Merkblatt. über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2010 durch die Gemeinden

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1 Merkblatt über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2010 durch die Gemeinden (Herausgegeben vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg) Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Ausgestaltung der Lohnsteuerkarte Informationsblatt "Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010" 4. Rechtsstellung der Gemeinden Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 durch die Gemeinden 5. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinden 6. Sachliche Voraussetzungen 7. Sonderregelungen 8. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 9. Bezeichnung der Religionsgemeinschaft 10. Eintragung der Steuerklasse 11. Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten 12. Bescheinigung von Kindern 13. Besonderheiten bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ausländische Arbeitnehmer 14. Eintragung von Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene 15. Übermittlung der Lohnsteuerkarte Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten 17. Ersatz-Lohnsteuerkarte 18. Sicherheitsmaßnahmen Ergänzung und Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 19. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene 20. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft 21. Ergänzung und Änderung durch das Finanzamt herausgegebenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom , IV C 5 - S 2363/07/0001. Ein Abdruck dieses BMF-Schreibens ist den mit den Lohnsteuerkarten 2010 befassten Meldebehörden übersandt worden. Die o. g. Anweisungen, die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008), die Lohnsteuer-Hinweise 2009 (LStH 2009), die Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (EStR 2008) sowie die Einkommensteuer-Hinweise 2008 (EStH 2008) liegen diesem Merkblatt zugrunde. Neueinfügungen gegenüber dem Vorjahr sind durch einen senkrechten Strich neben dem Textrand gekennzeichnet. 2. Ausgestaltung der Lohnsteuerkarte 2010 (1) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 ist vom Bundesministerium der Finanzen ein allgemein geltendes Muster bestimmt worden. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2010 dem Muster entsprechen. Das Muster der Lohnsteuerkarte ist mit Vordruck 645/1 (07.09) MdF BB Ref. 36 bestimmt. Die Farbe der Lohnsteuerkarte 2010 ist gelb. (2) Reichen die angeforderten Lohnsteuerkarten nicht aus, so ist der Mehrbedarf bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, Steinstr , Referat 36 in Potsdam schriftlich anzufordern. Die Gemeinden dürfen keine Aufträge an Druckereien zur Herstellung von Lohnsteuerkarten erteilen und den Finanzämtern keine unausgefüllten Lohnsteuerkarten zur Verfügung stellen. (3) Auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte sind nach der Bezeichnung der ausstellenden Gemeinde und des zuständigen Finanzamts bestimmt: Abschnitt I Abschnitt II für die Bescheinigung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren und der Merkmale zum Kirchensteuerabzug; für Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I durch die Gemeinden oder die Finanzämter; Abschnitt III für die Eintragung eines steuerfreien Betrages; Rechtsbehelfe 22. Rechtsbehelfe Allgemeines Abschnitt IV für die Eintragung eines Hinzurechnungsbetrages. (4) Auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte ist bestimmt Abschnitt V für die Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber. 1. Rechtsgrundlagen Für die Ausgestaltung, Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2010 gelten - soweit nachstehend nichts anderes vermerkt ist - die Vorschriften der 24b, 32, 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG) in der Fassung vom (BGBI I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom (BGBl I S. 1959, BStBl I S. 782). Die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 richtet sich nach dem im Einvernehmen der obersten Finanzbehörden der Länder 3. Informationsblatt Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010 Das Informationsblatt Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010 wird im Land Brandenburg nicht zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 an die Arbeitnehmer versendet. Um dem Informationsbedarf der Bürger nachzukommen, ist das Informationsblatt von den Einwohnermeldeämtern in eigener Zuständigkeit ggf. im Amtsblatt zu veröffentlichen und in der Gemeinde auszulegen. LSt 20 Nr. 645/501 (09.09) MdF BB Ref. 36

2 2 Die Einwohnermeldeämter haben den Text des Informationsblattes zum Zweck der Veröffentlichung erhalten. Darüber hinaus wurde der Text des Informationsblattes in das Internet unter eingestellt. 4. Rechtsstellung der Gemeinden Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen ( 39 Abs. 6 EStG) Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 durch die Gemeinden 5. Örtliche Zuständigkeit der Gemeinden (1) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeinden müssen genau beachtet werden, damit verhindert wird, dass derselbe Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen I bis V erhält. (2) Die Gemeinden haben gemäß 39 EStG den nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern die Lohnsteuerkarten 2010 unentgeltlich auszustellen, die am 20. September 2009 (Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010) oder erstmals nach diesem Stichtag im Bezirk der Gemeinden ihre Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Abschn. 6). (3) Für den Begriff der Hauptwohnung sind die melderechtlichen Vorschriften maßgebend. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung des Einwohners. Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen. (4) Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 2009 für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. (5) Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am 20. September 2009, a) wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung, b) wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstaben a) noch im Fall des Buchstaben b) für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte 2010 von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am 20. September 2009 für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist [H 39.1 (Zuständigkeit der Gemeinde) LStH 2009]. Unterhalten kinderlose Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen, von denen aus sie jeweils ihrer Berufstätigkeit nachgehen, und lässt sich nach den Darlegungen der Meldepflichtigen nicht zweifelsfrei bestimmen, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, so kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Wohnung eines jeden der Ehegatten als dessen Hauptwohnung zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten für beide Ehegatten liegt auch in diesen Fällen bei der Gemeinde, bei der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist ( 39 Abs. 2 Satz 2 EStG). In diesen Fällen ist auf der Lohnsteuerkarte des jüngeren Ehegatten stets die Anschrift einzutragen, an der er tatsächlich seine Hauptwohnung bzw. Wohnung hat. Ist der jüngere Ehegatte im Bereich der ausstellenden Gemeinde aber mit Nebenwohnung gemeldet, kann aus Vereinfachungsgründen auch diese Anschrift eingetragen werden. (6) Die Zuzugsgemeinde darf jedoch keine Lohnsteuerkarte ausstellen, wenn sich der Arbeitnehmer nach dem 20. September 2009 rückwirkend auf einen Tag ummeldet und damit bei der bisherigen Gemeinde abmeldet. (7) Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte 2010 von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versichert der Arbeitnehmer, dass für das in Betracht kommende Kalenderjahr von keiner anderen Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, kann sein gewöhnlicher Aufenthalt am Ausstellungsstichtag (20.09.) in der Gemeinde unterstellt werden, bei der der Antrag auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte gestellt wird. (8) Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Gefangene und Haftentlassene richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Abs. 2-7). Bereitet jedoch in Einzelfällen die Ermittlung der zuständigen Gemeinde Schwierigkeiten, so bestehen keine Bedenken, dass die Gemeinde, in der die Justizvollzugsanstalt (JVA) gelegen ist, für den Gefangenen oder Haftentlassenen eine Lohnsteuerkarte ausstellt, wenn 1. der Gefangene oder Haftentlassene seine Wohnung an dem für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte maßgebenden Stichtag bereits aufgegeben hatte und für diese Wohnung nicht mehr gemeldet ist; 2. der Gefangene oder Haftentlassene versichert, dass er vor der Inhaftierung ohne Wohnung gewesen ist und für keine Wohnung gemeldet ist. Insassen einer JVA haben dort bei einem Zwangsaufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt (BFH-Urteil v. 14. November 1986, BFH/NV 1987 S. 262). Wenn ein Gefangener oder Haftentlassener, der unter der Anschrift der JVA gemeldet ist, vermeiden will, dass seine Lohnsteuerkarte die Anschrift der JVA enthält, kann er auf die Ausstellung der Lohnsteuerkarte im allgemeinen Ausstellungsverfahren verzichten. Beantragt er nach der Haftentlassung eine Lohnsteuerkarte, so ist deren nachträgliche Ausstellung, für die nach wie vor die Gemeinde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die JVA befindet, mit der Anmeldung bei der ersten Wohnsitzgemeinde nach der Haftentlassung in der Weise zu verbinden, dass die neue Meldeadresse eingetragen wird [R 39.1 Abs. 8 (Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Gefangene und Haftentlassene) LStR 2008]. (9) Abweichend von Abs. 4 bis 7 werden Lohnsteuerkarten für Aussiedler, die in den Grenzdurchgangslagern Nürnberg oder Friedland (einschl. der AußensteIle Osnabrück) eintreffen, nur noch dann von der Gemeinde Friedland bzw. von den Städten Nürnberg und Osnabrück ausgestellt, wenn die Arbeitnehmer auch nach dem Verlassen der Durchgangslager in deren Bezirk nicht nur vorübergehend verweilen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für weitere Außenstellen und andere Lager und Einrichtungen.

3 3 (10) Soweit die Ausstellung versehentlich unterblieben ist oder die zuständige Gemeinde aus ihren Unterlagen nicht erkennen konnte, dass der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für 2010 benötigt, hat die Gemeinde die Ausstellung nachzuholen. Lohnsteuerkarten mit dem Eindruck dürfen dafür nicht verwendet werden. (11) Bei Wehrpflichtigen, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Studenten gelten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 keine Besonderheiten. 6. Sachliche Voraussetzungen Lohnsteuerkarten sind nur den nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern auszustellen. Das sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird ( 8 AO). Bei dem Begriff des Wohnsitzes handelt es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff, der allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt (BFH-Urteil vom 10. November 1978, BStBl II 1979 S. 335). Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 887). Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH- Urteil vom , BStBl II 1970 S. 153). In der Regel stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat. Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit im Sinne des Bewertungsrechts. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom , BStBl II S. 462, und , BStBl II 1968 S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH-Urteil vom , BStBl II 1989 S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 447). Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 956). Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u. ä. (sog. Schlafstelle) kann dort keinen Wohnsitz begründen (BFH- Urteil vom , BStBl II S. 331). Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom , BStBl II 1970 S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist. Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz im Sinne von 8 (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom , BStBl II 1996 S. 2). Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe 19 Abs. 1 Satz 2 AO. Ein Wohnsitz im Sinne von 8 AO besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung / die inländischen Wohnungen aufgegeben wird / werden. Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung / sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der vorhergehende Satz gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert ( 9 AO). Sofern nicht die o. a. besonderen Voraussetzungen vorliegen, wird an den inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff gewöhnlich ist gleichbedeutend mit dauernd. Dauernd erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne nicht nur vorübergehend" zu verstehen (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 956). Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erholung, aber auch geschäftliche Reisen. Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander folgen, die sachlich miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom , BStBl III S 429, und vom , BStBl II 1978 S. 118).

