Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 252 Ä Ausgabe 16/2012 Ä

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1 Inhalt: 1. Entzug der RechtsfÅhigkeit wegen wirtschaftlicher HauptbetÅtigung - Was tun? 2. Angaben auf Internetseiten 3. Windows 8 als Spende fär Vereine 4. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare får Vereine Entzug der RechtsfÇhigkeit wegen wirtschaftlicher BetÇtigung -É Wirtschaftsbetriebe ausgrånden Berlin, 26. Januar 2013 Spenden - Werbung Ä Sponsoring Frankfurt/M., 16. November 2012 Essen, 22. November 2012 BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Frankfurt/M., 10. November 2012 Hamburg, 1. Dezember 2012 DÅsseldorf, 1. Dezember 2012 Vereinsrecht kompakt Frankfurt/M. 23. November 2012 Neu im Vorstand? - Grundwissen Recht und Steuern im gemeinnåtzigen Verein Berlin, 10. November 2012 >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1. Entzug der RechtsfÇhigkeit wegen wirtschaftlicher HauptbetÇtigung - Was tun? Die neuere Rechtsprechung hat zumindest in Berlin zu einer geçnderten Praxis des Registergerichts gefåhrt. Bestehende Vereine mit wirtschaftlicher KerntÇtigkeit werden teilweise zum Rechtsformwechsel oder zur AusgrÅndung ihrer (Zweck-)Betriebe aufgefordert. Andernfalls droht der Entzug der RechtsfÇhigkeit, d. h. die LÑschung aus dem Vereinsregister. Das betrifft besonders Kultureinrichtungen, Schul- und Kita-TrÇgervereine sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Dass das Registergericht neu einzutragende Vereine streng auf eine eventuelle wirtschaftliche BetÅtigung präft, ist gang und gåbe. Im Äbrigen kam es meist nur auf Hinweise von Konkurrenten zu einer ÇberprÄfung von Vereinen durch das Gericht. Mittlerweile kommt es aber vermehrt dazu, dass im Zuge von SatzungsÅnderungen kritisch nachgepräft wird, ob der Verein nicht im wesentlichen wirtschaftliche Zwecke verfolgt. 1

