisterprüfung eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung Fortbildungsabschluss 10 sofern mind. 400 Unterrichtsstunden Vergleichbare Fortbildung im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Bereich allgemeine Meisterprüfung Fachwirte oder andere Fortbildungsabschlüsse 15 sofern mind. 400 Unterrichtsstunden Abschlüsse an Fachschulen 16 oder gleichwertige Abschlüsse landesrechtliche Fortbildung im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Bereich Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 17 allgemeine Meisterprüfung der Meisterprüfung gleichgestellte vergleichbare Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung : - Fortbildungsabschlüsse nach Seemannsgesetz, - ein Fachschulabschluss, - vergleichbare landesrechtliche Fortund Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe - Abschlüsse vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Abschlussprüfung eines Studiums mit mind. 6 Semestern an einer Fachhochschule. allgemeine 29 Meisterprüfung berufliche Fortbildungsprüfung 30 mit mind. 400 Unterrichtsstunden bestandene Abschlussprüfung 31 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule eine der Meisterprüfung gleichwertige Qualifikation auf der Grundlage des Seemannsgesetzes 32 eine der Meisterprüfung gleichwertiger Abschluss nach landesrechtlichen Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich 7 Vgl. 54 (3) HHG. 8 Oder einen vergleichbaren Studienabschnitt. 9 Vgl. 54 (3) HHG. 10 Mach 53 / 54 BBiG oder 42 / 42 a HWO oder sonst. Öff.- rechtl. Regelung. 15 Nach 53 / 54 BBiG oder 42 / 42 a HWO oder sonst. Öff.- rechtl. Regelung. 16 Nach Maßgabe der Rechtsverordnungen ( 24 (2) HmbSG), weitere Informationen: I. isches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, 171), zuletzt geändert am 16. November 2010 (HmbGVBl S. 605). S In der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2472), in der jeweils geltenden Fassung. 18 Fortbildungsabschlüsse nach 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz und 42 oder 42a Handwerksordnung, wenn der Lehrgang mindestens 400 Stunden umfasst. 19 Nach Maßgabe und durch die Rechtsverordnung der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin ( 54, Abs. 2 HHG / 1, Abs. 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande ). 2

3 fachgebundene Einstufungsprüfung 11 sowie Abschluss einer mind. 2-jährigen a) Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder jeweils mit Beratungsgespräch (Nachweise sollen Hochschulen durch Satzung vorsehen) Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt. fachgebundene Eingangsprüfung ( mind. 1-jähriges Probestudium kann Eingangsprüfung ersetzen) sowie abgeschlossene Berufsausbildung und danach abgeleistete Berufstätigkeit Weiterbildungsregelungen ( bspw. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) bei abgeschlossenem Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie 20 fachgebundene Hochschulzugangsprüfung 21 bei Vorliegen fachlich verwandter mind. 2-jährigen Berufsausbildung sowie anschließender 3-jähriger Berufspraxis 22 fachlich nicht einschlägige Berufsausbildung oder -tätigkeit kann der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Abschluss als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer fachgebundene 33 Diplom-Vorprüfung an einer Fachhochschule berechtigt zum Weiterstudium im gleichen oder einem verwandten Studiengang an den Universitäten des Landes Vgl. 2,3 QualVO M-V. 30 Nach den Bestimmungen der 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach 42 oder 42a der Handwerksordnung abgelegt. 31 In entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz. 32 Staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst. 11 Vgl. 33 (5) i.v.m. 57 BremHG. 20 Vgl. 54 (3) HHG. 21 Zur Feststellung der Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium. 22 Gemäß 3 (1),(2) der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande. 3

