UNFALLKASSE FREIE HANSESTADT BREMEN. Handlungshilfe Betriebssicherheitsverordnung

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1 UNFALLKASSE FREIE HANSESTADT BREMEN Handlungshilfe Betriebssicherheitsverordnung Stand: Mai 2006

2 Die Handlungsanleitung wurde von der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen in Kooperation mit folgenden Institutionen erstellt: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Arbeits- und Immissionsschutzbehörde -

3 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Betriebssicherheitsverordnung Ersatz von Vorschriften Schutzkonzept Begriffserläuterungen Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln Anforderungen an befähigte Person Prüfung vor der Nutzung ( 10 Abs. 1) Regelmäßige Überprüfungen ( 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1) Außerordentliche Überprüfung ( 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2) Sonderfälle von Prüfungen Aufzeichnung Überwachungsbedürftige Anlagen Unterweisung Betriebsanweisung Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang Handlungshilfen...15

4 2 1. Einleitung Die Betriebssicherheitsverordnung ist am 27. September 2002 erlassen worden als Artikel 1 einer Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Diese Verordnung zur Rechtsvereinfachung ist eine Artikelverordnung und enthält neben der Betriebssicherheitsverordnung noch sieben weitere Artikel. Die Verordnung baut auf dem hohen nationalen Sicherheitsniveau auf und passt es den europäischen Vorgaben an. Die über Jahrzehnte auf zahlreiche Verordnungen und Vorschriften verstreuten Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen sowie des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen sind erstmalig in einer einzigen staatlichen Vorschrift überschaubar gebündelt. Im Einzelnen war es hierzu notwendig: acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufzuheben und konzentriert auf 4 Gefahrenmomente [Druck, Explosion, Brand sowie Absturz (Heben von Personen und Gütern)] fortzuführen, die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung anzupassen und gleichzeitig die Vorschriften der EG-Änderungsrichtlinien 95/63/EG Prüfungen durch befähigte Personen und 2001/45/EG Leitern und Gerüste umzusetzen sowie die europäisch vereinheitlichten betrieblichen Explosionsschutzvorschriften der Richtlinie 1999/92/EG in nationale Rechtsvorschriften zu überführen.

5 3 2. Betriebssicherheitsverordnung 2.1 Ersatz von Vorschriften Die Betriebssicherheitsverordnung löst folgende Vorschriften ab, die damit außer Kraft treten: am 3. Oktober 2002 am 1. Januar 2003 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) Gashochdruckleitungsverordnung (GhlV) 1 Dampfkesselverordnung (DampfkV) Druckbehälterverordnung (DruckbehV) Aufzugsverordnung (AufzV) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) Acetylenverordnung (AcetV) Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 2 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) 3 Verordnungen für Überwachungsbedürftige Anlagen nach 11 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) 2.2 Schutzkonzept Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Grundlage für ein umfassendes Schutzkonzept zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen geschaffen worden. Wesentliche Eckpunkte sind: einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel oder sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, einheitlicher Sicherheitsmaßstab: Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, betriebliche Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. 2.3 Begriffserläuterungen Neue Begriffe Befähigte Person Zugelassene Überwachungsstelle Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. [analog dem bisherigen Sachkundigen (z. B. nach DruckbehV) bzw. Elektrofachkraft (n. ElexV)] Jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. (analog den bisherigen amtlich anerkannten Sachverständigen ) 1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom ) und Weitergeltung für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden 2 teilweise auch ersetzt durch den neuen Abschnitt 8 Anhang V der GefStoffV Brand- und Explosionsgefahren ( Anlage 2), die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom ) sowie teilweise Weitergeltung für Anlagen, die der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen 3 Die SchankV bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlass einer diesbezüglichen auf das LMBG gestützten Verordnung weiter bestehen.