2 Wirtschaftsverein und Idealverein Die RechtsfÅhigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erhålt ein Verein nur, wenn sein ÉZweck nicht auf einen wirtschaftlichen GeschÅftsbetrieb gerichtet istñ (Ö 21 BGB). Diese gesetzliche Regelung wird vor allem mit dem GlÅubigerschutz begrändet. Ein rechtsfåhiger (eingetragener Verein) hat einen Åhnlichen Haftungsausschluss fär Mitglieder und Vertretungsorgane (Vorstand) wie eine Kapitalgesellschaft. Anders als diese benütigt ein Verein aber keine Mindestkapitalausstattung. Es gibt auch keine zwingenden Beitragspflichten der Mitglieder. Auáerdem gibt es fär Vereine keine den Kapitalgesellschaften vergleichbaren Bilanzierungs- und PublizitÅtspflichten. Der Wirtschaftsverein, der nach Ö 22 BGB die RechtsfÅhigkeit durch staatliche Verleihung erhålt (zuståndig sind die BundeslÅnder), ist eine Ausnahme, die praktisch nur noch auf Forstbetriebsgemeinschaften angewendet wird. Sonst werden Vereine, die auf diese Weise die RechtsfÅhigkeit erhalten wollen, auf Rechtsformen verwiesen, die fär Handelsgesellschaften Äblich sind. Was ist ein wirtschaftlicher GeschÇftsbetrieb? Nach Ö 21 und 22 BGB ist fär einen Wirtschaftsverein das Vorhandensein eines wirtschaftlichen GeschÅftsbetriebs charakteristisch. Darunter ist das planmåáige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmåáig entgeltlichen TÅtigkeit zu verstehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom , BReg 2 Z 116/84). Der Verein muss dabei als Anbieter auf dem Markt auftreten. Noch kein wirtschaftlicher GeschÅftsbetrieb liegt aber vor, wenn ein Verein in EinzelfÅllen nicht mehr benütigte VermÜgensgegenstÅnde verkauft. Dass der Verein gemeinnätzige Zwecke verfolgt, schlieát nicht aus, dass es sich um einen Wirtschaftsverein handelt. Wirtschaftliche Hauptzwecke sind ja durchaus mit der GemeinnÄtzigkeit vereinbar, wenn sie im Rahmen steuerbegänstigter Zweckbetriebe verfolgt werden. GrundsÅtzlich ebenfalls ohne Belang ist, ob die wirtschaftliche BetÅtigung mit den ideellen Satzungszwecken zu tun tat. Auf wenn die Leistungen eines Vereins ganz oder wesentlich aus Üffentlichen Mitteln finanziert werden, kann ein wirtschaftlicher GeschÅftsbetrieb vorliegen. So hat das KG Berlin (Beschluss vom , 25 W 14/10), die TÅtigkeiten einer KindertagesstÅtte als entgeltliche unternehmerische BetÅtigung bewertet. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins komme es dabei nicht an. Es spiele auch keine Rolle, ob die Einnahmen aus Üffentlicher FÜrderung oder Entgelten der Eltern stammen. Der Entzug der RechtsfÇhigkeit bei wirtschaftlichen BetÇtigung Die Frage nach der wirtschaftlichen BetÅtigung eines Idealvereins stellt sich nicht nur bei der Ersteintragung. Nach Ö 43 Absatz 2 BGB kann einem Idealverein die RechtsfÅhigkeit entzogen werden, wenn er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. In der Praxis erfolgt ein solchen AmtslÜschungsverfahren meist, wenn ein wirtschaftlicher GeschÅftsbetrieb, der zunåchst durch das Nebenzweckprivileg gedeckt war, zur HaupttÅtigkeit des Vereins wird. 2

3 Da die Registergerichte nicht von sich aus die TÅtigkeit der Vereine ÄberprÄfen, kommt die Anregung zur LÜschung meist von entsprechenden privaten Antragstellern à etwa konkurrierenden Anbietern. HÅufig schalten sich die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern ein, wenn dort entsprechende Meldungen eingehen. Das Nebenzweckprivileg Die Rechtsprechung hat die restriktive und praxisferne Regelung des Ö 21 BGB um das sogenannte Nebenzweckprivileg ergånzt. Ein Verein gilt danach auch dann als nichtwirtschaftlich, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische TÅtigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (Bundesgerichtshof/BGH, Urteil vom , I ZR 88/80). Der Rahmen fär einen wirtschaftlichen Nebenzweck ist nicht eindeutig gezogen. Die wesentlichen Kriterien fär eine vereinsrechtlich zulåssige wirtschaftliche NebentÅtigkeit sind: ÄÅDer Verein muss seiner Satzung nach und auch tatsåchlich einen ideellen (nichtwirtschaftlichen) Zweck verfolgen. ÄÇDie wirtschaftliche TÅtigkeit muss eine untergeordnete Rolle spielen. Der Hauptzweck muss nichtwirtschaftlich sein. ÄÉDie wirtschaftliche TÅtigkeit muss sich im Rahmen des Vereinszwecks halten und muss diesem zugeordnet sein. Sie darf kein Selbstzweck sein. Die Rechtsprechung hat in Hinsicht auf den erlaubten Umfang wirtschaftlicher BetÅtigung keine objektiven GrÜáenkriterien festgelegt à weder absolut noch etwa auf das VerhÅltnis der Einnahmen bezogen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass selbst eine umfangreiche gewerbliche BetÅtigung eines Idealvereins noch unter das Nebenzweckprivileg fallen künne (Urteil vom , I ZR 29/85). Was tun, wenn die AmtslÑschung droht? ZunÅchst muss klargestellt werden, dass der Entzug der RechtsfÅhigkeit nicht die AuflÜsung des Vereins bedeutet. Wenn die Satzung das nicht anders regelt, besteht der Verein als nicht eingetragener (nichtrechtsfåhiger) Verein fort. Er kann als solcher auch weiter gemeinnätzig sein. Kritisch ist beim nichtrechtsfåhigen Verein vor allem die Haftungssituation. Anders als beim e.v., dessen Vorstand durch die Organhaftung vor den typischen wirtschaftlichen Risiken der VereinstÅtigkeit geschätzt ist, gilt beim nicht eingetragenen Verein die sog. Vertreterhaftung. Der Vorstand, der fär den Verein schuldrechtliche Verpflichtungen (z. B. Kauf-, Miet- oder ArbeitsvertrÅge) eingeht, kann privat in Haftung genommen werden, wenn der Verein die vertraglichen Leistungen nicht erfällt. Bringt die VereinstÅtigkeit also nennenswerte vertragliche Haftungsrisiken mit sich, wird zu empfehlen sein, den Verein rechtlich neu zu organisieren. In Frage kommt dabei: ÄÅ ÄÇ die Umwandlung des Vereins in eine GmbH oder die AusgrÄndung der wirtschaftlichen TÅtigkeiten in eine Tochter-GmbH. 3