4 4 Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom , BStBl II S.944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat (BFH- Urteile vom , BStBl II S. 755 und vom BStBl II 1997 S. 15). Dasselbe gilt für Unternehmer / Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits- / Geschäftsort im Inland übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits- / Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z. B. Geschäfts-, Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige Auslandsaufenthalte bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom , BStBl III S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (z. B. Wohnung der Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen. Zu den Besonderheiten bei Arbeitnehmern mit Besteuerungsmerkmalen im Ausland (u. a. bei unbeschränkter Steuerpflicht im Sinne des 1 Abs. 2 und 3 EStG) vgl. Abschn. 7 Abs. 1; Abschn. 16 Abs. 3 letzter Satz; Abschn. 19 Abs. 7 und Abschn. 21 Abs Sonderregelungen (1) Für Arbeitnehmer, die im Inland weder ihren Wohnsitz ( 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) haben, sind keine Lohnsteuerkarten auszustellen. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs erteilt das Betriebsstättenfinanzamt stattdessen auf Antrag eine Bescheinigung nach 39 c Abs. 3 bzw. 4 EStG oder nach 39 d EStG. Nichtdeutsche Mitglieder und technische Fachkräfte der ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland und deren nichtdeutsche Ehegatten und Kinder begründen nach Art. X Abs. 1 S. 2 des NATO-Truppenstatuts (BGBI 1961 II S. 1183) und Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens (BGBl 1961 II S. 1218) im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn ihre Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland allein auf dem Umstand beruht, dass einer der Ehegatten bei den Streitkräften beschäftigt ist. Dem nichtdeutschen Ehegatten ist deshalb vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs auf Antrag eine Bescheinigung mit der Steuerklasse I zu erteilen. Die Gemeinde hat in diesen Fällen keine Lohnsteuerkarte auszustellen. Diese Regelung gilt nicht für Familienangehörige der ausländischen Streitkräfte, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Art. X Abs. 4 NATO- Truppenstatut). Dem deutschen Ehegatten bzw. dem Ehegatten, der neben der ausländischen seine deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat, ist auf Antrag eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I oder, wenn er die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) erfüllt (vgl. Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2), mit der Steuerklasse II auszustellen, wenn gemäß 1 Abs. 1 EStG ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist. Ihm kann die familiengerechte Steuerklasse von der Gemeinde nur bescheinigt werden, wenn beide Ehegatten aufgrund anderer Tatsachen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben und damit auch der nichtdeutsche Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist (siehe dazu auch Abschn. 19 Abs. 7 und Abschn. 21 Abs. 1). Hiervon - und damit von der unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG für beide Ehegatten - ist z. B. bei einem Mitglied der ausländischen Streitkräfte auszugehen, der zusammen mit seinem Ehegatten der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - und ggf. mit seinen Kindern außerhalb des Kasernenbereiches eine gemeinsame inländische Familienwohnung bezogen hat. (2) Ausländische Diplomaten und die zu ihrem Haushalt gehörenden nichtdeutschen Familienmitglieder (Inhaber roter Diplomatenausweise) sowie ausländische Konsularbeamte und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind grundsätzlich nicht nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ihnen sind deshalb keine Lohnsteuerkarten auszustellen. Die Mitglieder / Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Missionen / konsularischer Vertretungen und die zu ihrem Haushalt gehörenden sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind wie Diplomaten / Konsularbeamte zu behandeln, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig sind (zu 3 EStG: H 3.29 lfd. Nr. 6 EStH 2008). Bezieht ein haushaltszugehöriges nichtdeutsches Familienmitglied Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber, ist keine Lohnsteuerkarte auszustellen. Sein ggf. deutscher Ehegatte bleibt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für ihn ist, wenn er Arbeitslohn aus einem inländischen Dienstverhältnis bezieht, eine Lohnsteuerkarte auszustellen. Es kann ihm von der Gemeinde jedoch nur die Steuerklasse I oder II (vgl. Ausführungen zu Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2) bescheinigt werden, weil für die Bescheinigung der Steuerklasse III unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG beider Ehegatten erforderlich ist. Siehe aber auch Abschn. 19 Abs. 7 und Abschn. 21 Abs. 1. Bei ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen beschäftigte nichtdeutsche Personen sowie deren haushaltszugehörige nichtdeutsche Familienmitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, sind nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bezieht ein haushaltszugehöriges nichtdeutsches Familienmitglied Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber, so ist eine Lohnsteuerkarte mit familiengerechter Steuerklasse auszustellen. Bekundet ein bei einer ausländischen Vertretung beschäftigtes nichtdeutsches Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals (entsandte Kraft) seine Absicht, ständig in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, wird der Leiter der ausländischen Vertretung dem Auswärtigen Amt eine entsprechende Mitteilung machen, so dass der betreffende Bedienstete von diesem Zeitpunkt an als ständig ansässig" geführt werden kann. Damit ist er dann nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Alle von ausländischen Vertretungen am Ort eingestellten Bediensteten (Ortskräfte) werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig" angesehen, es sei denn, dass der Leiter der ausländischen Vertretung im Einzelfall darlegt, dass und aus welchen Gründen die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und die Absicht hat, später ins Ausland auszuwandern. Die vom Auswärtigen Amt den nichtdeutschen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen

5 5 Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungen sowie deren haushaltszugehörigen nichtdeutschen Familienmitgliedern ausgestellten blauen Ausweise können für die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG nur als Beweisanzeichen dienen. Die Ausweise werden den entsandten Kräften mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren, den Ortskräften mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr ausgestellt. Die vom Auswärtigen Amt den in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässigen Mitgliedern diplomatischer Vertretungen und den in ihrem Haushalt lebenden nichtdeutschen Familienangehörigen ausgestellten gelben Ausweise dienen als Beweis für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG. Das gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausweis im Einzelfall zu Unrecht ausgestellt wurde. (3) Für Bezieher von Waisengeld aus öffentlichen Kassen ist immer eine Lohnsteuerkarte auszustellen. (4) Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder ist das örtlich zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu unterrichten ( 2, 52 Jugendarbeitsschutzgesetz). Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, oder, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und der Vollschulzeitpflicht unterliegt. Die Vollschulzeitpflicht endet in Brandenburg nach 10 Jahren. Die Unterrichtung kann in den Fällen unterbleiben, in denen die Lohnsteuerkarte nur zum Bezug von Waisengeld ausgestellt wird. Die Mitteilung ist auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Kindes zu beschränken. Eine Ausdehnung des Umfangs der Mitteilungen auf den Arbeitgeber der Kinder ist aus Gründen der Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 AO) nicht zulässig. (5) Es ist nicht zulässig, allen Einwohnern ab einem bestimmten Alter generell Lohnsteuerkarten auszustellen. Eine Lohnsteuerkarte darf nur dann ausgestellt werden, wenn diese nach den Unterlagen der Gemeinde auch tatsächlich benötigt wird. (6) Asylbewerbern und anderen ausländischen Arbeitnehmern kann die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte auch dann nicht versagt werden, wenn ihnen eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist (vgl. 40 AO). Nach 31a Abs. 1 Satz 2 AO ist in diesen Fällen jedoch eine Benachrichtigung der Ausländerbehörden zulässig. 8. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (1) Die Eintragung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die jederzeit - auch rückwirkend - geändert werden kann (vgl. jedoch 39 Abs. 5 EStG). Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden ( 39 Abs. 3b, 39a Abs. 4 EStG). Wird die Eintragung eines Freibetrages ganz oder teilweise abgelehnt, muss ein schriftlicher Bescheid mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf erteilt werden ( 39a Abs. 4 Satz 3 EStG). (2) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist auf die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragungen und auf die richtige Bezeichnung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers sowie auf die richtige und vollständige Bezeichnung des Finanzamts und dessen vierstelliger Nummer nach dem bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssel zu achten. Vor der Bezeichnung der Gemeinde, des Finanzamts und des Wohnsitzes des Arbeitnehmers ist jeweils die Postleitzahl einzutragen. Zur Bezeichnung der Gemeinde gehört auch ihr amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS). Veränderungen des 8-stelligen AGS sind nicht zulässig. Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen ( 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG). (3) In der Anschrift muss der Familienname eindeutig erkennbar sein. Ist der Familienname zuerst angegeben, so wird er durch ein Komma von dem / den Vornamen getrennt. Die Eintragung eines Künstlernamens ist möglich, sofern er in den melderechtlichen Unterlagen enthalten ist. (4) Aus Sicherheitsgründen sind alle Lohnsteuerkarten, die im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens nicht mit EDV-Anlagen, Lochkartenanlagen oder Adressiermaschinen ausgestellt werden, sowie alle Lohnsteuerkarten, die auf Antrag nachträglich ausgestellt werden, mit Dienstsiegel der ausstellenden Gemeinde und einer Unterschrift zu versehen; der Eindruck eines Dienstsiegels und einer faksimilierten Unterschrift auf der Lohnsteuerkarte ist nicht zulässig (R 39.1 Abs. 11 Satz 1 LStR 2008). (5) Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versendung von Infopost ( sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendungen hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden. Die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen (vgl. AGB der Deutschen Post AG zur Gestaltung des Anschriftenfeldes). Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern. Nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden. Soweit eine Nummerierung der Lohnsteuerkarte erforderlich ist, kann diese nach Abstimmung mit der zuständigen Vertriebsleitung der Deutschen Post AG am oberen Rand des Anschriftenfeldes rechts- oder linksbündig eingedruckt werden. 9. Bezeichnung der Religionsgemeinschaft (1) Auf der Lohnsteuerkarte ist unter Kirchensteuerabzug" die Religionsgemeinschaft zu bezeichnen, der der Arbeitnehmer angehört, soweit die Religionsgemeinschaft die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen. Bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nicht zu bescheinigen. Es sind folgende Abkürzungen einzutragen: ev = evangelisch (protestantisch) rk = römisch-katholisch Andere Abkürzungen dürfen nicht verwendet werden. Gehört der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft an, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, so sind zwei Striche --" einzutragen. Beispiele: Konfessionszugehörigkeit Arbeitnehmer Ehegatte ev rk ev rk ev ev ev rk -- rk -- ev Eintragung im Feld Kirchensteuerabzug

