Rechtsgrundlagen. Was ist ein Baum? Oö. Baumschutzgesetz (Entwurf) Grenzbaum. Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch

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1 Rechtsgrundlagen Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB, österreichische Privatrechtskodifikation am 1. Juni 1811 verkündet und am 1. Jänner 1812 für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie in Kraft gesetzt wurde 1918 von der Republik übernommen und gilt seit 1922 auch im Burgenland. Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 (ZivRÄG 2004) am 1. Juli 2004 in Kraft Was ist ein Baum? Botanik mehrjährige, holzige Samenpflanzen, die einen dominierenden Spross aufweisen, der durch sekundäres Dickenwachstum an Umfang zunimmt diese Merkmale unterscheiden einen Baum von Sträuchern, Farnen, Palmen und anderen holzigen Pflanzen Forstgesetz 1975 Baum nur indirekt definiert; Holzgewächse der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) ( 1a Abs1) Oberösterreichisches Baumschutzgesetz (Entwurf) Ein Baum im Sinn des Gesetzes ist eine mehrjährige Pflanze im Mutterboden wurzelt deutlich erkennbaren aufrechten verholzten Stamm besitzt, der aus einer Wurzel emporsteigt und an dem sich oberirdisch Äste befinden, die wiederum Zweige ausbilden. Baum unterscheidet sich von einem Strauch dadurch, dass sein Stamm erst in einer gewissen Höhe eine aus blättertragenden Ästen bestehende Krone entwickelt Oö. Baumschutzgesetz (Entwurf) Grenzbaum 1 (2) Ein Baum im Sinn des Gesetzes ist eine mehrjährige Pflanze, die im Mutterboden wurzelt und einen deutlich erkennbaren aufrechten verholzten Stamm besitzt, der aus einer Wurzel emporsteigt und an dem sich oberirdisch Äste befinden, die wiederum Zweige ausbilden. Die Zweige verlängern sich jedes Jahr durch Austreiben von Endknospen, verholzen dabei und nehmen kontinuierlich an Dicke und Umfang zu. Ein Baum unterscheidet sich von einem Strauch dadurch, dass sein Stamm erst in einer gewissen Höhe eine aus blättertragenden Ästen bestehende Krone entwickelt. Rechtsquelle: 421 ABGB Ein Baum gehört dem, aus dessen Grund der Stamm hervorragt (auch, wenn ein Großteil der Wurzeln und Baumkrone in den Nachbargrund hineinragt). Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so gehört ihnen der Baum gemeinsam (Grenzbaum; Wurzelanlauf beachten!) Grenzbaum darf von keinem der Miteigentümer ohne Zustimmung aller anderen gefällt werden

2 Baum an der Grundstücksgrenze Rechtslage bis zum Entfernung eindringenden Wurzeln Abschneiden der in den Luftraum hängenden Äste, Baumkronenteile ab (Zivilrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. 91/2004) dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. überhängende Äste und eindringende Wurzeln im Garten grundsätzlich kann jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die überhängenden Äste abschneiden oder sonst benützen ( Selbsthilferecht ) Wurzeln dürfen nicht rücksichtslos aus dem Boden gerissen werden, fachgerechte Vorgangsweise, betroffenen Pflanzen müssen möglichst geschont werden Nachbar ist jedoch nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes die Entfernung des Überhangs oder Verhinderung des Überwachsens von Ästen zu fordern die zur Entfernung notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen sofern ihm aber durch die eindringenden Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen überhängende Äste und eindringende Wurzeln im Wald (gemäß 14 ForstG 1975) wenn nachbarliche Wald durch Entfernung einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand ausgesetzt wird, darf der Eigentümer des an den Wald angrenzenden Grundstücks diese Äste und Wurzeln nicht beseitigen Deckungsschutz erforderlich: Fällungen im Bereich von weniger als 40 m entlang der Eigentumsgrenze sind in der Regel zu unterlassen, wenn dadurch der nachbarliche Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde Neben dem Eigentümer des angrenzenden Waldes auch den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren (sofern Entfernung von der Eigentumsgrenze weniger als 40 m) Auf Antrag oder von Amts wegen: Forstbehörde kann Deckungsschutz auf maximal 80 m erhöhen kein Deckungsschutz erforderlich, wenn der nachbarliche Wald 30 Jahre über der Obergrenze des Hiebsunreifealters liegt ein benachbarter Fichtenbestand muss dafür mindestens 90 (= 60+30) Jahre alt sein und der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten Schlägerung nachweislich verständigt wurde. Entzug von Licht und Luft Orientierungsdebatte am 20. Oktober 1997 im Bundesministerium für Justiz Veranlassung Initiative der Volksanwaltschaft nach zahlreichen nachbarschaftsrechtlichen Beschwerden Diskussionsteilnehmer: 18 Topjuristen aus der Wissenschaft und Praxis Ergebnis Volksanwaltschaft wird mit Beschwerden überhäuft nachbarschaftliche Streitigkeiten kommen wegen Bepflanzungen in der Praxis nur selten vor Zielrichtung ist die Meditation Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens Entzug von Licht und Luft Rechtsquelle: 364 Abs 3 ABGB: ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Bewertungsparameter Lage, Größe, Form, Ausrichtung des Grundstückes Schattenwurf jahreszeitlich unterschiedlicher Licht und Schattenwurf Eigenschatten durch Bauführung Nutzung des Grundstückes je sonnenlichtabhängiger die Nutzung, umso eher Abwehr künstliche Belichtung der Wohnräume zu Mittag eines helllichten Sommertags Unzumutbarkeit technische Möglichkeiten zur Reduktion des Schattenwurfes unter Berücksichtigung von Richtlinien für die Baumpflege keine positive Immissionen: starke Harzung über Parkplätzen, nicht :Laub, Nadeln, Früchte; Reinigung von Dachrinnen rechtlicher Status: was der Eigentümer nicht darf, darf auch der Nachbar nicht erzwingen