4 Die Umwandlung des Vereins in eine GmbH Die Umwandlung des Vereins in eine GmbH wird in der Regel nur in Frage kommen, wenn die Zahl der Mitglieder Äberschaubar ist und der Verein nicht als klassische Mitgliedsorganisation (mit einem umstandslosen Ein- und Austritt der Mitglieder) funktioniert. Da bei der GmbH die Beteiligten (Gesellschafter) im Handelsregister eingetragen werden, sind groáe Mitgliederzahlen und ein schneller Wechsel der Mitglieder nicht praktikabel. Zudem muss die GmbH das Mindeststammkapital ( â) nachweisen. Das wird bei grüáeren Wirtschaftsbetrieben aber meist nicht das Problem sein. Der groáe Vorteil eine Umwandlung ist, dass alle VertrÅge im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH Äbergehen. Die AusgrÅndung der wirtschaftlichen GeschÇftsbetriebe In vielen FÅllen wird es einfacher sein, die wirtschaftlichen TÅtigkeiten in eine GmbH auszulagern. Im einfachsten Fall grändet der Verein dabei eine (gemeinnätzige) GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist (Tochter-GmbH oder Vorschalt-GmbH). Die Vorteile dabei sind: ÄÉ ÄÑ ÄÖ Der Verein bleibt mit seiner mitgliedschaftlichen Struktur erhalten Die GmbH muss bei GrÄndung nur die HÅlfte des Mindeststammkapitals nachweisen. Es ist auch die GrÄndung einer Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschrånkt, sog. Mini- GmbH müglich), die mit nur einem Euro Stammkapital gegrändet werden kann. Lagert der Verein seine gesamten TÅtigkeiten in die GmbH aus, kann er nur gemeinnätzig bleiben, wenn er gemeinnätzigkeitsrechtlich als FÜrderverein weiterbesteht. Es fehlt nåmlich die unmittelbare ErfÄllung der Satzungszwecke. Dazu ist in der Regel eine SatzungsÅnderung erforderlich. Weil es sich dabei um eine änderung des Satzungszwecks handelt, mässen dazu nach BGB à also wenn die Satzung das nicht anders regelt à alle (!) Mitglieder zustimmen. Der FÜrderverein kann dann Mittel fär die gemeinnätzige GmbH sammeln (Äber MitgliedsbeitrÅge und Spenden) und bietet weiterhin eine mitgliedschaftliche Struktur, die bei der GmbH nicht müglich ist. Um den Einfluss der Mitgliederversammlung auf die GmbH zu sichern, künnen die GmbH-Organe um einen Beirat ergånzt werden, der direkt von der Mitgliederversammlung gewåhlt wird. Die rechtlichen Fragen und GestaltungsmÄglichkeiten bei der klårt unser Workshop ÄEntzug der RechtsfÅhigkeit wegen wirtschaftlicher BetÅtigung? -Ç Wirtschaftsbetriebe ausgréndenñ am 26. Januar 2013 in Berlin. Infos unter 4

