Abfallbeseitigung gewerberechtliche Voraussetzungen
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- Jörn Rosenberg
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1 Abfallbeseitigung gewerberechtliche Voraussetzungen Die von Ihnen gewählte Tätigkeit ist genehmigungspflichtig. Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie eine Genehmigung (bzw. eine Erlaubnis oder Konzession). Die Genehmigungsnotwendigkeit führt Sie zur Nachweispflicht, dass Sie zuverlässig sind. Zudem können noch weitere Nachweispflichten z. B. in finanzieller, sachkundlicher oder baurechtlicher Hinsicht auf Sie zukommen. Neben der Genehmigung ist eine Anzeige der Tätigkeit in Ihrer örtlichen Gewerbemeldestelle notwendig. Ihr Tätigkeitswunsch befindet sich in einem fließenden Abgrenzungsbereich zu anderen Tätigkeitsbereichen, die möglicherweise andere gewerberechtliche Voraussetzungen erfordern: Die Genehmigungspflicht betrifft nicht Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt (soweit nicht verunreinigt). Staatsangehörigkeit: - Als deutscher Staatsbürger haben Sie das Recht, in Deutschland ein selbständiges Gewerbe auszuüben. Sie brauchen nur Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen; dazu reicht Ihr Personalausweis aus. - Als Staatsbürger eines EU- bzw. EWR-Staates haben Sie grundsätzlich das Recht, in Deutschland ein selbständiges Gewerbe auszuüben. Sie benötigen dazu lediglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, die Sie unproblematisch erhalten können. - Als Staatsbürger eines Landes, welches nicht dem Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraumes beigetreten ist, benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) für den Aufenthalt in Deutschland, der keine Auflagen oder Bedingungen enthält, die eine selbständige Gewerbeausübung verbieten. Die vier gängigsten Rechtsformen: - Einzelunternehmen: Einzelunternehmen müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Deshalb benötigen Sie bei der Gewerbemeldung auch keinen Existenznachweis über Ihr Einzelunternehmen. - Wenn Sie sich als Einzelunternehmer (freiwillig) für die Eintragung ins Handelsregister entscheiden, nimmt Ihr Einzelunternehmen die Rechtsform Eingetragener Kaufmann an. Als Eingetragener Kaufmann benötigen Sie zur Gewerbeanmeldung als Existenznachweis einen Handelsregisterauszug. - GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Bei der von Ihnen gewählten Personengesellschaft besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung (und gegebenenfalls die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung) für jeden einzelnen Gesellschafter. Da die Rechtsform der GbR nicht in das Handelsregister eingetragen wird, fordert Ihre Kommunen möglicherweise einen Existenznachweis Ihrer Gesellschaft (Gesellschaftervertrag). Information der
2 2 - GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Zum Existenznachweis der von Ihnen gewählten Rechtsform benötigen Sie einen Auszug aus dem Handelsregister. Sollte die Kapitalgesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, können Sie sich bei der Gewerbemeldestelle Ihrer Kommune erkundigen, ob eine Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags für die Anmeldung ausreicht. Diese Dokumente benötigen Sie: Sie sehen die Dokumente, die Sie für die Anmeldung eines Gewerbes bei der Gewerbemeldestelle benötigen. Wir zeigen Ihnen gleichzeitig, wo Sie die genannten Dokumente beantragen können, und welche Bearbeitungszeiten und Gebühren auf Sie zukommen. Die Zahl der notwendigen Dokumente ergibt sich aus Ihrer gewünschten Tätigkeit sowie Ihrer Staatsangehörigkeit und der von Ihnen gewählten Rechtsform. Unterlagen für die Gewerbemeldung nach 14 GewO: Pass und Meldebescheinigung Für die Ausübung der gewünschten Tätigkeit benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie bei Ihrer Gewerbeanmeldung vorlegen müssen. Die Genehmigung erhalten Sie beim Ordnungsamt Ihrer Kommune (oder bei der entsprechenden Behörde Ihres Kreises). Die Gebühr wird in Abhängigkeit vom Umfang der erteilten Genehmigung erhoben. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um die Genehmigung zu erhalten, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf. Anmeldeformular für ein Gewerbe nach 14 GewO Gewerbeanmeldung Beiblatt Gewerbemeldung Die Gewerbemeldung können Sie schriftlich oder in der Gewerbemeldestelle Ihrer Kommune vornehmen. Die Gebühr für die Bescheinigung der Gewerbemeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes RLP. Ihre Kommune hat die Möglichkeit abweichende Gebühren festzusetzen. Bei Vollständigkeit Ihrer Unterlagen erfolgt die Gewerbemeldung unverzüglich. Die Gebühren sind dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis unter Nr. 15) zu entnehmen.
3 3 Notwendige Unterlagen für die Genehmigungspflicht nach gemäß 53 KrWG: Für die Beantragung der Genehmigung müssen Sie Ihre Identität nachweisen können (Personalausweis/Pass). Zuverlässigkeit (Antragsteller und Betriebsleiter): Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung (für Sammler und Beförderer) Persönliche Beantragung mit Personalausweis bei der örtlichen Meldebehörde, Dauer: ca. 3 Wochen, Gebühr: 13 Persönliche Beantragung mit Personalausweis - je nach Kommune - bei der örtlichen Meldebehörde oder beim Ordnungsamt, Dauer: ca. 3 Wochen, Gebühr: 13 Umwelthaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung Sach- und Fachkunde (fachlicher Betriebsleiter): Praktische Erfahrung und Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang Nachweis entsprechender Urkunden Wenn sich aus der Prüfung der eingereichten Unterlagen kein weiterer Prüfungsbedarf ergibt, nimmt die Bearbeitungszeit voraussichtlich etwa drei Wochen in Anspruch. Bei der Gewerbeausübung müssen Sie auf die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften achten: Wenn die von Ihnen geplante Tätigkeit zu einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten führt, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, müssen Sie beim Bauordnungsamt eine Nutzungsänderung für die neue Nutzung der Räumlichkeiten beantragen.