6 4 Besondere Arbeitsmittel Druckgeräte Ortsbewegliche Druckgeräte Änderung Wesentliche Veränderung Explosionsschutzdokument 6 BetrSichV Mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und/oder Beschäftigten Behälter (einschließlich Dampfkessel) Rohrleitungen Ausrüstungsteile Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion bisher: Druckgasbehälter unter Überdruck von 0,5 bar Jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. (analog der bisherigen wesentlichen Änderung ) Jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. 4 Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, (z. B. Beschreibung des Explosionsschutzkonzeptes) 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, (z. B. Nachweise der Eignung sowie der ordnungsgemäßen Montage und Installation der Betriebsmittel) 3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden (Ex-Zonenplan) und 4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten. ( Ex-Bereiche, soweit die Mindestvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind.) 3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln Für alle Arbeitsmittel, von dem bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr ausgeht, müssen vorliegen: Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen). Sie müssen in deutsch verfasst sein. Für Maschinen und Anlagen, die nach dem neu beschafft worden sind bzw. werden, eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie. Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür Sorgen, dass die im Anhang I der Maschinenrichtlinie genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse); hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen. Für umgebaute oder erneuerte Maschinen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit einer Risikobetrachtung durchführen und sich daraus ergebene Maßnahmen treffen (z.b. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der MaSchRl, sonst zusätzliche Maßnahmen mind. (Anh. I BetrSichV). 4 Eine wesentliche Veränderung führt dazu, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aller zutreffenden EG-Richtlinien erfüllen muss (Aufhebung des Bestandschutzes).

7 5 Arbeitsmittel, für die keine besonderen Richtlinien für das Inverkehrbringen bestehen (z.b. div. Handwerkzeuge und Maschinen), die vor dem erstmals eingesetzt worden sind, müssen den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden UVV und mind. dem Anhang 1 der BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung mit einer Gefährdung verbunden ist. 4. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln Der Unternehmer/Arbeitgeber muss vor der Benutzung des Arbeitsmittels prüfen: ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Nutzung bestimmungsgemäß verwendet werden kann (ergibt sich aus Betriebsanleitung), wo die Grenzen des Einsatzes sind (ergibt sich aus der Betriebsanleitung), für was das Arbeitsmittel geeignet ist (ergibt sich aus der Betriebsanleitung), ob das Arbeitsmittel der vorgesehenen Belastbarkeit genügt (ergibt sich aus Hinweis am Arbeitsmittel). ob ggf. die Aufstellungsbedingungen gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfüllt sind, wie z.b.: Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung Maßnahmen zur Dämpfung der Übertragung von Vibrationen Maßnahmen zur Minderung der Lärmentstehung und -ausbreitung Maßnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen Bauseits auszuführende Sicherheitsabschalteinrichtungen Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Benutzung der Arbeitsmittel folgendes zu beachten: Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden Arbeitsmittel gemäß der Unterweisung der Arbeitgeber benutzen Sichtprüfung der Arbeitsmittel vor der Benutzung durchführen Defekte Arbeitsmittel nicht mehr zu verwenden und Vorgesetzte über den Mangel informieren Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten nur von den Beauftragten, die eine spezielle Unterweisung haben, durchführen lassen

8 6 5. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung Es ist keine neue Gefährdungsbeurteilung, sondern eine Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG. Bei mehr als 10 Arbeitnehmern ist sie zu dokumentieren (außer - Explosionsschutzdokument ist immer zu dokumentieren). Bei weniger als 10 Personen reicht es aus, wenn eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger genutzt wird und eine sicherheitstechnische Betreuung vorliegt. Die Gefährdungsbeurteilung nach 3 BetrSichV umfasst insbesondere: arbeitsmittelbezogene Gefährdungen (z.b. Lärm), Gefährdungen aus der Integration des Arbeitsmittels (z.b. neuer Stoff), Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für das Arbeitsmittel. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen oder dergleichen ändern. Die Gefährdungs-/Belastungsanalyse muss auch das Betrachten anderer Arbeitsebenen wie Reinigung, Wartung, Reparatur umfassen. Des weiteren sind auch die verschiedenen Personengruppen, die die Arbeitsmittel benutzen, zu berücksichtigen: Betriebsangehörige Beschäftigte von Fremdbetrieben, z.b. Reinigung, Wartung Leiharbeitnehmer Kinder und Jugendliche Erkrankte etc.