4 b) schulische Berufsausbildung oder c) Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 12 auch Abschluss einer 2-jährigen Berufsfachschule oder Fachschule gilt als Berufsausbildung 13 und danach mind. 3-jährige Berufstätigkeit oder Gesamtdauer von mindestens 5 Jahren ausgeübt haben oder mind. 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, vergleichbar mit Anforderungen eines entsprechenden Ausbildungsberufs oder - Kontaktstudium, Propädeutikum oder anderes weiterbildendes Studium an einer Hochschule der Freien Hansestadt, wenn dieses Studium für die angestrebte durch mind. 400 Stunden umfassende qualifizierte Weiterbildung in dem Studium fachlich verwandten Bereich ersetzt werden 23 geeignete Weiterbildungen 24 : - Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen - inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen - Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung Stipendiaten des Aufstiegsstipendiums des Bundes nur 2 Jahre hauptberufliche Tätigkeit ebenso muss die Berufstätigkeit nicht zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt werden 25 Bei erzieherischen und sozialpflegerischen Berufen können Pflege- und Erziehungszeiten mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden 26 Absolventen der Wirtschafts- und bestandene Laufbahnprüfung für gehobenen nichttechnischen Dienst an der FH für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sie berechtigt zum Studium an den Universitäten des Landes 35 Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben Zugangsprüfung sowie mind. 2-jährigen Berufsausbildung mit anschließender 3- jähriger Berufserfahrung 2-jährige berufliche Tätigkeit in dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich wenn Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der Pflege von 33 Vgl. 4 QualVO M-V. 34 Gemäß Anlage 1 des QualVO M-V - Ist ein Studiengang in der Anlage 1 zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die Universität, an der das Studium beabsichtigt ist, aufgrund eines Vergleichs der Studieninhalte über eine Zuordnung des bisherigen Fachhochschulstudienganges zu einem Studiengang an der Universität. 12 Vgl. 2 (1) FachgHSchRVO. 13 Vgl. 2 (2) FachgHSchRVO. 4

5 Fachhochschulzugang fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist. 14 bestandene Zwischenprüfung an Universität hebt Fachbindung auf Hochschulreife 37 Fachhochschulreife 38 Fachhochschulreife für ein Studium an Hochschule für Angewandte Wissenschaften 39 Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität kann durch Satzung bestimmen, dass in grundständigen Studiengängen oder einzelnen grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt 40 Verwaltungsakademien mit abgeschlossener Berufsausbildung 27 Absolventen eines 1-jährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main 28 Fachhochschulreife für ein Studium an einer Fachhochschule Familienangehörigen bis zu 1 Jahr anrechenbar Vgl. 3 (1),(2) BerQHSchulZV. 24 Vgl. 3 (1),(2) BerQHSchulZV. 25 Vgl. 3 (1) BerQHSchulZV. 26 Vgl. 3 (1) BerQHSchulZV. 35 Gemäß Anlage 2 des QualVO M-V. 14 Gemäß 57 BremHG i.v.m. Teil III 5 FachgHSchRVO. 27 Vgl. 1 (2) BerQHSchulZV. 28 Vgl. 1 (2) BerQHSchulZV. 36 Vgl. 19 LHG M-V. 37 Vgl. 33 (3) Nr. 1 BremHG. 38 Vgl. 33 (3) Nr. 2 BremHG. 39 Vgl. 37 (1) Nr. 8 Satz 2 HmbHG. 40 Vgl. 37 (1) Nr. 8 Satz 3 HmbHG. 5

6 Zugangsvoraussetzung Master (Anerkennung) Zugangsvoraussetzung weiterbildende Masterstudiengänge (Anerkennung) Sonstige Zulassungsbestimmungen (Anerkennung) berufsqualifizierender Abschluss eines Hochschulstudiums weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter 1 Jahr voraus Eignungsprüfung für künstlerische Studiengänge Eignungsfeststellungsprüfung für den Studiengang Lehramt Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher, musischer oder künstlerischer oder sonstiger studiengangspezifischer Zulassung Master- / weiterbildende Studiengänge berufsqualifizierender Abschluss eines Hochschulstudiums weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter 1 Jahr voraus Sonstige Zulassungsbestimmungen eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren entsprechend der Anforderungen bestimmter Studiengänge 44 Aufnahmeprüfung und Nachweis einer künstlerischen Begabung berufsqualifizierender Abschluss eines Hochschulstudiums abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung mit fachlichem Bezug zum angestrebten Studium sowie Eignungsprüfung ob Kenntnisstand dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entspricht" 41 bei festgestellter hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung Verzicht auf eine für den betreffenden Studiengang, sofern er mit einer Hochschulprüfung abschließt Auch für Bewerber die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu einzelnen Veranstaltungen, soweit dies erforderlich ist, durch Satzung 42. vor dem Studium können nach Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens 3 Monaten vorgesehen werden - längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vor dem Studium sind nur in besonders begründeten Fällen 41 Vgl. 16 (1)-(3) HHG. 42 Vgl. 31 (1)-(3) LHG M-V. 6