6 6 Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört. (2) Für die Eintragung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind die Verhältnisse am 20. September 2009 maßgebend. Bei Änderung der Verhältnisse nach diesem Stichtag sind für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls die Gemeinden zuständig. Dasselbe gilt für Eintragungen über Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht. Der Arbeitnehmer kann im Übrigen nicht verlangen, dass die Steuerkarte ohne Angabe der Religionszugehörigkeit ausgestellt wird; die Eintragung ist verfassungsgemäß (BVerfG vom BvR 2253/00). Dies gilt auch für die Eintragung -- auf der Lohnsteuerkarte, aus der sich ergibt, dass der Steuerpflichtige keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (BVerfG vom BvR 1744/02). (3) Im Falle der Eheschließung hat die Gemeinde, wenn sie die Änderung der Steuerklasse (III, IV oder V statt I oder II [vgl. Ausführungen zu Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2]) auf der Lohnsteuerkarte einträgt, bei konfessionsverschiedenen Ehegatten die Religionsgemeinschaft beider Ehegatten einzutragen. (4) Leben konfessionsverschiedene Ehegatten dauernd getrennt oder ist einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so hat die Gemeinde nur die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einzutragen, für den die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird. (5) Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht obliegt den Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen in Abstimmung mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. (6) Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen erhebt von ihren Mitgliedern keine Kirchensteuer. Auf der Lohnsteuerkarte ist daher in diesen Fällen als Kirchensteuermerkmal nicht ev sondern - -" einzutragen. 10. Eintragung der Steuerklasse (1) Maßgebender Stichtag für die Eintragung der Steuerklasse ist der 1. Januar 2010 ( 39 Abs. 3b EStG). Wegen der Bescheinigung von Kindern vgl. Abschn. 12. Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse in Buchstaben wie folgt zu bescheinigen ( 38b, 39 Abs. 3 Nr. 1 EStG): 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2010 a) ledig sind, b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind. 2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) erfüllt sind. Anspruchsberechtigte Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die - allein stehend sind und - zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Allein stehend im Sinne des 24b Abs. 1 EStG sind nach 24b Abs. 2 EStG Steuerpflichtige, die - nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens ( 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder - verwitwet sind und - keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (Ausnahme siehe Haushaltsgemeinschaft). Haushaltszugehörigkeit Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, BStBl 2002 II S. 244). Ist das Kind nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen ohne bei ihm gemeldet zu sein, ist es aber bei weiteren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, zu dessen Haushalt das Kind tatsächlich gehört. Dies ist im Regelfall derjenige, der das Kindergeld erhält. Voraussetzungen Es sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Abweichend hiervon können verwitwete Steuerpflichtige nach 24b Abs. 3 EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten beanspruchen. Darüber hinaus, insbesondere in den Fällen der getrennten oder der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung, kommt eine zeitanteilige Berücksichtigung nicht in Betracht. Im Ergebnis sind nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die - während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet (ledig, geschieden) sind, - verheiratet sind, aber seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben, - verwitwet sind oder - deren Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des 1a EStG ist. Haushaltsgemeinschaft Gemäß 24b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige nur dann allein stehend, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Der Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende steht es kraft Gesetzes nicht entgegen, wenn eine andere minderjährige Person in den Haushalt aufgenommen wird oder es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt,

7 7 für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag für Kinder ( 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht oder das steuerlich nicht berücksichtigt wird, weil es - den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet ( 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), - sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat ( 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder - eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausübt ( 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG). 24b Abs. 2 Satz 2 EStG enthält neben der gesetzlichen Definition der Haushaltsgemeinschaft auch die widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, die an die Meldung der anderen volljährigen Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen anknüpft. Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist insoweit unerheblich. Die Vermutung gilt jedoch dann nicht, wenn die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon hat, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen zugunsten des Steuerpflichtigen abweichen. Begriff der Haushaltsgemeinschaft Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung - im Sinne des 8 AO - gemeinsam wirtschaften ( Wirtschaften aus einem Topf ). Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt hingegen nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Eine Haushaltsgemeinschaft setzt ferner nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.). Auf die Zahlungswege kommt es dabei nicht an, d.h. es steht der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegen, wenn z. B. der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt. Es kommt ferner nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige und die andere Person in besonderer Weise materiell (Unterhaltsgewährung) und immateriell (Fürsorge und Betreuung) verbunden sind. Deshalb wird grundsätzlich bei jeder Art von Wohngemeinschaften vermutet, dass bei Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen auch eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Als Kriterien für eine Haushaltsgemeinschaft können auch der Zweck und die Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen herangezogen werden. So liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung oder nicht nur vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung. Beispiele für nur kurzfristige Anwesenheit: Zu Besuchszwecken, aus Krankheitsgründen Beispiele für nur vorübergehende Abwesenheit: Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung Beispiele für eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit: Strafvollzug, bei Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, evtl. auch Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen Haushaltsgemeinschaften sind jedoch insbesondere gegeben bei: - Eheähnlichen Gemeinschaften, - eingetragenen Lebenspartnerschaften, - Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person (z.b. mit Studierenden, mit volljährigen Kindern, für die dem Steuerpflichtigen weder Kindergeld noch ein Freibetrag für Kinder zusteht, oder mit anderen Verwandten), - nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, bei denen keine Ehegattenbesteuerung in Betracht kommt (z. B. bei deutschen Ehegatten von Angehörigen der NATO- Streitkräfte). Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 SGB XI (Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermögen im Sinne des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (unter Euro) besitzen und deren Einkünfte und Bezüge im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG den dort genannten Betrag (unter Euro im Kalenderjahr) nicht übersteigen. Der Nachweis des gesundheitlichen Merkmals blind richtet sich nach 65 EStDV. Der Nachweis über den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 SGB XI ist durch Vorlage des Leistungsbescheides des Sozialhilfeträgers bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zu führen. Widerlegbarkeit der Vermutung Der Steuerpflichtige kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft bei Meldung der anderen volljährigen Person in seiner Wohnung widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt. Unwiderlegbarkeit der Vermutung Bei nichtehelichen, aber eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften scheidet wegen des Verbots einer Schlechterstellung von Ehegatten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998, BStBl 1999 II S. 182) die Widerlegbarkeit aus. Eheähnliche Gemeinschaften - im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - können anhand folgender, aus dem Sozialhilferecht abgeleiteter Indizien festgestellt werden: - Dauer des Zusammenlebens (z. B. von länger als einem Jahr), - Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt, - Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt, - der Mietvertrag ist von beiden Partnern unterschrieben und auf Dauer angelegt, - gemeinsame Kontoführung, - andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder - andere gemeinsame Verträge, z. B. über Unterhaltspflichten.

