Die Familienhospizkarenz. Frauen sind unerhört! die starke stimme der Frauen! Rechtsinfo der ÖGB-Frauen. Nr. 4 / l Antrag, Beginn, Dauer

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1 Rechtsinfo der ÖGB-Frauen Nr. 4 / 2010 Die Familienhospizkarenz l Antrag, Beginn, Dauer l Kündigungsschutz l Wie bin ich versichert? l Welche Geldleistung gibts?

2 Inhalt I. Grundsätzliches 4 II. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 1. Antrag auf Familienhospizkarenz 4 2. Beginn der Familienhospizkarenz 4 3. Dauer der Familienhospizkarenz 5 4. Wie oft ist eine Inanspruchnahme möglich? 5 5. Ende der Familienhospizkarenz 5 6. Kündigungs- und Entlassungsschutz 5 7. Urlaub 5 8. Arbeitsrechtliche Beendigungsansprüche 6 III. Sozialversicherungsrechtliche Absicherung 1. Absicherung bei Herabsetzung der Arbeitszeit 6 2. Absicherung bei völliger Freistellung 7 3. Familienhospizkarenz und Arbeitslosigkeit 7 IV. Der Familienhospiz-Härteausgleich 1. Vorliegen einer finanziellen Notlage 7 2. Art und Höhe der Geldleistung 8 3. Antragstellung 8 V. Adressen der ÖGB-Frauen 9 IMPRESSUM: Herausgeber: ÖGB, ZVR-Nr.: Medieninhaber und Hersteller: Verlag des ÖGB GmbH Verlags- und Herstellungsort: Wien Für den Inhalt verantwortlich: ÖGB-Frauen, Eva Florianschütz Redaktionelle Gestaltung: ÖGB-Presse und Öffentlichkeitsarbeit 2

3 Die Familienhospizkarenz Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Seit Juli 2002 ist es möglich, zur Begleitung sterbender Angehöriger bzw. schwerstkranker Kinder eine Karenzierung vom Arbeitsverhältnis in Anspruch zu nehmen. Die ÖGB-Frauen begrüßen die Möglichkeit, zum Zweck der Betreuung und Begleitung schwersterkrankter Angehöriger eine Freistellung vom Dienstverhältnis in Anspruch zu nehmen. Kritisch sehen wir aber, dass es nach wie vor kein Karenzgeld für diesen Fall gibt. Daran ändert sich auch nichts durch die Reform der Familienhospizkarenz, die mit Jahresanfang 2006 in Kraft getreten ist. Wer unter einer bestimmten Einkommensgrenze bleibt, kann zwar eine Leistung aus dem Familienhärteausgleichfonds erhalten. Eine generelle Absicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Familienhospizkarenz ist aber nach wie vor ausständig. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass die Familienhospizkarenz bislang eher selten genützt wird. Die Regierung hat vor Einführung des Modells mit Karenzierungen pro Jahr gerechnet hat. Tatsächlich wurden im Jahr 2008 aus diesem Titel 349 Zuwendungen von insgesamt ,61 geleistet. Die durchschnittliche monatliche Zuwendungshöhe betrug 680,25 (in einer Bandbreite von 15,25 bis 1.772,23 pro Monat in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen), wobei in 42 Prozent der Fälle aufgrund des niedrigen Familieneinkommens der gesamte Einkommensausfall ersetzt werden konnte. Die überwiegende Mehrheit davon waren Frauen. Auf den nachfolgenden Seiten informieren wir Sie über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz sowie über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die sozialrechtliche Absicherung. Was Sie für einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem Familienhärteausgleichfonds alles benötigen, können Sie ebenfalls hier nachlesen. Brigitte Ruprecht ÖGB-Bundesfrauenvorsitzende Sylvia Ledwinka ÖGB-Bundesfrauensekretärin 3