9 7 6. Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal In der Gefährdungsbeurteilung müssen zur Prüfung von ArbM und überwachungsbedürftiger Anlagen folgende 5 Parameter festgeschrieben sein: Prüfart in Abhängigkeit von dem Arbeitsmittel und dem Befähigungsgrad der mit der Prüfung beauftragten Person (Funktionsprüfung, Sichtprüfung etc.). Prüfumfang/-tiefe in Abhängigkeit von den Funktionen des Arbeitsmittels, von den sicherheitstechnischen Anforderungen und ggf. den Prüffristen. Prüffristen Festlegung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung von Höchstfristen. Befähigungsgrad der mit der Prüfung beauftragten Person. 7. Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln 7.1 Anforderungen an befähigte Person Eine Person ist befähigt, wenn sie eine nach Art, Prüfumfang und Prüftiefe der jeweiligen Prüfung und der damit zusammenhängende Beurteilung der Prüfergebnisse angemessene Qualifikation hat. Die Grundvoraussetzung ist: eine technische Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit, die Fachkenntnisse für die Prüfung. Bei Beauftragung an externe befähigte Personen muss der Arbeitgeber die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und umfang abfordern (Vertragsrecht). Falls Personen aus dem eigenen Betrieb die Vorraussetzungen einer befähigten Person erfüllen, müssen sie für die Prüfung vom Arbeitgeber beauftragt werden. Die befähigten Personen unterliegen bei ihrer Prüfung keinen fachlichen Weisungen und dürfen wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Anforderungen an die befähigten Personen werden konkretisiert durch die TRBS (

10 8 7.2 Prüfung vor der Nutzung ( 10 Abs. 1) Arbeitsmittel sind immer vor der Nutzung zu überprüfen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (z.b. Gerüste). Die Prüfung hat jeweils nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Standortwechsel zu erfolgen. Hierbei werden die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel durch Funktions- und Sichtkontrolle durch befähigte Personen überprüft. Folgende ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an jedem neuen Einsatzort zu unterziehen: Krane sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer/-innen Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben Befahr- und Rettungseinrichtungen mechanische Leitern fahrbare und verfahrbare Hängegerüste Gerüste (Arbeits- und Fanggerüste sowie Schutzdächer) Anlagen und Maschinen, die vor Ort erst zusammengesetzt werden 7.3 Regelmäßige Überprüfungen ( 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1) Arbeitsmittel müssen regelmäßig überprüft werden, wenn diese Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen. Diese Arbeitsmittel dürfen nur durch hierzu befähigte Personen überprüft werden. Die Wiederholungsfristen für solche Prüfungen sind vom Unternehmer festzulegen. Typische Arbeitsmittel sind zum Beispiel: elektrische Betriebsmittel und Anlagen, kraftbetätigte Türen und Toranlagen,