8 8 Beispiele: 1. In nichtehelicher Gemeinschaft lebende Eltern haben zwei minderjährige Kinder, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Alle Personen sind in der Wohnung gemeldet. Die Steuerklasse II kann keinem der Elternteile gewährt werden, weil sie jeweils eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Da die Eltern in einer Wohnung gemeldet sind, wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist bei einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht widerlegbar. 2. Ein alleinerziehender Vater lebt mit seiner minderjährigen Tochter und seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Für den Sohn erhält der Vater keinen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld. Dem Vater steht die Steuerklasse II nicht zu, weil er mit einer anderen volljährigen Person (Sohn) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, für die er keinen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld erhält. 3. Eine Alleinerziehende mit minderjährigem Kind lebt mit ihrer Mutter (tatsächliche und finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung) in einem Haushalt. Die Steuerklasse II kann nicht gewährt werden, weil eine andere volljährige Person zur Haushaltsgemeinschaft gehört, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld besteht. 4. Eine Alleinerziehende lebt mit ihrem Kind in einer Wohngemeinschaft. Mit den Mitbewohnerinnen führt sie einen gemeinsamen Haushalt. Die Steuerklasse II kann nicht gewährt werden, weil eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen vorliegt, für die kein Anspruch auf Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld besteht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Beispiele: 5. Auf der Lohnsteuerkarte 2010 wurde einem alleinerziehenden Vater eines Kindes, das zu seinem Haushalt gehört und für das er Kindergeld erhält, im Allgemeinen Ausstellungsverfahren die Steuerklasse II eingetragen. Am zieht die neue Lebensgefährtin des Vaters ein und meldet sich in dessen Wohnung an. Mit Wirkung vom ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 des Vaters die Steuerklasse I einzutragen. 6. Das minderjährige Kind nicht verheirateter Eltern verlegt am 15. Januar seinen Wohnsitz (mit entsprechender Meldung) von der Mutter zum Vater. Im Übrigen sollen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jeweils erfüllt sein. Die Steuerklasse der Mutter ist zum 1. Februar von II auf I zu ändern. Im Monat Januar hat die Mutter für einen Teil des Monats die Voraussetzungen für die Steuerklasse II noch erfüllt. Sie hat für den Monat Januar auch den Anspruch auf Kindergeld. Beim Vater ist die Steuerklasse I mit Wirkung vom 1. Februar auf II zu ändern, da ab diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen ( 39 Abs. 5 Satz 2 EStG). Der Vater hat ab 1. Februar den Anspruch auf Kindergeld. 7. Eine alleinerziehende Mutter heiratet am 15. Februar. Bisher waren die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt. Mit Wirkung vom 15. Februar an ist eine familiengerechte Steuerklassenkombination einzutragen ( 39 Abs. 5 EStG). 8. Bei einer Trennung von Ehegatten ergeben sich zum bisherigen Verfahren ebenfalls keine Änderungen. Die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei einer Trennung im Laufe des Kalenderjahres ist nicht möglich, da die Ehegatten - wie bisher - für das Trennungsjahr noch Anspruch auf Ehegattenveranlagung haben. Es kommt lediglich ein Steuerklassenwechsel, z. B. von III/V auf IV/IV, in Betracht. 9. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen ein Kind im Laufe des Folgejahrs das 18. Lebensjahr vollendet. Beispiel: Ein allein stehender Arbeitnehmer hat ein Kind, das am 15. März 2010 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Gemeinde hat für das gesamte Kalenderjahr 2010 die Steuerklasse II einzutragen. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, seine Steuerklasse ändern zu lassen, wenn er für das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahrs kein Kindergeld und keinen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG mehr erhält. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II erstmals vor, so darf die Gemeinde die Steuerklasse II nur dann auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Ein Muster für die schriftliche Versicherung steht im Internet unter unter der Rubrik Steuerinformationen/Steuerinformationen von A bis Z zur Verfügung. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden mit Kindern, die alle bereits zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für verwitwete Alleinerziehende in Sonderfällen mit Steuerklasse III. Eine Übertragung der Steuerklasse II ist seit 2004 nicht mehr möglich. Die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist bei Verheirateten ausgeschlossen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom , 2 BvR 310/ In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, a) die am 1. Januar 2010 verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind und aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. Hat der Arbeitnehmer mehrere Ehefrauen (z. B. nach islamischen Recht), so steht ihm nur einmal die Vergünstigung der Steuerklasse III zu.

9 9 b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, aber nur wenn der Ehegatte im Kalenderjahr 2009 verstorben ist. c) deren Ehe im Kalenderjahr 2010 aufgelöst worden ist, wenn aa) im Kalenderjahr 2010 beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und bb) der andere Ehegatte im Kalenderjahr 2010 wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. 4. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2010 verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist. 5. In die Steuerklasse V gehören die unter Nr. 4 genannten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten im Kalenderjahr 2010 in die Steuerklasse III eingereiht wird. 6. Es bestehen keine Bedenken, dass die Gemeinden in Fällen, in denen für beide Ehegatten bisher Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen IV oder mit den Steuerklassen III und V ausgestellt wurden, auch für 2010 im allgemeinen Ausstellungsverfahren die Steuerklassen bescheinigen, die in diesem Zeitpunkt für das Vorjahr maßgebend sind. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerklassenkombination III/V grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag der Eheleute voraussetzt. Sofern ein Ehegatte diesen Antrag vor dem 1. Januar 2010 widerruft, ist auf beiden Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV ein zutragen. Wegen Änderungen der Steuerklassen im Kalenderjahr 2010 Hinweis auf Abschnitt Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr 2010 nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis. Das gilt auch dann, wenn als erste Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt worden ist. 8. Auf Lohnsteuerkarten, auf denen die Steuerklasse V oder VI bescheinigt wird, ist auch die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers und bei konfessionsverschiedenen Eheleuten die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu bescheinigen (R 39.1 Abs. 7 LStR 2008). 9. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden ( 39 Abs. 3b Satz 2 EStG). Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen bis er widerrufen wird. Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nrn. 3 und 4 darf die Gemeinde nur Personen berücksichtigen, die die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 EStG erfüllen (vgl. Abschn. 6). Zur Bescheinigung der Steuerklasse II (vgl. Ausführungen zu Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2) oder III bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, siehe Abschn. 19 Abs. 7 und Abschn. 21 Abs. 1. (2) Die Frage, ob der Arbeitnehmer verheiratet ist, ist ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen (BFH- Urteil vom 21. Juni 1957, BStBl III S. 300). Wird eine Ehe für nichtig erklärt ( 23 Ehegesetz), so gilt mit der Rechtskraft des Urteils die Ehe als von Anfang an nicht geschlossen. Maßgeblich für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist der Familienstand vor der Eheschließung mit der Folge, dass die Steuerklasse rückwirkend ab 1. Januar des Kalenderjahres, für das eine Lohnsteuerkarte gilt, geändert werden muss. Dagegen ist eine Ehe bei Scheidung oder Aufhebung nach 1564 BGB, 29 Ehegesetz erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst; diese bürgerlich-rechtliche Regelung ist auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend (BFH-Urteil vom 9. März BStBl III S. 487). Ein Steuerpflichtiger, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangenen werden, dass sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben (BFH-Urteil vom 3. März BStBl II S. 372). Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, so gilt der Steuerpflichtige vom Tag der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet (vgl. 49 AO). Ist ein verwitweter Steuerpflichtiger eine neue Ehe eingegangen und ist diese neue Ehe geschieden worden, so ist der Steuerpflichtige von dem Zeitpunkt an, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, wieder als verwitwet zu behandeln (BFH-Urteil vom 9. Juni BStBl III S. 590). Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFH-Urteil vom 15. Juni BStBl II S. 640). Einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung wird bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. Sogar in den Fällen, in denen die Ehegatten infolge zwingender äußerer Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Ein dauerndes Getrenntleben liegt ebenfalls nicht vor, wenn z. B. jung verheiratete Eheleute noch keine geeignete gemeinsame Wohnung gefunden haben. In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 5. Oktober BStBl 1967 III S. 84 und 110; R 26 Abs. 1 EStR 2008 und H 26 (Getrenntleben) EStH Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer- Ehegatten (1) Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, so müssen diese zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, weil das für sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers wird aber nur dessen eigener

10 10 Arbeitslohn zugrunde gelegt. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten werden nach Ablauf des Jahres zusammengeführt. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl: Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 %, der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. (2) Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V kann erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren gewählt werden. Der Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt individuell zu berechnenden und auf beiden Lohnsteuerkarten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten der Lohnsteuerabzug zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Das bedeutet also, der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Beispiel: Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt Euro (A) und Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (4342 Euro: 4727 Euro=) 0,918. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4608 Euro x 0,918 = 4230 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1492 Euro und bei Steuerklasse V für B 2071 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 3563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird. Weitere Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen sind auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung/Steuern (hier: Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer) eingestellt. 12. Bescheinigung von Kindern (1) Kinder im Sinne des EStG sind: 1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind ( 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind eheliche Kinder einschl. angenommener Kinder, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil ( 1755 BGB). Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen ( 1752 Abs. 1, 1768 Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung eines betreffenden Beschlusses rechtswirksam. Ist für Kinder, die nicht im Haushalt des Arbeitnehmers leben, eine Auskunftssperre gemäß 1758 Abs. 2 BGB im Melderegister gespeichert, weil für das Kind ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist, so ist von der Meldebehörde durch eine Rückfrage bei der für das Kind zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen, ob das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist. 2. Pflegekinder Ein Pflegekindschaftsverhältnis ( 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen, z. B. wenn der Steuerpflichtige ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in VolIzeitpflege ( 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe ( 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in seinen Haushalt aufnimmt, sofern das Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist und nicht Erwerbszwecken dient. Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d. h. die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen. Die Pflegeperson muss das Kind außerdem zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre eigenen Kosten unterhalten. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. In der Regel kann angenommen werden, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte zu seinem Kind hat. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden ( 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Werden Kinder nur des Erwerbs wegen aufgenommen, so sind sie keine Pflegekinder, sondern Kostkinder. Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt. (2) Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen ( 32 Abs. 2 EStG). (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt ( 32 Abs. 3 EStG). Für die Frage, ob ein Kind lebend geboren wurde, ist im Zweifel das Geburtenregister maßgebend. (4) Nach 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es

11 11 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach 14b Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen euopäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen ( 2 Abs. 1a SGB VII) oder einen anderen Dienst im Ausland ( 14b Zivildienstgesetz) leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretener Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt. Nach o. a. Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach 14, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3, die nach 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach 7 EStG übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Übersteigen die Einkünfte des Kindes und dessen Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, nicht den Grenzbetrag von Euro, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dieser Betrag erhöht sich um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag, soweit das Kind keine besonderen Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, glaubhaft zu machen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes auch durch höhere Einkünfte und Bezüge nicht gedeckt ist. Behinderungsbedingter Mehrbedarf ist dabei zu berücksichtigen, soweit das Kind hierfür nicht besondere Leistungen erhält, z. B. Pflegegeld nach 37 SGB XI, Blindengeld. Ist ein Kind in einem Heim untergebracht, bemisst sich sein Unterhaltsgeld nach den im Zusammenhang mit der Unterbringung anfallenden Kosten (einschließlich Taschengeld, Sonderzuwendungen usw.). Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 4 nicht entgegen. (5) In den Fällen des 32 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b EStG wird ein Kind, 1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder 2. das sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG gilt entsprechend. Berücksichtigung in Sonderfällen Die Berücksichtigung eines Kindes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein minderjähriges Kind eigene Einkünfte und Bezüge hat (BFH vom , BStBl II S. 459) oder das Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, ausgenommen Pflegekinder (R 32.2 Abs. 1 EStR 2008). Die Berücksichtigung endet grundsätzlich am Ende des Monats der Eheschließung eines volljährigen Kindes, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist (z. B. Studentenehe) und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH vom , BStBl II S. 522). Entsprechendes gilt für - verheiratete Kinder, die dauernd getrennt leben, - geschiedene Kinder, - in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch im Fall des dauernden Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft) (DA-FamEStG Absatz 5, BStBl 2002 I S. 383). In Anbetracht des erhöhten Kindergeldes werden Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer seit 1996 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Kinder wirken sich jedoch nach wie vor auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte weiterhin die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt. (6) Kinder sind von der Gemeinde im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d. h. nach dem 1. Januar 1992 geboren sind und es sich weder um Pflegekinder noch um Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahres Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. Die Bescheinigung von Kindern richtet sich nach 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie nach 39 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3b EStG. Danach hat die Gemeinde in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte für nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