4 I. Grundsätzliches Die Familienhospizkarenz ermöglicht es ArbeitnehmerInnen, mehr Zeit für schwersterkrankte Kinder oder sterbende Angehörige zur Verfügung zu haben. Folgende Maßnahmen können dazu bei aufrechtem Arbeitsverhältnis und vorübergehend beantragt werden: eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts oder eine Verringerung der Arbeitszeit oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit. In Anspruch genommen werden können diese Maßnahmen 1 nur für nahe Angehörige. Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz: der Ehepartner/die Ehepartnerin der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin Eltern Großeltern, Urgroßeltern Kinder, Enkelkinder, Urenkel Adoptiv- und Pflegekinder Geschwister Schwiegereltern Schwiegerkinder Adoptiv- und Pflegeeltern Im Gesetz wird unterschieden, ob die erkrankte Person ein Kind oder eine/ein Erwachsene/r ist. Handelt es sich um ein Kind, genügt der Nachweis, dass das Kind schwersterkrankt ist, um eine der Maßnahmen der Hospizkarenz in Anspruch nehmen zu können. Betrifft es eine/n Erwachsene/n, wird im Gesetz von Sterbebegleitung gesprochen. Für die Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger muss kein gemeinsamer Haushalt vorliegen. 1 Um die drei verschiedenen Möglichkeiten Freistellung, Reduzierung der Arbeitszeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit im Folgenden nicht stets im Einzelnen anführen zu müssen, sprechen wir allgemein von Maßnahmen, wenn alle drei Möglichkeiten gemeint sind. Achtung Die Familienhospizkarenz in Form der Begleitung schwersterkrankter Kinder, Wahl- und Pflegekinder kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die in dieser Broschüre erläuterten Bestimmungen zur Familienhospizkarenz gelten für ArbeiterInnen und Angestellte, nicht aber für freie DienstnehmerInnen. Auch öffentlich Bedienstete können die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen für sie gelten aber eigene Bestimmungen. II. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 1. Antrag auf Familienhospizkarenz Möchten Sie eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, so müssen Sie dafür einen schriftlichen Antrag an den/die ArbeitgeberIn richten. Im Antrag müssen Sie bekanntgeben, welche Form der Familienhospizkarenz Sie in Anspruch nehmen wollen und für wie lange. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Verlängerung einer bereits vereinbarten Familienhospizkarenz verlangen. In dem Antrag bzw. auch im Antrag auf Verlängerung müssen Sie zudem den Grund für die Maßnahme glaubhaft machen beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung. Auch das Verwandtschaftsverhältnis muss dargelegt werden. Ihr/e ArbeitgeberIn kann die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis verlangen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Meldezettel etc.). 2. Beginn der Familienhospizkarenz Die beantragte Maßnahme kann frühestens fünf Arbeitstage (= Wartefrist) nach Zugang des schriftlichen Verlangens beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin beginnen. Handelt es sich um die Verlängerung einer Maßnahme, beträgt die Wartefrist zehn Arbeitstage. 4

5 Die von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer verlangte Maßnahme wird nach Verstreichen der Wartefrist wirksam es sei denn, der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erhebt binnen fünf Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Handelt es sich um die Verlängerung einer Maßnahme, so wird diese wirksam, wenn Ihr/e ArbeitgeberIn nicht binnen zehn Arbeitstagen ab der schriftlichen Bekanntgabe eine Klage einbringt. Auch bei zeitgerechter Einleitung des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht haben Sie als ArbeitnehmerIn das Recht, die verlangte Maßnahme anzutreten, außer das Arbeits- und Sozialgericht untersagt die Maßnahme durch eine einstweilige Verfügung (nur auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin). Das Arbeits- und Sozialgericht entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der ArbeitnehmerInnen. Gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ist kein Rechtsmittel zulässig. Auch steht keiner Verfahrenspartei (ArbeitnehmerIn, ArbeitgeberIn) ein Kostenersatz gegen die andere Partei zu. 3. Dauer der Familienhospizkarenz Die Dauer einer Maßnahme für die Sterbebegleitung naher Angehöriger beträgt drei Monate. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu sechs Monate (Gesamtdauer) ist möglich. Achtung Für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern besteht eine längere Karenzierungsmöglichkeit. Eine Maßnahme der Familienhospizkarenz kann in diesem Fall für die Dauer von fünf Monaten verlangt werden eine einmalige Verlängerung der Maßnahme bis zu neun Monate (Gesamtdauer) ist möglich. Diese Sonderregelung für die Begleitung schwersterkrankter Kinder ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft ge - treten. 4. Wie oft ist eine Inanspruchnahme möglich? Sie können die Familienhospizkarenz auch mehrmals innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen, wenn jeweils ein neuer Anlassfall vorliegt. 5. Ende der Familienhospizkarenz Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekanntgegebenen Dauer bzw. nach Ablauf der Verlängerung. Wenn der Grund, aus welchem man die Maßnahme in Anspruch genommen hat, wegfällt zum Beispiel, weil der oder die nahe Angehörige bzw. das schwersterkrankte Kind stirbt so ist der Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern dem/der ArbeitgeberIn unverzüglich bekanntzugeben. Als ArbeitnehmerIn können Sie nach zwei Wochen ab dem Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr auf den Arbeitsplatz verlangen. Auch der/die ArbeitgeberIn kann bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin verlangen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. 6. Kündigungs- und Entlassungsschutz Sie können ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz bis vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. 7. Urlaub Die Urlaubsansprüche, die von Ihnen noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Freistellung entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres aliquotiert. Die Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration, werden ebenfalls aliquotiert. 5

