Stellungnahme des Schuldnerfachberatungszentrums zum geplanten InsO-Änderungsgesetz 2005

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1 Stellungnahme des Schuldnerfachberatungszentrums zum geplanten InsO-Änderungsgesetz 2005 Nachdem die Insolvenzordnung am in Kraft getreten war, folgte bereits im Jahre 2001 mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 die erste Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. 1 Mit ihr erlangten auch mittellose Schuldner Zugang zum Verfahren, indem die Stundung der Verfahrenskosten möglich wurde. Seither ist die Anzahl der Anträge auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stetig angestiegen. Bereits im Jahre 2003 plante der Gesetzgeber eine zweite Reform der Insolvenzordnung. Diese betraf im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vor allem den außergerichtlichen Einigungsversuch und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Ziel des Reformvorschlages war die Stärkung des außergerichtlichen Verfahrens, um die steigende Anzahl der Fälle, die infolge der Stundungsregelung auf die Gerichte zugekommen war, bewältigen zu können. Der Gesetzgeber legte im April 2003 einen entsprechenden Diskussionsentwurf vor, 2 zu dem zahlreiche Stellungnahmen abgegeben wurden. 3 Unter anderem hat sich auch das Schuldnerfachberatungszentrum hierzu in einer eigenen Stellungnahme geäußert. Die Erwartungen, wonach der Diskussionsentwurf noch im Jahre 2003 Gesetz werden sollte, haben sich jedoch nicht erfüllt. Für die nun beabsichtigte Gesetzesänderung liegt seit September 2004 ein Referentenentwurf der Bundesregierung vor. 4 Hierzu wurden bereits einige Stellungnahmen abgegeben. 5 Ein Vorstoß zur grundlegenden Umgestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kam vom Bayerischen Justizministerium. 6 Die beabsichtigten Änderungen greifen in wesentlichen Teilen die Vorschläge des Diskussionsentwurfs von 2003 auf. Die Gesetzesänderung war unter anderem Gegenstand eines Vortrags des zuständigen Referenten im Bundesministerium der Justiz Herrn Guido Stephan anlässlich des Tages der Schuldnerberatung zum 5-jährigen Bestehen der Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Schuldnerfachberatungszentrum SFZ) am 24. Juni 2004 in Mainz. 7 Die geplanten Gesetzesänderungen nehmen die Vorschläge des Entwurfs aus dem Jahre 2003 teilweise auf und fügen andere Änderungen hinzu. Einige wünschenswerte Änderungen des Entwurfs aus 2003 will der Gesetzgeber hingegen fallen lassen. Grundlegende Zielrichtung des Reformvorschlags Der Referentenentwurf stellt fest, dass seit der Reform von 2001 die Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen weiterhin sprunghaft angestiegen sind. Deshalb müsse nach zusätzlichen Verfahrenserleichterungen gesucht werden. Der Entwurf nennt hierzu drei Felder: Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren; die Zusam BT-Drucks. 14/5680. ZInsO 2003, 359. Stehphan, ZVI 2003, 145; Sabel, ZIP 2003, 781; Pape ZInsO 2003, 389; Mäusezahl, ZVI 2003, 202; Stellungnahme des BDIU, ZVI 2003, 246, Stellungnahme des AG SBV, ZVI 2003, 249. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze, abzurufen im Internet auf der Homepage des BMJ. Stephan, ZVI 2004, 505; Schmerbach, ZInsO 2004, 697; Lunkenheimer, Zimmermann, ZVI 2004, 317; Frind, ZInsO 2004, 1064; Grote/Pape, ZInsO 2004, 993. Wiedemann, ZVI 2004, 645. Tagungsdokumentation unter 1

2 menführung des gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsversuchs und schließlich die Ermöglichung des schriftlichen Verfahrens. Damit ist die Zielrichtung umschrieben. Es geht um die Bewältigung der sprunghaft ansteigenden Verbraucherinsolvenzverfahren durch Verfahrensvereinfachung und Entlastung der Justiz. Um diesen Zweck zu erreichen, sollen möglichst viele Verfahren außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens erledigt werden. Darüber hinaus sollen einige Aufgabe auf andere Beteiligte - sprich die Schuldnerberatung - übertragen werden. Der Gesetzgeber verspricht sich hierdurch eine Entlastung der Justiz und damit eine Kostenersparnis. Ob dieses Ziel mit einer Verbesserung der Situation der Schuldner einhergeht bleibt kritisch zu würdigen. Beabsichtigte Änderungen 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Der Gesetzgeber hat sich klar dafür entschieden, den außergerichtlichen Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich beizubehalten. Dabei hält er aber offenbar an seinem Ziel fest, diesen grundlegend umzugestalten. Die im DiskE InsOÄndG 2003 vorgesehen Zusammenlegung von außergerichtlichem Einigungsversuch und Schuldenbereinigungsverfahren bleibt erhalten. 8 Grundlage des außergerichtlichen Einigungsversuchs und des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist dann nur noch ein einheitlicher Schuldenbereinigungsplan. Wie bereits in den vorangegangenen Reformen verspricht sich der Gesetzgeber hiervon eine Vereinfachung des Verfahrens, indem unnötige Einigungsversuche vermieden werden und gleichzeitig die Chance zur gütlichen Beilegung ohne Beteiligung der Gerichte genutzt werden kann. Entlastung der Gerichte und Kostenersparnis gehen hierbei Hand in Hand. Sofern dies mit dem Abbau unnötiger Formalismen einhergeht und dem zielgerichteten, effektiven Ablauf des Verfahrens dient, verdient der Gesetzgeber hier die Unterstützung der Beteiligten. a. Vermeidung unnötiger außergerichtlicher Einigungsversuche In der Vergangenheit wurde beklagt, dass das Verfahren auch dann die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches fordert, wenn dieser von vorne herein aussichtslos ist. Dies bindet vor allem wertvolle Ressourcen bei Beratungsstellen, die an anderer Stelle effektiver eingesetzt werden könnten. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass eine Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch nicht mehr notwendig ist, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Zur Beurteilung gibt er klare Kriterien an die Hand. Bei mehr als 20 Gläubigern oder einer Befriedigungsquote von bis zu 5% ist der Einigungsversuch aussichtslos. Der Gesetzgeber orientiert sich bei diesen Kriterien an den Erfahrungen der Vergangenheit. Diese haben gezeigt, dass vor allem eine hohe Gläubigeranzahl und geringe Befriedigungsquoten den außergerichtlichen Einigungsversuch scheitern lassen. Dabei darf allerdings bezweifelt werden, dass die beabsichtigten starren Grenzen zu einer befriedigenden Lösung führen werden. Der Gesetzgeber sollte die Entscheidung ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden soll dem Schuldner bzw. der mit ihm arbeitenden Schuldnerberatung lassen. Diesen sollte auch Art und Umfang des Versuchs überlassen bleiben. Es spricht 8 Vgl. hierzu im Einzelnen: Stehphan, ZVI 2003, 145, 146 ff. 2

