- 1 - Bayerischer Assessorklausurenkurs A u f g a b e N r / Z 3. (AS-Bayern: RAin Farrenkopf)

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1 - 1 - Bayerischer Assessorklausurenkurs 2015 A u f g a b e N r / Z 3 (AS-Bayern: RAin Farrenkopf) Auszug aus den Akten des Amtsgerichts Würzburg, Az.: F 234/15: 24. März 2015 An das Amtsgericht - Familiengericht - Eingang: 25. März 2015 In der Familiensache Angelika Huber, geb. Schmitt,, Antragstellerin g e g e n Martin Huber,, Antragsgegner wegen Ehescheidung u.a. vorläufiger Streitwert: stelle ich namens und mit Vollmacht der Antragstellerin S c h e i d u n g s a n t r a g. Ich b e a n t r a g e: Die am 7. November 1998 vor dem Standesamt Würzburg, Heiratsurkunde Nr. 33/1998, geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. B e g r ü n d u n g: Die Parteien haben am 7. November 1998 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist das gemeinsame Kind Paul, geb. am 4. Dezember 2002, hervorgegangen. Paul lebt seit dem am 5. April 2014 erfolgten Auszug des Antragsgegners bei der Antragstellerin. Damals verließ der Antragsgegner nach heftigen Auseinandersetzungen die gemeinsame Wohnung in Würzburg-Randersacker und zog in eine eigene Wohnung im Würzburger Stadtteil Heidingsfeld. Die Antragstellerin will die Scheidung. Der Antragsgegner hat mehrmals Ehebruch begangen, des Weiteren sind Gemeinsamkeiten nicht mehr gegeben. bitte wenden!

2 - 2 - Familiensachen der in 133 I Nr. 3 FamFG bezeichneten Art sind nicht anhängig; eine Erklärung nach 133 I Nr. 2 FamFG ist nicht erforderlich bzw. ergibt sich aus den Folgesachenanträgen. Hinsichtlich der Folgesachen verweise ich auf die gesonderten Schriftsätze. Anlagen: Heiratsurkunde im Original, Vollmacht nach 114 V FamFG Gerichtskostenmarken für den Streitwert Auszug aus dem Unterheft Elterliche Sorge : 24. März 2015 wegen Scheidung b e a n t r a g e ich, die elterliche Sorge für Paul auf die Antragstellerin zu übertragen. Dieser Antrag rechtfertigt sich bereits aus der gegebenen Betreuungssituation und entspricht dem Wohl des Kindes. Insoweit besteht Einvernehmen zwischen den Parteien. Der jeweilige Umgang mit Paul wird von den Parteien einvernehmlich ausgeübt. Eingang: 25. März 2015 Auszug aus dem Unterheft Kindesunterhalt : 24. März 2015 wegen Scheidung mache ich die Folgesache Kindesunterhalt anhängig und b e a n t r a g e: Eingang: 25. März 2015 Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin, jeweils monatlich im Voraus, beginnend ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses folgt, Kindesunterhalt für das Kind Paul in Höhe von 128% des sich aus der dritten Altersstufe ergebenden jeweiligen aktuellen Mindestunterhalts im Sinne des 1612a I BGB, abzüglich anteiligen Kindergelds (derzeit 92 ), zu zahlen. Der Antragsgegner ist zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Er verfügt nach eigenen Angaben über ein Einkommen von mindestens im Monat. Unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle sowie des von der Antragstellerin bezogenen Kindergeldes i.h.v. 184 ergibt sich aus der