7 Eignung Probestudium 43 bei: - abgeschlossener Berufsausbildung und - 5-jähriger Erwerbstätigkeit oder Nachweis entsprechender Ersatzzeiten entsprechend Satzungen der er Hochschulen 45 Sporteignungsprüfung für Unterrichtsfach Sport in einem Lehramtsstudiengang sowie Bachelorstudiengang oder Bewegungswissenschaft im Hauptund Nebenfach an der Uni 46 Eingangsprüfung grundsätzlich für alle Studiengänge mind. 1-jähriges Probestudium kann Eingangsprüfung ersetzen Beratungsgespräch für Bewerber ohne Lehramt an beruflichen Schulen: sowie abgeschlossene Berufsausbildung in gewünschter Fachrichtung oder mind. 12- monatiges betriebliches Praktikum (i.d.r. vor Studium) 47. vorzusehen 48 Eignungsprüfung für künstlerische und sportwissenschaftliche Studiengänge 44 Von Hochschulen durch Satzung entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des 37 (1) HmbHG bestimmbar. 43 Vgl. 35 BremHG, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die erwerben wollen. 45 Hochschule für bildende Künste ; Hochschule für Musik und Theater ; Hochschule für Angewandte Wissenschaften. 46 CampusCenter - Zentrale Studienberatung und Psychologische Beratung an der Universität, S CampusCenter - Zentrale Studienberatung und Psychologische Beratung an der Universität, S Vgl. 18 (2) LHG M-V. 7

8 Anrechnung Quelle / 57 BremHG 40 HmbHG 18 (5),(6)HHG 20 LHG M-V Anrechnung innerhalb der Hochschule erworbener Kompetenzen Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen Berücksichtigung der Gleichwertigkeit Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge sofern gleichwertig Entscheidung über Gleichwertigkeit trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle Einstufungsprüfung für Bewerbungen in ein höheres Semester Kriterien der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Leistungen aus der beruflichen Ausund Fortbildung gleichwertig nach Inhalt und Niveau der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang genaue Angaben in den jeweiligen Prüfungsordnungen Einstufungsprüfung (besondere Hochschulprüfung) Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die in anderer Weise als durch Studium erworben wurden auf Basis des Ergebnisses Zulassung in entsprechenden Abschnitt/ Modul des Studiums 50 Gleichwertigkeit, soweit keine wesentliche Unterschiede bestehen Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang Gleichwertigkeit Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang Einstufungsprüfung 51 gleichwertig nach Inhalt und Niveau der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten Höchstgrenze der Anrechnung: 50% auf den Bachelorstudiengang Kriterien sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen Einstufungsprüfung zur Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester für Bewerber, die bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren: - Voraussetzung ist Qualifikation für das gewählte Studium nach 18 und Soweit auf keine expliziten Quellen hingewiesen wird, stammen die angegeben Informationen aus den hier gelisteten Quellen. 50 Vgl. 57 BremHG. 51 Vgl. 23 HHG - Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer nach 54, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen. 8

9 Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Leistungen aus non-formalen Weiterbildungen Anrechnung von außerhalb der Hochschule mind. 3-jährige einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit Einzelheiten der Einstufung in Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule: - Einstufungsprüfung zur Prüfung der individuellen Kenntnisse oder - Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit der außerhalb des Hochschulwesens erbrachten Leistungen nach Inhalt und Niveau oder - bei homogenen Bewerbergruppen pauschale Anrechnung, wenn Hochschule Teile des Studienprogramms durch Kooperationsabkommen an nichthochschulische Einrichtung ausgelagert und dort durchgeführt 9

10 erworbenen Leistungen aus informellen Lernprozessen 10

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