3 nichts dagegen, dass der Schuldner bei Ablehnung eines Großgläubigers den Versuch für gescheitert erklärt und das gerichtliche Verfahren anstrengt. Schuldner und Schuldnerberatung kennen die Verhältnisse am besten und können daher zuverlässig einschätzen, wann und in welchem Umfang ein Einigungsversuch sinnvoll ist. b. Die Aussichtslosigkeitsbescheinigung In Zukunft soll in den gesetzlich definierten Fällen kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr stattfinden. Eine Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs gem. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist dann nicht mehr nötig. Stattdessen soll die Schuldnerberatung dem Schuldner bescheinigen, dass nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien ein Einigungsversuch aussichtslos ist. Eine solche Bescheinigung ist obligatorisch und tritt an die Stelle der Bescheinigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach geltendem Recht. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist dann sinnvoll, wenn nicht einfach die gesetzlichen Voraussetzungen abgeprüft werden, sondern ihr eine Beratung nach den Grundsätzen und Qualitätsmerkmalen der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung vorausgeht. Auch wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht durchgeführt werden muss, ist die Unterstützung des Schuldner im und außerhalb des Verfahrens sinnvoll und notwendig. Anderenfalls verpasst der Schuldner eine wichtige Gelegenheit, die Ursachen und Hintergründe der Überschuldung zu erkennen und in Zukunft zu vermeiden. Die Schuldnerberatung soll auch die Möglichkeit haben, nach eigener Einschätzung einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen, auch wenn die gesetzlichen Kriterien nicht vorliegen. c. Wirkung des erfolgreichen Einigungsversuchs die sog. Abgeltungsklausel Der Entwurf zum InsOÄndG 2003 sah mit 308 Abs. 4 DiskE InsOÄndG 2003 eine sog. Abgeltungsklausel vor. Diese bewirkte, dass auch Forderungen solcher Gläubiger von der Erlasswirkung des Planes erfasst wurden, die der Schuldner versehentlich nicht mit in den Plan aufgenommen hat. 9 Dies betraf alle Forderungen, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist nach 307 Abs. 1 InsO DiskE InsOÄndG 2003 entstanden sind. Der Beschluss nach 308 Abs. 1 DiskE InsOÄndG hat die Wirkung des außergerichtlichen Verfahrens an die des Restschuldbefreiungsverfahrens nach 301 Abs. 1 InsO angepasst. Hiernach sind auch Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, von der Restschuldbefreiung erfasst. Der Gesetzgeber hat diese Regelung nun fallen gelassen und damit eine wesentliche Verbesserung des vorangegangenen Entwurfs verworfen. Eine solche Regelung hätte effektiv zur Vermeidung von gerichtlichen Verfahren beigetragen und deren Bedeutung nachhaltig gestärkt. Denn nur mit einer solchen Abgeltungsklausel ist das außergerichtliche Verfahren auch für solche Schuldner interessant, die nach einer langen Schuldnerkarriere den Überblick über die Anzahl und Existenz der Gläubiger und den Umfang ihrer Verbindlichkeiten verloren haben. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des außergerichtlichen Verfahrens ist ein hinreichender Gläubigerschutz gewährleistet. Der Gesetzgeber sollte den Interessen der Gläubiger an dieser Stelle nicht nachgeben. Denn für diese ergeben sich keine wesentlichen Nachteile. Lässt der Schuldner vorsätzlich einen Gläubiger außen vor, so greift die Abgeltungsklausel ohnehin nicht. Der Schuldner hat in der Regel auch kein Interesse, einen Gläubiger absichtlich nicht zu berücksichtigen, weil dies für ihn keine Mehrbelastung bedeutet. Er setzt unabhängig von der Gläubigeranzahl nur sein jeweils pfändbares Vermögen und Einkommen ein. 9 Stephan, ZVI 2003, 145,