12 12 Kinder des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die im ersten Grad mit ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten verwandt sind, die Zahl der Kinderfreibeträge nach 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG - nur in den Steuerklassen I bis IV - in arabischen Ziffern einzutragen. Soweit die Gemeinde keine Kinderfreibeträge einzutragen hat, sind zwei Striche --" anzubringen. Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen, - wenn ihr für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung (Abs. 8) vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist oder - wenn der Gemeinde durch das Finanzamt die Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das davor liegende Kalenderjahr nach Abs. 10 Nr. 1 angezeigt worden ist oder - wenn das Kind in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Kalenderjahres aus der inländischen Wohnung eines Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorgelegen hat. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird. Kinderfreibeträge für im Ausland lebende Kinder sind nicht von den Gemeinden auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. (7) Die Zahl der Kinderfreibeträge ist unabhängig von der Zuordnung der Kinder einzutragen. Für jedes zu berücksichtigende Kind gilt grundsätzlich der Zähler 0,5. Der Zähler 1 gilt für ein Kind, a) das bei verheirateten Arbeitnehmern in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten in einem steuerlichen Kindschaftsverhältnis steht oder b) dessen anderer Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder c) das ein Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte allein angenommen hat. Abweichend hiervon trägt das Finanzamt den Zähler 1 auf die Lohnsteuerkarte ein, wenn a) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder b) der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder c) der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist oder d) das Kind nur zum Arbeitnehmer in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht oder e) der Kinderfreibetrag auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen wird, die das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben oder f) für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, für die dem Arbeitnehmer nicht ermäßigte Kinderfreibeträge zustehen. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages in Zustimmungsfällen und deren Widerruf ist seit 1996 nicht mehr möglich. (8) Die Eintragung von Kindern eines Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahres nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorgelegt hat. Diese darf nicht älter als drei Jahre sein. Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der Wohnung dieser Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In die steuerliche Lebensbescheinigung ist die Identifikationsnummer des Kindes aufzunehmen. Die Ausstellung ist in entsprechender Anwendung des 39 Abs. 1 Satz 1 EStG gebührenfrei. Zuständig ist die Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist. Die Vordrucke für die Lebensbescheinigung werden den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden können die Lebensbescheinigung auf eigene Kosten auch in anderer Form erteilen, wenn sie die in dem Vordruckmuster geforderten Angaben enthält. Für die Bescheinigung der Pflegekindeigenschaft in der Lebensbescheinigung gilt folgendes: In die Lebensbescheinigung sind Aussagen über ein Pflegekindschaftsverhältnis nur aufzunehmen, wenn hierüber eine Mitteilung des Finanzamtes vorliegt. Bei Ausstellung der Lebensbescheinigung hat die Gemeinde festzustellen, 1. ob sie dieses Kind in einer von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 1 berücksichtigt hat (Abs. 7 Satz 3) oder 2. ob eine Mitteilung des Finanzamts über die Eintragung des Zählers 1 für dieses Kind vorliegt (Abs. 10 Nr. 2 Buchst. b). Ggf. hat sie im Fall der Nummer 1 die Lohnsteuerkarte von Amts wegen zu ändern ( 39 Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG) oder im Falle der Nummer 2 das Finanzamt über die Ausstellung der Lebensbescheinigung zu unterrichten. Vordrucke hierfür werden den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt. Ist für ein Kind eine Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Belange oder zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen im Datensatz eingetragen, darf keine Lebensbescheinigung ausgestellt werden. Dem Antragsteller ist in diesem Fall folgendes mitzuteilen: Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist nicht möglich. Wir stellen anheim, sich wegen der Führung des Nachweises unmittelbar an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden." (9) Sind bei einem Arbeitnehmer Kinder zu berücksichtigen, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 32 Abs. 4 und 5 EStG), so ist für die Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt - unabhängig vom Lebensalter - auch für die Bescheinigung der 1. Kinder unter 18 Jahren, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der Arbeitnehmer für das betreffende Kind keine Lebensbescheinigung (Abs. 8) beibringen kann 2. Pflegekinder und

13 13 3. Kinder, für die in den Fällen des Abs. 7 Satz 4 der Kinderfreibetrag mit dem Zähler 1 eingetragen wird. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder unter 18 Jahren eintragen, die nach Abs. 6 von der Gemeinde zu bescheinigen sind, wenn der Arbeitnehmer die Berücksichtigung im Rahmen seines Lohnsteuerermäßigungsantrages geltend macht. Ermäßigte Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder sind nicht zu bescheinigen. (10) Das Finanzamt hat 1. der Gemeinde, bei der der Arbeitnehmer mit Hauptwohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es ein Kind - ausgenommen Kinder, die im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind - nach Abs. 9 Nr. 1 oder nach Abs. 9 vorletzter Satz bescheinigt hat. 2. der Gemeinde, bei der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es a) das Kind erstmals nach Abs. 9 Nr. 2 als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt hat oder b) für ein unter 18 Jahre altes Kind nach Abs. 7 Satz 4 Buchstaben a oder b den Zähler 1 bescheinigt hat. (11) Die Erhebung und Speicherung der Daten zur Rechtsstellung eines Kindes zu seinen Eltern (im ersten Grad verwandt oder Pflegekind) ist zulässig. Soweit diese Daten der Kinder nicht bereits aus dem Meldeschein ersichtlich sind, sind diese von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als örtliche Finanzbehörde gesondert zu erheben, wenn der Arbeitnehmer die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte beantragt. 13. Besonderheiten bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ausländische Arbeitnehmer (1) Ausländischen Arbeitnehmern, denen bereits für 2009 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, die also bereits am Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, hat die zuständige Gemeinde eine Lohnsteuerkarte zuzusenden. Bei ausländischen Arbeitnehmern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, kann die Steuerklasse entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2009 bescheinigt werden. (2) Ausländischen Arbeitnehmern, die im Bundesgebiet im Laufe des Kalenderjahres zur Arbeitsaufnahme erstmalig eintreffen, ist auf Antrag eine Lohnsteuerkarte sofort auszustellen, wenn sie durch Begründung eines Wohnsitzes oder bei einem voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden (vgl. Abschn. 6). (3) Ausländische Arbeitnehmer erhalten auch den Pauschbetrag für Behinderte ( 33b EStG, siehe Abschn. 14). Wegen des Nachweises des Grades der Behinderung gelten die allgemeinen Vorschriften. Ausländische Ersatzpapiere reichen nicht aus. Sind der behinderte Ehegatte oder behinderte Kinder eines ausländischen Arbeitnehmers nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist eine Übertragung des Pauschbetrages auf den in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch Abschn. 14 Abs. 3). 14. Eintragung von Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene eigener Zuständigkeit als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten einzutragen ( 39a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 EStG), soweit der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auf eine Vorwegeintragung verzichtet hat. (2) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist; auf Antrag der Ehegatten ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen ( 39a Abs. 3 Satz 3 EStG). Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene dürfen auch abweichend von Satz 1 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt. (3) Steht der Pauschbetrag für Behinderte oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. (4) Die Jahresfreibeträge sind in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls in Wochen- und Tagesfreibeträge aufzuteilen. (5) Zur Vorwegeintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene teilen die Finanzämter den Gemeinden die notwendigen Angaben mit (Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Grad der Behinderung, Höhe des in Betracht kommenden Freibetrages sowie dessen Gültigkeitsdauer). Soweit die Voraussetzungen vorliegen, sind die Pauschbeträge bei der allgemeinen Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre durch die Gemeinden einzutragen. Auf Lohnsteuerkarten, die von der Gemeinde nachträglich auszustellen sind, dürfen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene nicht eingetragen werden. Hierfür ist das Finanzamt zuständig. Für die erstmalige Eintragung der Pauschbeträge ist in jedem Fall - unter Vorlage der entsprechenden Nachweise - das Finanzamt zuständig, das gilt auch für die Änderung eines bereits eingetragenen Pauschbetrages. Die erstmalige Eintragung bzw. eine Änderung der Pauschbeträge durch das Finanzamt erfolgt im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens. (Hinsichtlich der Änderung beim Verfahren zur Eintragung von Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene durch die Gemeinden - vgl. Verfügung der OFD Cottbus vom , S St 212 / S St 212). Bei der Eintragung eines Freibetrages durch die Gemeinde sind geeignete Vorkehrungen gegen unbefugte Änderungen zu treffen. So sind bei der Eintragung eines Freibetrages durch die Gemeinde die Ziffern mit Stern (*) einzugrenzen und sowohl die Gemeinde als auch das Datum der Eintragung anzugeben. Eine Unterzeichnung der Eintragungen auf der einzelnen Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde ist entbehrlich, wenn die Eintragung maschinell vorgenommen wird. (6) In allen Fällen, in denen kein Freibetrag durch die Gemeinde eingetragen wird, ist auf der Lohnsteuerkarte in Abschnitt I am Ende der Zeile, die für die Bescheinigung der Steuerklasse vorgesehen ist (grau unterlegte Zeile) zusätzlich ein Stern (*) einzudrucken. (7) Ist die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte unterblieben, kann sie vom örtlich zuständigen Finanzamt vorgenommen werden. (1) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 haben die Gemeinden nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ( 33b Abs. 1 bis 5 EStG) in