3 - 3 - Kombination von Einkommensgruppe 6 und Altersstufe 3 der anwendbaren Düsseldorfer Tabelle ein Zahlbetrag von 546. Die Antragstellerin macht den Kindesunterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts für die 3. Altersstufe entsprechend 1612 a BGB geltend. Im Verhältnis zum Mindestunterhalt der für die Kinder anwendbaren Altersstufen beträgt der geschuldete Unterhalt vor Verrechnung des Kindergeldes 128%. Auf die geschuldeten Beträge ist das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld hälftig anzurechnen. Richter Schuhmann bestimmt Termin auf Montag, den 21. April 2015, 9.30 Uhr, ordnet das persönliche Erscheinen der Parteien an und holt die Stellungnahme des Stadtjugendamts Würzburg ein. Die Zustellung des Scheidungsantrages sowie der Folgesachenanträge an den Antragsgegner erfolgt am 26. März Karin Schröder 1. April 2015 An das Amtsgericht - Familiengericht - Eingang: 2. April 2015, Az.: F 234/15 wegen Ehescheidung vertrete ich den Antragsgegner. Verfahrensvollmacht nach 114 V FamFG ist beigefügt. Ich werde der Scheidung z u s t i m m e n. Die Ehe ist gescheitert. Das Trennungsjahr wurde eingehalten. Die Anträge in den Folgesachen werden für den Fall der Stattgabe des Scheidungsantrages gestellt. Karin Schröder Auszug aus dem Unterheft Elterliche Sorge : Karin Schröder 1. April 2015 Eingang: 2. April 2015 bitte wenden!

4 - 4 - hier: elterliche Sorge b e a n t r a g e ich, die elterliche Sorge für Paul der Antragstellerin zu übertragen. Karin Schröder Auszug aus dem Unterheft Kindesunterhalt : Karin Schröder 1. April 2015 hier: Kindesunterhalt können wir den Antrag nicht akzeptieren. Zwar sind die Einkünfte meines Mandanten korrekt angegeben, allerdings ist zu beachten, dass sowohl berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden müssen als auch der Erwerbstätigenbonus. Dies berücksichtigt, kann Kindesunterhalt nur in Höhe von 115% des Mindestunterhalts zugesprochen werden. Karin Schröder Eingang: 2. April 2015 Auszug aus dem Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Würzburg vom 21. April 2015, Az.: F 234/15: ( ) Nach Aufruf der Sache sind erschienen: die Antragstellerin mit Dr. Kummer, der Antragsgegner mit Schröder. Der Vertreter der Antragstellerin stellt Antrag auf Scheidung der Ehe; die Vertreterin des Antragsgegners stimmt dem Scheidungsantrag zu. Die Parteien werden gem. 128 FamFG gehört. Elterliche Sorge: Beide Parteivertreter beantragen, die elterliche Sorge für Paul auf die Antragstellerin zu übertragen. Beide Parteien erklären übereinstimmend, dass sie sich hinsichtlich des Aufenthalts von Paul sowie der Ausübung der elterlichen Sorge im Großen und Ganzen einig seien und es insoweit bisher keinerlei Probleme in der Trennungszeit gegeben hat. Aus Gründen der Klarheit sei jedoch eine Entscheidung zur elterlichen Sorge erforderlich. Kindesunterhalt: Der Vertreter der Antragstellerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. März 2015, die Vertreterin des Antragsgegners beantragt Antragsabweisung.