4 Ohne die Abgeltungsklausel bleibt dem Schuldner als sicherer Weg zur Einbeziehung aller Gläubiger der Weg in das gerichtliche Verfahren. Die übrigen Gläubiger bezahlen dies mit einer Schmälerung der Masse um die Verfahrenskosten und die Gerichte mit einer Mehrbelastung. Genau dies wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden. Die Abgeltungsklausel ist nach dem Vorbild des 307 ff. DiskE InsOÄndG 2003 in das Reformvorhaben wieder aufzunehmen. Entgegen seiner Absicht verzichtet der Gesetzgeber hier auf ein Instrument, das das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren zu einem effektiven Instrument der Entschuldung machen könnte. Gerade dieser Schritt hätte eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren vermeiden können. d. Zustimmungsersetzung im Schuldenbereinigungsplanverfahren Die Voraussetzungen der Zustimmungsersetzung gem. 309 Abs. 1 InsO bleiben erhalten. Wie schon im DiskE InsOÄndG 2003 soll das Schuldenbereinigungsplanverfahren nur noch auf Antrag des Schuldners stattfinden. Das Gericht entscheidet hierüber nicht mehr in eigener Zuständigkeit. Diese Änderung ergibt sich zwingend aus der Zusammenlegung von außergerichtlichem Einigungsversuch und gerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren. Letztgenanntes reduziert sich auf einen Antrag auf Zustimmungsersetzung, das Gericht führt keinen eigenen Einigungsversuch mehr durch. Bereits nach geltendem Recht kann die Zustimmungsersetzung nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers nicht aber durch das Gericht in eigener Zuständigkeit erfolgen ( 309 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Gesetzgeber trägt mit dieser Änderung der Kritik an der bestehenden Regelung Rechnung, wonach das Gericht ohne Zustimmung des Schuldners einen eigenen Einigungsversuch unternehmen kann. Nicht das Gericht sondern der Schuldner bzw. die ihn beratende Stelle kennt die Verhältnisse genau und kann daher über die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens am besten entscheiden. Uneffektive Verfahrensschritte werden so vermieden. Dieser Änderung ist deshalb zuzustimmen. e. Weitere Änderungen Einführung eines Vertragshilfeverfahrens Die beabsichtigten Reformen lassen erwarten, dass die Bedeutung des außergerichtlichen Einigungsversuches abnehmen wird. 10 Denn die meisten Verfahren werden nach den genannten Kriterien mit weniger als 5% Quote oder mehr als 20 Gläubigern als aussichtslos einzustufen sein. In diesen Fällen ist ein direkter Zugang zum gerichtlichen Insolvenzverfahren möglich. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers, möglichst viele Verfahren außerhalb der Gerichte zu regeln. Er schöpft jedoch nicht alle Möglichkeiten aus, um dieses Ziel zu erreichen. Gerade auf der Ebene des Zustimmungsersetzungsverfahrens bleiben wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt. Aus diesem Verfahrensabschnitt sollte deshalb ein eigenes umfassendes Vertragshilfeverfahren geschaffen werden, 11 das als fakultative Stufe neben außergerichtlichen Einigungsversuch und gerichtliches Insolvenzverfahren tritt. Ein solches Vertragshilfeverfahren müsste auf Antrag des Schuldners eröffnet werden. Es würde dem Gericht erlauben, die Vertragsbeziehungen des Schuldners zu seinen Gläubigern umzugestalten, indem beispielsweise Zinsen erlassen oder reduziert werden, Forderungen Schmerbach, ZInsO 2004, 697, 699. Lunkenheimer, Zimmermann, ZVI 2004, 317,

5 könnten gestundet bzw. teilweise oder ganz erlassen werden. Die Umgestaltung der Vertragsbeziehungen richtet sich flexibel nach den Gegebenheiten der jeweiligen Situation und kann gegen den Willen der Gläubiger durchgesetzt werden. Dabei können insbesondere die Ursachen der Überschuldung und die Mitverantwortung einzelner Gläubiger im wirtschaftlichen Ergebnis des Verfahrens berücksichtigt werden. Entgegen dem bestehenden Insolvenzverfahren wäre auch eine gemeinsame Entschuldung von Mitverpflichteten einer Ehegemeinschaft in einem einzigen Verfahren möglich. Dieses Verfahren würde vom gerichtlichen Insolvenzverfahren abgekoppelt sein und mit den klassischen Instrumenten der Vertragshilfe eine flexible Lösung ermöglichen. 12 Dieses Konzept lässt es zu, den Beitrag einzelner Gläubiger bei Entstehung von Überschuldung und ihr Verhalten innerhalb des Verfahrens in dessen wirtschaftlichem Ergebnis abzubilden. 13 Vor allem dem Problem der sog. Akkordstörer, die durch Obstruktion unnötige Kosten verursachen wäre so wirksam zu begegnen. 14 f. Einführung von Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren in der Verbraucherinsolvenz Künftig sollen alle ehemals Selbständigen unterschiedslos dem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzuordnen sein. Mit dieser Neuregelung fallen viele Schuldner, die vormals das Regelinsolvenzverfahren betreiben mussten, in das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Gesetzgeber beabsichtigt deshalb auch, die für das Regelinsolvenzverfahren vorbehaltenen Instrumentarien für das Verbraucherinsolvenzverfahren zu übernehmen. Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren sollen künftig in beiden Verfahren anwendbar sein. Damit wird das Verfahren zwangsläufig differenzierter und auch komplizierter. Auch die Schuldnerberatung muss sich hierauf einstellen und mit den neuen Instrumentarien vertraut machen. Allerdings gewinnt das Verbraucherinsolvenzverfahren damit auch Gestaltungsmöglichkeiten. Der Insolvenzplan lässt differenzierte Lösungen zu und koppelt die Schuldenbereinigung vom starren System der Gläubigergleichbehandlung nach der Insolvenzquote ab. Das Verfahren ist jedoch äußerst kompliziert, so dass es für den klassischen Verbraucher- Schuldner wohl kaum praktikabel sein dürfte. Schon jetzt kommt es im Regelinsolvenzverfahren nur in ca. 1 % der Fälle zur Anwendung. Ein Vertragshilfeverfahren wie hier vorgeschlagen würde den Bedürfnissen des Verbraucherinsolvenzverfahrens wohl besser gerecht. 2. Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Bereits die letzte Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vom 26. Oktober 2001 hat die Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren neu geregelt. 15 Seither sind aktuell selbständig tätige natürliche Personen unterschiedslos in das Regelinsolvenzverfahren einzuordnen. Ehemals selbständig Tätige fallen gem. 304 Abs. 2 InsO hingegen unter das Zum Vorbild eines solchen Verfahren im französischen Recht vgl.: Köhler, Entschuldung und Rehabilitierung vermögensloser Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren Ein Vergleich der Verfahrensreformen in Frankreich und Deutschland, 2003, S. 127 ff, 316; ZVI 2003, 626, 630. Vgl. auch Art. L.331-7, Code de la Consommation. Köhler, ZVI 2003, 626, 631; Entschuldung und Rehabilitierung vermögensloser Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren Ein Vergleich der Verfahrensreformen in Frankreich und Deutschland, 2003, 136. Vgl. hierzu: Lunkenheimer, Zimmermann, ZVI 2004, 317, 319. Kothe, ZInsO 2002, 53 ff. 5