14 Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2010 (1) Die Lohnsteuerkarten 2010 können ab 20. September 2009 ausgestellt und zugestellt werden. Sie müssen sich spätestens am 31. Oktober 2009 im Besitz der Arbeitnehmer befinden. Die Zustellung kann durch die Post oder in sonstiger zulässiger Weise (z. B. Verteilung durch Gemeindebedienstete) geschehen. Verzieht ein Arbeitnehmer, ohne dass ihm seine Lohnsteuerkarte ausgehändigt wurde, so ist ihm die Lohnsteuerkarte nachzusenden. (2) Die Angaben auf. der Lohnsteuerkarte über die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers unterliegen dem Steuergeheimnis. Die Lohnsteuerkarten sind in verschlossenem Briefumschlag zuzustellen. Dabei dürfen nur Briefumschläge ohne Hinweis auf die Lohnsteuerkarte verwendet werden. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist darauf zu achten, dass bei Verwendung von Fensterkuverts nur die Anschrift des Arbeitnehmers sichtbar ist, während alle anderen Angaben (z. B. Steuerklasse, Religionsgemeinschaft usw.) abgedeckt sein müssen. Lohnsteuerkarten für Ehegatten sind für jeden Ehegatten einzeln, in einem gesonderten Briefumschlag, zu kuvertieren. Dies gilt auch bezüglich der Rücksendung geänderter Lohnsteuerkarten von Ehegatten, insbesondere bei Steuerklassenwechsel. Lohnsteuerkarten für Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, sind ebenfalls gesondert zu kuvertieren. (3) Lohnsteuerkarten können durch private Dienstleistungsunternehmen einkuvertiert bzw. versendet werden, deren Bedienstete verpflichtet worden sind, das Steuergeheimnis zu wahren. Diese Firmen dürfen bei der Versendung der Lohnsteuerkarten keinen Freistempler mit ihrem Firmennamen verwenden. (4) Bei der Versendung der Lohnsteuerkarten dürfen diesen nur Mitteilungen der Gemeinden beiliegen, die Lohnsteuerkarten betreffen. Werbezettel, Prospekte oder andere Schriftstücke (z. B. Mitteilungen der Gemeindeunfallversicherung, Umweltschutzbroschüren u. ä.) dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Die Lohnsteuerkarten dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden. (5) Sobald die allgemeine Ausgabe der Lohnsteuerkarten beendet ist, hat die Gemeinde dies öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, die Ausstellung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (R 39.1 Abs. 9 Satz 1 LStR 2008). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens zugegangen ist. Die Gemeinde hat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht entsprochen wird. (R 39.1 Abs. 9 Satz 3 LStR 2008). 16. Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten (1) Arbeitnehmern, die erst im Laufe des Kalenderjahres 2010 Arbeitslöhne beziehen, ist auf Antrag nachträglich eine Lohnsteuerkarte auszustellen. Das Datum der Ausstellung ist einzutragen. Diese Lohnsteuerkarten sind mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Vor der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ist die Identität des Antragstellers festzustellen. Dazu genügt bei schriftlicher oder fernmündlicher Anforderung der Lohnsteuerkarte die Feststellung der Zuständigkeit nach 39 Abs. 2 EStG. In beiden Fällen ist die Lohnsteuerkarte jedoch stets an die gemeldete Adresse zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung der nachträglich ausgestellten Lohnsteuerkarten gilt Abschnitt 14 entsprechend. Erscheint der Arbeitnehmer persönlich, ist ein Identitätspapier (z. B. Personalausweis) einzusehen und die Lohnsteuerkarte gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Siehe aber auch Abschn. 5 Abs. 7 und 10. (2) Bei der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten ist in allen Fällen die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde nach den Wohnverhältnissen am 20. September 2009 zu beurteilen (Hinweis auf Abschn. 5). Davon unabhängig ist jedoch auf der Lohnsteuerkarte stets die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebende Adresse einzutragen. (3) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III bescheinigt ist, so hat die Gemeinde die Steuerklasse V zu bescheinigen. Auf Antrag der Ehegatten kann mit vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem an der Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV sowie die Zahl der Kinderfreibeträge (Abschn. 12 Abs. 7) bescheinigt werden. Die Steuerklasse IV darf nur bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in die Steuerklasse IV geändert wird und der Antrag gestellt wird, bevor der Ehegatte erstmals Arbeitslohn bezieht. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V einzutragen. Die beantragte Änderung in Steuerklasse IV ist nach den Vorschritten des 39 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG vorzunehmen (R 39.3 Abs. 3 LStR 2008). (4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, der im Laufe des Kalenderjahres geheiratet hat, so kann aus Vereinfachungsgründen abweichend von 39 Abs. 3b Satz 1 EStG mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse III bescheinigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass für den Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist (R 39.3 Abs. 2 LStR 2008). Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der Eheschließung für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I oder II (vgl. Ausführungen zu Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2) oder als einem Verwitweten oder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt ist, so sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend den Vorschriften des 38b EStG nach den Merkmalen zu bescheinigen, die vor der Eheschließung maßgebend waren. Das Recht der Ehegatten, eine Änderung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, bleibt unberührt. (5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahres aufgehoben oder geschieden wurde, so hat die Gemeinde die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, die nach Abschn. 10 Abs. 1 und Abschn. 12 Abs. 7 sowie nach vorstehendem Absatz 3 ohne die Auflösung der Ehe maßgebend gewesen wären. Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die dauernde Trennung herbeigeführt haben. Abweichend hiervon sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahres aufgehoben oder geschieden wurde, mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III und gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und wenn im übrigen die

15 15 Voraussetzungen des 38b Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt sind (vgl. auch Abschn. 19 Abs. 4). (6) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehegatte im Laufe des Kalenderjahres verstorben ist, so hat die Gemeinde mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III und gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. War für den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, so hat die Gemeinde die Steuerklasse III und gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. (7) Bei der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten gelten für die Eintragung von Pauschbeträgen für Behinderte und Hinterbliebene die bestehenden Regelungen in Abschnitt 13. Wird für einen verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nachträglich ausgestellt, kommt eine Eintragung der Freibeträge nur in Betracht, soweit diese nicht bereits bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten berücksichtigt worden sind, hierzu ist stets die Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten vorzulegen. Ist darin vom Finanzamt ein Freibetrag mindestens in Höhe des beantragten Pauschbetrages eingetragen, darf der Freibetrag nur durch das Finanzamt eingetragen werden. (8) In Zweifelsfällen bitte ich, die Antragsteller an das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt zu verweisen. 17. Ersatz-Lohnsteuerkarten (1) Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten können durch die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, gegen eine Gebühr von höchstens 5 Euro, die der Gemeinde zufließt, ersetzt werden ( 39 Abs. 1 EStG). Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist als Ersatz- Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen. (2) Die Gemeinden haben bei der Ausstellung von Ersatz- Lohnsteuerkarten besondere Vorsicht walten zu lassen. Die Gründe für die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte sind aktenkundig zu machen. In dem von der Gemeinde abzugebenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Lohnsteuerkarten sind die Ersatz-Lohnsteuerkarten besonders kenntlich zu machen (Hinweis auf Abschn. 18) (3) Ersatz-Lohnsteuerkarten für verlorengegangene Lohnsteuerkarten sind nur dann auszustellen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich versichert, dass ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis nicht vorliegt. Außerdem ist der Arbeitnehmer auf die Strafbarkeit unvollständiger und unrichtiger Angaben hinzuweisen. (4) Wird für Ehegatten, die nach dem 20. September 2009 verzogen sind, die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte beantragt, so ist die Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit vorzulegen, damit evtl. ein durch eine andere Gemeinde eingetragener Steuerklassenwechsel berücksichtigt werden kann. (5) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz- Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen ( 39 Abs. 1 EStG). Dazu ist der Vordruck Mitteilung über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte" Vordruck-Nr. 645/10 (11/98) OFD CB St 11 zu verwenden. 18. Sicherheitsmaßnahmen (1) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden ist darauf zu achten, dass der Zugriff Unbefugten ausgeschlossen wird. (2) Für die Aufbewahrung der Lohnsteuerkarten haben die Gemeinden besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (R 39.1 Abs. 11 Satz 2 LStR 2008). Welche Maßnahmen im Einzelnen angeordnet werden, bleibt der Entscheidung des für die sichere Aufbewahrung verantwortlichen Amtsleiters überlassen. Es muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Vordrucke stets - ggf. auch am Arbeitsplatz während der Dienstzeit - unter Verschluss gehalten werden und nur die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständigen Bediensteten Zugriff dazu haben. (3) Die Gemeinden haben über die von ihnen ausgestellten Lohnsteuerkarten 2010 ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen: 1. Lfd. Nr. 2. Name, Vorname, Wohnort (Wohnung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers, 3. Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge, 4. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und ggf. seines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, 5. Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte, 6. Bemerkungen (Höhe der Freibeträge und deren Zusammensetzung). Ändert die Gemeinde die Lohnsteuerkarte, so hat sie auch das Verzeichnis zu ändern. Ist das Verzeichnis bereits an das Finanzamt abgeliefert worden, so hat die Gemeinde die Änderung oder Ergänzung dem Finanzamt zum Vermerk in dem Verzeichnis mitzuteilen. Das Verzeichnis ist dem Finanzamt auf Verlangen spätestens am 1. Dezember 2010 einzusenden. Verbleibt das Verzeichnis bei der Gemeinde, so beträgt die Aufbewahrung 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Lohnsteuerkarten ausgestellt worden sind. (4) Die nach Beendigung des regulären Ausstellungsverfahrens noch vorhandenen Lohnsteuerkarten 2010 mit Eindruck 20. September 2009 dürfen für das nachträgliche Ausstellungsverfahren nicht verwendet werden und sind daher sofort zu vernichten (Hinweis auf Abs. 6). (5) Die Gemeinde hat über nachträglich ausgestellte Lohnsteuerkarten ein besonderes Verzeichnis zu führen, wenn sie das Verzeichnis nach Abs. 3 schon an das Finanzamt abgeliefert hat. Es muss dem Verzeichnis nach Abs. 3 entsprechen. Die Gemeinde hat dem Finanzamt auf Verlangen dieses Verzeichnis nach Ablauf des Kalenderjahres zu übersenden (siehe auch Abs. 3). In diesem Verzeichnis sind die Ersatzlohnsteuerkarten besonders kenntlich zu machen (Hinweis auf Abschn. 17 Abs. 2). (6) Irrtümlich falsch ausgestellte ( verschriebene") sowie nicht zustellbare oder unbenutzt zurückgegebene Lohnsteuerkarten sind auf der Vorder- und Rückseite durch einen Stempelaufdruck ungültig" zu entwerten. Diese Karten sind erst mit den Restbeständen nach dem des Kalenderjahres zu vernichten (vgl. Abs. 7). (7) Lohnsteuerkarten können nur bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres ausgegeben werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Restbestände an Vordrucken sind am letzten Arbeitstag eines Jahres zu zählen und dem Amtsleiter zu übergeben. Bis