5 2. Angaben auf Internetseiten Immer noch Åbersehen Vereine, dass auch får ihre Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist, wenn sie dort Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Essen. FÄr Vereine, die auf ihren Webseiten neben der Werbung fär Spenden auch Waren anbieten, gilt die Anbieterkennzeichnung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und dem Telemediengesetz (TMG). Nur reine Spendensammelvereine sind davon nicht betroffen. Im Fall, der vor dem Landgericht Essen (Urteil vom , 4 O 256/11) verhandelt wurde, hatte ein Verein zur Rettung von Rehkitzen ein Buch zu diesem Thema mit BestellmÜglichkeit im Internet angeboten. Ein Verein mit der gleichen SatzungstÅtigkeit belangte den Verein wegen unlauteren Wettbewerbs. Die Anbieterkennzeichnung auf der Website sei mangelhaft, weil weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt wurde. Das Gericht gab dem KlÅger Recht. Die AbsatzfÜrderung fär das Buch stellt eine geschåftliche Handlung dar. Deswegen gelten hier auch fär sonst nicht gewerblich tåtige Vereine die Vorschriften des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Keine geschåftliche Handlung ist dagegen allein die Werbung fär Spenden. Eine geschåftliche Handlung stellt die Spendenwerbung nåmlich nur dann dar, wenn die Einrichtung, fär die um Spenden geworben wird, eine Dienstleistung erbringt. Das Gericht traf zudem eine weitere Klarstellung: Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsform Éeingetragener VereinÑ vollståndig ausgeschrieben wird, es genägt die AbkÄrzung Ée.V.Ñ. In der Praxis sind es weniger BehÜrden und Kammern, die ein Auge auf die Internetseiten haben, sondern Konkurrenten und AbmahnanwÅlte, die damit AbmahngebÄhren einnehmen. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithålt, erfällt werden. Vereine sollten deshalb unabhångig von den konkreten Angeboten auf ihrer Website folgende Angaben an leicht auffindbarer Stelle (z.b. Impressum-Link auf der Startseite) machen: ÄÜ Äá Äà Äâ Ää Äã Äå Name des Vereins mit e.v.-zusatz vollståndige (ladungsfåhige) Postanschrift (Postfach genägt nicht) Name der Vorstandsmitglieder (BGB-Vorstand) Mindestens Angabe einer -Adresse und eines weiteren elektronischen oder eines nichtelektronischen Kommunikationsmittels (zum Beispiel einer elektronischen Anfragemaske oder einer Telefonnummer) sicherheitshalber auch eine Telefonnummer, weil bisher nicht geklårt ist, ob diese zwingend verlangt werden darf Vereinsregister (zuståndiges Amtgericht) und Registernummer soweit vorhanden die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht die Steuernummer) 5

6 3. Windows 8 als Spende får Vereine Windows 8 ist ab sofort in den Versionen Professional und Enterprise im Rahmen des Microsoft IT-Spendenprogramms auf dem Online-Portal får IT-Spenden, als Produktspende erhçltlich. GemeinnÅtzige Organisationen und Bibliotheken die auf Stifterhelfen.de registriert und får das Microsoft Spendenprogramm fñrderberechtigt sind, kñnnen das neue Betriebssystem sowohl als Upgrade-Version als auch als Vollversion erhalten. 4. Rund um den Vereinsinfobrief Äç Äé Äè Äê Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÅge fär Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften à kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden künnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fär den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 6

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