6 Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen. Diese Unterscheidung soll nun wegfallen. In Zukunft sollen alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben, unterschiedslos dem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzuordnen sein. Dies bedeutet zwar eine klarere Abgrenzung bedeutet aber auch, dass komplexe Sachverhalte im Nachgang einer Unternehmensschließung und Fragen des Steuer- Arbeits- und Sozialversicherungsrechts verstärkt im Verbraucherinsolvenzverfahren auftauchen. In diesen Fällen dürfte der außergerichtliche Einigungsversuch jedoch ohnehin wegfallen. Dafür sieht die Reform vor, die Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zuzulassen. Dies waren vormals dem Regelinsolvenzverfahren vorbehaltene Regulierungsinstrumente. Die Unterschiede zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren werden damit marginal. Es stellt sich die Frage, ob überhaupt noch eine Unterscheidung notwendig ist oder ob nicht beide Verfahren besser in ein einheitliches Verfahren zusammengefasst werden sollten. Lediglich eine Sonderregelung müsste erhalten bleiben, die einen obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuch entsprechend der beabsichtigten Regelung für bestimmte Schuldner vorschreibt. Eine weitere Konsequenz der Neuregelung liegt auf der Hand. Die Zahl der Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird sprunghaft ansteigen. Die meisten selbständig Tätigen werden bei Antragstellung ihre Gewerbe bereits abgemeldet haben, so dass in den allermeisten Fällen das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig sein wird. Für diese Personen führt der Weg in das Insolvenzverfahren über die Schuldnerberatung, die entweder einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführt oder eine Aussichtslosigkeitsbescheinigung ausstellt. Inwieweit die Schuldnerberatung ausreichende Kapazitäten hat, um diese neuen Klienten in ihre Beratung aufzunehmen, ist fraglich. Angesichts der bereits jetzt unzumutbar langen Wartezeiten kann dies ohne eine massive Aufstockung der Stellen nicht bewältigt werden. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, dass sich zukünftig die Zuständigkeit der Schuldnerberatung jedenfalls nicht mehr an der Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren orientieren kann. Welche Kriterien stattdessen gelten sollen wird zu diskutieren sein. 3. Ausweitung der Vertretungsbefugnis der als geeignet anerkannten Stellen auf das gerichtliche Verfahren Darüber hinaus soll die Vertretungsbefugnis der nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als geeignet anerkannten Stellen auf das gerichtliche Verfahren erweitert werden. Diese Änderung trägt der in einigen Gerichtsbezirken geübten Praxis Rechung, die anerkannten Stellen auch im gerichtlichen Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte zuzulassen. Erst nachdem der BGH dies für unzulässig erklärt hat, werden die Stellen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aktiv. Daraus ergeben sich für die Schuldnerberatungsstellen praktische Schwierigkeiten. Sämtliche Schriftstücke werden nicht mehr der Beratungsstelle, sondern dem Schuldner zugestellt. In vielen Fällen wendet sich dieser damit nicht oder zu spät an die Beratungsstelle, so dass beispielsweise auf Antrage zur Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr schnell genug reagiert werden kann. Dies wird mit der beabsichtigten Gesetzesänderung der Vergangenheit angehören. 6

7 Für die Beratungsstellen bedeutet dies jedoch einen wesentlichen Mehraufwand und eine neues Arbeitsfeld. Nur dort, wo die Vertretung im gerichtlichen Verfahren geübte Praxis war, wird dies nicht ins Gewicht fallen. 4. Änderungen der Kostenstundung Der Gesetzgeber will die Bedingungen der Kostenstundung verschärfen. Nach 4a InsO soll der Schuldner mit einer dreijährigen Sperre belegt werden, wenn die Kostenstundung im Vorverfahren aufgehoben wird. 4 c InsO soll mit einem weiteren Aufhebungsgrund ergänzt werden. Künftig soll diese auch möglich sein, wenn der Schuldner gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt. Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Zugang zum Verfahren an sich erschweren will. Gerade die Möglichkeit der Kostenstundung hat nach der Reform von 2001 zum sprunghaften Anstieg der Verfahren geführt. Deshalb sollen an dieser Stelle höhere Hürden errichtet werden. Vor allem für die Schuldner und ihre Berater verlangen diese Regelungen erhöhte Aufmerksamkeit im Beratungsprozess. Verfahrensfehler wirken sich vor allem wegen der 3-Jahres-Sperre nachteilig auf den Schuldner aus. 5. Schriftliche Stellung der Versagensanträge nach 290 InsO Der Diskussionsentwurf zum InsOÄndG 2003 sah vor, dass die Gläubiger bis zum Schlusstermin jederzeit auch schriftlich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 InsO stellen können. Nach der aktuellen Rechtslage ist ein solcher Antrag nur mündlich im Schlusstermin zu stellen. D.h. der Gläubiger oder ein Vertreter müssen selbst dort anwesend sein. Schriftliche Anträge sind nur zulässig, wenn zuvor das schriftliche Verfahren nach 312 Abs. 2 InsO angeordnet wurde. 16 Diese Verfahrenserleichterung für die Gläubiger soll nun wegfallen. Schriftlich Anträge nach 290 InsO sind dann nur noch möglich, wenn der Schlusstermin schriftlich durchgeführt wird. Diese Änderung trägt wesentlich zur Straffung des Verfahrens bei. Denn die Beteiligten erhalten in einem geordneten Verfahren zu einem festen Zeitpunkt Klarheit darüber, ob die Restschuldbefreiung angekündet werden kann oder ob Versagensgründe nach 290 InsO vorliegen. Diese Regelung wird auch zu einer Arbeitsentlastung bei den Gerichten führen. Vor allem verhindert sie, dass grundlos Versagensanträge gestellt werden, die nur den Zweck verfolgen, das Verfahren zu stören. 6. Frist bei Forderungsanmeldung Wie schon im Diskussionsentwurf zum InsOÄndG 2003 (Art. 1 Nr. 34 zu 312 Abs. 3 S. 2 InsO) soll den Gläubigern eine Frist zur Anmeldung von Forderungen gesetzt werden. Diese soll nur noch drei Monate betragen und ebenfalls mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beginnen. Die Frist ist keine Ausschlussfrist, sondern sie ist als Not- 16 BGH NJW 2003, 2167; LG Kleve, ZInsO 2003, 577; LG Möchengladbach, Beschl. v T 146/04, ZVI 2004, 422; AG Hamburg, Beschl. v b IK 44/02, ZVI 2004, 260; Pape ZInsO 2003,