6 Beispiel Frau Schwarz nahm im Jahr 2009 die Familienhospizkarenz in Anspruch und hat sich dazu vom 1. März bis zum 31. Mai 2009 vom Dienst freistellen lassen. Berechnung des Urlaubsanspruchs: Eintritt von Frau Schwarz in das Unternehmen: 1. Jänner 2002 Urlaubsanspruch grundsätzlich pro Jahr: 30 Werktage (= WT), der Urlaub wird pro Arbeitsjahr gerechnet (Urlaubsjahr = Arbeitsjahr). Ermittlung des aliquoten Urlaubs: a) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar 2009; (= 59 Kalendertage, KT, vor Antritt der Familienhospizkarenz): 30 WT x 59 KT = 4,72 WT 5 WT 365 KT b) Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2009 (= 214 Kalendertage nach Ende der Familienhospizkarenz bis zum Jahresende): 30 WT x 214 KT = 12,12 WT 17 WT 365 KT Frau Schwarz hatte für das Gesamtjahr 2009 einen Urlaubsanspruch von 22 Werktagen. 8. Arbeitsrechtliche Beendigungsansprüche Sollte das Arbeitsverhältnis dennoch beendet werden, erfolgt die Berechnung der gesetzlichen Abfertigung auf Basis Ihrer früheren Arbeitszeit. Das gilt auch für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hier wird auch das Entgelt zugrunde gelegt, welches der/die ArbeitnehmerIn in dem Monat vor Antritt der Freistellung erhalten hat. III. Sozialversicherungsrechtliche Absicherung Für die Zeit der Familienhospizkarenz wird eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung geschaffen. Dabei gelten unterschiedliche Bestimmungen je nachdem, ob eine Herabsetzung der Arbeitszeit gewählt wurde oder eine völlige Freistellung. 1. Absicherung bei Herabsetzung der Arbeitszeit und Verminderung des Entgelts Hier muss man zwischen zwei Varianten unter - scheiden: a) Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze Wenn Ihr Entgelt nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 366,33 Euro (Wert für 2010) übersteigt, sind Sie zwar kranken- und pensionsversichert; Sie haben aber nur Ansprüche auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente), nicht jedoch auf Geldleistungen. Die Beitragsgrundlage in die Pensionsversicherung beträgt 1.493,04 Euro 2 und wird vom Bund getragen. b) Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, aber unter 1.493,04 Euro Übersteigt Ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 366,33 Euro im Monat, sind Sie kranken- und pensionsversichert. Sie haben Ansprüche auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikament) und auf Geldleistungen (z. B. Krankengeld): Obwohl Ihr Einkommen unter 1.493,04 Euro beträgt, wird Ihnen in der Pensionsversicherung eine Beitragsgrundlage in Höhe von 1.493,04 Euro 3 angerechnet der/die ArbeitgeberIn zahlt in die Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsbeiträge für das reduzierte Entgelt, den Restbetrag zahlt der Bund. 2 Da die Bemessungsgrundlage von 1.493,04 Euro aber nur 12-mal pro Jahr gutgeschrieben wird, Pensionen und Gehälter aber 14-mal ausbezahlt werden, beträgt die angerechnete Bemessungsgrundlage faktisch nur Euro monatlich (1.493,04 x 12 : 14 = 1.279,75). 3 Vgl. Fußnote 2. 6