16 16 zum 15. Januar des folgenden Jahres sind diese Lohnsteuerkarten unter Aufsicht des Amtsleiters zu vernichten (R 39.1 Abs. 11 Satz 3 LStR 2008). (8) Von den Anweisungen in Abs. 4 bis 7 sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die durch den Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als Muster" gekennzeichnet, archiviert werden, um durch einen Vergleich auch nach 2010 auftauchende Lohnsteuerkartenfälschungen feststellen zu können. Es können deshalb einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden. (9) Die Gemeinden haben über die empfangenen Lohnsteuerkartenvordrucke bestandsmäßige Aufzeichnungen in einfacher Form zu führen. Sie haben dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg zum 31. Januar des jeweils folgenden Jahres a) die Anzahl der für das abgelaufene Kalenderjahr empfangenen Vordrucke, b) ferner die Anzahl der im allgemeinen Ausstellungsverfahren, c) die Anzahl der nachträglich ausgestellten Lohnsteuerkarten und d) die Anzahl der als Muster archivierten Lohnsteuerkarten e) sowie die Anzahl der vernichteten Lohnsteuerkartenvordrucke (vgl. Abs. 4 und 7) zu berichten. (10) Die Gemeinden haben dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg unverzüglich zu berichten, wenn Lohnsteuerkarten abhanden gekommen oder gestohlen worden sind. (11) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind stets mit dem Dienstsiegel der Gemeinde und einer Unterschrift zu versehen. (12) Von Arbeitnehmern nicht für eine Einkommensteuerveranlagung benötigte Lohnsteuerkarten, die irrtümlich den Gemeinden zugesandt werden, sind nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie ausgestellt worden sind, unverzüglich an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Ergänzung und Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 19. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (1) Die Eintragung der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge sowie der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die jederzeit, auch rückwirkend, geändert werden kann. Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden (vgl. 39 Abs. 3b EStG). Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn der Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend ( 39 Abs. 3b EStG), so dass im Rahmen des normalen Ausstellungsverfahrens zum nur die wahrscheinlichen Verhältnisse zu diesem Stichtag zugrunde gelegt werden können. Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge zugunsten des Arbeitnehmers, z. B. bei einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag zu ergänzen; der Antrag kann nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden ( 39 Abs. 5 S. 1 EStG). Gemäß 39 Abs. 4 Satz 1 EStG muss der Arbeitnehmer die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte zu seinen Ungunsten dann ändern lassen, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers vor dem des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, verändert haben und somit die Eintragungen auf der Steuerkarte zum für den Arbeitnehmer günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (Bsp. Abs. 3 Nr. 3.2). Fallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Jahres weg, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen ( 39 Abs. 4 Satz 1 EStG). Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Ausstellung der Lohnsteuerkarte im Laufe des Kalenderjahres [H 39.2 (Allgemeines) S. 3 und 4 LStH 2009]. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen waren und die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag durch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen hat, zu ändern. Die in 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist gilt nur für Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahres eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden. Unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind deshalb auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, zu berichtigen, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat (BFH-Urteil vom 8. November 1972, BStBl 1973 II S. 223). Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen. (2) Bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarten gilt für die Zuständigkeit der Gemeinden folgendes: 1. Weichen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung der Eintragungen die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Das gilt nicht für Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die vorzunehmen sind, weil nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind; in diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach der Nummer 2 (R 39.2 Abs. 11 LStR 2008). 2. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, so gilt nach R 39.2 Abs. 11 LStR 2008 für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden Folgendes: a) Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

17 17 b) Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk beide Ehegatten im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte, aa) bb) wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung, wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Doppelbuchstaben aa) noch im Fall des Doppelbuchstaben bb) für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist. (3) Die zuständige Gemeinde hat bei Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte den Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt ist der Tag einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig erfüllt waren ( 39 Abs. 5 S. 2 EStG). Es darf kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Die bisherige Eintragung ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen. Änderungen erfolgen, wenn 3.1 die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht zutreffend eingetragen ist. Beispiel: Auf der Lohnsteuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers A ist die Steuerklasse I eingetragen. Diese Angabe ist jedoch unrichtig. Es wäre die Steuerklasse II und die Kinderfreibetragszahl 0,5 einzutragen gewesen, da bei dem Arbeitnehmer ein Kind unter 18 Jahren zu berücksichtigen ist und die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen. A beantragt am 20. Juli bei der Gemeinde, die unrichtigen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch Bescheinigung der Steuerklasse II und der Kinderfreibetragszahl 0,5 zu ändern. Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Änderung gilt, den 1. Januar des Kalenderjahres einzutragen, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 3.2 eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen ist, als es den Verhältnissen des Arbeitnehmers am 1. Januar 2010 entspricht, z. B. bei Ehescheidung oder beim Tod eines Kindes vor dem 1. Januar In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen (vgl. 39 Abs. 4 S. 3 EStG). Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist (vgl. 39 Abs. 4 S. 4 EStG). Tritt eine solche Änderung zuungunsten des Arbeitnehmers erst im Laufe des Kalenderjahres 2010 ein, so braucht die Berichtigung grundsätzlich nicht beantragt zu werden. Dies gilt jedoch nicht bei einem Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (vgl. Abs. 1 sowie das Beispiel in Tz. 10 Abs. 1 Nr. 2). In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Eintragung von Amts wegen zu ändern ( 39 Abs. 4 Satz 3 EStG). 3.3 ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I oder II eingetragen ist, nach der Ausstellung der Lohnsteuerkarte geheiratet hat; Beispiel: Auf der Lohnsteuerkarte des ledigen Arbeitnehmers A ist die Steuerklasse II eingetragen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind bis März gegeben. A zieht mit B im März zusammen; die beiden heiraten im September. A ist verpflichtet, die Steuerklasse ab April von II auf I ändern zu lassen. Ab September hat die Gemeinde die Steuerklasse III, IV oder V zu bescheinigen (Beispiel: Abs. 6). Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse II in I für den Zeitraum 1.1 bis kommt nicht in Betracht. 3.4 bei einem Arbeitnehmer nach der Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Zahl von Kinderfreibeträgen eingetreten sind, z. B. bei Geburt eines Kindes, Adoption eines Kindes, Begründung eines anderweitigen Kindschaftsverhältnisses. Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 2010 die Voraussetzungen für eine ihn günstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November 2010 bei der Gemeinde, in den Fällen, in denen es sich um ein Pflegekind, ein Kind, das zugleich Pflegekind eines anderen Steuerpflichtigen ist, oder um ein Kind handelt, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Finanzamt die Änderung der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen, frühestens ab 1. Januar Beispiel: Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers A sind die Steuerklasse III und die Kinderfreibetragszahl 1 bescheinigt. Dem A wurde am 20. Juli des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein zweites Kind geboren. Es kam für A seit dem 20. Juli die Steuerklasse III und die Kinderfreibetragszahl 2 in Betracht. A legt die Lohnsteuerkarte am 5. August der Gemeinde zur Ergänzung vor. Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Ergänzung gilt, den 20. Juli einzutragen. Es liegen an diesem Tag erstmalig alle Voraussetzungen für eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte vor. 3.5 Ehegatten einen Steuerklassenwechsel beantragen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres 2010 einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2010 bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2010 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann bei der Gemeinde noch ein zweites Mal ein Steuerklassenwechsel beantragt werden. Dasselbe gilt aus Billigkeitsgründen für Ehegatten im Jahr der Trennung. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats vorzunehmen. Anträge auf Steuerklassenwechsel, die nach Erhalt der Lohnsteuerkarte, aber vor Beginn des Kalenderjahres 2010 bei der Gemeinde