8 frist ausgestaltet. D.h. der Gläubiger kann bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Auch diese Änderung dient der Straffung des Verfahrens und der entlastet die Gerichte. Denn es ist danach nicht mehr möglich, dass Gläubiger bis zum Schlusstermin warten, bis sie ihre Forderung anmelden. Die Beteiligten haben somit frühzeitig Klarheit über die Höhe der angemeldeten Forderungen und die Anzahl der Gläubiger. Es ist allerdings zu erwarten, dass Gläubiger, die die Frist versäumt haben, regelmäßig Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werden. Ob damit die erhoffte Entlastung der Gerichte eintritt ist daher zu bezweifeln. 17 Aus Sicht der Schuldner ist diese Änderung jedenfalls zu begrüßen. Es steht ohnehin zu erwarten, dass die Gläubiger in den wenigsten Fällen nachweisen können, dass sie kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Leider beabsichtigt der Gesetzgeber nicht, eine Frist für die Erhebung der Feststellungsklage einzuführen, die der Gläubiger anstrengen muss, wenn er eine Forderung gem. 174 Abs. 2 InsO als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet und der Schuldner widersprochen hat. Ein solcher Widerspruch des Schuldners führt dazu, dass der Gläubiger die Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend machen kann. Die Forderung ist nur gem. 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger den Forderungsgrund in einem separaten Verfahren feststellen lässt. Hierzu hat er nach geltendem Recht Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner ist demnach fast 6 Jahre im Ungewissen darüber, ob die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst ist oder nicht. Diesen Zustand sollte der Gesetzgeber beenden und die Gläubiger dazu zwingen, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung dem Grunde nach zu betreiben. Entsprechend der Frist zur Forderungsanmeldung wäre eine Dreimonatsfrist angemessen. Dies würde ebenfalls zu einer frühen Klärung der Restschuldbefreiung führen. 7. Versagung der Restschuldbefreiung durch das Gericht von Amts wegen und auf Antrag des Treuhänders Die Landesjustizverwaltungen haben zum DiskE InsOÄndG 2003 gefordert, dem Treuhänder ein Antragsrecht auf Versagung der Restschuldbefreiung zuzuerkennen. Auch wollen die Gerichte die Möglichkeit erhalten, dem Schuldner von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu verweigern. Der Gesetzgeber ist gut beraten, diese Änderungen nicht in das Reformgesetz zu übernehmen. Sie stellen ein Systembruch 18 zum bestehenden Verfahren und auch zu den Zielen der Reform dar. Der Gesetzgeber beabsichtigt, möglichst viel Verantwortung in die Hände der beteiligten Gläubiger und des Schuldners zu legen. Ziel ist es, dem Willen dieser Beteiligten Geltung zu verschaffen. Dies bedeutet auch gleichzeitig eine Arbeitsentlastung für die Gerichte. Dementsprechend führt die Verwirklichung dieses Vorhabens zum gegenteiligen Ergebnis. 19 Die Gerichte müssten in jedem einzelnen Fall jeden einzelnen Versagensgrund ermitteln und überprüfen. Würden sie fündig, hätte dies zur Konsequenz, dass sogar gegen den Willen der Gläubiger das Verfahren beendet wäre. Dieser Vorschlag lässt völlig außer Acht, dass die Durchführung einer Treuhandphase von 6 Jahren auch den Gläubigern höhere Befriedigungschan Schmerbach, ZInsO 2004, 697, 700. Schmerbach, ZInsO 2004, 697, 700. Schmerbach, ZInsO 2004, 697,