7 c) Entgelt über 1.493,04 Euro Wenn Sie nach der Herabsetzung der Arbeitszeit ein Entgelt von mehr als 1.493,04 beziehen, kommt die spezielle Kranken- und Pensionsversicherungsregelung für ArbeitnehmerInnen in Familienhospizkarenz nicht zur Anwendung. Für Sie und Ihren Arbeitgeber/ Ihre ArbeitgeberIn ändert sich in der Sozialversicherung nur die Beitragsgrundlage die Sozialversicherungsbeiträge werden von dem reduzierten Entgelt berechnet. Sie haben auch während der Familienhospizkarenz Anspruch auf Geldleistungen (z. B. Krankengeld) und auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente). 2. Absicherung bei völliger Freistellung gegen Entfall der Bezüge Wenn Sie die Familienhospizkarenz in Form einer völligen Freistellung in Anspruch nehmen, sind Sie ebenfalls kranken- und pensionsversichert. Sie haben aber keinen Anspruch auf Geldleistungen, sondern nur auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente). Als Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung werden 1.493,04 Euro 4 angerechnet, die Pensionsversicherungsbeiträge werden vom Bund getragen. Achtung In allen Fällen muss der/die ArbeitgeberIn eine Meldung der Familienhospizkarenz an die zuständige Krankenkasse erstatten. Das Formular gibt es unter als Download. 3. Familienhospizkarenz und Arbeitslosigkeit Arbeitslosen Personen und BezieherInnen einer Notstandshilfe, die beabsichtigen, eine Form der Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen, empfehlen wir, dass sie sich jedenfalls zuvor an die BeraterInnen bei der für Sie zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) wenden. LeistungsbezieherInnen können sich für die Sterbebegleitung von Angehörigen oder die Begleitung schwersterkrankter Kinder vom Bezug des Arbeitslosen geldes oder der Notstandshilfe abmelden. 4 Vgl. Fußnote 2 In diesem Fall erhält man kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe, da aufgrund der Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht gegeben sind. Hintergrund: Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich jede Person, die die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt und durch eine bestimmte Dauer der unselbstständigen Beschäftigung einen Versicherungsschutz erworben hat. Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen. Wenn man als LeistungsbezieherIn eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, steht man nicht mehr zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung deshalb erhält man kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandhilfe mehr. Sie bleiben aber für maximal sechs Monate für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern für maximal neun Monate kranken- und pensionsversichert. IV. Der Familienhospiz- Härteausgleich Wie bereits in der Einleitung erwähnt, gibt es für Personen in Familienhospizkarenz leider kein Karenzgeld. 1. Vorliegen einer finanziellen Notlage Wer sich gegen Entfall des Entgelts völlig karenzieren lässt, kann aber bei finanzieller Notlage während des Freistellungszeitraumes einen (monatlichen) steuerfreien Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten. Dasselbe gilt für arbeitslose Personen, die wegen der Familienhospizkarenz kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhalten. Voraussetzung für den Erhalt ist, dass das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen pro Person im Haushalt unter 700 Euro im Monat liegt. Für Kinder gelten niedrigere Grenzen (vgl. nachfolgende Tabelle). Transferleistungen werden auf das Haushaltseinkommen 7

8 angerechnet, Familienbeihilfe, Kindergeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Grenzwert des Haushaltseinkommens, bis zu dem eine Zuwendung beantragt werden kann: 1. Erwachsener 700 Euro Pro weiterem Erwachsenen/ pro Kind über 15 Jahre Euro Kind bis 10 Jahre Euro Kind zwischen 10 und 15 Jahre Euro 2. Art und Höhe der Geldleistung Zuwendungen aus dem Härteausgleich sind als Überbrückung für besondere Härtefälle gedacht und müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe hängt davon ab, um wie viel der Grenzwert des zulässigen Haushaltseinkommens unterschritten wird. Die gewährte Zuwendung darf nicht höher sein als die tatsächliche Einkommensminderung. Beispiel Frau Müller ist alleinstehend. Ihre Mutter befindet sich im Sterben, sie wird in einem Hospiz betreut. Frau Müller entschließt sich zu einer Familienhospizkarenz in Form der völligen Freistellung, um für ihre Mutter in deren letzten Lebensmonaten da zu sein. Frau Müller, die bislang Euro netto verdient hat und nun ohne Einkommen ist, bekommt nachdem sie einen Antrag auf einen Familienhospiz-Härteausgleich gestellt hat eine monatliche Zuwendung von 700 Euro. Wenn ein zweites Einkommen im Haushalt besteht, wird aus dem Härteausgleich nur ein Zuschuss gewährt. Beispiel Sowohl Herr Berger als auch Frau Berger sind berufstätig. Als der neunjährige Sohn Florian schwerst er - krankt, entschließt sich Herr Berger zu einer Familienhospizkarenz er verliert für diese Zeit sein Einkommen. Das Nettoeinkommen der Familie fällt dadurch auf Euro netto (= der Verdienst von Frau Berger). Mit diesem Einkommen liegt die Familie klar unter dem für sie zulässigen Grenzwert des Haushaltseinkommens, der bei Euro liegt. Berechnung: 700 Euro für den 1. Erwachsenen Euro für den 2. Erwachsenen Euro für 1 Kind = Euro Familie Berger bekommt deshalb die Differenz zwischen ihrem Einkommen (= Euro) und dem Grenzwert des zulässigen Haushaltseinkommens (= Euro) ausbezahlt, das heißt, die Familie erhält einen monatlichen Zuschuss aus dem Härteausgleich in Höhe von 240 Euro. 3. Antragstellung Das Ansuchen um einen Familienhospizkarenz-Härteausgleich ist an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu stellen. Das Formular ist unter als Download erhältlich. In dem Ansuchen müssen detaillierte Angaben zum monatlichen Haushalts-Nettoeinkommen 5, den sonstigen im gemeinsam Haushalt lebenden Personen, zur Person, für die die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird gemacht werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin bzw. des AMS über die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz erforderlich. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Familienhospizkarenz berechnet und in monatlichen Raten ausbezahlt. EmpfängerInnen sind verpflichtet, das zuständige Bundesministerium (Bereich Familie) über eine eventuell vorzeitige Beendigung der Familienhospizkarenz umgehend zu informieren. Für Details zur Berechnung des Haushaltseinkommens und der Höhe der Zuwendung gibt es im zuständigen Bundesministerium eine eigene Anlaufstelle: Den Link finden Sie unter (Rubrik: Links für Frauen). 5 Wie erwähnt sind beim monatlichen Haushalts-Nettoeinkommen Transferleistungen und Unterhaltsleistungen mit einzurechnen, nicht jedoch Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Pflegegeld. 8