3 weiters Zumutbarkeit Vermoosung Versumpfung künstliche Beleuchtung etc. des beschatteten Grundstücks Baumart insbesondere deren Verhalten nach Kronenkappungen mögliche bestehende öffentlich rechtliche Unterschutzstellung der betroffenen Bäume Wald, Flur, Feld, Ortsbild, Natur und Baumschutz ältere Rechte Baumbestand war bereits vor Errichtung des Gebäudes/Erwerb des Grundstücks etc. vorhanden. OGH-Rechtssprechung zur Unzumutbarkeit OGH 8 Ob 99/06a bloß wesentliche Beeinträchtigung genügt nicht; vielmehr muss die Beeinträchtigung unzumutbar sein OGH 4 Ob 196/07p objektiver Beurteilungsmaßstab ist anzulegen je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein OGH 2 Ob 97/09t 364 Abs 3 ABGB spricht nicht vom Sonnenlicht, sondern ganz allgemein vom Licht daher: nicht (nur) das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) das Tageslicht an sich zu berücksichtigen daher: kann auch von der Schattenseite (z.b. auch von Norden) her durch Baum bzw. Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des 364 Abs 3 ABGB sein kann Entscheidung nimmt Bezug auf 10 Ob 60/06f, 1 Ob 62/07k Auswirkungen auf den Gehölzwert Exkurs: Bewertungsablaufschema gemäß ÖNORM L 1123 Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch bzw. ÖNORM L 1123 (Wiederherstellungskosten) Rücknahme von Kronen und/oder Wurzelteilen stellt eine Minderung des Gehölzwertes dar Schadensersatzanspruch bei ordnungsgemäßer (=fachgerechter) Ausführung kein Anspruch auf Wertminderung (vgl. ÖNORM L 1122 Baumpflege und Baumkontrolle, ZTV Baumpflege) bei nicht fachgerechter Ausführung Schadensersatzanspruch auf den Differenzwert (ordnungsgemäß reduziertes Gehölz zu beschädigtem Gehölz Wertminderungen (Vorschäden) Standortwahl PRÜFUNGSPUNKTE Abstände Wachstum Pflege WERTMINDER UNG AKTUELLER ZUSATND DES BAUMES einwandfrei gelungen voll ausreichend wüchsig gut 0 % intakte Pflege keine sehr wesentliche Beanstandung noch ausreichend mittel wüchsig leichte leichte Pflegefehler % durch Pflege weitgehend regulierbare Schäden, 15 % des Ganzen zerstört wesentliche Fehler gröbere Fehler grob fehlerhaft gering zu gering stark beengt weniger wüchsig sehr schwachwüchsig Schwachwüchsig wesentlicher wesentlicher schwere Pflege und % 50 % % noch regulierbare Schäden, % des Ganzen zerstört schwere Schäden, 30 % des Ganzen zerstört sehr schwere Fehler, % des Ganzen zerstört (fast) funktionslos völlig unzulänglich kraftlos schwerste Pflegeund % schwerste Schäden, über 40 % des Ganzen zerstört

4 Wurzelschutz Fallbeispiel Schattenwurf? Ortsüblichkeit?

5 Fallbeispiel 2 Die dargestellten Informationen haben den mündlichen Vortrag am unterstützt. Gültig ist insofern das gesprochene Wort. Die Foliensammlung stellt kein selbständiges Dokument dar und ist weder zitierfähig, noch zur Weiterverbreitung bestimmt. Falls Sie Informationen aus dieser Foliensammlung verwenden möchten, ersuche ich um Kontaktaufnahme. Kontakt: DI Dr. Gerald Schlager Bruno-Walter-Straße 3 A-5020 Salzburg Tel , Fax schlager@oekologen-ingenieure.at

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