9 cen verschafft. Das Gericht würde die Ziele der Insolvenzordnung in ihr Gegenteil verkehren, wenn sie den Gläubigern diese Chance von Amts wegen nehmen könnte. Das Antragsrecht muss daher ausschließlich bei den Gläubigren bleiben. Ebenso würde bei einem Antragsrecht des Treuhänders dieser als Kontrolleur des Schuldners 20 und nicht als neutrale Mittelsperson agieren. Dies würde zu einer völlig neuen Ausrichtung seiner Stellung und seines Verhältnisses zum Schuldner führen. Der Schuldner hätte dann nicht nur von den Gläubigern, sondern auch von bislang neutralen Institutionen Gefahr für die Restschuldbefreiung zu fürchten. Dies könnte ihn davon abhalten, den Schutz des Gerichts gegen unberechtigte Maßnahmen von Gläubigern und Treuhänder zu suchen. Die Restschuldbefreiung soll deshalb wie bisher nur dann versagt werden können, wenn dies von Seiten der Gläubiger beantragt und die Gründe substantiiert werden. Treuhänder und Gericht sollten nicht die Aufgaben der Gläubiger übernehmen. 21 Schließlich vereitelt dieser Systembruch das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Reform verfolgt. Treuhänder und Insolvenzgericht wären nun in jedem einzelnen Fall gezwungen nach Versagungsgründen zu fahnden und ein Versagungsverfahren einzuleiten selbst dann, wenn kein Gläubiger an einer Versagung interessiert ist. Von einer Entlastung der Gerichte kann nicht gesprochen werden. Es ist natürlich zu erwaten, dass der Schuldner in jedem Fall den Beschwerdeweg beschreiten wird, so dass nicht nur das Insolvenzgericht, sondern auch die Beschwerdeinstanz erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus würden sich Treuhänder und Gericht möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Gläubiger aussetzen, wenn sie entsprechende Verfahren unterlassen. Dies kann nicht im Sinne der Gerichte sein und der Kostenersparnis sein. Das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren würde völlig ineffektiv und in der Praxis nicht mehr zu handhaben. Im Interesse seiner eigenen Zielsetzung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten sollte der Gesetzgeber diese Änderung verwerfen. 8. Privilegierung von Unterhaltsgläubigern im Rahmen von 302 InsO Der Gesetzgeber beabsichtigt, Unterhaltsschulden vollständig aus der Restschuldbefreiung herauszunehmen und diese wie Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. 302 InsO zu behandeln. Bislang sind Unterhaltsrückstände nur gem. 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn damit gleichzeitig der Straftatbestand des 170 StGB verwirklicht wurde. Sofern aber keine vorsätzliches Vorenthalten des Unterhalts vorliegt, sind die Unterhaltsrückstände wie jede andere Insolvenzforderung zu behandeln und der Restschuldbefreiung zugänglich. In diesen Fällen kommt der Rückstand regelmäßig durch ein bloßes Versäumnis des Schuldners zustande, in dem er seine Leistungsfähigkeit nicht im Wege der Abänderungsklage an die Unterhaltshöhe angepasst hat. Den Unterhaltsgläubigern ist daher nichts genommen worden, worauf sie einen Anspruch gehabt hätten, wenn der Schuldner seine Rechte wahrgenommen hätte. Ein bloßes Versäumnis darf insolvenzrechtlich nicht dieselben Folgen haben wie eine vorsätzliche Straftat bei der der Schuldner trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlt. 20 Dies ist bislang nur eingeschränkt möglich, wenn die Gläubigerversammlung den Treuhänder damit beauftragt, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen ( 292 Abs. 2 InsO). Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis jedoch nur sehr selten Gebrauch gemacht. 21 Schmerbach, ZInsO 2004, 697,

10 Außerdem zielt die Insolvenzordnung ohnehin darauf ab, Vorrechte einzelner Gläubiger abzubauen. Da vorliegend hierfür auch kein Grund besteht, ist die Änderung zu verwerfen. 9. Wünschenswerte Änderung aus dem DiskE InsOÄndG 2003 Art. 1 Nr. 28 zu 305 Abs. 3 des DiskE InsOÄndG 2003 sah vor, die Möglichkeit richterlicher Auflagenverfügungen einzuschränken und gegen unzulässige Auflagen die Sofortige Beschwerde zu ermöglichen. 305 Abs. 3 InsO erlaubt dem Insolvenzrichter, dem Schuldner aufzugeben, die nach 305 Abs. 1 InsO vorzulegenden Unterlagen binnen 6 Monaten zu ergänzen. Gelingt dies dem Schuldner nicht, so gilt der Eröffnungsantrag als zurückgenommen. Gegen diese Rücknahmefiktion sieht das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeit vor. Der Schuldner kann sich somit nicht dagegen wehren, wenn ein Gericht ihm Auflagen zumutet, die das Gesetz nicht vorsieht. Auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist eine Beschwerde nicht statthaft. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang von Willkür und Rechtsschutzverweigerung. 22 Das InsOÄndG 2003 sah deshalb vor, dass das Gericht bei unerfüllten Auflagen die Rücknahmefiktion in jedem Fall per Beschluss feststellen und die Entscheidung begründen muss. Dem Schuldner steht gegen diese Entscheidung die Sofortige Beschwerde zu. Diese Regelung ist im Sinne der Rechtssicherheit für den Schuldner uneingeschränkt zu begrüßen und auch für das InsOÄndG 2005 zu fordern. 10. Fazit und Ausblick Das beabsichtigte InsOÄndG 2005 weist in einigen Punkten in die richtige Richtung, bleibt jedoch vielfach auf halbem Wege stehen. Zunächst ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber am Modell der Restschuldbefreiung festhält und das Verfahren von unnötigem Ballast befreien will. Auch die Stärkung des außergerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich zu begrüßen. Ob die Maßnahmen die gewünschten Effekte haben, bleibt abzuwarten. In folgenden Punkten besteht jedoch noch Nachbesserungsbedarf: Abgeltungsklausel Die Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist zu begrüßen. Leider verlässt den Gesetzgeber der Mut, dies konsequent und effektiv umzusetzen. Hierzu wäre eine Beibehaltung der Abgeltungsklausel unbedingt nötig. Denn nur so kann eine außergerichtliche Einigung dieselben Effekte haben wie die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einem gerichtlichen Verfahren. Gerade die Vielzahl von Fällen, in denen unübersichtliche Verhältnisse herrschen, könnte so ohne gerichtliche Hilfe sicher abgewickelt werden. Vertragshilfeverfahren als zweite Verfahrensstufe Die Umgestaltung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist ebenfalls grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch bleibt der Gesetzgeber auch hier auf halber Strecke stehen. Die Effektivität 22 Sabel ZIP 2003, 781,