9 V. Adressen der ÖGB-Frauen Sie möchten mehr Informationen? Wir freuen uns über Ihre Fragen. Ihre Ansprechpersonen in der ÖGB-Zentrale: ÖGB-Frauen Sylvia Ledwinka Eva Florianschütz Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/ ZVR-Nr.: Ihre Ansprechpersonen in den Bundesländern: Niederösterreich ÖGB-Frauen-Niederösterreich Windmühlgasse 28, 1060 Wien Tel.: 01/ Oberösterreich Bettina Stadlbauer Weingartshofstr. 2, 4020 Linz Tel.: 0732/ Burgenland Josefine Rasztovits Wiener Str. 7, 7000 Eisenstadt Tel.: 0664/ Salzburg Monika Schmittner Markus-Sittikus-Str. 10, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ Steiermark Heidrun Silhavy Karl-Morre-Str. 32, 8020 Graz Tel.: 0316/ Kärnten Christina Summerer Bahnhofstr. 44, 9020 Klagenfurt Tel.: 0463/ Tirol Sabine Lanthaler Südtiroler Platz 14 16, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/ Vorarlberg Mag. a Sabine Rudigier Widnau 2, 6800 Feldkirch Tel.: 05522/ sabine.rudigier@oegb.at 9

10 Ihre Ansprechpersonen in den Gewerkschaften: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier GPA-djp-Bundesfrauenabteilung Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Tel.: 01/ Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Bereich Frauen Teinfaltstraße 7, 1010 Wien Tel.: 01/ Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Sabine Weißmann Maria-Theresien-Str. 11, 1090 Wien Tel.: 01/ Gewerkschaft Bau-Holz Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/ Gewerkschaft vida Ulrike Legner Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/ Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten Silvia Bauer Lassallestraße 9, 1020 Wien Tel.: 01/ Gewerkschaft PRO-GE Klaudia Frieben Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/ Mitgliedsanmeldung Bitte zurückschicken an: ÖGB-Frauenabteilung Johann-Böhm-Platz Wien Fax: 01/

11 Die Rechtsinfos der ÖGB-Frauen In dieser Reihe sind bisher erschienen: Rechtsinfo der ÖGB-Frauen Nr. 1 / 2010 Frauen sind unerhört! Zum Bestellen: Baby-Package Gleichbehandlung in der Arbeitswelt Frauen sind unerhört! Baby-Package l Wann, Was, Wo... l Kinderbetreuungsgeld neu l Elternteilzeit l Inklusive Bildungskarenz Rechtsinfo der ÖGB-Frauen Nr. 2 / 2010 Gleichbehandlung in der Arbeitswelt l Was kann ich tun? l Wo gibts Hilfe? l Tipps für Betroffene und BetriebsrätInnen l Hilfe bei sexueller Belästigung Nur noch als Download erhältlich: Der Dienstleistungsscheck Die Familienhospizkarenz oder Tel. 01/ oder frauen@oegb.at

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