5 - 5 - Versorgungsausgleich: Die Parteien übergeben die Fragebögen. Diese werden erörtert. Beide Parteien geben an, nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. B e s c h l u s s: Neuer Termin wird von Amts wegen, spätestens nach Eingang der Berechnungen der Rentenversicherungsträger, bestimmt werden. ( ) Nach Fertigstellung des Protokolls verfügt RiAG Schuhmann, bei den beteiligten Rentenversicherungsträgern die Berechnungen der Rentenanwartschaften in der Ehezeit einzuholen. Auszug aus dem Unterheft Elterliche Sorge Mitteilung des Stadtjugendamts Würzburg: Wir empfehlen die Übertragung der elterlichen Sorge für Paul auf die Mutter, die diesen seit der Trennung betreut und offensichtlich mit diesem gut zurechtkommt. Paul, der die Realschule besucht, kommt mit seiner Mutter sehr gut aus. Raddatz Sozialarbeiterin Am 15. Mai 2015 hörte der Richter Paul in seinem Dienstzimmer in Abwesenheit der Eltern und Parteivertreter an. Paul erklärte, dass er bei der Mutter wohnen wolle. Nachdem ihm vom Richter der Unterschied zwischen alleiniger und gemeinsamer Sorge deutlich gemacht wurde, erklärte Paul, dass die Eltern auch weiterhin gemeinsam für ihn verantwortlich sein sollten, da er sich nach wie vor gut mit dem Vater verstehen würde. Insoweit hätte es in letzter Zeit auch keine Probleme zwischen den Eltern gegeben. Die alleinige Sorge eines Elternteils würde er ablehnen. Auszug aus dem Unterheft Ehegattenunterhalt : 21. Mai 2015, Az.: F 234/15 hier: Ehegattenunterhalt b e a n t r a g e ich: Der Antragsgegner wird zur Zahlung von Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses in Höhe von 1.750,- verpflichtet. Der Antragsgegner hat die Hälfte seiner Einkünfte der früheren Ehefrau zu überlassen. Es gilt das Halbteilungsprinzip. Da die Antragstellerin einem Erwerb nicht nachgehen kann, weil sie Paul betreut, ist sie auf den Ehegattenunterhalt angewiesen, d.h. bedürftig. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist gegeben. Eingang: 23. Mai 2015 bitte wenden!

6 - 6 - RiAG Schuhmann ordnet die Zustellung des Schriftsatzes vom 21. Mai 2015 an, verfügt die Versendung der Auskünfte der Versicherungsträger und der Stellungnahme des Jugendamts sowie der Niederschrift über die Anhörung von Paul an die Parteivertreter und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung (Schlusstermin) auf Donnerstag, den 26. Juni 2015, 9.30 Uhr. Auszug aus dem Unterheft Güterrecht : 28. Mai 2015, Az.: F 234/15 hier: Zugewinn mache ich nunmehr die Folgesache Güterrecht anhängig und b e a n t r a g e wie folgt: Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Zugewinnausgleichsbetrag i.h.v an die Antragstellerin mit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Mit diesem Antrag macht die Antragsgegnerin den ihr aus der Ehe zustehenden Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Die maßgeblichen Stichtage sind für das Anfangsvermögen der 7. November 1998 und für das Endvermögen der 26. März Der vom Antragsteller in der Ehe erzielte Zugewinn ergibt sich aus folgender Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen: Das Anfangsvermögen des Antragstellers ist mit Null anzusetzen. Tatsächlich verfügte er bei Beginn des Güterstandes über keinerlei Aktivvermögen. Das Endvermögen des Antragsteller ist mit anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Damit ergibt sich ein Anspruch der Antragsgegnerin i.h.v /2 = Eingang: 29. Mai 2015 RiAG Schuhmann ordnet die Zustellung des Schriftsatzes vom 28. Mai 2015 an. Karin Schröder 4. Juni 2015 hier: Folgesachen Ehegattenunterhalt / Güterrecht b e a n t r a g e ich, die Anträge betreffend Ehegattenunterhalt und Güterrecht abzuweisen. Eingang: 5. Juni 2015 Der Antragsgegner hat tatsächlich keinen Zugewinn erzielt. Die Antragstellerin hat bei ihrer Berechnung des Zugewinns des Antragsgegners übersehen, dass dieser die kurz nach der Eheschließung von seinem früheren Arbeitgeber ausgezahlt bekam. Es handelt sich um eine Abfin-