11 der außergerichtlichen Einigung würde mit einem eigenständigen Vertragshilfeverfahren wesentlich erhöht. Vor allem der Gedanke der Gläubigermitverantwortung und die Schaffung flexibler Lösungswege außerhalb reiner Zustimmungsersetzung nach bekanntem Muster lassen diese neue Verfahrensstufe attraktiv erscheinen. Dann würde das gerichtliche Verfahren entsprechend dem gesetzgeberischen Willen wirklich nur ultima ratio und nicht Normalfall sein. Frühe Klarheit beim Streit um die Restschuldbefreiung Der Gesetzgeber bemüht sich, den Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich Klarheit über Versagung, Ankündigung oder Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschaffen. Nur eine solche Klarheit schafft Rechtssicherheit und lässt das Verfahren für Gläubiger und Schuldner kalkulierbar werden. Einen ersten Schritt in diese Richtung sieht der Gesetzgeber vor, indem er im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Frist für die Anmeldung der Forderungen einführen will und keine schriftlichen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 InsO zulässt. Wichtige Vorschläge greift er jedoch nicht auf. Zunächst ist per Gesetz Klarheit darüber zu schaffen, ab welchem Zeitpunkt der Schuldner die Obliegenheiten nach 295, 296 InsO zu erfüllen hat. Richtigerweise ist dies der Zeitpunkt der Ankündigung der Restschuldbefreiung im Beschluss nach 290 InsO und nicht etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 23 Ferner sollte der Gesetzgeber eine Ausschlussfrist für die Feststellungsklage einführen, die der Gläubiger gem. 184 InsO erheben muss, wenn der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ( 174 Abs. 2 InsO) einlegt. 24 Die Forderung sollte nur dann gem. 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist Klage erhebt und später obsiegt. Fristversäumnis sollte zur Unzulässigkeit der Klage führen und der Widerspruch des Schuldners sollte den Forderungsgrund im Insolvenzverfahren beseitigen. Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO Nach geltendem Recht führt ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt und ihn dabei ein Verschulden trifft. Ferner muss ein Gläubiger die Versagung beantragen, innerhalb eines Jahres nachdem er Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat ( 296 Abs. 1 InsO). Die Versagung nach 296 InsO führt zur 10-jährigen Sperre nach 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO und ist deshalb für den Schuldner besonders schwerwiegend. Das Gericht äußert sich dazu nur, nachdem ein Gläubiger einen Obliegenheitsverstoß ausgemacht hat. In vielen Fällen wird der Schuldner aber Dispositionen treffen, die seine Erwerbstätigkeit beeinflussen. Hier ist etwa an einen Umzug in eine andere Stadt unter Aufgabe des Arbeitsplatzes zu denken oder an den Beginn einer Aus- oder Weiterbildung. Der Schuldner läuft in diesen Fällen immer Gefahr, infolge dieser Veränderung seine Restschuldbefreiung zu verlieren. Vielfach fragen sie deshalb die Schuldnerberatung um Rat, ob eine geplante Veränderung die Restschuldbefreiung gefährdet. Hier kann kaum eine verlässliche Antwort gegeben werden, da jeder Fall anders liegt und noch wenig Rechtsprechung hierzu existiert. Jede Ver- 23 Grote, NJW 2001, 3666; FK-InsO/Ahrens 3. Aufl. 287 Rz. 89a ff.; Pape, NJW 2004, 2492, 2495; AG Köln NZI 2004, 331; AG Potsdam, ZInsO 2003, 96; anders AG Göttingen NZI 2003, Vgl. zu dieser Problematik: Schoppe, ZVI 2004, 377 ff. 11

12 änderung ist deshalb mit einem enormen Risiko für die Schuldner verbunden. Der Schuldner hat keine Möglichkeit, verbindlich zu erfahren, ob seine Pläne zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Der Gesetzgeber könnte dies entschärfen, indem er eine Möglichkeit der Vorabentscheidung schafft. Der Schuldner könnte den Gläubigern sein Vorhaben mitteilen. Widerspricht keiner von ihnen, dann kann der Schuldner die geplante Disposition treffen, ohne dass die Gläubiger hieraus einen Obliegenheitsverstoß ableiten können. Widerspricht ein Gläubiger, dann muss der Schuldner aber beim Insolvenzgericht eine Entscheidung beantragen können, gegen die er notfalls auch Beschwerde einlegen kann. Auf diese Weise hat der Schuldner ein Interesse daran, die Gläubiger über sein Verhalten in der Wohlverhaltensperiode zu informieren und vermeidet, die Restschuldbefreiung in Gefahr zu bringen. Keine Versagung von Amtswegen oder auf Antrag des Treuhänders. Die Versagung der Restschuldbefreiung sollte Sache der Gläubiger bleiben. Denn es sind auch ihre Interessen, die im Insolvenzverfahren gewahrt werden. Das Gericht oder der Treuhänder sollten sich nicht an ihre Stelle setzen. Nur wenn das Verfahren im Falle der Stunddung der der Verfahrenskosten gem. 4 a-d InsO aus der Landeskasse finanziert wird, kann etwas anderes gelten. Das Antragsrecht des Treuhänders auf Versagung der Restschuldbefreiung und die Versagung von Amtswegen sind deshalb als systemwidrig zu verwerfen. Effektiver Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Treuhänders Der Erfolg des Insolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens hängt wesentlich vom Verhältnis des Schuldners zu seinem Treuhänder ab. Der Treuhänder greift nachhaltig in die Rechte des Schuldners ein. Er entscheidet, welcher Vermögenswert zur Insolvenzmasse gehört und welcher Anteil seines Einkommens abzutreten ist. Sofern hierüber Meinungsverschiedenheiten zwischen Treuhänder und Schuldner bestehen, hat der Schuldner die Möglichkeit, gem. 36 Abs. 4 InsO eine Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen. Gegen andere Entscheidungen des Treuhänders steht dem Schuldner kein Rechtsmittel zu. Greift der Treuhänder unberechtigt in die Rechtssphäre des Schuldners ein, kann dieser nur das Insolvenzgericht auffordern, seine Aufsichtspflicht gem. 58 InsO wahrzunehmen oder gem. 60 InsO im Falle eines Vermögensschadens Ersatzansprüche geltend zu machen. An dieser Stelle wäre der Rechtsschutz des Schuldners zu verbessern. Gegen jede Maßnahme des Treuhänders muss zunächst die Erinnerung möglich sein, damit das Insolvenzgericht eine eigene Entscheidung über strittige Maßnahmen treffen kann. Gegen diese Entscheidung des Insolvenzgerichts ist die Sofortige Beschwerde zuzulassen. Dies muss gem. 6 Abs. 1 InsO ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Insbesondere Art und Umfang von Auskunftsverlagen der Treuhänder können somit überprüft werden. Damit wird es nicht mehr möglich sein, dass Treuhänder die Ehefrau des Schuldners auffordern ihre Bemühung um eine Arbeitsstelle nachzuweisen, damit diese eigens Einkommen erzielt und somit bei der Berechnung des pfandfreien Einkommens des Schuldner nicht mehr zu berücksichtigen ist. 12