11 9 Leitern und Arbeitsseile (Arbeitsmitteln, für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen - keine PSA) Flurförderzeuge ("fahrende" Arbeitsmittel), Krananlagen, Hebezeuge und Anschlagmittel (Arbeitsmittel zum Heben von Lasten) sowie sämtliche Maschinen. Handwerkzeuge fallen insoweit auch darunter, wenn es durch Schäden zu gefährlichen Situationen kommen kann. Zum Beispiel isolierendes Handwerkzeug zum Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen. Prüffristen (Empfehlungen - aus dem bisherigen Regelwerk): Die Prüffristen sollten in der Regel 12 Monate nicht überschreiten. Dazu gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Prüfung vor jedem Benutzen Erhöhte Gefährdung Verlängerte Prüffristen Der Benutzer von Arbeitsmitteln hat täglich vor Beginn der Arbeiten eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Für Arbeitsmittel, die bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung eingesetzt werden, sind Prüffristen unter 6 Monate zu empfehlen. Das sind Arbeitsmittel in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung (enge elektrisch leitende Räume), auf Baustellen (Richtwert unter 3 Monate), in feuergefährdeten und in explosionsgefährdeten Bereichen. Bei Bauteilen, von denen eine sichere Funktion der Anlage abhängt, sollte die Prüffrist auf unter 1 Monat festgelegt werden, wie z.b. Fehlerstromschutzschalter (RCD). Verlängerte Prüffristen gelten z.b. für Feuerlöscher (Prüffrist unter 24 Monate), lüftungstechnische Anlagen (Prüffrist unter 24 Monate), elektrische Anlagen ohne Bereiche mit erhöhter Gefährdung (Prüffrist unter 48 Monate) Der Unternehmer hat die Prüffristen auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse, den Herstellerangaben, dem Stand der Technik sowie den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften fest zu legen. Die Prüffristen können in Absprache mit der befähigten Person verlängert oder verkürzt werden. D.h. die Prüffristen werden verkürzt, wenn die Schadensereignisse bzw. Fehlerquoten während der Prüfung zunehmen oder das Arbeitsmittel besonders hohen Beanspruchungen aus-

12 10 gesetzt ist, wie z.b. Überlast, erhöhte Temperaturen, Witterungseinflüsse, ätzende Gefahrstoffen können verlängert werden, wenn bei Prüfungen bau- und einsatzgleiche Arbeitsmittel nachweislich eine viel geringere Fehlerquote als üblich erreicht wurde. Dies wird erreicht z.b. durch verkürzte Instandhaltung, kontinuierliche Überwachung, Benutzung des Arbeitsmittels genügend unterhalb der zulässigen Belastung. Bei Abweichungen von Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe eine Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft erwirken. 7.4 Außerordentliche Überprüfung ( 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2) Nach einem außergewöhnlichen Ereignis muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Überprüfung durch einer hierzu befähigte Personen durchführen lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können: Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. 7.5 Sonderfälle von Prüfungen Einsatz neuer Technologien Werden z.b. Arbeitsmittel eingesetzt, die neue Technologien enthalten, die noch nicht dem Stand der Technik entsprechen, so sind in Absprache mit der FASI Prüfungen festzulegen und die Prüfung ist vom Arbeitgeber zu begleiten. Sonderbetriebsarten Gefährliche Situationen, die bei Sonderbetrieb auftreten können, müssen individuell geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendungsangabe des Herstellers. 7.6 Aufzeichnung Die Dokumentation der erfolgten Prüfung muss mindestens enthalten: Wer, was, warum und wann geprüft hat.

13 11 In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber festzulegen. Sie können folgende Angaben haben: Datum der Prüfung Art der Prüfung Prüfgrundlage (z.b. Herstellerangaben, BGV...) was wurde im einzelnen geprüft Ergebnis der Prüfung Mängel und deren Bewertung Aussagen zum Weiterbetrieb Termin der nächsten Prüfung Name und Bezeichnung des Prüfers 8. Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungspflichtig sind gemäß Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung: ( Detailinformationen siehe 1 BetrSichV) bestimmte Lageranlagen bestimmte Füll- und Entleerstellen Tankstellen (außer Diesel) und Flugfeldbetankungsanlagen bestimmte Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen bestimmte Druckbehälter- und Dampfkesselanlagen bestimmte Füllanlagen und Rohrleitung bestimmte Aufzugsanlagen Grundsätzlich werden die bewährten Betriebsvorschriften aus den geltenden Einzelverordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen übernommen. Die Beschaffenheit von neuen überwachungsbedürftiger Anlagen wird im wesentlichen in Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (deutsche Umsetzung von EG-Richtlinien) geregelt. Alte Anlagen dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. In der Betriebssicherheitsverordnung werden die betrieblichen Regelungen für die Montage, die Installation und den eigentlichen Betrieb getroffen.