7 - 7 - dung infolge einer Betriebsstillegung. Der Betrag von war in einem Sozialplan festgestellt worden, der noch vor Eheschließung rechtswirksam wurde. Der Antragsgegner hat diese Summe während der Ehe nicht vermehren können, d.h. aufgrund schlechter Börsengeschäfte nicht einmal die Inflationsrate erwirtschaftet. Ein Ausgleich für dieses Guthaben ist nicht zu rechtfertigen. Soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist der Antragsgegner gern bereit, sich auf das Halbteilungsprinzip zu einigen, wobei allerdings auch hier ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist. Dennoch besteht kein Anspruch. Nochmals sei auf die berufsbedingten Mehraufwendungen verwiesen. Maßgeblich ist vor allem aber Folgendes: Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben während der Ehe in einer Doppelhaushälfte in Randersacker bei Würzburg gelebt. Diese Immobilie war ihr Eigentum. Der Wohnwert beträgt Jedoch war monatlich ein Finanzierungsdarlehen mit 200 zu tilgen. Diese Immobilie konnte nunmehr für verkauft werden. Die Parteien haben sich den Kaufpreis geteilt. Jeder hat nunmehr Zinseinkünfte von 250 monatlich. Dies reduziert zunächst Ansprüche auf Ehegattenunterhalt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich beharrlich weigert, wieder ihrem Beruf als Sekretärin nachzugehen. Mehrmals wurde ihr ein Angebot von ihrem früheren Arbeitgeber, einem Würzburger Autohaus, gemacht, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Sie könnte dabei 850 monatlich verdienen. Die Antragstellerin beruft sich auf die Betreuung für Paul, der in der Tat gehbehindert ist. Da Paul sich aber morgens ohnehin in der Schule aufhält, wäre eine Halbtagstätigkeit möglich. Karin Schröder Auszug aus dem Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Juni 2015, Az.: F 234/15: ( ) Die Antragstellerin erklärt: Ich will weiterhin geschieden werden. Der Antragsgegner erklärt: Ich stimme der Scheidung nach wie vor zu. Elterliche Sorge: Der Jugendamtsbericht sowie das Ergebnis der Anhörung von Paul werden mit den Parteien erörtert. Sie wiederholen ihre Anträge aus der Sitzung vom 21. April Auf Befragen erklären die Parteien, dass sie sich weiterhin über die Frage der Kindererziehung grundsätzlich einig sind. Kindesunterhalt: Die Parteien wiederholen ihre Anträge aus der Sitzung vom 21. April Ehegattenunterhalt: Der Vertreter der Antragstellerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. Mai Die Vertreterin des Antragsgegners stellt den Abweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juni Die Angaben über die Veräußerung des Hauses werden unstreitig gestellt. Die Antragstellerin räumt ein, eine Arbeit mehrfach angeboten bekommen zu haben. Dabei sei ein Verdienst in Höhe von 850 real in Aussicht gestellt worden. Sie möchte sich aber uneingeschränkt um Paul kümmern können und habe deshalb derartige Angebote immer abgelehnt. bitte wenden!

8 - 8 - Güterrecht: Der Vertreter der Antragstellerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Mai Die Vertreterin des Antragsgegners stellt den Abweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 4. Juni Beide Parteivertreter stellen die tatsächlichen Angaben zum Geldbetrag von unstreitig. Die Vertreterin des Antragsgegners bestreitet jedoch die vom Antragstellervertreter vorgebrachten rechtlichen Auswirkungen. Die Sitzung wird geschlossen. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet der Richter folgenden ( ) B e s c h l u s s: Vermerk für die Bearbeiter: Die Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Das Rubrum, die Sachdarstellung und der Streitwertbeschluss sowie Erörterungen zum Versorgungsausgleich sind erlassen. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus der Aufgabe nicht anderes ergibt. Notwendige rechtliche Hinweise sind erteilt. Wenn der Inhalt des Aktenauszugs nach Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung aller richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist. Soweit die Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen nach Ansicht des Bearbeiters nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Bitte wenden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (1. Januar 2015) an! A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren ( 1612a I BGB) ab 18 Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag Alle Beträge in 1. bis / ab nach den Umständen des Falles