13 Änderungen im Kontopfändungsrecht Nicht nur die beabsichtigten Änderungen der Insolvenzordnung stellen Schuldner und Schuldnerberater vor eine neue Situation. Der Gesetzgeber verbessert vor allem mit Änderungen des Kontopfändungsrechts die Stellung der Pfändungs- -und Insolvenzschuldner entscheidend. In der Vergangenheit konnten die Gläubiger vor allem mit der Kontopfändung erheblichen Druck auf die Schuldner ausüben. Zwar war die Pfändung an sich häufig fruchtlos, weil nur Sozialleistungen oder unpfändbares Arbeitseinkommen auf das Girokonto flossen, jedoch kündigte die Bank häufig die Kontoverbindung infolge der Pfändung. Es ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers die übliche Doppelpfändung des Auszahlungsanspruchs gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag und gegen die Bank aus dem Girovertrag unattraktiv zu machen. Die beabsichtigten Neuregelungen verbessern diese Situation, indem sie dem Schuldner den Zugriff auf den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens belassen und die Dauerwirkung der Kontopfändung aufheben. Unpfändbarkeit eines Sockelbetrages Im Einzelnen soll ein Sockelbetrag von 930 nach 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO unpfändbar bleiben. Dieser Betrag entspricht dem Mindestbetrag des unpfändbaren Einkommens nach 850 c ZPO und sichert dem Schuldner das Existenzminimum, sofern dieser keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Hat der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten, so sieht 850 k Abs. 1 S. 2 des Entwurfes zur ZPO vor, eine Anpassung des unpfändbaren Teils des Kontoguthabens zu ermöglichen. Eine Einschaltung des Vollstreckungsgerichts soll hierfür nicht erforderlich sein, sofern der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass das Kontoguthaben überwiegend aus Arbeitseinkommen resultiert und ihn Unterhaltspflichten treffen. Der Schuldner hat hierfür die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beizubringen. Berechung des höheren unpfändbaren Betrags durch die Schuldnerberatung Die Begründung zum Referentenentwurf führt weiter aus: In vielen Fällen wird der Schuldner bereits den Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle gesucht haben, so dass dort die notwendigen Informationen vorliegen. Im Übrigen besitzen diese Stellen oder Personen aus ihrer sonstigen Tätigkeit hinreichendes Fachwissen, um eine Bescheinigung erteilen zu können, die die in Abs. 2 S. 2 geforderten Angaben enthält. Der Schuldner hat hierfür der geeigneten Person oder Stelle aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, also insbesondere Gehaltsbescheinigungen, notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarungen, Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheide. Für die Person oder Stelle ist es dann ohne größeren Aufwand möglich, an Hand der Pfändungstabelle den pfändungsfreien Teil des Einkommens zu ermitteln und diesen in der Bescheinigung auszuweisen. Eine Einschaltung des Vollstreckungsgerichts ist erst dann geboten, wenn etwa der vollstreckende Gläubiger einen Antrag nach 350 k Abs. 3 ZPO-E stellt. Dieser lautet: Das Vollstreckungsgericht kann einen von Absatz 1 abweichenden Betrag auf Antrag festsetzen; die 850 c Abs. 4, 850 d Abs. 1, 2, 850 e, 850 f und 850 g finden entsprechend Anwendung. Neben den Unterhaltspflichten kann der Schuldner auch relativ einfach, etwa durch eine Gehaltsbescheinigung, das Mehreinkommen nach 850 c Abs. 2 ZPO gegenüber der geeigneten Person oder Stelle nachweisen, das diesen Betrag in der Bescheinigung testiert. 13

14 Aufhebung der Dauerwirkung auf Antrag Absatz 2 der Vorschrift gibt dem Schuldner die Möglichkeit, die Dauerwirkung der Kontopfändung per Antrag aufheben zu lassen. Hierzu muss er glaubhaft machen, dass auf das Konto überwiegend unpfändbares Arbeitseinkommen eingeht. Die Aufhebung wird dann drei Monate nach Eingang des Antrags wirksam. Bewertung Die Regelungen des Gesetzesentwurfs schützen den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bei der Kontopfändung im gleichen Maße wie im Falle der Lohnpfändung. Diese Angleichung des Pfändungsschutzes bei der Lohnpfändung und Kontopfändung ist längst überfällig und uneingeschränkt zu begrüßen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb der Schuldner im Rahmen der Kontopfändung schlechter gestellt sein sollte. Auf Grundlage dieser Regelung wird die Doppelpfändung von Lohn- und Auszahlungsanspruch aus dem Girokonto für die Gläubiger unattraktiv und die Folgewirkungen, die eine Blockade des Kontos mit sich bringt werden vermieden. Gerade die Dauerwirkung der Kontopfändung führt nach geltendem Recht häufig zur Kündigung des Kontos, was wiederum den Arbeitsplatz in Gefahr bringt. Die vorgeschlagene Regelung reduziert die Pfändungsmöglichkeiten derr Gläubiger auf ein sachgerechtes Maß. 14

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