18 18 gestellt und durchgeführt worden sind, rechnen nicht zu den Anträgen auf allgemeinen Steuerklassenwechsel im obigen Sinn. Der Antrag ist von beiden Ehegatten zu unterschreiben; die Lohnsteuerkarten beider Ehegatten sind beizufügen. Wird der Antrag mündlich bei der Gemeinde nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden. Ein Steuerklassenwechsel liegt bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, auch dann vor, wenn einer von beiden im Kalenderjahr der Trennung eine Änderung der Steuerklasse beantragt. Ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten darf hier nicht unterstellt werden. Eine Änderung der auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragenen Steuerklassen darf nur erfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag und die Lohnsteuerkarten beider Ehegatten vorliegt. Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerkarten richtet sich in dem Kalenderjahr, in dem die Trennung herbeigeführt wird, nach Abschn. 19 Abs. 2 Nr. 2 b (s. o.). Sind die Ehegatten nicht mehr für eine gemeinsame (Haupt-)wohnung gemeldet, ist für die Änderung der Steuerklassen beider Ehegatten die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarten für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist (R 39.2 Abs. 11 Nr. 2 Satz 2 LStR 2008). 3.6 die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen waren, nachweislich unrichtig sind. Dies kann auch solche Fälle betreffen, bei denen die Änderung erst zwischen der Ausstellung der Lohnsteuerkarte am und dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, eingetreten ist. Beispiel: Die Eheleute M und V leben seit Mitte des Kalenderjahres 2009 dauernd getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter; die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegen vor. Die Gemeinde wurde darüber vor der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 informiert. Diese versäumte es aber, die entsprechenden Änderungen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 zum zu berücksichtigen und stellte die Lohnsteuerkarten wie folgt aus: III/1,0 (Vater) und V (Mutter). Richtigerweise müsste der Mutter die Steuerklasse II und ein halber Kinderfreibetrag und dem Vater die Steuerklasse I und ein halber Kinderfreibetrag bescheinigt werden. Die Mutter stellt im Januar 2010 den Antrag zur Änderung der Steuerklasse in II/0,5. Da die Eheleute die dauernde Trennung nicht im Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, herbeigeführt haben und somit auch kein Steuerklassenwechsel in Betracht kommt, hat die Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte der Mutter entsprechend ihres alleinigen Antrages die Steuerklasse II und einen halben Kinderfreibetrag einzutragen. Durch geeignete Maßnahmen (ggf. Zwangsmittel nach 328 ff AO) hat die Gemeinde die unrichtigen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Vaters zu berichtigen. Ein gemeinsamer Antrag der Eheleute ist in diesem Fall nicht erforderlich. Allerdings haben die Eheleute die Verpflichtung, die dauernde Trennung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, wenn der Gemeinde noch keine Meldung darüber vorgelegen hat. In Zweifelsfällen ist die Änderung der Steuerklassen nicht von der Meldebehörde sondern vom zuständigen Finanzamt vorzunehmen. (4) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis eines Ehegatten, so kann bis zum 30. November 2010 die Steuerklasse vom Tage nach Beginn bzw. Ende des Dienstverhältnisses an jeweils ein weiteres Mal gewechselt werden. Folgende Steuerklassenwechsel sind möglich (R 39.2 Abs. 5 LStR 2008): 1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern. 2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern. 3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten. In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine Änderung der vorgenommenen Eintragungen deshalb beantragt wird, weil der Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, verstorben oder im Jahr der Trennung ist. Das Antragsrecht auf einen Steuerklassenwechsel ist nur dann verbraucht, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen. Der zur Zeit der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten vorgenommene Steuerklassenwechsel steht demnach einem erneuten Steuerklassenwechsel im Laufe des Kalenderjahres nicht entgegen. Beziehen beide Ehegatten wieder Arbeitslohn, ist eine erneute Änderung der Steuerklassen zulässig. Wegen der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten und dem damit verbundenem Steuerklassenwechsel siehe Abschn. 16. (5) Eine rückwirkende Änderung von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist nicht zulässig, wenn sie beantragt wird, weil im Laufe des Kalenderjahres die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben oder geschieden wurde oder weil die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt haben; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Betracht. Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im Kalenderjahr 2010 wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist von der Gemeinde die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag ab dem Tag, von dem an dieser Arbeitslohn bezieht, in Steuerklasse III zu ändern, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben ( 38b Nr. 3c EStG); 2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstorben ist. Wegen der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte und einem Steuerklassenwechsel verweise ich auf Tz. 15 Abs. 6. (6) Wird wegen der Eheschließung im Kalenderjahr 2010 eine Änderung der Steuerklasse nicht beantragt, so ist zu unterstellen, dass die Ehegatten für das Jahr 2010 nach den vor der Eheschließung geltenden Merkmalen besteuert werden wollen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen auf der Lohnsteuerkarte eines Ehegatten die Steuerklasse II bescheinigt ist (Verpflichtung zur Änderung). Wird dann im Laufe des Kalenderjahres eine Änderung der Steuerklassen beantragt, so sind ab der Eheschließung die Steuerklassen IV/IV einzutragen. Eine

19 19 Eintragung der Steuerklassen III/V kann erst mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats erfolgen. Die Regelung ist sinngemäß anzuwenden, wenn wegen einer nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte aber vor dem erfolgten Eheschließung eine Änderung der Steuerkarte bisher unterblieben ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat am des Kalenderjahres geheiratet. Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I eingetragen. Mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an ist die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahres bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahres bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, dass die Ehegatten die Bescheinigung der Steuerklasse III und V beantragen. In den Fällen, in denen im Jahr der Eheschließung keine Verpflichtung besteht, die Steuerklasse ändern zu lassen, kann jedoch der Name auf der Lohnsteuerkarte geändert werden. Sollte ein neuer Wohnsitz begründet worden sein, so kann die neue Anschrift eingetragen werden. Eine Veränderung des achtstelligen Gemeindeschlüssels und die Bezeichnung der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ursprünglich ausgestellt hat, ist nicht zulässig (vgl. Abschn. 8 Abs. 2). Eine Änderung der Steuerklasse, die nur wegen der Begründung eines Kindschaftsverhältnisses zu einem noch nicht 18 Jahre alten Kind beantragt wird, ist nicht zulässig, wenn das Kindschaftsverhältnis a) erst durch die Eheschließung oder b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der im Laufe des Kalenderjahres 2010 vollzogene Eheschließung begründet worden ist, es sei denn, dass wegen der Eheschließung bereits eine Änderung der Steuerklasse vorgenommen worden ist. (7) Die Bescheinigung der Steuerklasse II (vgl. Ausführungen zu Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2) oder III in den Fällen des 1a EStG bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten (R 39.2 Abs. 4 LStR 2008). 20. Ergänzung durch die Gemeinde wegen Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (1) Zum Beginn der Kirchensteuerpflicht gilt folgendes: 1. Wird die Kirchensteuerpflicht durch Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft begründet, so beginnt sie mit dem ersten Tag des auf das maßgebliche Ereignis folgenden Monats. Die Religionsgemeinschaft (Abkürzungen unter Abschn. 9) und das Datum sind in Abschnitt II der Lohnsteuerkarte einzutragen. 2. Wird die Kirchensteuer durch Übertritt von einer Religionsgemeinschaft in eine andere begründet, so ist zu beachten, dass die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Religionsgemeinschaft, der der Arbeitnehmer früher angehörte, erst mit Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Monats erlischt und die Kirchensteuer zugunsten der anderen Religionsgemeinschaft erst ab dem darauf folgenden Monatsersten erhoben wird. In Abschnitt II der Lohnsteuerkarte sind dieser Zeitpunkt und die neue Religionsgemeinschaft einzutragen. (2) Die Eintragungen über das Ende der Kirchensteuerpflicht bei Austritt aus einer Religionsgemeinschaft hat ausschließlich die Wohnsitzgemeinde vorzunehmen. (3) Die Kirchensteuerpflicht endet im Falle des Kirchenaustritts mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts beim Amtsgericht wirksam geworden ist. In Abschnitt II der Lohnsteuerkarte ist in den Leerraum unter Kirchensteuerabzug" einzutragen --". In der folgenden Spalte ist der für die Beendigung der Kirchensteuerpflicht maßgebende Zeit einzutragen. 21. Ergänzung und Änderung durch das Finanzamt (1) Für nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des 1a Abs. 1 EStG erfüllen, kommen insbesondere die Steuerklassen II (wenn er die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) erfüllt) oder III in Betracht. Ein Arbeitnehmer, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar, der nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt ( 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die gesetzlich bestimmten Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des im Inland lebenden Arbeitnehmers zuständig. EU/EWR-Staatsangehörige, die die gesetzlich bestimmten Einkommensvoraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag die Steuerklasse II, wenn das Kind in einer in einem EU/EWR-Staat belegenen Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (vgl. auch Abschn. 10 Abs. 1 Nr. 2). Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig. (2) Sind bei einem Arbeitnehmer Kinder zu berücksichtigen, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 32 Abs. 4 und 5 EStG), so ist für die Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt - unabhängig vom Lebensalter - auch für die Bescheinigung der Kinder in den Fällen des Abschn. 12 Abs. 9. (3) Für die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde eingetragen werden, ebenfalls die Finanzämter zuständig. Für die Eintragung von Freibeträgen wegen erhöhter Werbungskosten, Ausbildungsfreibeträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Steuerbegünstigungen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus ( 10e EStG), negativer Einkünfte und der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen ( 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG) sind die Finanzämter ausschließlich zuständig. In den Sonderfällen des 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG wird der Kinderfreibetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen als Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wenn weder der Steuerpflichtige noch ein anderer Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen hat. 22. Rechtsbehelfe Rechtsbehelfe Gegen die Ablehnung einer Maßnahme, für die die Gemeinde zuständig ist, kann bei der Gemeinde ( 357 Abs. 2 AO) Einspruch ( 347 Abs. 1 AO) eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Gemeinde (367 Abs. 1 AO).

20 20 Das Finanzamt hat die Einspruchsentscheidung zu erlassen, wenn ihm die Gemeinde die Sache zur Entscheidung vorlegt. Die Übernahme des Rechtsbehelfsverfahrens durch das Finanzamt ist insbesondere in den Fällen angezeigt, in denen über die gleichen steuerlichen Fragen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erneut zu entscheiden ist. Die Einspruchsentscheidung der Gemeinde kann durch Klage beim Finanzgericht ( 33 FGO) gegen die Gemeinde ( 63 Abs. 1 FGO) angefochten werden.

II. Anspruchsberechtigte Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die

II. Anspruchsberechtigte Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn +49 (0) 18 88 6 82-0 DATUM

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