14 12 Dabei ist insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische Bewertung für diese Anlagen durchzuführen. Bis zum Erlass neuer Technischer Regeln gelten die bisherigen Technischen Regeln hinsichtlich der Betriebsvorschriften weiter. Erlaubnisvorbehalt ( 13 BetrSichV) Die bekannten Regelungen zur Erlaubnis werden auf einige wenige Anlagen konzentriert. Erlaubnisse, die bis zum erteilt wurden, behalten weiter Gültigkeit. Prüfung ( BetrSichV) Die Anlagen sind zu prüfen: Bis bei allen Anlagen durch den TÜV Bis die nicht nach einer Verordnung nach GPSG in Verkehr gebracht wurden durch den TÜV Ab bei Anlagen, die nach einer Verordnung nach GPSG in Verkehr gebracht wurden durch ZÜS Ab alle Anlagen durch ZÜS ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle (damit erlischt das TÜV-Monopol) Die Anlagen sind weiterhin regelmäßig durch Sachverständige zu prüfen; die maximalen Prüffristen sind unverändert (sie dürfen nicht überschritten werden). Jedoch darf der Betreiber diese Prüffristen nicht kommentarlos anwenden, sondern er muss zuvor durch eine sicherheitstechnische Bewertung die Fristen für die wiederkehrende Prüfung ermitteln, und zwar für die Gesamtanlage und die Anlagenteile. Diese Prüffristen hat er dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Für Anlagen, die vor dem betrieben wurden, gilt diese Mitteilungspflicht erst ab dem

15 13 9. Unterweisung Zur Unterweisung gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung des Arbeitsmittels von denen Gefahren ausgehen, z.b. über: Verwendungsbedingungen absehbare Störfälle bei der Arbeit absehbare Gefahren bei der Arbeit von den Beschäftigten auszuführende Kontrollen an Schutzeinrichtungen Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen Eine Unterweisung ist erforderlich, wenn: Beschäftigte zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benutzen (dabei sind die Bedienungs- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu verwenden und ggf. die in der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Informationen zu berücksichtigen), bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien, bei Feststellung, dass im Arbeitsbereich bisher nicht erkannte Gefährdungen eingetreten sind oder die Beschäftigten die Maßnahmen nicht beachten. Die Unterweisung über Inbetriebnahme und Verwendung muss nicht durchgeführt werden, wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse über das Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden Unterweisung ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren. Wir empfehlen die Unterweisungen als Nachweis gegenüber den Behörden zu dokumentieren.

16 Betriebsanweisung Arbeitsmittel, bei denen der Benutzer größeren Gefährdungen ausgesetzt ist, sind in Anlehnung an die bisherigen berufsgenossenschaftlichen Regelungen, Betriebsanweisungen zu erstellen. Sie müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten formuliert sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten: Angaben über die Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels Angaben über das Verhalten bei absehbaren Betriebsstörungen Angaben über Erfahrungen Betriebsanweisungen ersetzen nicht Unterweisungen. 11. Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Verantwortlich für die Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber oder sein Delegierter bzw. der Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen. Insbesondere bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse/sicherheitstechnische Bewertung haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach 6 Arbeitssicherheitsgesetz mitzuwirken. Auf diese Unterstützung sollte kein Arbeitgeber verzichten. Internet:

17 Anhang Handlungshilfen Datenblatt zur Gefährdungsanalyse von Arbeitsmitteln Unternehmen Arbeitsmittel Datenblatt Arbeitsmittel gemäß BetrSichV für die Gefährdungsbeurteilung nach 5, 6 ArbSchG Stammdaten (Hersteller-)Beziechnung des Arbeitsmittels Hersteller Bedienungsanleitung Baujahr/Inbetriebnahme Standort/Einbauort Gefährdungen bei Verwendung des Arbeitmittels 1 Mechanische Gefährdung 4 Brand/Explosion 5 Thermische Gefährdung 7 Physikalische Einwirkungen 2 Elektrische Gefährdung 10 Sonstiges 3 Gefahrstoffe Mögliche gegenseitige Gefährdungen (Bei der Verwendung des Arbeitsmittels haben folgende Gefährdungen auch Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf andere Beschäftigte) Technische Schutzmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen Personenbezogene Maßnahmen Unterweisung Frist: Verantwortlicher: Inhalt: Nachweis:

18 16 Objektverzeichnis von Arbeitsmitteln Pos. Prüfobjekt Regelwerk Legende: Prüfer AN = Arbeitnehmer BP = Befähigte Person BP (EF) = Elektrofachkraft Prüfung vor 1. Inbetriebnahme Prüfer Art der Prüfung Kommentar Art der Prüfung S = Sichtprüfung F = Funktionsprüfung o. Z. = ordnungsgemäßer Zustand s. Z. = sicherheitsgerechter Zustand Regelmaß Prüfer Art der Prüfung

19 17 Überblick über Prüfungen Prüfungen nach Inverkehrbringen nach Montage / vor Inbetriebnahme / wiederkehrend Prüfung durch Arbeitnehmer (Sichtprüfung der Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme) Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Überwachungsbedürftige Anlagen Zugelassene Überwachungsstellen 14 GSG/ 21 Abs. 1 Befähigte Personen 2 Abs. 7 BetrSichV Arbeitsmittel 3 Abs. 1 BetrSichV Befähigte Personen 2 Abs. 7 BetrSichV Prüfungen 10 BetrSichV Sicherheitstechnische Beurteilung 18 BetrSichV Prüfungen Druckgeräte, Ex-Anlagen, vor Inbetriebnahme 14 BetrSichV wiederkehrend 15 BetrSichV angeordnete außerordentliche Prüfung

20 18 Prüffrist-Ermittlung Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle Betreiber Sicherheitstechnische Bewertung Prüffrist nein Meldung der Fristen max. 6 Monate nach Inbetriebnahme Betreiber Aufsichtsbehörde (GAA) meldet bzw. beauftragt andere Prüffrist? Überprüfung Prüffristermittlung zugelassene Überwachungsstelle Meldung der Fristen max. 6 Monate nach Inbetriebnahme Abschließende Festlegung der Prüffrist ggf. mit Einschaltung GAA Betreiber Aufsichtsbehörde (GAA)

21 19 Prüfnachweis von Arbeitsmitteln Nachweis notwendiger Prüfungen gemäß 11 BetrSichV Art der Prüfung Art des Prüfens Vor Inbetriebnahme/nach Montage Wiederkehrend Außerordentlich Befähige Person Sachverständiger Sachkundiger Elektrofachkraft Elektr. unterwiesene Person Fa./Name Datum Ergebnis/ggf. Bemerkung Nachweis durch Nächste Prüfung Unterschrift

22 20 Allgemeine Änderungen durch die BetrSichV (ab ) Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten - erfolgt nach GefStoffV in entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten, Bezeichnungen A I, A Iim A III und B entfallen. Lageranlagen bis l und Füllstellen mit einer Umschlagskapazität bis l/h Anlagen für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 0 C (bisher A III) Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen i. S. VbF Anh. II, Nr. 5.1, Abs. 1 Lageranlagen > l und Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von > l/h für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten Anlagen für Gärungsspiritus enthaltende Fertig- u. Zwischenerzeugnisse, mit < 82 Gew.-% Alkohol für den menschlichen Genuss oder zur Körperpflege zähflüssige brennbare Flüssigkeiten - sind hinsichtlich der Lagerung oder dem Transport brennbarer Flüssigkeiten nicht mehr überwachungsbedürftig. Sie sind jedoch i. d. R. Arbeitsmittel sowie ggf. überwachungsbedürftig i. S. einer anderen Anlagenart (z. B. als Druckgeräte). - sind neu als überwachungsbedürftige Anlagen aufgenommen. Lageranlagen über l für mit Gasen überlagerten Einmalbehälter (Spraydosen) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität über l/h

23 21 Handlungshilfe Betriebssicherheitsverordnung Hrsg.: Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen Walsroder Straße Bremen Bremen, Mai 2006 Bestellnummer: UKFHB 6

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