4 4 Weitere Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Gewerbes: Bitte beachten Sie, dass Ihre Gewerbemeldung Sie nicht davon enthebt, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme Ihres konkreten Tätigkeitswunsches Sorge zu tragen. Bei der Ausübung des von Ihnen gewählten Tätigkeitsbereichs müssen Sie im Besonderen im Auge behalten: Bei Personengesellschaften ist nicht die gesamte Erlaubnis für jeden einzelnen Gesellschafter erforderlich, sondern lediglich das Kriterium der Zuverlässigkeit. Die Genehmigungspflicht betrifft nicht Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt (soweit nicht verunreinigt). Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Internet unter Kreislaufwirtschaft (KrWG): Bitte beachten Sie nachfolgendes Merkblatt!!! Was Unternehmen bei Abfalltransporten zu beachten haben Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen unterliegt seit dem einer Anzeigepflicht nach 53 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bzw. einer Erlaubnispflicht nach 54 KrWG, sofern es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des KrWG handelt. Anzeigepflicht Erlaubnispflicht Kennzeichnung von Fahrzeugen (A-Schild). Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ( 53 KrWG) sowie im Fall von gefährlichen Abfällen ( 54 KrWG) formuliert. Eine konkretisierende Bundesverordnung wird erwartet. Anzeigepflicht für den gewerblichen Umgang mit Abfällen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen mit Sitz in Rheinland-Pfalz müssen diese Tätigkeiten der für Ihren Standort zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion anzeigen. Entsorger und Entrümplungsdienste, behördlich als gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer bezeichnet, sollten daher die SGD informieren, um eine Bestätigung zu erhalten. Anzeigepflichtig sind auch alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie von Altbatterien. Die Anzeige erfolgt formlos. Ein Anzeigemuster ist zu finden unter: Die freitextliche Anzeige sollte folgende Angaben enthalten: Angaben zum Betrieb Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer und adresse (soweit vorhanden), Gewerbeanmeldung (Gewerbe angemeldet, wann und bei welcher Behörde), Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen (ja/nein; wenn ja, bei welchem Gericht und unter welcher Registernummer), Tätigkeit (Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen), Gegenstand des Unternehmens (kurze Beschreibung), gesammelte, beförderte, gehandelte oder gemakelte Abfallarten (Angabe der sechsstelligen AVV-Schlüsselnummern; bei Entsorgungsfachbetrieben Zertifikat beifügen). Angaben zum Inhaber des Betriebs
5 5 natürliche Person, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, Name, Staatsangehörigkeit, Adresse (Wohnanschrift), Geburtsdatum, Geburtsort. Angaben zur für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Person(en) (nur wenn der Betriebsinhaber oder sonstige Person nicht für die Leitung verantwortlich sind) Name, Staatsangehörigkeit, Adresse (Wohnanschrift), Geburtsdatum, Geburtsort. Die Behörde bestätigt Ihnen die Anzeige. Diese Bestätigung sollte als Kopie in den Fahrzeugen mitgeführt werden, falls eine Kontrolle durch die Polizei oder andere Behörden erfolgt. Dazu sind Sie zwar gesetzlich nicht verpflichtet, es wird aber empfohlen. Die Bestätigung kann mit Auflagen (so genannten Nebenbestimmungen) versehen sowie befristet werden. Zudem kann die Behörde Unterlagen über die Zuverlässigkeit der benannten Personen verlangen. Dies wären dann üblicherweise polizeiliche Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Erlaubnispflicht für den gewerblichen Umgang mit Abfällen Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnis beinhaltet zudem automatisch die Anzeige, so dass eine separate Anzeige nicht nötig ist. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (öre) und Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis. Der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte hingegen unterliegt im vollen Umfang den Anzeige- und Erlaubnispflichten. Ebenso ist das Sammeln und Befördern von Altfahrzeugen erlaubnispflichtig. Der Antrag für die Erlaubnis ist ebenfalls bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) zu stellen, wenn das Unternehmen den Hauptsitz in der Pfalz oder Rheinhessen hat. Die Erlaubnis gilt bundesweit und kann mit Auflagen (so genannten Nebenbestimmungen) versehen werden. Kennzeichnung von Fahrzeugen Nach dem neuen 55 KrWG haben nun alle gewerblichen Sammler und Beförderer von Abfällen ihre Fahrzeuge zu kennzeichnen. Dazu ist vorne und hinten am Fahrzeug das so genannte A-Schild anzubringen (rückstrahlende weiße Warntafeln mit schwarzen A ). Dieses ist bei Transporten aufzuklappen und bei Leerfahrten zu schließen. Die A-Schild-Pflicht gilt nicht für Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten Abfälle sammeln und befördern, also nicht für Handwerker und vergleichbare Betriebe (s. o.). Das Gefahrgutrecht bleibt ggf. von diesen Regelungen unberührt gelten. Dieses Merkblatt ist eine erste Information; es erübrigt nicht das Studium der abfallrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Rechtsquellen. Die Angaben sind ohne Gewähr. Stand: 2016 Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
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